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einwohnergemeinde blumenstein ordentliche versammlung

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Gemeindeordnung, Aufhebung der Amtszeitbeschränkung<br />

für die Vormundschaftskommission<br />

Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht<br />

Das bald 100jährige geltende Vormundschaftsrecht wird grundlegend erneuert.<br />

Die gesetzlichen Neuerungen bedeuten nicht nur in materieller Sicht eine grosse Veränderung.<br />

Auch in formeller Sicht ergeben sich teilweise grosse Herausforderungen<br />

sowohl struktureller als auch organisatorischer Art. So ist vorgesehen, dass künftig eine<br />

interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde in sämtlichen Vormundschaftsfragen<br />

entscheiden muss. Heute ist im Kanton Bern der Gemeinderat zugleich Vormundschaftsbehörde,<br />

wenn das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit vorsieht,<br />

wie bei uns die Vormundschaftskommission. Dies ist nach neuem Recht<br />

nicht mehr zulässig.<br />

Vor diesem Hintergrund ist sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Modell einer<br />

künftigen Fachbehörde ausgearbeitet und mittels Eckwerten in den Grundzügen<br />

konkretisiert worden. Nach Auswertung einer Vernehmlassung hat sich der Regierungsrat<br />

für das kantonale Modell entschieden. Der Grosse Rat folgt der Empfehlung des<br />

Regierungsrates: Das Vormundschaftswesen soll kantonalisiert und auf regionaler Ebene<br />

umgesetzt werden.<br />

In der November-Session 2011 soll definitiv über ein kantonales oder kommunales Modell<br />

entschieden werden.<br />

Zurzeit wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung per 01.01.2013 erfolgen wird.<br />

Vormundschaftskommission Blumenstein<br />

Aufgrund der Revision des Vormundschaftsrechtes wird unsere Kommission voraussichtlich<br />

noch bis zum 01.01.2013 im Einsatz bleiben.<br />

Gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung ist die Amtszeit für Behördenmitglieder auf drei<br />

Amtsdauern (12 Jahre) beschränkt. Ende 2011 ist ein Mitglied in der Vormundschaftskommission<br />

12 Jahre tätig und für eine weitere Amtsdauer nicht mehr wählbar. Der<br />

Gemeinderat möchte jedoch dieses Mitglied für die verbleibende Zeit erneut wählen.<br />

Die Einarbeitung eines neuen Behördenmitgliedes in das komplexe Thema ist wenig<br />

sinnvoll.<br />

Aufgrund der oben erwähnten Sachlage beantragt der Gemeinderat folgende Ergänzung<br />

von Art. 3 in der Gemeindeordnung:<br />

Amtszeitbeschränkung<br />

neu<br />

1<br />

bis 4 unverändert<br />

5 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt nicht für die Vormundschaftskommission.<br />

Deren Mitglieder unterliegen keiner<br />

Amtszeitbeschränkung.<br />

Der Gemeinderat beantragt der Gemeinde<strong>versammlung</strong>, der Ergänzung von Art. 3 der<br />

Gemeindeordnung zuzustimmen.

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