einwohnergemeinde blumenstein ordentliche versammlung
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Gemeindeordnung, Aufhebung der Amtszeitbeschränkung<br />
für die Vormundschaftskommission<br />
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht<br />
Das bald 100jährige geltende Vormundschaftsrecht wird grundlegend erneuert.<br />
Die gesetzlichen Neuerungen bedeuten nicht nur in materieller Sicht eine grosse Veränderung.<br />
Auch in formeller Sicht ergeben sich teilweise grosse Herausforderungen<br />
sowohl struktureller als auch organisatorischer Art. So ist vorgesehen, dass künftig eine<br />
interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde in sämtlichen Vormundschaftsfragen<br />
entscheiden muss. Heute ist im Kanton Bern der Gemeinderat zugleich Vormundschaftsbehörde,<br />
wenn das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit vorsieht,<br />
wie bei uns die Vormundschaftskommission. Dies ist nach neuem Recht<br />
nicht mehr zulässig.<br />
Vor diesem Hintergrund ist sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Modell einer<br />
künftigen Fachbehörde ausgearbeitet und mittels Eckwerten in den Grundzügen<br />
konkretisiert worden. Nach Auswertung einer Vernehmlassung hat sich der Regierungsrat<br />
für das kantonale Modell entschieden. Der Grosse Rat folgt der Empfehlung des<br />
Regierungsrates: Das Vormundschaftswesen soll kantonalisiert und auf regionaler Ebene<br />
umgesetzt werden.<br />
In der November-Session 2011 soll definitiv über ein kantonales oder kommunales Modell<br />
entschieden werden.<br />
Zurzeit wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung per 01.01.2013 erfolgen wird.<br />
Vormundschaftskommission Blumenstein<br />
Aufgrund der Revision des Vormundschaftsrechtes wird unsere Kommission voraussichtlich<br />
noch bis zum 01.01.2013 im Einsatz bleiben.<br />
Gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung ist die Amtszeit für Behördenmitglieder auf drei<br />
Amtsdauern (12 Jahre) beschränkt. Ende 2011 ist ein Mitglied in der Vormundschaftskommission<br />
12 Jahre tätig und für eine weitere Amtsdauer nicht mehr wählbar. Der<br />
Gemeinderat möchte jedoch dieses Mitglied für die verbleibende Zeit erneut wählen.<br />
Die Einarbeitung eines neuen Behördenmitgliedes in das komplexe Thema ist wenig<br />
sinnvoll.<br />
Aufgrund der oben erwähnten Sachlage beantragt der Gemeinderat folgende Ergänzung<br />
von Art. 3 in der Gemeindeordnung:<br />
Amtszeitbeschränkung<br />
neu<br />
1<br />
bis 4 unverändert<br />
5 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt nicht für die Vormundschaftskommission.<br />
Deren Mitglieder unterliegen keiner<br />
Amtszeitbeschränkung.<br />
Der Gemeinderat beantragt der Gemeinde<strong>versammlung</strong>, der Ergänzung von Art. 3 der<br />
Gemeindeordnung zuzustimmen.