1965 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Stand: 6. März 1961 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Stand: 6./18. Juni 1950 - Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 01. Januar 1965 - Herstellung: Schwann, Düsseldorf
Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Stand: 6. März 1961
-
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Stand: 6./18. Juni 1950
-
Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 01. Januar 1965
-
Herstellung:
Schwann, Düsseldorf
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(2) Parteien, <strong>die</strong> nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer"<br />
Anhänger darauf ausgehen, <strong>die</strong> freiheitliche demokratische Grundordnung<br />
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand<br />
d~r <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> zu gefährden, sind verfassungswidrig.<br />
Über <strong>die</strong> Frage der <strong>Verfassung</strong>s widrigkeit entscheidet <strong>das</strong><br />
Bundesverfassungsgericht.<br />
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.<br />
Artikel 22<br />
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.<br />
Artike123<br />
Dieses <strong>Grundgesetz</strong> gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden<br />
Bayern, Bremen, Groß-Be~lin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen:<br />
Nordrhem-<strong>Westfalen</strong>, Rhemland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden<br />
und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen<br />
<strong>Deutschland</strong>s ist es nach deren Beitritt in Kraft zu sezten.<br />
Artike124<br />
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche<br />
Einrichtungen übertragen.<br />
(2) Der.~und kann s~chzur Wahrung des Friedens einem System<br />
g~genselt1ger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in<br />
dI.e ~eschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, <strong>die</strong> eine<br />
fn~dliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den<br />
Volkern der Welt herbeiführen und sichern.<br />
(3) Zur R~gelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der<br />
Bu?,d Ve~embar~ngen übe~ eine allgemeine, umfassende, obligatorische,<br />
mternationale Schiedsgerichtsbark-h beitreten.<br />
Artikel 25<br />
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des<br />
Bundesrechtes. Siegehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte<br />
und Pflichten unmittelbar <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewohner des Bundesgebietes.<br />
Artikel 26<br />
(1) Handlungen, <strong>die</strong> geeignet sind und in der Absicht vorgenommen<br />
werden, <strong>das</strong> friedliche Zusammenleben der Völker zu stören<br />
i~sbesondere <strong>die</strong> .rü~1!ung eines Angriffskrieges vorzubereiten:<br />
sind verfassungswIdng. S1esind unter Strafe zu stellen.<br />
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung<br />
der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr<br />
gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />
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Artike127<br />
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.<br />
Artike128<br />
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den<br />
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen<br />
Rechtsstaates im Sinne <strong>die</strong>ses <strong>Grundgesetz</strong>es entsprechen. In den<br />
Ländern, Kreisen und Gemeinden muß <strong>das</strong> Volk eine Vertretung<br />
haben, <strong>die</strong> aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und<br />
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an <strong>die</strong><br />
Stelle einer gewählten Körperschaft <strong>die</strong> Gemeindeversammlung<br />
treten.<br />
(2) Den Gemeinden muß <strong>das</strong> Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze<br />
in eigener Verantwortung zu regeln. Auch <strong>die</strong> Gemeindeverbände<br />
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach<br />
Maßgabe der Gesetze <strong>das</strong> Recht der Selbstverwaltung.<br />
(3) Der Bund gewährleistet, daß <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung<br />
der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze<br />
1 und 2 entspricht.<br />
Artikel 29<br />
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmarinschaftliehen<br />
Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen<br />
Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des<br />
sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung<br />
soll Länder schaffen, <strong>die</strong> nach Größe und Leistungsfähigkeit<br />
<strong>die</strong> ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen<br />
können.<br />
(2) In Gebietsteilen, <strong>die</strong> bei der Neubildung der Länder nach dem<br />
8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre <strong>Land</strong>eszugehörigkeit geändert<br />
haben, kann binnen eines Jahres nach Inkraft~~eten des<br />
<strong>Grundgesetz</strong>es durch Volksbegehren eine bestimmte Anderung<br />
der über <strong>die</strong> <strong>Land</strong>eszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert<br />
werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines<br />
Zehntels der zu den <strong>Land</strong>tagen wahlberechtigten Bevölkerung.<br />
Kommt <strong>das</strong> Volksbegehren zustande, so hat <strong>die</strong> Bundesregierung<br />
in den Gesetzentwurf über <strong>die</strong> Neugliederung eine Bestimmung<br />
über <strong>die</strong> <strong>Land</strong>eszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.<br />
(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen <strong>Land</strong>eszugehörigkeit<br />
geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der<br />
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