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1965 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Stand: 6. März 1961 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Stand: 6./18. Juni 1950 - Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 01. Januar 1965 - Herstellung: Schwann, Düsseldorf

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Stand: 6. März 1961
-
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Stand: 6./18. Juni 1950
-
Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 01. Januar 1965
-
Herstellung:
Schwann, Düsseldorf

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(2) Parteien, <strong>die</strong> nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer"<br />

Anhänger darauf ausgehen, <strong>die</strong> freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand<br />

d~r <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> zu gefährden, sind verfassungswidrig.<br />

Über <strong>die</strong> Frage der <strong>Verfassung</strong>s widrigkeit entscheidet <strong>das</strong><br />

Bundesverfassungsgericht.<br />

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.<br />

Artikel 22<br />

Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.<br />

Artike123<br />

Dieses <strong>Grundgesetz</strong> gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden<br />

Bayern, Bremen, Groß-Be~lin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen:<br />

Nordrhem-<strong>Westfalen</strong>, Rhemland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden<br />

und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen<br />

<strong>Deutschland</strong>s ist es nach deren Beitritt in Kraft zu sezten.<br />

Artike124<br />

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche<br />

Einrichtungen übertragen.<br />

(2) Der.~und kann s~chzur Wahrung des Friedens einem System<br />

g~genselt1ger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in<br />

dI.e ~eschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, <strong>die</strong> eine<br />

fn~dliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den<br />

Volkern der Welt herbeiführen und sichern.<br />

(3) Zur R~gelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der<br />

Bu?,d Ve~embar~ngen übe~ eine allgemeine, umfassende, obligatorische,<br />

mternationale Schiedsgerichtsbark-h beitreten.<br />

Artikel 25<br />

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des<br />

Bundesrechtes. Siegehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte<br />

und Pflichten unmittelbar <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewohner des Bundesgebietes.<br />

Artikel 26<br />

(1) Handlungen, <strong>die</strong> geeignet sind und in der Absicht vorgenommen<br />

werden, <strong>das</strong> friedliche Zusammenleben der Völker zu stören<br />

i~sbesondere <strong>die</strong> .rü~1!ung eines Angriffskrieges vorzubereiten:<br />

sind verfassungswIdng. S1esind unter Strafe zu stellen.<br />

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung<br />

der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr<br />

gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />

10<br />

Artike127<br />

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.<br />

Artike128<br />

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den<br />

Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen<br />

Rechtsstaates im Sinne <strong>die</strong>ses <strong>Grundgesetz</strong>es entsprechen. In den<br />

Ländern, Kreisen und Gemeinden muß <strong>das</strong> Volk eine Vertretung<br />

haben, <strong>die</strong> aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und<br />

geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an <strong>die</strong><br />

Stelle einer gewählten Körperschaft <strong>die</strong> Gemeindeversammlung<br />

treten.<br />

(2) Den Gemeinden muß <strong>das</strong> Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze<br />

in eigener Verantwortung zu regeln. Auch <strong>die</strong> Gemeindeverbände<br />

haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach<br />

Maßgabe der Gesetze <strong>das</strong> Recht der Selbstverwaltung.<br />

(3) Der Bund gewährleistet, daß <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung<br />

der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze<br />

1 und 2 entspricht.<br />

Artikel 29<br />

(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmarinschaftliehen<br />

Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen<br />

Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des<br />

sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung<br />

soll Länder schaffen, <strong>die</strong> nach Größe und Leistungsfähigkeit<br />

<strong>die</strong> ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen<br />

können.<br />

(2) In Gebietsteilen, <strong>die</strong> bei der Neubildung der Länder nach dem<br />

8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre <strong>Land</strong>eszugehörigkeit geändert<br />

haben, kann binnen eines Jahres nach Inkraft~~eten des<br />

<strong>Grundgesetz</strong>es durch Volksbegehren eine bestimmte Anderung<br />

der über <strong>die</strong> <strong>Land</strong>eszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert<br />

werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines<br />

Zehntels der zu den <strong>Land</strong>tagen wahlberechtigten Bevölkerung.<br />

Kommt <strong>das</strong> Volksbegehren zustande, so hat <strong>die</strong> Bundesregierung<br />

in den Gesetzentwurf über <strong>die</strong> Neugliederung eine Bestimmung<br />

über <strong>die</strong> <strong>Land</strong>eszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.<br />

(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen <strong>Land</strong>eszugehörigkeit<br />

geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der<br />

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