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1965 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Stand: 6. März 1961 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Stand: 6./18. Juni 1950 - Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 01. Januar 1965 - Herstellung: Schwann, Düsseldorf

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Stand: 6. März 1961
-
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Stand: 6./18. Juni 1950
-
Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 01. Januar 1965
-
Herstellung:
Schwann, Düsseldorf

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klären. Durch einstweilige Anordnung kann er nach Erhebung der<br />

Anklage bestimmen, daß der Ministerpräsident oder Minister an<br />

der Ausübung seines Amtes verhindert ist.<br />

Artikel 64<br />

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der<br />

Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung werden durch Gesetz geregelt.<br />

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der <strong>Land</strong>esregierung ist <strong>die</strong><br />

Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen<br />

Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

kann Mitgliedern der <strong>Land</strong>esregierung <strong>die</strong> Beibehaltung ihrer<br />

Berufstätigkeit gestatten.<br />

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat<br />

industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen<br />

dürfen Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung nur mit besonderer<br />

Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der<br />

Genehmigung durch <strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung bedarf es, wenn sie nach<br />

ihrem Eintritt in <strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat<br />

oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen<br />

tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem<br />

<strong>Land</strong>tagspräsidenten anzuzeigen.<br />

(4) Ein Mitglied der <strong>Land</strong>esregierung kann nicht gleichzeitig<br />

Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.<br />

Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung<br />

Artikel 65<br />

Gesetzentwürfe werden von der <strong>Land</strong>esregierung oder aus der<br />

Mitte des <strong>Land</strong>tags eingebracht.<br />

Artike166<br />

Die Gesetze werden vom <strong>Land</strong>tag beschlossen. Staatsverträge bedürfen<br />

der Zustimmung des <strong>Land</strong>tags.<br />

Artike167<br />

Gegen ein vom <strong>Land</strong>tag beschlossenes Gesetz kann <strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung<br />

innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. Der<br />

<strong>Land</strong>tag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung tragen<br />

soll.<br />

Artike168<br />

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu<br />

erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß<br />

ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf<br />

66<br />

zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebi~ten zulässig,<br />

<strong>die</strong> der Gesetzgebungsgewalt des <strong>Land</strong>es unterliegen. Über Finanzfragen,<br />

Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren<br />

nicht zulässig. Über <strong>die</strong> Zulässigkeit entscheidet <strong>die</strong><br />

<strong>Land</strong>esregierung. Gegen <strong>die</strong> Entscheidung ist <strong>die</strong> Anrufung des<br />

<strong>Verfassung</strong>s gerichtshofes zulässig.<br />

Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens<br />

einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt ist.<br />

(2) Das Volksbegehren ist von der <strong>Land</strong>esregierung unter Darlegung<br />

ihres Standpunktes unverzüglich dem <strong>Land</strong>tag zu unterbreiten.<br />

Entspricht der <strong>Land</strong>tag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen<br />

zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der<br />

<strong>Land</strong>tag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.<br />

(3) Auch <strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung hat <strong>das</strong> Recht, ein von ihr eingebrachtes,<br />

vom <strong>Land</strong>tag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid<br />

zu stellen. Wird <strong>das</strong> Gesetz durch den Volksentscheid<br />

angenommen, so kann <strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung den <strong>Land</strong>tag auflösen;<br />

wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß <strong>die</strong><br />

<strong>Land</strong>esregierung zurücktreten.<br />

(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es<br />

entscheidet <strong>die</strong> Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

(5) Die Vorschriften des Artikels 31 Absatz 1 bis 3 über <strong>das</strong> Wahlrecht<br />

und Wahlverfahren finden auf <strong>das</strong> Stimmrecht und <strong>das</strong> Abstimmungsverfahren<br />

entsprechende Anwendung. Weitere Einzelheiten<br />

regelt ein Gesetz über <strong>das</strong> Verfahren bei Volksbegehren<br />

und Volksentscheid.<br />

Artikel 69<br />

(1) Die <strong>Verfassung</strong> kann nur durch ein Gesetz geändert werden,<br />

<strong>das</strong> den Wortlaut der <strong>Verfassung</strong> ausdrücklich ändert oder ergänzt.<br />

Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei<br />

Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des <strong>Land</strong>tags.<br />

(2) Kommt <strong>die</strong>se Mehrheit nicht zustande, so kann sowohl der<br />

<strong>Land</strong>tag als auch <strong>die</strong> Regierung <strong>die</strong> Zustimmung zu der begehrten<br />

Änderung der <strong>Verfassung</strong> durch Volksentscheid einholen.<br />

Das Gesetz ist angenommen, wenn <strong>die</strong> Mehrheit der Stimmberechtigten<br />

zustimmt.<br />

Artikel 70<br />

Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur<br />

durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und<br />

Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In d r V r rdnung<br />

ist <strong>die</strong> Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch s tz v r-<br />

gesehen, daß eine Ermächtigung weiterübettrag n w rden k. I n,<br />

so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsver rdnung.<br />

---------_ ------=------------<br />

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