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1965 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Stand: 6. März 1961 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Stand: 6./18. Juni 1950 - Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 01. Januar 1965 - Herstellung: Schwann, Düsseldorf

Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Stand: 6. März 1961
-
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Stand: 6./18. Juni 1950
-
Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 01. Januar 1965
-
Herstellung:
Schwann, Düsseldorf

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Paris unterzeichneten Verträge rvertrag über <strong>die</strong> Beziehungen<br />

zwischen der <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> und den Drei Mächten<br />

und Vertrag über <strong>die</strong> Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft)<br />

mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere<br />

dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen.<br />

Artikel 143*)<br />

Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, <strong>die</strong> Streitkräfte<br />

im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen,<br />

können nur durch ein Gesetz geregelt werden, <strong>das</strong> <strong>die</strong> Erfordernisse<br />

des Artikels 79 erfüllt.<br />

Artikel 144<br />

(1) Dieses <strong>Grundgesetz</strong> bedarf der Annahme durch <strong>die</strong> Volksvertretungen<br />

in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es<br />

zunächst gelten soll.<br />

(2) Soweit <strong>die</strong> Anwendung <strong>die</strong>ses <strong>Grundgesetz</strong>es in einem der<br />

in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines <strong>die</strong>ser<br />

Länder Beschränkungen unterliegt, hat <strong>das</strong> <strong>Land</strong> oder der Teil des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>das</strong> Recht, gemäß Artikel 38Vertreter in den Bundestag und<br />

gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.<br />

Artikel 145<br />

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter<br />

Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins <strong>die</strong> Annahme <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Grundgesetz</strong>es fest, fertigt es aus und verkündet es.<br />

(2) Dieses <strong>Grundgesetz</strong> tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung<br />

in Kraft.<br />

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.<br />

Artikel 146<br />

Dieses <strong>Grundgesetz</strong> verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an<br />

dem eine <strong>Verfassung</strong> in Kraft tritt, <strong>die</strong> von dem deutschen Volke<br />

in freier Entscheidung beschlossen worden ist.<br />

Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.<br />

Sch ö n fe ld e r<br />

1. Vizepräsident<br />

Dr. Adenauer<br />

Präsident des Parlamentarischen Rates<br />

Dr. Schäfer<br />

2. Vizepräsident<br />

*) Die ursprüngliche Fassung des Artikels 143 wurde aufgehoben durch Art. 7 des Gesetzes<br />

vorn 30. 8. 1951 (BGBI. I S. 739). Die jetzige Fassung wurde eingefügt durch <strong>das</strong> Gesetz<br />

vorn 19. 3.1956 (BGBI. I S. 111).<br />

50<br />

VERFASSUNG<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>- <strong>Westfalen</strong><br />

Der <strong>Land</strong>tag <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> hat am 6. Juni 1950folgendes Gesetz<br />

beschlossen,<strong>das</strong> gemäß Artikel90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheidvon<br />

der Mehrheit der Abstimmenden bejaht n/orden ist:<br />

Präambel<br />

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit<br />

allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, <strong>die</strong> Not der Gegenwart<br />

in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und<br />

äußeren Frieden zu <strong>die</strong>nen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand<br />

<strong>für</strong> alle zu schaffen, haben sich <strong>die</strong> Männer und Frauen des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> <strong>die</strong>se <strong>Verfassung</strong> gegeben:<br />

ERSTER<br />

TEIL<br />

Von den Grundlagen des <strong>Land</strong>es<br />

Artikel 1<br />

(1) <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> ist ein Gliedstaat der Bundesrep~blik<br />

<strong>Deutschland</strong>. Das <strong>Land</strong> gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>esfarben und <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eswappen werden durch<br />

Gesetz bestimmt.<br />

Artikel 2<br />

Das Volk bekundet<br />

und Volksentscheid.<br />

seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren<br />

Artikel 3<br />

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertret~ng zu.<br />

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der <strong>Land</strong>esregierung,<br />

der Gemeinden und der Gemeindeverbände.<br />

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.<br />

51

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