1965 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Stand: 6. März 1961 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Stand: 6./18. Juni 1950 - Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 01. Januar 1965 - Herstellung: Schwann, Düsseldorf
Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Stand: 6. März 1961
-
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)
Stand: 6./18. Juni 1950
-
Herausgegeben vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 01. Januar 1965
-
Herstellung:
Schwann, Düsseldorf
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(4) Das <strong>Land</strong> überwacht <strong>die</strong> Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das <strong>Land</strong> kann sich bei<br />
Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer<br />
gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.<br />
Artikel 79<br />
Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben <strong>das</strong> Recht auf<br />
Erschließung eigener Steuerquellen. Das <strong>Land</strong> ist verpflichtet,<br />
<strong>die</strong>sem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und<br />
im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen<br />
Finanzausgleich zu gewährleisten.<br />
Artikel 80<br />
Die Beamten und sonstigen Verwaltungs angehörigen sind Diener<br />
des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie<br />
haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht<br />
auf <strong>die</strong> Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.<br />
Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:<br />
"Ich schwöre, daß ich <strong>das</strong> mir übertragene Amt nach bestem<br />
Wissen und Können verwalten, <strong>Verfassung</strong> und Gesetze befolgen<br />
und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen<br />
und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr<br />
mir Gott helfe."<br />
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.<br />
Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen<br />
Artikel 81<br />
(1) Der <strong>Land</strong>tag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen<br />
laufenden Mittel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Deckung des <strong>Land</strong>esbedarfs.<br />
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des <strong>Land</strong>es müssen <strong>für</strong> jedes<br />
Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht<br />
werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz<br />
festgestellt. Der Haushalt soll in Einnahmen und Ausgaben<br />
ausgeglichen sein.<br />
(3) Die Ausgaben werden in der Regel<strong>für</strong> einJahr bewilligt; siekönnen<br />
in besonderen Fällen auch <strong>für</strong> längere Dauer bewilligt werden.<br />
Artikel 82<br />
ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten<br />
<strong>die</strong> <strong>Land</strong>esregierung ermächtigt,<br />
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1. alle Ausgaben zu leisten, <strong>die</strong> nötig sind,<br />
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und<br />
gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,<br />
b) um <strong>die</strong> rechtlich begründeten Verpflichtungen des <strong>Land</strong>es<br />
zu erfüllen,<br />
c) um Bauten, Beschaffurigen und sonstige Leistungen fortzusetzen,<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> durch den Haushaltsplan des Vorjahres<br />
bereits Beträge bewilligt worden sind;<br />
2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme<br />
desabgelaufenen Haushaltsplanes <strong>für</strong> je drei Monate auszugeben,<br />
soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen<br />
aus sonstigen Quellen <strong>die</strong> Ausgaben unter Ziffer 1 decken.<br />
Artikel 83<br />
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem<br />
Bedarf und in der Regel nur <strong>für</strong> Ausgaben zu werbenden<br />
Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie <strong>die</strong><br />
Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des <strong>Land</strong>es dürfen<br />
nur durch Gesetz erfolgen.<br />
Artikel 84<br />
Beschlüsse des <strong>Land</strong>tags, welche Ausgaben mit sich bringen,<br />
müssen bestimmen, wie <strong>die</strong>se Ausgaben gedeckt werden.<br />
Artikel 85<br />
(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben<br />
bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im<br />
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses<br />
erteilt werden.<br />
(2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben<br />
ist <strong>die</strong> nachträgliche Genehmigung des<strong>Land</strong>tags erforderlich,<br />
<strong>die</strong> im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muß.<br />
Artikel 86<br />
Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom <strong>Land</strong>esrechnungshof<br />
geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung<br />
über den Haushaltsplan jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden<br />
werden nach der Prüfung durch den <strong>Land</strong>esrechnungs- .<br />
hof mit der Stellungnahme der <strong>Land</strong>esregierung dem <strong>Land</strong>tage<br />
vorgelegt, der <strong>die</strong> erforderliche Entlastung zu erteilen hat.<br />
Artikel 87<br />
Der <strong>Land</strong>esrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz<br />
unterworfene oberste <strong>Land</strong>esbehörde. Seine Mitglieder genießen<br />
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