Mitarbeiterscreenings - Allen & Overy
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Arbeitsrecht<br />
Status „sicher“ haben, um einen Missbrauch zu terroristischen Anschlägen<br />
auszuschließen. „Sicher“ ist Luftfracht, wenn sie nach gemeinsam<br />
festgelegten Sicherheitsvorgaben behandelt wurde, die deren Beförderung<br />
auf dem Luftweg gestatten.<br />
Die Fracht kann entweder durch Kontrollen beim Luftfahrtunternehmen<br />
oder einem behördlich kontrollierten Logistikdienstleister/Spediteur<br />
„sicher“ gemacht werden. Die erforderlichen Maßnahmen, wie Röntgenuntersuchungen<br />
oder Handkontrollen, kosten jedoch Zeit, Aufwand und<br />
Geld oder sind mit Qualitätsstandards oder Warenbeschaffenheit unvereinbar.<br />
Daher kann ein Unternehmen die Luftfracht auch ohne diese<br />
Kontrollmaßnahmen in Eigenregie abfertigen, wenn es behördlich als<br />
„bekannter Versender“ zugelassen ist. Dazu sichert es identifi zierbare<br />
Luftfracht auf dem eigenen Betriebsgelände vor unbefugtem Zugriff und<br />
Manipulation und übergibt sie ohne weitere Kontrolle als „sicher“.<br />
Wichtig<br />
Nach dem 25.3.2013 (Ende der Übergangsfrist der Verordnung) muss<br />
sich das Unternehmen einem aufwändigen Zulassungsverfahren beim<br />
Luftfahrt-Bundesamt (LBA) unterziehen. Dazu ist ein Sicherheitskonzept<br />
zu erstellen, das mit identifi zierter Luftfracht in Berührung kommende Personal<br />
zu überprüfen und zu schulen, ggf. der betriebliche Logistikbereich<br />
umzugestalten und ein umfassendes Audit durch das LBA zu bestehen.<br />
(Anm. d. Red.: vgl. zum Thema auch den Blickpunkt in AuA 4/13.)<br />
Anzeige<br />
Diese Überprüfung der Mitarbeiter richtet sich nach einer weiteren Verordnung<br />
(EU) Nr. 185/2010 und betrifft zwei Personenkreise,<br />
– den verantwortlichen „Beauftragten für die Sicherheit“ sowie<br />
– das Personal, das physisch Zugang zu identifi zierbarer Luftfracht hat.<br />
Die behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung des Sicherheitsbeauftragten<br />
– mit Identitätsnachweis, Prüfung der Strafregistereinträge sowie Erfassung<br />
beschäftigungsbezogener und sonstiger Lücken im Lebenslauf der<br />
letzten fünf Jahre – nimmt die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag<br />
des Arbeitgebers vor. Das Personal mit physischem Zugang zu identifi<br />
zierbarer Luftfracht muss er hingegen selbst überprüfen. Dabei ist die<br />
Identität des jeweiligen Mitarbeiters festzustellen und von diesem sind<br />
Auskünfte über Straffälligkeiten bzw. beschäftigungsbezogene und sonstige<br />
Lebenslaufl ücken der letzten fünf Jahre einzufordern.<br />
Praxistipp<br />
Die datenschutzrechtlichen Erwägungen für dieses Verfahren dürften auf<br />
die Anti-Terrorismus-Listen entsprechend anwendbar sein. Das gilt im<br />
Wesentlichen auch für die betriebsverfassungsrechtlichen Aspekte. Die<br />
Entscheidung des Unternehmens, den Status „bekannter Versender“<br />
anzustreben, darf durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht<br />
beschränkt werden. §§ 94 und 95 BetrVG scheiden aus, weil zum einen<br />
die Stammdaten bereits erhoben sind und zum anderen die Behörde<br />
– und nicht der Arbeitgeber – die Kriterien für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung<br />
oder beschäftigungsbezogene Überprüfung festlegt. In arbeitsrechtlicher<br />
Hinsicht ist zu beachten, dass man Arbeitnehmer, die die<br />
Zuverlässigkeits- oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung in diesem<br />
Verfahren nicht bestehen, ohne Weiteres an anderer Stelle einsetzen<br />
kann. Eine entsprechende Versetzung ist dem Arbeitgeber also zumutbar.<br />
7 Fazit<br />
Wegen seiner Tragweite für die Personalarbeit bleibt der Umgang mit Mitarbeiterdaten<br />
ein sensibles Thema. Den sicherheitspolitischen Verschärfungen<br />
und daraus resultierenden Anforderungen können sich die Unternehmen<br />
kaum entziehen. Aber auch nach der Entscheidung des BFH wird<br />
die Diskussion unter Arbeitsrechtlern und Datenschützern nicht verstummen.<br />
Dabei hat der BFH eine wichtige Vorfrage geklärt und die Zollverwaltung<br />
insoweit bestätigt, die für das AEO-Zertifi kat den Listenabgleich<br />
verlangt.<br />
Arbeitsrechtlich ist zu folgern, dass dadurch der Regelungsspielraum der<br />
Betriebsparteien und etwaige Mitbestimmungsrechte auf null reduziert<br />
sind. Der Arbeitgeber ist nur frei in der Entscheidung, ob er ein Zertifi kat<br />
erwirbt, nicht jedoch in der Vorgehensweise. Streitfälle werden letztendlich<br />
die Arbeitsgerichte und Einigungsstellen beschäftigen. Vor diesem<br />
Hintergrund können Betriebsvereinbarungen durchaus sinnvoll sein, auch<br />
wenn der Umfang der Mitbestimmungsrechte unklar und die Reichweite<br />
der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien zweifelhaft sind.<br />
Auch beim Datenschutz kann man nach der Entscheidung des BFH nicht<br />
zur Tagesordnung übergehen. Der Listenabgleich berührt das informationelle<br />
Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, zumal dies in der Praxis<br />
überwiegend über automatisierte Verfahren und ggf. durch Dienstleister<br />
realisiert wird. Rechtsgrundlagen, Rechtsstaatlichkeit beim Zustandekommen<br />
der Listen, Verhältnismäßigkeit eines anlasslosen <strong>Mitarbeiterscreenings</strong><br />
ohne Verdachtsfall und Zumutbarkeitsaspekte werden weiterhin für<br />
Kontroversen mit betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Betriebsräten<br />
sorgen.<br />
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