Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy
Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy
Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy
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<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer<br />
Investmentfonds<br />
<strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> Briefing Paper Nr. 1:<br />
Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong><br />
www.allenovery.com<br />
<strong>Mai</strong> <strong>2011</strong>
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> steht unmittelbar bevor<br />
Am 27. <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong> stimmte <strong>der</strong> Europäische Rat <strong>der</strong> Richtlinie über die <strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds (Alternative<br />
Investment Funds Manager Directive <strong>–</strong> <strong>AIFMD</strong>) formell zu. Die <strong>AIFMD</strong> wird nun im EU-Amtsblatt veröffentlicht und<br />
tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die <strong>AIFMD</strong> in das nationale Recht zu<br />
überführen. Detailregelungen werden <strong>–</strong> wie bereits bei <strong>der</strong> MiFID und <strong>der</strong> UCITS-IV-Richtlinie <strong>–</strong> in so genannten Level-<br />
2-Maßnahmen enthalten sein, <strong>der</strong>en finale Fassung für den 16. November <strong>2011</strong> vorgesehen ist.<br />
Dieses Client Paper „Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>“ ist das erste einer Reihe<br />
deutschsprachiger Client Papers, die sich mit <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, <strong>der</strong>en Umsetzung in Deutschland und vor allem mit den<br />
Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen (<strong>Verwalter</strong> (Alternative Investment Funds Manager <strong>–</strong> AIFM),<br />
Verwahrstellen, Auslagerungsunternehmen und Vertrieb) befassen. Englischsprachige Client Papers zum Thema <strong>AIFMD</strong><br />
stehen auch auf <strong>der</strong> Internetseite von <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP zur Verfügung. 1<br />
Zusammenfassung<br />
� Ab Mitte 2013 werden auf <strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds <strong>–</strong> d. h. solcher kollektiven Investmentvehikel, die<br />
nicht unter die UCITS-Richtlinie fallen <strong>–</strong> Zulassungs- und Organisationsregelungen Anwendung finden. Bislang nicht<br />
o<strong>der</strong> kaum regulierte Unternehmen sowie Investmentvehikel (z. B. Private Equity-Gesellschaften) unterliegen damit<br />
einer erstmaligen bzw. stärkeren <strong>Regulierung</strong>.<br />
� Weitgehende Ausnahmen <strong>–</strong> allerdings keine vollständige Befreiung vom <strong>AIFMD</strong>-Regime <strong>–</strong> bestehen, wenn die von<br />
einem AIFM verwalteten Alternativen Investmentfonds (AIF) insgesamt bestimmte Volumenschwellenwerte nicht<br />
überschreiten. Hier ist nur eine „<strong>Regulierung</strong> light“ vorgesehen. Neben <strong>der</strong> Erfüllung einer Registrierungspflicht<br />
müssen diese „Klein-AIF-Manager“ <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde Informationen zu ihrer Anlagestrategie übermitteln. Ferner<br />
müssen regelmäßig die wichtigsten Instrumente, größten Risiken und Konzentrationen <strong>der</strong> verwalteten AIF gemeldet<br />
werden. Die BaFin hat gegenüber diesen „Klein-AIF-Managern“ die gleichen Befugnisse wie gegenüber den voll unter<br />
das <strong>AIFMD</strong>-Regime fallenden „großen“ AIFM. Von den begünstigenden Regelungen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, z. B. dem Pass zum<br />
grenzüberschreitenden Vertrieb <strong>der</strong> AIF, können diese „Klein-AIF-Manager“ jedoch keinen Gebrauch machen, es sei<br />
denn, sie unterstellen sich freiwillig dem vollständigen <strong>AIFMD</strong>-Regime.<br />
� Die <strong>AIFMD</strong> benennt einen weiten Kreis von Ausnahmen, die zur vollständigen Nichtanwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> führen.<br />
Es findet dann auch keine „<strong>Regulierung</strong> light“ statt. Die genaue Reichweite <strong>der</strong> Ausnahmen ist nur teilweise noch<br />
unklar.<br />
� Es lassen sich aber auch bei unklaren Regelungen Argumente für und wi<strong>der</strong> die Anwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> finden. Eine<br />
Übersicht über die verschiedenen Ausnahmen und <strong>der</strong>en produktmäßige Ausgestaltung ist zusammen mit einigen<br />
Argumentationsmöglichkeiten am Ende dieses Client Papers dargestellt.<br />
Ziele <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong><br />
Die Finanzmarktkrise zeigte eine Reihe von Schwachstellen und vermeintlichen Lücken in europäischen und globalen<br />
Finanzmärkten auf. Nicht zuletzt die EU-Kommission ging davon aus, dass die Finanzkrise auch durch Hedgefonds und<br />
Private Equity-Fonds mit verursacht bzw. verstärkt worden ist. Auch wenn spätere Berichte diese Annahme nicht<br />
zwingend bestätigen konnten und selbst die Erwägungsgründe <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> einräumen, dass die <strong>Verwalter</strong> <strong>der</strong>artiger<br />
Vehikel positive Wirkung auf die Finanzmärkte ausüben, wurde das Ziel einer <strong>Regulierung</strong> dieser Finanzmarktakteure<br />
weiter verfolgt.<br />
1 http://www.allenovery.com/AOWEB/Knowledge/Editorial.aspx?contentTypeID=1&contentSubTypeID=7944&itemID=58752&prefLangID=411.<br />
2 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Ziel <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> ist es, ein wirksames und EU-harmonisiertes Management <strong>der</strong> durch AIFM hervorgerufenen Risiken und<br />
<strong>der</strong>en Folgen für Anleger und die Finanzmärkte sicherzustellen. Es werden daher gemeinsame Anfor<strong>der</strong>ungen für die<br />
Zulassung von und die Aufsicht über AIFM festgelegt. Ferner werden bestimmte organisatorische Strukturen (z. B. die<br />
Einbindung einer Verwahrstelle, Risikomanagementverfahren) vorgeschrieben und Wohlverhaltenspflichten eingeführt.<br />
Struktur<br />
Zur Erreichung des vorgenannten Ziels hat sich die EU dazu entschlossen, eine Rahmenrichtlinie zu erlassen, die durch<br />
weitergehende Vorgaben (so genannte Level-2-Maßnahmen) konkretisiert wird. Dieses so genannte Lamfalussy-Verfahren<br />
wurde bereits bei <strong>der</strong> MiFID (Markets in Financial Instruments Directive <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungsunternehmen)<br />
und <strong>der</strong> UCITS-IV-Richtlinie (Un<strong>der</strong>takings for Collective Investment in Transferable Securities Directives<br />
<strong>–</strong> Fonds- und Fondsmanagerregulierung) eingesetzt.<br />
Grundlage <strong>der</strong> <strong>Regulierung</strong> ist die <strong>AIFMD</strong> selbst. Hierbei handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die primär<br />
Regelungsprinzipien aufstellt, die allerdings <strong>–</strong> wie die 277 Seiten <strong>der</strong> deutschen Fassung zeigen <strong>–</strong> teilweise schon sehr<br />
detailliert ausfallen. Die Regelungsprinzipien werden in den Level-2-Maßnahmen, d. h. EU-Verordnungen o<strong>der</strong><br />
EU-Richtlinien, konkretisiert. EU-Verordnungen gelten dabei unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, EU-Richtlinien<br />
bedürfen erst noch <strong>der</strong> Umsetzung in nationales Recht. ESMA (die European Securities and Markets Authority) erarbeitet<br />
<strong>der</strong>zeit Vorschläge für die Level-2-Maßnahmen, wobei eine deutliche Tendenz zu EU-Verordnungen ersichtlich ist, die<br />
keinen Umsetzungsspielraum für eine nationale Umsetzung lassen und damit „Aufsichtsarbitrage“ verhin<strong>der</strong>n.<br />
Zudem wird ESMA in Zukunft überprüfen, wie die einzelnen Mitgliedsstaaten die <strong>AIFMD</strong>-Regelungen implementiert<br />
haben und auf eine EU-harmonisierte Regelung hinwirken. Es ist zu erwarten, dass ESMA auch weitergehende<br />
Empfehlungen (Guidelines) und Auslegungshinweise veröffentlichen wird, an denen sich die Verwaltungspraxis <strong>der</strong><br />
nationalen Aufsichtsbehörden ausrichtet.<br />
Zeitlicher Rahmen<br />
Am 11. November 2010 hat das Europäische Parlament dem Vorschlag <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> zugestimmt, wie er zwischen dem<br />
Europäischen Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) und dem Europäischen Parlament abgestimmt war. Ausgehend<br />
vom Ursprungsentwurf <strong>der</strong> EU-Kommission vom 30. April 2009 hat <strong>der</strong> Richtliniensetzungsprozess damit über zwei Jahre<br />
gedauert. Nachdem die unterschiedlichen Sprachfassungen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nunmehr erstellt worden sind, hat <strong>der</strong> Europäische<br />
Rat am 27. <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong> formell <strong>der</strong> aktuellen Fassung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> zugestimmt. Mit einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt<br />
wird Mitte Juni <strong>2011</strong> gerechnet. Die Richtlinie ist dann innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU in<br />
nationales Recht zu überführen. Voraussichtlich am 1. Juli 2013 werden die neuen nationalen Gesetze in Kraft treten. Von<br />
diesem Zeitpunkt an werden AIFM ohne weitere Übergangsfrist eine Erlaubnis <strong>der</strong> BaFin benötigen. Die entsprechenden<br />
Erlaubnisanträge werden daher ab 2012 vorzubereiten sein.<br />
Hinweis: Derzeit wird in Deutschland diskutiert, ob es ein eigenständiges Gesetz über die <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong><br />
alternativer Investmentfonds geben o<strong>der</strong> das Investmentgesetz (InvG) entsprechend angepasst wird. Es zeichnen sich<br />
Tendenzen ab, die für eine Anpassung des InvG sprechen.<br />
Unabhängig von <strong>der</strong> Frage, in welchem Gesetz die <strong>AIFMD</strong> letztendlich umgesetzt wird, wird dies voraussichtlich auch zu<br />
einer Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeit erst im Entwurf vorliegenden Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetzes<br />
führen. Die Projektleiter Ihres <strong>AIFMD</strong>-Projekts müssen deshalb auch die Entwicklung dieses Gesetzesvorschlags im Auge<br />
behalten. <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP hat hierzu bereits im April <strong>2011</strong> ein Client Paper veröffentlicht, das die wesentlichen<br />
Neuerungen aufzeigt und Umsetzungshinweise liefert.<br />
© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 3
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
In den darauf folgenden Jahren werden Überprüfungsverfahren durchgeführt und ggf. Anpassungsmaßnahmen erlassen.<br />
Wesentliche Begriffe<br />
Die wesentlichsten und wichtigsten Begriffe <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> sind diejenigen des AIF und des AIFM. Sie bestimmen den<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie sowie die Rechtseinheit, welche Gegenstand <strong>der</strong> Beaufsichtigung ist. Zugleich legen<br />
sie fest, ob und in wie weit auch Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU aufgrund ihrer Tätigkeit in <strong>der</strong> EU die Vorgaben<br />
des <strong>AIFMD</strong>-Regelungsregimes zu beachten haben.<br />
Alternative Investment Funds - AIF<br />
AIF sind in Art. 4 Abs. 1 lit. a) <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> wie folgt definiert:<br />
„AIF ist je<strong>der</strong> Organismus für gemeinsame Anlage, einschließlich seiner Teilfonds, <strong>der</strong><br />
� von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen <strong>der</strong><br />
Anleger zu investieren; und<br />
� keine Genehmigung gemäß Art. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG [UCITS-Richtlinie] benötigt.“<br />
Die Definition des AIF ist damit sehr weit gefasst. Der Richtliniengeber hielt dies aber vor dem Ziel <strong>der</strong> <strong>Regulierung</strong> für<br />
unabwendbar. Die Definition <strong>der</strong> finalen Richtlinie geht auch deutlich weiter, als <strong>der</strong> ursprüngliche Fokus des<br />
Richtlinienentwurfs, <strong>der</strong> zunächst nur auf Hedgefonds und Private Equity-Fonds abzielte.<br />
Diese weite Definition führt aber aufgrund <strong>der</strong> verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auch zu einer Reihe von<br />
Abgrenzungsfragen:<br />
� Bereits <strong>der</strong> Terminus „Anzahl von Anlegern“ weist Schwierigkeiten auf. Hier könnte überlegt werden, ob z. B.<br />
Spezialfonds nach dem InvG bzw. dem Luxemburger SIF-Gesetz, die regelmäßig tatsächlich nur einen Investor<br />
aufweisen, ausgenommen sind. Die gleiche Frage stellt sich beispielsweise bei Family-Offices. Eine generelle Antwort<br />
auf alle Fälle gleichermaßen ist hier nicht möglich. Bei Spezialfonds nach dem InvG geht die ganz überwiegende<br />
Meinung <strong>der</strong>zeit davon aus, dass sich diese im Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>-<strong>Regulierung</strong> befinden. Für Family-<br />
Office-Vehikel besagt Erwägungsgrund 7 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, dass diese <strong>–</strong> wie auch an<strong>der</strong>e Wertpapierfirmen <strong>–</strong> nicht als AIF<br />
gelten sollen, wenn sie nur Privatvermögen <strong>der</strong> Anleger investieren ohne hierfür Fremdkapital zu beschaffen.<br />
Hinweis: Hier ergeben sich mitunter Gestaltungsspielräume. Findet nämlich bereits auf Ebene <strong>der</strong> Privatanleger die<br />
Kreditaufnahme statt, könnte bei einer entsprechenden nationalen Umsetzung das <strong>AIFMD</strong>-Regime vermieden werden.<br />
Unklar <strong>–</strong> und damit gestaltungsfähig <strong>–</strong> ist auch eine Aufnahme erst auf unterer Ebene mehrstufiger Strukturen.<br />
� Weiter ist unklar, was unter einer „festgelegten Anlagestrategie“ i. S. d. <strong>AIFMD</strong> zu verstehen ist. Fest steht hier<br />
zunächst nur, dass es <strong>–</strong> an<strong>der</strong>s als z. B. im UCITS-Regime <strong>–</strong> nicht auf eine Risikodiversifizierung ankommt. Auch<br />
Investmentvehikel, die nur in ein o<strong>der</strong> zwei Vermögensgegenstände investieren, können als AIF gelten. Es ist aber<br />
unklar, ob z. B. eine bloße Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen bereits dazu führt, die<br />
Holdinggesellschaft als AIFM zu qualifizieren, wenn sich an ihr nur mehrere Gesellschafter beteiligen. Die<br />
Zielrichtung „Private Equity-Gesellschaft“, die regelmäßig als Holdinggesellschaft aufgelegt wird, spricht hier für eine<br />
Unterstellung unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime. An<strong>der</strong>erseits unterfallen Holdinggesellschaften i. S. d. <strong>AIFMD</strong> explizit nicht<br />
den <strong>AIFMD</strong>-Regelungen (s.u. „Ausnahmen“).<br />
� Nicht ausschlaggebend sind die Vermögensgegenstände, in die <strong>der</strong> AIF investiert. Hier ist von Solaranlagen,<br />
Beteiligungen und Finanzinstrumenten bis hin zu Wein, Uhren o<strong>der</strong> Kunst alles denkbar.<br />
4 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Die Richtlinie stellt zudem klar, dass es nicht darauf ankommt, ob <strong>der</strong> AIF als offener Fonds (z. B. Sonstige<br />
Son<strong>der</strong>vermögen i. S. d. InvG) o<strong>der</strong> als geschlossenes Vehikel (z. B. typische geschlossene Fonds in Form einer GmbH &<br />
Co. KG) ausgestaltet ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob <strong>der</strong> AIF börsengelistet ist o<strong>der</strong> nicht. Auch die Rechtsform<br />
(Vertragsform, wie beispielsweise bei Sonstigen Son<strong>der</strong>vermögen, Immobilienfonds und Spezialfonds, Gesellschaftsform,<br />
wie u. a. bei GmbH & Co. KG-Strukturen o<strong>der</strong> die Form eines Trusts) hat für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> keine<br />
Auswirkung. Sogar Managed Account-Strukturen können in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie fallen.<br />
<strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds <strong>–</strong> AIFM<br />
Art. 4 Abs. 1 lit. b) <strong>AIFMD</strong> definiert den AIFM wie folgt:<br />
„AIFM ist jede juristische Person, <strong>der</strong>en reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen o<strong>der</strong> mehrere AIF zu verwalten.“<br />
� Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die Definition <strong>–</strong> an<strong>der</strong>s als noch die Ursprungsfassung des<br />
Richtlinienentwurfs <strong>–</strong> nur auf juristische Personen abstellt. Auch Erwägungsgrund 6 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> spricht ausschließlich<br />
von „Unternehmen“.<br />
Das wirft u.a. die Frage auf, ob Portfoliomanager, die natürliche Personen o<strong>der</strong> Personengesellschaften sind und einen<br />
AIF verwalten, nicht unter das Regelungsregime <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> fallen.<br />
Hinweis: Portfolioverwalter, welche Kundenportfolien in Finanzinstrumenten anlegen, unterfallen bereits dem<br />
Regelungsregime <strong>der</strong> MiFID. Nach Erwägungsgrund 9 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> sollen diese Portfolioverwalter nicht gefor<strong>der</strong>t sein<br />
(an<strong>der</strong>s als KAGen, die neben UCITS auch AIF verwalten wollen), zusätzlich eine Erlaubnis nach dem <strong>AIFMD</strong>-<br />
Regime zu beantragen.<br />
Was ist aber mit Vermögensverwaltern, die als natürliche Personen o<strong>der</strong> im Rahmen einer Personengesellschaft ein<br />
Portfolio aus Vermögensgegenständen verwalten, das nicht aus Finanzinstrumenten besteht?<br />
Die Antwort hierauf findet sich in Art. 5 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>. Danach müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass AIF nur<br />
von AIFM verwaltet werden. Der AIFM wie<strong>der</strong>um muss eine juristische Person sein. Nur diese Auslegung führt auch<br />
dazu, dass z. B. die Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen für den AIFM sinnvoll sind. Es hat aber auch zur Folge, dass natürliche<br />
Personen und Personengesellschaften, die zukünftig AIF verwalten, die ausschließlich aus Nicht-Finanzinstrumenten<br />
bestehen, grundsätzlich nicht umhinkommen, eine juristische Person (z. B. eine GmbH) zur Verwaltung des AIF<br />
gründen zu müssen. Ausnahmen bestehen, wenn die verwalteten AIF bestimmte Mindestvolumina nicht erreichen (s.u.<br />
„Ausnahmen“).<br />
� Es stellt sich zudem die Frage, was mit <strong>der</strong> „Verwaltung als regulärer Geschäftstätigkeit“ gemeint ist. Der Begriff <strong>der</strong><br />
„Verwaltung“ ist in Anhang 1 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> definiert. Die Verwaltung umfasst danach die Portfolioverwaltung, das<br />
Risikomanagement o<strong>der</strong> beides, jeweils in Bezug auf mindestens einen AIF.<br />
Hinweis: Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf das Risikomanagement stellt sich die Frage, ob ein Auslagerungsunternehmen,<br />
welches vom AIFM für das Risikomanagement eines AIF eingesetzt wird, damit selbst zum AIFM wird.<br />
Dieses wird wohl zu verneinen sein, da das Auslagerungsunternehmen nur <strong>der</strong> „verlängerte Arm“ des AIFM ist, diesen<br />
aber nicht von seiner Verantwortung zum Risikomanagement entbindet. Auch Art. 20 <strong>AIFMD</strong> bestimmt nicht, dass die<br />
Übertragung des Risikomanagements nur an einen an<strong>der</strong>en AIFM zulässig ist, son<strong>der</strong>n besagt vielmehr, dass das<br />
Risikomanagement nur auf solche Unternehmen übertragen werden darf, die für die Zwecke <strong>der</strong> Vermögensverwaltung<br />
zugelassen sind. Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis würde auch dazu führen, dass für den gleichen AIF mindestens zwei Stellen<br />
zuständig sind und beaufsichtigt werden.<br />
© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 5
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Der AIFM kann entwe<strong>der</strong> ein externer <strong>Verwalter</strong> sein, <strong>der</strong> die vom AIF o<strong>der</strong> im Namen des AIF bestellte juristische<br />
Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung zuständig ist (externer AIFM). Der AIFM kann aber auch<br />
<strong>der</strong> AIF selbst sein, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt (vergleichbar z. B. <strong>der</strong><br />
selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft) und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu<br />
bestellen.<br />
Externe AIFM dürfen nur Tätigkeiten nachgehen, die in Anhang 1 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> aufgeführt sind. Möglich sind damit neben<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Anlageverwaltungsfunktion (Portfolioverwaltung und/o<strong>der</strong> Risikomanagement) prinzipiell nur folgende<br />
Tätigkeiten:<br />
� Administrative Tätigkeit (u.a. Fondsbuchhaltung und Rechungslegung, Bewertung und Preisfestsetzung, Führung eines<br />
Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen),<br />
� Vertrieb und<br />
� Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF (z. B. Facility Management, Fusionsberatung,<br />
Erwerb von Unternehmen, Treuhandfunktion).<br />
Optional kann je<strong>der</strong> Mitgliedsstaat beschließen, dass externe AIFM auch die Dienstleistung<br />
� <strong>der</strong> individuellen Portfolioverwaltung<br />
und als Nebendienstleistung auch<br />
� die Anlageberatung,<br />
� die Verwahrung und Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen und<br />
� die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Anlage-/<br />
Abschlussvermittlung)<br />
erbringen dürfen. Es bleibt abzuwarten, wie sich <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber hier entschließen wird.<br />
Hinweis: Sofern <strong>der</strong> AIFM auch über eine Erlaubnis nach den nationalen Umsetzungsregeln <strong>der</strong> UCITS-Richtlinie<br />
verfügt, kann er darüber hinaus auch UCITS verwalten.<br />
Umgekehrt muss eine Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung von AIF über eine Erlaubnis nach den<br />
Umsetzungsregeln <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> verfügen. Es besteht aber insofern eine Erleichterung, dass Unterlagen, welche die<br />
zuständige Aufsichtsbehörde bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem InvG erhalten hat, nicht zwingend<br />
erneut vorgelegt werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die BaFin in Einzelfällen hier einen an<strong>der</strong>en<br />
Weg einschlägt und z. B. neue Geschäftspläne und Risikomanagementdokumentationen anfor<strong>der</strong>t, welche auch das<br />
Wechselspiel <strong>der</strong> einzelnen Geschäftsbereiche berücksichtigen.<br />
Diesbezügliche Detailregelungen sowie die Erlaubnisvoraussetzungen werden in einem weiteren Client Paper dargestellt<br />
und analysiert.<br />
Ausnahmen?<br />
Die weite Definition <strong>der</strong> AIF und dieser folgend <strong>der</strong> AIFM würde ohne Ausnahmen bzw. Erleichterungen dazu führen,<br />
dass auch Unternehmen, die keine wesentlichen Risiken für den Finanzmarkt und die Anlegerschaft schaffen, einer<br />
vollständigen und umfassenden Beaufsichtigung unterstellt werden. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die Family-<br />
Office-Vehikel. Der Richtliniengeber hat dies erkannt und verschiedene „Ausnahmen“ in die <strong>AIFMD</strong> aufgenommen, die<br />
aber nicht alle zu einer vollständigen Nichtanwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> führen, son<strong>der</strong>n teilweise nur zu einer abgeschwächten<br />
<strong>Regulierung</strong>.<br />
6 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>
Schwellenwert nicht erreicht? = „<strong>Regulierung</strong> light“<br />
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Grundsätzlich gilt: Erreicht o<strong>der</strong> übersteigt <strong>der</strong> Wert aller von einem AIFM verwalteten AIF den Schwellenwert von<br />
EUR 500 Millionen, findet auf den AIFM das <strong>AIFMD</strong>-Regime Anwendung, es sei denn, es greift eine Ausnahme vom<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie (s.u. „Ausnahme bestimmter Vehikel“).<br />
Liegt <strong>der</strong> Gesamtwert <strong>der</strong> verwalteten AIF unter dieser Grenze, muss differenziert werden:<br />
� Können für die verwalteten AIF keine Hebelinstrumente eingesetzt werden und hat <strong>der</strong> Anleger für fünf Jahre kein<br />
Rückgaberecht in Bezug auf seine AIF-Anteile, findet grundsätzlich nur ein abgeschwächtes Regelungsregime<br />
Anwendung.<br />
� Können allerdings Hebelinstrumente bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> AIF eingesetzt werden o<strong>der</strong> haben die Anleger auch<br />
innerhalb <strong>der</strong> ersten fünf Jahre nach Tätigung <strong>der</strong> ersten Anlage ein Rückgaberecht, reicht bereits ein Schwellenwert<br />
von EUR 100 Millionen aus, um das <strong>AIFMD</strong>-Regime vollständig zur Anwendung kommen zu lassen.<br />
„Hebelinstrumente“ sind dabei wie folgt definiert:<br />
„jede Methode, mit <strong>der</strong> ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in<br />
Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erhöht.“<br />
Hinweis: Der Einsatz von Derivaten zu Hedgingzwecken (im Unterschied zur Steigerung des Investitionsgrades) führt<br />
damit alleine nicht zur Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes. In den Anlagerichtlinien für die AIF sollte daher<br />
<strong>–</strong> sofern <strong>der</strong> AIFM nicht aufgrund <strong>der</strong> Erfüllung eines an<strong>der</strong>en Tatbestandsmerkmals ohnehin den niedrigeren<br />
Schwellenwert ansetzen muss <strong>–</strong> klargestellt werden, dass Derivate nur zu Absicherungszwecken genutzt werden dürfen.<br />
� Unterhalb des Schwellenwertes von EUR 100 Millionen AIF-Gesamtwert findet jedenfalls nur ein abgeschwächtes<br />
Regelungsregime Anwendung.<br />
An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong>zeit noch oft im Markt zu hören, führt das Nichterreichen des einschlägigen Schwellenwerts nicht dazu, dass<br />
<strong>der</strong> AIFM aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> vollständig herausfällt. Der Richtliniengeber ist <strong>der</strong> Ansicht, dass<br />
zwar ein einzelner „Klein-AIF-Manager“ kein wesentliches Risiko für den Finanzmarkt darstellt, die Tätigkeit all dieser<br />
Manager aber dennoch ein Systemrisiko hervorrufen kann. Deshalb unterliegen auch die „Klein-AIF-Manager“ einer<br />
„<strong>Regulierung</strong> light“.<br />
Diese „<strong>Regulierung</strong> light“ <strong>–</strong> <strong>der</strong> Richtliniengeber spricht in diesem Zusammenhang zu Recht nur von einem „reduzierten<br />
Aufsichtsregime“ <strong>–</strong> hat u.a. folgende Pflichten zur Folge:<br />
� Der „Klein-AIF-Manager“ muss sich bei seiner zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren lassen.<br />
� Er muss <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde Informationen zu den Anlagestrategien <strong>der</strong> von ihm verwalteten AIF vorlegen.<br />
� Regelmäßig muss <strong>der</strong> „Klein-AIF-Manager“ die Aufsichtsbehörde über die wichtigsten Instrumente (nicht zwingend<br />
nur Finanzinstrumente), mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentrationen <strong>der</strong> verwalteten AIF<br />
unterrichten, um <strong>der</strong> Aufsicht eine Überwachung <strong>der</strong> Systemrisiken zu ermöglichen.<br />
� Zudem muss er <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen, wenn er den für ihn relevanten Schwellenwert<br />
überschreitet. Innerhalb von 30 Tagen muss dann eine Zulassung beantragt werden.<br />
Hinweis: Diese „<strong>Regulierung</strong> light“ führt dazu, dass auch „Klein-AIF-Manager“ permanent die von ihnen verwalteten AIF<br />
überwachen müssen. Auch wenn es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt, werden diese Manager regelmäßig<br />
nicht umhinkommen, Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren zu implementieren, die über alle verwalteten<br />
AIF auch die Schwellenwerte berücksichtigen. Für einige kleinere Marktteilnehmer kann die hiermit verbundene IT-<br />
Hinterlegung und Bewertungsfragen möglicherweise nicht zu bewältigen sein. Dies kann durchaus zu einer<br />
Konsolidierung in <strong>der</strong> Branche führen.<br />
© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 7
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Der BaFin stehen auch gegenüber den „Klein-AIF-Managern“ die gleichen grundsätzlichen Aufsichtsbefugnisse zu wie<br />
gegenüber AIFM, <strong>der</strong>en verwaltete AIF insgesamt den anwendbaren Schwellenwert überschreiten.<br />
„Klein-AIF-Manager“ können allerdings <strong>–</strong> solange sie sich nicht freiwillig dem vollständigen <strong>AIFMD</strong>-Regime<br />
unterwerfen <strong>–</strong> nicht von dem Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb <strong>der</strong> von ihnen verwalteten AIF Gebrauch<br />
machen.<br />
Ausnahme bestimmter Vehikel<br />
Die <strong>AIFMD</strong> enthält einen weiten Kreis von Verwaltungsgesellschaften, die nicht unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime fallen <strong>–</strong> auch<br />
nicht unter die „<strong>Regulierung</strong> light“. Je nachdem, wie das Investmentvehikel strukturiert wird, ergibt sich hier eine<br />
Schaltstelle, mit <strong>der</strong> entschieden werden kann, ob man in das <strong>AIFMD</strong>-Regime hineinfallen möchte o<strong>der</strong> nicht.<br />
Die wichtigsten Ausnahmen sind:<br />
Holdinggesellschaft<br />
(Art. 2 Abs. 3 lit. a) <strong>AIFMD</strong>)<br />
Bestimmte Einrichtungen <strong>der</strong><br />
betrieblichen Altersvorsorge<br />
(Art. 2 Abs. 3 lit. b) <strong>AIFMD</strong>)<br />
Ausnahme Kommentierung<br />
Eine Gesellschaft, die an einem o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en Unternehmen eine<br />
Beteiligung hält, <strong>der</strong>en Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre<br />
Tochterunternehmen o<strong>der</strong> verbundene Unternehmen o<strong>der</strong> Beteiligungen<br />
eine Geschäftsstrategie o<strong>der</strong> -strategien zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>en langfristigen<br />
Werts zu verfolgen, und bei <strong>der</strong> es sich um eine Gesellschaft handelt, die<br />
entwe<strong>der</strong><br />
� auf eigene Rechnung tätig ist und <strong>der</strong>en Anteile zum Handel auf einem<br />
geregelten Markt in <strong>der</strong> Union zugelassen sind, o<strong>der</strong><br />
� die ausweislich ihres Jahresberichts o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er amtlicher<br />
Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren<br />
Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen o<strong>der</strong><br />
verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.<br />
Diese Ausnahme weist eine Reihe von Schwierigkeiten auf. So ist unklar,<br />
welche Anfor<strong>der</strong>ungen an die „Geschäftsstrategie“ zu stellen sind. So kann<br />
es auch Teil einer Geschäftsstrategie sein, Beteiligungen an operativen<br />
Gesellschaften zu erwerben und Renditen aus dieser Beteiligung zu<br />
erzielen. Um in den Genuss <strong>der</strong> Holdinggesellschaftsausnahme zu<br />
kommen, sollte in den entsprechenden Gesellschaftsunterlagen ggf.<br />
festgeschrieben werden, dass Gesellschaftszweck gerade nicht die<br />
Renditegewinnung durch Veräußerung <strong>der</strong> Tochter- o<strong>der</strong> verbundenen<br />
Unternehmen ist.<br />
Gleichzeitig wird deutlich, dass z. B. typische deutsche geschlossene<br />
Fonds selbst bei einer mehrstufigen Gesellschaftsstruktur regelmäßig nicht<br />
von dieser Ausnahme Gebrauch machen werden können.<br />
Diese Ausnahme ist grundsätzlich beschränkt auf Einrichtungen <strong>der</strong><br />
betrieblichen Altersvorsorge, welche unter die Richtlinie 2003/41/EG<br />
fallen. Unklar ist die genaue Reichweite dieser Ausnahme.<br />
Erwägungsgrund 8 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> besagt aber immerhin, dass <strong>Verwalter</strong> von<br />
8 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>
Ausnahme Kommentierung<br />
Arbeitnehmerbeteiligungssysteme o<strong>der</strong><br />
Arbeitnehmersparpläne<br />
(Art. 2 Abs. 3 lit. f) <strong>AIFMD</strong>)<br />
Verbriefungszweckgesellschaften<br />
(Art. 2 Abs. 3 lit. g) <strong>AIFMD</strong>)<br />
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Pensionsfonds nicht von <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> erfasst werden sollen.<br />
Eine Definition hierzu findet sich in <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nicht. Es bleibt<br />
abzuwarten, wie sich die Level-2-Maßnahmen hierzu äußern.<br />
Gesellschaften, <strong>der</strong>en einziger Zweck darin besteht, eine o<strong>der</strong> mehrere<br />
Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
24/2009 <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die<br />
Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften,<br />
die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur<br />
Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.<br />
Die angeführte Verordnung definiert den Begriff <strong>der</strong> „Verbriefung“ wie<br />
folgt:<br />
„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion o<strong>der</strong> ein System, wodurch eine<br />
Sicherheit o<strong>der</strong> ein Sicherheitenpool auf ein Rechtssubjekt übertragen<br />
wird, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung<br />
geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck bereits dient und/o<strong>der</strong> wodurch das<br />
Kreditrisiko einer Sicherheit o<strong>der</strong> eines Sicherheitenpools ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise auf Investoren in Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, an<strong>der</strong>e<br />
Schuldtitel und/o<strong>der</strong> Finanz<strong>der</strong>ivate übertragen wird, die von einem<br />
Rechtssubjekt ausgegeben werden, das von dem Originator getrennt ist<br />
und zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck<br />
bereits dient, und:<br />
� im Falle des Transfers des Kreditrisikos wird <strong>der</strong> Transfer<br />
folgen<strong>der</strong>maßen verwirklicht:<br />
� entwe<strong>der</strong> durch die wirtschaftliche Übertragung <strong>der</strong> zu<br />
verbriefenden Sicherheiten auf ein Rechtssubjekt, das von dem<br />
Originator getrennt ist und das zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung<br />
geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck bereits dient. Dies erfolgt<br />
durch die Übertragung des Eigentums an den verbrieften<br />
Sicherheiten von dem Originator o<strong>der</strong> durch<br />
Unterbeteiligung; o<strong>der</strong><br />
� die Verwendung von Kredit<strong>der</strong>ivaten, Garantien o<strong>der</strong><br />
ähnlichen Mechanismen; und<br />
� die ausgegebenen Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, Schuldtitel<br />
und/o<strong>der</strong> Finanz<strong>der</strong>ivate stellen keine Zahlungsverpflichtungen des<br />
Originators dar.<br />
© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 9
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Family-Office-Vehikel<br />
(Erwägungsgrund 7 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Joint Ventures<br />
(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Versicherungsverträge<br />
(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />
„Konzernprivileg“<br />
(Art. 3 Abs. 1 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Ausnahme Kommentierung<br />
Anwendung auf wesentliche Produkte und Gestaltungen<br />
Keine Anwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, sofern das Vehikel allein das<br />
Privatvermögen von Anlegern investiert, ohne hierzu Fremdkapital zu<br />
beschaffen.<br />
Fraglich ist hier, wie es mit einer Fremdkapitalaufnahme auf unteren<br />
Beteiligungsgesellschaftsebenen aussieht. Auch muss festgelegt werden,<br />
ob bereits die Beschaffung, d. h. bereits die Vermittlung einer Kreditlinie<br />
zur Nichtanwendung dieser Ausnahme führt.<br />
Der Begriff des „Joint Ventures“ wird in <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nicht definiert. Auch<br />
hier sind die Level-2-Maßnahmen abzuwarten.<br />
Auf Versicherungsverträge findet die <strong>AIFMD</strong> keine Anwendung. Dies<br />
wohl auch dann, wenn es sich um eine Versicherungspolice handelt, <strong>der</strong>en<br />
Auszahlungshöhe von <strong>der</strong> Wertentwicklung eines AIF abhängt (z. B.<br />
fondsgebundene Lebensversicherungen).<br />
AIFM, die AIF verwalten, <strong>der</strong>en einziger Anleger <strong>der</strong> AIFM selbst, die<br />
Mutter- o<strong>der</strong> Tochtergesellschaften des AIFM o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tochtergesellschaften<br />
jener Muttergesellschaft sind, unterfallen nicht <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>,<br />
sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.<br />
Überträgt man die vorgenannten Ausnahmen auf typische Produkte und Gestaltungen 2 , so ergibt sich <strong>der</strong>zeit wohl<br />
folgendes Bild 3 :<br />
Kapitalmarkt<br />
Produkt/Gestaltung Im Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>?<br />
Grund<br />
Cash-Securitisation o<strong>der</strong> Synthetic<br />
Securitisation<br />
Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />
Covered Bonds/Pfandbriefe Unklar Keine explizite Ausnahme, es lässt sich aber<br />
argumentieren, dass (i) die Bank kein „Organismus für<br />
gemeinsame Anlagen“ ist und (ii) die Emission von<br />
Covered Bonds nicht in den Anwendungsbereich fallen<br />
sollten, da Anleger nur definierte Erträge und<br />
Auszahlungsbeträge erhalten.<br />
Balance Sheet CDO/CLO (mit<br />
Originator)<br />
Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />
Balance Sheet CDO/CLO (ohne Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesell-<br />
2<br />
Bei den Angaben zum Produkt/zur Gestaltung werden teilweise <strong>der</strong> Einfachheit halber die im Markt typischerweise verwendeten englischsprachigen<br />
Bezeichnungen verwendet.<br />
3<br />
Wir weisen darauf hin, dass es sich nur um eine vorläufige Einschätzung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt. Es<br />
wird hier auf die individuelle Ausgestaltung ankommen.<br />
10 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>
Produkt/Gestaltung Im Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>?<br />
<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Grund<br />
Originator) schaft“ genutzt werden kann.<br />
Loan Participation Notes Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />
genutzt werden kann; dies wird von <strong>der</strong><br />
konkreten Struktur abhängig sein.<br />
Depository Receipts Unklar Keine spezifische Ausnahme.<br />
Asset Backed Commercial Papers Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />
genutzt werden kann.<br />
Sukuk<br />
Gesellschaftsstrukturen<br />
Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />
genutzt werden kann; dies wird abhängig sein<br />
von <strong>der</strong> konkreten Struktur.<br />
Intra-Group Treasury Nein Ausnahme: „Konzernprivileg“<br />
Holdinggesellschaften Generell außerhalb Grundsätzlich Ausnahme: Holdinggesellschaft; es wird<br />
hier aber auf die konkrete Ausgestaltung ankommen.<br />
GmbH & Co. KG Ja Typische Form eines Private Equity-Fonds;<br />
<strong>Regulierung</strong> auf Ebene GmbH; mitunter Ausnahme<br />
„Holdinggesellschaft“.<br />
Immobilien-Aktiengesellschaften Unklar Sofern nur ein einziger Anleger vorhanden sein kann,<br />
lässt sich argumentieren, dass es sich nicht um einen<br />
Organismus zur gemeinsamen Anlage handelt.<br />
REITS<br />
Sonstige<br />
Unklar Möglicherweise und je nach Ausgestaltung; Ausnahme:<br />
„Holdinggesellschaft“<br />
Managed Accounts Unklar Bei nur einem Kontoinhaber wird man hier<br />
argumentieren können, dass es sich nicht um einen<br />
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ handelt; unklar<br />
allerdings, wenn mehrere Managed Accounts<br />
synthetisch gepoolt werden o<strong>der</strong> ein SPV eingesetzt<br />
wird.<br />
Die <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> Regulatory, Funds & Financial Products Group steht Ihnen in diesen und weiteren aufsichtsrechtlichen<br />
Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf!<br />
Frank Herring Dr. Detmar Loff<br />
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