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Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy

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<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer<br />

Investmentfonds<br />

<strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> Briefing Paper Nr. 1:<br />

Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong><br />

www.allenovery.com<br />

<strong>Mai</strong> <strong>2011</strong>


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> steht unmittelbar bevor<br />

Am 27. <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong> stimmte <strong>der</strong> Europäische Rat <strong>der</strong> Richtlinie über die <strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds (Alternative<br />

Investment Funds Manager Directive <strong>–</strong> <strong>AIFMD</strong>) formell zu. Die <strong>AIFMD</strong> wird nun im EU-Amtsblatt veröffentlicht und<br />

tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die <strong>AIFMD</strong> in das nationale Recht zu<br />

überführen. Detailregelungen werden <strong>–</strong> wie bereits bei <strong>der</strong> MiFID und <strong>der</strong> UCITS-IV-Richtlinie <strong>–</strong> in so genannten Level-<br />

2-Maßnahmen enthalten sein, <strong>der</strong>en finale Fassung für den 16. November <strong>2011</strong> vorgesehen ist.<br />

Dieses Client Paper „Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>“ ist das erste einer Reihe<br />

deutschsprachiger Client Papers, die sich mit <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, <strong>der</strong>en Umsetzung in Deutschland und vor allem mit den<br />

Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen (<strong>Verwalter</strong> (Alternative Investment Funds Manager <strong>–</strong> AIFM),<br />

Verwahrstellen, Auslagerungsunternehmen und Vertrieb) befassen. Englischsprachige Client Papers zum Thema <strong>AIFMD</strong><br />

stehen auch auf <strong>der</strong> Internetseite von <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP zur Verfügung. 1<br />

Zusammenfassung<br />

� Ab Mitte 2013 werden auf <strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds <strong>–</strong> d. h. solcher kollektiven Investmentvehikel, die<br />

nicht unter die UCITS-Richtlinie fallen <strong>–</strong> Zulassungs- und Organisationsregelungen Anwendung finden. Bislang nicht<br />

o<strong>der</strong> kaum regulierte Unternehmen sowie Investmentvehikel (z. B. Private Equity-Gesellschaften) unterliegen damit<br />

einer erstmaligen bzw. stärkeren <strong>Regulierung</strong>.<br />

� Weitgehende Ausnahmen <strong>–</strong> allerdings keine vollständige Befreiung vom <strong>AIFMD</strong>-Regime <strong>–</strong> bestehen, wenn die von<br />

einem AIFM verwalteten Alternativen Investmentfonds (AIF) insgesamt bestimmte Volumenschwellenwerte nicht<br />

überschreiten. Hier ist nur eine „<strong>Regulierung</strong> light“ vorgesehen. Neben <strong>der</strong> Erfüllung einer Registrierungspflicht<br />

müssen diese „Klein-AIF-Manager“ <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde Informationen zu ihrer Anlagestrategie übermitteln. Ferner<br />

müssen regelmäßig die wichtigsten Instrumente, größten Risiken und Konzentrationen <strong>der</strong> verwalteten AIF gemeldet<br />

werden. Die BaFin hat gegenüber diesen „Klein-AIF-Managern“ die gleichen Befugnisse wie gegenüber den voll unter<br />

das <strong>AIFMD</strong>-Regime fallenden „großen“ AIFM. Von den begünstigenden Regelungen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, z. B. dem Pass zum<br />

grenzüberschreitenden Vertrieb <strong>der</strong> AIF, können diese „Klein-AIF-Manager“ jedoch keinen Gebrauch machen, es sei<br />

denn, sie unterstellen sich freiwillig dem vollständigen <strong>AIFMD</strong>-Regime.<br />

� Die <strong>AIFMD</strong> benennt einen weiten Kreis von Ausnahmen, die zur vollständigen Nichtanwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> führen.<br />

Es findet dann auch keine „<strong>Regulierung</strong> light“ statt. Die genaue Reichweite <strong>der</strong> Ausnahmen ist nur teilweise noch<br />

unklar.<br />

� Es lassen sich aber auch bei unklaren Regelungen Argumente für und wi<strong>der</strong> die Anwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> finden. Eine<br />

Übersicht über die verschiedenen Ausnahmen und <strong>der</strong>en produktmäßige Ausgestaltung ist zusammen mit einigen<br />

Argumentationsmöglichkeiten am Ende dieses Client Papers dargestellt.<br />

Ziele <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong><br />

Die Finanzmarktkrise zeigte eine Reihe von Schwachstellen und vermeintlichen Lücken in europäischen und globalen<br />

Finanzmärkten auf. Nicht zuletzt die EU-Kommission ging davon aus, dass die Finanzkrise auch durch Hedgefonds und<br />

Private Equity-Fonds mit verursacht bzw. verstärkt worden ist. Auch wenn spätere Berichte diese Annahme nicht<br />

zwingend bestätigen konnten und selbst die Erwägungsgründe <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> einräumen, dass die <strong>Verwalter</strong> <strong>der</strong>artiger<br />

Vehikel positive Wirkung auf die Finanzmärkte ausüben, wurde das Ziel einer <strong>Regulierung</strong> dieser Finanzmarktakteure<br />

weiter verfolgt.<br />

1 http://www.allenovery.com/AOWEB/Knowledge/Editorial.aspx?contentTypeID=1&contentSubTypeID=7944&itemID=58752&prefLangID=411.<br />

2 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Ziel <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> ist es, ein wirksames und EU-harmonisiertes Management <strong>der</strong> durch AIFM hervorgerufenen Risiken und<br />

<strong>der</strong>en Folgen für Anleger und die Finanzmärkte sicherzustellen. Es werden daher gemeinsame Anfor<strong>der</strong>ungen für die<br />

Zulassung von und die Aufsicht über AIFM festgelegt. Ferner werden bestimmte organisatorische Strukturen (z. B. die<br />

Einbindung einer Verwahrstelle, Risikomanagementverfahren) vorgeschrieben und Wohlverhaltenspflichten eingeführt.<br />

Struktur<br />

Zur Erreichung des vorgenannten Ziels hat sich die EU dazu entschlossen, eine Rahmenrichtlinie zu erlassen, die durch<br />

weitergehende Vorgaben (so genannte Level-2-Maßnahmen) konkretisiert wird. Dieses so genannte Lamfalussy-Verfahren<br />

wurde bereits bei <strong>der</strong> MiFID (Markets in Financial Instruments Directive <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungsunternehmen)<br />

und <strong>der</strong> UCITS-IV-Richtlinie (Un<strong>der</strong>takings for Collective Investment in Transferable Securities Directives<br />

<strong>–</strong> Fonds- und Fondsmanagerregulierung) eingesetzt.<br />

Grundlage <strong>der</strong> <strong>Regulierung</strong> ist die <strong>AIFMD</strong> selbst. Hierbei handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die primär<br />

Regelungsprinzipien aufstellt, die allerdings <strong>–</strong> wie die 277 Seiten <strong>der</strong> deutschen Fassung zeigen <strong>–</strong> teilweise schon sehr<br />

detailliert ausfallen. Die Regelungsprinzipien werden in den Level-2-Maßnahmen, d. h. EU-Verordnungen o<strong>der</strong><br />

EU-Richtlinien, konkretisiert. EU-Verordnungen gelten dabei unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, EU-Richtlinien<br />

bedürfen erst noch <strong>der</strong> Umsetzung in nationales Recht. ESMA (die European Securities and Markets Authority) erarbeitet<br />

<strong>der</strong>zeit Vorschläge für die Level-2-Maßnahmen, wobei eine deutliche Tendenz zu EU-Verordnungen ersichtlich ist, die<br />

keinen Umsetzungsspielraum für eine nationale Umsetzung lassen und damit „Aufsichtsarbitrage“ verhin<strong>der</strong>n.<br />

Zudem wird ESMA in Zukunft überprüfen, wie die einzelnen Mitgliedsstaaten die <strong>AIFMD</strong>-Regelungen implementiert<br />

haben und auf eine EU-harmonisierte Regelung hinwirken. Es ist zu erwarten, dass ESMA auch weitergehende<br />

Empfehlungen (Guidelines) und Auslegungshinweise veröffentlichen wird, an denen sich die Verwaltungspraxis <strong>der</strong><br />

nationalen Aufsichtsbehörden ausrichtet.<br />

Zeitlicher Rahmen<br />

Am 11. November 2010 hat das Europäische Parlament dem Vorschlag <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> zugestimmt, wie er zwischen dem<br />

Europäischen Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) und dem Europäischen Parlament abgestimmt war. Ausgehend<br />

vom Ursprungsentwurf <strong>der</strong> EU-Kommission vom 30. April 2009 hat <strong>der</strong> Richtliniensetzungsprozess damit über zwei Jahre<br />

gedauert. Nachdem die unterschiedlichen Sprachfassungen <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nunmehr erstellt worden sind, hat <strong>der</strong> Europäische<br />

Rat am 27. <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong> formell <strong>der</strong> aktuellen Fassung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> zugestimmt. Mit einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt<br />

wird Mitte Juni <strong>2011</strong> gerechnet. Die Richtlinie ist dann innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU in<br />

nationales Recht zu überführen. Voraussichtlich am 1. Juli 2013 werden die neuen nationalen Gesetze in Kraft treten. Von<br />

diesem Zeitpunkt an werden AIFM ohne weitere Übergangsfrist eine Erlaubnis <strong>der</strong> BaFin benötigen. Die entsprechenden<br />

Erlaubnisanträge werden daher ab 2012 vorzubereiten sein.<br />

Hinweis: Derzeit wird in Deutschland diskutiert, ob es ein eigenständiges Gesetz über die <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong><br />

alternativer Investmentfonds geben o<strong>der</strong> das Investmentgesetz (InvG) entsprechend angepasst wird. Es zeichnen sich<br />

Tendenzen ab, die für eine Anpassung des InvG sprechen.<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> Frage, in welchem Gesetz die <strong>AIFMD</strong> letztendlich umgesetzt wird, wird dies voraussichtlich auch zu<br />

einer Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeit erst im Entwurf vorliegenden Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetzes<br />

führen. Die Projektleiter Ihres <strong>AIFMD</strong>-Projekts müssen deshalb auch die Entwicklung dieses Gesetzesvorschlags im Auge<br />

behalten. <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP hat hierzu bereits im April <strong>2011</strong> ein Client Paper veröffentlicht, das die wesentlichen<br />

Neuerungen aufzeigt und Umsetzungshinweise liefert.<br />

© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 3


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

In den darauf folgenden Jahren werden Überprüfungsverfahren durchgeführt und ggf. Anpassungsmaßnahmen erlassen.<br />

Wesentliche Begriffe<br />

Die wesentlichsten und wichtigsten Begriffe <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> sind diejenigen des AIF und des AIFM. Sie bestimmen den<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie sowie die Rechtseinheit, welche Gegenstand <strong>der</strong> Beaufsichtigung ist. Zugleich legen<br />

sie fest, ob und in wie weit auch Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU aufgrund ihrer Tätigkeit in <strong>der</strong> EU die Vorgaben<br />

des <strong>AIFMD</strong>-Regelungsregimes zu beachten haben.<br />

Alternative Investment Funds - AIF<br />

AIF sind in Art. 4 Abs. 1 lit. a) <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> wie folgt definiert:<br />

„AIF ist je<strong>der</strong> Organismus für gemeinsame Anlage, einschließlich seiner Teilfonds, <strong>der</strong><br />

� von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen <strong>der</strong><br />

Anleger zu investieren; und<br />

� keine Genehmigung gemäß Art. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG [UCITS-Richtlinie] benötigt.“<br />

Die Definition des AIF ist damit sehr weit gefasst. Der Richtliniengeber hielt dies aber vor dem Ziel <strong>der</strong> <strong>Regulierung</strong> für<br />

unabwendbar. Die Definition <strong>der</strong> finalen Richtlinie geht auch deutlich weiter, als <strong>der</strong> ursprüngliche Fokus des<br />

Richtlinienentwurfs, <strong>der</strong> zunächst nur auf Hedgefonds und Private Equity-Fonds abzielte.<br />

Diese weite Definition führt aber aufgrund <strong>der</strong> verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auch zu einer Reihe von<br />

Abgrenzungsfragen:<br />

� Bereits <strong>der</strong> Terminus „Anzahl von Anlegern“ weist Schwierigkeiten auf. Hier könnte überlegt werden, ob z. B.<br />

Spezialfonds nach dem InvG bzw. dem Luxemburger SIF-Gesetz, die regelmäßig tatsächlich nur einen Investor<br />

aufweisen, ausgenommen sind. Die gleiche Frage stellt sich beispielsweise bei Family-Offices. Eine generelle Antwort<br />

auf alle Fälle gleichermaßen ist hier nicht möglich. Bei Spezialfonds nach dem InvG geht die ganz überwiegende<br />

Meinung <strong>der</strong>zeit davon aus, dass sich diese im Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>-<strong>Regulierung</strong> befinden. Für Family-<br />

Office-Vehikel besagt Erwägungsgrund 7 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, dass diese <strong>–</strong> wie auch an<strong>der</strong>e Wertpapierfirmen <strong>–</strong> nicht als AIF<br />

gelten sollen, wenn sie nur Privatvermögen <strong>der</strong> Anleger investieren ohne hierfür Fremdkapital zu beschaffen.<br />

Hinweis: Hier ergeben sich mitunter Gestaltungsspielräume. Findet nämlich bereits auf Ebene <strong>der</strong> Privatanleger die<br />

Kreditaufnahme statt, könnte bei einer entsprechenden nationalen Umsetzung das <strong>AIFMD</strong>-Regime vermieden werden.<br />

Unklar <strong>–</strong> und damit gestaltungsfähig <strong>–</strong> ist auch eine Aufnahme erst auf unterer Ebene mehrstufiger Strukturen.<br />

� Weiter ist unklar, was unter einer „festgelegten Anlagestrategie“ i. S. d. <strong>AIFMD</strong> zu verstehen ist. Fest steht hier<br />

zunächst nur, dass es <strong>–</strong> an<strong>der</strong>s als z. B. im UCITS-Regime <strong>–</strong> nicht auf eine Risikodiversifizierung ankommt. Auch<br />

Investmentvehikel, die nur in ein o<strong>der</strong> zwei Vermögensgegenstände investieren, können als AIF gelten. Es ist aber<br />

unklar, ob z. B. eine bloße Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen bereits dazu führt, die<br />

Holdinggesellschaft als AIFM zu qualifizieren, wenn sich an ihr nur mehrere Gesellschafter beteiligen. Die<br />

Zielrichtung „Private Equity-Gesellschaft“, die regelmäßig als Holdinggesellschaft aufgelegt wird, spricht hier für eine<br />

Unterstellung unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime. An<strong>der</strong>erseits unterfallen Holdinggesellschaften i. S. d. <strong>AIFMD</strong> explizit nicht<br />

den <strong>AIFMD</strong>-Regelungen (s.u. „Ausnahmen“).<br />

� Nicht ausschlaggebend sind die Vermögensgegenstände, in die <strong>der</strong> AIF investiert. Hier ist von Solaranlagen,<br />

Beteiligungen und Finanzinstrumenten bis hin zu Wein, Uhren o<strong>der</strong> Kunst alles denkbar.<br />

4 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Die Richtlinie stellt zudem klar, dass es nicht darauf ankommt, ob <strong>der</strong> AIF als offener Fonds (z. B. Sonstige<br />

Son<strong>der</strong>vermögen i. S. d. InvG) o<strong>der</strong> als geschlossenes Vehikel (z. B. typische geschlossene Fonds in Form einer GmbH &<br />

Co. KG) ausgestaltet ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob <strong>der</strong> AIF börsengelistet ist o<strong>der</strong> nicht. Auch die Rechtsform<br />

(Vertragsform, wie beispielsweise bei Sonstigen Son<strong>der</strong>vermögen, Immobilienfonds und Spezialfonds, Gesellschaftsform,<br />

wie u. a. bei GmbH & Co. KG-Strukturen o<strong>der</strong> die Form eines Trusts) hat für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> keine<br />

Auswirkung. Sogar Managed Account-Strukturen können in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie fallen.<br />

<strong>Verwalter</strong> alternativer Investmentfonds <strong>–</strong> AIFM<br />

Art. 4 Abs. 1 lit. b) <strong>AIFMD</strong> definiert den AIFM wie folgt:<br />

„AIFM ist jede juristische Person, <strong>der</strong>en reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen o<strong>der</strong> mehrere AIF zu verwalten.“<br />

� Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die Definition <strong>–</strong> an<strong>der</strong>s als noch die Ursprungsfassung des<br />

Richtlinienentwurfs <strong>–</strong> nur auf juristische Personen abstellt. Auch Erwägungsgrund 6 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> spricht ausschließlich<br />

von „Unternehmen“.<br />

Das wirft u.a. die Frage auf, ob Portfoliomanager, die natürliche Personen o<strong>der</strong> Personengesellschaften sind und einen<br />

AIF verwalten, nicht unter das Regelungsregime <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> fallen.<br />

Hinweis: Portfolioverwalter, welche Kundenportfolien in Finanzinstrumenten anlegen, unterfallen bereits dem<br />

Regelungsregime <strong>der</strong> MiFID. Nach Erwägungsgrund 9 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> sollen diese Portfolioverwalter nicht gefor<strong>der</strong>t sein<br />

(an<strong>der</strong>s als KAGen, die neben UCITS auch AIF verwalten wollen), zusätzlich eine Erlaubnis nach dem <strong>AIFMD</strong>-<br />

Regime zu beantragen.<br />

Was ist aber mit Vermögensverwaltern, die als natürliche Personen o<strong>der</strong> im Rahmen einer Personengesellschaft ein<br />

Portfolio aus Vermögensgegenständen verwalten, das nicht aus Finanzinstrumenten besteht?<br />

Die Antwort hierauf findet sich in Art. 5 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>. Danach müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass AIF nur<br />

von AIFM verwaltet werden. Der AIFM wie<strong>der</strong>um muss eine juristische Person sein. Nur diese Auslegung führt auch<br />

dazu, dass z. B. die Eigenmittelanfor<strong>der</strong>ungen für den AIFM sinnvoll sind. Es hat aber auch zur Folge, dass natürliche<br />

Personen und Personengesellschaften, die zukünftig AIF verwalten, die ausschließlich aus Nicht-Finanzinstrumenten<br />

bestehen, grundsätzlich nicht umhinkommen, eine juristische Person (z. B. eine GmbH) zur Verwaltung des AIF<br />

gründen zu müssen. Ausnahmen bestehen, wenn die verwalteten AIF bestimmte Mindestvolumina nicht erreichen (s.u.<br />

„Ausnahmen“).<br />

� Es stellt sich zudem die Frage, was mit <strong>der</strong> „Verwaltung als regulärer Geschäftstätigkeit“ gemeint ist. Der Begriff <strong>der</strong><br />

„Verwaltung“ ist in Anhang 1 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> definiert. Die Verwaltung umfasst danach die Portfolioverwaltung, das<br />

Risikomanagement o<strong>der</strong> beides, jeweils in Bezug auf mindestens einen AIF.<br />

Hinweis: Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf das Risikomanagement stellt sich die Frage, ob ein Auslagerungsunternehmen,<br />

welches vom AIFM für das Risikomanagement eines AIF eingesetzt wird, damit selbst zum AIFM wird.<br />

Dieses wird wohl zu verneinen sein, da das Auslagerungsunternehmen nur <strong>der</strong> „verlängerte Arm“ des AIFM ist, diesen<br />

aber nicht von seiner Verantwortung zum Risikomanagement entbindet. Auch Art. 20 <strong>AIFMD</strong> bestimmt nicht, dass die<br />

Übertragung des Risikomanagements nur an einen an<strong>der</strong>en AIFM zulässig ist, son<strong>der</strong>n besagt vielmehr, dass das<br />

Risikomanagement nur auf solche Unternehmen übertragen werden darf, die für die Zwecke <strong>der</strong> Vermögensverwaltung<br />

zugelassen sind. Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis würde auch dazu führen, dass für den gleichen AIF mindestens zwei Stellen<br />

zuständig sind und beaufsichtigt werden.<br />

© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 5


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Der AIFM kann entwe<strong>der</strong> ein externer <strong>Verwalter</strong> sein, <strong>der</strong> die vom AIF o<strong>der</strong> im Namen des AIF bestellte juristische<br />

Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung zuständig ist (externer AIFM). Der AIFM kann aber auch<br />

<strong>der</strong> AIF selbst sein, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt (vergleichbar z. B. <strong>der</strong><br />

selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft) und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu<br />

bestellen.<br />

Externe AIFM dürfen nur Tätigkeiten nachgehen, die in Anhang 1 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> aufgeführt sind. Möglich sind damit neben<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Anlageverwaltungsfunktion (Portfolioverwaltung und/o<strong>der</strong> Risikomanagement) prinzipiell nur folgende<br />

Tätigkeiten:<br />

� Administrative Tätigkeit (u.a. Fondsbuchhaltung und Rechungslegung, Bewertung und Preisfestsetzung, Führung eines<br />

Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen),<br />

� Vertrieb und<br />

� Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF (z. B. Facility Management, Fusionsberatung,<br />

Erwerb von Unternehmen, Treuhandfunktion).<br />

Optional kann je<strong>der</strong> Mitgliedsstaat beschließen, dass externe AIFM auch die Dienstleistung<br />

� <strong>der</strong> individuellen Portfolioverwaltung<br />

und als Nebendienstleistung auch<br />

� die Anlageberatung,<br />

� die Verwahrung und Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen und<br />

� die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Anlage-/<br />

Abschlussvermittlung)<br />

erbringen dürfen. Es bleibt abzuwarten, wie sich <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber hier entschließen wird.<br />

Hinweis: Sofern <strong>der</strong> AIFM auch über eine Erlaubnis nach den nationalen Umsetzungsregeln <strong>der</strong> UCITS-Richtlinie<br />

verfügt, kann er darüber hinaus auch UCITS verwalten.<br />

Umgekehrt muss eine Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung von AIF über eine Erlaubnis nach den<br />

Umsetzungsregeln <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> verfügen. Es besteht aber insofern eine Erleichterung, dass Unterlagen, welche die<br />

zuständige Aufsichtsbehörde bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem InvG erhalten hat, nicht zwingend<br />

erneut vorgelegt werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die BaFin in Einzelfällen hier einen an<strong>der</strong>en<br />

Weg einschlägt und z. B. neue Geschäftspläne und Risikomanagementdokumentationen anfor<strong>der</strong>t, welche auch das<br />

Wechselspiel <strong>der</strong> einzelnen Geschäftsbereiche berücksichtigen.<br />

Diesbezügliche Detailregelungen sowie die Erlaubnisvoraussetzungen werden in einem weiteren Client Paper dargestellt<br />

und analysiert.<br />

Ausnahmen?<br />

Die weite Definition <strong>der</strong> AIF und dieser folgend <strong>der</strong> AIFM würde ohne Ausnahmen bzw. Erleichterungen dazu führen,<br />

dass auch Unternehmen, die keine wesentlichen Risiken für den Finanzmarkt und die Anlegerschaft schaffen, einer<br />

vollständigen und umfassenden Beaufsichtigung unterstellt werden. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die Family-<br />

Office-Vehikel. Der Richtliniengeber hat dies erkannt und verschiedene „Ausnahmen“ in die <strong>AIFMD</strong> aufgenommen, die<br />

aber nicht alle zu einer vollständigen Nichtanwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> führen, son<strong>der</strong>n teilweise nur zu einer abgeschwächten<br />

<strong>Regulierung</strong>.<br />

6 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>


Schwellenwert nicht erreicht? = „<strong>Regulierung</strong> light“<br />

<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Grundsätzlich gilt: Erreicht o<strong>der</strong> übersteigt <strong>der</strong> Wert aller von einem AIFM verwalteten AIF den Schwellenwert von<br />

EUR 500 Millionen, findet auf den AIFM das <strong>AIFMD</strong>-Regime Anwendung, es sei denn, es greift eine Ausnahme vom<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie (s.u. „Ausnahme bestimmter Vehikel“).<br />

Liegt <strong>der</strong> Gesamtwert <strong>der</strong> verwalteten AIF unter dieser Grenze, muss differenziert werden:<br />

� Können für die verwalteten AIF keine Hebelinstrumente eingesetzt werden und hat <strong>der</strong> Anleger für fünf Jahre kein<br />

Rückgaberecht in Bezug auf seine AIF-Anteile, findet grundsätzlich nur ein abgeschwächtes Regelungsregime<br />

Anwendung.<br />

� Können allerdings Hebelinstrumente bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> AIF eingesetzt werden o<strong>der</strong> haben die Anleger auch<br />

innerhalb <strong>der</strong> ersten fünf Jahre nach Tätigung <strong>der</strong> ersten Anlage ein Rückgaberecht, reicht bereits ein Schwellenwert<br />

von EUR 100 Millionen aus, um das <strong>AIFMD</strong>-Regime vollständig zur Anwendung kommen zu lassen.<br />

„Hebelinstrumente“ sind dabei wie folgt definiert:<br />

„jede Methode, mit <strong>der</strong> ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in<br />

Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise erhöht.“<br />

Hinweis: Der Einsatz von Derivaten zu Hedgingzwecken (im Unterschied zur Steigerung des Investitionsgrades) führt<br />

damit alleine nicht zur Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes. In den Anlagerichtlinien für die AIF sollte daher<br />

<strong>–</strong> sofern <strong>der</strong> AIFM nicht aufgrund <strong>der</strong> Erfüllung eines an<strong>der</strong>en Tatbestandsmerkmals ohnehin den niedrigeren<br />

Schwellenwert ansetzen muss <strong>–</strong> klargestellt werden, dass Derivate nur zu Absicherungszwecken genutzt werden dürfen.<br />

� Unterhalb des Schwellenwertes von EUR 100 Millionen AIF-Gesamtwert findet jedenfalls nur ein abgeschwächtes<br />

Regelungsregime Anwendung.<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong>zeit noch oft im Markt zu hören, führt das Nichterreichen des einschlägigen Schwellenwerts nicht dazu, dass<br />

<strong>der</strong> AIFM aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> vollständig herausfällt. Der Richtliniengeber ist <strong>der</strong> Ansicht, dass<br />

zwar ein einzelner „Klein-AIF-Manager“ kein wesentliches Risiko für den Finanzmarkt darstellt, die Tätigkeit all dieser<br />

Manager aber dennoch ein Systemrisiko hervorrufen kann. Deshalb unterliegen auch die „Klein-AIF-Manager“ einer<br />

„<strong>Regulierung</strong> light“.<br />

Diese „<strong>Regulierung</strong> light“ <strong>–</strong> <strong>der</strong> Richtliniengeber spricht in diesem Zusammenhang zu Recht nur von einem „reduzierten<br />

Aufsichtsregime“ <strong>–</strong> hat u.a. folgende Pflichten zur Folge:<br />

� Der „Klein-AIF-Manager“ muss sich bei seiner zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren lassen.<br />

� Er muss <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde Informationen zu den Anlagestrategien <strong>der</strong> von ihm verwalteten AIF vorlegen.<br />

� Regelmäßig muss <strong>der</strong> „Klein-AIF-Manager“ die Aufsichtsbehörde über die wichtigsten Instrumente (nicht zwingend<br />

nur Finanzinstrumente), mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentrationen <strong>der</strong> verwalteten AIF<br />

unterrichten, um <strong>der</strong> Aufsicht eine Überwachung <strong>der</strong> Systemrisiken zu ermöglichen.<br />

� Zudem muss er <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen, wenn er den für ihn relevanten Schwellenwert<br />

überschreitet. Innerhalb von 30 Tagen muss dann eine Zulassung beantragt werden.<br />

Hinweis: Diese „<strong>Regulierung</strong> light“ führt dazu, dass auch „Klein-AIF-Manager“ permanent die von ihnen verwalteten AIF<br />

überwachen müssen. Auch wenn es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt, werden diese Manager regelmäßig<br />

nicht umhinkommen, Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren zu implementieren, die über alle verwalteten<br />

AIF auch die Schwellenwerte berücksichtigen. Für einige kleinere Marktteilnehmer kann die hiermit verbundene IT-<br />

Hinterlegung und Bewertungsfragen möglicherweise nicht zu bewältigen sein. Dies kann durchaus zu einer<br />

Konsolidierung in <strong>der</strong> Branche führen.<br />

© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 7


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Der BaFin stehen auch gegenüber den „Klein-AIF-Managern“ die gleichen grundsätzlichen Aufsichtsbefugnisse zu wie<br />

gegenüber AIFM, <strong>der</strong>en verwaltete AIF insgesamt den anwendbaren Schwellenwert überschreiten.<br />

„Klein-AIF-Manager“ können allerdings <strong>–</strong> solange sie sich nicht freiwillig dem vollständigen <strong>AIFMD</strong>-Regime<br />

unterwerfen <strong>–</strong> nicht von dem Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb <strong>der</strong> von ihnen verwalteten AIF Gebrauch<br />

machen.<br />

Ausnahme bestimmter Vehikel<br />

Die <strong>AIFMD</strong> enthält einen weiten Kreis von Verwaltungsgesellschaften, die nicht unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime fallen <strong>–</strong> auch<br />

nicht unter die „<strong>Regulierung</strong> light“. Je nachdem, wie das Investmentvehikel strukturiert wird, ergibt sich hier eine<br />

Schaltstelle, mit <strong>der</strong> entschieden werden kann, ob man in das <strong>AIFMD</strong>-Regime hineinfallen möchte o<strong>der</strong> nicht.<br />

Die wichtigsten Ausnahmen sind:<br />

Holdinggesellschaft<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. a) <strong>AIFMD</strong>)<br />

Bestimmte Einrichtungen <strong>der</strong><br />

betrieblichen Altersvorsorge<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. b) <strong>AIFMD</strong>)<br />

Ausnahme Kommentierung<br />

Eine Gesellschaft, die an einem o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en Unternehmen eine<br />

Beteiligung hält, <strong>der</strong>en Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre<br />

Tochterunternehmen o<strong>der</strong> verbundene Unternehmen o<strong>der</strong> Beteiligungen<br />

eine Geschäftsstrategie o<strong>der</strong> -strategien zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>en langfristigen<br />

Werts zu verfolgen, und bei <strong>der</strong> es sich um eine Gesellschaft handelt, die<br />

entwe<strong>der</strong><br />

� auf eigene Rechnung tätig ist und <strong>der</strong>en Anteile zum Handel auf einem<br />

geregelten Markt in <strong>der</strong> Union zugelassen sind, o<strong>der</strong><br />

� die ausweislich ihres Jahresberichts o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er amtlicher<br />

Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren<br />

Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen o<strong>der</strong><br />

verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.<br />

Diese Ausnahme weist eine Reihe von Schwierigkeiten auf. So ist unklar,<br />

welche Anfor<strong>der</strong>ungen an die „Geschäftsstrategie“ zu stellen sind. So kann<br />

es auch Teil einer Geschäftsstrategie sein, Beteiligungen an operativen<br />

Gesellschaften zu erwerben und Renditen aus dieser Beteiligung zu<br />

erzielen. Um in den Genuss <strong>der</strong> Holdinggesellschaftsausnahme zu<br />

kommen, sollte in den entsprechenden Gesellschaftsunterlagen ggf.<br />

festgeschrieben werden, dass Gesellschaftszweck gerade nicht die<br />

Renditegewinnung durch Veräußerung <strong>der</strong> Tochter- o<strong>der</strong> verbundenen<br />

Unternehmen ist.<br />

Gleichzeitig wird deutlich, dass z. B. typische deutsche geschlossene<br />

Fonds selbst bei einer mehrstufigen Gesellschaftsstruktur regelmäßig nicht<br />

von dieser Ausnahme Gebrauch machen werden können.<br />

Diese Ausnahme ist grundsätzlich beschränkt auf Einrichtungen <strong>der</strong><br />

betrieblichen Altersvorsorge, welche unter die Richtlinie 2003/41/EG<br />

fallen. Unklar ist die genaue Reichweite dieser Ausnahme.<br />

Erwägungsgrund 8 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> besagt aber immerhin, dass <strong>Verwalter</strong> von<br />

8 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>


Ausnahme Kommentierung<br />

Arbeitnehmerbeteiligungssysteme o<strong>der</strong><br />

Arbeitnehmersparpläne<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. f) <strong>AIFMD</strong>)<br />

Verbriefungszweckgesellschaften<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. g) <strong>AIFMD</strong>)<br />

<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Pensionsfonds nicht von <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> erfasst werden sollen.<br />

Eine Definition hierzu findet sich in <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nicht. Es bleibt<br />

abzuwarten, wie sich die Level-2-Maßnahmen hierzu äußern.<br />

Gesellschaften, <strong>der</strong>en einziger Zweck darin besteht, eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

24/2009 <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die<br />

Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften,<br />

die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur<br />

Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.<br />

Die angeführte Verordnung definiert den Begriff <strong>der</strong> „Verbriefung“ wie<br />

folgt:<br />

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion o<strong>der</strong> ein System, wodurch eine<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> ein Sicherheitenpool auf ein Rechtssubjekt übertragen<br />

wird, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung<br />

geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck bereits dient und/o<strong>der</strong> wodurch das<br />

Kreditrisiko einer Sicherheit o<strong>der</strong> eines Sicherheitenpools ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise auf Investoren in Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, an<strong>der</strong>e<br />

Schuldtitel und/o<strong>der</strong> Finanz<strong>der</strong>ivate übertragen wird, die von einem<br />

Rechtssubjekt ausgegeben werden, das von dem Originator getrennt ist<br />

und zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck<br />

bereits dient, und:<br />

� im Falle des Transfers des Kreditrisikos wird <strong>der</strong> Transfer<br />

folgen<strong>der</strong>maßen verwirklicht:<br />

� entwe<strong>der</strong> durch die wirtschaftliche Übertragung <strong>der</strong> zu<br />

verbriefenden Sicherheiten auf ein Rechtssubjekt, das von dem<br />

Originator getrennt ist und das zum Zweck <strong>der</strong> Verbriefung<br />

geschaffen wird o<strong>der</strong> diesem Zweck bereits dient. Dies erfolgt<br />

durch die Übertragung des Eigentums an den verbrieften<br />

Sicherheiten von dem Originator o<strong>der</strong> durch<br />

Unterbeteiligung; o<strong>der</strong><br />

� die Verwendung von Kredit<strong>der</strong>ivaten, Garantien o<strong>der</strong><br />

ähnlichen Mechanismen; und<br />

� die ausgegebenen Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, Schuldtitel<br />

und/o<strong>der</strong> Finanz<strong>der</strong>ivate stellen keine Zahlungsverpflichtungen des<br />

Originators dar.<br />

© <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong> 9


<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Family-Office-Vehikel<br />

(Erwägungsgrund 7 <strong>AIFMD</strong>)<br />

Joint Ventures<br />

(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />

Versicherungsverträge<br />

(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />

„Konzernprivileg“<br />

(Art. 3 Abs. 1 <strong>AIFMD</strong>)<br />

Ausnahme Kommentierung<br />

Anwendung auf wesentliche Produkte und Gestaltungen<br />

Keine Anwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, sofern das Vehikel allein das<br />

Privatvermögen von Anlegern investiert, ohne hierzu Fremdkapital zu<br />

beschaffen.<br />

Fraglich ist hier, wie es mit einer Fremdkapitalaufnahme auf unteren<br />

Beteiligungsgesellschaftsebenen aussieht. Auch muss festgelegt werden,<br />

ob bereits die Beschaffung, d. h. bereits die Vermittlung einer Kreditlinie<br />

zur Nichtanwendung dieser Ausnahme führt.<br />

Der Begriff des „Joint Ventures“ wird in <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nicht definiert. Auch<br />

hier sind die Level-2-Maßnahmen abzuwarten.<br />

Auf Versicherungsverträge findet die <strong>AIFMD</strong> keine Anwendung. Dies<br />

wohl auch dann, wenn es sich um eine Versicherungspolice handelt, <strong>der</strong>en<br />

Auszahlungshöhe von <strong>der</strong> Wertentwicklung eines AIF abhängt (z. B.<br />

fondsgebundene Lebensversicherungen).<br />

AIFM, die AIF verwalten, <strong>der</strong>en einziger Anleger <strong>der</strong> AIFM selbst, die<br />

Mutter- o<strong>der</strong> Tochtergesellschaften des AIFM o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tochtergesellschaften<br />

jener Muttergesellschaft sind, unterfallen nicht <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>,<br />

sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.<br />

Überträgt man die vorgenannten Ausnahmen auf typische Produkte und Gestaltungen 2 , so ergibt sich <strong>der</strong>zeit wohl<br />

folgendes Bild 3 :<br />

Kapitalmarkt<br />

Produkt/Gestaltung Im Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>?<br />

Grund<br />

Cash-Securitisation o<strong>der</strong> Synthetic<br />

Securitisation<br />

Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />

Covered Bonds/Pfandbriefe Unklar Keine explizite Ausnahme, es lässt sich aber<br />

argumentieren, dass (i) die Bank kein „Organismus für<br />

gemeinsame Anlagen“ ist und (ii) die Emission von<br />

Covered Bonds nicht in den Anwendungsbereich fallen<br />

sollten, da Anleger nur definierte Erträge und<br />

Auszahlungsbeträge erhalten.<br />

Balance Sheet CDO/CLO (mit<br />

Originator)<br />

Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />

Balance Sheet CDO/CLO (ohne Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesell-<br />

2<br />

Bei den Angaben zum Produkt/zur Gestaltung werden teilweise <strong>der</strong> Einfachheit halber die im Markt typischerweise verwendeten englischsprachigen<br />

Bezeichnungen verwendet.<br />

3<br />

Wir weisen darauf hin, dass es sich nur um eine vorläufige Einschätzung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt. Es<br />

wird hier auf die individuelle Ausgestaltung ankommen.<br />

10 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>


Produkt/Gestaltung Im Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>?<br />

<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Grund<br />

Originator) schaft“ genutzt werden kann.<br />

Loan Participation Notes Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />

genutzt werden kann; dies wird von <strong>der</strong><br />

konkreten Struktur abhängig sein.<br />

Depository Receipts Unklar Keine spezifische Ausnahme.<br />

Asset Backed Commercial Papers Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />

genutzt werden kann.<br />

Sukuk<br />

Gesellschaftsstrukturen<br />

Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesellschaft“<br />

genutzt werden kann; dies wird abhängig sein<br />

von <strong>der</strong> konkreten Struktur.<br />

Intra-Group Treasury Nein Ausnahme: „Konzernprivileg“<br />

Holdinggesellschaften Generell außerhalb Grundsätzlich Ausnahme: Holdinggesellschaft; es wird<br />

hier aber auf die konkrete Ausgestaltung ankommen.<br />

GmbH & Co. KG Ja Typische Form eines Private Equity-Fonds;<br />

<strong>Regulierung</strong> auf Ebene GmbH; mitunter Ausnahme<br />

„Holdinggesellschaft“.<br />

Immobilien-Aktiengesellschaften Unklar Sofern nur ein einziger Anleger vorhanden sein kann,<br />

lässt sich argumentieren, dass es sich nicht um einen<br />

Organismus zur gemeinsamen Anlage handelt.<br />

REITS<br />

Sonstige<br />

Unklar Möglicherweise und je nach Ausgestaltung; Ausnahme:<br />

„Holdinggesellschaft“<br />

Managed Accounts Unklar Bei nur einem Kontoinhaber wird man hier<br />

argumentieren können, dass es sich nicht um einen<br />

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ handelt; unklar<br />

allerdings, wenn mehrere Managed Accounts<br />

synthetisch gepoolt werden o<strong>der</strong> ein SPV eingesetzt<br />

wird.<br />

Die <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> Regulatory, Funds & Financial Products Group steht Ihnen in diesen und weiteren aufsichtsrechtlichen<br />

Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf!<br />

Frank Herring Dr. Detmar Loff<br />

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