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Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy

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<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

In den darauf folgenden Jahren werden Überprüfungsverfahren durchgeführt und ggf. Anpassungsmaßnahmen erlassen.<br />

Wesentliche Begriffe<br />

Die wesentlichsten und wichtigsten Begriffe <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> sind diejenigen des AIF und des AIFM. Sie bestimmen den<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie sowie die Rechtseinheit, welche Gegenstand <strong>der</strong> Beaufsichtigung ist. Zugleich legen<br />

sie fest, ob und in wie weit auch Unternehmen mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU aufgrund ihrer Tätigkeit in <strong>der</strong> EU die Vorgaben<br />

des <strong>AIFMD</strong>-Regelungsregimes zu beachten haben.<br />

Alternative Investment Funds - AIF<br />

AIF sind in Art. 4 Abs. 1 lit. a) <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> wie folgt definiert:<br />

„AIF ist je<strong>der</strong> Organismus für gemeinsame Anlage, einschließlich seiner Teilfonds, <strong>der</strong><br />

� von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen <strong>der</strong><br />

Anleger zu investieren; und<br />

� keine Genehmigung gemäß Art. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG [UCITS-Richtlinie] benötigt.“<br />

Die Definition des AIF ist damit sehr weit gefasst. Der Richtliniengeber hielt dies aber vor dem Ziel <strong>der</strong> <strong>Regulierung</strong> für<br />

unabwendbar. Die Definition <strong>der</strong> finalen Richtlinie geht auch deutlich weiter, als <strong>der</strong> ursprüngliche Fokus des<br />

Richtlinienentwurfs, <strong>der</strong> zunächst nur auf Hedgefonds und Private Equity-Fonds abzielte.<br />

Diese weite Definition führt aber aufgrund <strong>der</strong> verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auch zu einer Reihe von<br />

Abgrenzungsfragen:<br />

� Bereits <strong>der</strong> Terminus „Anzahl von Anlegern“ weist Schwierigkeiten auf. Hier könnte überlegt werden, ob z. B.<br />

Spezialfonds nach dem InvG bzw. dem Luxemburger SIF-Gesetz, die regelmäßig tatsächlich nur einen Investor<br />

aufweisen, ausgenommen sind. Die gleiche Frage stellt sich beispielsweise bei Family-Offices. Eine generelle Antwort<br />

auf alle Fälle gleichermaßen ist hier nicht möglich. Bei Spezialfonds nach dem InvG geht die ganz überwiegende<br />

Meinung <strong>der</strong>zeit davon aus, dass sich diese im Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>-<strong>Regulierung</strong> befinden. Für Family-<br />

Office-Vehikel besagt Erwägungsgrund 7 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, dass diese <strong>–</strong> wie auch an<strong>der</strong>e Wertpapierfirmen <strong>–</strong> nicht als AIF<br />

gelten sollen, wenn sie nur Privatvermögen <strong>der</strong> Anleger investieren ohne hierfür Fremdkapital zu beschaffen.<br />

Hinweis: Hier ergeben sich mitunter Gestaltungsspielräume. Findet nämlich bereits auf Ebene <strong>der</strong> Privatanleger die<br />

Kreditaufnahme statt, könnte bei einer entsprechenden nationalen Umsetzung das <strong>AIFMD</strong>-Regime vermieden werden.<br />

Unklar <strong>–</strong> und damit gestaltungsfähig <strong>–</strong> ist auch eine Aufnahme erst auf unterer Ebene mehrstufiger Strukturen.<br />

� Weiter ist unklar, was unter einer „festgelegten Anlagestrategie“ i. S. d. <strong>AIFMD</strong> zu verstehen ist. Fest steht hier<br />

zunächst nur, dass es <strong>–</strong> an<strong>der</strong>s als z. B. im UCITS-Regime <strong>–</strong> nicht auf eine Risikodiversifizierung ankommt. Auch<br />

Investmentvehikel, die nur in ein o<strong>der</strong> zwei Vermögensgegenstände investieren, können als AIF gelten. Es ist aber<br />

unklar, ob z. B. eine bloße Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen bereits dazu führt, die<br />

Holdinggesellschaft als AIFM zu qualifizieren, wenn sich an ihr nur mehrere Gesellschafter beteiligen. Die<br />

Zielrichtung „Private Equity-Gesellschaft“, die regelmäßig als Holdinggesellschaft aufgelegt wird, spricht hier für eine<br />

Unterstellung unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime. An<strong>der</strong>erseits unterfallen Holdinggesellschaften i. S. d. <strong>AIFMD</strong> explizit nicht<br />

den <strong>AIFMD</strong>-Regelungen (s.u. „Ausnahmen“).<br />

� Nicht ausschlaggebend sind die Vermögensgegenstände, in die <strong>der</strong> AIF investiert. Hier ist von Solaranlagen,<br />

Beteiligungen und Finanzinstrumenten bis hin zu Wein, Uhren o<strong>der</strong> Kunst alles denkbar.<br />

4 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>

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