Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy
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<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />
Family-Office-Vehikel<br />
(Erwägungsgrund 7 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Joint Ventures<br />
(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Versicherungsverträge<br />
(Erwägungsgrund 8 <strong>AIFMD</strong>)<br />
„Konzernprivileg“<br />
(Art. 3 Abs. 1 <strong>AIFMD</strong>)<br />
Ausnahme Kommentierung<br />
Anwendung auf wesentliche Produkte und Gestaltungen<br />
Keine Anwendung <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>, sofern das Vehikel allein das<br />
Privatvermögen von Anlegern investiert, ohne hierzu Fremdkapital zu<br />
beschaffen.<br />
Fraglich ist hier, wie es mit einer Fremdkapitalaufnahme auf unteren<br />
Beteiligungsgesellschaftsebenen aussieht. Auch muss festgelegt werden,<br />
ob bereits die Beschaffung, d. h. bereits die Vermittlung einer Kreditlinie<br />
zur Nichtanwendung dieser Ausnahme führt.<br />
Der Begriff des „Joint Ventures“ wird in <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> nicht definiert. Auch<br />
hier sind die Level-2-Maßnahmen abzuwarten.<br />
Auf Versicherungsverträge findet die <strong>AIFMD</strong> keine Anwendung. Dies<br />
wohl auch dann, wenn es sich um eine Versicherungspolice handelt, <strong>der</strong>en<br />
Auszahlungshöhe von <strong>der</strong> Wertentwicklung eines AIF abhängt (z. B.<br />
fondsgebundene Lebensversicherungen).<br />
AIFM, die AIF verwalten, <strong>der</strong>en einziger Anleger <strong>der</strong> AIFM selbst, die<br />
Mutter- o<strong>der</strong> Tochtergesellschaften des AIFM o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Tochtergesellschaften<br />
jener Muttergesellschaft sind, unterfallen nicht <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>,<br />
sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.<br />
Überträgt man die vorgenannten Ausnahmen auf typische Produkte und Gestaltungen 2 , so ergibt sich <strong>der</strong>zeit wohl<br />
folgendes Bild 3 :<br />
Kapitalmarkt<br />
Produkt/Gestaltung Im Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong>?<br />
Grund<br />
Cash-Securitisation o<strong>der</strong> Synthetic<br />
Securitisation<br />
Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />
Covered Bonds/Pfandbriefe Unklar Keine explizite Ausnahme, es lässt sich aber<br />
argumentieren, dass (i) die Bank kein „Organismus für<br />
gemeinsame Anlagen“ ist und (ii) die Emission von<br />
Covered Bonds nicht in den Anwendungsbereich fallen<br />
sollten, da Anleger nur definierte Erträge und<br />
Auszahlungsbeträge erhalten.<br />
Balance Sheet CDO/CLO (mit<br />
Originator)<br />
Nein Ausnahme: Verbriefungszweckgesellschaft<br />
Balance Sheet CDO/CLO (ohne Unklar Unklar, ob die Ausnahme „Verbriefungszweckgesell-<br />
2<br />
Bei den Angaben zum Produkt/zur Gestaltung werden teilweise <strong>der</strong> Einfachheit halber die im Markt typischerweise verwendeten englischsprachigen<br />
Bezeichnungen verwendet.<br />
3<br />
Wir weisen darauf hin, dass es sich nur um eine vorläufige Einschätzung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt. Es<br />
wird hier auf die individuelle Ausgestaltung ankommen.<br />
10 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>