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Mai 2011 AIFMD – Regulierung der Verwalter ... - Allen & Overy

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<strong>AIFMD</strong> <strong>–</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwalter</strong> Alternativer Investmentfonds | <strong>Mai</strong> <strong>2011</strong><br />

Der BaFin stehen auch gegenüber den „Klein-AIF-Managern“ die gleichen grundsätzlichen Aufsichtsbefugnisse zu wie<br />

gegenüber AIFM, <strong>der</strong>en verwaltete AIF insgesamt den anwendbaren Schwellenwert überschreiten.<br />

„Klein-AIF-Manager“ können allerdings <strong>–</strong> solange sie sich nicht freiwillig dem vollständigen <strong>AIFMD</strong>-Regime<br />

unterwerfen <strong>–</strong> nicht von dem Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb <strong>der</strong> von ihnen verwalteten AIF Gebrauch<br />

machen.<br />

Ausnahme bestimmter Vehikel<br />

Die <strong>AIFMD</strong> enthält einen weiten Kreis von Verwaltungsgesellschaften, die nicht unter das <strong>AIFMD</strong>-Regime fallen <strong>–</strong> auch<br />

nicht unter die „<strong>Regulierung</strong> light“. Je nachdem, wie das Investmentvehikel strukturiert wird, ergibt sich hier eine<br />

Schaltstelle, mit <strong>der</strong> entschieden werden kann, ob man in das <strong>AIFMD</strong>-Regime hineinfallen möchte o<strong>der</strong> nicht.<br />

Die wichtigsten Ausnahmen sind:<br />

Holdinggesellschaft<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. a) <strong>AIFMD</strong>)<br />

Bestimmte Einrichtungen <strong>der</strong><br />

betrieblichen Altersvorsorge<br />

(Art. 2 Abs. 3 lit. b) <strong>AIFMD</strong>)<br />

Ausnahme Kommentierung<br />

Eine Gesellschaft, die an einem o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en Unternehmen eine<br />

Beteiligung hält, <strong>der</strong>en Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre<br />

Tochterunternehmen o<strong>der</strong> verbundene Unternehmen o<strong>der</strong> Beteiligungen<br />

eine Geschäftsstrategie o<strong>der</strong> -strategien zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>en langfristigen<br />

Werts zu verfolgen, und bei <strong>der</strong> es sich um eine Gesellschaft handelt, die<br />

entwe<strong>der</strong><br />

� auf eigene Rechnung tätig ist und <strong>der</strong>en Anteile zum Handel auf einem<br />

geregelten Markt in <strong>der</strong> Union zugelassen sind, o<strong>der</strong><br />

� die ausweislich ihres Jahresberichts o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er amtlicher<br />

Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren<br />

Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen o<strong>der</strong><br />

verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.<br />

Diese Ausnahme weist eine Reihe von Schwierigkeiten auf. So ist unklar,<br />

welche Anfor<strong>der</strong>ungen an die „Geschäftsstrategie“ zu stellen sind. So kann<br />

es auch Teil einer Geschäftsstrategie sein, Beteiligungen an operativen<br />

Gesellschaften zu erwerben und Renditen aus dieser Beteiligung zu<br />

erzielen. Um in den Genuss <strong>der</strong> Holdinggesellschaftsausnahme zu<br />

kommen, sollte in den entsprechenden Gesellschaftsunterlagen ggf.<br />

festgeschrieben werden, dass Gesellschaftszweck gerade nicht die<br />

Renditegewinnung durch Veräußerung <strong>der</strong> Tochter- o<strong>der</strong> verbundenen<br />

Unternehmen ist.<br />

Gleichzeitig wird deutlich, dass z. B. typische deutsche geschlossene<br />

Fonds selbst bei einer mehrstufigen Gesellschaftsstruktur regelmäßig nicht<br />

von dieser Ausnahme Gebrauch machen werden können.<br />

Diese Ausnahme ist grundsätzlich beschränkt auf Einrichtungen <strong>der</strong><br />

betrieblichen Altersvorsorge, welche unter die Richtlinie 2003/41/EG<br />

fallen. Unklar ist die genaue Reichweite dieser Ausnahme.<br />

Erwägungsgrund 8 <strong>der</strong> <strong>AIFMD</strong> besagt aber immerhin, dass <strong>Verwalter</strong> von<br />

8 © <strong>Allen</strong> & <strong>Overy</strong> LLP <strong>2011</strong>

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