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Satzung BJÜ [64.0 KB] - Badische Jäger Überlingen eV

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<strong>Satzung</strong><br />

der<br />

<strong>Badische</strong>n <strong>Jäger</strong><br />

<strong>Überlingen</strong> e.V.


Inhaltsverzeichnis ab Seite<br />

§ 1 – Name und Sitz 3<br />

§ 2 – Aufgaben und Ziele 3<br />

§ 3 – Organe 4<br />

§ 4 – Mitgliederversammlung 5<br />

§ 5 – Vorstand 7<br />

§ 6 – Mitgliedschaft 8<br />

§ 7 – Rechnungsprüfer 9<br />

§ 8 – Hegeringe 10<br />

§ 9 – Ehrungen 11<br />

§ 10 – Auflösung des Vereins 12<br />

§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und<br />

Inkrafttreten 12<br />

Seite 2 von 12


§ 1 – Name und Sitz<br />

1. Der Verein führt den Namen: <strong>Badische</strong> <strong>Jäger</strong> <strong>Überlingen</strong> e.V.<br />

2. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesjagdverbandes<br />

Baden-Württemberg e.V.; er ist damit seit 1988 Mitglied eines<br />

gemäß § 59 BNatG anerkannten Naturschutzverbandes.<br />

3. Sitz des Vereins ist <strong>Überlingen</strong>/Bodensee. Der Verein ist im<br />

Vereinsregister beim Amtsgericht <strong>Überlingen</strong> eingetragen.<br />

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 – Aufgaben und Ziele<br />

1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Vertretung seiner<br />

Mitglieder zur Förderung des deutschen Waidwerks.<br />

Insbesondere betrachtet er als seine Aufgaben:<br />

1.1 Schutz und Förderung der Jagd, Pflege waidgerechter<br />

Jagdausübung.<br />

1.2 Die Erhaltung und Entwicklung eines gesunden und<br />

artenreichen Wildbestandes unter Berücksichtigung der<br />

Belange der Land- und Forstwirtschaft.<br />

1.3 Die Beratung und Unterstützung der Forst- und Landwirtschaft<br />

zur Verhütung von Wildschäden.<br />

1.4 Die Förderung des Naturschutzes und des Tierschutzes.<br />

1.5 Die Pflege des jagdlichen Brauchtums und der allgemein<br />

anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit sowie<br />

die Förderung des Jagdhornblasens, jagdkultureller<br />

Einrichtungen und der jagdlichen Forschung.<br />

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1.6 Die Mitwirkung bei der Gestaltung örtlicher Regelungen für<br />

die Jagd, den Natur-, Umwelt- und Tierschutz.<br />

1.7 Die Heranbildung eines waidgerechten <strong>Jäger</strong>nachwuchses<br />

und die jagd- und naturkundliche Weiterbildung.<br />

1.8 Die Förderung der Ausbildung von Hundeführern und des<br />

Führens von Jagdgebrauchshunden.<br />

1.9 Die Förderung des Schießsports, vor allem der jagdlichen<br />

Schießfertigkeit.<br />

1.10 Die Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit mit der Absicht,<br />

durch vielseitige sachliche Information und das eigene<br />

Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit für die Belange von<br />

Jagd, Hege und Wild zu wecken und zu vertiefen.<br />

2. Der Verein nimmt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar<br />

zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der<br />

Abgabenordnung wahr.<br />

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur<br />

satzungsgemäß verwendet werden; die Mitglieder erhalten<br />

hieraus keine persönlichen Zuwendungen.<br />

2.2 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins<br />

fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen seiner<br />

Auslagen begünstigt werden.<br />

§ 3 – Organe<br />

Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung<br />

2. Vorstand<br />

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§ 4 – Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus den<br />

Mitgliedern des Vereins. Aufgaben sind insbesondere:<br />

1.1 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und<br />

des Kassenberichtes.<br />

1.2 Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.<br />

1.3 Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes, zweier<br />

Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden<br />

Rechnungsprüfers für jeweils vier Jahre.<br />

1.4 Festsetzung der Beiträge und Umlagen<br />

1.5 Genehmigung von <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

1.6 Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.<br />

2. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung wird<br />

jährlich vom Kreisjägermeister einberufen. Die Einladung<br />

ergeht mindestens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt<br />

des Landesjagdverbandes, in der Tageszeitung oder durch<br />

Einzelschreiben an die Mitglieder.<br />

3. Ein Antrag auf <strong>Satzung</strong>sänderung ist nur zulässig, wenn er von<br />

mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist oder<br />

vom Vorstand zur Mitgliederversammlung zugelassen wird.<br />

4. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ruht bei<br />

solchen Mitgliedern, die den Beitrag des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres trotz Erinnerung nicht bezahlt haben.<br />

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5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist<br />

ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei<br />

Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit; im Falle<br />

von Stimmengleichheit gibt der Kreisjägermeister den<br />

Stimmentscheid. Bei Wahlen, die auf Mehrheitsbeschluss der<br />

Stimmberechtigten geheim stattfinden müssen, entscheidet<br />

einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das Los.<br />

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für die Ziffer 5<br />

entsprechend gilt, ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand<br />

beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen mit<br />

Gründen versehenen schriftlichen Antrag beim Vorstand<br />

einbringt.<br />

7. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer<br />

Mitte einen Wahlleiter, der selbst für ein Vorstandsamt oder als<br />

Rechnungsprüfer/stv. Rechnungsprüfer nicht kandidiert.<br />

8. Die Ergebnisse werden vom Schriftführer/Protokollführer<br />

protokolliert.<br />

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Der Vorstand besteht aus:<br />

§ 5 – Vorstand<br />

1. Geschäftsführendem Vorstand<br />

1.1 Kreisjägermeister (KJM)<br />

1.2 Stellvertretender Kreisjägermeister (Stv. KJM)<br />

1.3 Schatzmeister<br />

1.4 Schriftführer<br />

2. Gesamtvorstand, bestehend aus<br />

2.1 Geschäftsführendem Vorstand<br />

2.2 Obleuten für<br />

a) Biotophege<br />

b) Jagdgebrauchshundewesen<br />

c) Jagdhornblasen<br />

d) Jugendarbeit<br />

e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

f) Schiesswesen<br />

2.3 Leitern der Hegeringe<br />

2.4 Beigeordneten als<br />

a) Beauftragte nach §§ 58/60 BNatG<br />

b) Koordinatoren/Leitern ständiger Arbeitskreise<br />

c) Leitern der Jungjägerausbildung<br />

d) Technischen Leitern des Schießstandes<br />

3. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand bei<br />

Bedarf Sachverständige berufen, sowie weitere<br />

Funktionsträger in den Hegeringen zulassen.<br />

4. Der Kreisjägermeister und sein Stellvertreter sind<br />

Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB jeweils mit<br />

Einzelvertretungsbefugnis. Er führt die laufenden Geschäfte.<br />

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5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen,<br />

Fachseminare und Reisekosten werden im Rahmen des<br />

Budgets auf Antrag erstattet.<br />

6. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen<br />

jagdpachtfähig sein.<br />

§ 6 – Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische<br />

Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen.<br />

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben.<br />

Über die Annahme entscheidet der Geschäftsführende<br />

Vorstand nach Rücksprache mit dem zuständigen<br />

Hegeringleiter.<br />

3. Der Jahresbeitrag wird per Bankeinzugsverfahren erhoben.<br />

4. Neue Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag unabhängig<br />

vom Zeitpunkt des Beitritts in voller Höhe zu entrichten. Eine<br />

Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.<br />

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein mitzutragen und die<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu<br />

beachten.<br />

6. Die Mitglieder sind berechtigt die vereinseigenen Anlagen zu<br />

benützen.<br />

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7. Die Mitgliedschaft endet:<br />

7.1 durch Tod des Mitglieds<br />

7.2 durch freiwilligen Austritt (Kündigung). Eine Kündigung kann<br />

nur zum Jahresende erfolgen und ist bis spätestens 30.<br />

September per Einschreiben an den KJM zu richten.<br />

7.3 durch Ausschluss . Ein Mitglied kann durch den<br />

Geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn<br />

Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass es gegen die<br />

Interessen des Vereins oder die <strong>Satzung</strong> verstoßen hat oder<br />

durch Handlungen das Ansehen des Vereins beschädigt hat<br />

oder wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein<br />

trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.<br />

§ 7 – Rechnungsprüfer<br />

1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der<br />

Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und<br />

bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der<br />

Mitgliederversammlung hierüber einen Prüfungsbericht vor.<br />

2. Rechnungsprüfer haben das Recht die Kasse und alle dazu<br />

gehörenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem<br />

Vorstand hierüber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.<br />

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§ 8 – Hegeringe<br />

1. Es bestehen die fünf Hegeringe Markdorf, Meersburg, Salem,<br />

Pfullendorf und <strong>Überlingen</strong>.<br />

2. Sie sind die Gliederung des Vereins, in der das einzelne<br />

Mitglied und besonders die Revierinhaber am Erreichen der<br />

Ziele unseres Vereins tatkräftig mitarbeiten. Hierzu ist eine<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit möglichst aller Mitglieder<br />

Voraussetzung.<br />

3. Ein Mitglied ist dem Hegering zugeordnet, in dem es seine<br />

Mitgliedschaft beantragt. Revierinhaber sollen in dem Hegering<br />

Mitglied sein, in dem ihr Revier liegt. Jedes Mitglied kann auch<br />

in weiteren Hegeringen Mitglied sein.<br />

4. Die Mitglieder des Hegeringes wählen ihren Hegeringleiter,<br />

seinen Stellvertreter und die übrigen Funktionsträger für die<br />

Dauer von vier Jahre. Ihre Wahl bedarf der Zustimmung durch<br />

den Geschäftsführenden Vorstand.<br />

5. Im Übrigen gelten auch für Hegeringe die in den §§ 4 und 5<br />

getroffenen Festlegungen sinngemäß.<br />

6. Hegeringe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/JHV<br />

und des Vorstandes gebunden.<br />

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§ 9 – Ehrungen<br />

1. Langjährige Mitglieder werden nach den Richtlinien des DJV<br />

für ihre Treue mit einer Ehrennadel und Urkunde geehrt.<br />

2. Für besondere Verdienste um den Verein <strong>BJÜ</strong> können<br />

Mitglieder mit der Silbernen oder Goldenen Verdienstnadel<br />

ausgezeichnet werden.<br />

3. Mitglieder können für überragende Leistungen durch den<br />

Geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />

werden.<br />

4. Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich Verdienste um das<br />

Jagdwesen oder die jagdliche Organisation erworben haben,<br />

können nach den Richtlinien des DJV ausgezeichnet werden.<br />

5. Jagdschützen werden für ihre Leistungen nach der DJV<br />

Schießordnung ausgezeichnet. Außerdem haben sie die<br />

Möglichkeit die ‚Überlinger Nadel’ in Bronze, Silber oder Gold<br />

zu erringen.<br />

6. Jagdhornbläser werden für langjährige aktive Mitwirkung in<br />

einer Jagdhornbläsergruppe und für Leistungen bei den<br />

Wettbewerben im Jagdhornblasen nach DJV-Vorschrift geehrt.<br />

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§ 10 – Auflösung des Vereins<br />

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer<br />

außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit dieser<br />

Tagesordnung von drei Viertel der Mitglieder oder vom<br />

Vorstand einberufen wurde, beschlossen werden.<br />

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu<br />

verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des<br />

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />

ausgeführt werden.<br />

3. Der Verein besteht im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

als nichtrechtsfähiger Verein fort.<br />

§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und<br />

Inkrafttreten<br />

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der<br />

<strong>Badische</strong>n <strong>Jäger</strong> <strong>Überlingen</strong> e.V. ist <strong>Überlingen</strong>.<br />

2. Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer letzten Änderung und deren<br />

Eintragung ins Vereinsregister am 17.07 2006 in Kraft.<br />

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