Satzung BJÜ [64.0 KB] - Badische Jäger Überlingen eV
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<strong>Satzung</strong><br />
der<br />
<strong>Badische</strong>n <strong>Jäger</strong><br />
<strong>Überlingen</strong> e.V.
Inhaltsverzeichnis ab Seite<br />
§ 1 – Name und Sitz 3<br />
§ 2 – Aufgaben und Ziele 3<br />
§ 3 – Organe 4<br />
§ 4 – Mitgliederversammlung 5<br />
§ 5 – Vorstand 7<br />
§ 6 – Mitgliedschaft 8<br />
§ 7 – Rechnungsprüfer 9<br />
§ 8 – Hegeringe 10<br />
§ 9 – Ehrungen 11<br />
§ 10 – Auflösung des Vereins 12<br />
§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und<br />
Inkrafttreten 12<br />
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§ 1 – Name und Sitz<br />
1. Der Verein führt den Namen: <strong>Badische</strong> <strong>Jäger</strong> <strong>Überlingen</strong> e.V.<br />
2. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesjagdverbandes<br />
Baden-Württemberg e.V.; er ist damit seit 1988 Mitglied eines<br />
gemäß § 59 BNatG anerkannten Naturschutzverbandes.<br />
3. Sitz des Vereins ist <strong>Überlingen</strong>/Bodensee. Der Verein ist im<br />
Vereinsregister beim Amtsgericht <strong>Überlingen</strong> eingetragen.<br />
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 – Aufgaben und Ziele<br />
1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Vertretung seiner<br />
Mitglieder zur Förderung des deutschen Waidwerks.<br />
Insbesondere betrachtet er als seine Aufgaben:<br />
1.1 Schutz und Förderung der Jagd, Pflege waidgerechter<br />
Jagdausübung.<br />
1.2 Die Erhaltung und Entwicklung eines gesunden und<br />
artenreichen Wildbestandes unter Berücksichtigung der<br />
Belange der Land- und Forstwirtschaft.<br />
1.3 Die Beratung und Unterstützung der Forst- und Landwirtschaft<br />
zur Verhütung von Wildschäden.<br />
1.4 Die Förderung des Naturschutzes und des Tierschutzes.<br />
1.5 Die Pflege des jagdlichen Brauchtums und der allgemein<br />
anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit sowie<br />
die Förderung des Jagdhornblasens, jagdkultureller<br />
Einrichtungen und der jagdlichen Forschung.<br />
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1.6 Die Mitwirkung bei der Gestaltung örtlicher Regelungen für<br />
die Jagd, den Natur-, Umwelt- und Tierschutz.<br />
1.7 Die Heranbildung eines waidgerechten <strong>Jäger</strong>nachwuchses<br />
und die jagd- und naturkundliche Weiterbildung.<br />
1.8 Die Förderung der Ausbildung von Hundeführern und des<br />
Führens von Jagdgebrauchshunden.<br />
1.9 Die Förderung des Schießsports, vor allem der jagdlichen<br />
Schießfertigkeit.<br />
1.10 Die Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit mit der Absicht,<br />
durch vielseitige sachliche Information und das eigene<br />
Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit für die Belange von<br />
Jagd, Hege und Wild zu wecken und zu vertiefen.<br />
2. Der Verein nimmt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar<br />
zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der<br />
Abgabenordnung wahr.<br />
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur<br />
satzungsgemäß verwendet werden; die Mitglieder erhalten<br />
hieraus keine persönlichen Zuwendungen.<br />
2.2 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins<br />
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen seiner<br />
Auslagen begünstigt werden.<br />
§ 3 – Organe<br />
Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung<br />
2. Vorstand<br />
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§ 4 – Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus den<br />
Mitgliedern des Vereins. Aufgaben sind insbesondere:<br />
1.1 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und<br />
des Kassenberichtes.<br />
1.2 Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.<br />
1.3 Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes, zweier<br />
Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden<br />
Rechnungsprüfers für jeweils vier Jahre.<br />
1.4 Festsetzung der Beiträge und Umlagen<br />
1.5 Genehmigung von <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
1.6 Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.<br />
2. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung wird<br />
jährlich vom Kreisjägermeister einberufen. Die Einladung<br />
ergeht mindestens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt<br />
des Landesjagdverbandes, in der Tageszeitung oder durch<br />
Einzelschreiben an die Mitglieder.<br />
3. Ein Antrag auf <strong>Satzung</strong>sänderung ist nur zulässig, wenn er von<br />
mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist oder<br />
vom Vorstand zur Mitgliederversammlung zugelassen wird.<br />
4. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ruht bei<br />
solchen Mitgliedern, die den Beitrag des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres trotz Erinnerung nicht bezahlt haben.<br />
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5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist<br />
ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei<br />
Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit; im Falle<br />
von Stimmengleichheit gibt der Kreisjägermeister den<br />
Stimmentscheid. Bei Wahlen, die auf Mehrheitsbeschluss der<br />
Stimmberechtigten geheim stattfinden müssen, entscheidet<br />
einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das Los.<br />
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für die Ziffer 5<br />
entsprechend gilt, ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand<br />
beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen mit<br />
Gründen versehenen schriftlichen Antrag beim Vorstand<br />
einbringt.<br />
7. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer<br />
Mitte einen Wahlleiter, der selbst für ein Vorstandsamt oder als<br />
Rechnungsprüfer/stv. Rechnungsprüfer nicht kandidiert.<br />
8. Die Ergebnisse werden vom Schriftführer/Protokollführer<br />
protokolliert.<br />
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Der Vorstand besteht aus:<br />
§ 5 – Vorstand<br />
1. Geschäftsführendem Vorstand<br />
1.1 Kreisjägermeister (KJM)<br />
1.2 Stellvertretender Kreisjägermeister (Stv. KJM)<br />
1.3 Schatzmeister<br />
1.4 Schriftführer<br />
2. Gesamtvorstand, bestehend aus<br />
2.1 Geschäftsführendem Vorstand<br />
2.2 Obleuten für<br />
a) Biotophege<br />
b) Jagdgebrauchshundewesen<br />
c) Jagdhornblasen<br />
d) Jugendarbeit<br />
e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
f) Schiesswesen<br />
2.3 Leitern der Hegeringe<br />
2.4 Beigeordneten als<br />
a) Beauftragte nach §§ 58/60 BNatG<br />
b) Koordinatoren/Leitern ständiger Arbeitskreise<br />
c) Leitern der Jungjägerausbildung<br />
d) Technischen Leitern des Schießstandes<br />
3. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand bei<br />
Bedarf Sachverständige berufen, sowie weitere<br />
Funktionsträger in den Hegeringen zulassen.<br />
4. Der Kreisjägermeister und sein Stellvertreter sind<br />
Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB jeweils mit<br />
Einzelvertretungsbefugnis. Er führt die laufenden Geschäfte.<br />
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5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen,<br />
Fachseminare und Reisekosten werden im Rahmen des<br />
Budgets auf Antrag erstattet.<br />
6. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen<br />
jagdpachtfähig sein.<br />
§ 6 – Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische<br />
Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen.<br />
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben.<br />
Über die Annahme entscheidet der Geschäftsführende<br />
Vorstand nach Rücksprache mit dem zuständigen<br />
Hegeringleiter.<br />
3. Der Jahresbeitrag wird per Bankeinzugsverfahren erhoben.<br />
4. Neue Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag unabhängig<br />
vom Zeitpunkt des Beitritts in voller Höhe zu entrichten. Eine<br />
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.<br />
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein mitzutragen und die<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu<br />
beachten.<br />
6. Die Mitglieder sind berechtigt die vereinseigenen Anlagen zu<br />
benützen.<br />
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7. Die Mitgliedschaft endet:<br />
7.1 durch Tod des Mitglieds<br />
7.2 durch freiwilligen Austritt (Kündigung). Eine Kündigung kann<br />
nur zum Jahresende erfolgen und ist bis spätestens 30.<br />
September per Einschreiben an den KJM zu richten.<br />
7.3 durch Ausschluss . Ein Mitglied kann durch den<br />
Geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass es gegen die<br />
Interessen des Vereins oder die <strong>Satzung</strong> verstoßen hat oder<br />
durch Handlungen das Ansehen des Vereins beschädigt hat<br />
oder wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein<br />
trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.<br />
§ 7 – Rechnungsprüfer<br />
1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der<br />
Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und<br />
bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der<br />
Mitgliederversammlung hierüber einen Prüfungsbericht vor.<br />
2. Rechnungsprüfer haben das Recht die Kasse und alle dazu<br />
gehörenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem<br />
Vorstand hierüber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.<br />
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§ 8 – Hegeringe<br />
1. Es bestehen die fünf Hegeringe Markdorf, Meersburg, Salem,<br />
Pfullendorf und <strong>Überlingen</strong>.<br />
2. Sie sind die Gliederung des Vereins, in der das einzelne<br />
Mitglied und besonders die Revierinhaber am Erreichen der<br />
Ziele unseres Vereins tatkräftig mitarbeiten. Hierzu ist eine<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit möglichst aller Mitglieder<br />
Voraussetzung.<br />
3. Ein Mitglied ist dem Hegering zugeordnet, in dem es seine<br />
Mitgliedschaft beantragt. Revierinhaber sollen in dem Hegering<br />
Mitglied sein, in dem ihr Revier liegt. Jedes Mitglied kann auch<br />
in weiteren Hegeringen Mitglied sein.<br />
4. Die Mitglieder des Hegeringes wählen ihren Hegeringleiter,<br />
seinen Stellvertreter und die übrigen Funktionsträger für die<br />
Dauer von vier Jahre. Ihre Wahl bedarf der Zustimmung durch<br />
den Geschäftsführenden Vorstand.<br />
5. Im Übrigen gelten auch für Hegeringe die in den §§ 4 und 5<br />
getroffenen Festlegungen sinngemäß.<br />
6. Hegeringe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/JHV<br />
und des Vorstandes gebunden.<br />
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§ 9 – Ehrungen<br />
1. Langjährige Mitglieder werden nach den Richtlinien des DJV<br />
für ihre Treue mit einer Ehrennadel und Urkunde geehrt.<br />
2. Für besondere Verdienste um den Verein <strong>BJÜ</strong> können<br />
Mitglieder mit der Silbernen oder Goldenen Verdienstnadel<br />
ausgezeichnet werden.<br />
3. Mitglieder können für überragende Leistungen durch den<br />
Geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />
werden.<br />
4. Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich Verdienste um das<br />
Jagdwesen oder die jagdliche Organisation erworben haben,<br />
können nach den Richtlinien des DJV ausgezeichnet werden.<br />
5. Jagdschützen werden für ihre Leistungen nach der DJV<br />
Schießordnung ausgezeichnet. Außerdem haben sie die<br />
Möglichkeit die ‚Überlinger Nadel’ in Bronze, Silber oder Gold<br />
zu erringen.<br />
6. Jagdhornbläser werden für langjährige aktive Mitwirkung in<br />
einer Jagdhornbläsergruppe und für Leistungen bei den<br />
Wettbewerben im Jagdhornblasen nach DJV-Vorschrift geehrt.<br />
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§ 10 – Auflösung des Vereins<br />
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer<br />
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit dieser<br />
Tagesordnung von drei Viertel der Mitglieder oder vom<br />
Vorstand einberufen wurde, beschlossen werden.<br />
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu<br />
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des<br />
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />
ausgeführt werden.<br />
3. Der Verein besteht im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
als nichtrechtsfähiger Verein fort.<br />
§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und<br />
Inkrafttreten<br />
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der<br />
<strong>Badische</strong>n <strong>Jäger</strong> <strong>Überlingen</strong> e.V. ist <strong>Überlingen</strong>.<br />
2. Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer letzten Änderung und deren<br />
Eintragung ins Vereinsregister am 17.07 2006 in Kraft.<br />
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