Schmerzen bei Krebs und ihre Behandlung - Krebsliga Schweiz
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Starke <strong>Schmerzen</strong> können zu jedem<br />
Zeitpunkt der Krankheit auftreten<br />
<strong>und</strong> sollten entsprechend<br />
behandelt werden.<br />
Entscheidend für eine Schmerztherapie<br />
mit Opioiden sind die<br />
Schmerzart <strong>und</strong> die Schmerzintensität,<br />
nicht das Krankheitsstadium.<br />
Es kann sein, dass in den letzten<br />
Lebenstagen die <strong>Schmerzen</strong> besonders<br />
intensiv sind <strong>und</strong> die Morphingabe<br />
erhöht werden muss,<br />
um ein symptomarmes Sterben zu<br />
ermöglichen. Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />
werden irrtümlicherweise Morphin<br />
<strong>und</strong> Tod oft in einem Atemzug<br />
genannt.<br />
Verschreibung von Opioiden<br />
Opioide sind die wichtigsten Medikamente für die <strong>Behandlung</strong> von<br />
Dauerschmerzen <strong>bei</strong> <strong>Krebs</strong>.<br />
Für die Abgabe von schwach opioidhaltigen Arzneien wie Tramadol<br />
u. Ä. gelten die üblichen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes.<br />
Bei stark wirksamen Opioiden wie Morphin muss Ihr Arzt, Ihre<br />
Ärztin auch das Betäubungsmittelgesetz beachten. Diese Arzneien<br />
dürfen nur auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Rezeptformular<br />
verschrieben werden.<br />
Ein solches Rezept ist nur einen Monat gültig <strong>und</strong> muss danach<br />
erneuert werden. Der Arzt kann aber mit einer entsprechenden<br />
Begründung eine Dosis verschreiben, die für die <strong>Behandlung</strong> bis<br />
zu drei Monaten reicht.<br />
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin, falls Sie eine<br />
Auslandreise planen: Stark wirksame Opioide können nicht in<br />
beliebiger Menge mitgeführt werden; zudem braucht es meistens<br />
eine ärztliche Bescheinigung. Die Einfuhrbestimmungen sind von<br />
Land zu Land verschieden.<br />
Bei Unsicherheit können Sie sich an das <strong>Schweiz</strong>erische Heilmittelinstitut<br />
swissmedic wenden (siehe S. 57).<br />
Quelle: Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle, BetmK, 812.121.1, Stand 1. Juli 2011,<br />
Art. 41 bis 43 <strong>und</strong> 45 bis 49.<br />
<strong>Schmerzen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Krebs</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Behandlung</strong><br />
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