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Schmerzen bei Krebs und ihre Behandlung - Krebsliga Schweiz

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Starke <strong>Schmerzen</strong> können zu jedem<br />

Zeitpunkt der Krankheit auftreten<br />

<strong>und</strong> sollten entsprechend<br />

behandelt werden.<br />

Entscheidend für eine Schmerztherapie<br />

mit Opioiden sind die<br />

Schmerzart <strong>und</strong> die Schmerzintensität,<br />

nicht das Krankheitsstadium.<br />

Es kann sein, dass in den letzten<br />

Lebenstagen die <strong>Schmerzen</strong> besonders<br />

intensiv sind <strong>und</strong> die Morphingabe<br />

erhöht werden muss,<br />

um ein symptomarmes Sterben zu<br />

ermöglichen. Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

werden irrtümlicherweise Morphin<br />

<strong>und</strong> Tod oft in einem Atemzug<br />

genannt.<br />

Verschreibung von Opioiden<br />

Opioide sind die wichtigsten Medikamente für die <strong>Behandlung</strong> von<br />

Dauerschmerzen <strong>bei</strong> <strong>Krebs</strong>.<br />

Für die Abgabe von schwach opioidhaltigen Arzneien wie Tramadol<br />

u. Ä. gelten die üblichen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes.<br />

Bei stark wirksamen Opioiden wie Morphin muss Ihr Arzt, Ihre<br />

Ärztin auch das Betäubungsmittelgesetz beachten. Diese Arzneien<br />

dürfen nur auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Rezeptformular<br />

verschrieben werden.<br />

Ein solches Rezept ist nur einen Monat gültig <strong>und</strong> muss danach<br />

erneuert werden. Der Arzt kann aber mit einer entsprechenden<br />

Begründung eine Dosis verschreiben, die für die <strong>Behandlung</strong> bis<br />

zu drei Monaten reicht.<br />

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin, falls Sie eine<br />

Auslandreise planen: Stark wirksame Opioide können nicht in<br />

beliebiger Menge mitgeführt werden; zudem braucht es meistens<br />

eine ärztliche Bescheinigung. Die Einfuhrbestimmungen sind von<br />

Land zu Land verschieden.<br />

Bei Unsicherheit können Sie sich an das <strong>Schweiz</strong>erische Heilmittelinstitut<br />

swissmedic wenden (siehe S. 57).<br />

Quelle: Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle, BetmK, 812.121.1, Stand 1. Juli 2011,<br />

Art. 41 bis 43 <strong>und</strong> 45 bis 49.<br />

<strong>Schmerzen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Krebs</strong> <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> <strong>Behandlung</strong><br />

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