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Richtlinien über die ÜBL-Förderung im Handwerk - März 2009

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Zentralverband des Deutschen<br />

<strong>Handwerk</strong>s<br />

Leitfaden<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Abwicklung des Programms des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie nach den<br />

„<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong><br />

<strong>Handwerk</strong> (<strong>über</strong>betriebliche<br />

Lehrlingsunterweisung - ÜLU)“<br />

vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />

Rainer Becker<br />

Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />

1


Vorwort<br />

Die Abwicklung des Zuschussprogramms des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für <strong>die</strong><br />

<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

(<strong>über</strong>betriebliche Lehrlingsunterweisung) erfordert ein umfangreiches<br />

administratives Verfahren. Die Einzelheiten sind in den<br />

<strong>Richtlinien</strong> und Bescheiden sowie in einer Vielzahl von<br />

Rundschreiben geregelt, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Laufe der Jahrzehnte <strong>die</strong><br />

Fördervoraussetzungen an <strong>die</strong> Praxis der Lehrgangsdurchführung<br />

angepasst haben.<br />

Dieser Leitfaden wurde <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem BMWi<br />

entwickelt und ist als Handreichung für <strong>die</strong> mit der<br />

Lehrgangsorganisation und -abwicklung betrauten Stellen<br />

gedacht.<br />

2


Inhalts<strong>über</strong>sicht<br />

• A: Materielle Grundlagen<br />

der <strong>Förderung</strong><br />

<br />

Grundgesetz, <strong>Richtlinien</strong>, Empfehlung des BiBB - Hauptausschusses,<br />

Bundeshaushaltsordnung (BHO) und<br />

Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen - ANBest-P-<br />

• B: Administrative Bearbeitung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Antragstellung<br />

Bewilligungsbescheid<br />

bzw. Weiterleitungsvertrag<br />

Verwendungsnachweis<br />

Lehrlingsrollenstatistik<br />

• C: Verzeichnisse<br />

<br />

<br />

Rahmenlehrplanverzeichnis<br />

Berufsnummernschlüssel<br />

• D: Besondere Ausführungen zu den <strong>Richtlinien</strong><br />

<br />

<br />

<br />

Einzelfragen zu den <strong>Richtlinien</strong><br />

Abrechnungstechnik<br />

Lehrgangspraxis<br />

• E: Ausgewählte Themen aus der Fachliteratur<br />

• G: Schlagwortverzeichnis<br />

3


A: Grundlagen der <strong>Förderung</strong><br />

Die <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung<br />

<strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> durch den Bundesminister für Wirtschaft und<br />

Technologie erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher<br />

Normen. Auf <strong>die</strong> wichtigsten Normen wird nachfolgend<br />

hingewiesen.<br />

A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Art.<br />

72 und Art. 74 (11) des Grundgesetzes <strong>im</strong> Rahmen<br />

der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

A.II Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

„<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“<br />

vom 09.03. <strong>2009</strong>; www.zdh.de<br />

A.III Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten –<br />

Empfehlung des Hauptausschusses des BiBB<br />

A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen (§23, 44, 91 BHO, ANBest-P)<br />

4


A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund<br />

Art. 72 und Art. 74 (11) des Grundgesetzes <strong>im</strong><br />

Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

Auszug aus dem Grundgesetz<br />

VII. Gesetzgebung des Bundes<br />

GG Art. 72<br />

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben <strong>die</strong> Länder <strong>die</strong><br />

Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner<br />

Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht<br />

hat.<br />

(2) Der Bund hat in <strong>die</strong>sem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und<br />

soweit <strong>die</strong> Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse <strong>im</strong><br />

Bundesgebiet oder <strong>die</strong> Wahrung der Rechts- und Wirtschafts-einheit <strong>im</strong><br />

gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung<br />

erforderlich macht.<br />

(3) Durch Bundesgesetz kann best<strong>im</strong>mt werden, dass eine bundesgesetzliche<br />

Regelung, für <strong>die</strong> eine Erforderlichkeit <strong>im</strong> Sinne des<br />

Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.<br />

GG Art. 74<br />

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:<br />

.<br />

.<br />

.<br />

(11) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,<br />

<strong>Handwerk</strong>, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,<br />

privatrechtliches Versicherungswesen);<br />

.<br />

.<br />

(13) <strong>die</strong> Regelung der Ausbildungsbeihilfen…;..<br />

5


A.II <strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

(<strong>über</strong>betriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)<br />

vom 9. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />

1. Zuwendungszweck<br />

1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des <strong>Handwerk</strong>s<br />

hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb<br />

<strong>im</strong> Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, <strong>die</strong> beruflichen Fähigkeiten<br />

und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung<br />

anzupassen.<br />

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen nicht <strong>im</strong>mer <strong>über</strong> <strong>die</strong> entsprechenden<br />

wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte,<br />

qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch<br />

nach der <strong>Handwerk</strong>sordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Richtlinien</strong> und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44<br />

Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer<br />

Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung.<br />

Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben<br />

zu tragenden Kosten geleistet. Sie sollen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten<br />

und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten beitragen.<br />

1.2 Ein Anspruch auf <strong>die</strong> Gewährung einer Zuwendung nach <strong>die</strong>sen <strong>Richtlinien</strong><br />

besteht nicht; vielmehr entscheidet <strong>die</strong> Bewilligungsbehörde (BMWi) aufgrund<br />

ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der<br />

Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.<br />

6


A.II.2<br />

2. Gegenstand der <strong>Förderung</strong><br />

2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung für Auszubildende<br />

der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).<br />

Den Lehrgängen sind <strong>die</strong> vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde<br />

zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für <strong>Handwerk</strong>stechnik<br />

<strong>im</strong> Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des <strong>Handwerk</strong>s<br />

erarbeitet und dem BMWi vom Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />

(ZDH) zur Anerkennung für <strong>die</strong> Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.<br />

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verordnung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I<br />

S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für<br />

<strong>die</strong> Lehrgänge <strong>die</strong> vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen<br />

Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.<br />

2.2 Die Lehrgänge sind in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten des <strong>Handwerk</strong>s<br />

als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern <strong>die</strong> Maßnahmen nicht in<br />

Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist <strong>die</strong> Durchführung auch in<br />

anderen qualifizierten Einrichtungen <strong>im</strong> Auftrag der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

möglich.<br />

2.3 Die Lehrkräfte müssen <strong>über</strong> <strong>die</strong> erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.<br />

3. Zuwendungsempfänger<br />

3.1 Zuwendungsempfänger sind <strong>die</strong> Veranstalter von Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung. Veranstalter können <strong>Handwerk</strong>skammern sowie Fachverbände<br />

des <strong>Handwerk</strong>s, Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen oder<br />

von den Kammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter)<br />

sein.<br />

3.2 Der Veranstalter hat <strong>die</strong> Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen<br />

der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung teilnehmen, <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong><br />

durch das BMWi zu unterrichten.<br />

7


A.II.3<br />

4. Art und Umfang der <strong>Förderung</strong><br />

4.1 Zu den Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten<br />

werden <strong>im</strong> Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.<br />

Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer<br />

und Lehrgang - in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche - und<br />

<strong>die</strong> Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und<br />

Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).<br />

4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt,<br />

deren Ausbildungsverträge in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen<br />

sind und <strong>die</strong> in einem in <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb<br />

ausgebildet werden.<br />

4.2 Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> ist <strong>die</strong> Lehrgangswoche. Eine<br />

Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. In begründeten Ausnahmefällen<br />

ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff<br />

in der übrigen Zeit vermittelt wird.<br />

4.2.1 Ein Lehrgang soll möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche<br />

Unterbrechung durchgeführt werden.<br />

4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten<br />

wird durch das BMWi festgelegt.<br />

4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der<br />

Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.<br />

4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn <strong>die</strong> Unterbringung<br />

am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den<br />

Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für <strong>die</strong> Unterbringung<br />

entstanden sind.<br />

8


A.II.4<br />

5. Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />

5.1 Die Fachverbände des <strong>Handwerk</strong>s, Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen<br />

sowie <strong>die</strong> übrigen Veranstalter legen der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

bis möglichst zum<br />

1. Oktober<br />

eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach der Anlage vor.<br />

5.2 Die <strong>Handwerk</strong>skammer fasst <strong>die</strong> Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem<br />

Gesamtantrag nach der Anlage zusammen und legt <strong>die</strong>sen dem ZDH möglichst<br />

bis zum<br />

1. November<br />

eines jeden Jahres vor.<br />

5.3 Der ZDH fasst <strong>die</strong> Anträge aller <strong>Handwerk</strong>skammern zusammen und beantragt<br />

be<strong>im</strong> BMWi <strong>die</strong> Gesamtsumme bis möglichst zum<br />

30. November<br />

eines jeden Jahres für das folgende Jahr.<br />

5.4 Für Änderungsanträge gilt - von den vorstehenden Fristen abgesehen - das<br />

gleiche Verfahren.<br />

5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund<br />

seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit<br />

und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei<br />

Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen <strong>im</strong> Rahmen des Zuwendungszwecks<br />

benötigt werden.<br />

5.6 Der ZDH leitet <strong>die</strong> Zuschüsse an <strong>die</strong> <strong>im</strong> Gesamtantrag aufgeführten <strong>Handwerk</strong>skammern<br />

als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nr. 12<br />

zu § 44 BHO weiter. Soweit <strong>die</strong> jeweilige <strong>Handwerk</strong>skammer <strong>die</strong> Lehrgänge<br />

nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger<br />

ab. Die Verträge müssen – abgesehen von den <strong>die</strong><br />

Weitergabe der Zuwendung betreffenden Regelungen - eine entsprechende<br />

Anwendung der Allgemeinen und Ergänzenden Nebenbest<strong>im</strong>mungen des<br />

Bescheides des BMWi an den ZDH enthalten.<br />

9


A.II.5<br />

6. Nachweis der Verwendung<br />

6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung<br />

auszufüllen. Die übrigen Veranstalter haben <strong>die</strong>se der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

vorzulegen.<br />

6.2 Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege (z.B. Rechnungen,<br />

Belegungslisten) nachzuweisen. Die Belege sowie <strong>die</strong> Lehrgangsbescheinigungen<br />

sind mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei<br />

der <strong>Handwerk</strong>skammer aufzubewahren und dem BMWi auf Anforderung vorzulegen.<br />

Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.<br />

6.3 Die <strong>Handwerk</strong>skammer hat unverzüglich nach Eingang der Verwendungsnachweise<br />

ihres Kammerbezirks festzustellen, ob nach den Angaben <strong>im</strong> Verwendungsnachweis<br />

Anhaltspunkte für <strong>die</strong> Geltendmachung eines Erstattungsanspruches<br />

gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu<br />

bescheinigen.<br />

6.4 Die <strong>Handwerk</strong>skammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />

Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und<br />

<strong>über</strong> den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.<br />

6.5 Der ZDH leitet <strong>die</strong> Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer<br />

geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.<br />

6.6 Für <strong>die</strong> Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für<br />

den Nachweis und <strong>die</strong> Prüfung der Verwendung und <strong>die</strong> ggf. erforderliche Aufhebung<br />

des Zuwendungsbescheids und <strong>die</strong> Rückforderung der gewährten Zuwendung<br />

gelten <strong>die</strong> §§ 23, 44 BHO, <strong>die</strong> hierzu erlassenen VV, <strong>die</strong> Allgemeinen<br />

Nebenbest<strong>im</strong>mungen zur Projektförderung, <strong>die</strong> Bestandteil des Zuwendungsbescheides<br />

werden, sowie <strong>die</strong> §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br />

soweit nicht in <strong>die</strong>sen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.<br />

6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.<br />

10


A.II.6<br />

7. Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> treten mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2009</strong> in Kraft.<br />

8. Befristung<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> gelten längstens für Lehrgänge, <strong>die</strong> bis zum 31. Dezember 2012<br />

begonnen werden.<br />

Bonn, den 9. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />

II B 2 – 46 91 79<br />

Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

Im Auftrag<br />

Werker<br />

11


A.III Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten<br />

- Hauptausschussempfehlung des BIBB -<br />

Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten<br />

1. Einführung<br />

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 28.Juni 2002 <strong>die</strong><br />

folgende Empfehlung für <strong>die</strong> Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten beschlossen. Sie treten an <strong>die</strong> Stelle des am 26.<br />

September 1979 vom Hauptausschuss des BIBB verabschiedeten Kriterienkatalogs zur<br />

Beurteilung von Lehrgängen für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildung.<br />

Überbetriebliche Ausbildung ist Teil der betrieblichen Ausbildung und unterstützt <strong>die</strong>se.<br />

Nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. §§ 22 und 25 Abs.2, Nr.6 der<br />

<strong>Handwerk</strong>sordnung (HwO) kann ein Betrieb als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden, wenn<br />

<strong>die</strong> eingeschränkte Eignung zur Ausbildung durch ergänzende Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb des Betriebes ausgeglichen werden kann. Hierdurch besteht <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

Teile der betrieblichen Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsstätten<br />

durchzuführen.<br />

Überbetriebliche Ausbildung <strong>im</strong> Sinne <strong>die</strong>ser Empfehlung sind Qualifizierungsmaßnahmen<br />

auf der Grundlage von Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG sowie § 25 HwO und<br />

Ausbildungsgänge gemäß § 104 Abs. 1 BBiG.<br />

Die Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der<br />

Überbetrieblichen Berufsausbildung leisten. Zu <strong>die</strong>sem Zweck soll sie auf drei<br />

Entscheidungsebenen der Qualitätsentwicklung und -sicherung <strong>über</strong>betrieblicher<br />

Berufsausbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen:<br />

•Konzeptionelle Ebene<br />

•Maßnahmeträger-Ebene<br />

•Durchführungs-Ebene<br />

12


A.III.2<br />

2. Aufgabe und Ziel <strong>über</strong>betrieblicher Berufsausbildung<br />

Die <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildung hat <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> mit der Berufsausbildung<br />

in Betrieb und Schule verfolgte Zielvorstellung der <strong>Förderung</strong> beruflicher<br />

Handlungskompetenz von Auszubildenden mit speziell dafür entwickelten Ausbildungsmaßnahmen<br />

zu unterstützen. Dabei verfolgt sie insbesondere folgende Ziele:<br />

• Verbreiterung der beruflichen Grundbildung sowie Vertiefung und Intensivierung<br />

der Fachbildung und damit Unterstützung des Berufsprinzips<br />

• <strong>Förderung</strong> der betrieblichen Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsfähigkeit<br />

durch das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen, das <strong>die</strong><br />

betriebliche Berufsausbildung ergänzt und dazu beiträgt, ein<br />

ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsplatzangebot zu sichern<br />

• Ausrichtung der Berufsausbildung am technologischen, wirtschaftlichen,<br />

ökologischen und gesellschaftlichen Fortschritt<br />

• Sicherung und Erhöhung der Qualität der Berufsausbildung durch<br />

o den Einsatz handlungsorientierter Lehr- und Lernarrangements<br />

o den Einsatz qualifizierter Ausbilder<br />

o <strong>die</strong> Initiierung und <strong>Förderung</strong> der Lernortkooperation.<br />

3. Gestaltung und Durchführung von <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen<br />

3.1 Umsetzung auf der konzeptionellen Ebene<br />

• Überbetriebliche Ausbildungspläne sollen bedarfsorientiert und zeitnah<br />

entwickelt werden. Insbesondere <strong>die</strong> Fachverbände der Wirtschaft und<br />

<strong>die</strong> Gewerkschaften geben Impulse und fachliche Anregungen. Bei der<br />

Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus Wissenschaft und<br />

Praxis einzubeziehen. Bestehende <strong>über</strong>betriebliche Ausbildungspläne<br />

sollen ebenfalls bedarfsorientiert aktualisiert werden.<br />

13


A.III.3<br />

• Bei der Formulierung der Ausbildungsinhalte ist zu beachten, dass <strong>die</strong><br />

Lernziele gestaltungsoffen und flexibel formuliert werden sowie regionale<br />

und betriebliche Besonderheiten in der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Ausbildungsmaßnahme vor Ort möglichst berücksichtigt werden.<br />

Lernortkooperationen sollen unter dem Gesichtspunkt der jeweils geltenden<br />

Rahmenbedingungen entsprochen werden.<br />

• Durch <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildungsmaßnahmen sollen berufliche<br />

Kompetenzen nach handlungsorientierten Ausbildungskonzepten erworben<br />

werden.<br />

• Zur <strong>Förderung</strong> der Handlungsorientierung sollen <strong>über</strong>betriebliche Ausbildungspläne<br />

Angaben enthalten <strong>über</strong>:<br />

o Ausbildungsabschnitt und Zeitraum, in dem <strong>die</strong> Maßnahme<br />

stattfinden,<br />

o Berufsbildpositionen und dazugehörige Ausbildungsinhalte, <strong>die</strong> in<br />

der didaktischen Planung des Ausbildungspersonals zu berücksichtigen<br />

sind,<br />

o Kompetenzen, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sem Ausbildungsangebot gefördert werden<br />

sollen,<br />

o Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden<br />

problemhaltigen Handlungssituationen der Praxis (Orientierung an<br />

der Struktur von Arbeits- und Geschäftsprozessen), einschließlich<br />

methodischer Hinweise und Angaben zum organisatorischen<br />

Rahmen sowie ihrer mult<strong>im</strong>edialen Umsetzung.<br />

3.2 Umsetzung auf der Ebene der Maßnahmeträger<br />

• Die Planungen des Ausbildungs- und Führungspersonals der Berufsbildungsstätte<br />

zur Umsetzung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />

sollen <strong>die</strong> Möglichkeiten der Lernortkooperation mit berufsbildenden<br />

Schulen und Ausbildungsbetrieben vor Ort in konzeptioneller und<br />

organisatorischer Hinsicht schaffen und effizient nutzen. Ausbilder bzw.<br />

Bildungsstättenleiter sollten dazu <strong>die</strong> Initiative ergreifen und <strong>die</strong> Bildungsstätte<br />

zu einem Ort des Informationsaustauschs zwischen den Lernorten in<br />

der Region entwickeln.<br />

• Die <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollen nach betrieblichem,<br />

branchen- bzw. regionalspezifischem Bedarf inhaltlich, methodisch,<br />

zeitlich flexibilisierbar und adressatengerecht aufbereitet werden.<br />

14


A.III.4<br />

• Die mit der Planung, Durchführung und Nachbereitung der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Berufsausbildungsmaßnahmen betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder<br />

sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungsgerecht,<br />

insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und pädagogische<br />

Weiterbildung.<br />

• Die Bildungsstätte muss zur Umsetzung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />

<strong>die</strong> sachlichen Ressourcen, insbesondere den Bedarf<br />

an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter Form, an<br />

Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Me<strong>die</strong>n für den<br />

methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirtschaftlich<br />

angemessenem Umfang vorhalten. Dabei soll dafür Sorge getragen<br />

werden, dass selbstgesteuertes Lernen gefördert wird und <strong>die</strong> dafür<br />

erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Von besonderer<br />

Bedeutung ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> Fähigkeit der Ausbilderinnen<br />

und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements für das selbstgesteuerte<br />

Lernen zu planen und bedarfsgerecht in <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Berufsausbildungsmaßnahmen einzusetzen.<br />

• Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Berufsausbildungsmaßnahme soll in einem pädagogisch angemessenen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit <strong>die</strong>ser Maßnahme<br />

betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder stehen. Weichen <strong>die</strong> Lernvoraussetzungen<br />

der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einer Maßnahme<br />

erheblich voneinander ab, sollten binnen-differenzierende Ausbildungsmethoden<br />

eingesetzt werden. Möglichkeiten des Teamteaching, auch mit<br />

Meistern aus Ausbildungsbetrieben oder mit Lehrern von berufsbildenden<br />

Schulen, sollten hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Lernerfolg einer<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Ausbildungsmaßnahme geprüft und <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Möglichkeiten vor Ort realisiert werden.<br />

• Die Sicherung und Opt<strong>im</strong>ierung der Qualität <strong>über</strong>betrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen<br />

sollte durch ein Qualitätsmanagement unterstützt<br />

werden.<br />

15


A.III.5<br />

3.3 Umsetzung auf der Ebene der Durchführung<br />

• Die Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen<br />

sollte sich vorzugsweise an auftrags- und betriebsorientierten Gesichtspunkten<br />

ausrichten. Die didaktische Aufbereitung einer <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Berufsausbildungsmaßnahme soll sich dabei an der Struktur des Kundenauftrages<br />

orientieren. Dadurch können <strong>die</strong> Auszubildenden <strong>die</strong> Anforderungen<br />

besser bewältigen.<br />

• Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodischdidaktischen<br />

Berücksichtigung des Prinzips der vollständigen Handlung in<br />

Lehr- und Lernarrangements aus. Das Lernhandeln der Auszubildenden in<br />

komplexen Lernsituationen umfasst dabei <strong>die</strong> wesentlichen Phasen des<br />

Kundenauftrags (Analyse, Planung, Durchführung und Auswertung).<br />

• Die Strukturierung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />

durch das Ausbildungspersonal soll insbesondere vorsehen:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Konkretisierung einzelner Lernziele mit den Auszubildenden,<br />

Einstieg in <strong>die</strong> jeweilige Ausbildungsmaßnahme. Dabei sollen <strong>die</strong><br />

vorgegeben bzw. vereinbarten Handlungsziele vor Beginn der Ausbildungsphase<br />

dokumentiert und anschließend <strong>über</strong>prüft werden,<br />

selbständige Bearbeitung der Lernaufträge in Einzel- oder Gruppenarbeit,<br />

<strong>die</strong> vom Ausbilder moderierend zu begleiten sind,<br />

o <strong>Förderung</strong> der Selbstlernkompetenz, insbesondere auch durch E-<br />

Learning sowie Auswertung der Lernergebnisse durch Lernerfolgskontrollen.<br />

• Die Zusammenstellung eines Methodenmixes durch das Ausbildungspersonal<br />

soll sich an den Lernvoraussetzungen der Teilnehmer orientieren.<br />

16


A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen<br />

Bundeshaushaltsplan<br />

Die haushaltsrechtliche Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung bietet der per Gesetz verabschiedete Bundeshaushalt des jeweiligen<br />

Haushaltsjahres. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Einzelplan 09 des<br />

Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, in dem <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung veranschlagt ist. Sie unterliegt folgender Zweckbest<strong>im</strong>mung,<br />

<strong>die</strong> sich in den <strong>Richtlinien</strong> (siehe A. II) wiederfindet:<br />

„Gefördert werden <strong>über</strong>wiegend <strong>die</strong> vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie für Auszubildende der Fachstufen anerkannten <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Lehrgänge, <strong>die</strong> zur Anpassung des personellen Leistungsstandes an den technischen<br />

und ökonomischen Fortschritt beitragen (Verbilligung der von den Ausbildungsbetrieben<br />

zu tragenden Lehrgangsgebühren). Einzelheiten regeln <strong>Richtlinien</strong><br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.“<br />

17


A.IV.2<br />

Haushaltsrechtliche Grundlagen (§ 23, 44, 44a, 91 BHO)<br />

Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO<br />

Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<br />

(Stand April 2006)<br />

Die ANBest-P enthalten Nebenbest<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbest<strong>im</strong>mungen sind<br />

Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

best<strong>im</strong>mt ist.<br />

I n h a l t<br />

Nr. 1<br />

Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />

Nr. 2<br />

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

Nr. 3<br />

Vergabe von Aufträgen<br />

Nr. 4<br />

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />

Nr. 5<br />

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />

Nr. 6<br />

Nachweis der Verwendung<br />

Nr. 7<br />

Prüfung der Verwendung<br />

Nr. 8<br />

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />

18


A.IV.3<br />

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />

1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.<br />

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere<br />

Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers<br />

sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />

Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des<br />

Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H.<br />

<strong>über</strong>schritten werden, soweit <strong>die</strong> Überschreitung durch entsprechende Einsparungen<br />

bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht <strong>die</strong><br />

Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen,<br />

insbesondere <strong>im</strong> Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb<br />

des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen<br />

zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine<br />

Anwendung.<br />

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben<br />

geleistet werden und werden <strong>die</strong> Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers<br />

<strong>über</strong>wiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />

bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser<br />

stellen als vergleichbare Bundesbe<strong>die</strong>nstete. Höhere Entgelte als nach dem<br />

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige <strong>über</strong>- und<br />

außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.<br />

1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie<br />

innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt<br />

wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss <strong>die</strong> zur Beurteilung des<br />

Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf <strong>die</strong> Zuwendung<br />

wie folgt in Anspruch genommen werden:<br />

1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen<br />

anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen<br />

Mitteln des Zuwendungsempfängers,<br />

1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn <strong>die</strong> vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel<br />

des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.<br />

Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere<br />

Zuwendungsgeber finanziert, so darf <strong>die</strong> Zuwendung jeweils nur anteilig mit den<br />

Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.<br />

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt<br />

werden, soweit <strong>die</strong>s allgemein üblich oder durch besondere Umstände<br />

gerechtfertigt ist.<br />

19


A.IV.4<br />

1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung<br />

für <strong>die</strong> Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck<br />

nicht zu erreichen ist.<br />

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung <strong>die</strong> in dem Finanzierungsplan veranschlagten<br />

Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich <strong>die</strong><br />

Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu,<br />

so ermäßigt sich <strong>die</strong> Zuwendung<br />

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber<br />

und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,<br />

2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden<br />

Betrag.<br />

2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender<br />

<strong>Förderung</strong> desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich <strong>die</strong> Gesamtausgaben<br />

oder <strong>die</strong> Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.<br />

3 Vergabe von Aufträgen<br />

3.1 Wenn <strong>die</strong> Zuwendung oder bei Finanzierung, durch mehrere Stellen der<br />

Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden<br />

- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabeund<br />

Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />

- bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt<br />

I der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen<br />

Bauleistungen - (VOL).<br />

3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)<br />

<strong>die</strong> Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebest<strong>im</strong>mungen<br />

einzuhalten, bleiben unberührt.<br />

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />

4.1 Gegenstände, <strong>die</strong> zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt<br />

werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.<br />

Der Zuwendungsempfänger darf <strong>über</strong> sie vor Ablauf der <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid<br />

festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.<br />

20


A.IV.5<br />

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />

beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro<br />

(ohne Umsatzsteuer) <strong>über</strong>steigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen<br />

Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind <strong>die</strong> Gegenstände in dem<br />

Inventar besonders zu kennzeichnen.<br />

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde<br />

anzuzeigen, wenn<br />

5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises<br />

- weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen<br />

öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere -<br />

Mittel von Dritten erhält,<br />

5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />

maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />

5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten<br />

Zuwendung nicht zu erreichen ist,<br />

5.4 <strong>die</strong> angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

nach der Auszahlung verbraucht werden können,<br />

5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr<br />

entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt<br />

werden,<br />

5.6 ein Insolvenzverfahren <strong>über</strong> sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.<br />

6 Nachweis der Verwendung<br />

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung<br />

des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den<br />

Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen<br />

(Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des<br />

Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des<br />

Haushaltsjahres <strong>über</strong> <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Jahr erhaltenen Beträge ein<br />

Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises<br />

gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn<br />

der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem<br />

zahlenmäßigen Nachweis.<br />

21


A.IV.6<br />

6.2.1 In dem Sachbericht sind <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte<br />

Ergebnis <strong>im</strong> Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen<br />

gegen<strong>über</strong>zustellen. Im Sachbericht ist auf <strong>die</strong> wichtigsten Positionen des<br />

zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist <strong>die</strong> Notwendigkeit und<br />

Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.<br />

6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher<br />

Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des<br />

Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem<br />

Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen<br />

Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine<br />

tabellarische Beleg<strong>über</strong>sicht beizufügen, in der <strong>die</strong> Ausgaben nach Art und in<br />

zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste<br />

müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung<br />

ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger <strong>die</strong> Möglichkeit zum<br />

Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur <strong>die</strong> Entgelte<br />

(Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist<br />

zu bestätigen, dass <strong>die</strong> Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und<br />

sparsam verfahren worden ist und <strong>die</strong> Angaben mit den Büchern und<br />

gegebenenfalls den Belegen <strong>über</strong>einst<strong>im</strong>men.<br />

6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem<br />

zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem<br />

Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes<br />

summatrisch zusammenzustellen sind.<br />

6.4 Die Belege müssen <strong>die</strong> <strong>im</strong> Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen<br />

enthalten, <strong>die</strong> Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und<br />

Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den<br />

Verwendungszweck. Außerdem müssen <strong>die</strong> Belege ein eindeutiges<br />

Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten.<br />

6.5 Der Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> Originalbelege (Einnahmen- und<br />

Ausgabebelege) <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einzelzahlungen und <strong>die</strong> Verträge <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vergabe von<br />

Aufträgen sowie alle sonst mit der <strong>Förderung</strong> zusammenhängenden Unterlagen<br />

(vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises<br />

aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften<br />

eine längere Aufbewahrungsfrist best<strong>im</strong>mt ist. Zur Aufbewahrung können auch<br />

Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und<br />

Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder<br />

einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung<br />

entsprechen.<br />

22


A.IV.7<br />

6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an<br />

Dritte weiterleiten, sind <strong>die</strong> von den empfangenen Stellen ihm gegen<strong>über</strong> zu<br />

erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- und<br />

Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.<br />

7 Prüfung der Verwendung<br />

7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige<br />

Geschäftsunterlagen anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung durch<br />

örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der<br />

Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong><br />

notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind <strong>die</strong>se Rechte der<br />

Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegen<strong>über</strong> auszubedingen.<br />

7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von<br />

<strong>die</strong>ser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und <strong>die</strong> Prüfung unter Angabe<br />

ihres Ergebnisses zu bescheinigen.<br />

7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu<br />

prüfen (§§ 91, 100 BHO).<br />

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach<br />

Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen<br />

Rechtsvorschriften mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit zurückgenommen oder<br />

widerrufen oder sonst unwirksam wird.<br />

8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn<br />

8.2.1 <strong>die</strong> Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />

8.2.2 <strong>die</strong> Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet<br />

wird,<br />

8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der<br />

Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).<br />

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,<br />

soweit der Zuwendungsempfänger<br />

8.3.1 <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />

verwendet oder<br />

23


A.IV.8<br />

8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den<br />

vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten<br />

(Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf<br />

Prozentpunkten vom Hundert <strong>über</strong> dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB<br />

nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S<br />

1242) jährlich zu verzinsen.<br />

8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des<br />

Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht<br />

zurückgenommen oder widerrufen, so können für <strong>die</strong> Zeit von der Auszahlung bis<br />

zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf<br />

Prozentpunkten <strong>über</strong> dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden;<br />

entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl<br />

andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 3 VwVfG). Eine<br />

alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb<br />

von zwei Monaten verbraucht werden. 1)<br />

24


B: Administrative Bearbeitung<br />

• Die Beantragung, Bewilligung und der Nachweis der Verwendung<br />

sind formalisiert. Das Formular zur Beantragung<br />

ist Anlage der <strong>Richtlinien</strong> vom 09.03.<strong>2009</strong>.<br />

• Alle zu verwendenden Formulare sind in <strong>die</strong>sem Kapitel<br />

abgelegt und auch <strong>über</strong> das Internet <strong>im</strong> Mitgliederbereich<br />

unter:<br />

www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />

abrufbar.<br />

• Anträge auf <strong>Förderung</strong> an den Zentralverband des<br />

Deutschen <strong>Handwerk</strong>s können nur von den <strong>Handwerk</strong>skammern<br />

gestellt werden.<br />

• Soweit „übrige Veranstalter“ Anträge auf <strong>Förderung</strong><br />

stellen, sind <strong>die</strong>se an <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

zu richten.<br />

• Formulare:<br />

B I Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung,<br />

B II Muster eines Weiterleitungsvertrages an Zweitzuwendungsempfänger<br />

B III Muster eines Weiterleitungsvertrages an Drittzuwendungsempfänger,<br />

B IV Verwendungsnachweis,<br />

B V Bescheinigung <strong>über</strong> Lehrgangsabrechnung, Bearbeitungshinweise<br />

zum Fehlerprotokoll<br />

B VI EDV-Auswertungen<br />

B VII Lehrlingsrollenstatistik,<br />

25


B.I. Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung<br />

Anlage<br />

Antragsteller:<br />

____________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

Anschrift:<br />

________________________________________________________<br />

________________________________________________________<br />

________________________________________________________<br />

Fernruf:<br />

Bearbeiter:<br />

Bankverbindung:<br />

_________________________________________________________<br />

(Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)<br />

_________________________________________________________<br />

_________________________________________________________<br />

(Bank, Kto.-Nr., BLZ)<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)<br />

Referat II B 2 – 46 91 79 -<br />

Postfach<br />

53107 Bonn<br />

<strong>über</strong> den<br />

Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />

Mohrenstraße 20/21<br />

(dreifach)<br />

10117 Berlin<br />

An <strong>die</strong><br />

<strong>Handwerk</strong>skammer__________________*)<br />

__________________________________<br />

*) Nicht Zutreffendes streichen<br />

26


B.I.2<br />

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong>;<br />

hier: Gewährung einer Zuwendung<br />

Wir beantragen <strong>die</strong> Gewährung einer Zuwendung von<br />

............................... EURO<br />

zur Durchführung von <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungsmaßnahmen <strong>im</strong> Jahr<br />

200x., durch <strong>die</strong> Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der<br />

Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an <strong>die</strong> technische und wirtschaftliche<br />

Entwicklung angepasst werden sollen.<br />

Den Lehrgängen werden <strong>die</strong> vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie anerkannten <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungspläne bzw. <strong>die</strong><br />

vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.<br />

_________________________________<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />

Anträge auf <strong>Förderung</strong> sind von den in Nummer 3 der <strong>Richtlinien</strong> des BMWi<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

(Lehrlingsunterweisung) vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> genannten Veranstaltern bis<br />

zum<br />

1. Oktober<br />

eines jeden Jahres an <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer zu richten.<br />

27


B.II.<br />

Mustervertrag (Zweitzuwendungsempfänger)<br />

V E R T R A G<br />

Zwischen dem Erstzuwendungsempfänger<br />

Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />

Mohrenstraße 20 - 21, 10117 Berlin<br />

<strong>im</strong> folgenden ZDH genannt<br />

und dem Zweitzuwendungsempfänger<br />

«Adresse1»<br />

«Strasse»<br />

«PLZ» «Ort»<br />

wird folgender privatrechtlicher Vertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Weiterleitung von Zuwendungen abgeschlossen:<br />

1. Auf der Grundlage der Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi) vom………………, gewährt der Erstzuwendungsempfänger dem<br />

Zweitzuwendungsempfänger als Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung<br />

bis zur Höhe von<br />

«Summe1» €,<br />

(in Worten: - «Summe2» - EURO)<br />

für <strong>die</strong> Zeit vom 1. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. (Bewilligungszeitraum).<br />

2. Es gelten <strong>die</strong> beigefügten ”Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur<br />

Projektförderung (ANBest-P)” (Fassung vom April 2006), <strong>die</strong> ”<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“,<br />

Fassung vom 09.03.<strong>2009</strong> sowie <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten „Besonderen<br />

Best<strong>im</strong>mungen“.<br />

Die Mittel sind zweckgebunden und best<strong>im</strong>mt für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von Lehrgängen der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung, Projektförderung).<br />

28


B.II.2<br />

Die Zuwendung für das Haushaltsjahr 20.. wird für Lehrgänge gewährt, <strong>die</strong> in der Zeit<br />

vom 01. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. nach den von BMWi anerkannten<br />

Unterweisungsplänen bzw. in den Bauberufen auch nach den vom Bundesinstitut für<br />

Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen stattfinden. Als Zuschuss wird der sich<br />

aus der Anzahl der Teilnehmer und der vom BMWi festgesetzten Pauschalen<br />

ergebende Betrag bewilligt (Festbetragsfinanzierung).<br />

Dem Antrag vom «Datum» wurde nicht in voller Höhe entsprochen, da für <strong>die</strong>sen<br />

Zweck nur Haushaltsmittel in der bewilligten Höhe zur Verfügung stehen. Das BMWi<br />

behält sich das Recht vor, ggf. <strong>die</strong> erteilte Zuwendung, unter Berücksichtigung der den<br />

übrigen Zuwendungsempfängern erteilten Bewilligung, anteilmäßig zu kürzen -<br />

horizontaler Ausgleich - . Weitere Mittel werden nur unter der Voraussetzung ihrer<br />

Verfügbarkeit bewilligt. Sofern <strong>die</strong> für 20.. insgesamt bewilligte und weitergeleitete<br />

Zuwendung nach der Anfang des nächsten Jahres vorliegenden Endabrechnung<br />

tatsächlich nicht ausreichen sollte, stellt der BMWi unverbindlich eine weitere<br />

Zuwendung aus nicht verbrauchten Haushaltsmitteln in Aussicht. Dies ist keine<br />

Zusicherung gem. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />

Ein eventueller Minderbedarf ist dem ZDH unverzüglich mitzuteilen, damit <strong>die</strong> Mittel<br />

noch <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr weiterverwendet werden können.<br />

Die Gewährung der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel in<br />

der veranschlagten Größenordnung verfügbar sind. Der BMWi weist ausdrücklich<br />

darauf hin, dass aus der gewährten Zuwendung nicht auf eine künftige <strong>Förderung</strong> <strong>im</strong><br />

bisherigen Umfang geschlossen werden kann.<br />

3. Im Übrigen gelten folgende „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“:<br />

3.1 Wird <strong>die</strong> Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an <strong>die</strong><br />

<strong>im</strong> Antrag aufgeführten weiteren Veranstalter von <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungsmaßnahmen<br />

<strong>im</strong> Kammerbezirk weitergegeben, sind mit den übrigen Veranstaltern<br />

Verträge als Drittzuwendungsempfänger abzuschließen. Die Verträge müssen –<br />

abgesehen von den <strong>die</strong> Weitergabe der Zuwendung betreffenden Regelungen – eine<br />

entsprechende Anwendung der Allgemeinen und „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“ des<br />

Bescheides des BMWi an den ZDH enthalten.<br />

29


B.II.3<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sind <strong>die</strong> Bindungen an den Zuwendungszweck, <strong>die</strong> Zuwendungsart, <strong>die</strong><br />

Finanzierungsart und <strong>die</strong> Finanzierungsform <strong>die</strong>ses Vertrages aufzunehmen. Ebenso ist<br />

ein der Projektdurchführung angemessener Bewilligungszeitraum, höchstens jedoch für<br />

<strong>die</strong> Zeit vom 01.01.20.. bis 31.12.20.., festzusetzen. Die Weitergabe der Zuwendung<br />

darf nur entsprechend der Zahl der Teilnehmer und den vom BMWi festgesetzten<br />

Pauschalen gem. den bekannten <strong>Richtlinien</strong> erfolgen. Auch sind <strong>die</strong> Termine <strong>im</strong><br />

Weiterleitungsvertrag so festzusetzen, dass <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Vertrag festgelegten Termine<br />

eingehalten werden können.<br />

Im Weiterleitungsvertrag ist dem BMWi oder einem vom BMWi Beauftragten und dem<br />

Bundesrechnungshof ein umfassendes, auf <strong>die</strong> Zuwendung bezogenes Prüfungsrecht<br />

vorzubehalten (siehe hierzu auch Ziffer 9.1. Absatz 2).<br />

3.2 Bei etwaigen Kürzungen gegen<strong>über</strong> dem Antrag ist für <strong>die</strong> von dem Zweitzuwendungsempfänger<br />

selbst durchgeführten Kurse und bei Weiterleitung gleichermaßen vom<br />

abgerechneten Mittelansatz des Vorjahres auszugehen. Besondere Entwicklungen (z.B.<br />

erstmalige Antragstellung, Fertigstellung einer Ausbildungsstätte) sind angemessen zu<br />

berücksichtigen. Keinesfalls darf der Zweitzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> von ihm<br />

selbst durchgeführten Kurse eine geringere Kürzung veranschlagen als für Kurse<br />

anderer Veranstalter.<br />

3.3 Im Rahmen der bewilligten Zuwendungen sind jeweils bis zur Höhe der vorstehenden<br />

Einzelbewilligung Zahlungen an <strong>die</strong> weiteren Veranstalter zu leisten, und zwar Zug um<br />

Zug gegen <strong>die</strong> als Verwendungsnachweis <strong>die</strong>nenden Lehrgangsbescheinigungen.<br />

3.4 Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass auf Verlangen etwaige<br />

Erstattungsansprüche gegen den Drittzuwendungsempfänger an den BMWi<br />

(Zuwendungsgeber der Zuwendung) abgetreten werden.<br />

3.5 Soweit gegen<strong>über</strong> dem Zweit- und Letztempfänger Ermessensentscheidungen zu<br />

treffen sind, bedürfen sie der Einwilligung des BMWi.<br />

4. Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren wird vom ZDH durchgeführt.<br />

4.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung be<strong>im</strong> ZDH durch <strong>die</strong>sen nach<br />

Maßgabe des Bedarfs auf das <strong>im</strong> Antrag bezeichnete Konto.<br />

4.2 Für <strong>die</strong> letzte Zahlung sollte der Mittelabruf dem ZDH bis spätestens Mitte November<br />

20.. vorliegen.<br />

30


B.II.4<br />

4.3 Zur Wahrnehmung <strong>die</strong>ser Koordinierungsfunktion ist dem ZDH bis spätestens zum<br />

01. November 20.. mitzuteilen, ob nicht abgerufene Beträge noch benötigt werden.<br />

Abgerufene und bis zum 31. Dezember 20.. nicht verbrauchte Beträge sind dem ZDH<br />

bis spätestens zum 28. Februar 20.. auf dessen<br />

Konto Nr. 1 332 7852<br />

bei der Landesbank Berlin Girozentrale,<br />

BLZ 100 500 00,<br />

zurück zu <strong>über</strong>weisen. Im Falle einer späteren Rückzahlung haben Sie ab dem 29. Juni<br />

2002 (Berechnung der Zinsen nach den ANBestP) aufgrund der Änderung des § 49 a<br />

Abs. 3 Satz 1 VwVfG durch das „Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten<br />

Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze“ vom<br />

21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) sowie des “Gesetzes zur Änderung von Vorschriften<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur<br />

Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes” vom 26. <strong>März</strong> 2002 (BGBl I S.<br />

1219) jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang bei der Bundeskasse<br />

einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten <strong>über</strong> den Basissatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu<br />

zahlen.<br />

5. Die Lehrgangsbescheinigungen bzw. auf ihnen beruhende Datenträger sind der VRG -<br />

Vereinigte Rechenzentren GmbH Oldenburg - rechtzeitig zur Prüfung und Abrechnung<br />

zu <strong>über</strong>senden.<br />

Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Sie haben anhand<br />

<strong>die</strong>ser Fehlerlisten <strong>die</strong> Möglichkeit, Fehler bei der Datenerfassung durch das<br />

Rechenzentrum korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach <strong>die</strong>ser Korrektur<br />

ausgedruckten - geprüften - Zusammenstellung ist der nachgewiesene Bundeszuschuss.<br />

Manuelle Nachträge werden nicht anerkannt.<br />

6. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> nicht verbrauchten und<br />

zurückgezahlten Beträge unter Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen. Soweit<br />

Landesmittel in <strong>die</strong> Verwendungsnachweisprüfung des Bundes einbezogen sind, ist<br />

eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises unmittelbar der bewilligenden<br />

Landesbehörde zu <strong>über</strong>senden.<br />

7. Lehrgänge, <strong>die</strong> in 20.. begonnen haben, aber erst in 20.. enden, können <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>die</strong>ser Zuwendung abgerechnet werden.<br />

31


B.II.5<br />

8. Mit der Umsetzung <strong>die</strong>ses Weiterleitungsvertrages wird gleichzeitig erklärt, dass das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Haushaltsausschuss des<br />

Deutschen Bundestages <strong>im</strong> Einzelfall den Namen der Antragsteller sowie Höhe und<br />

Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der<br />

Haushaltsausschuss <strong>die</strong>s beantragt.<br />

9. Der Zweitzuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem ZDH bzw. dem<br />

BMWi anzuzeigen, wenn<br />

• er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei<br />

anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.<br />

• der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />

maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />

• <strong>die</strong> abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Auszahlung verbraucht werden können,<br />

• ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.<br />

9.1 Der Zweitzuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> Belege fünf Jahre nach Vorlage des<br />

Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder<br />

anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist best<strong>im</strong>mt ist.<br />

Der ZDH und der BMWi (einschließlich der Rechnungsprüfungsämter) sind berechtigt,<br />

Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung<br />

der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu<br />

lassen.<br />

Der Zweitzuwendungsempfänger (ggf. Drittzuwendungsempfänger) hat <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong> notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

Dieses Prüfungsrecht gilt auch für <strong>die</strong> Länder. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei<br />

allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 BHO).<br />

9.2 Der Erstzuwendungsempfänger ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus<br />

wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein,<br />

wenn<br />

• <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,<br />

• der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztzuwendungsempfängers<br />

zustande gekommen ist, <strong>die</strong> in wesentlicher Beziehung unrichtig oder<br />

unvollständig waren,<br />

32


B.II.6<br />

• der Zweitzuwendungsempfänger seinen Verpflichtungen aus <strong>die</strong>sem Vertrag nicht<br />

nachkommt. Hierzu zählen insbesondere, wenn<br />

- <strong>die</strong> Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck<br />

verwendet werden,<br />

- <strong>die</strong> Zuwendung nicht in der Höhe ihrer Ermäßigung bei Fehlen der Voraussetzung<br />

für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> während des Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum)<br />

zurückgezahlt wird,<br />

- <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald (innerhalb von zwei Monaten) nach der Auszahlung<br />

zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird,<br />

- den Forderungen an den Verwendungsnachweis und den Mitteilungspflichten<br />

nicht genügt wird, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt<br />

oder eröffnet wird,<br />

- bei Bedenken gegen <strong>die</strong> Erreichbarkeit des Zuwendungszwecks der<br />

Zweitzuwendungsempfänger nach schriftlicher Aufforderung durch den<br />

ZDH nicht innerhalb einer Woche <strong>die</strong> dargelegten Zweifel vollständig und<br />

schlüssig ausräumen kann.<br />

9.3 Ist der Zuwendungszweck nur teilweise zu erreichen, kann der Erstzuwendungsempfänger<br />

eine entsprechende Minderung der Bundeszuwendung verlangen. Im Falle<br />

eines Rücktritts bzw. einer Minderung sind bereits ausgezahlte Zuwendungen entsprechend<br />

§ 44 BHO zurückzuzahlen und zu verzinsen.<br />

9.4 Wird <strong>die</strong> Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für <strong>die</strong><br />

Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und tritt der Erstzuwendungsempfänger<br />

nicht vom Vertrag zurück, so hat der Zweitzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> Zeit von der<br />

Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 v.H. <strong>über</strong><br />

den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum<br />

Eingang der Mittel bei der Bundeskasse zu zahlen.<br />

Im Übrigen gelten <strong>die</strong> beigefügten Allgemeinen Nebenst<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen<br />

zur Projektförderung (ANBest -P) - Stand April 2006 - (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44<br />

BHO), soweit <strong>die</strong>ser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.<br />

33


B.II.7<br />

Tatsachen, von denen <strong>die</strong> Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung<br />

oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 264 StGB. Weil der Straftatbestand des Subventionsbetruges <strong>im</strong> Rahmen des<br />

EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. September 1998 erweitert wurde, haben wir <strong>die</strong><br />

Neuregelung zu Ihrer Kenntnis noch einmal beigefügt.<br />

Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Zweitzuwendungsempfänger<br />

ausdrücklich <strong>die</strong> Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, <strong>die</strong> Rückzahlungsverpflichtungen<br />

und Rückzahlungsregelungen an.<br />

Berlin, ______________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

Zentralverband des Deutschen<br />

<strong>Handwerk</strong>s<br />

_______________________________<br />

(ZDH-Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />

_______________________________<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />

(Bitte Unterschrift(en) mit einem maschinen- oder handschriftlichen (lesbaren) Zusatz zur Identität und<br />

zur Funktion des/der Unterschrift-Leistenden versehen, z. B. Geschäftsführer)<br />

34


B.III. Mustervertrag (Drittzuwendungsempfänger)<br />

V E R T R A G<br />

Zwischen dem Zweitzuwendungsempfänger<br />

<strong>Handwerk</strong>skammer:<br />

und dem Drittzuwendungsempfänger<br />

«Adresse1»<br />

«Adresse2»<br />

«Adresse3»<br />

«Strasse»<br />

«Postleitzahl» «Ort»<br />

wird folgender privatrechtlicher Vertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Weiterleitung von Zuwendungen abgeschlossen:<br />

1. Auf der Grundlage der Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi) vom ………. 20.., gewährt der Zweitzuwendungsempfänger dem Drittzuwendungsempfänger<br />

als Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung bis zur<br />

Höhe von<br />

«Summe1» EURO,<br />

(in Worten: «Summe2» EURO)<br />

für <strong>die</strong> Zeit vom 1. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. (Bewilligungszeitraum).<br />

2. Es gelten <strong>die</strong> beigefügten ”Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur<br />

Projektförderung (ANBest - P)” (Fassung vom April 2006), <strong>die</strong> ”<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“,<br />

Fassung vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong>)” sowie <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten „Besonderen<br />

Best<strong>im</strong>mungen“.<br />

35


B.III.2<br />

Die Mittel sind zweckgebunden und best<strong>im</strong>mt für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von Lehrgängen der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung, Projektförderung).<br />

Die Zuwendung für 20.. wird für Lehrgänge gewährt, <strong>die</strong> in der Zeit vom 01. Januar<br />

20.. bis 31. Dezember 20.. nach den von BMWi anerkannten Unterweisungsplänen<br />

bzw. in den Bauberufen auch nach den vom Bundesinstitut für Berufsbildung<br />

herausgegebenen Übungsreihen stattfinden. Als Zuschuss wird der sich aus der Anzahl<br />

der Teilnehmer und der vom BMWi festgesetzten Pauschalen ergebende Betrag<br />

bewilligt (Festbetragsfinanzierung).<br />

Dem Antrag vom «Datum» wurde nicht in voller Höhe entsprochen, da für <strong>die</strong>sen Zweck<br />

nur Haushaltsmittel in der bewilligten Höhe zur Verfügung stehen. Das BMWi behält<br />

sich das Recht vor, ggf. <strong>die</strong> erteilte Zuwendung, unter Berücksichtigung der den übrigen<br />

Zuwendungsempfängern erteilten Bewilligung, anteilmäßig zu kürzen - horizontaler<br />

Ausgleich - . Weitere Mittel werden nur unter der Voraussetzung ihrer Verfügbarkeit<br />

bewilligt. Sofern <strong>die</strong> für 20.. insgesamt bewilligte und weitergeleitete Zuwendung nach<br />

der Anfang des nächsten Jahres vorliegenden Endabrechnung tatsächlich nicht<br />

ausreichen sollte, stellt der BMWi unverbindlich eine weitere Zuwendung aus nicht<br />

verbrauchten Haushaltsmitteln in Aussicht. Dies ist keine Zusicherung gem. § 38<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />

Ein eventueller Minderbedarf ist dem Zweitzuwendungsempfänger unverzüglich<br />

mitzuteilen, damit <strong>die</strong> Mittel noch <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr weiterverwendet werden<br />

können. Die Gewährung der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt, dass<br />

Haushaltsmittel in der veranschlagten Größenordnung verfügbar sind. Der BMWi weist<br />

ausdrücklich darauf hin, dass aus der gewährten Zuwendung nicht auf eine künftige<br />

<strong>Förderung</strong> <strong>im</strong> bisherigen Umfang geschlossen werden kann.<br />

3. Im übrigen gelten folgende „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“:<br />

3.1 Dem BMWi oder einem vom BMWi Beauftragten und dem Bundesrechnungshof wird<br />

ein umfassendes, auf <strong>die</strong> Zuwendung bezogenes Prüfungsrecht eingeräumt (siehe<br />

hierzu auch Ziffer 9.1. Absatz 2).<br />

3.2 Bei etwaigen Kürzungen gegen<strong>über</strong> dem Antrag wird für <strong>die</strong> von dem Drittzuwendungsempfänger<br />

durchgeführten Kurse gleichermaßen vom abgerechneten Mittelansatz<br />

des Vorjahres ausgegangen. Besondere Entwicklungen (z.B. erstmalige Antragstellung,<br />

Fertigstellung einer Ausbildungsstätte) werden angemessen berücksichtigt.<br />

Keinesfalls wird für <strong>die</strong> vom Zweitzuwendungsempfänger von ihm selbst durchgeführten<br />

Kurse eine geringere Kürzung veranschlagt als für Kurse des Drittzuwendungsempfängers.<br />

36


B.III.3<br />

3.3 Im Rahmen der bewilligten Zuwendungen werden jeweils bis zur Höhe der vorstehenden<br />

Einzelbewilligung Zahlungen an <strong>die</strong> weiteren Veranstalter geleistet, und zwar<br />

Zug um Zug gegen <strong>die</strong> als Verwendungsnachweis <strong>die</strong>nenden Lehrgangsbescheinigungen.<br />

3.4 Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass auf Verlangen etwaige<br />

Erstattungsansprüche gegen den Drittzuwendungsempfänger an den BMWi (Zuwendungsgeber<br />

der Zuwendung) abgetreten werden.<br />

3.5 Soweit gegen<strong>über</strong> dem Zweit- und Drittempfänger Ermessensentscheidungen zu treffen<br />

sind, bedürfen sie der Einwilligung des BMWi, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den ZDH einzuholen ist.<br />

4. Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren wird vom Zweitzuwendungsempfänger<br />

durchgeführt.<br />

4.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung be<strong>im</strong> Zweitzuwendungsempfänger<br />

durch <strong>die</strong>sen nach Maßgabe der Ziffer 3.3 auf das <strong>im</strong> Antrag bezeichnete<br />

Konto.<br />

4.2 Für <strong>die</strong> letzte Zahlung sollte der Mittelabruf dem Zweitzuwendungsempfänger bis<br />

..................... vorliegen.<br />

5. Die Lehrgangsbescheinigungen bzw. auf ihnen beruhende Datenträger sind dem<br />

Zweitzuwendungsempfänger rechtzeitig zur Prüfung und Abrechnung zu <strong>über</strong>senden.<br />

Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Anhand der Fehlerlisten<br />

besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, Fehler bei der Datenerfassung durch das Rechenzentrum<br />

korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach <strong>die</strong>ser Korrektur ausgedruckten -<br />

geprüften - Zusammenstellung ist der nachgewiesene Bundeszuschuss. Manuelle<br />

Nachträge werden nicht anerkannt.<br />

6. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> nicht verbrauchten und<br />

zurückgezahlten Beträge unter Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen. Soweit<br />

Landesmittel in <strong>die</strong> Verwendungsnachweisprüfung des Bundes einbezogen sind, ist<br />

eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises unmittelbar der bewilligenden Landesbehörde<br />

zu <strong>über</strong>senden.<br />

7. Lehrgänge, <strong>die</strong> in 20.. begonnen haben, aber erst in 20.. enden, können <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>die</strong>ser Zuwendung abgerechnet werden.<br />

37


B.III.4<br />

8. Mit der Umsetzung <strong>die</strong>ses Weiterleitungsvertrages wird gleichzeitig erklärt, dass das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Haushaltsausschuss des<br />

Deutschen Bundestages <strong>im</strong> Einzelfall den Namen der Antragsteller sowie Höhe und<br />

Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der<br />

Haushaltsausschuss <strong>die</strong>s beantragt.<br />

9. Der Drittzuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Zweitzuwendungsempfänger<br />

anzuzeigen, wenn<br />

• er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei<br />

anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.<br />

• der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />

maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />

• <strong>die</strong> abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Auszahlung verbraucht werden können,<br />

• ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.<br />

9.1 Der Drittzuwendungsempfänger hat – sofern <strong>die</strong> Belege bei ihm verbleiben - <strong>die</strong> Belege<br />

fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht<br />

nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist<br />

best<strong>im</strong>mt ist.<br />

Der Zweitzuwendungsempfänger, der ZDH und der BMWi (einschließlich der<br />

Rechnungsprüfungsämter) sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen<br />

anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung durch örtliche<br />

Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Drittzuwendungsempfänger<br />

hat <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong> notwendigen<br />

Auskünfte zu erteilen. Dieses Prüfungsrecht gilt auch für <strong>die</strong> Länder. Der Rechnungshof<br />

ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 BHO).<br />

9.2 Der Zweitzuwendungsempfänger ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus<br />

wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein,<br />

wenn<br />

• <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,<br />

• der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Drittzuwendungsempfängers<br />

zustande gekommen ist, <strong>die</strong> in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig<br />

waren,<br />

38


B.III.5<br />

• der Drittzuwendungsempfänger seinen Verpflichtungen aus <strong>die</strong>sem Vertrag<br />

nicht nachkommt. Hierzu zählen insbesondere, wenn<br />

- <strong>die</strong> Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck<br />

verwendet werden,<br />

- <strong>die</strong> Zuwendung nicht in der Höhe ihrer Ermäßigung bei Fehlen der<br />

Voraussetzung für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> während des Kalenderjahres<br />

(Bewilligungszeitraum) zurückgezahlt wird,<br />

- <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald (innerhalb von zwei Monaten) nach der<br />

Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird,<br />

- den Anforderungen an den Verwendungsnachweis und den Mitteilungspflichten<br />

nicht genügt wird, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren<br />

beantragt oder eröffnet wird,<br />

- bei Bedenken gegen <strong>die</strong> Erreichbarkeit des Zuwendungszwecks der<br />

Drittzuwendungsempfänger nach schriftlicher Aufforderung durch den<br />

Zweitzuwendungsempfänger nicht innerhalb einer Woche <strong>die</strong><br />

dargelegten Zweifel vollständig und schlüssig ausräumen kann.<br />

9.3 Ist der Zuwendungszweck nur teilweise zu erreichen, kann der Zweitzuwendungsempfänger<br />

eine entsprechende Minderung der Bundeszuwendung verlangen. Im Falle<br />

eines Rücktritts bzw. einer Minderung sind bereits ausgezahlte Zuwendungen entsprechend<br />

§ 44 BHO zurückzuzahlen und zu verzinsen.<br />

9.4 Wird <strong>die</strong> Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für <strong>die</strong><br />

Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und tritt der Zweitzuwendungsempfänger<br />

nicht vom Vertrag zurück, so hat der Drittzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> Zeit von der<br />

Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 v.H. <strong>über</strong><br />

den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum<br />

Eingang der Mittel bei der Bundeskasse zu zahlen.<br />

Im Übrigen gelten <strong>die</strong> beigefügten Allgemeinen Nebenst<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen<br />

zur Projektförderung (ANBest -P) - Stand April 2006 - (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44<br />

BHO), soweit <strong>die</strong>ser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.<br />

39


B.III.6<br />

Tatsachen, von denen <strong>die</strong> Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung<br />

oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 264 StGB. Weil der Straftatbestand des Subventionsbetruges <strong>im</strong> Rahmen des<br />

EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. September 1998 erweitert wurde, haben wir <strong>die</strong><br />

Neuregelung zu Ihrer Kenntnis noch einmal beigefügt.<br />

Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Drittzuwendungsempfänger<br />

ausdrücklich <strong>die</strong> Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, <strong>die</strong> Rückzahlungsverpflichtungen<br />

und Rückzahlungsregelungen an.<br />

<strong>Handwerk</strong>skammer<br />

___________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

___________________________<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift<br />

Veranstalter<br />

____________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

____________________________<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />

(Bitte Unterschrift(en) mit einem maschinen- oder handschriftlichen (lesbaren) Zusatz zur Identität und zur Funktion des/der<br />

Unterschrift-Leistenden versehen, z. B. Geschäftsführer)<br />

40


B.IV. Verwendungsnachweis – Seite 1<br />

<strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Verwendungsnachweis<br />

(in 2/4-facher Ausfertigung einzureichen)<br />

zu den<br />

Bewilligungsbescheiden des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie zur <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung<br />

<strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />

vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />

vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />

vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />

Sachbericht<br />

eingehende Darstellung der Durchführung der Arbeiten oder<br />

Ausgaben, ihres Erfolges und ihrer Auswirkungen, Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Verwendung der Zuwendung <strong>im</strong> Rahmen der Gesamtausgaben<br />

sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der - aufgegliederten - Gesamteinnahmen und<br />

-ausgaben.<br />

41


B.IV.2<br />

Verwendungsnachweis – Seite 2 (sonstige <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />

Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />

gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />

Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten * .......................... €<br />

Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten .......................... €<br />

Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />

Landeszuschuss zu den Internatskosten .......................... €<br />

Gesamtfinanzierung .......................... €<br />

=================<br />

* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />

Abrechnung der Bundesmittel:<br />

Zahlungen des Bundes<br />

1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Summe: .................................. €<br />

abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />

lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />

durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />

Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />

zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />

Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />

wird hiermit bestätigt.<br />

..................................., den ...........................................................<br />

......................................................................................................<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />

42


B.IV.3<br />

Verwendungsnachweis – Seite 2 (Bayerische <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />

Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />

gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />

Bundeszuschuss für Kurse * .......................... €<br />

Landeszuschuss für Kurse .......................... €<br />

Bundeszuschuss für Internat * .......................... €<br />

Landeszuschuss für Internat .......................... €<br />

Gesamtfinanzierung .......................... €<br />

=================<br />

* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />

Abrechnung der Bundesmittel:<br />

Zahlungen des Bundes<br />

1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Summe: .................................. €<br />

abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />

lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />

durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />

Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />

zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />

Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />

wird hiermit bestätigt.<br />

..................................., den ...........................................................<br />

......................................................................................................<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />

43


B.IV.4<br />

Verwendungsnachweis - Seite 2 – (NRW <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />

Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />

gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />

(1) Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten *<br />

(ohne Zuschuss zu Schweißlehrgängen) .......................... €<br />

(2) Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten<br />

(50 v.H. des nach Ziff. (1) in Anspruch<br />

genommenen Bundeszuschusses) * .......................... €<br />

(3) Bundeszuschuss zu den Schweißlehrgängen * .......................... €<br />

(4) Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />

Gesamtfinanzierung .......................... €<br />

=================<br />

* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />

Abrechnung der Bundesmittel:<br />

Zahlungen des Bundes<br />

1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Summe: .................................. €<br />

abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />

lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />

durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />

Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />

zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />

Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />

wird hiermit bestätigt.<br />

..................................., den ...........................................................<br />

......................................................................................................<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />

44


B.IV.5<br />

Verwendungsnachweis - Seite 2 – (<strong>Handwerk</strong>skammern Hessen, Berlin)<br />

Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />

gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />

Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten * .......................... €<br />

Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten<br />

(50 v.H. des Bundeszuschusses) .......................... €<br />

Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />

Landeszuschuss zu den Internatskosten<br />

(50 v.H. des Bundeszuschusses) .......................... €<br />

Gesamtfinanzierung .......................... €<br />

=================<br />

* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />

Abrechnung der Bundesmittel:<br />

Zahlungen des Bundes<br />

1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Summe: .................................. €<br />

abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />

lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />

durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />

Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />

zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />

Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />

wird hiermit bestätigt.<br />

..................................., den ...........................................................<br />

......................................................................................................<br />

(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />

45


B.V Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Lehrgangsabrechnung – SA 181<br />

der Zeit<br />

bis<br />

26-31<br />

<strong>Handwerk</strong>sberuf<br />

lt. Schlüsselverzeichnis nur 7-stellig zulässig (FR=Fachrichtung)<br />

Kennziffer<br />

FR<br />

32-38<br />

Berechnung des Bundeszuschusses für <strong>die</strong> auf der Seite 2 aufgeführten Lehrgangsteilnehmer (Lehrgangszuschuss).<br />

Teilnehmer, <strong>die</strong> regelmäßig am Lehrgang teilgenommen<br />

haben<br />

1<br />

Anzahl<br />

39-40<br />

davon weibliche Teilnehmer<br />

41-42<br />

Euro<br />

2<br />

Zuschuss je Teilnehmer<br />

Lehrgangszuschuss insgesamt (Zeile 1 x Zeile 2)<br />

3<br />

Euro<br />

Teilnehmer, <strong>die</strong> untergebracht waren<br />

4<br />

Anzahl<br />

43-44<br />

davon weibliche Teilnehmer<br />

45-46<br />

Zuschuss je<br />

Teilnehmer bei<br />

Lehrgangsdauer<br />

von<br />

Woche(n) - nicht Bau -<br />

Woche(n) - Bau -<br />

Zuschuss insgesamt (Zeile 4 x Zeile 5 oder 6)<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

Bundeszuschuss insgesamt (Zeile 3 + Zeile 7)<br />

Euro<br />

47-51<br />

Es w ird versichert, dass<br />

- dem Lehrgang der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannte Unterw eisungsplan bzw . <strong>die</strong> vom<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Übungsreihe zugrunde gelegen hat,<br />

- <strong>die</strong> Angaben richtig und vollständig sind,<br />

- <strong>die</strong> Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst w urden und hierfür w ährend des gesamten Lehrgangs<br />

Kosten enstanden sind.<br />

Ort, Datum:<br />

(Bildungsstätte)<br />

(Unterschrift)<br />

46


B.V.2 SA 181 – Seite 2<br />

Aufstellung der Lehrgangsteilnehmer<br />

SA 181, Seite 2<br />

Lehrgangsteilnehmer<br />

Berufsausbildungsvertrag<br />

Unterschrift des Lehrlfd.<br />

Nr. Name Vorname Wohnort Tage d. Internats- für <strong>die</strong> Zeit eingetragen in lings (Bestätigung der<br />

unterbringung vom (TT.MM.JJ) Lehrlingsrolle d. HwK Eintragungen in den<br />

bis (TT.MM.JJ) (Name der Hwk) Spalten 2 bis 4)<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Bescheinigung:<br />

Ich bescheinige hiermit, dass nur Lehrlinge aufgeführt sind, <strong>die</strong> den Lehrgang an mindestens 80 % der vorgeschriebenen Stunden besucht<br />

haben und <strong>die</strong> Lehrlinge in einem in <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.<br />

__________________________________, den ________________<br />

______________________________________<br />

(Unterschrift des Unterweisenden)<br />

Anmerkung:<br />

Die in <strong>die</strong>ser Aufstellung geforderten Angaben können auch durch mit der Lehrgangsbescheinigung fest verbundene Anlagen belegt werden.<br />

Die eigenhändige Unterschrift des Lehrlings - entweder in <strong>die</strong>ser Aufstellung oder in einer gesonderten Teilnehmerliste - ist in jedem Fall<br />

während des Lehrgangs zu leisten. Die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig<br />

erstellt sein.<br />

47


B.V.3 Bearbeitungshinweise zum Fehlerprotokoll –<br />

Bundesbescheinigung SA 181<br />

Fehlerhinweise:<br />

1. Beleg-Nr. von ..... bis ..... in Satzart 181 nicht vorhanden<br />

Ursache:<br />

Die <strong>im</strong> Fehlertext angedruckten Beleg-Nr. wurden in den eingereichten Bescheinigungen<br />

nicht vergeben. Die Beleg-Nr. ist innerhalb des Jahres fortlaufend<br />

(lückenlos) von 0001 beginnend zu vergeben.<br />

Maßnahme:<br />

a) HWK muss <strong>über</strong>prüfen, ob eine oder mehrere Bescheinigungen dem Rechenzentrum<br />

nicht zugesandt wurden.<br />

b) Eingereichte Bescheinigung muss mit der fehlenden Beleg-Nr. versehen und<br />

dem RZ zugesandt werden.<br />

c) HWK muss <strong>über</strong>prüfen, ob evtl. Bescheinigungen mit gleicher Beleg-Nr.<br />

versehen wurden und dadurch keine fortlaufende Nummerierung gewährleistet war<br />

(siehe hierzu Fehlerhinweis 2).<br />

2. Beleg-Nr. schon vorhanden<br />

Ursache:<br />

Lehrgangsbescheinigung wurde mit einer bereits vergebenen Beleg-Nr. versehen.<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss <strong>über</strong>prüfen, welche Bescheinigung ebenfalls mit <strong>die</strong>ser Beleg-Nr.<br />

versehen und verarbeitet wurde. Überprüfung, welche Bescheinigung richtig ist.<br />

Fehlerhafte Bescheinigung mit einer freien Beleg-Nr. versehen und nochmals dem<br />

Rechenzentrum zwecks Verarbeitung zusenden.<br />

48


B.V.4<br />

3. Lehrgangskennziffer falsch<br />

Ursache:<br />

Die eingetragene Lehrgangskennziffer zum durchgeführten Lehrgang entspricht nicht<br />

der Lehrgangskennziffer aus der vom BMWi vorgeschriebenen Aufstellung der<br />

anerkannten Lehrgänge. Die Hauptursache besteht oftmals darin, dass <strong>die</strong><br />

vorgeschriebene Schreibweise nicht eingehalten wurde.<br />

Beispiel: BAE1 statt BAE1/05<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss <strong>die</strong> Lehrgangskennziffer berichtigen und <strong>die</strong> Bescheinigung nochmals an<br />

das Rechenzentrum zur Verarbeitung senden.<br />

4. Lehrgangsbeginn <strong>im</strong> falschen Jahr<br />

Ursache:<br />

Das eingetragene Lehrgangsbeginn-Datum ist mit einem Jahres-Datum versehen<br />

worden, welches sich nicht auf das Abrechnungsjahr bzw. Vorjahr bezieht.<br />

z.B. Abrechnungsjahr <strong>2009</strong><br />

Eingetragenes Beginn-Datum: 28.12.2007.<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen, evtl. Schreibfehler. Berichtigte Bescheinigung<br />

neu verarbeiten lassen.<br />

5. Lehrgang zum Kursbeginn nicht gültig<br />

Ursache:<br />

Der abzurechnende Lehrgang war zum Zeitpunkt des eingetragenen Beginn-Datums<br />

noch nicht anerkannt (siehe Aufstellung BMWi).<br />

Beispiel: Lehrgangskennziffer SCHI1/06<br />

Laut Aufstellung BMWi <strong>über</strong> anerkannte Lehrgänge – gültig ab<br />

01.04.2006<br />

Eingetragenes Beginn-Datum in Lehrgangsbescheinigung 16.01.2006<br />

Maßnahme:<br />

wie Punkt 4.<br />

49


B.V.5<br />

6. Lehrgangsanfangsdatum falsch<br />

Ursache:<br />

Es wurde kein gültiges Lehrgangsbeginn-Datum angegeben.<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung ergänzen und nochmals verarbeiten lassen.<br />

7. Lehrgangsendedatum falsch<br />

Ursache:<br />

Es wurde kein gültiges Lehrgangsende-Datum angegeben.<br />

Maßnahme:<br />

wie Punkt 6.<br />

8. Lehrgangsdauer ungleich Lehrplan<br />

Ursache:<br />

Die eingetragene Lehrgangsdauer (von-Datum/bis-Datum) entspricht nicht der lt.<br />

Aufstellung vom BMWi vorgeschriebenen Lehrgangsdauer.<br />

Bei 40 Stunden-Lehrgängen = 5 Tage<br />

Bei 80 Stunden-Lehrgängen = 10 Tage<br />

Bei 120 Stunden-Lehrgängen = 15 Tage<br />

Die Lehrgangsdauer kann unterschritten werden, wenn ein Feiertag in <strong>die</strong><br />

Lehrgangswoche hineinfällt und der Lehrstoff nicht nachgeholt werden kann. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus kann <strong>die</strong> Lehrgangsdauer durch Krankheit unterschritten werden, es müssen<br />

jedoch mindestens 80 % der Lehrgangsdauer erreicht werden.<br />

Siehe auch Abschnitt: D.1.1<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen und eine gültige Lehrgangsdauer eintragen.<br />

Berichtigten Beleg zur Verarbeitung an das Rechenzentrum senden.<br />

50


B.V.6<br />

9. Beruf für Lehrgang falsch<br />

Ursache:<br />

Der eingetragene Berufsgruppenschlüssel zum genannten Lehrgang ist nach der<br />

Aufstellung des BMWi für <strong>die</strong>sen Lehrgang nicht gültig.<br />

Beispiel: Lehrgangskennziffer BUE3/00<br />

Gültige Berufsgruppen laut BMWi: 12223-01<br />

Eingetragene Berufsgruppe: 17790<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen und berichtigen. Berichtigte Bescheinigung an<br />

das Rechenzentrum zwecks Verarbeitung senden.<br />

10. Teilnehmerzahl um .... <strong>über</strong>schritten/unterschritten<br />

Wichtig:<br />

Der o.g. Fehlertext erscheint in der Fehlerliste erst bei Über-/Unterschreitungen von<br />

mehr als 4 Teilnehmern. Bescheinigungen werden erst bei Über-/Unterschreitungen<br />

von mehr als 10 Teilnehmern nicht abgerechnet.<br />

Ursache:<br />

Die in der Bescheinigung eingetragene Teilnehmerzahl wurde um <strong>die</strong> <strong>im</strong> Fehlertext<br />

angegebene Anzahl gegen<strong>über</strong> der vom BMWi vorgeschriebenen Mindest- bzw.<br />

Höchstanzahl <strong>über</strong>- bzw. unterschritten.<br />

Maßnahme:<br />

Bei nicht abgerechneten Bescheinigungen (Über-/Unterschreitungen von mehr als 10<br />

Teilnehmern) muss HWK Berichtigung vornehmen. Berichtigte Bescheinigungen an<br />

das Rechenzentrum zwecks Verarbeitung senden.<br />

51


B.V.7<br />

11. Zuschuss pro Teilnehmer falsch<br />

Ursache:<br />

Zuschuss st<strong>im</strong>mt nicht mit dem vom BMWi gewährten Zuschuss je Teilnehmer<br />

<strong>über</strong>ein.<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung korrigieren und an das Rechenzentrum zwecks<br />

Verarbeitung senden.<br />

12. Anzahl Internatsteilnehmer größer Lehrgangsteilnehmer<br />

Maßnahme:<br />

HWK muss Bescheinigung berichtigen und Beleg zwecks Verarbeitung<br />

Rechenzentrum senden.<br />

an das<br />

52


B.V.8 Fehlertexterläuterung<br />

Fehlertext 23<br />

Fehlertext 24<br />

Fehlertext 25<br />

Fehlertext 26<br />

Fehlertext 27<br />

Fehlertext 28<br />

Fehlertext 29<br />

Fehlertext 31<br />

Fehlertext 33<br />

Fehlertext 38<br />

Fehlertext 40<br />

Fehlertext 41<br />

Fehlertext 42<br />

„Lehrgangsbeginn <strong>im</strong> falschen Jahr“<br />

„Lehrgangsende <strong>im</strong> falschen Jahr“<br />

„Lehrgangskennziffer falsch“<br />

„Lehrgangsdauer ungleich Lehrplan“<br />

„Beruf für Lehrgang falsch“<br />

„Teilnehmerzahl um xx <strong>über</strong>schritten“<br />

„Teilnehmerzahl um xx unterschritten“<br />

„Anzahl Internatsteilnehmer größer Teilnehmer“<br />

„Gesamtzuschuss rechnerisch falsch“<br />

„Lehrgang zum Kursbeginn nicht gültig“<br />

„Belegnummer mehrfach vorhanden“<br />

„Datum Lehrgangsbeginn ungültig“<br />

„Datum Lehrgangsende ungültig“<br />

53


B.V.9 Lade-Prüfprogramm ÜLU<br />

Lade-Prüfprogramm UELU T 152002<br />

Erfassungsbelege<br />

Diskette<br />

Die von den <strong>Handwerk</strong>skammern<br />

angelieferten<br />

Belege bzw. Disketten<br />

werden erfaßt<br />

bzw. eingelesen und<br />

gespeichert<br />

Datenerfassung<br />

Datenspeicher<br />

Mit dem Lade-<br />

Prüfprogramm<br />

werden <strong>die</strong> Daten<br />

verarbeitet<br />

Lade Prüfprogramm<br />

Formal<br />

geprüfte<br />

Daten<br />

ZE<br />

T 1512002<br />

1. Teil<br />

Fehlerlliste<br />

Im 1. Teil werden <strong>die</strong><br />

Eingabedaten auf<br />

Formalfehler geprüft.<br />

Satzart<br />

Belegnummer<br />

<strong>Handwerk</strong>skammer-Nr.<br />

Lehrgangsdauer<br />

Anzahl Teilnehmer<br />

Anzahl<br />

Internatsteilnehmer<br />

Sort<br />

Fehlerhafte Eingabedaten<br />

werden auf Protokollen<br />

ausgegeben. Diese<br />

können berichtigt auf<br />

Belegen nochmals<br />

eingegeben werden.<br />

Sortierte<br />

Eingabedaten<br />

Kammernstamm<br />

Nach Abschluß der<br />

Eingabe werden <strong>die</strong> formal<br />

geprüften Daten nach:<br />

Land<br />

Kammernummer<br />

Satzart<br />

Lehrgangskennziffer<br />

Lehrgangsbeginn<br />

ZE<br />

T 1512002<br />

2. Teil<br />

Lehrplan<br />

(ISAM)<br />

sortiert und <strong>im</strong> 2. Teil<br />

wie folgt geprüft:<br />

54


B.V.10<br />

1. Belegnummer<br />

a) lückenlos<br />

vorhanden ?<br />

NEIN<br />

Hinweis <strong>im</strong> Fehlerprotokoll<br />

JA<br />

b)<br />

Gleiche Belegnummer ?<br />

JA<br />

Fehlerprotokoll:<br />

Gleiche Belegnummern<br />

werden mit Fehlertext 40<br />

abgewiesen<br />

NEIN<br />

2.<br />

Anfangsjahr =<br />

Verarbeitungsjahr ?<br />

NEIN<br />

Fehlertetxt 23<br />

JA<br />

3.<br />

Überprüfung Lehrgangsdauer<br />

auf<br />

Plausibilität<br />

NEIN Fehlertext 41<br />

Fehlertext 42<br />

JA<br />

4.<br />

Suchen der<br />

Lehrgangskennziffer in<br />

Lehrplandatei<br />

?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 25<br />

keine weiteren Prüfungen<br />

JA<br />

5.<br />

Ist der<br />

Lehrgang zum<br />

Kursbeginn<br />

gültig ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 38<br />

JA<br />

6.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 40 Stunden größer<br />

3 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

7.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 80 Stunden größer<br />

9 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

55


B.V.11<br />

Seite 3<br />

8.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 120 Stunden größer<br />

15 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

9.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 160 Stunden größer<br />

21 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

10.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 200 Stunden größer<br />

27 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

11.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 240 Stunden größer<br />

33 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

12.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 280 Stunden größer<br />

39 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

13.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 320 Stunden größer<br />

45 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

14.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 360 Stunden größer<br />

51 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

JA<br />

15.<br />

Lehrgangsdauer<br />

bei 400 Stunden größer<br />

57 Tage ?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 26<br />

56


B.V.12<br />

24.<br />

Teilnehmer<br />

Überschreitung?<br />

a) > 4<br />

b) > 10<br />

JA<br />

Fehlertext 28<br />

(> 10 wird nicht<br />

abgerechnet)<br />

NEIN<br />

25.<br />

Teilnehmer<br />

Unterrschreitung?<br />

a) > 4<br />

b) > 10<br />

JA<br />

Fehlertext 29<br />

(> 10 wird nicht<br />

abgerechnet)<br />

NEIN<br />

26.<br />

Internatsteilnehmer<br />

><br />

Anzahl Teilnehmer<br />

JA<br />

Fehlertext 31<br />

NEIN<br />

27.<br />

Gesamtzuschuß<br />

rechnerisch<br />

richtig?<br />

NEIN<br />

Fehlertext 33<br />

JA<br />

Geprüfte<br />

Bewegungen<br />

Eingabesätze mit Fehlertext werden<br />

nicht verarbeitet.<br />

Ausnahme:<br />

Belegnummer nicht vorhanden<br />

Über-/Unterschreitung der<br />

Teilnehmer < 11<br />

57


B.VI.<br />

EDV - Auswertung<br />

Keine manuellen Nachträge auf den Datenblättern<br />

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie hat das EDV-<br />

Prüfprogramm erstellen lassen, um bei der Zuschussabrechnung<br />

vorbehaltlich einer späteren örtlichen Prüfung eine Plausibilitätsprüfung<br />

durchzuführen, <strong>die</strong> dazu geeignet ist, <strong>die</strong> Zuschusshöhe für das<br />

laufende Haushaltsjahr festzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf:<br />

• Prüfung der Belegnummer<br />

• Prüfung Lehrgangskennziffer<br />

• Lehrgangsbeginn und Lehrgangsende<br />

• Lehrgang zum Kursbeginn gültig<br />

• Lehrgangsdatum gültig<br />

• Beruf für Lehrgang zugelassen<br />

• Teilnehmerzahl <strong>über</strong>-/unterschritten<br />

• Berechnung des Zuschusses pro Teilnehmer<br />

Die EDV–Auswertungen sind zu folgenden Terminen vorzulegen:<br />

Für <strong>die</strong> Zahlung der 2. bzw. 3. Rate ist der EDV-Lauf <strong>über</strong> das 1. Halbjahr<br />

vorzulegen. Datum zur Vorlage der Belege <strong>im</strong> Rechenzentrum ist<br />

der 15. Juli eines jeden Jahres.<br />

58


B.VI.2<br />

Auf <strong>die</strong>ser Grundlage erfolgt der Nachweis der verausgabten Mittel des 1.<br />

Halbjahres und zugleich <strong>die</strong> Schätzung des Bedarfs für das 3. Quartal.<br />

Für <strong>die</strong> Auszahlung der 4. Rate sind <strong>die</strong> Abrechnungsbelege des 3. Quartals<br />

bis zum 15.10. eines jeden Jahres dem Rechenzentrum vorzulegen<br />

Auf der Grundlage der EDV-Auswertung <strong>über</strong> das 1. bis 3. Quartal wird<br />

der Zuschussbedarf bis zum Jahresende ermittelt.<br />

Nach Ablauf des 4. Quartals sind <strong>die</strong> Daten für <strong>die</strong> 1. Endauswertung bis<br />

zum 15.01. des Folgejahres vorzulegen. Die 1. Vorläufige Endauswertung<br />

mit Fehlerprotokoll erfolgt zum 15.02. Die letzte Endauswertung sollte<br />

zum 15.03. mit eventuellen Korrekturen erfolgen.<br />

Aufgrund der Vielzahl der maßnahmedurchführenden Träger kommt es<br />

<strong>im</strong>mer wieder vor, dass Lehrgangsabrechnungen auch nach <strong>die</strong>sen<br />

Terminen vorgelegt werden. Dabei erreichen <strong>die</strong> Abrechnungen sehr<br />

leicht Größenordnungen in zig-Tausend Eurohöhe. Für solche Ausnahmefälle<br />

wurde folgende Regelung geschaffen:<br />

Da manuelle Nachträge durch den Zuwendungsgeber nicht akzeptiert<br />

werden (Vergleiche hierzu den Weiterleitungsvertrag an Zweitzuwendungsempfänger<br />

unter B.II.4, Ziffer 5) kann nach erfolgter EDV-Auswertung<br />

in Ausnahmefällen ein maschineller Nachtrag zum Verwendungsnachweis<br />

erstellt werden. Hierzu werden <strong>die</strong> nachträglich abzurechnenden<br />

Bescheinigungen dem EDV-Prüfprogramm unterzogen, so dass sie<br />

be<strong>im</strong> BMWi keinen zusätzlichen Prüfaufwand verursachen.<br />

Da für den maschinellen Nachlauf nicht nur <strong>die</strong> jeweilige EDV Zusammenstellung<br />

bei der abrechnenden <strong>Handwerk</strong>skammer zu ändern ist, sondern<br />

auch <strong>die</strong> Bundesstatistiken, erfordert <strong>die</strong>s be<strong>im</strong> Rechenzentrum einen<br />

Mehraufwand, der von <strong>die</strong>sem gesondert berechnet wird.<br />

59


B.VII<br />

Lehrlingsrollenstatistik<br />

Formblatt KA 184<br />

Im Rahmen der Nachweisführung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung des jeweiligen Haushaltsjahres ist zusätzlich <strong>die</strong><br />

Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gesamtzahl der Auszubildenden - alle<br />

Berufsausbildungsverhältnisse der <strong>Handwerk</strong>skammern gemäß § 28<br />

<strong>Handwerk</strong>sordnung (HWO) Lehrlingsrolle - zu führen. Aus der Angabe<br />

<strong>die</strong>ser Daten wird <strong>die</strong> Ausbildungsquote je Ausbildungsberuf ermittelt.<br />

Die Angaben sind auf dem Statistikbogen KA 184 einzureichen. Die Frist<br />

zur Vorlage der KA 184 be<strong>im</strong> Rechenzentrum ist der 15. Februar des auf<br />

das Abrechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres.<br />

Die Schlüsselnummern der <strong>Handwerk</strong>sgruppen werden vom<br />

Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s auf dem Statistikbogen KA<br />

184 mehrmals jährlich aktualisiert. Die jeweils letzte Fassung kann <strong>im</strong><br />

Internet unter:<br />

http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html<br />

abgerufen werden.<br />

60


B.VII.2 Musterbogen des Statistikblattes – KA 184<br />

Gesamtzahl aller Berufsausbildungsverhältnisse - getrennt nach 1. sow ie 2. - 4. Ausbildungsjahr - der Hw K gem. § 28 Hw O (Lehrlings ausgefüllt: __________________<br />

zum Stichtag 31.12.20... (Berufsnummernschlüssel 7-stellig lt. Anlage)<br />

Datum<br />

KA 1 8 4 HWK-Nr. Zahlen bitte mit Lehrlingsrollenstatistik für Meldung an den ZDH abst<strong>im</strong>men __________________<br />

1 3 4 6 Unterschrift<br />

Bitte Zahlen rechtsbündig eintragen!<br />

Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />

Aus-<br />

Berufes 1. Lehrjahr<br />

Berufes 2.-4.<br />

Lehrjahr<br />

<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />

<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />

Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />

Aus-<br />

Berufes 1. Lehrjahr<br />

Berufes 2.-4.<br />

Lehrjahr<br />

<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />

Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />

Aus-<br />

Berufes 1. Lehrjahr<br />

Berufes 2.-4.<br />

Lehrjahr<br />

<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />

7 13 14 18 19 23 24 30 31 35 36 40 41 47 48 52 53 57 58 64 57 61 65 69<br />

Anlage A 1 2 1 4 0 0 0 1 2 2 1 1 0 0 1 6 3 6 0 0 0<br />

1 1 0 1 1 2 1 5 3 0 0 1 2 2 2 0 0 0 1 6 3 7 0 0 0<br />

1 1 0 1 1 0 0 1 2 1 5 3 0 1 1 2 2 3 0 0 0 1 6 3 8 0 0 0<br />

1 1 0 1 2 0 0 1 2 1 5 3 0 2 1 2 2 4<br />

1 1 0 1 3 0 0 1 2 1 5 3 0 3 1 2 2 4 3 0 0 1 7 3 9 0 0 0<br />

1 1 0 2 0 0 0 1 1 2 1 6 0 0 0 1 2 2 4 3 0 1 1 7 3 9 0 0 1<br />

1 1 0 2 1 0 0 1 2 1 6 0 0 1 1 2 2 4 3 0 2 1 7 3 9 0 0 3<br />

1 1 0 2 2 0 0 1 2 1 6 0 0 2 1 2 2 4 3 0 3 1 7 4 0<br />

1 1 0 3 0 0 0 1 2 1 6 0 0 3 1 2 2 4 3 0 4 1 7 4 0 1 0 0<br />

1 1 0 4 0 0 0 1 2 1 7 0 0 0 1 2 2 5 1 7 4 0 2 0 0<br />

1 1 0 4 0 0 1 1 2 1 7 0 0 1 1 2 2 5 4 0 0 1 7 4 0 2 0 1<br />

1 1 0 4 0 0 2 1 2 1 7 0 0 2 1 2 2 5 4 0 1 1 7 4 0 2 0 2<br />

1 1 0 5 0 0 0 1 2 1 7 1 0 0 1 2 2 5 4 0 2 1 7 4 0 3 0 0<br />

1 1 0 6 0 0 0 1 2 1 8 0 0 0 1 2 2 5 4 0 3 1 7 4 0 3 0 1<br />

1 1 0 7 0 0 0 1 2 1 8 1 0 0 1 2 2 5 5 0 0 1 7 4 0 3 0 2<br />

1 1 0 8 0 0 0 1 2 1 9 1 2 2 6 1 0 0 1 7 4 0 3 0 3<br />

1 1 0 8 0 0 3 1 2 1 9 3 0 0 1 7 4 1<br />

1 1 0 8 0 0 4 1 2 1 9 3 0 1 1 3 2 7 0 0 0 1 7 4 1 1 0 0<br />

1 1 0 9 0 0 0 1 2 1 9 3 0 2 1 3 2 8 1 0 0 1 7 4 1 1 0 1<br />

1 1 1 0 0 0 0 1 2 2 0 1 7 4 1 1 0 2<br />

1 1 1 0 0 0 6 1 2 2 0 3 0 0 1 4 2 9 0 0 0<br />

1 1 1 0 0 0 7 1 2 2 0 3 0 1 1 4 2 9 0 0 1<br />

1 1 1 0 0 0 8 1 2 2 0 3 0 2 1 4 2 9 0 0 2<br />

1 1 1 0 1 0 0 1 2 2 0 3 0 3 1 4 2 9 0 0 3 Anlage B1<br />

1 1 1 0 2 0 0 1 2 2 0 3 0 4 5 1 0 1 0 0 0<br />

1 1 1 1 0 0 0 1 2 2 0 4 0 0 1 5 3 0 0 0 0 5 1 0 2 0 0 0<br />

1 1 1 2 0 0 0 1 2 2 0 5 0 0 1 5 3 1 0 0 0 5 1 0 2 0 0 1<br />

1 2 2 0 6 0 0 1 5 3 2 0 0 0 5 1 0 2 0 0 2<br />

1 2 1 3 0 0 0 1 2 2 0 6 0 1 5 1 0 3 0 0 0<br />

1 2 1 3 0 1 6 1 2 2 0 6 0 2 1 6 3 3 0 0 0<br />

1 2 1 3 0 1 7 1 2 2 0 6 0 3 1 6 3 4 0 0 0 5 2 0 4 0 0 0<br />

1 2 1 3 0 1 8 1 2 2 0 6 0 4 1 6 3 5 1 0 0 5 2 0 5 0 0 0<br />

Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />

Aus-<br />

Berufes 1. Lehrjahr<br />

Berufes 2.-4.<br />

Lehrjahr<br />

61


C: Verzeichnisse<br />

C.I Unterweisungsplanverzeichnis<br />

Die Fördergrundlage bilden <strong>die</strong> von den Fachverbänden in Zusammenarbeit<br />

mit dem Heinz-Piest-Institut für <strong>Handwerk</strong>stechnik entwickelten<br />

Unterweisungspläne. Die Zuschussbasis ergibt sich aus den<br />

Durchschnittkostenplänen.<br />

Der Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s legt <strong>die</strong> Unterweisungs-<br />

und Durchschnittskostenpläne dem Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie zur Anerkennung vor. Die Bekanntgabe<br />

der Anerkennung erfolgt durch Rundschreiben des ZDH, in dem<br />

gleichzeitig <strong>die</strong> Höhe des Zuschusses und <strong>die</strong> Aufnahme in das Unterweisungsplanverzeichnis<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Das Verzeichnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der Bundeszuschüsse wird regelmäßig<br />

aktualisiert und sowohl elektronisch versandt als auch unter der<br />

Homepage<br />

http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />

zum Abruf als PDF – Datei eingestellt.<br />

Das Unterweisungsplanverzeichnis dokumentiert <strong>die</strong> vom Bundesminister<br />

für Wirtschaft und Technologie anerkannten und geförderten<br />

Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung und enthält alle<br />

für <strong>die</strong> Abrechnungen der Lehrgänge notwendigen Daten.<br />

62


C.I Unterweisungsplanverzeichnis<br />

Das Unterweisungsplanverzeichnis gliedert sich wie folgt:<br />

• Spalte 1: Lehrgangskennziffer<br />

(bitte nur <strong>die</strong> vorgegebene Schreibweise benutzen, keine zusätzlichen<br />

Leerstellen einfügen und linksbündig schreiben)<br />

• Spalte 2: Lehrgangswochen<br />

(Nach den <strong>Richtlinien</strong> vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> umfasst eine Lehrgangswoche 5<br />

Unterweisungstage)<br />

• Spalten 3 und 4: Lehrgangsteilnehmerzahl<br />

(Angabe der min<strong>im</strong>alen und max<strong>im</strong>alen Teilnehmerzahlen entsprechend<br />

den Angaben <strong>im</strong> Unterweisungsplan)<br />

• Spalten 5 und 6: Lehrgangsdauer<br />

(Datumsangaben zur An- und ggf. Aberkennung des Lehrgangs)<br />

• Spalten 7 und 8: Lehrgangs-/Internatszuschuss<br />

(Angabe der aktuellen Zuschüsse für den Kurs und <strong>die</strong><br />

Internatsunterbringung)<br />

• Spalten 9 und 10: Zuschussdauer<br />

(Angabe der terminlichen Bindung der Zuschusshöhe)<br />

• Spalte 11: Position<br />

(Positionsnummer für den entsprechenden Berufsnummernschlüssel)<br />

• Spalte 12: Berufsnummernschlüssel<br />

(7-stelliger Schlüssel, entsprechend dem Schlüsselverzeichnis Berufe,<br />

Anlage)<br />

• Spalten 13 und 14: Gültigkeit des Lehrganges<br />

(<strong>die</strong> Gültigkeit bezieht sich auf den in Spalte 12 angegebenen Beruf)<br />

63


C.I.2 Auszug aus dem Unterweisungsplanverzeichnis <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Höhe der Zuschüsse des BMWi und <strong>die</strong> Gültigkeit der<br />

Lehrgänge für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />

KENNZIFFER<br />

ARBEITS TEILN. TEILN. DAUER DAUER ZUSCH. ZUSCH. ZUSCH. ZUSCH.<br />

GUELTIG GUELTIG<br />

POS. BERUF<br />

WOCHEN MIN. MAX. VON BIS KURS INT. VON BIS<br />

VON BIS<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14<br />

AU1/99 1 8 16 01.08.1999 130 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />

139 36 01.01.2007<br />

AU2/99 1 8 16 01.08.1999 96 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />

106 36 01.01.2007<br />

AU3/99 1 8 16 01.08.1999 146 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />

155 36 01.01.2007<br />

AU4/99 1 8 16 01.08.1999 69 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />

78 36 01.01.2007<br />

BAE1/01 1 8 16 01.08.2001 57 36 01.08.2001 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2001 31.12.2007<br />

66 36 01.01.2007<br />

BAE1/05 1 6 12 01.08.2005 76 36 01.08.2005 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2005<br />

85 36 01.01.2007<br />

BAE2/01 1 8 16 01.08.2001 61 36 01.08.2001 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2001 31.12.2007<br />

70 36 01.01.2007<br />

BAE2/05 1 6 12 01.08.2005 78 36 01.08.2005 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2005<br />

87 36 01.01.2007<br />

BES1/04 1 4 12 01.05.2004 129 36 01.05.2004 31.12.2006 1 27501-00 01.05.2004 30.08.2008<br />

138 36 01.01.2007 31.07.2007 2 27502-00<br />

137 36 01.08.2007 30.08.2008<br />

BES1/07 2 4 12 01.01.2008 214 72 01.01.2008 1 27500-00 01.01.2008<br />

2 27502-00 01.01.2008<br />

BES2/08 2 6 12 01.08.2008 178 72 01.08.2008 31.07.2010 1 27502-00 01.08.2008<br />

BES3/07 1 4 12 01.01.2008 151 36 01.01.2008 1 27500-00 01.01.2008<br />

2 27502-00 01.01.2008<br />

BETE1/87 3 8 16 01.08.1987 153 108 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />

181 108 01.01.2007<br />

BETE2/87 2 8 16 01.08.1987 117 72 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />

135 72 01.01.2007<br />

BETE3/87 2 8 16 01.08.1987 114 72 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />

133 72 01.01.2007<br />

64


C.II Berufsnummernschlüsselverzeichnis<br />

Der Berufsnummernschlüssel leitet sich aus dem Schlüsselverzeichnis<br />

der Berufe ab und <strong>die</strong>nt als Grundlage zur Ermittlung der<br />

Lehrlingsrollenstatistik (siehe auch B.VII Lehrlingsrollenstatistik).<br />

Unter dem folgenden Link finden Sie <strong>die</strong> jeweils aktuelle Aufstellung<br />

zum Berufsnummernschlüssel unterteilt nach <strong>Handwerk</strong>sgruppen:<br />

http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />

Die Fachrichtungen oder Schwerpunkte einzelner Berufe sind in <strong>die</strong>sem<br />

Berufsnummernschlüssel nicht weiter ausgeführt. Statistisch zu<br />

erfassende Fachrichtungen oder Schwerpunkte sind in den Statistikbogen<br />

KA 184 eingearbeitet (siehe auch Kapitel: B.VII)<br />

65


D: Besondere Ausführungen zu den<br />

<strong>Richtlinien</strong><br />

Im Laufe der Jahrzehnte sind zu einer Vielzahl<br />

von Fragen der Lehrgangsdurchführung und<br />

Lehrgangsabrechnung Kommentierungen erfolgt,<br />

<strong>die</strong> sich aus der Praxis ergeben haben.<br />

Die wichtigsten Kommentierungen, <strong>die</strong> in der<br />

Regel auf der mit dem <strong>Richtlinien</strong>geber<br />

abgest<strong>im</strong>mten Korrespondenz beruhen, werden<br />

<strong>im</strong> Nachfolgenden wiedergegeben:<br />

66


D.1. Unterbrechung von Kursen<br />

Grundsatz: Lehrgangskontinuität geht vor Unterbrechung<br />

Nach Ziffer 4.2 der <strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung vom 09.03.<strong>2009</strong> ist <strong>die</strong> Lehrgangswoche Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong><br />

<strong>Förderung</strong>. Diese Vorschrift definiert <strong>die</strong> Lehrgangswoche mit 5 Unterweisungstagen.<br />

Dies liegt <strong>im</strong> Interesse des <strong>Handwerk</strong>s, um dem Veranstalter <strong>über</strong>betrieblicher<br />

Unterweisungsmaßnahmen einen größeren Flexibilisierungsspielraum für <strong>die</strong><br />

Lehrgangsplanung einzuräumen und Förderhemmnisse durch Auflockerung von<br />

gebundenen Lehrgangzeiträumen (von Montag bis Freitag) abzubauen. Die<br />

Lehrgänge sind möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche<br />

Unterbrechung durchzuführen. Dem Nachholen von Unterweisungstagen wird somit<br />

Vorrang vor der kompr<strong>im</strong>ierten Vermittlung des gesamten Lehrstoffs an<br />

beispielsweise nur 4 Tagen eingeräumt.<br />

Feiertage oder Erkrankungen der Lehrkraft führen nicht automatisch zu einem für <strong>die</strong><br />

Zuschussgewährung unschädlichen Ausfallen lassen eines Unterweisungstages.<br />

Vielmehr ist pr<strong>im</strong>är für den Einzelfall entscheidend, ob der Unterweisungstag<br />

nachgeholt werden kann oder nicht. Kann der Ausfalltag nicht nachgeholt werden<br />

(beispielsweise aus organisatorischen Gründen), so ist <strong>die</strong>s auf der<br />

Lehrgangsbescheinigung neben der Bestätigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vermittlung des gesamten<br />

Lehrstoffs zu vermerken. Es ist in jedem Falle zu prüfen, ob <strong>die</strong> ausgefallenen<br />

Unterweisungstage nachholbar sind und ob der gesamte Lehrstoff zumindest an den<br />

verbliebenen 4 Unterweisungstagen vermittelt werden kann.<br />

Dies wird auch durch <strong>die</strong> Regelung in Ziffer 4.2.1 der <strong>Richtlinien</strong> begünstigt, wonach<br />

ein Lehrgang möglichst in zusammenhängender Form durchgeführt werden soll.<br />

67


D.1.1 Unterbrechung von Kursen<br />

80 % Regelung<br />

Auf der Lehrgangsbescheinigung hat der Veranstalter unter der<br />

Aufstellung der Lehrgangsteilnehmer zu bescheinigen, dass nur Lehrlinge<br />

aufgeführt sind, <strong>die</strong> den Lehrgang an mindestens 80 % der<br />

vorgeschriebenen Stunden besucht haben und <strong>die</strong> Lehrlinge in einem in<br />

der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Betrieb ausgebildet werden.<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Abrechnung von Kursen<br />

zulässig ist, <strong>die</strong> nur 4 Tage angedauert haben. Die 80 %-Regelung kann<br />

nur auf den einzelnen Lehrling bezogen werden (beispielsweise bei<br />

Erkrankung), jedoch nicht auf alle Lehrgangsteilnehmer. In der Praxis sind<br />

deshalb<br />

- bei einem 1-Wochen-Lehrgang 1 Fehltag,<br />

- bei einem 2-Wochen-Lehrgang 2 Fehltage und<br />

- bei einem 3-Wochen-Lehrgang 3 Fehltage<br />

zuschussunschädlich. Werden <strong>die</strong>se Grenzen <strong>über</strong>schritten, ist eine<br />

Abrechnung des/der Lehrgangsteilnehmer(s) nicht möglich. Anhand<br />

folgender Beispiele werden <strong>die</strong> Möglichkeiten der Abrechnung deutlich:<br />

Bsp. Wo Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So<br />

A 1 X X F X X<br />

B 2 X X X X X X X F F X<br />

C 3 X X X X X X X X X X X F X F F<br />

D 4 X X X X X X X X X X X X X X X X F F F F<br />

E 1-4 X F X F F F X F X X F X X X F F X X X X<br />

Die Beispiele A bis D zeigen abrechnungsfähige Teilnehmer, deren<br />

Fehltage (F) nach der 80%-Regelung förderunschädlich sind.<br />

Die tageweise Durchführung von Lehrgängen wird vom <strong>Richtlinien</strong>geber<br />

abgelehnt, da sie gegen das Prinzip der Lehrgangskontinuität verstößt.<br />

68


D.1.1.1 Unterbrechung von Kursen<br />

80 % Regelung<br />

Im Beispiel E werden in keiner der Lehrgangswochen 1 bis 3 <strong>die</strong> 80% der<br />

Lehrgangsstunden eingehalten. Selbst bei einer Lehrgangsdauer von 3<br />

bzw. 4 Wochen werden <strong>die</strong> notwendigen 12 bzw. 16 Unterweisungstage<br />

nicht erreicht. Der Lehrgang wäre in <strong>die</strong>sem Fall nicht zuschussfähig. Das<br />

Zusammenziehen von Wochentagen (Beispiel E:1. und 2. Woche = 5<br />

Tage) widerspricht dem Grundsatz der Lehrgangskontinuität. Ein entsprechender<br />

Lehrgang wäre nicht zuschussfähig.<br />

Die tageweise Durchführung von Lehrgängen wird vom <strong>Richtlinien</strong>geber<br />

abgelehnt, da sie gegen das Prinzip der Lehrgangskontinuität verstößt.<br />

siehe auch ÜLU-Rundschreiben Nr. 33 vom 16. November 2004<br />

„Lehrgangsabrechnung bei Ausfall von Unterweisungstagen“<br />

69


D.2 Bindung von Lehrgängen an<br />

Ausbildungsjahre<br />

Bindung an Lehrjahre nicht verbindlich<br />

In den Unterweisungsplänen zur Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />

sind unter der Überschrift „Allgemeine Angaben“ <strong>die</strong> Ausbildungsjahre angegeben,<br />

in denen <strong>die</strong> Lehrgänge durchgeführt werden können.<br />

Soweit es sich um Lehrgänge der Fachstufe ( 2. – 4. Lehrjahr) handelt, ist <strong>die</strong>se<br />

Angabe als Empfehlung anzusehen. Daraus folgt:<br />

Wenn in den Unterweisungsplänen eine best<strong>im</strong>mte Reihenfolge nicht in<br />

besonderer Weise (z.B. aufsteigend) verbindlich vorgegeben ist, kann von der<br />

Vorgabe abgewichen werden. (Schreiben des BMWi II B 3 – 469179 vom 15. Juli<br />

1983)<br />

70


D.3 Abrechnung von Lehrgängen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das<br />

Haushaltsjahr hinausgehen<br />

Abrechnung <strong>im</strong> folgenden Haushaltsjahr<br />

Lehrgänge, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das laufende Haushaltsjahr der Bewilligung hinausgehen,<br />

können abgerechnet werden, wenn sie <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr zwar begonnen,<br />

aber nicht mehr beendet werden konnten.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass <strong>die</strong> Lehrgänge <strong>im</strong> darauf folgenden Jahr und zwar in<br />

einem vertretbaren zeitlichen Anschluss durchgeführt und beendet werden. Diese<br />

können in solchen Fällen erst nach Beendigung <strong>im</strong> Folgejahr abgerechnet werden.<br />

Anteilige Zuschüsse können nicht gezahlt werden. (Vergleiche hierzu B.II.4, Ziffer 7)<br />

71


D.4 EDV-Abrechnungs- und Prüfprogramm<br />

Mindestdauer eines Kurses<br />

Das EDV-Prüfprogramm des Rechenzentrums sieht best<strong>im</strong>mte Mindestlehrgangsdauern<br />

vor, und zwar<br />

1-Wochenlehrgang > 3 Unterweisungstage<br />

2-Wochenlehrgänge > 9 Unterweisungstage<br />

3-Wochenlehrgänge > 15 Unterweisungstage<br />

4-Wochenlehrgänge > 21 Unterweisungstage<br />

5-Wochenlehrgänge > 27 Unterweisungstage<br />

6-Wochenlehrgänge > 33 Unterweisungstage<br />

7-Wochenlehrgänge > 39 Unterweisungstage<br />

8-Wochenlehrgänge > 45 Unterweisungstage<br />

9-Wochenlehrgänge > 51 Unterweisungstage<br />

10-Wochenlehrgänge > 57 Unterweisungstage<br />

11-17 jeweils zuzüglich 6 Tage<br />

Die ursprünglich einmal festgelegte Höchstlehrgangsdauer wurde zugunsten einer<br />

praktikablen Lehrgangsdurchführung aufgehoben. Durch <strong>die</strong> Neufassung der <strong>Richtlinien</strong><br />

insbesondere unter Nr. 4.2.1, wonach ein Lehrgang möglichst in zusammenhängender<br />

Form durchzuführen ist, wird durch <strong>die</strong>se liberale Formulierung ein großzügigerer<br />

Spielraum für das Nachholen ausgefallener Unterweisungstage eingeräumt.<br />

Mit <strong>die</strong>ser großzügigen Regelung wird der Grundsatz der Lehrgangskontinuität<br />

(siehe auch D.1.1 und 1.2) nicht durchbrochen, sondern lediglich programmmäßig<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, auch für einen Lehrgang einen Zuschuss zu erhalten, der<br />

mit einer zeitlichen Unterbrechung (z.B. Krankheit des Unterweisers) durchgeführt<br />

wird.<br />

72


D.4.1 EDV-Abrechnungs- und Prüfprogramm<br />

Beispiel: Teilnehmer am 2-Wochenlehrgang für<br />

eine Woche verhindert<br />

Wenn ein Teilnehmer an einem 2-Wochenlehrgang nur an einer Woche<br />

teilnehmen kann, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> zweite Hälfte des Kurses bei einem<br />

späteren – gleichen – Kurs zu wiederholen. Für <strong>die</strong>sen Teilnehmer sollte eine<br />

Einzelbescheinigung mit dem handschriftlichen Hinweis z. B. „Wegen Krankheit<br />

Nachholen der zweiten Woche be<strong>im</strong> nächsten Kurs“ ausgefüllt werden. Bei der<br />

Lehrgangsdauer wird als Beginn das Datum des ersten Kurses und als Ende das<br />

Datum des späteren Kurses eingetragen.<br />

73


D.5 Anrechnung von Pausen auf <strong>die</strong> Arbeitszeit<br />

Pausen werden bei der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />

auf <strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 JArbSchG werden <strong>die</strong> Ruhepausen grundsätzlich nicht auf<br />

<strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet. Für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung gilt nach<br />

Willen des Gesetzgebers und der einschlägigen Kommentare jedoch der § 10<br />

Abs. 2 Nr. 1 des JArbSchG, wonach <strong>die</strong> Pausen bei der Ausbildung außerhalb<br />

der Ausbildungsstätte auf <strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet werden. Demzufolge<br />

findet § 10 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, d.h. <strong>die</strong> Pausen<br />

sind bei der Ausbildung auf <strong>die</strong> Arbeitszeit anzurechnen.<br />

Dauert beispielsweise <strong>die</strong> Ausbildung außerhalb der betrieblichen Ausbildungsstätte<br />

an einem Tag 7 Stunden und <strong>die</strong> an <strong>die</strong>sen Tagen anfallenden Pausen 1<br />

Stunde, so sind 8 Stunden auf <strong>die</strong> Arbeitszeit des Jugendlichen anzurechnen.<br />

Ist der Jugendliche vertraglich nur zu einer 36,5 Stundenwoche verpflichtet,<br />

fallen in der <strong>über</strong>-/außerbetrieblichen Ausbildung aber mehr anrechenbare<br />

Zeiten an, sind <strong>die</strong>se als „Mehrarbeit“ entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Für erwachsene Auszubildende, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben, fehlt<br />

es an einer § 10 Abs. 2 JArBSchG vergleichbaren Regelung.<br />

74


D.5.1 Anrechnung von Pausen auf <strong>die</strong> Arbeitszeit<br />

Gemeinsame Unterweisung von jugendlichen und<br />

erwachsenen Auszubildenden<br />

Für jugendliche Auszubildende sind <strong>die</strong> Zeiten der aktiven Teilnahme an<br />

konkreten ÜLU-Maßnahmen originäre Arbeitszeit. Zu den Zeiten der Teilnahme<br />

an ÜLU-Maßnahmen zählen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG) zudem <strong>die</strong> Zeiten des notwendigen Verbleibs in der<br />

außerbetrieblichen Ausbildungsstätte während der unterweisungsfreien Zeit<br />

und damit auch <strong>die</strong> während <strong>die</strong>ser Zeit anfallenden Pausen. Dauert <strong>die</strong> ÜLU-<br />

Maßnahme an einem Tag beispielsweise 7 Stunden und <strong>die</strong> Pause eine<br />

Stunde, ergibt das für den jugendlichen Auszubildenden eine anzurechnende<br />

Arbeitszeit von insgesamt 8 Stunden. Entsprechend des Rechtsgedankens des<br />

§ 9 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist <strong>die</strong> Anrechnung von ÜLU-Zeiten auf eine<br />

tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden begrenzt. In der Praxis hat <strong>die</strong>s zur Folge,<br />

dass in den Fällen, in denen eine ÜLU-Maßnahme selbst 8 Stunden beträgt<br />

und zusätzlich eine Stunde Pausenzeit anfällt, nicht 9 Stunden angerechnet<br />

werden, sondern nur 8 Unterweisungsstunden und damit auch nur 8 Stunden<br />

Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass es theoretisch möglich ist, jugendliche<br />

Auszubildende mit einer reinen Unterweisungszeit von 40 Stunden zu<br />

unterrichten (vgl. Rechtsgedanke des § 9 Abs. 1 und 2 JArbSchG). Für <strong>die</strong><br />

Förderfähigkeit einer ÜLU-Maßnahme ist es ohne Belang, ob jugendliche<br />

Auszubildende <strong>im</strong> Zuge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung „Mehrarbeit“<br />

leisten, zumal <strong>die</strong> tägliche Arbeitszeit der Auszubildenden meist tarif- bzw.<br />

individualvertraglich geregelt ist und damit in der betrieblichen Praxis<br />

regelmäßig von der Anzahl der Wochenstunden der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Untereisung abweicht. Sollte es <strong>im</strong> Rahmen einer ÜLU-Maßnahme zu<br />

„Mehrarbeit“ des jugendlichen Auszubildenden kommen, obliegt es dem<br />

ausbildenden Betrieb, <strong>die</strong>se eventuell durch Freizeitgewährung an anderen<br />

Arbeitstagen auszugleichen. Im Ergebnis dürfte damit einer zeitgleichen<br />

Unterweisung von jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden in einer<br />

ÜLU-Maßnahmen nichts entgegen stehen.<br />

75


D.6 Teilnahme an Lehrgängen vor Aufnahme der<br />

Ausbildung<br />

Keine <strong>Förderung</strong><br />

Nach den <strong>Richtlinien</strong> für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong><br />

<strong>Handwerk</strong> gewährt der Bund Zuschüsse für <strong>über</strong>betriebliche Lehrgänge von<br />

Auszubildenden, <strong>die</strong> der Fachstufe angehören, d. h., ihr 2. bis 4. Lehrjahr in einem<br />

<strong>Handwerk</strong>sbetrieb ableisten. Diese Voraussetzung ist bei Jugendlichen, <strong>die</strong> sich in<br />

einer schulischen Ausbildung in einem Berufsgrundschuljahr befinden, nicht<br />

gegeben. Mit den Bundesländern besteht Einvernehmen dar<strong>über</strong>, dass sich der Bund<br />

finanziell nicht an Ausbildungsaktivitäten beteiligt, <strong>die</strong> vor Beginn einer betrieblichen<br />

Ausbildung liegen. Für einen solchen Fall best<strong>im</strong>men sich Förderzuständigkeit und<br />

Förderumfang nach den einschlägigen Landesrichtlinien. Insoweit kommt auch eine<br />

<strong>Förderung</strong> <strong>die</strong>ses Personenkreises für <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Maßnahmen in der Fachstufe auch nicht gegen Ende des Berufsgrundschuljahres in<br />

Betracht, da zu keinem Zeitpunkt Sicherheit dar<strong>über</strong> besteht, dass Jugendliche nach<br />

Abschluss der schulischen Ausbildung in einem Berufsgrundschuljahr auch tatsächlich<br />

einen Ausbildungsvertrag <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> abschließen.<br />

76


D.7 Teilnahme von Lehrlingen der<br />

Grundstufe an Maßnahmen<br />

der Fachstufe<br />

<strong>Förderung</strong> nur bei Testierung der Fachstufenreife<br />

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (BMWi) fördert grundsätzlich nur<br />

solche Lehrlinge, <strong>die</strong> sich <strong>im</strong> 2. bis 4. Ausbildungsjahr (Fachstufe) befinden. Lehrlinge<br />

<strong>im</strong> 1. Lehrjahr (Grundstufe) werden ausschließlich durch <strong>die</strong> Länder gefördert.<br />

In der Praxis der Lehrgangsführung hat sich jedoch herausgestellt, dass <strong>die</strong> starre<br />

Abgrenzung zwischen Grundstufe und Fachstufe nicht <strong>im</strong>mer einzuhalten ist. Dies<br />

trifft insbesondere dann zu, wenn Lehrlinge zu einem späteren als dem offiziellen<br />

Einstellungstermin eingestellt, aber in <strong>die</strong> laufende Berufsschulklasse integriert werden.<br />

Die Folge ist, dass <strong>die</strong>se Lehrlinge lehrvertragsmäßig später als Fachstufenlehrlinge<br />

einzustufen sind, als <strong>die</strong>s aufgrund ihrer berufsschulmäßigen Einstufung der<br />

Fall ist. In vielen Fällen erfolgt <strong>die</strong> Einladung zu den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung nach den Klassenlisten der Berufsschulen. Ein Festhalten an der<br />

starren Abgrenzung zwischen Grund- und Fachstufe würde dazu führen, dass <strong>die</strong><br />

nach dem offiziellen Einstellungstermin einen Lehrvertrag abschließenden Lehrlinge<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />

eingeladen werden könnten. Hieraus entsteht für <strong>die</strong> Maßnahmeträger ein<br />

hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der BMWi hat deshalb zugest<strong>im</strong>mt,<br />

für Lehrlinge an Fachstufenlehrgängen, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der Unterweisung noch<br />

keine 12 Monate Lehrzeit hinter sich haben, ein Bundeszuschuss beantragt und<br />

gewährt werden kann, wenn <strong>die</strong> Auszubildenden entsprechend ihrem persönlichen<br />

Ausbildungsstand in der Berufsschule und <strong>im</strong> Betrieb nach dem Urteil der Kammer<br />

der Fachstufe zuzurechnen sind. Kann <strong>die</strong> Fachstufenreife nicht testiert werden, darf<br />

der Lehrling nicht in <strong>die</strong> Abrechnung für den Bundeszuschuss aufgenommen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Klarstellung nur auf Einzelfälle<br />

anzuwenden ist und daraus nicht <strong>die</strong> generelle Zulassung der <strong>Förderung</strong> von<br />

Grundstufenlehrlingen an Lehrgängen der Fachstufe gefolgert werden darf. Die<br />

Fachstufenreife ist in den Lehrgangsunterlagen zu testieren (RS–ZDH vom<br />

10.05.1986 – Schreiben des BMWi vom 24.04.1986, AZ: II B 3 – 469179).<br />

77


D.8 <strong>Förderung</strong> von Ausbildungsbetrieben, <strong>die</strong> als<br />

freie Träger, gemeinnützige Einrichtungen<br />

Ausbildungsverhältnisse abschließen<br />

<strong>Förderung</strong> nur, wenn in Lehrlings- und in der <strong>Handwerk</strong>srolle<br />

als Gewerbebetrieb eingetragen<br />

1. Nach Ziffer 4.1.1 der <strong>Richtlinien</strong> (siehe A.II.3) werden Zuschüsse nur für<br />

Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in <strong>die</strong><br />

Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und <strong>die</strong> in<br />

einem in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenem Gewerbebetrieb ausgebildet<br />

werden. Zunehmend treten inzwischen Institutionen als Ausbildungsbetriebe<br />

auf, <strong>die</strong> nach der bisherigen Interpretation der <strong>Richtlinien</strong><br />

nicht förderfähig waren. Es handelt sich dabei um „Ausbildungsbetriebe“,<br />

<strong>die</strong> als freie Träger, gemeinnützige Einrichtungen, kommunale und<br />

sonstige staatliche Einrichtungen Ausbildungsverhältnisse abschließen<br />

und ihre Lehrlinge in <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung entsenden.<br />

Diese Institutionen sind in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragen, auch mit<br />

Teilen ihrer Tätigkeit als sogenannte Gewerbebetriebe. Der Bundesminister<br />

für Wirtschaft und Technologie hat dazu mit Schreiben vom<br />

18.07.2002 folgende Erläuterungen erlassen:<br />

„Soweit von Ausbildungsbetrieben von freien Trägern und<br />

gemeinnützigen Einrichtungen <strong>die</strong> Voraussetzungen der Nummer<br />

4.1.1 erfüllt werden, habe ich wegen der Bedeutung einer<br />

umfassenden beruflichen Qualifikation aller Lehrlinge von<br />

<strong>Handwerk</strong>sbetrieben und angesichts der angespannten Lehrstellensituation<br />

<strong>im</strong> Bundesgebiet keine Bedenken gegen eine<br />

<strong>Förderung</strong>.<br />

Wenn Institutionen der öffentlichen Hand (Regiebetriebe kommunaler<br />

und staatlicher Einrichtungen) als Ausbildungsbetriebe tätig werden,<br />

kann <strong>die</strong>s unter dem Aspekt der Bereitstellung zusätzlicher<br />

Ausbildungsplätze begrüßt werden. Gewerbeförderungsmittel können<br />

in <strong>die</strong>sen Fällen allerdings nicht für <strong>die</strong> ÜLU zur Verfügung gestellt<br />

werden. Dies wäre weder mit der Zielsetzung des Programms, noch<br />

mit der vorgegebenen Zweckbest<strong>im</strong>mung des Bundeshaushalts zu<br />

vereinbaren.“<br />

78


D.8.1<br />

2. <strong>Förderung</strong> von Umschülern<br />

Nach den <strong>Richtlinien</strong> können Zuschüsse für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt<br />

werden, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und<br />

in einem <strong>Handwerk</strong>sbetrieb ausgebildet werden. Sofern <strong>die</strong>se Voraussetzung<br />

vorliegen, können auch für Umschüler Fördermittel in Anspruch genommen<br />

werden. Dabei braucht <strong>im</strong> Einzelfall nicht geprüft zu werden, ob und <strong>im</strong><br />

welchem Umfang sich <strong>die</strong> Arbeitsverwaltung an den Kosten der Umschulung<br />

beteiligt.<br />

(Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft vom 17. und 23.04.1985 –<br />

IIB3 – 469179)<br />

79


D.9 Überbetriebliche Unterweisung<br />

Behinderter <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> nach § 42 b<br />

<strong>Handwerk</strong>sordnung (HWO)<br />

Ermessenentscheidung durch Maßnahmeträger<br />

Gemäß § 27 der <strong>Handwerk</strong>sordnung ist festgelegt, dass für einen anerkannten<br />

Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Einen<br />

Ausnahmetatbestand bildet hier der § 42 b HWO, der – soweit es Art und schwere<br />

der Behinderung erfordert – <strong>die</strong>se Regelung des § 27 HWO aufhebt. Die in früheren<br />

Rundschreiben bekannt gegebene berufsspezifische Öffnung von Rahmenlehrplänen<br />

für <strong>die</strong> Ausbildung sogenannter 42 b–Berufe, ist durch <strong>die</strong> nachstehend zitierte<br />

generelle Zulassung <strong>über</strong>holt:<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 20.<br />

Februar 2002 mitgeteilt, dass ab sofort <strong>die</strong> Teilnahme Auszubildender nach § 42 b<br />

HWO ohne Einschränkung für den jeweiligen Ausbildungsberuf an den hierfür<br />

geltenden Kursen der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung möglich ist. Die<br />

Lehrgangsteilnehmer sind <strong>über</strong> den für den jeweiligen Vollberuf geltenden<br />

Berufsnummernschlüssel abzurechnen. Die für <strong>die</strong> Berufsausbildung zuständige<br />

Stelle ist für <strong>die</strong> ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. (Rundschreiben des<br />

ZDH vom 26.02.2003; Schreiben des BMWi vom 20.02.2002 - II C 5-469179.)<br />

80


D.10 Lehrgangswoche = Arbeitswoche<br />

Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> ist <strong>die</strong><br />

Lehrgangswoche<br />

In Ziffer 4. Art und Umfang der Förderrichtlinien ist als Bemessungsgrundlage<br />

für <strong>Förderung</strong> <strong>die</strong> Lehrgangswoche festgelegt. Eine Lehrgangswoche umfasst 5<br />

Unterweisungstage. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines<br />

Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit<br />

vermittelt wird. Der Bundesminister für Wirtschaft hat in früheren Schreiben (21.<br />

<strong>März</strong> 1986; Akten-zeichen: IIB3 - 469179) hierzu ausgeführt, dass in Einzelfällen<br />

bei Wochenfeiertagen es förderunschädlich ist, wenn höchstens ein<br />

Lehrgangstag je Woche entfällt und der gesamte Lehrstoff vermittelt wird. In<br />

<strong>die</strong>sen Fällen ist in der Lehrgangsbescheinigung auf den Ausfall hinzuweisen (z.<br />

B. „Buß- und Bettag“).<br />

Lehrgangswoche = Arbeitswoche<br />

Tarifabschlüsse von weniger als 40 Stunden bleiben nicht ohne Wirkung auf <strong>die</strong><br />

Praxis der Lehrgangsdurchführung in der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung.<br />

Die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne sind auf eine Lehrgangsdauer<br />

von 40, 80 oder 120 Stunden festgelegt, sodass <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

Lehrgangsdauer nach den Unterweisungsplänen einerseits mit den<br />

Tarifverträgen und andererseits <strong>die</strong> Einhaltung der Tarifverträge mit den<br />

Unterweisungsplänen kolli<strong>die</strong>ren kann.<br />

Mit Rundschreiben vom 08.09.1986 des ZDH wurde <strong>die</strong> Entscheidung des BMWi<br />

weitergeleitet, wonach <strong>die</strong> Zeitvorgabe in den Unterweisungsplänen von 40, 80<br />

oder 120 Stunden nunmehr durch <strong>die</strong> Arbeitswoche ersetzt wird. Dieses<br />

Einverständnis gilt unter der Voraussetzung, dass <strong>die</strong> Arbeitswoche nicht<br />

weniger als 38,5 Stunden beträgt.<br />

81


D.11 Mindest-/Höchstteilnehmerzahl bei<br />

Abrechnung von Kursen <strong>im</strong> Bereich der<br />

Stufenausbildungsberufe<br />

Aufhebung der Mindest- und Höchstteilnehmerzahl<br />

Die Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung in den Stufenausbildungsberufen<br />

richtet sich nach der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufsausbildung in<br />

der Bauwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der Dauer der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung (bis zu 17 Wochen in der Fachstufe) ist <strong>die</strong><br />

Abrechnung der Lehrgänge sowohl Wochenweise als auch in länger andauernden<br />

Wochenblöcken möglich. Um <strong>die</strong>se Abrechnung praktikabel zu gestalten, sind <strong>die</strong><br />

Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen nicht mehr abrechnungsrelevant (Schreiben<br />

des BMWi vom 26. Oktober 1994; Aktenzeichen: II B 3 –469179).<br />

Dies bedeutet jedoch nicht, dass <strong>die</strong> Teilnehmeranzahl an den Kursen in jedweder<br />

Höhe gestaltet werden kann. Es gelten auch hier für den jeweiligen Kurs <strong>die</strong><br />

Ausführungen des BiBB in den Handlungsempfehlungen ( vergl. hierzu A.III.4, Abs.<br />

2 und 3).<br />

82


D.11.1 Mindest-/Höchstteilnehmerzahl bei<br />

Abrechnung von Kursen<br />

Abweichung von der vorgegebenen Mindest- und<br />

Max<strong>im</strong>alteilnehmerzahl<br />

Das EDV-Prüfprogramm, das dem Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> durchgeführten Kurse <strong>die</strong>nt<br />

und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Prüfinstrument<br />

herangezogen wird, sieht eine Teilnehmer<strong>über</strong>- bzw. unterschreitung um bis<br />

zu 10 Teilnehmer als zuschussunschädlich vor. Wird um mehr als 10 Teilnehmer<br />

<strong>über</strong>schritten, wird der gesamte Lehrgang nicht abgerechnet. Die Teilnehmerunterschreitung<br />

ist nicht zuschussschädlich. Dies scheint aus didaktischen und qualitativen<br />

Gesichtspunkten sinnvoll. Vergleiche hierzu auch Empfehlungen des BiBB A.III.4<br />

zweiter und dritter Spiegelstrich. Allerdings sollte <strong>die</strong> genehmigte Teilnehmer<strong>über</strong>bzw.<br />

-unterschreitung nicht <strong>die</strong> Regel, sondern eher <strong>die</strong> Ausnahme sein.<br />

Die Absenkung der Teilnehmerzahl stellt eine empfohlene Kalkulationsrichtgröße dar,<br />

mit der keineswegs eine quantitative Absenkung der bisherigen Teilnehmerzahl an<br />

den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung verfolgt wird.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Regelung besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen des<br />

Teilnehmeraufkommens zu reagieren. Die Überschreitung wird nur dann bedenklich,<br />

wenn zu vermuten ist, dass eine Zuschussmax<strong>im</strong>ierung Vorrang vor der Qualität der<br />

Maßnahme hat.<br />

Wird <strong>die</strong> Teilnehmerzahl um mehr als 10 Teilnehmer <strong>über</strong>schritten, kann ein<br />

Lehrgangszuschuss – und zwar für den gesamten Lehrgang – nicht gewährt werden.<br />

Insbesondere <strong>die</strong> belegmäßige Teilung in abrechnungsfähige Größen ist nicht<br />

zulässig (siehe u. a. RS des ZDH vom 17.12. 2007)<br />

83


D.12 Unterweisungsquote<br />

Überschreitung um mehr als 50 %<br />

Die Übersichten der VRG Endauswertung für das jeweilige Haushaltsjahr sind<br />

Grundlage für den Nachweis der Verwendung. Darin ist jeweils pro <strong>Handwerk</strong>sberuf<br />

in der letzten Spalte „Ausgebildet in %“ angegeben. In der Regel wird der Einfachheit<br />

halber unterstellt, dass sich <strong>die</strong> Fachstufe <strong>über</strong> 2 Jahre erstreckt und demgemäß<br />

50 % der Gesamtzahl der Lehrlinge eines Berufes <strong>über</strong>betrieblich unterwiesen werden.<br />

Liegt <strong>die</strong> Gesamtzahl der Ausgebildeten deutlich <strong>über</strong> 50 % der Lehrlinge eines<br />

Berufes, wünscht der BMWi - handschriftliche Hinweise in der o. g. Zusammenstellung<br />

reichen aus - <strong>die</strong> Angabe der Anzahl der<br />

- Lehrlinge aus den <strong>Handwerk</strong>skammerbezirken<br />

- Lehrlinge aus mehreren Lehrjahren – entsprechend weniger<br />

Abrechnungen in 200..<br />

- Lehrlinge aus dem ganzen Bundesland – gemischte Kurse, auch<br />

Lehrlinge aus den Berufen<br />

Bei den Stufenausbildungsberufen ist wie folgt zu verfahren:<br />

Werden Lehrlinge aus anderen <strong>Handwerk</strong>skammerbezirken unterwiesen und abgerechnet,<br />

ist ein Hinweis für den jeweiligen Ausbildungsberuf wie folgt vorzunehmen:<br />

Von den abgerechneten Teilnehmern sind<br />

- etwa ... % aus dem Bereich der eigenen Kammer,<br />

- etwa ... % aus dem Bereich der Kammern ... .<br />

(Siehe Schreiben BMWi ZD6-001010/81, vom 22. September 1987)<br />

84


D.13 Lehrverhältnis beendet<br />

<strong>Förderung</strong> in besonderen Fällen möglich<br />

In einzelnen Fällen kommt es vor, dass nach Ablauf des Lehrvertrages noch Wochen<br />

oder Tage vor dem Datum der abzulegenden Gesellenprüfung Lehrgänge zur<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung durchgeführt werden. Nach den einschlägigen Ziffern<br />

der <strong>Richtlinien</strong> ist für eine Abrechnung eines Lehrgangs jedoch Voraussetzung, dass<br />

<strong>die</strong> Ausbildungsverträge in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen<br />

sind.<br />

In den o. g. Fällen besteht rein formal das Lehrverhältnis nach Ablauf der Lehrzeit<br />

nicht mehr, andererseits ist der Lehrling auch noch kein Geselle. Um <strong>die</strong>sen Mangel<br />

nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand beheben zu müssen,<br />

ist es nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />

förderunschädlich, wenn in solchen Fällen der Bundeszuschuss abgerechnet wird.<br />

Auf der Lehrgangsbescheinigung ist durch <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer zu<br />

erklären, dass der betroffene Teilnehmer zum Zeitpunkt der Teilnahme an der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung <strong>die</strong> Gesellenprüfung noch nicht abgelegt hat.<br />

(Schreiben des BMWi vom 29. Oktober 1991; II B 3 – 469179.)<br />

85


D.14 Unterbrechung der Lehrgänge durch<br />

Berufsschulunterricht<br />

Unterbrechung grundsätzlich vermeiden<br />

Zur Sicherung eines möglichst hohen Wirkungsgrades sollen <strong>die</strong> mit öffentlichen<br />

Mitteln geförderten Lehrgänge zur <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

(Vergleich gemäß Ziffer 4.2.1 der ÜLU-<strong>Richtlinien</strong>), in möglichst zusammenhängender<br />

Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Daher ist grundsätzlich<br />

eine Unterbrechung der Maßnahmen zu vermeiden (Grundsatz der Kontinuität).<br />

Hierzu <strong>die</strong>nt auch <strong>die</strong> weitgehende Einführung des Blockunterrichts.<br />

Ausnahmen von <strong>die</strong>sem Grundsatz können daher nur in unausweichlichen<br />

Einzelfällen erfolgen, wenn trotz wirklich intensiver Bemühungen kein Termin<br />

gefunden werden kann, durch den eine Unterbrechung ausgeschlossen wird. Diese<br />

Einzelfälle müssen durch <strong>die</strong> Berufsschulen und <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>skammer vor Ort<br />

geprüft werden (Rundschreiben 14.06.1993 – Schreiben des BMWi vom 02.06.1993<br />

–AZ: II B 3 -46 91 79).<br />

86


D.15 Teilnahme von Personen an Lehrgängen,<br />

<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Arbeitsverwaltung gefördert<br />

werden<br />

Keine <strong>Förderung</strong><br />

Die Änderungen <strong>im</strong> Sozialgesetzbuch zur Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik<br />

greifen auch in <strong>die</strong> Lehrgangsplanung und -organisation der Anbieter von<br />

Lehrgangsmaßnahmen ein. Die Ausrichtung der <strong>Förderung</strong> der Arbeitsverwaltung auf<br />

Personen mit hoher Vermittlungswahrscheinlichkeit einerseits und <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von<br />

Langzeitarbeitslosen andererseits verlangen von den Bildungseinrichtungen<br />

passgenaue Angebote mit einem hohem Grad an Flexibilität hinsichtlich der Planung<br />

und Durchführung von Maßnahmen. Qualifizierungsmodule aus Bestandteilen des<br />

Lehrgangsangebotes der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung (<strong>über</strong>fachliche Kurse wie<br />

zum Beispiel Schweißen) können durchaus geeignet sein, den angesprochenen<br />

Personenkreis an <strong>die</strong>sen Lehrgangsmaßnahmen teilnehmen zu lassen. Dabei stellt<br />

sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong>s mit den <strong>Richtlinien</strong> des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Arbeit zur <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

(Lehrlingsunterweisung) vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> in Einklang steht.<br />

Der BMWi hat dazu Folgendes mitgeteilt:<br />

"Die <strong>Förderung</strong> des BMWA soll sich auf den nach den ÜLU-<strong>Richtlinien</strong> definierten<br />

Kreis beschränken. Sofern jedoch <strong>die</strong> ordnungsgemäße Unterweisung der<br />

Auszubildenden aus dem <strong>Handwerk</strong> (Teilnehmerzahlen, Rahmenlehrpläne usw.)<br />

nach den geltenden <strong>Richtlinien</strong> sichergestellt wird, bin ich damit einverstanden, wenn<br />

vom Arbeitsamt geförderte Personen an <strong>die</strong>sen Lehrgängen teilnehmen."<br />

Eine <strong>Förderung</strong> <strong>die</strong>ses Personenkreises aus Mitteln des BMWi wird nicht gewährt.<br />

Auch ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> Grenzen der Teilnehmerzahlen des EDV-<br />

Prüfprogramms eingehalten werden (RS-ZDH vom 14.01.2004 – BMWi –Schreiben<br />

vom 18.12.2003, AZ: 469179).<br />

87


D.16 Prüfpflicht bei der Weitergabe von<br />

Zuschüssen zur <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung<br />

Im Rahmen der EDV-mäßigen Abrechnung der Zuschüsse des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Technologie für <strong>die</strong> Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />

wird durch das EDV-Prüfprogramm der zulässige Spielraum hinsichtlich der Überbzw.<br />

Unterschreitung der max<strong>im</strong>al in den Unterweisungsplänen vorgegebenen<br />

Teilnehmerzahl abgeprüft.<br />

Für <strong>die</strong> zuschussgewährenden bzw. <strong>die</strong> weiterleitenden Stellen besteht nach den<br />

<strong>Richtlinien</strong> (Ziffer 6.3) und den Weiterleitungsverträgen (9.1) ein Prüfrecht bzw. auch<br />

eine Prüfpflicht <strong>über</strong> deren Art und Umfang <strong>die</strong> folgende Anleitung informiert:<br />

88


D.16.1 Prüfpflicht<br />

Grundlagen der Prüfpflicht<br />

Die Prüfung der Verwendung der Bundeszuschüsse best<strong>im</strong>mt sich zum einen nach<br />

den Vorschriften der Bundes-haushaltsordnung gem. § 44 BHO Ziffer 12 -<br />

Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger - zum anderen<br />

aber auch nach den allgemeinen und besonderen Best<strong>im</strong>mungen des jeweiligen<br />

Zuwendungsbescheides einschließlich der ANBest-P, insbesondere nach Ziffer 7<br />

<strong>die</strong>ser Best<strong>im</strong>mung. Ein allgemein gültiges Prüfschema besteht nicht. Ob<br />

Zuwendungen entgegen dem <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid best<strong>im</strong>mten Zweck verwendet<br />

oder mit der Zuwendung best<strong>im</strong>mte Auflagen nicht oder nicht in einer dem<br />

Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt wurden, hängt von der Lage des<br />

jeweiligen Einzelfalles ab.<br />

Zum Umfang der Prüfung der <strong>Handwerk</strong>skammern hat das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie seinerzeit ausgeführt, dass mit der Zuwendung an <strong>die</strong><br />

<strong>Handwerk</strong>skammern und der Weiterleitung der Zuwendungen an weitere Maßnahmeträger<br />

keinesfalls beabsichtigt ist, auf einem "Umweg" der Kammer Kontrollund<br />

Aufsichtspflichten aufzuerlegen, <strong>die</strong> das Gesetz nicht kennt, sondern hier ist nur<br />

sicherzustellen, dass <strong>die</strong> vom Bund gewährten Zuwendungen dem<br />

Zuwendungszweck entsprechend zugeführt werden. Daraus ergeben sich<br />

Prüfpflichten gemäß Ziffer 6.3 der <strong>Richtlinien</strong>, <strong>die</strong> sich aber nur auf <strong>die</strong> unmittelbar mit<br />

der Zuwendung zusammenhängenden Tatsachen beschränken. Ein Aufsichtsrecht<br />

oder <strong>die</strong> Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> einen gesetzlichen Auftrag<br />

hinausgehen, ist damit nicht verbunden.<br />

89


D.16.2 Prüfpflicht<br />

Die Prüfung beschränkt sich danach vor allem auf <strong>die</strong> Beantwortung folgender<br />

Fragen:<br />

- Ist der Lehrling in der Lehrlingsrolle eingetragen?<br />

- Handelt es sich bei dem ausbildenden Betrieb um einen <strong>Handwerk</strong>sbetrieb?<br />

- Hat der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen?<br />

- Wurde der abgerechnete Kurs auch tatsächlich durchgeführt?<br />

- Ist der Zuschuss richtig berechnet worden und <strong>die</strong> Lehrgangsbescheinigung<br />

SA 181 vollständig und richtig ausgefüllt worden?<br />

Sowohl nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften als auch nach den<br />

einschlägigen Kommentaren zur <strong>Handwerk</strong>sordnung (vgl. RA Schwannecke<br />

(Herg.), Kommentar zur <strong>Handwerk</strong>sordnung zu § 41 a, Rn 4 - 6 i.V.m. § 23, Rn<br />

31 und 23 a, Rn 5) hat <strong>die</strong> Prüfung regelmäßig und umfassend zu erfolgen.<br />

Eine lückenlose Prüfung wird in der Praxis - schon vom hohen administrativen<br />

Aufwand her - nicht durchführbar sein. Die notwendige Intensität, mit der <strong>die</strong><br />

<strong>Handwerk</strong>skammer zu prüfen hat, wird maßgeblich davon abhängen, wie von ihr<br />

<strong>die</strong> Zuverlässigkeit der Maßnahmeträger in Bezug auf <strong>die</strong> Abwicklung und<br />

Abrechnung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungslehrgänge eingeschätzt wird.<br />

2. Berechtigung zur Beantragung und zur Inanspruchnahme der<br />

Zuschüsse<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gewährt <strong>die</strong><br />

Bundeszuschüsse zu den Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung auf der<br />

Grundlage der Festbetragsfinanzierung gemäß Ziffer 2.2.3 der Vorläufigen<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Mit der <strong>Förderung</strong> wird ein Beitrag zu den<br />

von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet (Ziffer 1.1, Abs. 3<br />

der o. a. <strong>Richtlinien</strong> vom 09.03.<strong>2009</strong>).<br />

Da <strong>die</strong> einzelnen Maßnahmeträger bei der Durchführung der Lehrgänge<br />

unterschiedliche Ausgaben haben, ist der Anteil des Bundeszuschusses an den<br />

Kosten der Maßnahme von Fall zu Fall unterschiedlich hoch. Die Relation<br />

zwischen den tatsächlichen Lehrgangskosten und den von Bund und Land<br />

gewährten Zuschüssen ist für <strong>die</strong> Berechtigung zur Beantragung und zur<br />

Inanspruchnahme der Zuschüsse <strong>im</strong> Grundsatz ohne Bedeutung. Nur dann,<br />

wenn <strong>die</strong> zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter <strong>die</strong> bewilligte<br />

Zuwendung absinken - was allenfalls theoretisch möglich sein wird - ist der<br />

<strong>über</strong>steigende Betrag zurückzufordern. Im Kommentar zur<br />

Bundeshaushaltsordnung von v. Köckeritz, Ermisch, Dittrich und Lamm ist in<br />

Ziffer 24.4.5 zu § 44 BHO Folgendes ausgeführt:<br />

90


D.16.3 Prüfpflicht<br />

• Einsparungen wirken sich grundsätzlich allein zugunsten des<br />

Zuwendungsempfängers aus. Soweit allerdings <strong>im</strong> Ausnahmefall <strong>die</strong><br />

zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter <strong>die</strong> bewilligte Zuwendung<br />

absinken, kann der <strong>über</strong>steigende Betrag voll zurückgefordert werden. Dies ist in<br />

den Vorl. VV zu § 44 und in den ANBest - P zwar nicht ausdrücklich geregelt, es<br />

ergibt sich aber zwingend aus dem Gesichtspunkt der Zweckbindung der<br />

Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-P sowie aus dem Rückforderungsvorbehalt für den<br />

Fall, dass <strong>die</strong> Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird; Nr.<br />

Nr. 8.2.3 ANBest-P). Dieser Gesichtspunkt greift auch gegen<strong>über</strong> der<br />

Festbetragsfinanzierung durch."<br />

91


D. 17 Verbundausbildung<br />

Lehrvertrag mit Verbundpartner<br />

Nach den <strong>Richtlinien</strong> für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung Ziffer 1.1.1 werden<br />

Zuschüsse nur für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in<br />

<strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und <strong>die</strong> in einem in der<br />

<strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.<br />

Im Rahmen des Ausbildungspaktes der Bundesregierung werden zur Verbesserung<br />

der Lehrstellensituation Maßnahmen durchgeführt, <strong>die</strong> z. B. <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Jobstarter-Programms des BMBF auch <strong>die</strong> Verbundausbildung fördern. Diese<br />

Projekte sind in der Regel durch institutionelle <strong>Förderung</strong> von gemeinnützigen<br />

Vereinen unterstützt. Sie <strong>über</strong>nehmen das „sogenannte Ausbildungsmanagement“<br />

zur Entlastung der Betriebe, <strong>die</strong> unter Umständen selbst nicht ausbilden können.<br />

Nach bisheriger Rechtslage handelt es sich bei dem abgeschlossenen<br />

Ausbildungsvertrag formal nicht um einen Ausbildungsvertrag, der zwischen einem<br />

in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb und dem Auszubildenden<br />

abgeschlossen wird, sondern um einen Verein, der „anstelle des Betriebes“ das<br />

Lehrverhältnis mit dem Auszubildenden begründet. Hieraus folgt, dass für <strong>die</strong><br />

<strong>über</strong>betriebliche Ausbildung <strong>die</strong>ser <strong>im</strong> Verbund ausgebildeten Lehrlinge <strong>die</strong><br />

Zuschüsse der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung bisher nicht gewährt wurden.<br />

Um den Betrieben, <strong>die</strong> sich für eine Ausbildung <strong>im</strong> Verbund bereit erklärt haben und<br />

mit dem Verbundpartner einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen<br />

haben, keinen Nachteil entstehen zu lassen, hat der ZDH sich gegen<strong>über</strong> dem<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für <strong>die</strong> Gewährung der<br />

Bundesförderung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 (vergl. RS ZDH<br />

vom 10. Juni 2008) hat das BMWi mitgeteilt, dass <strong>die</strong> Bundesförderung für <strong>die</strong><br />

<strong>über</strong>betriebliche berufliche Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> auch <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Verbundausbildung gewährt werden kann.<br />

92


D. 18 Kosten der Internatsunterbringung<br />

• Nach Ziffer 4.5 der <strong>Richtlinien</strong> wird der Zuschuss zu den<br />

Unterbringungskosten nur dann gewährt, wenn <strong>die</strong> Unterbringung<br />

vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für<br />

den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer<br />

Kosten für <strong>die</strong> Unterbringung entstanden sind.<br />

• Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der<br />

Auszubildende nicht während der gesamten Lehrgangsdauer<br />

<strong>im</strong> Internat gewohnt hat. Es genügt, wenn während<br />

der gesamten Lehrgangsdauer Kosten (z. B. Raumkosten,<br />

Verwaltungskosten) für den Internatsplatz angefallen sind.<br />

Dies trifft zu z. B., wenn ein Auszubildender bei einem 5-<br />

tägigen Kurs zwei- oder dre<strong>im</strong>al <strong>über</strong>nachtet hat und der<br />

Internatsplatz in den „freien“ Nächten nicht anderweitig<br />

genutzt werden konnte.<br />

93


D. 19 Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung<br />

Beauftragung externer Dritter<br />

• Die <strong>Richtlinien</strong> des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie vom 09.03.<strong>2009</strong> best<strong>im</strong>men in Ziffer 3, dass<br />

Zuwendungsempfänger <strong>die</strong> Veranstalter von Lehrgängen der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung sind und Veranstalter<br />

<strong>Handwerk</strong>skammern sowie Fachverbände des <strong>Handwerk</strong>s,<br />

Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen oder von den<br />

Kammern anerkannte Bildungseinrichtungen (übrige<br />

Veranstalter) sein können.<br />

• Diese Best<strong>im</strong>mung geht davon aus, dass <strong>die</strong> Lehrgänge in<br />

Berufsbildungseinrichtungen des <strong>Handwerk</strong>s durchgeführt<br />

werden (siehe hierzu auch Ziffer 2.2), <strong>die</strong> in der Regel auch<br />

durch <strong>die</strong> öffentliche Hand gefördert sind. Selbstverständlich<br />

besteht ein hohes Interesse daran, <strong>die</strong> Lehrgänge in den<br />

handwerkseigenen Berufsbildungseinrichtungen durchzuführen,<br />

da <strong>die</strong>se einer langen Zweckbindung unterliegen, <strong>die</strong><br />

unbedingt einzuhalten ist. Dementsprechend sind <strong>die</strong><br />

Lehrlinge nach der Beschlusslage der Vollversammlung der<br />

Kammer in <strong>die</strong> dafür vorgesehenen Berufsbildungsstätten zu<br />

entsenden.<br />

• Konsequenterweise ergibt sich hieraus zunächst <strong>die</strong><br />

Überprüfung, ob für <strong>die</strong> in Rede stehende <strong>über</strong>betriebliche<br />

Unterweisung Kapazitäten vorhanden sind, <strong>die</strong> von den unter<br />

Ziffer 3.1 genannten Zuwendungsempfängern unterhalten<br />

werden.<br />

94


E: Ausgewählte Themen einschlägiger Fachliteratur<br />

Zu speziellen Fragen aus der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung sind<br />

in der Fachliteratur eine Reihe von Abhandlungen erschienen, <strong>die</strong><br />

sich mit den Rechtsgrundlagen und der Finanzierung der Maßnahmen<br />

der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung befassen.<br />

In <strong>die</strong>sem Kapitel sind derzeit je eine Veröffentlichung zu den<br />

Rechtsgrundlagen und zu der Finanzierung der Maßnahmen<br />

abgelegt.<br />

Eine Ergänzung <strong>die</strong>ses Kapitels wird durch Abdrucke amtlicher<br />

sowie auch nicht amtlicher Leitsätze unter Angabe der Fundstellen<br />

erfolgen, soweit sie für <strong>die</strong> Lehrgangsdurchführung und –abrechnung<br />

Relevanz haben.<br />

95


E.I Entscheidungen zur Kostentragungspflicht<br />

Kostenfreiheit der Berufsausbildung<br />

Nr.1<br />

1. Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in<br />

den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG<br />

Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am<br />

Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen)<br />

Berufsschule entstandenen Internatskosten tragen müßte.<br />

2. Der Blockunterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule<br />

stellt keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme<br />

i. S. des Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen<br />

Auszubildenden dar. Unter <strong>die</strong>sem Begriff ist allein <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche<br />

bzw. außerbetriebliche Ausbildung <strong>im</strong> Rahmen der<br />

praktisch-betrieblichen Berufsausbildung zu verstehen.<br />

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2000 - 21 Sa 39/99;<br />

Az. be<strong>im</strong> BAG: -5 AZR 486/00 abgedruckt:<br />

EzB n.F. § 7 BiGG, Nr. 33 letztinstanzlich entschieden BAG 6. Senat, Urteil<br />

vom 26.September2002, Az: 6 AZR 486/00<br />

Nr.2<br />

Der Ausbildende ist nicht verpflichtet, dem Auszubildenden <strong>die</strong> Kosten<br />

für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten, <strong>die</strong> anlässlich des<br />

Besuchs einer Landesberufsschule entstanden sind.<br />

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.1996, 2 Sa<br />

741/95.<br />

EzB*, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 4<br />

96


E.I.2<br />

Nr.3<br />

Die Kosten einer Berufsausbildung i.S. der §§ 3 ff BBiG hat der<br />

Ausbildende zu tragen. Dazu zählen auch <strong>die</strong> Kosten für Verpflegung und<br />

Unterkunft des Auszubildenden, <strong>die</strong> dadurch entstehen, dass <strong>die</strong><br />

praktische Berufsausbildung nicht <strong>im</strong> Ausbildungsbetrieb, sondern an<br />

einem anderen Ort vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn sich <strong>die</strong><br />

gesamte praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebes<br />

vollzieht.<br />

BAG, Urt. v. 21.09.1995 – 5 AZR 994/94<br />

EzB*, § 14 BBiG Abs. 3, Nr. 18<br />

Nr. 4<br />

Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf Erstattung anteiliger Kosten<br />

für Verpflegung und Unterbringung aus Anlass des Besuches des<br />

Blockunterrichts der Berufsschule gegen<strong>über</strong> dem Ausbildenden. Etwas<br />

anderes gilt allein dann, wenn der Ausbildungsbetrieb veranlasst hatte,<br />

eine best<strong>im</strong>mte Berufsschule zu besuchen, oder wenn er verpflichtet ist,<br />

<strong>die</strong> Kosten gemäß der Verkehrssitte (z.B. betriebliche Übung) zu<br />

<strong>über</strong>nehmen.<br />

Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 15.03.198*9, 6 Ca 2921/88 S.<br />

EzB*, § 12 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG Nr. 1<br />

Nr. 5<br />

Der Ausbildende hat auch <strong>die</strong> Kosten zu tragen, <strong>die</strong> aus den <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Berufsausbildung notwenigen außerbetrieblichen Lehrgängen<br />

erwachsen. Zu <strong>die</strong>sen Kosten müssen <strong>die</strong> Übernachtungs- und<br />

Verpflegungskosten gerechnet werden. Eine entgegenstehenden<br />

Vereinbarung ist gemäß § 18 BBiG nichtig, weil sie zu ungunsten des<br />

Auszubildenden von § 5 Abs. 2 Satz 1 BBiG abweicht.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87<br />

EzB*, § 5 BBiG Nr. 25<br />

97


E.II<br />

Rechtskräftige Entscheidungen zu Fragen der<br />

Gebühren- und Entsendepflicht zur <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung<br />

Weites Gestaltungsermessen bei der <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Diese sind<br />

• bei den Gebühren: das Äquivalentsprinzip (angemessenes Verhältnis zwischen<br />

Nutzung und Leistung und der Höhe der Gebühr) sowie – eingeschränkt – das<br />

Kostendeckungsangebot (nämlich nur sein „negativer“ Bestandteil: das<br />

Kosten<strong>über</strong>schreitungsverbot).<br />

• bei den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen: <strong>die</strong> wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des Mitglieds einerseits, möglicher Gesamtnutzen aus der Mitgliedschaft<br />

andererseits.<br />

• bei den Sonderumlagen: <strong>die</strong> Modifizierung des Äquivalenzprinzips sowie des<br />

Kosten<strong>über</strong>schreitungsverbots (jeweils auf den Sonderzweck bezogen, lediglich<br />

einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügend), ferner <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des Umlagepflichtigen.<br />

Innerhalb <strong>die</strong>ser Rahmen-Maßstäbe besteht ein relativ weites Gestaltungsermessen<br />

für <strong>die</strong> abgabenerhebende <strong>Handwerk</strong>skammer. Die Gebührenordnung der <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

wird durch <strong>die</strong> Vollversammlung beschlossen und veröffentlicht sowie von der<br />

obersten Landesbehörde genehmigt. Zur weiteren Information fügen wir <strong>die</strong> Ausarbeitung<br />

von Dr. Joach<strong>im</strong> Kormann bei, erschienen <strong>im</strong> Gewerbearchiv 1991 – 11 bis<br />

12, <strong>die</strong> sich mit den Fragen der Abgabenerhebung <strong>im</strong> Grundsatz beschäftigt.<br />

98


E.II.2<br />

Hinsichtlich der von Ihnen erbetenen Information <strong>über</strong> Grundsatzurteile bzw.<br />

entsprechende Rechtssprechung weisen wir auf 3 Urteile hin, und zwar<br />

• Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt in seinem<br />

rechtskräftigen Urteil – 5A 560/88 vom 26.03.1991 den <strong>Handwerk</strong>skammern,<br />

zur Finanzierung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung der Lehrgänge gem.<br />

§ 113 Abs. 1 HwO Beiträge zur Deckung der durch ihre Tätigkeit entstehenden<br />

Kosten erheben zu können, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Die<br />

Befugnis schließe <strong>die</strong> Erhebung eines Sonderbeitrags – neben dem allgemeinen<br />

Kammerbetrag – zur Finanzierung der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung<br />

als eine gesetzlich zugewiesene Tätigkeit der <strong>Handwerk</strong>skammern ein. Es<br />

bestehe – so das Gericht – keine Verpflichtung der <strong>Handwerk</strong>skammern, anstelle<br />

der begrifflich möglichen Beitragserhebung <strong>die</strong> Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung der Lehrlinge durch <strong>die</strong> Erhebung von Gebühren zu<br />

decken.<br />

• Ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg – 6 K 603/92 – vom<br />

19.10.1993 stellt fest, dass eine Sonderumlage der <strong>Handwerk</strong>skammern für <strong>die</strong><br />

<strong>über</strong>betriebliche Ausbildung auch denjenigen <strong>Handwerk</strong>sbetrieben, <strong>die</strong> keine<br />

Lehrlinge ausbilden oder Gesellen einstellen (wollen), auferlegt werden kann.<br />

• Zu der Frage, ob Auszubildende von <strong>Handwerk</strong>sbetrieben aufgrund der<br />

Beschlüsse der <strong>Handwerk</strong>skammer zwingend an der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Ausbildung teilnehmen müssen, verweisen wir auf ein Urteil der VG Osnabrück,<br />

1. Kammer, Urteil vom 24. Januar 1995, Az: 1 A 17/94, in dem <strong>die</strong> der<br />

Anordnung der <strong>Handwerk</strong>skammer zur Teilnahme an der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung für rechtmäßig erklärt wird.<br />

99


E.III Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung<br />

Anordnungs- und Regelungsbefugnis liegt bei <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Auszug aus Rechtsprechung und Erlasse GewArch 2003/6<br />

HwO §§ 54,91<br />

§ 54 Abs. 1. S. 2 Nr. 3 HwO gibt der <strong>Handwerk</strong>sinnung keine konkurrierende, sondern<br />

nur eine von der <strong>Handwerk</strong>skammer abgeleitete Befugnis zur Durchführung der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung entsprechend den Vorschriften der <strong>Handwerk</strong>skammer.<br />

- - Nichtamtlicher Leitsatz -<br />

VG Köln, Urteil vom 27.03.2003 - 1 K 1906/99 - (n.rkr.)<br />

100


E.IV Die Stellung der <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung<br />

<strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept<br />

des <strong>Handwerk</strong>s<br />

Positionspapier der Abteilung Berufliche Bildung<br />

101


E.IV.1<br />

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS<br />

Positionspapier zur Stellung der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildung<br />

in einem handlungsorientierten<br />

Berufsausbildungskonzept des<br />

<strong>Handwerk</strong>s<br />

102


E.IV.2<br />

Ausgangslage<br />

Ziel der Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> beruflicher Handlungskompetenz,<br />

<strong>die</strong> den Gesellen in <strong>die</strong> Lage versetzt, eine qualifizierte berufliche<br />

Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt auszuüben sowie sich<br />

bedarfsgerecht <strong>im</strong> Rahmen von Aufstiegs- sowie Anpassungsqualifizierungsmaßnahmen<br />

weiterzubilden.<br />

Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist <strong>im</strong> Dualen System organisiert, d. h. <strong>Handwerk</strong>sbetriebe<br />

und <strong>über</strong>betriebliche Berufsbildungszentren einerseits sowie Berufsschulen<br />

andererseits repräsentieren unterschiedliche Lernumgebungen zur<br />

<strong>Förderung</strong> des Ausbildungsziels. Konstituierend für <strong>die</strong> handwerkliche Berufsausbildung<br />

ist damit <strong>die</strong> systematische Verschränkung von Arbeiten und Lernen<br />

und dem damit verfolgten Anspruch nach Arbeitsplatznähe und Auftragsorientierung<br />

der Ausbildung.<br />

Die Ansprüche an <strong>die</strong> Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> sind in den letzten<br />

Jahren erheblich gestiegen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind folgende<br />

Merkmale besonders hervorzuheben:<br />

- Die Zielstellung der <strong>Förderung</strong> beruflicher Handlungskompetenz als<br />

Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz haben <strong>die</strong> inhaltlichen wie auch<br />

<strong>die</strong> methodischen Anforderungen an <strong>die</strong> Berufsausbildung erhöht. Der<br />

Anspruch der <strong>Handwerk</strong>sbetriebe, „ihren Kunden mehr aus einer Hand<br />

anzubieten“, schlägt sich in der Neuordnung breitbandiger Ausbildungsberufsbilder<br />

nieder, <strong>die</strong> das Ausbildungsvermögen gerade spezialisierter<br />

Kleinbetriebe zunehmend an Grenzen führt.<br />

- Die Ausbildungsreife der Schulabgänger entspricht zu häufig nicht mehr<br />

den Ansprüchen einer handwerklichen Berufsausbildung, so dass alle<br />

Lernumgebungen auch mit der Kompensation von schulischen Defiziten<br />

zunehmend belastet sind.<br />

Die Umsetzung des handlungsorientierten Ausbildungskonzepts stellt gerade<br />

vor dem Hintergrund der aufgeführten Merkmale gehobene Ansprüche an <strong>die</strong><br />

Ausbildungsqualität <strong>im</strong> Dualen System.<br />

Für <strong>die</strong> ÜLU werden dabei folgende Eckpunkte zu ihrer Positionierung in einem<br />

handlungsorientierten Ausbildungskonzept vorgeschlagen:<br />

103


E.IV.3<br />

Funktionen der ÜLU <strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept<br />

des <strong>Handwerk</strong>s<br />

- Die ÜLU fördert <strong>die</strong> Systematisierung der betrieblichen Ausbildung sowie deren<br />

Anpassung an <strong>die</strong> technische und wirtschaftliche Entwicklung. Sie ist dabei kein<br />

eigenständiger Lernort.<br />

- Für Betriebe mit spezialisierter Produktions- und Dienstleistungsstruktur<br />

bietet sie eine Ergänzungsfunktion zur Erfüllung der Anforderungen der<br />

Ausbildungsordnungen.<br />

- Die ÜLU leistet einen Beitrag zur <strong>Förderung</strong> der beruflichen Handlungskompetenz<br />

als Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz. Diesem Anspruch wird mit dem<br />

Einsatz handlungsorientierter Methoden entsprochen.<br />

- Die ÜLU <strong>die</strong>nt dem Technologietransfer, der das <strong>Handwerk</strong> auf zukünftige<br />

Herausforderungen vorbereitet.<br />

- Überbetriebliche Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist nicht nur Vertiefung und<br />

Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung, sie leistet einen wesentlichen<br />

Beitrag für <strong>die</strong> Erreichung höherer Ausbildungsqualität <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong>.<br />

Leistungen der ÜLU <strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept des <strong>Handwerk</strong>s<br />

- Handlungsorientierte Lehr- und Lernarrangements in der ÜLU erzielen einen<br />

deutlich größeren Lernerfolg und legen <strong>die</strong> Grundlage für selbstgesteuertes<br />

Lernen.<br />

- Die ÜLU erhöht damit <strong>die</strong> Ausbildungseffizienz und bietet einen Mehrwert für <strong>die</strong><br />

betriebliche Ausbildung.<br />

- Die somit auch einhergehende Möglichkeit für <strong>die</strong> Auszubildenden selbst, sich<br />

schneller in betriebliche Produktionsprozesse zu integrieren, stellt einen<br />

individuellen Vorteil für <strong>die</strong> gesamt Ausbildung dar.<br />

- Der Ausbildungsbetrieb profitiert in gleichem Maße vom Kompetenzzuwachs des<br />

Auszubildenden. Dadurch wird der Ausbildungsaufwand für den Betrieb reduziert.<br />

104


E.IV.4<br />

Qualitätskriterien für <strong>die</strong> Planung und Durchführung der ÜLU<br />

Die Sicherung und ständige Überprüfung der Qualität der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildung<br />

werden gewährleistet durch:<br />

- Berücksichtigung handlungsorientierter Ausbildungsmethoden<br />

- Einsatz qualifizierter Ausbilder<br />

- Kooperationsbereitschaft <strong>im</strong> Dualen System.<br />

Qualität der Rahmenlehrpläne<br />

- Überbetriebliche Unterweisungspläne werden bedarfsorientiert und<br />

zeitnah entwickelt.<br />

- Bei der Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus Wissenschaft und<br />

Praxis einzubeziehen. Bestehende Unterweisungspläne sollen ebenfalls<br />

bedarfsorientiert aktualisiert werden.<br />

- Zur <strong>Förderung</strong> der Handlungsorientierung sollen <strong>die</strong> <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Ausbildungspläne Angaben enthalten <strong>über</strong>:<br />

• den Ausbildungsabschnitt, in dem <strong>die</strong> Maßnahme stattfinden,<br />

• den Zeitraum, <strong>über</strong> den <strong>die</strong>se sich erstrecken,<br />

• <strong>die</strong> Berufsbildposition und <strong>die</strong> dazugehörigen Ausbildungsinhalte, <strong>die</strong> in der<br />

didaktischen Planung des Ausbilders zu berücksichtigen sind,<br />

• <strong>die</strong> Kompetenzen, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sem Ausbildungsangebot gefördert werden,<br />

• Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden problemhaltigen<br />

Handlungssituationen der Praxis, einschließlich methodischer<br />

Hinweise und Angaben zum organisatorischen Rahmen sowie<br />

• ihrer mult<strong>im</strong>edialen Umsetzung.<br />

Qualität der sachlichen Potenziale<br />

- Das Bildungszentrum muss <strong>die</strong> sachlichen Ressourcen, insbesondere den Bedarf<br />

an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter Form, an Werkstattausrüstung,<br />

an Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Me<strong>die</strong>n für<br />

den methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirtschaftlich angemessenem<br />

Umfang vorhalten.<br />

105


E.IV.5<br />

- Selbstgesteuertes Lernen ist zu fördern und <strong>die</strong> dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />

sind zu schaffen.<br />

- Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll in einem pädagogisch angemessenen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit <strong>die</strong>ser Maßnahme betrauten<br />

Ausbilderinnen und Ausbilder stehen.<br />

Qualität der personalen Potenziale<br />

- Die Ausbilderinnen und Ausbilder sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungsgerecht<br />

insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und pädagogische<br />

Weiterbildung.<br />

- Von besonderer Bedeutung ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> Fähigkeit der Ausbilderinnen<br />

und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements für das selbstgesteuerte<br />

Lernen zu planen und bedarfsgerecht einzusetzen.<br />

Qualität der Didaktik und Methodik<br />

- Die Durchführung der ÜLU-Maßnahmen soll sich vorzugsweise nach berufstypischen<br />

auftrags- und betriebsorientierten Gesichtspunkten ausrichten. Die didaktische Aufbereitung<br />

soll sich dabei an der Struktur des Kundenauftrages orientieren.<br />

- Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodisch-didaktischen Berükksichtigung<br />

des Prinzips der vollständigen Handlung in Lehr- und Lernarrangements<br />

aus.<br />

- Die ÜLU-Maßnahmen sollen zielgruppengerecht aufbereitet werden.<br />

Berufsbildungspolitische Konsequenzen<br />

- Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des <strong>Handwerk</strong>s hängen<br />

in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter ab. Die <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />

unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in einer zukunftsorientierten,<br />

qualifizierten Ausbildung. Der beruflichen Qualifizierung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> kommt<br />

besondere Bedeutung zu, und sie liegt auch <strong>im</strong> gesamtgesellschaftlichen Interesse.<br />

106


E.IV.6<br />

- ÜLU-Maßnahmen sind Teil der Ausbildung, da sie als spezieller Ausbildungsabschnitt<br />

<strong>im</strong> Dualen System in der Regel von <strong>Handwerk</strong>sbetrieben nicht adaptierbar<br />

sind.<br />

- Die <strong>Handwerk</strong>sorganisationen tragen dafür Sorge, dass <strong>die</strong> Qualität <strong>über</strong>betrieblicher<br />

Ausbildungsmaßnahmen sichergestellt ist, d.h. Beachtung der Qualitätskriterien<br />

für Planung und Durchführung der ÜLU, Bereitstellung der erforderlichen<br />

sachlichen Potentiale und der Werkstattausrüstung sowie <strong>die</strong> Sicherstellung<br />

der Ausbildungsqualität des Personals.<br />

- Die <strong>über</strong>betriebliche Ausbildung bedarf jedoch der öffentlichen <strong>Förderung</strong>, da<br />

das <strong>Handwerk</strong> <strong>die</strong> Kosten nicht allein tragen kann. Zur Deckung der Kosten für<br />

Modernisierung und Umstrukturierung bestehender <strong>über</strong>betrieblicher Berufsbildungsstätten<br />

ist eine gemeinsame Finanzierung durch Bund und Land bei<br />

einer angemessenen Eigenbeteiligung des jeweiligen Trägers erforderlich.<br />

Ferner ist unstrittig, dass Bund, Land und <strong>Handwerk</strong> zu je einem Drittel zu den<br />

von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden laufenden Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Ausbildung beitragen.<br />

107


F: Statistiken<br />

Die EDV-mäßige Abwicklung der Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen<br />

Unterweisung lässt <strong>die</strong> Anfertigung von Statistiken zu, <strong>die</strong><br />

Aufschluss <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entwicklung des Lehrgangsvolumens<br />

bundesweit wie auch regional geben. Insbesondere <strong>die</strong> Auswertung<br />

des Heinz-Piest-Instituts für <strong>Handwerk</strong>stechnik an der Universität<br />

Hannover veröffentlicht in der Boschüre:<br />

„Schulungsquoten und Unterweisungsintensitäten in der<br />

<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung“<br />

informiert <strong>über</strong> das <strong>im</strong> abgelaufenen Haushaltsjahr erreichte<br />

Schulungsvolumen.<br />

Sie kann <strong>über</strong> das Internet von der Homepage:<br />

http://www.hpi-hannover.de/index.php?page=schulungsquoten<br />

aufgerufen werden.<br />

108


Schlagwortverzeichnis A - F<br />

A<br />

Antragsformular<br />

B.I<br />

Antragsfrist<br />

A.II.4<br />

Arbeitsverwaltung, Teilnehmer von D.15<br />

Arbeitswoche D.10<br />

Art und Umfang der <strong>Förderung</strong><br />

A.II.3<br />

Aufbewahrungsfrist A.II.5; Ziffer 6.2<br />

Aufgaben der ÜLU<br />

A.III.2<br />

Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />

A.IV.2-A IV.8<br />

Ausbildungsbetrieb A.II.3; Ziffer 4.1.1<br />

Auszahlung der Zuwendung A.II.4; Ziffer 5.6;<br />

B.VI; B.VI.2<br />

B<br />

Behinderte, Lehrgangsteilnahme D. 9<br />

Bewilligungsvoraussetzungen<br />

A.II.2<br />

Berufsnummernschlüsselverzeichnis<br />

C.II<br />

Bundeshaushaltsordnung (BHO)<br />

A.IV.2<br />

Berufschulunterricht, Unterbrechung durch D.14<br />

E<br />

EDV-Nachträge, manuelle<br />

B.VI<br />

EDV- Nachträge, maschinelle<br />

B.VI.2<br />

EDV-Prüfprogramm<br />

B.V.9<br />

Erstattung der Zuwendung A.II.5; Ziffer 6.3<br />

F<br />

Fehltag, -zeit, Krankheit<br />

D.1; D.1.1; D.1.1.1<br />

Fehlerprotokoll<br />

B.V.3 – B.V.8<br />

Finanzierungsart, Festbetrag A.II.3; Ziffer 4.1<br />

Finanzierungskompetenz, Bund/ Land A.I<br />

<strong>Förderung</strong>, Art und Umfang<br />

A.II.3<br />

<strong>Förderung</strong>, Ziel und Inhalt<br />

A.II<br />

Fördersatz, Höhe des A.II., Ziffer 1.1, Abs. 3<br />

Fördervoraussetzungen<br />

A.II<br />

Formulare<br />

B.I ; B.III.1; B.IV – B.IV.5<br />

B.V; B.VII.2<br />

109


G<br />

Schlagwortverzeichnis G - L<br />

Gebühren, für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung E.II<br />

Gebührenumlage für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung E.II<br />

Grundstufenlehrlinge, Teilnahme von D.6<br />

H<br />

Habenzinsen A.IV.8; Ziffer 8.4<br />

Höhe der Zuschüsse A.II.3 Ziffer 4.3<br />

I<br />

Internatsunterbringung A.II; Ziffer 1.1, Abs. 3;<br />

A.II.3; Ziffer 4.5,D.18<br />

K<br />

Kosten der Ausbildung<br />

E.I – E.I.2<br />

L<br />

Ladeprüfprogramm (VRG)<br />

B.V.9<br />

Lehrgänge, förderfähige<br />

A.II.3<br />

Lehrgangsdauer, Mindest-/Höchst<br />

A.II.3; A.III.3;<br />

B.V.5; D.4<br />

Lehrgangsbescheinigung<br />

B.VII – B.VII.2<br />

Lehrgangsdurchführung/ - ort D.1.1; A.II.3, D.19<br />

Lehrgangskontinuität D.1; A.II.3; D.14<br />

Lehrgangsteilnahme vor Aufnahme der<br />

Ausbildung <strong>im</strong> Betrieb D.6<br />

Lehrgangsteilnahme nach Beendigung des<br />

Lehrverhältnisses D.13<br />

Lehrgangsteilnahme, regelmäßige<br />

D.1 - D.1.1.1<br />

Lehrgangswoche, Definition A.II.3, Ziffer 4.2; D.10<br />

Lehrlingsrollenstatistik<br />

B.VII<br />

110


Schlagwortverzeichnis M - T<br />

M<br />

Mitteilungspflichten<br />

A.IV.5<br />

N<br />

Nachträge zum Verwendungsnachweis<br />

Nachweis der Verwendung<br />

Nebenbest<strong>im</strong>mungen, allgemeine für Zuwendungen<br />

Nebenbest<strong>im</strong>mungen, besondere<br />

B.VI.2<br />

A.IV.5; B.IV – B.IV.2<br />

A.IV.2<br />

B.II.; B.III<br />

P<br />

Pausen<br />

D.5; D.5.1<br />

Prüfung der Verwendung A.II.5; B.II.5, Ziffer 9.1<br />

Prüfung der Verwendung bei Dritten B.II.5, Ziffer 9.1;<br />

B.III.2, Ziffer 3.1<br />

Prüfpflicht<br />

D.16 - D.16.3<br />

Q<br />

Qualifikation der Lehrkräfte A.II.2, Ziffer 2.3;<br />

A.III.4<br />

R<br />

Rechtsanspruch auf Zuwendung A.II, Ziffer 1.2<br />

Rechtsgrundlagen der Ülu<br />

A.I - A.IV.8<br />

<strong>Richtlinien</strong>, <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />

A.II – A.II.5<br />

S<br />

Sonderausbildungsgruppen, Einbeziehung von D.8; D.15<br />

Statistiken<br />

F<br />

Subsidiaritätsprinzip<br />

A.IV<br />

T<br />

Teilnehmerzahl, Mindest-/Höchst- A.III.4; D.11<br />

111


Schlagwortverzeichnis U - Z<br />

U<br />

Unterbringungskosten, Zuschuss zu A.II.3, Ziffer 4.5, D.18<br />

Unterrichtung der Ausbildungsbetriebe A.II.2, Ziffer 3.2<br />

Unterweisungsplanverzeichnis<br />

C.I<br />

Unterweisungstag, Ausfall von<br />

D.1 – D.1.1.1<br />

Unterweisungsquote, zulässige Höhe der D.12<br />

V<br />

Veranstalter von Lehrgängen A.II.2, Ziffer 3<br />

Verbundausbildung D.17<br />

Verjährungsfrist für Rückforderung A.IV.7, Ziffer 8<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

B.II.2; B.III.2<br />

Verwendungsnachweis, Form des<br />

B.IV – B.IV.5<br />

Verwendungsnachweis, Termine<br />

A.II.5; A.IV.5,<br />

Ziffer 6<br />

Verwendung der Zuwendung<br />

A.IV.3<br />

W<br />

Weiterleitung der Zuwendung<br />

B.II ff; B.III ff<br />

Widerruf der Zuwendung A.IV.7, Ziffer 8.1<br />

Z<br />

Zinsen A.IV.8; B.II.4, Ziffer 4.3;<br />

B.III.5, Ziffer 9.3<br />

Zinssatz A.IV.8; B.II.4; Ziffer 4.3;<br />

B.III.5, Ziffer 9.4<br />

Zuschusshöhe, Bauberufe und außerhalb der Bauberufe A.II.3, Ziffer 4.1 – 4.5<br />

Zuschusshöhe, Internatsunterbringung Bauberufe A.II.3, Ziffer 4.1<br />

Zuschussvoraussetzung für <strong>die</strong> Internatsunterbringung A.II.3, Ziffer 4.5<br />

Zuwendungsarten A.IV.3, Ziffer 1.4.1,<br />

1.4.2<br />

Zuwendungsempfänger A.II.2, Ziffer 3.1<br />

Zuwendungszweck<br />

A.II<br />

112

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