Richtlinien über die ÜBL-Förderung im Handwerk - März 2009
Richtlinien über die ÜBL-Förderung im Handwerk - März 2009
Richtlinien über die ÜBL-Förderung im Handwerk - März 2009
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zentralverband des Deutschen<br />
<strong>Handwerk</strong>s<br />
Leitfaden<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Abwicklung des Programms des<br />
Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie nach den<br />
„<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong><br />
<strong>Handwerk</strong> (<strong>über</strong>betriebliche<br />
Lehrlingsunterweisung - ÜLU)“<br />
vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />
Rainer Becker<br />
Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />
1
Vorwort<br />
Die Abwicklung des Zuschussprogramms des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für <strong>die</strong><br />
<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
(<strong>über</strong>betriebliche Lehrlingsunterweisung) erfordert ein umfangreiches<br />
administratives Verfahren. Die Einzelheiten sind in den<br />
<strong>Richtlinien</strong> und Bescheiden sowie in einer Vielzahl von<br />
Rundschreiben geregelt, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Laufe der Jahrzehnte <strong>die</strong><br />
Fördervoraussetzungen an <strong>die</strong> Praxis der Lehrgangsdurchführung<br />
angepasst haben.<br />
Dieser Leitfaden wurde <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem BMWi<br />
entwickelt und ist als Handreichung für <strong>die</strong> mit der<br />
Lehrgangsorganisation und -abwicklung betrauten Stellen<br />
gedacht.<br />
2
Inhalts<strong>über</strong>sicht<br />
• A: Materielle Grundlagen<br />
der <strong>Förderung</strong><br />
<br />
Grundgesetz, <strong>Richtlinien</strong>, Empfehlung des BiBB - Hauptausschusses,<br />
Bundeshaushaltsordnung (BHO) und<br />
Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen - ANBest-P-<br />
• B: Administrative Bearbeitung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Antragstellung<br />
Bewilligungsbescheid<br />
bzw. Weiterleitungsvertrag<br />
Verwendungsnachweis<br />
Lehrlingsrollenstatistik<br />
• C: Verzeichnisse<br />
<br />
<br />
Rahmenlehrplanverzeichnis<br />
Berufsnummernschlüssel<br />
• D: Besondere Ausführungen zu den <strong>Richtlinien</strong><br />
<br />
<br />
<br />
Einzelfragen zu den <strong>Richtlinien</strong><br />
Abrechnungstechnik<br />
Lehrgangspraxis<br />
• E: Ausgewählte Themen aus der Fachliteratur<br />
• G: Schlagwortverzeichnis<br />
3
A: Grundlagen der <strong>Förderung</strong><br />
Die <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung<br />
<strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> durch den Bundesminister für Wirtschaft und<br />
Technologie erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher<br />
Normen. Auf <strong>die</strong> wichtigsten Normen wird nachfolgend<br />
hingewiesen.<br />
A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Art.<br />
72 und Art. 74 (11) des Grundgesetzes <strong>im</strong> Rahmen<br />
der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
A.II Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
„<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“<br />
vom 09.03. <strong>2009</strong>; www.zdh.de<br />
A.III Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten –<br />
Empfehlung des Hauptausschusses des BiBB<br />
A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen (§23, 44, 91 BHO, ANBest-P)<br />
4
A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund<br />
Art. 72 und Art. 74 (11) des Grundgesetzes <strong>im</strong><br />
Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
Auszug aus dem Grundgesetz<br />
VII. Gesetzgebung des Bundes<br />
GG Art. 72<br />
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben <strong>die</strong> Länder <strong>die</strong><br />
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner<br />
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht<br />
hat.<br />
(2) Der Bund hat in <strong>die</strong>sem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und<br />
soweit <strong>die</strong> Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse <strong>im</strong><br />
Bundesgebiet oder <strong>die</strong> Wahrung der Rechts- und Wirtschafts-einheit <strong>im</strong><br />
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung<br />
erforderlich macht.<br />
(3) Durch Bundesgesetz kann best<strong>im</strong>mt werden, dass eine bundesgesetzliche<br />
Regelung, für <strong>die</strong> eine Erforderlichkeit <strong>im</strong> Sinne des<br />
Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.<br />
GG Art. 74<br />
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:<br />
.<br />
.<br />
.<br />
(11) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,<br />
<strong>Handwerk</strong>, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,<br />
privatrechtliches Versicherungswesen);<br />
.<br />
.<br />
(13) <strong>die</strong> Regelung der Ausbildungsbeihilfen…;..<br />
5
A.II <strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
(<strong>über</strong>betriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)<br />
vom 9. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />
1. Zuwendungszweck<br />
1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des <strong>Handwerk</strong>s<br />
hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb<br />
<strong>im</strong> Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, <strong>die</strong> beruflichen Fähigkeiten<br />
und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung<br />
anzupassen.<br />
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen nicht <strong>im</strong>mer <strong>über</strong> <strong>die</strong> entsprechenden<br />
wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte,<br />
qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch<br />
nach der <strong>Handwerk</strong>sordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Richtlinien</strong> und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44<br />
Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer<br />
Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung.<br />
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben<br />
zu tragenden Kosten geleistet. Sie sollen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten<br />
und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten beitragen.<br />
1.2 Ein Anspruch auf <strong>die</strong> Gewährung einer Zuwendung nach <strong>die</strong>sen <strong>Richtlinien</strong><br />
besteht nicht; vielmehr entscheidet <strong>die</strong> Bewilligungsbehörde (BMWi) aufgrund<br />
ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der<br />
Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.<br />
6
A.II.2<br />
2. Gegenstand der <strong>Förderung</strong><br />
2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung für Auszubildende<br />
der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).<br />
Den Lehrgängen sind <strong>die</strong> vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde<br />
zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für <strong>Handwerk</strong>stechnik<br />
<strong>im</strong> Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des <strong>Handwerk</strong>s<br />
erarbeitet und dem BMWi vom Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />
(ZDH) zur Anerkennung für <strong>die</strong> Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.<br />
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verordnung<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I<br />
S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für<br />
<strong>die</strong> Lehrgänge <strong>die</strong> vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen<br />
Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.<br />
2.2 Die Lehrgänge sind in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten des <strong>Handwerk</strong>s<br />
als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern <strong>die</strong> Maßnahmen nicht in<br />
Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist <strong>die</strong> Durchführung auch in<br />
anderen qualifizierten Einrichtungen <strong>im</strong> Auftrag der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
möglich.<br />
2.3 Die Lehrkräfte müssen <strong>über</strong> <strong>die</strong> erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.<br />
3. Zuwendungsempfänger<br />
3.1 Zuwendungsempfänger sind <strong>die</strong> Veranstalter von Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung. Veranstalter können <strong>Handwerk</strong>skammern sowie Fachverbände<br />
des <strong>Handwerk</strong>s, Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen oder<br />
von den Kammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter)<br />
sein.<br />
3.2 Der Veranstalter hat <strong>die</strong> Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen<br />
der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung teilnehmen, <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong><br />
durch das BMWi zu unterrichten.<br />
7
A.II.3<br />
4. Art und Umfang der <strong>Förderung</strong><br />
4.1 Zu den Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten<br />
werden <strong>im</strong> Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.<br />
Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer<br />
und Lehrgang - in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche - und<br />
<strong>die</strong> Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und<br />
Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).<br />
4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt,<br />
deren Ausbildungsverträge in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen<br />
sind und <strong>die</strong> in einem in <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb<br />
ausgebildet werden.<br />
4.2 Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> ist <strong>die</strong> Lehrgangswoche. Eine<br />
Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. In begründeten Ausnahmefällen<br />
ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff<br />
in der übrigen Zeit vermittelt wird.<br />
4.2.1 Ein Lehrgang soll möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche<br />
Unterbrechung durchgeführt werden.<br />
4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten<br />
wird durch das BMWi festgelegt.<br />
4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der<br />
Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.<br />
4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn <strong>die</strong><br />
Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn <strong>die</strong> Unterbringung<br />
am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den<br />
Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für <strong>die</strong> Unterbringung<br />
entstanden sind.<br />
8
A.II.4<br />
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />
5.1 Die Fachverbände des <strong>Handwerk</strong>s, Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen<br />
sowie <strong>die</strong> übrigen Veranstalter legen der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
bis möglichst zum<br />
1. Oktober<br />
eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach der Anlage vor.<br />
5.2 Die <strong>Handwerk</strong>skammer fasst <strong>die</strong> Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem<br />
Gesamtantrag nach der Anlage zusammen und legt <strong>die</strong>sen dem ZDH möglichst<br />
bis zum<br />
1. November<br />
eines jeden Jahres vor.<br />
5.3 Der ZDH fasst <strong>die</strong> Anträge aller <strong>Handwerk</strong>skammern zusammen und beantragt<br />
be<strong>im</strong> BMWi <strong>die</strong> Gesamtsumme bis möglichst zum<br />
30. November<br />
eines jeden Jahres für das folgende Jahr.<br />
5.4 Für Änderungsanträge gilt - von den vorstehenden Fristen abgesehen - das<br />
gleiche Verfahren.<br />
5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund<br />
seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit<br />
und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei<br />
Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen <strong>im</strong> Rahmen des Zuwendungszwecks<br />
benötigt werden.<br />
5.6 Der ZDH leitet <strong>die</strong> Zuschüsse an <strong>die</strong> <strong>im</strong> Gesamtantrag aufgeführten <strong>Handwerk</strong>skammern<br />
als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nr. 12<br />
zu § 44 BHO weiter. Soweit <strong>die</strong> jeweilige <strong>Handwerk</strong>skammer <strong>die</strong> Lehrgänge<br />
nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger<br />
ab. Die Verträge müssen – abgesehen von den <strong>die</strong><br />
Weitergabe der Zuwendung betreffenden Regelungen - eine entsprechende<br />
Anwendung der Allgemeinen und Ergänzenden Nebenbest<strong>im</strong>mungen des<br />
Bescheides des BMWi an den ZDH enthalten.<br />
9
A.II.5<br />
6. Nachweis der Verwendung<br />
6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung<br />
auszufüllen. Die übrigen Veranstalter haben <strong>die</strong>se der zuständigen <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
vorzulegen.<br />
6.2 Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege (z.B. Rechnungen,<br />
Belegungslisten) nachzuweisen. Die Belege sowie <strong>die</strong> Lehrgangsbescheinigungen<br />
sind mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei<br />
der <strong>Handwerk</strong>skammer aufzubewahren und dem BMWi auf Anforderung vorzulegen.<br />
Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.<br />
6.3 Die <strong>Handwerk</strong>skammer hat unverzüglich nach Eingang der Verwendungsnachweise<br />
ihres Kammerbezirks festzustellen, ob nach den Angaben <strong>im</strong> Verwendungsnachweis<br />
Anhaltspunkte für <strong>die</strong> Geltendmachung eines Erstattungsanspruches<br />
gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu<br />
bescheinigen.<br />
6.4 Die <strong>Handwerk</strong>skammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />
Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und<br />
<strong>über</strong> den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.<br />
6.5 Der ZDH leitet <strong>die</strong> Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer<br />
geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.<br />
6.6 Für <strong>die</strong> Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für<br />
den Nachweis und <strong>die</strong> Prüfung der Verwendung und <strong>die</strong> ggf. erforderliche Aufhebung<br />
des Zuwendungsbescheids und <strong>die</strong> Rückforderung der gewährten Zuwendung<br />
gelten <strong>die</strong> §§ 23, 44 BHO, <strong>die</strong> hierzu erlassenen VV, <strong>die</strong> Allgemeinen<br />
Nebenbest<strong>im</strong>mungen zur Projektförderung, <strong>die</strong> Bestandteil des Zuwendungsbescheides<br />
werden, sowie <strong>die</strong> §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br />
soweit nicht in <strong>die</strong>sen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.<br />
6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.<br />
10
A.II.6<br />
7. Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Richtlinien</strong> treten mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2009</strong> in Kraft.<br />
8. Befristung<br />
Diese <strong>Richtlinien</strong> gelten längstens für Lehrgänge, <strong>die</strong> bis zum 31. Dezember 2012<br />
begonnen werden.<br />
Bonn, den 9. <strong>März</strong> <strong>2009</strong><br />
II B 2 – 46 91 79<br />
Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
Im Auftrag<br />
Werker<br />
11
A.III Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten<br />
- Hauptausschussempfehlung des BIBB -<br />
Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten<br />
1. Einführung<br />
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 28.Juni 2002 <strong>die</strong><br />
folgende Empfehlung für <strong>die</strong> Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Berufsbildungsstätten beschlossen. Sie treten an <strong>die</strong> Stelle des am 26.<br />
September 1979 vom Hauptausschuss des BIBB verabschiedeten Kriterienkatalogs zur<br />
Beurteilung von Lehrgängen für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildung.<br />
Überbetriebliche Ausbildung ist Teil der betrieblichen Ausbildung und unterstützt <strong>die</strong>se.<br />
Nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. §§ 22 und 25 Abs.2, Nr.6 der<br />
<strong>Handwerk</strong>sordnung (HwO) kann ein Betrieb als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden, wenn<br />
<strong>die</strong> eingeschränkte Eignung zur Ausbildung durch ergänzende Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb des Betriebes ausgeglichen werden kann. Hierdurch besteht <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />
Teile der betrieblichen Ausbildung in <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsstätten<br />
durchzuführen.<br />
Überbetriebliche Ausbildung <strong>im</strong> Sinne <strong>die</strong>ser Empfehlung sind Qualifizierungsmaßnahmen<br />
auf der Grundlage von Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG sowie § 25 HwO und<br />
Ausbildungsgänge gemäß § 104 Abs. 1 BBiG.<br />
Die Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der<br />
Überbetrieblichen Berufsausbildung leisten. Zu <strong>die</strong>sem Zweck soll sie auf drei<br />
Entscheidungsebenen der Qualitätsentwicklung und -sicherung <strong>über</strong>betrieblicher<br />
Berufsausbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen:<br />
•Konzeptionelle Ebene<br />
•Maßnahmeträger-Ebene<br />
•Durchführungs-Ebene<br />
12
A.III.2<br />
2. Aufgabe und Ziel <strong>über</strong>betrieblicher Berufsausbildung<br />
Die <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildung hat <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> mit der Berufsausbildung<br />
in Betrieb und Schule verfolgte Zielvorstellung der <strong>Förderung</strong> beruflicher<br />
Handlungskompetenz von Auszubildenden mit speziell dafür entwickelten Ausbildungsmaßnahmen<br />
zu unterstützen. Dabei verfolgt sie insbesondere folgende Ziele:<br />
• Verbreiterung der beruflichen Grundbildung sowie Vertiefung und Intensivierung<br />
der Fachbildung und damit Unterstützung des Berufsprinzips<br />
• <strong>Förderung</strong> der betrieblichen Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsfähigkeit<br />
durch das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen, das <strong>die</strong><br />
betriebliche Berufsausbildung ergänzt und dazu beiträgt, ein<br />
ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsplatzangebot zu sichern<br />
• Ausrichtung der Berufsausbildung am technologischen, wirtschaftlichen,<br />
ökologischen und gesellschaftlichen Fortschritt<br />
• Sicherung und Erhöhung der Qualität der Berufsausbildung durch<br />
o den Einsatz handlungsorientierter Lehr- und Lernarrangements<br />
o den Einsatz qualifizierter Ausbilder<br />
o <strong>die</strong> Initiierung und <strong>Förderung</strong> der Lernortkooperation.<br />
3. Gestaltung und Durchführung von <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen<br />
3.1 Umsetzung auf der konzeptionellen Ebene<br />
• Überbetriebliche Ausbildungspläne sollen bedarfsorientiert und zeitnah<br />
entwickelt werden. Insbesondere <strong>die</strong> Fachverbände der Wirtschaft und<br />
<strong>die</strong> Gewerkschaften geben Impulse und fachliche Anregungen. Bei der<br />
Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus Wissenschaft und<br />
Praxis einzubeziehen. Bestehende <strong>über</strong>betriebliche Ausbildungspläne<br />
sollen ebenfalls bedarfsorientiert aktualisiert werden.<br />
13
A.III.3<br />
• Bei der Formulierung der Ausbildungsinhalte ist zu beachten, dass <strong>die</strong><br />
Lernziele gestaltungsoffen und flexibel formuliert werden sowie regionale<br />
und betriebliche Besonderheiten in der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Ausbildungsmaßnahme vor Ort möglichst berücksichtigt werden.<br />
Lernortkooperationen sollen unter dem Gesichtspunkt der jeweils geltenden<br />
Rahmenbedingungen entsprochen werden.<br />
• Durch <strong>über</strong>betriebliche Berufsausbildungsmaßnahmen sollen berufliche<br />
Kompetenzen nach handlungsorientierten Ausbildungskonzepten erworben<br />
werden.<br />
• Zur <strong>Förderung</strong> der Handlungsorientierung sollen <strong>über</strong>betriebliche Ausbildungspläne<br />
Angaben enthalten <strong>über</strong>:<br />
o Ausbildungsabschnitt und Zeitraum, in dem <strong>die</strong> Maßnahme<br />
stattfinden,<br />
o Berufsbildpositionen und dazugehörige Ausbildungsinhalte, <strong>die</strong> in<br />
der didaktischen Planung des Ausbildungspersonals zu berücksichtigen<br />
sind,<br />
o Kompetenzen, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sem Ausbildungsangebot gefördert werden<br />
sollen,<br />
o Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden<br />
problemhaltigen Handlungssituationen der Praxis (Orientierung an<br />
der Struktur von Arbeits- und Geschäftsprozessen), einschließlich<br />
methodischer Hinweise und Angaben zum organisatorischen<br />
Rahmen sowie ihrer mult<strong>im</strong>edialen Umsetzung.<br />
3.2 Umsetzung auf der Ebene der Maßnahmeträger<br />
• Die Planungen des Ausbildungs- und Führungspersonals der Berufsbildungsstätte<br />
zur Umsetzung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />
sollen <strong>die</strong> Möglichkeiten der Lernortkooperation mit berufsbildenden<br />
Schulen und Ausbildungsbetrieben vor Ort in konzeptioneller und<br />
organisatorischer Hinsicht schaffen und effizient nutzen. Ausbilder bzw.<br />
Bildungsstättenleiter sollten dazu <strong>die</strong> Initiative ergreifen und <strong>die</strong> Bildungsstätte<br />
zu einem Ort des Informationsaustauschs zwischen den Lernorten in<br />
der Region entwickeln.<br />
• Die <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollen nach betrieblichem,<br />
branchen- bzw. regionalspezifischem Bedarf inhaltlich, methodisch,<br />
zeitlich flexibilisierbar und adressatengerecht aufbereitet werden.<br />
14
A.III.4<br />
• Die mit der Planung, Durchführung und Nachbereitung der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Berufsausbildungsmaßnahmen betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder<br />
sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungsgerecht,<br />
insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und pädagogische<br />
Weiterbildung.<br />
• Die Bildungsstätte muss zur Umsetzung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />
<strong>die</strong> sachlichen Ressourcen, insbesondere den Bedarf<br />
an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter Form, an<br />
Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Me<strong>die</strong>n für den<br />
methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirtschaftlich<br />
angemessenem Umfang vorhalten. Dabei soll dafür Sorge getragen<br />
werden, dass selbstgesteuertes Lernen gefördert wird und <strong>die</strong> dafür<br />
erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Von besonderer<br />
Bedeutung ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> Fähigkeit der Ausbilderinnen<br />
und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements für das selbstgesteuerte<br />
Lernen zu planen und bedarfsgerecht in <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Berufsausbildungsmaßnahmen einzusetzen.<br />
• Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Berufsausbildungsmaßnahme soll in einem pädagogisch angemessenen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit <strong>die</strong>ser Maßnahme<br />
betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder stehen. Weichen <strong>die</strong> Lernvoraussetzungen<br />
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einer Maßnahme<br />
erheblich voneinander ab, sollten binnen-differenzierende Ausbildungsmethoden<br />
eingesetzt werden. Möglichkeiten des Teamteaching, auch mit<br />
Meistern aus Ausbildungsbetrieben oder mit Lehrern von berufsbildenden<br />
Schulen, sollten hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Lernerfolg einer<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Ausbildungsmaßnahme geprüft und <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Möglichkeiten vor Ort realisiert werden.<br />
• Die Sicherung und Opt<strong>im</strong>ierung der Qualität <strong>über</strong>betrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen<br />
sollte durch ein Qualitätsmanagement unterstützt<br />
werden.<br />
15
A.III.5<br />
3.3 Umsetzung auf der Ebene der Durchführung<br />
• Die Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen<br />
sollte sich vorzugsweise an auftrags- und betriebsorientierten Gesichtspunkten<br />
ausrichten. Die didaktische Aufbereitung einer <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Berufsausbildungsmaßnahme soll sich dabei an der Struktur des Kundenauftrages<br />
orientieren. Dadurch können <strong>die</strong> Auszubildenden <strong>die</strong> Anforderungen<br />
besser bewältigen.<br />
• Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodischdidaktischen<br />
Berücksichtigung des Prinzips der vollständigen Handlung in<br />
Lehr- und Lernarrangements aus. Das Lernhandeln der Auszubildenden in<br />
komplexen Lernsituationen umfasst dabei <strong>die</strong> wesentlichen Phasen des<br />
Kundenauftrags (Analyse, Planung, Durchführung und Auswertung).<br />
• Die Strukturierung der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme<br />
durch das Ausbildungspersonal soll insbesondere vorsehen:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Konkretisierung einzelner Lernziele mit den Auszubildenden,<br />
Einstieg in <strong>die</strong> jeweilige Ausbildungsmaßnahme. Dabei sollen <strong>die</strong><br />
vorgegeben bzw. vereinbarten Handlungsziele vor Beginn der Ausbildungsphase<br />
dokumentiert und anschließend <strong>über</strong>prüft werden,<br />
selbständige Bearbeitung der Lernaufträge in Einzel- oder Gruppenarbeit,<br />
<strong>die</strong> vom Ausbilder moderierend zu begleiten sind,<br />
o <strong>Förderung</strong> der Selbstlernkompetenz, insbesondere auch durch E-<br />
Learning sowie Auswertung der Lernergebnisse durch Lernerfolgskontrollen.<br />
• Die Zusammenstellung eines Methodenmixes durch das Ausbildungspersonal<br />
soll sich an den Lernvoraussetzungen der Teilnehmer orientieren.<br />
16
A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen<br />
Bundeshaushaltsplan<br />
Die haushaltsrechtliche Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung bietet der per Gesetz verabschiedete Bundeshaushalt des jeweiligen<br />
Haushaltsjahres. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Einzelplan 09 des<br />
Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, in dem <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung veranschlagt ist. Sie unterliegt folgender Zweckbest<strong>im</strong>mung,<br />
<strong>die</strong> sich in den <strong>Richtlinien</strong> (siehe A. II) wiederfindet:<br />
„Gefördert werden <strong>über</strong>wiegend <strong>die</strong> vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie für Auszubildende der Fachstufen anerkannten <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Lehrgänge, <strong>die</strong> zur Anpassung des personellen Leistungsstandes an den technischen<br />
und ökonomischen Fortschritt beitragen (Verbilligung der von den Ausbildungsbetrieben<br />
zu tragenden Lehrgangsgebühren). Einzelheiten regeln <strong>Richtlinien</strong><br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.“<br />
17
A.IV.2<br />
Haushaltsrechtliche Grundlagen (§ 23, 44, 44a, 91 BHO)<br />
Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO<br />
Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<br />
(Stand April 2006)<br />
Die ANBest-P enthalten Nebenbest<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbest<strong>im</strong>mungen sind<br />
Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
best<strong>im</strong>mt ist.<br />
I n h a l t<br />
Nr. 1<br />
Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />
Nr. 2<br />
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />
Nr. 3<br />
Vergabe von Aufträgen<br />
Nr. 4<br />
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />
Nr. 5<br />
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />
Nr. 6<br />
Nachweis der Verwendung<br />
Nr. 7<br />
Prüfung der Verwendung<br />
Nr. 8<br />
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />
18
A.IV.3<br />
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />
1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.<br />
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere<br />
Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers<br />
sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />
Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des<br />
Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H.<br />
<strong>über</strong>schritten werden, soweit <strong>die</strong> Überschreitung durch entsprechende Einsparungen<br />
bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht <strong>die</strong><br />
Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen,<br />
insbesondere <strong>im</strong> Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb<br />
des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen<br />
zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine<br />
Anwendung.<br />
1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben<br />
geleistet werden und werden <strong>die</strong> Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers<br />
<strong>über</strong>wiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />
bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser<br />
stellen als vergleichbare Bundesbe<strong>die</strong>nstete. Höhere Entgelte als nach dem<br />
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige <strong>über</strong>- und<br />
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.<br />
1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie<br />
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt<br />
wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss <strong>die</strong> zur Beurteilung des<br />
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf <strong>die</strong> Zuwendung<br />
wie folgt in Anspruch genommen werden:<br />
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen<br />
anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen<br />
Mitteln des Zuwendungsempfängers,<br />
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn <strong>die</strong> vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel<br />
des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.<br />
Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere<br />
Zuwendungsgeber finanziert, so darf <strong>die</strong> Zuwendung jeweils nur anteilig mit den<br />
Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.<br />
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt<br />
werden, soweit <strong>die</strong>s allgemein üblich oder durch besondere Umstände<br />
gerechtfertigt ist.<br />
19
A.IV.4<br />
1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung<br />
für <strong>die</strong> Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck<br />
nicht zu erreichen ist.<br />
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung <strong>die</strong> in dem Finanzierungsplan veranschlagten<br />
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich <strong>die</strong><br />
Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu,<br />
so ermäßigt sich <strong>die</strong> Zuwendung<br />
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber<br />
und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,<br />
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden<br />
Betrag.<br />
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender<br />
<strong>Förderung</strong> desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich <strong>die</strong> Gesamtausgaben<br />
oder <strong>die</strong> Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.<br />
3 Vergabe von Aufträgen<br />
3.1 Wenn <strong>die</strong> Zuwendung oder bei Finanzierung, durch mehrere Stellen der<br />
Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden<br />
- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabeund<br />
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />
- bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt<br />
I der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen<br />
Bauleistungen - (VOL).<br />
3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)<br />
<strong>die</strong> Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebest<strong>im</strong>mungen<br />
einzuhalten, bleiben unberührt.<br />
4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände<br />
4.1 Gegenstände, <strong>die</strong> zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt<br />
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.<br />
Der Zuwendungsempfänger darf <strong>über</strong> sie vor Ablauf der <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid<br />
festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.<br />
20
A.IV.5<br />
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />
beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro<br />
(ohne Umsatzsteuer) <strong>über</strong>steigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen<br />
Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind <strong>die</strong> Gegenstände in dem<br />
Inventar besonders zu kennzeichnen.<br />
5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers<br />
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde<br />
anzuzeigen, wenn<br />
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises<br />
- weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen<br />
öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere -<br />
Mittel von Dritten erhält,<br />
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten<br />
Zuwendung nicht zu erreichen ist,<br />
5.4 <strong>die</strong> angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />
nach der Auszahlung verbraucht werden können,<br />
5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr<br />
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt<br />
werden,<br />
5.6 ein Insolvenzverfahren <strong>über</strong> sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.<br />
6 Nachweis der Verwendung<br />
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung<br />
des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den<br />
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen<br />
(Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des<br />
Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des<br />
Haushaltsjahres <strong>über</strong> <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Jahr erhaltenen Beträge ein<br />
Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises<br />
gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn<br />
der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem<br />
zahlenmäßigen Nachweis.<br />
21
A.IV.6<br />
6.2.1 In dem Sachbericht sind <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte<br />
Ergebnis <strong>im</strong> Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen<br />
gegen<strong>über</strong>zustellen. Im Sachbericht ist auf <strong>die</strong> wichtigsten Positionen des<br />
zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist <strong>die</strong> Notwendigkeit und<br />
Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.<br />
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher<br />
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des<br />
Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem<br />
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen<br />
Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine<br />
tabellarische Beleg<strong>über</strong>sicht beizufügen, in der <strong>die</strong> Ausgaben nach Art und in<br />
zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste<br />
müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung<br />
ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger <strong>die</strong> Möglichkeit zum<br />
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur <strong>die</strong> Entgelte<br />
(Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist<br />
zu bestätigen, dass <strong>die</strong> Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und<br />
sparsam verfahren worden ist und <strong>die</strong> Angaben mit den Büchern und<br />
gegebenenfalls den Belegen <strong>über</strong>einst<strong>im</strong>men.<br />
6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem<br />
zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem<br />
Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes<br />
summatrisch zusammenzustellen sind.<br />
6.4 Die Belege müssen <strong>die</strong> <strong>im</strong> Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen<br />
enthalten, <strong>die</strong> Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und<br />
Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den<br />
Verwendungszweck. Außerdem müssen <strong>die</strong> Belege ein eindeutiges<br />
Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten.<br />
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> Originalbelege (Einnahmen- und<br />
Ausgabebelege) <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einzelzahlungen und <strong>die</strong> Verträge <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vergabe von<br />
Aufträgen sowie alle sonst mit der <strong>Förderung</strong> zusammenhängenden Unterlagen<br />
(vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises<br />
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften<br />
eine längere Aufbewahrungsfrist best<strong>im</strong>mt ist. Zur Aufbewahrung können auch<br />
Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und<br />
Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder<br />
einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung<br />
entsprechen.<br />
22
A.IV.7<br />
6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an<br />
Dritte weiterleiten, sind <strong>die</strong> von den empfangenen Stellen ihm gegen<strong>über</strong> zu<br />
erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- und<br />
Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.<br />
7 Prüfung der Verwendung<br />
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige<br />
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung durch<br />
örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der<br />
Zuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong><br />
notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind <strong>die</strong>se Rechte der<br />
Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegen<strong>über</strong> auszubedingen.<br />
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von<br />
<strong>die</strong>ser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und <strong>die</strong> Prüfung unter Angabe<br />
ihres Ergebnisses zu bescheinigen.<br />
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu<br />
prüfen (§§ 91, 100 BHO).<br />
8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach<br />
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen<br />
Rechtsvorschriften mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit zurückgenommen oder<br />
widerrufen oder sonst unwirksam wird.<br />
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn<br />
8.2.1 <strong>die</strong> Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />
8.2.2 <strong>die</strong> Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet<br />
wird,<br />
8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der<br />
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).<br />
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,<br />
soweit der Zuwendungsempfänger<br />
8.3.1 <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />
verwendet oder<br />
23
A.IV.8<br />
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den<br />
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten<br />
(Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf<br />
Prozentpunkten vom Hundert <strong>über</strong> dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB<br />
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S<br />
1242) jährlich zu verzinsen.<br />
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des<br />
Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht<br />
zurückgenommen oder widerrufen, so können für <strong>die</strong> Zeit von der Auszahlung bis<br />
zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf<br />
Prozentpunkten <strong>über</strong> dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden;<br />
entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl<br />
andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 3 VwVfG). Eine<br />
alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb<br />
von zwei Monaten verbraucht werden. 1)<br />
24
B: Administrative Bearbeitung<br />
• Die Beantragung, Bewilligung und der Nachweis der Verwendung<br />
sind formalisiert. Das Formular zur Beantragung<br />
ist Anlage der <strong>Richtlinien</strong> vom 09.03.<strong>2009</strong>.<br />
• Alle zu verwendenden Formulare sind in <strong>die</strong>sem Kapitel<br />
abgelegt und auch <strong>über</strong> das Internet <strong>im</strong> Mitgliederbereich<br />
unter:<br />
www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />
abrufbar.<br />
• Anträge auf <strong>Förderung</strong> an den Zentralverband des<br />
Deutschen <strong>Handwerk</strong>s können nur von den <strong>Handwerk</strong>skammern<br />
gestellt werden.<br />
• Soweit „übrige Veranstalter“ Anträge auf <strong>Förderung</strong><br />
stellen, sind <strong>die</strong>se an <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
zu richten.<br />
• Formulare:<br />
B I Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung,<br />
B II Muster eines Weiterleitungsvertrages an Zweitzuwendungsempfänger<br />
B III Muster eines Weiterleitungsvertrages an Drittzuwendungsempfänger,<br />
B IV Verwendungsnachweis,<br />
B V Bescheinigung <strong>über</strong> Lehrgangsabrechnung, Bearbeitungshinweise<br />
zum Fehlerprotokoll<br />
B VI EDV-Auswertungen<br />
B VII Lehrlingsrollenstatistik,<br />
25
B.I. Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung<br />
Anlage<br />
Antragsteller:<br />
____________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
Anschrift:<br />
________________________________________________________<br />
________________________________________________________<br />
________________________________________________________<br />
Fernruf:<br />
Bearbeiter:<br />
Bankverbindung:<br />
_________________________________________________________<br />
(Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)<br />
_________________________________________________________<br />
_________________________________________________________<br />
(Bank, Kto.-Nr., BLZ)<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)<br />
Referat II B 2 – 46 91 79 -<br />
Postfach<br />
53107 Bonn<br />
<strong>über</strong> den<br />
Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />
Mohrenstraße 20/21<br />
(dreifach)<br />
10117 Berlin<br />
An <strong>die</strong><br />
<strong>Handwerk</strong>skammer__________________*)<br />
__________________________________<br />
*) Nicht Zutreffendes streichen<br />
26
B.I.2<br />
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong>;<br />
hier: Gewährung einer Zuwendung<br />
Wir beantragen <strong>die</strong> Gewährung einer Zuwendung von<br />
............................... EURO<br />
zur Durchführung von <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungsmaßnahmen <strong>im</strong> Jahr<br />
200x., durch <strong>die</strong> Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der<br />
Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an <strong>die</strong> technische und wirtschaftliche<br />
Entwicklung angepasst werden sollen.<br />
Den Lehrgängen werden <strong>die</strong> vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie anerkannten <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungspläne bzw. <strong>die</strong><br />
vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen<br />
zugrunde gelegt.<br />
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.<br />
_________________________________<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
Anträge auf <strong>Förderung</strong> sind von den in Nummer 3 der <strong>Richtlinien</strong> des BMWi<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
(Lehrlingsunterweisung) vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> genannten Veranstaltern bis<br />
zum<br />
1. Oktober<br />
eines jeden Jahres an <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer zu richten.<br />
27
B.II.<br />
Mustervertrag (Zweitzuwendungsempfänger)<br />
V E R T R A G<br />
Zwischen dem Erstzuwendungsempfänger<br />
Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s<br />
Mohrenstraße 20 - 21, 10117 Berlin<br />
<strong>im</strong> folgenden ZDH genannt<br />
und dem Zweitzuwendungsempfänger<br />
«Adresse1»<br />
«Strasse»<br />
«PLZ» «Ort»<br />
wird folgender privatrechtlicher Vertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Weiterleitung von Zuwendungen abgeschlossen:<br />
1. Auf der Grundlage der Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie<br />
(BMWi) vom………………, gewährt der Erstzuwendungsempfänger dem<br />
Zweitzuwendungsempfänger als Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung<br />
bis zur Höhe von<br />
«Summe1» €,<br />
(in Worten: - «Summe2» - EURO)<br />
für <strong>die</strong> Zeit vom 1. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. (Bewilligungszeitraum).<br />
2. Es gelten <strong>die</strong> beigefügten ”Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur<br />
Projektförderung (ANBest-P)” (Fassung vom April 2006), <strong>die</strong> ”<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“,<br />
Fassung vom 09.03.<strong>2009</strong> sowie <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten „Besonderen<br />
Best<strong>im</strong>mungen“.<br />
Die Mittel sind zweckgebunden und best<strong>im</strong>mt für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von Lehrgängen der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung, Projektförderung).<br />
28
B.II.2<br />
Die Zuwendung für das Haushaltsjahr 20.. wird für Lehrgänge gewährt, <strong>die</strong> in der Zeit<br />
vom 01. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. nach den von BMWi anerkannten<br />
Unterweisungsplänen bzw. in den Bauberufen auch nach den vom Bundesinstitut für<br />
Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen stattfinden. Als Zuschuss wird der sich<br />
aus der Anzahl der Teilnehmer und der vom BMWi festgesetzten Pauschalen<br />
ergebende Betrag bewilligt (Festbetragsfinanzierung).<br />
Dem Antrag vom «Datum» wurde nicht in voller Höhe entsprochen, da für <strong>die</strong>sen<br />
Zweck nur Haushaltsmittel in der bewilligten Höhe zur Verfügung stehen. Das BMWi<br />
behält sich das Recht vor, ggf. <strong>die</strong> erteilte Zuwendung, unter Berücksichtigung der den<br />
übrigen Zuwendungsempfängern erteilten Bewilligung, anteilmäßig zu kürzen -<br />
horizontaler Ausgleich - . Weitere Mittel werden nur unter der Voraussetzung ihrer<br />
Verfügbarkeit bewilligt. Sofern <strong>die</strong> für 20.. insgesamt bewilligte und weitergeleitete<br />
Zuwendung nach der Anfang des nächsten Jahres vorliegenden Endabrechnung<br />
tatsächlich nicht ausreichen sollte, stellt der BMWi unverbindlich eine weitere<br />
Zuwendung aus nicht verbrauchten Haushaltsmitteln in Aussicht. Dies ist keine<br />
Zusicherung gem. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />
Ein eventueller Minderbedarf ist dem ZDH unverzüglich mitzuteilen, damit <strong>die</strong> Mittel<br />
noch <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr weiterverwendet werden können.<br />
Die Gewährung der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel in<br />
der veranschlagten Größenordnung verfügbar sind. Der BMWi weist ausdrücklich<br />
darauf hin, dass aus der gewährten Zuwendung nicht auf eine künftige <strong>Förderung</strong> <strong>im</strong><br />
bisherigen Umfang geschlossen werden kann.<br />
3. Im Übrigen gelten folgende „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“:<br />
3.1 Wird <strong>die</strong> Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an <strong>die</strong><br />
<strong>im</strong> Antrag aufgeführten weiteren Veranstalter von <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungsmaßnahmen<br />
<strong>im</strong> Kammerbezirk weitergegeben, sind mit den übrigen Veranstaltern<br />
Verträge als Drittzuwendungsempfänger abzuschließen. Die Verträge müssen –<br />
abgesehen von den <strong>die</strong> Weitergabe der Zuwendung betreffenden Regelungen – eine<br />
entsprechende Anwendung der Allgemeinen und „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“ des<br />
Bescheides des BMWi an den ZDH enthalten.<br />
29
B.II.3<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus sind <strong>die</strong> Bindungen an den Zuwendungszweck, <strong>die</strong> Zuwendungsart, <strong>die</strong><br />
Finanzierungsart und <strong>die</strong> Finanzierungsform <strong>die</strong>ses Vertrages aufzunehmen. Ebenso ist<br />
ein der Projektdurchführung angemessener Bewilligungszeitraum, höchstens jedoch für<br />
<strong>die</strong> Zeit vom 01.01.20.. bis 31.12.20.., festzusetzen. Die Weitergabe der Zuwendung<br />
darf nur entsprechend der Zahl der Teilnehmer und den vom BMWi festgesetzten<br />
Pauschalen gem. den bekannten <strong>Richtlinien</strong> erfolgen. Auch sind <strong>die</strong> Termine <strong>im</strong><br />
Weiterleitungsvertrag so festzusetzen, dass <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Vertrag festgelegten Termine<br />
eingehalten werden können.<br />
Im Weiterleitungsvertrag ist dem BMWi oder einem vom BMWi Beauftragten und dem<br />
Bundesrechnungshof ein umfassendes, auf <strong>die</strong> Zuwendung bezogenes Prüfungsrecht<br />
vorzubehalten (siehe hierzu auch Ziffer 9.1. Absatz 2).<br />
3.2 Bei etwaigen Kürzungen gegen<strong>über</strong> dem Antrag ist für <strong>die</strong> von dem Zweitzuwendungsempfänger<br />
selbst durchgeführten Kurse und bei Weiterleitung gleichermaßen vom<br />
abgerechneten Mittelansatz des Vorjahres auszugehen. Besondere Entwicklungen (z.B.<br />
erstmalige Antragstellung, Fertigstellung einer Ausbildungsstätte) sind angemessen zu<br />
berücksichtigen. Keinesfalls darf der Zweitzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> von ihm<br />
selbst durchgeführten Kurse eine geringere Kürzung veranschlagen als für Kurse<br />
anderer Veranstalter.<br />
3.3 Im Rahmen der bewilligten Zuwendungen sind jeweils bis zur Höhe der vorstehenden<br />
Einzelbewilligung Zahlungen an <strong>die</strong> weiteren Veranstalter zu leisten, und zwar Zug um<br />
Zug gegen <strong>die</strong> als Verwendungsnachweis <strong>die</strong>nenden Lehrgangsbescheinigungen.<br />
3.4 Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass auf Verlangen etwaige<br />
Erstattungsansprüche gegen den Drittzuwendungsempfänger an den BMWi<br />
(Zuwendungsgeber der Zuwendung) abgetreten werden.<br />
3.5 Soweit gegen<strong>über</strong> dem Zweit- und Letztempfänger Ermessensentscheidungen zu<br />
treffen sind, bedürfen sie der Einwilligung des BMWi.<br />
4. Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren wird vom ZDH durchgeführt.<br />
4.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung be<strong>im</strong> ZDH durch <strong>die</strong>sen nach<br />
Maßgabe des Bedarfs auf das <strong>im</strong> Antrag bezeichnete Konto.<br />
4.2 Für <strong>die</strong> letzte Zahlung sollte der Mittelabruf dem ZDH bis spätestens Mitte November<br />
20.. vorliegen.<br />
30
B.II.4<br />
4.3 Zur Wahrnehmung <strong>die</strong>ser Koordinierungsfunktion ist dem ZDH bis spätestens zum<br />
01. November 20.. mitzuteilen, ob nicht abgerufene Beträge noch benötigt werden.<br />
Abgerufene und bis zum 31. Dezember 20.. nicht verbrauchte Beträge sind dem ZDH<br />
bis spätestens zum 28. Februar 20.. auf dessen<br />
Konto Nr. 1 332 7852<br />
bei der Landesbank Berlin Girozentrale,<br />
BLZ 100 500 00,<br />
zurück zu <strong>über</strong>weisen. Im Falle einer späteren Rückzahlung haben Sie ab dem 29. Juni<br />
2002 (Berechnung der Zinsen nach den ANBestP) aufgrund der Änderung des § 49 a<br />
Abs. 3 Satz 1 VwVfG durch das „Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten<br />
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze“ vom<br />
21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) sowie des “Gesetzes zur Änderung von Vorschriften<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur<br />
Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes” vom 26. <strong>März</strong> 2002 (BGBl I S.<br />
1219) jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang bei der Bundeskasse<br />
einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten <strong>über</strong> den Basissatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu<br />
zahlen.<br />
5. Die Lehrgangsbescheinigungen bzw. auf ihnen beruhende Datenträger sind der VRG -<br />
Vereinigte Rechenzentren GmbH Oldenburg - rechtzeitig zur Prüfung und Abrechnung<br />
zu <strong>über</strong>senden.<br />
Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Sie haben anhand<br />
<strong>die</strong>ser Fehlerlisten <strong>die</strong> Möglichkeit, Fehler bei der Datenerfassung durch das<br />
Rechenzentrum korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach <strong>die</strong>ser Korrektur<br />
ausgedruckten - geprüften - Zusammenstellung ist der nachgewiesene Bundeszuschuss.<br />
Manuelle Nachträge werden nicht anerkannt.<br />
6. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> nicht verbrauchten und<br />
zurückgezahlten Beträge unter Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen. Soweit<br />
Landesmittel in <strong>die</strong> Verwendungsnachweisprüfung des Bundes einbezogen sind, ist<br />
eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises unmittelbar der bewilligenden<br />
Landesbehörde zu <strong>über</strong>senden.<br />
7. Lehrgänge, <strong>die</strong> in 20.. begonnen haben, aber erst in 20.. enden, können <strong>im</strong> Rahmen<br />
<strong>die</strong>ser Zuwendung abgerechnet werden.<br />
31
B.II.5<br />
8. Mit der Umsetzung <strong>die</strong>ses Weiterleitungsvertrages wird gleichzeitig erklärt, dass das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Haushaltsausschuss des<br />
Deutschen Bundestages <strong>im</strong> Einzelfall den Namen der Antragsteller sowie Höhe und<br />
Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der<br />
Haushaltsausschuss <strong>die</strong>s beantragt.<br />
9. Der Zweitzuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem ZDH bzw. dem<br />
BMWi anzuzeigen, wenn<br />
• er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei<br />
anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.<br />
• der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />
• <strong>die</strong> abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />
nach Auszahlung verbraucht werden können,<br />
• ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.<br />
9.1 Der Zweitzuwendungsempfänger hat <strong>die</strong> Belege fünf Jahre nach Vorlage des<br />
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder<br />
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist best<strong>im</strong>mt ist.<br />
Der ZDH und der BMWi (einschließlich der Rechnungsprüfungsämter) sind berechtigt,<br />
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung<br />
der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu<br />
lassen.<br />
Der Zweitzuwendungsempfänger (ggf. Drittzuwendungsempfänger) hat <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong> notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />
Dieses Prüfungsrecht gilt auch für <strong>die</strong> Länder. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei<br />
allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 BHO).<br />
9.2 Der Erstzuwendungsempfänger ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus<br />
wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein,<br />
wenn<br />
• <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,<br />
• der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztzuwendungsempfängers<br />
zustande gekommen ist, <strong>die</strong> in wesentlicher Beziehung unrichtig oder<br />
unvollständig waren,<br />
32
B.II.6<br />
• der Zweitzuwendungsempfänger seinen Verpflichtungen aus <strong>die</strong>sem Vertrag nicht<br />
nachkommt. Hierzu zählen insbesondere, wenn<br />
- <strong>die</strong> Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck<br />
verwendet werden,<br />
- <strong>die</strong> Zuwendung nicht in der Höhe ihrer Ermäßigung bei Fehlen der Voraussetzung<br />
für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> während des Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum)<br />
zurückgezahlt wird,<br />
- <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald (innerhalb von zwei Monaten) nach der Auszahlung<br />
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird,<br />
- den Forderungen an den Verwendungsnachweis und den Mitteilungspflichten<br />
nicht genügt wird, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt<br />
oder eröffnet wird,<br />
- bei Bedenken gegen <strong>die</strong> Erreichbarkeit des Zuwendungszwecks der<br />
Zweitzuwendungsempfänger nach schriftlicher Aufforderung durch den<br />
ZDH nicht innerhalb einer Woche <strong>die</strong> dargelegten Zweifel vollständig und<br />
schlüssig ausräumen kann.<br />
9.3 Ist der Zuwendungszweck nur teilweise zu erreichen, kann der Erstzuwendungsempfänger<br />
eine entsprechende Minderung der Bundeszuwendung verlangen. Im Falle<br />
eines Rücktritts bzw. einer Minderung sind bereits ausgezahlte Zuwendungen entsprechend<br />
§ 44 BHO zurückzuzahlen und zu verzinsen.<br />
9.4 Wird <strong>die</strong> Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für <strong>die</strong><br />
Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und tritt der Erstzuwendungsempfänger<br />
nicht vom Vertrag zurück, so hat der Zweitzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> Zeit von der<br />
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 v.H. <strong>über</strong><br />
den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum<br />
Eingang der Mittel bei der Bundeskasse zu zahlen.<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> beigefügten Allgemeinen Nebenst<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen<br />
zur Projektförderung (ANBest -P) - Stand April 2006 - (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44<br />
BHO), soweit <strong>die</strong>ser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.<br />
33
B.II.7<br />
Tatsachen, von denen <strong>die</strong> Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung<br />
oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich <strong>im</strong> Sinne<br />
des § 264 StGB. Weil der Straftatbestand des Subventionsbetruges <strong>im</strong> Rahmen des<br />
EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. September 1998 erweitert wurde, haben wir <strong>die</strong><br />
Neuregelung zu Ihrer Kenntnis noch einmal beigefügt.<br />
Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Zweitzuwendungsempfänger<br />
ausdrücklich <strong>die</strong> Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, <strong>die</strong> Rückzahlungsverpflichtungen<br />
und Rückzahlungsregelungen an.<br />
Berlin, ______________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
Zentralverband des Deutschen<br />
<strong>Handwerk</strong>s<br />
_______________________________<br />
(ZDH-Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
_______________________________<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
(Bitte Unterschrift(en) mit einem maschinen- oder handschriftlichen (lesbaren) Zusatz zur Identität und<br />
zur Funktion des/der Unterschrift-Leistenden versehen, z. B. Geschäftsführer)<br />
34
B.III. Mustervertrag (Drittzuwendungsempfänger)<br />
V E R T R A G<br />
Zwischen dem Zweitzuwendungsempfänger<br />
<strong>Handwerk</strong>skammer:<br />
und dem Drittzuwendungsempfänger<br />
«Adresse1»<br />
«Adresse2»<br />
«Adresse3»<br />
«Strasse»<br />
«Postleitzahl» «Ort»<br />
wird folgender privatrechtlicher Vertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Weiterleitung von Zuwendungen abgeschlossen:<br />
1. Auf der Grundlage der Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie<br />
(BMWi) vom ………. 20.., gewährt der Zweitzuwendungsempfänger dem Drittzuwendungsempfänger<br />
als Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung bis zur<br />
Höhe von<br />
«Summe1» EURO,<br />
(in Worten: «Summe2» EURO)<br />
für <strong>die</strong> Zeit vom 1. Januar 20.. bis 31. Dezember 20.. (Bewilligungszeitraum).<br />
2. Es gelten <strong>die</strong> beigefügten ”Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur<br />
Projektförderung (ANBest - P)” (Fassung vom April 2006), <strong>die</strong> ”<strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung)“,<br />
Fassung vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong>)” sowie <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten „Besonderen<br />
Best<strong>im</strong>mungen“.<br />
35
B.III.2<br />
Die Mittel sind zweckgebunden und best<strong>im</strong>mt für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von Lehrgängen der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> (Lehrlingsunterweisung, Projektförderung).<br />
Die Zuwendung für 20.. wird für Lehrgänge gewährt, <strong>die</strong> in der Zeit vom 01. Januar<br />
20.. bis 31. Dezember 20.. nach den von BMWi anerkannten Unterweisungsplänen<br />
bzw. in den Bauberufen auch nach den vom Bundesinstitut für Berufsbildung<br />
herausgegebenen Übungsreihen stattfinden. Als Zuschuss wird der sich aus der Anzahl<br />
der Teilnehmer und der vom BMWi festgesetzten Pauschalen ergebende Betrag<br />
bewilligt (Festbetragsfinanzierung).<br />
Dem Antrag vom «Datum» wurde nicht in voller Höhe entsprochen, da für <strong>die</strong>sen Zweck<br />
nur Haushaltsmittel in der bewilligten Höhe zur Verfügung stehen. Das BMWi behält<br />
sich das Recht vor, ggf. <strong>die</strong> erteilte Zuwendung, unter Berücksichtigung der den übrigen<br />
Zuwendungsempfängern erteilten Bewilligung, anteilmäßig zu kürzen - horizontaler<br />
Ausgleich - . Weitere Mittel werden nur unter der Voraussetzung ihrer Verfügbarkeit<br />
bewilligt. Sofern <strong>die</strong> für 20.. insgesamt bewilligte und weitergeleitete Zuwendung nach<br />
der Anfang des nächsten Jahres vorliegenden Endabrechnung tatsächlich nicht<br />
ausreichen sollte, stellt der BMWi unverbindlich eine weitere Zuwendung aus nicht<br />
verbrauchten Haushaltsmitteln in Aussicht. Dies ist keine Zusicherung gem. § 38<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />
Ein eventueller Minderbedarf ist dem Zweitzuwendungsempfänger unverzüglich<br />
mitzuteilen, damit <strong>die</strong> Mittel noch <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr weiterverwendet werden<br />
können. Die Gewährung der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt, dass<br />
Haushaltsmittel in der veranschlagten Größenordnung verfügbar sind. Der BMWi weist<br />
ausdrücklich darauf hin, dass aus der gewährten Zuwendung nicht auf eine künftige<br />
<strong>Förderung</strong> <strong>im</strong> bisherigen Umfang geschlossen werden kann.<br />
3. Im übrigen gelten folgende „Besonderen Best<strong>im</strong>mungen“:<br />
3.1 Dem BMWi oder einem vom BMWi Beauftragten und dem Bundesrechnungshof wird<br />
ein umfassendes, auf <strong>die</strong> Zuwendung bezogenes Prüfungsrecht eingeräumt (siehe<br />
hierzu auch Ziffer 9.1. Absatz 2).<br />
3.2 Bei etwaigen Kürzungen gegen<strong>über</strong> dem Antrag wird für <strong>die</strong> von dem Drittzuwendungsempfänger<br />
durchgeführten Kurse gleichermaßen vom abgerechneten Mittelansatz<br />
des Vorjahres ausgegangen. Besondere Entwicklungen (z.B. erstmalige Antragstellung,<br />
Fertigstellung einer Ausbildungsstätte) werden angemessen berücksichtigt.<br />
Keinesfalls wird für <strong>die</strong> vom Zweitzuwendungsempfänger von ihm selbst durchgeführten<br />
Kurse eine geringere Kürzung veranschlagt als für Kurse des Drittzuwendungsempfängers.<br />
36
B.III.3<br />
3.3 Im Rahmen der bewilligten Zuwendungen werden jeweils bis zur Höhe der vorstehenden<br />
Einzelbewilligung Zahlungen an <strong>die</strong> weiteren Veranstalter geleistet, und zwar<br />
Zug um Zug gegen <strong>die</strong> als Verwendungsnachweis <strong>die</strong>nenden Lehrgangsbescheinigungen.<br />
3.4 Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass auf Verlangen etwaige<br />
Erstattungsansprüche gegen den Drittzuwendungsempfänger an den BMWi (Zuwendungsgeber<br />
der Zuwendung) abgetreten werden.<br />
3.5 Soweit gegen<strong>über</strong> dem Zweit- und Drittempfänger Ermessensentscheidungen zu treffen<br />
sind, bedürfen sie der Einwilligung des BMWi, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den ZDH einzuholen ist.<br />
4. Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren wird vom Zweitzuwendungsempfänger<br />
durchgeführt.<br />
4.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung be<strong>im</strong> Zweitzuwendungsempfänger<br />
durch <strong>die</strong>sen nach Maßgabe der Ziffer 3.3 auf das <strong>im</strong> Antrag bezeichnete<br />
Konto.<br />
4.2 Für <strong>die</strong> letzte Zahlung sollte der Mittelabruf dem Zweitzuwendungsempfänger bis<br />
..................... vorliegen.<br />
5. Die Lehrgangsbescheinigungen bzw. auf ihnen beruhende Datenträger sind dem<br />
Zweitzuwendungsempfänger rechtzeitig zur Prüfung und Abrechnung zu <strong>über</strong>senden.<br />
Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Anhand der Fehlerlisten<br />
besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, Fehler bei der Datenerfassung durch das Rechenzentrum<br />
korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach <strong>die</strong>ser Korrektur ausgedruckten -<br />
geprüften - Zusammenstellung ist der nachgewiesene Bundeszuschuss. Manuelle<br />
Nachträge werden nicht anerkannt.<br />
6. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> nicht verbrauchten und<br />
zurückgezahlten Beträge unter Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen. Soweit<br />
Landesmittel in <strong>die</strong> Verwendungsnachweisprüfung des Bundes einbezogen sind, ist<br />
eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises unmittelbar der bewilligenden Landesbehörde<br />
zu <strong>über</strong>senden.<br />
7. Lehrgänge, <strong>die</strong> in 20.. begonnen haben, aber erst in 20.. enden, können <strong>im</strong> Rahmen<br />
<strong>die</strong>ser Zuwendung abgerechnet werden.<br />
37
B.III.4<br />
8. Mit der Umsetzung <strong>die</strong>ses Weiterleitungsvertrages wird gleichzeitig erklärt, dass das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Haushaltsausschuss des<br />
Deutschen Bundestages <strong>im</strong> Einzelfall den Namen der Antragsteller sowie Höhe und<br />
Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der<br />
Haushaltsausschuss <strong>die</strong>s beantragt.<br />
9. Der Drittzuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Zweitzuwendungsempfänger<br />
anzuzeigen, wenn<br />
• er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei<br />
anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.<br />
• der Verwendungszweck oder sonstige für <strong>die</strong> Bewilligung der Zuwendung<br />
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />
• <strong>die</strong> abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten<br />
nach Auszahlung verbraucht werden können,<br />
• ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.<br />
9.1 Der Drittzuwendungsempfänger hat – sofern <strong>die</strong> Belege bei ihm verbleiben - <strong>die</strong> Belege<br />
fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht<br />
nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist<br />
best<strong>im</strong>mt ist.<br />
Der Zweitzuwendungsempfänger, der ZDH und der BMWi (einschließlich der<br />
Rechnungsprüfungsämter) sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen<br />
anzufordern sowie <strong>die</strong> Verwendung der Zuwendung durch örtliche<br />
Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Drittzuwendungsempfänger<br />
hat <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und <strong>die</strong> notwendigen<br />
Auskünfte zu erteilen. Dieses Prüfungsrecht gilt auch für <strong>die</strong> Länder. Der Rechnungshof<br />
ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 BHO).<br />
9.2 Der Zweitzuwendungsempfänger ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus<br />
wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein,<br />
wenn<br />
• <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,<br />
• der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Drittzuwendungsempfängers<br />
zustande gekommen ist, <strong>die</strong> in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig<br />
waren,<br />
38
B.III.5<br />
• der Drittzuwendungsempfänger seinen Verpflichtungen aus <strong>die</strong>sem Vertrag<br />
nicht nachkommt. Hierzu zählen insbesondere, wenn<br />
- <strong>die</strong> Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck<br />
verwendet werden,<br />
- <strong>die</strong> Zuwendung nicht in der Höhe ihrer Ermäßigung bei Fehlen der<br />
Voraussetzung für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> während des Kalenderjahres<br />
(Bewilligungszeitraum) zurückgezahlt wird,<br />
- <strong>die</strong> Zuwendung nicht alsbald (innerhalb von zwei Monaten) nach der<br />
Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird,<br />
- den Anforderungen an den Verwendungsnachweis und den Mitteilungspflichten<br />
nicht genügt wird, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren<br />
beantragt oder eröffnet wird,<br />
- bei Bedenken gegen <strong>die</strong> Erreichbarkeit des Zuwendungszwecks der<br />
Drittzuwendungsempfänger nach schriftlicher Aufforderung durch den<br />
Zweitzuwendungsempfänger nicht innerhalb einer Woche <strong>die</strong><br />
dargelegten Zweifel vollständig und schlüssig ausräumen kann.<br />
9.3 Ist der Zuwendungszweck nur teilweise zu erreichen, kann der Zweitzuwendungsempfänger<br />
eine entsprechende Minderung der Bundeszuwendung verlangen. Im Falle<br />
eines Rücktritts bzw. einer Minderung sind bereits ausgezahlte Zuwendungen entsprechend<br />
§ 44 BHO zurückzuzahlen und zu verzinsen.<br />
9.4 Wird <strong>die</strong> Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für <strong>die</strong><br />
Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und tritt der Zweitzuwendungsempfänger<br />
nicht vom Vertrag zurück, so hat der Drittzuwendungsempfänger für <strong>die</strong> Zeit von der<br />
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 v.H. <strong>über</strong><br />
den Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum<br />
Eingang der Mittel bei der Bundeskasse zu zahlen.<br />
Im Übrigen gelten <strong>die</strong> beigefügten Allgemeinen Nebenst<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen<br />
zur Projektförderung (ANBest -P) - Stand April 2006 - (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44<br />
BHO), soweit <strong>die</strong>ser Vertrag keine abweichende Regelung enthält.<br />
39
B.III.6<br />
Tatsachen, von denen <strong>die</strong> Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung<br />
oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich <strong>im</strong> Sinne<br />
des § 264 StGB. Weil der Straftatbestand des Subventionsbetruges <strong>im</strong> Rahmen des<br />
EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. September 1998 erweitert wurde, haben wir <strong>die</strong><br />
Neuregelung zu Ihrer Kenntnis noch einmal beigefügt.<br />
Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Drittzuwendungsempfänger<br />
ausdrücklich <strong>die</strong> Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, <strong>die</strong> Rückzahlungsverpflichtungen<br />
und Rückzahlungsregelungen an.<br />
<strong>Handwerk</strong>skammer<br />
___________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
___________________________<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift<br />
Veranstalter<br />
____________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
____________________________<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
(Bitte Unterschrift(en) mit einem maschinen- oder handschriftlichen (lesbaren) Zusatz zur Identität und zur Funktion des/der<br />
Unterschrift-Leistenden versehen, z. B. Geschäftsführer)<br />
40
B.IV. Verwendungsnachweis – Seite 1<br />
<strong>Handwerk</strong>skammer<br />
Verwendungsnachweis<br />
(in 2/4-facher Ausfertigung einzureichen)<br />
zu den<br />
Bewilligungsbescheiden des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie zur <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung<br />
<strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />
vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />
vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />
vom ....................... Zuwendungsbetrag: € ..........................<br />
Sachbericht<br />
eingehende Darstellung der Durchführung der Arbeiten oder<br />
Ausgaben, ihres Erfolges und ihrer Auswirkungen, Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Verwendung der Zuwendung <strong>im</strong> Rahmen der Gesamtausgaben<br />
sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der - aufgegliederten - Gesamteinnahmen und<br />
-ausgaben.<br />
41
B.IV.2<br />
Verwendungsnachweis – Seite 2 (sonstige <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />
Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />
gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />
Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten * .......................... €<br />
Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten .......................... €<br />
Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />
Landeszuschuss zu den Internatskosten .......................... €<br />
Gesamtfinanzierung .......................... €<br />
=================<br />
* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />
Abrechnung der Bundesmittel:<br />
Zahlungen des Bundes<br />
1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Summe: .................................. €<br />
abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />
lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />
durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />
Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />
zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />
Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />
wird hiermit bestätigt.<br />
..................................., den ...........................................................<br />
......................................................................................................<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />
42
B.IV.3<br />
Verwendungsnachweis – Seite 2 (Bayerische <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />
Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />
gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />
Bundeszuschuss für Kurse * .......................... €<br />
Landeszuschuss für Kurse .......................... €<br />
Bundeszuschuss für Internat * .......................... €<br />
Landeszuschuss für Internat .......................... €<br />
Gesamtfinanzierung .......................... €<br />
=================<br />
* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />
Abrechnung der Bundesmittel:<br />
Zahlungen des Bundes<br />
1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Summe: .................................. €<br />
abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />
lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />
durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />
Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />
zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />
Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />
wird hiermit bestätigt.<br />
..................................., den ...........................................................<br />
......................................................................................................<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />
43
B.IV.4<br />
Verwendungsnachweis - Seite 2 – (NRW <strong>Handwerk</strong>skammern)<br />
Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />
gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />
(1) Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten *<br />
(ohne Zuschuss zu Schweißlehrgängen) .......................... €<br />
(2) Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten<br />
(50 v.H. des nach Ziff. (1) in Anspruch<br />
genommenen Bundeszuschusses) * .......................... €<br />
(3) Bundeszuschuss zu den Schweißlehrgängen * .......................... €<br />
(4) Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />
Gesamtfinanzierung .......................... €<br />
=================<br />
* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />
Abrechnung der Bundesmittel:<br />
Zahlungen des Bundes<br />
1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Summe: .................................. €<br />
abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />
lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />
durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />
Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />
zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />
Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />
wird hiermit bestätigt.<br />
..................................., den ...........................................................<br />
......................................................................................................<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />
44
B.IV.5<br />
Verwendungsnachweis - Seite 2 – (<strong>Handwerk</strong>skammern Hessen, Berlin)<br />
Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zuwendung<br />
gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land):<br />
Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten * .......................... €<br />
Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten<br />
(50 v.H. des Bundeszuschusses) .......................... €<br />
Bundeszuschuss zu den Internatskosten * .......................... €<br />
Landeszuschuss zu den Internatskosten<br />
(50 v.H. des Bundeszuschusses) .......................... €<br />
Gesamtfinanzierung .......................... €<br />
=================<br />
* Betrag wie in der EDV-Endauswertung<br />
Abrechnung der Bundesmittel:<br />
Zahlungen des Bundes<br />
1. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
2. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
3. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
4. Rate (Zahlungseingang: ................) .................................. €<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Summe: .................................. €<br />
abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss<br />
lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der<br />
durchgeführten Lehrgänge ................................. €<br />
Bestand / Mehrausgabe ................................. €<br />
zurück<strong>über</strong>wiesen am ....................... ................................. €<br />
Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses<br />
wird hiermit bestätigt.<br />
..................................., den ...........................................................<br />
......................................................................................................<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers)<br />
45
B.V Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Lehrgangsabrechnung – SA 181<br />
der Zeit<br />
bis<br />
26-31<br />
<strong>Handwerk</strong>sberuf<br />
lt. Schlüsselverzeichnis nur 7-stellig zulässig (FR=Fachrichtung)<br />
Kennziffer<br />
FR<br />
32-38<br />
Berechnung des Bundeszuschusses für <strong>die</strong> auf der Seite 2 aufgeführten Lehrgangsteilnehmer (Lehrgangszuschuss).<br />
Teilnehmer, <strong>die</strong> regelmäßig am Lehrgang teilgenommen<br />
haben<br />
1<br />
Anzahl<br />
39-40<br />
davon weibliche Teilnehmer<br />
41-42<br />
Euro<br />
2<br />
Zuschuss je Teilnehmer<br />
Lehrgangszuschuss insgesamt (Zeile 1 x Zeile 2)<br />
3<br />
Euro<br />
Teilnehmer, <strong>die</strong> untergebracht waren<br />
4<br />
Anzahl<br />
43-44<br />
davon weibliche Teilnehmer<br />
45-46<br />
Zuschuss je<br />
Teilnehmer bei<br />
Lehrgangsdauer<br />
von<br />
Woche(n) - nicht Bau -<br />
Woche(n) - Bau -<br />
Zuschuss insgesamt (Zeile 4 x Zeile 5 oder 6)<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Euro<br />
Euro<br />
Euro<br />
Bundeszuschuss insgesamt (Zeile 3 + Zeile 7)<br />
Euro<br />
47-51<br />
Es w ird versichert, dass<br />
- dem Lehrgang der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannte Unterw eisungsplan bzw . <strong>die</strong> vom<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Übungsreihe zugrunde gelegen hat,<br />
- <strong>die</strong> Angaben richtig und vollständig sind,<br />
- <strong>die</strong> Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst w urden und hierfür w ährend des gesamten Lehrgangs<br />
Kosten enstanden sind.<br />
Ort, Datum:<br />
(Bildungsstätte)<br />
(Unterschrift)<br />
46
B.V.2 SA 181 – Seite 2<br />
Aufstellung der Lehrgangsteilnehmer<br />
SA 181, Seite 2<br />
Lehrgangsteilnehmer<br />
Berufsausbildungsvertrag<br />
Unterschrift des Lehrlfd.<br />
Nr. Name Vorname Wohnort Tage d. Internats- für <strong>die</strong> Zeit eingetragen in lings (Bestätigung der<br />
unterbringung vom (TT.MM.JJ) Lehrlingsrolle d. HwK Eintragungen in den<br />
bis (TT.MM.JJ) (Name der Hwk) Spalten 2 bis 4)<br />
1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Bescheinigung:<br />
Ich bescheinige hiermit, dass nur Lehrlinge aufgeführt sind, <strong>die</strong> den Lehrgang an mindestens 80 % der vorgeschriebenen Stunden besucht<br />
haben und <strong>die</strong> Lehrlinge in einem in <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.<br />
__________________________________, den ________________<br />
______________________________________<br />
(Unterschrift des Unterweisenden)<br />
Anmerkung:<br />
Die in <strong>die</strong>ser Aufstellung geforderten Angaben können auch durch mit der Lehrgangsbescheinigung fest verbundene Anlagen belegt werden.<br />
Die eigenhändige Unterschrift des Lehrlings - entweder in <strong>die</strong>ser Aufstellung oder in einer gesonderten Teilnehmerliste - ist in jedem Fall<br />
während des Lehrgangs zu leisten. Die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig<br />
erstellt sein.<br />
47
B.V.3 Bearbeitungshinweise zum Fehlerprotokoll –<br />
Bundesbescheinigung SA 181<br />
Fehlerhinweise:<br />
1. Beleg-Nr. von ..... bis ..... in Satzart 181 nicht vorhanden<br />
Ursache:<br />
Die <strong>im</strong> Fehlertext angedruckten Beleg-Nr. wurden in den eingereichten Bescheinigungen<br />
nicht vergeben. Die Beleg-Nr. ist innerhalb des Jahres fortlaufend<br />
(lückenlos) von 0001 beginnend zu vergeben.<br />
Maßnahme:<br />
a) HWK muss <strong>über</strong>prüfen, ob eine oder mehrere Bescheinigungen dem Rechenzentrum<br />
nicht zugesandt wurden.<br />
b) Eingereichte Bescheinigung muss mit der fehlenden Beleg-Nr. versehen und<br />
dem RZ zugesandt werden.<br />
c) HWK muss <strong>über</strong>prüfen, ob evtl. Bescheinigungen mit gleicher Beleg-Nr.<br />
versehen wurden und dadurch keine fortlaufende Nummerierung gewährleistet war<br />
(siehe hierzu Fehlerhinweis 2).<br />
2. Beleg-Nr. schon vorhanden<br />
Ursache:<br />
Lehrgangsbescheinigung wurde mit einer bereits vergebenen Beleg-Nr. versehen.<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss <strong>über</strong>prüfen, welche Bescheinigung ebenfalls mit <strong>die</strong>ser Beleg-Nr.<br />
versehen und verarbeitet wurde. Überprüfung, welche Bescheinigung richtig ist.<br />
Fehlerhafte Bescheinigung mit einer freien Beleg-Nr. versehen und nochmals dem<br />
Rechenzentrum zwecks Verarbeitung zusenden.<br />
48
B.V.4<br />
3. Lehrgangskennziffer falsch<br />
Ursache:<br />
Die eingetragene Lehrgangskennziffer zum durchgeführten Lehrgang entspricht nicht<br />
der Lehrgangskennziffer aus der vom BMWi vorgeschriebenen Aufstellung der<br />
anerkannten Lehrgänge. Die Hauptursache besteht oftmals darin, dass <strong>die</strong><br />
vorgeschriebene Schreibweise nicht eingehalten wurde.<br />
Beispiel: BAE1 statt BAE1/05<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss <strong>die</strong> Lehrgangskennziffer berichtigen und <strong>die</strong> Bescheinigung nochmals an<br />
das Rechenzentrum zur Verarbeitung senden.<br />
4. Lehrgangsbeginn <strong>im</strong> falschen Jahr<br />
Ursache:<br />
Das eingetragene Lehrgangsbeginn-Datum ist mit einem Jahres-Datum versehen<br />
worden, welches sich nicht auf das Abrechnungsjahr bzw. Vorjahr bezieht.<br />
z.B. Abrechnungsjahr <strong>2009</strong><br />
Eingetragenes Beginn-Datum: 28.12.2007.<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen, evtl. Schreibfehler. Berichtigte Bescheinigung<br />
neu verarbeiten lassen.<br />
5. Lehrgang zum Kursbeginn nicht gültig<br />
Ursache:<br />
Der abzurechnende Lehrgang war zum Zeitpunkt des eingetragenen Beginn-Datums<br />
noch nicht anerkannt (siehe Aufstellung BMWi).<br />
Beispiel: Lehrgangskennziffer SCHI1/06<br />
Laut Aufstellung BMWi <strong>über</strong> anerkannte Lehrgänge – gültig ab<br />
01.04.2006<br />
Eingetragenes Beginn-Datum in Lehrgangsbescheinigung 16.01.2006<br />
Maßnahme:<br />
wie Punkt 4.<br />
49
B.V.5<br />
6. Lehrgangsanfangsdatum falsch<br />
Ursache:<br />
Es wurde kein gültiges Lehrgangsbeginn-Datum angegeben.<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung ergänzen und nochmals verarbeiten lassen.<br />
7. Lehrgangsendedatum falsch<br />
Ursache:<br />
Es wurde kein gültiges Lehrgangsende-Datum angegeben.<br />
Maßnahme:<br />
wie Punkt 6.<br />
8. Lehrgangsdauer ungleich Lehrplan<br />
Ursache:<br />
Die eingetragene Lehrgangsdauer (von-Datum/bis-Datum) entspricht nicht der lt.<br />
Aufstellung vom BMWi vorgeschriebenen Lehrgangsdauer.<br />
Bei 40 Stunden-Lehrgängen = 5 Tage<br />
Bei 80 Stunden-Lehrgängen = 10 Tage<br />
Bei 120 Stunden-Lehrgängen = 15 Tage<br />
Die Lehrgangsdauer kann unterschritten werden, wenn ein Feiertag in <strong>die</strong><br />
Lehrgangswoche hineinfällt und der Lehrstoff nicht nachgeholt werden kann. Dar<strong>über</strong><br />
hinaus kann <strong>die</strong> Lehrgangsdauer durch Krankheit unterschritten werden, es müssen<br />
jedoch mindestens 80 % der Lehrgangsdauer erreicht werden.<br />
Siehe auch Abschnitt: D.1.1<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen und eine gültige Lehrgangsdauer eintragen.<br />
Berichtigten Beleg zur Verarbeitung an das Rechenzentrum senden.<br />
50
B.V.6<br />
9. Beruf für Lehrgang falsch<br />
Ursache:<br />
Der eingetragene Berufsgruppenschlüssel zum genannten Lehrgang ist nach der<br />
Aufstellung des BMWi für <strong>die</strong>sen Lehrgang nicht gültig.<br />
Beispiel: Lehrgangskennziffer BUE3/00<br />
Gültige Berufsgruppen laut BMWi: 12223-01<br />
Eingetragene Berufsgruppe: 17790<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung <strong>über</strong>prüfen und berichtigen. Berichtigte Bescheinigung an<br />
das Rechenzentrum zwecks Verarbeitung senden.<br />
10. Teilnehmerzahl um .... <strong>über</strong>schritten/unterschritten<br />
Wichtig:<br />
Der o.g. Fehlertext erscheint in der Fehlerliste erst bei Über-/Unterschreitungen von<br />
mehr als 4 Teilnehmern. Bescheinigungen werden erst bei Über-/Unterschreitungen<br />
von mehr als 10 Teilnehmern nicht abgerechnet.<br />
Ursache:<br />
Die in der Bescheinigung eingetragene Teilnehmerzahl wurde um <strong>die</strong> <strong>im</strong> Fehlertext<br />
angegebene Anzahl gegen<strong>über</strong> der vom BMWi vorgeschriebenen Mindest- bzw.<br />
Höchstanzahl <strong>über</strong>- bzw. unterschritten.<br />
Maßnahme:<br />
Bei nicht abgerechneten Bescheinigungen (Über-/Unterschreitungen von mehr als 10<br />
Teilnehmern) muss HWK Berichtigung vornehmen. Berichtigte Bescheinigungen an<br />
das Rechenzentrum zwecks Verarbeitung senden.<br />
51
B.V.7<br />
11. Zuschuss pro Teilnehmer falsch<br />
Ursache:<br />
Zuschuss st<strong>im</strong>mt nicht mit dem vom BMWi gewährten Zuschuss je Teilnehmer<br />
<strong>über</strong>ein.<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung korrigieren und an das Rechenzentrum zwecks<br />
Verarbeitung senden.<br />
12. Anzahl Internatsteilnehmer größer Lehrgangsteilnehmer<br />
Maßnahme:<br />
HWK muss Bescheinigung berichtigen und Beleg zwecks Verarbeitung<br />
Rechenzentrum senden.<br />
an das<br />
52
B.V.8 Fehlertexterläuterung<br />
Fehlertext 23<br />
Fehlertext 24<br />
Fehlertext 25<br />
Fehlertext 26<br />
Fehlertext 27<br />
Fehlertext 28<br />
Fehlertext 29<br />
Fehlertext 31<br />
Fehlertext 33<br />
Fehlertext 38<br />
Fehlertext 40<br />
Fehlertext 41<br />
Fehlertext 42<br />
„Lehrgangsbeginn <strong>im</strong> falschen Jahr“<br />
„Lehrgangsende <strong>im</strong> falschen Jahr“<br />
„Lehrgangskennziffer falsch“<br />
„Lehrgangsdauer ungleich Lehrplan“<br />
„Beruf für Lehrgang falsch“<br />
„Teilnehmerzahl um xx <strong>über</strong>schritten“<br />
„Teilnehmerzahl um xx unterschritten“<br />
„Anzahl Internatsteilnehmer größer Teilnehmer“<br />
„Gesamtzuschuss rechnerisch falsch“<br />
„Lehrgang zum Kursbeginn nicht gültig“<br />
„Belegnummer mehrfach vorhanden“<br />
„Datum Lehrgangsbeginn ungültig“<br />
„Datum Lehrgangsende ungültig“<br />
53
B.V.9 Lade-Prüfprogramm ÜLU<br />
Lade-Prüfprogramm UELU T 152002<br />
Erfassungsbelege<br />
Diskette<br />
Die von den <strong>Handwerk</strong>skammern<br />
angelieferten<br />
Belege bzw. Disketten<br />
werden erfaßt<br />
bzw. eingelesen und<br />
gespeichert<br />
Datenerfassung<br />
Datenspeicher<br />
Mit dem Lade-<br />
Prüfprogramm<br />
werden <strong>die</strong> Daten<br />
verarbeitet<br />
Lade Prüfprogramm<br />
Formal<br />
geprüfte<br />
Daten<br />
ZE<br />
T 1512002<br />
1. Teil<br />
Fehlerlliste<br />
Im 1. Teil werden <strong>die</strong><br />
Eingabedaten auf<br />
Formalfehler geprüft.<br />
Satzart<br />
Belegnummer<br />
<strong>Handwerk</strong>skammer-Nr.<br />
Lehrgangsdauer<br />
Anzahl Teilnehmer<br />
Anzahl<br />
Internatsteilnehmer<br />
Sort<br />
Fehlerhafte Eingabedaten<br />
werden auf Protokollen<br />
ausgegeben. Diese<br />
können berichtigt auf<br />
Belegen nochmals<br />
eingegeben werden.<br />
Sortierte<br />
Eingabedaten<br />
Kammernstamm<br />
Nach Abschluß der<br />
Eingabe werden <strong>die</strong> formal<br />
geprüften Daten nach:<br />
Land<br />
Kammernummer<br />
Satzart<br />
Lehrgangskennziffer<br />
Lehrgangsbeginn<br />
ZE<br />
T 1512002<br />
2. Teil<br />
Lehrplan<br />
(ISAM)<br />
sortiert und <strong>im</strong> 2. Teil<br />
wie folgt geprüft:<br />
54
B.V.10<br />
1. Belegnummer<br />
a) lückenlos<br />
vorhanden ?<br />
NEIN<br />
Hinweis <strong>im</strong> Fehlerprotokoll<br />
JA<br />
b)<br />
Gleiche Belegnummer ?<br />
JA<br />
Fehlerprotokoll:<br />
Gleiche Belegnummern<br />
werden mit Fehlertext 40<br />
abgewiesen<br />
NEIN<br />
2.<br />
Anfangsjahr =<br />
Verarbeitungsjahr ?<br />
NEIN<br />
Fehlertetxt 23<br />
JA<br />
3.<br />
Überprüfung Lehrgangsdauer<br />
auf<br />
Plausibilität<br />
NEIN Fehlertext 41<br />
Fehlertext 42<br />
JA<br />
4.<br />
Suchen der<br />
Lehrgangskennziffer in<br />
Lehrplandatei<br />
?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 25<br />
keine weiteren Prüfungen<br />
JA<br />
5.<br />
Ist der<br />
Lehrgang zum<br />
Kursbeginn<br />
gültig ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 38<br />
JA<br />
6.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 40 Stunden größer<br />
3 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
7.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 80 Stunden größer<br />
9 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
55
B.V.11<br />
Seite 3<br />
8.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 120 Stunden größer<br />
15 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
9.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 160 Stunden größer<br />
21 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
10.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 200 Stunden größer<br />
27 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
11.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 240 Stunden größer<br />
33 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
12.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 280 Stunden größer<br />
39 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
13.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 320 Stunden größer<br />
45 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
14.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 360 Stunden größer<br />
51 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
JA<br />
15.<br />
Lehrgangsdauer<br />
bei 400 Stunden größer<br />
57 Tage ?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 26<br />
56
B.V.12<br />
24.<br />
Teilnehmer<br />
Überschreitung?<br />
a) > 4<br />
b) > 10<br />
JA<br />
Fehlertext 28<br />
(> 10 wird nicht<br />
abgerechnet)<br />
NEIN<br />
25.<br />
Teilnehmer<br />
Unterrschreitung?<br />
a) > 4<br />
b) > 10<br />
JA<br />
Fehlertext 29<br />
(> 10 wird nicht<br />
abgerechnet)<br />
NEIN<br />
26.<br />
Internatsteilnehmer<br />
><br />
Anzahl Teilnehmer<br />
JA<br />
Fehlertext 31<br />
NEIN<br />
27.<br />
Gesamtzuschuß<br />
rechnerisch<br />
richtig?<br />
NEIN<br />
Fehlertext 33<br />
JA<br />
Geprüfte<br />
Bewegungen<br />
Eingabesätze mit Fehlertext werden<br />
nicht verarbeitet.<br />
Ausnahme:<br />
Belegnummer nicht vorhanden<br />
Über-/Unterschreitung der<br />
Teilnehmer < 11<br />
57
B.VI.<br />
EDV - Auswertung<br />
Keine manuellen Nachträge auf den Datenblättern<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie hat das EDV-<br />
Prüfprogramm erstellen lassen, um bei der Zuschussabrechnung<br />
vorbehaltlich einer späteren örtlichen Prüfung eine Plausibilitätsprüfung<br />
durchzuführen, <strong>die</strong> dazu geeignet ist, <strong>die</strong> Zuschusshöhe für das<br />
laufende Haushaltsjahr festzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf:<br />
• Prüfung der Belegnummer<br />
• Prüfung Lehrgangskennziffer<br />
• Lehrgangsbeginn und Lehrgangsende<br />
• Lehrgang zum Kursbeginn gültig<br />
• Lehrgangsdatum gültig<br />
• Beruf für Lehrgang zugelassen<br />
• Teilnehmerzahl <strong>über</strong>-/unterschritten<br />
• Berechnung des Zuschusses pro Teilnehmer<br />
Die EDV–Auswertungen sind zu folgenden Terminen vorzulegen:<br />
Für <strong>die</strong> Zahlung der 2. bzw. 3. Rate ist der EDV-Lauf <strong>über</strong> das 1. Halbjahr<br />
vorzulegen. Datum zur Vorlage der Belege <strong>im</strong> Rechenzentrum ist<br />
der 15. Juli eines jeden Jahres.<br />
58
B.VI.2<br />
Auf <strong>die</strong>ser Grundlage erfolgt der Nachweis der verausgabten Mittel des 1.<br />
Halbjahres und zugleich <strong>die</strong> Schätzung des Bedarfs für das 3. Quartal.<br />
Für <strong>die</strong> Auszahlung der 4. Rate sind <strong>die</strong> Abrechnungsbelege des 3. Quartals<br />
bis zum 15.10. eines jeden Jahres dem Rechenzentrum vorzulegen<br />
Auf der Grundlage der EDV-Auswertung <strong>über</strong> das 1. bis 3. Quartal wird<br />
der Zuschussbedarf bis zum Jahresende ermittelt.<br />
Nach Ablauf des 4. Quartals sind <strong>die</strong> Daten für <strong>die</strong> 1. Endauswertung bis<br />
zum 15.01. des Folgejahres vorzulegen. Die 1. Vorläufige Endauswertung<br />
mit Fehlerprotokoll erfolgt zum 15.02. Die letzte Endauswertung sollte<br />
zum 15.03. mit eventuellen Korrekturen erfolgen.<br />
Aufgrund der Vielzahl der maßnahmedurchführenden Träger kommt es<br />
<strong>im</strong>mer wieder vor, dass Lehrgangsabrechnungen auch nach <strong>die</strong>sen<br />
Terminen vorgelegt werden. Dabei erreichen <strong>die</strong> Abrechnungen sehr<br />
leicht Größenordnungen in zig-Tausend Eurohöhe. Für solche Ausnahmefälle<br />
wurde folgende Regelung geschaffen:<br />
Da manuelle Nachträge durch den Zuwendungsgeber nicht akzeptiert<br />
werden (Vergleiche hierzu den Weiterleitungsvertrag an Zweitzuwendungsempfänger<br />
unter B.II.4, Ziffer 5) kann nach erfolgter EDV-Auswertung<br />
in Ausnahmefällen ein maschineller Nachtrag zum Verwendungsnachweis<br />
erstellt werden. Hierzu werden <strong>die</strong> nachträglich abzurechnenden<br />
Bescheinigungen dem EDV-Prüfprogramm unterzogen, so dass sie<br />
be<strong>im</strong> BMWi keinen zusätzlichen Prüfaufwand verursachen.<br />
Da für den maschinellen Nachlauf nicht nur <strong>die</strong> jeweilige EDV Zusammenstellung<br />
bei der abrechnenden <strong>Handwerk</strong>skammer zu ändern ist, sondern<br />
auch <strong>die</strong> Bundesstatistiken, erfordert <strong>die</strong>s be<strong>im</strong> Rechenzentrum einen<br />
Mehraufwand, der von <strong>die</strong>sem gesondert berechnet wird.<br />
59
B.VII<br />
Lehrlingsrollenstatistik<br />
Formblatt KA 184<br />
Im Rahmen der Nachweisführung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung des jeweiligen Haushaltsjahres ist zusätzlich <strong>die</strong><br />
Aufstellung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gesamtzahl der Auszubildenden - alle<br />
Berufsausbildungsverhältnisse der <strong>Handwerk</strong>skammern gemäß § 28<br />
<strong>Handwerk</strong>sordnung (HWO) Lehrlingsrolle - zu führen. Aus der Angabe<br />
<strong>die</strong>ser Daten wird <strong>die</strong> Ausbildungsquote je Ausbildungsberuf ermittelt.<br />
Die Angaben sind auf dem Statistikbogen KA 184 einzureichen. Die Frist<br />
zur Vorlage der KA 184 be<strong>im</strong> Rechenzentrum ist der 15. Februar des auf<br />
das Abrechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres.<br />
Die Schlüsselnummern der <strong>Handwerk</strong>sgruppen werden vom<br />
Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s auf dem Statistikbogen KA<br />
184 mehrmals jährlich aktualisiert. Die jeweils letzte Fassung kann <strong>im</strong><br />
Internet unter:<br />
http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html<br />
abgerufen werden.<br />
60
B.VII.2 Musterbogen des Statistikblattes – KA 184<br />
Gesamtzahl aller Berufsausbildungsverhältnisse - getrennt nach 1. sow ie 2. - 4. Ausbildungsjahr - der Hw K gem. § 28 Hw O (Lehrlings ausgefüllt: __________________<br />
zum Stichtag 31.12.20... (Berufsnummernschlüssel 7-stellig lt. Anlage)<br />
Datum<br />
KA 1 8 4 HWK-Nr. Zahlen bitte mit Lehrlingsrollenstatistik für Meldung an den ZDH abst<strong>im</strong>men __________________<br />
1 3 4 6 Unterschrift<br />
Bitte Zahlen rechtsbündig eintragen!<br />
Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />
Aus-<br />
Berufes 1. Lehrjahr<br />
Berufes 2.-4.<br />
Lehrjahr<br />
<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />
<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />
Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />
Aus-<br />
Berufes 1. Lehrjahr<br />
Berufes 2.-4.<br />
Lehrjahr<br />
<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />
Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />
Aus-<br />
Berufes 1. Lehrjahr<br />
Berufes 2.-4.<br />
Lehrjahr<br />
<strong>Handwerk</strong>sgruppe<br />
7 13 14 18 19 23 24 30 31 35 36 40 41 47 48 52 53 57 58 64 57 61 65 69<br />
Anlage A 1 2 1 4 0 0 0 1 2 2 1 1 0 0 1 6 3 6 0 0 0<br />
1 1 0 1 1 2 1 5 3 0 0 1 2 2 2 0 0 0 1 6 3 7 0 0 0<br />
1 1 0 1 1 0 0 1 2 1 5 3 0 1 1 2 2 3 0 0 0 1 6 3 8 0 0 0<br />
1 1 0 1 2 0 0 1 2 1 5 3 0 2 1 2 2 4<br />
1 1 0 1 3 0 0 1 2 1 5 3 0 3 1 2 2 4 3 0 0 1 7 3 9 0 0 0<br />
1 1 0 2 0 0 0 1 1 2 1 6 0 0 0 1 2 2 4 3 0 1 1 7 3 9 0 0 1<br />
1 1 0 2 1 0 0 1 2 1 6 0 0 1 1 2 2 4 3 0 2 1 7 3 9 0 0 3<br />
1 1 0 2 2 0 0 1 2 1 6 0 0 2 1 2 2 4 3 0 3 1 7 4 0<br />
1 1 0 3 0 0 0 1 2 1 6 0 0 3 1 2 2 4 3 0 4 1 7 4 0 1 0 0<br />
1 1 0 4 0 0 0 1 2 1 7 0 0 0 1 2 2 5 1 7 4 0 2 0 0<br />
1 1 0 4 0 0 1 1 2 1 7 0 0 1 1 2 2 5 4 0 0 1 7 4 0 2 0 1<br />
1 1 0 4 0 0 2 1 2 1 7 0 0 2 1 2 2 5 4 0 1 1 7 4 0 2 0 2<br />
1 1 0 5 0 0 0 1 2 1 7 1 0 0 1 2 2 5 4 0 2 1 7 4 0 3 0 0<br />
1 1 0 6 0 0 0 1 2 1 8 0 0 0 1 2 2 5 4 0 3 1 7 4 0 3 0 1<br />
1 1 0 7 0 0 0 1 2 1 8 1 0 0 1 2 2 5 5 0 0 1 7 4 0 3 0 2<br />
1 1 0 8 0 0 0 1 2 1 9 1 2 2 6 1 0 0 1 7 4 0 3 0 3<br />
1 1 0 8 0 0 3 1 2 1 9 3 0 0 1 7 4 1<br />
1 1 0 8 0 0 4 1 2 1 9 3 0 1 1 3 2 7 0 0 0 1 7 4 1 1 0 0<br />
1 1 0 9 0 0 0 1 2 1 9 3 0 2 1 3 2 8 1 0 0 1 7 4 1 1 0 1<br />
1 1 1 0 0 0 0 1 2 2 0 1 7 4 1 1 0 2<br />
1 1 1 0 0 0 6 1 2 2 0 3 0 0 1 4 2 9 0 0 0<br />
1 1 1 0 0 0 7 1 2 2 0 3 0 1 1 4 2 9 0 0 1<br />
1 1 1 0 0 0 8 1 2 2 0 3 0 2 1 4 2 9 0 0 2<br />
1 1 1 0 1 0 0 1 2 2 0 3 0 3 1 4 2 9 0 0 3 Anlage B1<br />
1 1 1 0 2 0 0 1 2 2 0 3 0 4 5 1 0 1 0 0 0<br />
1 1 1 1 0 0 0 1 2 2 0 4 0 0 1 5 3 0 0 0 0 5 1 0 2 0 0 0<br />
1 1 1 2 0 0 0 1 2 2 0 5 0 0 1 5 3 1 0 0 0 5 1 0 2 0 0 1<br />
1 2 2 0 6 0 0 1 5 3 2 0 0 0 5 1 0 2 0 0 2<br />
1 2 1 3 0 0 0 1 2 2 0 6 0 1 5 1 0 3 0 0 0<br />
1 2 1 3 0 1 6 1 2 2 0 6 0 2 1 6 3 3 0 0 0<br />
1 2 1 3 0 1 7 1 2 2 0 6 0 3 1 6 3 4 0 0 0 5 2 0 4 0 0 0<br />
1 2 1 3 0 1 8 1 2 2 0 6 0 4 1 6 3 5 1 0 0 5 2 0 5 0 0 0<br />
Gesamtzahl Aus-Gesamtzahzubildender des zubildender des<br />
Aus-<br />
Berufes 1. Lehrjahr<br />
Berufes 2.-4.<br />
Lehrjahr<br />
61
C: Verzeichnisse<br />
C.I Unterweisungsplanverzeichnis<br />
Die Fördergrundlage bilden <strong>die</strong> von den Fachverbänden in Zusammenarbeit<br />
mit dem Heinz-Piest-Institut für <strong>Handwerk</strong>stechnik entwickelten<br />
Unterweisungspläne. Die Zuschussbasis ergibt sich aus den<br />
Durchschnittkostenplänen.<br />
Der Zentralverband des Deutschen <strong>Handwerk</strong>s legt <strong>die</strong> Unterweisungs-<br />
und Durchschnittskostenpläne dem Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie zur Anerkennung vor. Die Bekanntgabe<br />
der Anerkennung erfolgt durch Rundschreiben des ZDH, in dem<br />
gleichzeitig <strong>die</strong> Höhe des Zuschusses und <strong>die</strong> Aufnahme in das Unterweisungsplanverzeichnis<br />
bekannt gegeben werden.<br />
Das Verzeichnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der Bundeszuschüsse wird regelmäßig<br />
aktualisiert und sowohl elektronisch versandt als auch unter der<br />
Homepage<br />
http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />
zum Abruf als PDF – Datei eingestellt.<br />
Das Unterweisungsplanverzeichnis dokumentiert <strong>die</strong> vom Bundesminister<br />
für Wirtschaft und Technologie anerkannten und geförderten<br />
Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung und enthält alle<br />
für <strong>die</strong> Abrechnungen der Lehrgänge notwendigen Daten.<br />
62
C.I Unterweisungsplanverzeichnis<br />
Das Unterweisungsplanverzeichnis gliedert sich wie folgt:<br />
• Spalte 1: Lehrgangskennziffer<br />
(bitte nur <strong>die</strong> vorgegebene Schreibweise benutzen, keine zusätzlichen<br />
Leerstellen einfügen und linksbündig schreiben)<br />
• Spalte 2: Lehrgangswochen<br />
(Nach den <strong>Richtlinien</strong> vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> umfasst eine Lehrgangswoche 5<br />
Unterweisungstage)<br />
• Spalten 3 und 4: Lehrgangsteilnehmerzahl<br />
(Angabe der min<strong>im</strong>alen und max<strong>im</strong>alen Teilnehmerzahlen entsprechend<br />
den Angaben <strong>im</strong> Unterweisungsplan)<br />
• Spalten 5 und 6: Lehrgangsdauer<br />
(Datumsangaben zur An- und ggf. Aberkennung des Lehrgangs)<br />
• Spalten 7 und 8: Lehrgangs-/Internatszuschuss<br />
(Angabe der aktuellen Zuschüsse für den Kurs und <strong>die</strong><br />
Internatsunterbringung)<br />
• Spalten 9 und 10: Zuschussdauer<br />
(Angabe der terminlichen Bindung der Zuschusshöhe)<br />
• Spalte 11: Position<br />
(Positionsnummer für den entsprechenden Berufsnummernschlüssel)<br />
• Spalte 12: Berufsnummernschlüssel<br />
(7-stelliger Schlüssel, entsprechend dem Schlüsselverzeichnis Berufe,<br />
Anlage)<br />
• Spalten 13 und 14: Gültigkeit des Lehrganges<br />
(<strong>die</strong> Gültigkeit bezieht sich auf den in Spalte 12 angegebenen Beruf)<br />
63
C.I.2 Auszug aus dem Unterweisungsplanverzeichnis <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Höhe der Zuschüsse des BMWi und <strong>die</strong> Gültigkeit der<br />
Lehrgänge für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />
KENNZIFFER<br />
ARBEITS TEILN. TEILN. DAUER DAUER ZUSCH. ZUSCH. ZUSCH. ZUSCH.<br />
GUELTIG GUELTIG<br />
POS. BERUF<br />
WOCHEN MIN. MAX. VON BIS KURS INT. VON BIS<br />
VON BIS<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14<br />
AU1/99 1 8 16 01.08.1999 130 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />
139 36 01.01.2007<br />
AU2/99 1 8 16 01.08.1999 96 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />
106 36 01.01.2007<br />
AU3/99 1 8 16 01.08.1999 146 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />
155 36 01.01.2007<br />
AU4/99 1 8 16 01.08.1999 69 36 01.07.2001 31.12.2006 1 16330-00 01.08.1999<br />
78 36 01.01.2007<br />
BAE1/01 1 8 16 01.08.2001 57 36 01.08.2001 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2001 31.12.2007<br />
66 36 01.01.2007<br />
BAE1/05 1 6 12 01.08.2005 76 36 01.08.2005 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2005<br />
85 36 01.01.2007<br />
BAE2/01 1 8 16 01.08.2001 61 36 01.08.2001 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2001 31.12.2007<br />
70 36 01.01.2007<br />
BAE2/05 1 6 12 01.08.2005 78 36 01.08.2005 31.12.2006 1 15300-00 01.08.2005<br />
87 36 01.01.2007<br />
BES1/04 1 4 12 01.05.2004 129 36 01.05.2004 31.12.2006 1 27501-00 01.05.2004 30.08.2008<br />
138 36 01.01.2007 31.07.2007 2 27502-00<br />
137 36 01.08.2007 30.08.2008<br />
BES1/07 2 4 12 01.01.2008 214 72 01.01.2008 1 27500-00 01.01.2008<br />
2 27502-00 01.01.2008<br />
BES2/08 2 6 12 01.08.2008 178 72 01.08.2008 31.07.2010 1 27502-00 01.08.2008<br />
BES3/07 1 4 12 01.01.2008 151 36 01.01.2008 1 27500-00 01.01.2008<br />
2 27502-00 01.01.2008<br />
BETE1/87 3 8 16 01.08.1987 153 108 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />
181 108 01.01.2007<br />
BETE2/87 2 8 16 01.08.1987 117 72 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />
135 72 01.01.2007<br />
BETE3/87 2 8 16 01.08.1987 114 72 01.07.2001 31.12.2006 1 51020-00 01.08.1987<br />
133 72 01.01.2007<br />
64
C.II Berufsnummernschlüsselverzeichnis<br />
Der Berufsnummernschlüssel leitet sich aus dem Schlüsselverzeichnis<br />
der Berufe ab und <strong>die</strong>nt als Grundlage zur Ermittlung der<br />
Lehrlingsrollenstatistik (siehe auch B.VII Lehrlingsrollenstatistik).<br />
Unter dem folgenden Link finden Sie <strong>die</strong> jeweils aktuelle Aufstellung<br />
zum Berufsnummernschlüssel unterteilt nach <strong>Handwerk</strong>sgruppen:<br />
http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetrieblichelehrlingsunterweisung.html<br />
Die Fachrichtungen oder Schwerpunkte einzelner Berufe sind in <strong>die</strong>sem<br />
Berufsnummernschlüssel nicht weiter ausgeführt. Statistisch zu<br />
erfassende Fachrichtungen oder Schwerpunkte sind in den Statistikbogen<br />
KA 184 eingearbeitet (siehe auch Kapitel: B.VII)<br />
65
D: Besondere Ausführungen zu den<br />
<strong>Richtlinien</strong><br />
Im Laufe der Jahrzehnte sind zu einer Vielzahl<br />
von Fragen der Lehrgangsdurchführung und<br />
Lehrgangsabrechnung Kommentierungen erfolgt,<br />
<strong>die</strong> sich aus der Praxis ergeben haben.<br />
Die wichtigsten Kommentierungen, <strong>die</strong> in der<br />
Regel auf der mit dem <strong>Richtlinien</strong>geber<br />
abgest<strong>im</strong>mten Korrespondenz beruhen, werden<br />
<strong>im</strong> Nachfolgenden wiedergegeben:<br />
66
D.1. Unterbrechung von Kursen<br />
Grundsatz: Lehrgangskontinuität geht vor Unterbrechung<br />
Nach Ziffer 4.2 der <strong>Richtlinien</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung vom 09.03.<strong>2009</strong> ist <strong>die</strong> Lehrgangswoche Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong><br />
<strong>Förderung</strong>. Diese Vorschrift definiert <strong>die</strong> Lehrgangswoche mit 5 Unterweisungstagen.<br />
Dies liegt <strong>im</strong> Interesse des <strong>Handwerk</strong>s, um dem Veranstalter <strong>über</strong>betrieblicher<br />
Unterweisungsmaßnahmen einen größeren Flexibilisierungsspielraum für <strong>die</strong><br />
Lehrgangsplanung einzuräumen und Förderhemmnisse durch Auflockerung von<br />
gebundenen Lehrgangzeiträumen (von Montag bis Freitag) abzubauen. Die<br />
Lehrgänge sind möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche<br />
Unterbrechung durchzuführen. Dem Nachholen von Unterweisungstagen wird somit<br />
Vorrang vor der kompr<strong>im</strong>ierten Vermittlung des gesamten Lehrstoffs an<br />
beispielsweise nur 4 Tagen eingeräumt.<br />
Feiertage oder Erkrankungen der Lehrkraft führen nicht automatisch zu einem für <strong>die</strong><br />
Zuschussgewährung unschädlichen Ausfallen lassen eines Unterweisungstages.<br />
Vielmehr ist pr<strong>im</strong>är für den Einzelfall entscheidend, ob der Unterweisungstag<br />
nachgeholt werden kann oder nicht. Kann der Ausfalltag nicht nachgeholt werden<br />
(beispielsweise aus organisatorischen Gründen), so ist <strong>die</strong>s auf der<br />
Lehrgangsbescheinigung neben der Bestätigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vermittlung des gesamten<br />
Lehrstoffs zu vermerken. Es ist in jedem Falle zu prüfen, ob <strong>die</strong> ausgefallenen<br />
Unterweisungstage nachholbar sind und ob der gesamte Lehrstoff zumindest an den<br />
verbliebenen 4 Unterweisungstagen vermittelt werden kann.<br />
Dies wird auch durch <strong>die</strong> Regelung in Ziffer 4.2.1 der <strong>Richtlinien</strong> begünstigt, wonach<br />
ein Lehrgang möglichst in zusammenhängender Form durchgeführt werden soll.<br />
67
D.1.1 Unterbrechung von Kursen<br />
80 % Regelung<br />
Auf der Lehrgangsbescheinigung hat der Veranstalter unter der<br />
Aufstellung der Lehrgangsteilnehmer zu bescheinigen, dass nur Lehrlinge<br />
aufgeführt sind, <strong>die</strong> den Lehrgang an mindestens 80 % der<br />
vorgeschriebenen Stunden besucht haben und <strong>die</strong> Lehrlinge in einem in<br />
der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Betrieb ausgebildet werden.<br />
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Abrechnung von Kursen<br />
zulässig ist, <strong>die</strong> nur 4 Tage angedauert haben. Die 80 %-Regelung kann<br />
nur auf den einzelnen Lehrling bezogen werden (beispielsweise bei<br />
Erkrankung), jedoch nicht auf alle Lehrgangsteilnehmer. In der Praxis sind<br />
deshalb<br />
- bei einem 1-Wochen-Lehrgang 1 Fehltag,<br />
- bei einem 2-Wochen-Lehrgang 2 Fehltage und<br />
- bei einem 3-Wochen-Lehrgang 3 Fehltage<br />
zuschussunschädlich. Werden <strong>die</strong>se Grenzen <strong>über</strong>schritten, ist eine<br />
Abrechnung des/der Lehrgangsteilnehmer(s) nicht möglich. Anhand<br />
folgender Beispiele werden <strong>die</strong> Möglichkeiten der Abrechnung deutlich:<br />
Bsp. Wo Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So<br />
A 1 X X F X X<br />
B 2 X X X X X X X F F X<br />
C 3 X X X X X X X X X X X F X F F<br />
D 4 X X X X X X X X X X X X X X X X F F F F<br />
E 1-4 X F X F F F X F X X F X X X F F X X X X<br />
Die Beispiele A bis D zeigen abrechnungsfähige Teilnehmer, deren<br />
Fehltage (F) nach der 80%-Regelung förderunschädlich sind.<br />
Die tageweise Durchführung von Lehrgängen wird vom <strong>Richtlinien</strong>geber<br />
abgelehnt, da sie gegen das Prinzip der Lehrgangskontinuität verstößt.<br />
68
D.1.1.1 Unterbrechung von Kursen<br />
80 % Regelung<br />
Im Beispiel E werden in keiner der Lehrgangswochen 1 bis 3 <strong>die</strong> 80% der<br />
Lehrgangsstunden eingehalten. Selbst bei einer Lehrgangsdauer von 3<br />
bzw. 4 Wochen werden <strong>die</strong> notwendigen 12 bzw. 16 Unterweisungstage<br />
nicht erreicht. Der Lehrgang wäre in <strong>die</strong>sem Fall nicht zuschussfähig. Das<br />
Zusammenziehen von Wochentagen (Beispiel E:1. und 2. Woche = 5<br />
Tage) widerspricht dem Grundsatz der Lehrgangskontinuität. Ein entsprechender<br />
Lehrgang wäre nicht zuschussfähig.<br />
Die tageweise Durchführung von Lehrgängen wird vom <strong>Richtlinien</strong>geber<br />
abgelehnt, da sie gegen das Prinzip der Lehrgangskontinuität verstößt.<br />
siehe auch ÜLU-Rundschreiben Nr. 33 vom 16. November 2004<br />
„Lehrgangsabrechnung bei Ausfall von Unterweisungstagen“<br />
69
D.2 Bindung von Lehrgängen an<br />
Ausbildungsjahre<br />
Bindung an Lehrjahre nicht verbindlich<br />
In den Unterweisungsplänen zur Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />
sind unter der Überschrift „Allgemeine Angaben“ <strong>die</strong> Ausbildungsjahre angegeben,<br />
in denen <strong>die</strong> Lehrgänge durchgeführt werden können.<br />
Soweit es sich um Lehrgänge der Fachstufe ( 2. – 4. Lehrjahr) handelt, ist <strong>die</strong>se<br />
Angabe als Empfehlung anzusehen. Daraus folgt:<br />
Wenn in den Unterweisungsplänen eine best<strong>im</strong>mte Reihenfolge nicht in<br />
besonderer Weise (z.B. aufsteigend) verbindlich vorgegeben ist, kann von der<br />
Vorgabe abgewichen werden. (Schreiben des BMWi II B 3 – 469179 vom 15. Juli<br />
1983)<br />
70
D.3 Abrechnung von Lehrgängen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das<br />
Haushaltsjahr hinausgehen<br />
Abrechnung <strong>im</strong> folgenden Haushaltsjahr<br />
Lehrgänge, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das laufende Haushaltsjahr der Bewilligung hinausgehen,<br />
können abgerechnet werden, wenn sie <strong>im</strong> laufenden Haushaltsjahr zwar begonnen,<br />
aber nicht mehr beendet werden konnten.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass <strong>die</strong> Lehrgänge <strong>im</strong> darauf folgenden Jahr und zwar in<br />
einem vertretbaren zeitlichen Anschluss durchgeführt und beendet werden. Diese<br />
können in solchen Fällen erst nach Beendigung <strong>im</strong> Folgejahr abgerechnet werden.<br />
Anteilige Zuschüsse können nicht gezahlt werden. (Vergleiche hierzu B.II.4, Ziffer 7)<br />
71
D.4 EDV-Abrechnungs- und Prüfprogramm<br />
Mindestdauer eines Kurses<br />
Das EDV-Prüfprogramm des Rechenzentrums sieht best<strong>im</strong>mte Mindestlehrgangsdauern<br />
vor, und zwar<br />
1-Wochenlehrgang > 3 Unterweisungstage<br />
2-Wochenlehrgänge > 9 Unterweisungstage<br />
3-Wochenlehrgänge > 15 Unterweisungstage<br />
4-Wochenlehrgänge > 21 Unterweisungstage<br />
5-Wochenlehrgänge > 27 Unterweisungstage<br />
6-Wochenlehrgänge > 33 Unterweisungstage<br />
7-Wochenlehrgänge > 39 Unterweisungstage<br />
8-Wochenlehrgänge > 45 Unterweisungstage<br />
9-Wochenlehrgänge > 51 Unterweisungstage<br />
10-Wochenlehrgänge > 57 Unterweisungstage<br />
11-17 jeweils zuzüglich 6 Tage<br />
Die ursprünglich einmal festgelegte Höchstlehrgangsdauer wurde zugunsten einer<br />
praktikablen Lehrgangsdurchführung aufgehoben. Durch <strong>die</strong> Neufassung der <strong>Richtlinien</strong><br />
insbesondere unter Nr. 4.2.1, wonach ein Lehrgang möglichst in zusammenhängender<br />
Form durchzuführen ist, wird durch <strong>die</strong>se liberale Formulierung ein großzügigerer<br />
Spielraum für das Nachholen ausgefallener Unterweisungstage eingeräumt.<br />
Mit <strong>die</strong>ser großzügigen Regelung wird der Grundsatz der Lehrgangskontinuität<br />
(siehe auch D.1.1 und 1.2) nicht durchbrochen, sondern lediglich programmmäßig<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, auch für einen Lehrgang einen Zuschuss zu erhalten, der<br />
mit einer zeitlichen Unterbrechung (z.B. Krankheit des Unterweisers) durchgeführt<br />
wird.<br />
72
D.4.1 EDV-Abrechnungs- und Prüfprogramm<br />
Beispiel: Teilnehmer am 2-Wochenlehrgang für<br />
eine Woche verhindert<br />
Wenn ein Teilnehmer an einem 2-Wochenlehrgang nur an einer Woche<br />
teilnehmen kann, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> zweite Hälfte des Kurses bei einem<br />
späteren – gleichen – Kurs zu wiederholen. Für <strong>die</strong>sen Teilnehmer sollte eine<br />
Einzelbescheinigung mit dem handschriftlichen Hinweis z. B. „Wegen Krankheit<br />
Nachholen der zweiten Woche be<strong>im</strong> nächsten Kurs“ ausgefüllt werden. Bei der<br />
Lehrgangsdauer wird als Beginn das Datum des ersten Kurses und als Ende das<br />
Datum des späteren Kurses eingetragen.<br />
73
D.5 Anrechnung von Pausen auf <strong>die</strong> Arbeitszeit<br />
Pausen werden bei der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />
auf <strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 JArbSchG werden <strong>die</strong> Ruhepausen grundsätzlich nicht auf<br />
<strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet. Für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung gilt nach<br />
Willen des Gesetzgebers und der einschlägigen Kommentare jedoch der § 10<br />
Abs. 2 Nr. 1 des JArbSchG, wonach <strong>die</strong> Pausen bei der Ausbildung außerhalb<br />
der Ausbildungsstätte auf <strong>die</strong> Arbeitszeit angerechnet werden. Demzufolge<br />
findet § 10 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, d.h. <strong>die</strong> Pausen<br />
sind bei der Ausbildung auf <strong>die</strong> Arbeitszeit anzurechnen.<br />
Dauert beispielsweise <strong>die</strong> Ausbildung außerhalb der betrieblichen Ausbildungsstätte<br />
an einem Tag 7 Stunden und <strong>die</strong> an <strong>die</strong>sen Tagen anfallenden Pausen 1<br />
Stunde, so sind 8 Stunden auf <strong>die</strong> Arbeitszeit des Jugendlichen anzurechnen.<br />
Ist der Jugendliche vertraglich nur zu einer 36,5 Stundenwoche verpflichtet,<br />
fallen in der <strong>über</strong>-/außerbetrieblichen Ausbildung aber mehr anrechenbare<br />
Zeiten an, sind <strong>die</strong>se als „Mehrarbeit“ entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Für erwachsene Auszubildende, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben, fehlt<br />
es an einer § 10 Abs. 2 JArBSchG vergleichbaren Regelung.<br />
74
D.5.1 Anrechnung von Pausen auf <strong>die</strong> Arbeitszeit<br />
Gemeinsame Unterweisung von jugendlichen und<br />
erwachsenen Auszubildenden<br />
Für jugendliche Auszubildende sind <strong>die</strong> Zeiten der aktiven Teilnahme an<br />
konkreten ÜLU-Maßnahmen originäre Arbeitszeit. Zu den Zeiten der Teilnahme<br />
an ÜLU-Maßnahmen zählen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
(JArbSchG) zudem <strong>die</strong> Zeiten des notwendigen Verbleibs in der<br />
außerbetrieblichen Ausbildungsstätte während der unterweisungsfreien Zeit<br />
und damit auch <strong>die</strong> während <strong>die</strong>ser Zeit anfallenden Pausen. Dauert <strong>die</strong> ÜLU-<br />
Maßnahme an einem Tag beispielsweise 7 Stunden und <strong>die</strong> Pause eine<br />
Stunde, ergibt das für den jugendlichen Auszubildenden eine anzurechnende<br />
Arbeitszeit von insgesamt 8 Stunden. Entsprechend des Rechtsgedankens des<br />
§ 9 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist <strong>die</strong> Anrechnung von ÜLU-Zeiten auf eine<br />
tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden begrenzt. In der Praxis hat <strong>die</strong>s zur Folge,<br />
dass in den Fällen, in denen eine ÜLU-Maßnahme selbst 8 Stunden beträgt<br />
und zusätzlich eine Stunde Pausenzeit anfällt, nicht 9 Stunden angerechnet<br />
werden, sondern nur 8 Unterweisungsstunden und damit auch nur 8 Stunden<br />
Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass es theoretisch möglich ist, jugendliche<br />
Auszubildende mit einer reinen Unterweisungszeit von 40 Stunden zu<br />
unterrichten (vgl. Rechtsgedanke des § 9 Abs. 1 und 2 JArbSchG). Für <strong>die</strong><br />
Förderfähigkeit einer ÜLU-Maßnahme ist es ohne Belang, ob jugendliche<br />
Auszubildende <strong>im</strong> Zuge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung „Mehrarbeit“<br />
leisten, zumal <strong>die</strong> tägliche Arbeitszeit der Auszubildenden meist tarif- bzw.<br />
individualvertraglich geregelt ist und damit in der betrieblichen Praxis<br />
regelmäßig von der Anzahl der Wochenstunden der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Untereisung abweicht. Sollte es <strong>im</strong> Rahmen einer ÜLU-Maßnahme zu<br />
„Mehrarbeit“ des jugendlichen Auszubildenden kommen, obliegt es dem<br />
ausbildenden Betrieb, <strong>die</strong>se eventuell durch Freizeitgewährung an anderen<br />
Arbeitstagen auszugleichen. Im Ergebnis dürfte damit einer zeitgleichen<br />
Unterweisung von jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden in einer<br />
ÜLU-Maßnahmen nichts entgegen stehen.<br />
75
D.6 Teilnahme an Lehrgängen vor Aufnahme der<br />
Ausbildung<br />
Keine <strong>Förderung</strong><br />
Nach den <strong>Richtlinien</strong> für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong><br />
<strong>Handwerk</strong> gewährt der Bund Zuschüsse für <strong>über</strong>betriebliche Lehrgänge von<br />
Auszubildenden, <strong>die</strong> der Fachstufe angehören, d. h., ihr 2. bis 4. Lehrjahr in einem<br />
<strong>Handwerk</strong>sbetrieb ableisten. Diese Voraussetzung ist bei Jugendlichen, <strong>die</strong> sich in<br />
einer schulischen Ausbildung in einem Berufsgrundschuljahr befinden, nicht<br />
gegeben. Mit den Bundesländern besteht Einvernehmen dar<strong>über</strong>, dass sich der Bund<br />
finanziell nicht an Ausbildungsaktivitäten beteiligt, <strong>die</strong> vor Beginn einer betrieblichen<br />
Ausbildung liegen. Für einen solchen Fall best<strong>im</strong>men sich Förderzuständigkeit und<br />
Förderumfang nach den einschlägigen Landesrichtlinien. Insoweit kommt auch eine<br />
<strong>Förderung</strong> <strong>die</strong>ses Personenkreises für <strong>die</strong> Teilnahme an <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Maßnahmen in der Fachstufe auch nicht gegen Ende des Berufsgrundschuljahres in<br />
Betracht, da zu keinem Zeitpunkt Sicherheit dar<strong>über</strong> besteht, dass Jugendliche nach<br />
Abschluss der schulischen Ausbildung in einem Berufsgrundschuljahr auch tatsächlich<br />
einen Ausbildungsvertrag <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> abschließen.<br />
76
D.7 Teilnahme von Lehrlingen der<br />
Grundstufe an Maßnahmen<br />
der Fachstufe<br />
<strong>Förderung</strong> nur bei Testierung der Fachstufenreife<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (BMWi) fördert grundsätzlich nur<br />
solche Lehrlinge, <strong>die</strong> sich <strong>im</strong> 2. bis 4. Ausbildungsjahr (Fachstufe) befinden. Lehrlinge<br />
<strong>im</strong> 1. Lehrjahr (Grundstufe) werden ausschließlich durch <strong>die</strong> Länder gefördert.<br />
In der Praxis der Lehrgangsführung hat sich jedoch herausgestellt, dass <strong>die</strong> starre<br />
Abgrenzung zwischen Grundstufe und Fachstufe nicht <strong>im</strong>mer einzuhalten ist. Dies<br />
trifft insbesondere dann zu, wenn Lehrlinge zu einem späteren als dem offiziellen<br />
Einstellungstermin eingestellt, aber in <strong>die</strong> laufende Berufsschulklasse integriert werden.<br />
Die Folge ist, dass <strong>die</strong>se Lehrlinge lehrvertragsmäßig später als Fachstufenlehrlinge<br />
einzustufen sind, als <strong>die</strong>s aufgrund ihrer berufsschulmäßigen Einstufung der<br />
Fall ist. In vielen Fällen erfolgt <strong>die</strong> Einladung zu den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung nach den Klassenlisten der Berufsschulen. Ein Festhalten an der<br />
starren Abgrenzung zwischen Grund- und Fachstufe würde dazu führen, dass <strong>die</strong><br />
nach dem offiziellen Einstellungstermin einen Lehrvertrag abschließenden Lehrlinge<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt zu den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />
eingeladen werden könnten. Hieraus entsteht für <strong>die</strong> Maßnahmeträger ein<br />
hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand. Der BMWi hat deshalb zugest<strong>im</strong>mt,<br />
für Lehrlinge an Fachstufenlehrgängen, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der Unterweisung noch<br />
keine 12 Monate Lehrzeit hinter sich haben, ein Bundeszuschuss beantragt und<br />
gewährt werden kann, wenn <strong>die</strong> Auszubildenden entsprechend ihrem persönlichen<br />
Ausbildungsstand in der Berufsschule und <strong>im</strong> Betrieb nach dem Urteil der Kammer<br />
der Fachstufe zuzurechnen sind. Kann <strong>die</strong> Fachstufenreife nicht testiert werden, darf<br />
der Lehrling nicht in <strong>die</strong> Abrechnung für den Bundeszuschuss aufgenommen werden.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Klarstellung nur auf Einzelfälle<br />
anzuwenden ist und daraus nicht <strong>die</strong> generelle Zulassung der <strong>Förderung</strong> von<br />
Grundstufenlehrlingen an Lehrgängen der Fachstufe gefolgert werden darf. Die<br />
Fachstufenreife ist in den Lehrgangsunterlagen zu testieren (RS–ZDH vom<br />
10.05.1986 – Schreiben des BMWi vom 24.04.1986, AZ: II B 3 – 469179).<br />
77
D.8 <strong>Förderung</strong> von Ausbildungsbetrieben, <strong>die</strong> als<br />
freie Träger, gemeinnützige Einrichtungen<br />
Ausbildungsverhältnisse abschließen<br />
<strong>Förderung</strong> nur, wenn in Lehrlings- und in der <strong>Handwerk</strong>srolle<br />
als Gewerbebetrieb eingetragen<br />
1. Nach Ziffer 4.1.1 der <strong>Richtlinien</strong> (siehe A.II.3) werden Zuschüsse nur für<br />
Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in <strong>die</strong><br />
Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und <strong>die</strong> in<br />
einem in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenem Gewerbebetrieb ausgebildet<br />
werden. Zunehmend treten inzwischen Institutionen als Ausbildungsbetriebe<br />
auf, <strong>die</strong> nach der bisherigen Interpretation der <strong>Richtlinien</strong><br />
nicht förderfähig waren. Es handelt sich dabei um „Ausbildungsbetriebe“,<br />
<strong>die</strong> als freie Träger, gemeinnützige Einrichtungen, kommunale und<br />
sonstige staatliche Einrichtungen Ausbildungsverhältnisse abschließen<br />
und ihre Lehrlinge in <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung entsenden.<br />
Diese Institutionen sind in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragen, auch mit<br />
Teilen ihrer Tätigkeit als sogenannte Gewerbebetriebe. Der Bundesminister<br />
für Wirtschaft und Technologie hat dazu mit Schreiben vom<br />
18.07.2002 folgende Erläuterungen erlassen:<br />
„Soweit von Ausbildungsbetrieben von freien Trägern und<br />
gemeinnützigen Einrichtungen <strong>die</strong> Voraussetzungen der Nummer<br />
4.1.1 erfüllt werden, habe ich wegen der Bedeutung einer<br />
umfassenden beruflichen Qualifikation aller Lehrlinge von<br />
<strong>Handwerk</strong>sbetrieben und angesichts der angespannten Lehrstellensituation<br />
<strong>im</strong> Bundesgebiet keine Bedenken gegen eine<br />
<strong>Förderung</strong>.<br />
Wenn Institutionen der öffentlichen Hand (Regiebetriebe kommunaler<br />
und staatlicher Einrichtungen) als Ausbildungsbetriebe tätig werden,<br />
kann <strong>die</strong>s unter dem Aspekt der Bereitstellung zusätzlicher<br />
Ausbildungsplätze begrüßt werden. Gewerbeförderungsmittel können<br />
in <strong>die</strong>sen Fällen allerdings nicht für <strong>die</strong> ÜLU zur Verfügung gestellt<br />
werden. Dies wäre weder mit der Zielsetzung des Programms, noch<br />
mit der vorgegebenen Zweckbest<strong>im</strong>mung des Bundeshaushalts zu<br />
vereinbaren.“<br />
78
D.8.1<br />
2. <strong>Förderung</strong> von Umschülern<br />
Nach den <strong>Richtlinien</strong> können Zuschüsse für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt<br />
werden, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und<br />
in einem <strong>Handwerk</strong>sbetrieb ausgebildet werden. Sofern <strong>die</strong>se Voraussetzung<br />
vorliegen, können auch für Umschüler Fördermittel in Anspruch genommen<br />
werden. Dabei braucht <strong>im</strong> Einzelfall nicht geprüft zu werden, ob und <strong>im</strong><br />
welchem Umfang sich <strong>die</strong> Arbeitsverwaltung an den Kosten der Umschulung<br />
beteiligt.<br />
(Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft vom 17. und 23.04.1985 –<br />
IIB3 – 469179)<br />
79
D.9 Überbetriebliche Unterweisung<br />
Behinderter <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> nach § 42 b<br />
<strong>Handwerk</strong>sordnung (HWO)<br />
Ermessenentscheidung durch Maßnahmeträger<br />
Gemäß § 27 der <strong>Handwerk</strong>sordnung ist festgelegt, dass für einen anerkannten<br />
Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Einen<br />
Ausnahmetatbestand bildet hier der § 42 b HWO, der – soweit es Art und schwere<br />
der Behinderung erfordert – <strong>die</strong>se Regelung des § 27 HWO aufhebt. Die in früheren<br />
Rundschreiben bekannt gegebene berufsspezifische Öffnung von Rahmenlehrplänen<br />
für <strong>die</strong> Ausbildung sogenannter 42 b–Berufe, ist durch <strong>die</strong> nachstehend zitierte<br />
generelle Zulassung <strong>über</strong>holt:<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 20.<br />
Februar 2002 mitgeteilt, dass ab sofort <strong>die</strong> Teilnahme Auszubildender nach § 42 b<br />
HWO ohne Einschränkung für den jeweiligen Ausbildungsberuf an den hierfür<br />
geltenden Kursen der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung möglich ist. Die<br />
Lehrgangsteilnehmer sind <strong>über</strong> den für den jeweiligen Vollberuf geltenden<br />
Berufsnummernschlüssel abzurechnen. Die für <strong>die</strong> Berufsausbildung zuständige<br />
Stelle ist für <strong>die</strong> ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. (Rundschreiben des<br />
ZDH vom 26.02.2003; Schreiben des BMWi vom 20.02.2002 - II C 5-469179.)<br />
80
D.10 Lehrgangswoche = Arbeitswoche<br />
Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> ist <strong>die</strong><br />
Lehrgangswoche<br />
In Ziffer 4. Art und Umfang der Förderrichtlinien ist als Bemessungsgrundlage<br />
für <strong>Förderung</strong> <strong>die</strong> Lehrgangswoche festgelegt. Eine Lehrgangswoche umfasst 5<br />
Unterweisungstage. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines<br />
Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit<br />
vermittelt wird. Der Bundesminister für Wirtschaft hat in früheren Schreiben (21.<br />
<strong>März</strong> 1986; Akten-zeichen: IIB3 - 469179) hierzu ausgeführt, dass in Einzelfällen<br />
bei Wochenfeiertagen es förderunschädlich ist, wenn höchstens ein<br />
Lehrgangstag je Woche entfällt und der gesamte Lehrstoff vermittelt wird. In<br />
<strong>die</strong>sen Fällen ist in der Lehrgangsbescheinigung auf den Ausfall hinzuweisen (z.<br />
B. „Buß- und Bettag“).<br />
Lehrgangswoche = Arbeitswoche<br />
Tarifabschlüsse von weniger als 40 Stunden bleiben nicht ohne Wirkung auf <strong>die</strong><br />
Praxis der Lehrgangsdurchführung in der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung.<br />
Die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne sind auf eine Lehrgangsdauer<br />
von 40, 80 oder 120 Stunden festgelegt, sodass <strong>die</strong> Einhaltung der<br />
Lehrgangsdauer nach den Unterweisungsplänen einerseits mit den<br />
Tarifverträgen und andererseits <strong>die</strong> Einhaltung der Tarifverträge mit den<br />
Unterweisungsplänen kolli<strong>die</strong>ren kann.<br />
Mit Rundschreiben vom 08.09.1986 des ZDH wurde <strong>die</strong> Entscheidung des BMWi<br />
weitergeleitet, wonach <strong>die</strong> Zeitvorgabe in den Unterweisungsplänen von 40, 80<br />
oder 120 Stunden nunmehr durch <strong>die</strong> Arbeitswoche ersetzt wird. Dieses<br />
Einverständnis gilt unter der Voraussetzung, dass <strong>die</strong> Arbeitswoche nicht<br />
weniger als 38,5 Stunden beträgt.<br />
81
D.11 Mindest-/Höchstteilnehmerzahl bei<br />
Abrechnung von Kursen <strong>im</strong> Bereich der<br />
Stufenausbildungsberufe<br />
Aufhebung der Mindest- und Höchstteilnehmerzahl<br />
Die Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung in den Stufenausbildungsberufen<br />
richtet sich nach der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufsausbildung in<br />
der Bauwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der Dauer der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung (bis zu 17 Wochen in der Fachstufe) ist <strong>die</strong><br />
Abrechnung der Lehrgänge sowohl Wochenweise als auch in länger andauernden<br />
Wochenblöcken möglich. Um <strong>die</strong>se Abrechnung praktikabel zu gestalten, sind <strong>die</strong><br />
Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen nicht mehr abrechnungsrelevant (Schreiben<br />
des BMWi vom 26. Oktober 1994; Aktenzeichen: II B 3 –469179).<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass <strong>die</strong> Teilnehmeranzahl an den Kursen in jedweder<br />
Höhe gestaltet werden kann. Es gelten auch hier für den jeweiligen Kurs <strong>die</strong><br />
Ausführungen des BiBB in den Handlungsempfehlungen ( vergl. hierzu A.III.4, Abs.<br />
2 und 3).<br />
82
D.11.1 Mindest-/Höchstteilnehmerzahl bei<br />
Abrechnung von Kursen<br />
Abweichung von der vorgegebenen Mindest- und<br />
Max<strong>im</strong>alteilnehmerzahl<br />
Das EDV-Prüfprogramm, das dem Nachweis <strong>über</strong> <strong>die</strong> durchgeführten Kurse <strong>die</strong>nt<br />
und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Prüfinstrument<br />
herangezogen wird, sieht eine Teilnehmer<strong>über</strong>- bzw. unterschreitung um bis<br />
zu 10 Teilnehmer als zuschussunschädlich vor. Wird um mehr als 10 Teilnehmer<br />
<strong>über</strong>schritten, wird der gesamte Lehrgang nicht abgerechnet. Die Teilnehmerunterschreitung<br />
ist nicht zuschussschädlich. Dies scheint aus didaktischen und qualitativen<br />
Gesichtspunkten sinnvoll. Vergleiche hierzu auch Empfehlungen des BiBB A.III.4<br />
zweiter und dritter Spiegelstrich. Allerdings sollte <strong>die</strong> genehmigte Teilnehmer<strong>über</strong>bzw.<br />
-unterschreitung nicht <strong>die</strong> Regel, sondern eher <strong>die</strong> Ausnahme sein.<br />
Die Absenkung der Teilnehmerzahl stellt eine empfohlene Kalkulationsrichtgröße dar,<br />
mit der keineswegs eine quantitative Absenkung der bisherigen Teilnehmerzahl an<br />
den Lehrgängen der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung verfolgt wird.<br />
Mit <strong>die</strong>ser Regelung besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen des<br />
Teilnehmeraufkommens zu reagieren. Die Überschreitung wird nur dann bedenklich,<br />
wenn zu vermuten ist, dass eine Zuschussmax<strong>im</strong>ierung Vorrang vor der Qualität der<br />
Maßnahme hat.<br />
Wird <strong>die</strong> Teilnehmerzahl um mehr als 10 Teilnehmer <strong>über</strong>schritten, kann ein<br />
Lehrgangszuschuss – und zwar für den gesamten Lehrgang – nicht gewährt werden.<br />
Insbesondere <strong>die</strong> belegmäßige Teilung in abrechnungsfähige Größen ist nicht<br />
zulässig (siehe u. a. RS des ZDH vom 17.12. 2007)<br />
83
D.12 Unterweisungsquote<br />
Überschreitung um mehr als 50 %<br />
Die Übersichten der VRG Endauswertung für das jeweilige Haushaltsjahr sind<br />
Grundlage für den Nachweis der Verwendung. Darin ist jeweils pro <strong>Handwerk</strong>sberuf<br />
in der letzten Spalte „Ausgebildet in %“ angegeben. In der Regel wird der Einfachheit<br />
halber unterstellt, dass sich <strong>die</strong> Fachstufe <strong>über</strong> 2 Jahre erstreckt und demgemäß<br />
50 % der Gesamtzahl der Lehrlinge eines Berufes <strong>über</strong>betrieblich unterwiesen werden.<br />
Liegt <strong>die</strong> Gesamtzahl der Ausgebildeten deutlich <strong>über</strong> 50 % der Lehrlinge eines<br />
Berufes, wünscht der BMWi - handschriftliche Hinweise in der o. g. Zusammenstellung<br />
reichen aus - <strong>die</strong> Angabe der Anzahl der<br />
- Lehrlinge aus den <strong>Handwerk</strong>skammerbezirken<br />
- Lehrlinge aus mehreren Lehrjahren – entsprechend weniger<br />
Abrechnungen in 200..<br />
- Lehrlinge aus dem ganzen Bundesland – gemischte Kurse, auch<br />
Lehrlinge aus den Berufen<br />
Bei den Stufenausbildungsberufen ist wie folgt zu verfahren:<br />
Werden Lehrlinge aus anderen <strong>Handwerk</strong>skammerbezirken unterwiesen und abgerechnet,<br />
ist ein Hinweis für den jeweiligen Ausbildungsberuf wie folgt vorzunehmen:<br />
Von den abgerechneten Teilnehmern sind<br />
- etwa ... % aus dem Bereich der eigenen Kammer,<br />
- etwa ... % aus dem Bereich der Kammern ... .<br />
(Siehe Schreiben BMWi ZD6-001010/81, vom 22. September 1987)<br />
84
D.13 Lehrverhältnis beendet<br />
<strong>Förderung</strong> in besonderen Fällen möglich<br />
In einzelnen Fällen kommt es vor, dass nach Ablauf des Lehrvertrages noch Wochen<br />
oder Tage vor dem Datum der abzulegenden Gesellenprüfung Lehrgänge zur<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung durchgeführt werden. Nach den einschlägigen Ziffern<br />
der <strong>Richtlinien</strong> ist für eine Abrechnung eines Lehrgangs jedoch Voraussetzung, dass<br />
<strong>die</strong> Ausbildungsverträge in <strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen<br />
sind.<br />
In den o. g. Fällen besteht rein formal das Lehrverhältnis nach Ablauf der Lehrzeit<br />
nicht mehr, andererseits ist der Lehrling auch noch kein Geselle. Um <strong>die</strong>sen Mangel<br />
nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand beheben zu müssen,<br />
ist es nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />
förderunschädlich, wenn in solchen Fällen der Bundeszuschuss abgerechnet wird.<br />
Auf der Lehrgangsbescheinigung ist durch <strong>die</strong> zuständige <strong>Handwerk</strong>skammer zu<br />
erklären, dass der betroffene Teilnehmer zum Zeitpunkt der Teilnahme an der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung <strong>die</strong> Gesellenprüfung noch nicht abgelegt hat.<br />
(Schreiben des BMWi vom 29. Oktober 1991; II B 3 – 469179.)<br />
85
D.14 Unterbrechung der Lehrgänge durch<br />
Berufsschulunterricht<br />
Unterbrechung grundsätzlich vermeiden<br />
Zur Sicherung eines möglichst hohen Wirkungsgrades sollen <strong>die</strong> mit öffentlichen<br />
Mitteln geförderten Lehrgänge zur <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
(Vergleich gemäß Ziffer 4.2.1 der ÜLU-<strong>Richtlinien</strong>), in möglichst zusammenhängender<br />
Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Daher ist grundsätzlich<br />
eine Unterbrechung der Maßnahmen zu vermeiden (Grundsatz der Kontinuität).<br />
Hierzu <strong>die</strong>nt auch <strong>die</strong> weitgehende Einführung des Blockunterrichts.<br />
Ausnahmen von <strong>die</strong>sem Grundsatz können daher nur in unausweichlichen<br />
Einzelfällen erfolgen, wenn trotz wirklich intensiver Bemühungen kein Termin<br />
gefunden werden kann, durch den eine Unterbrechung ausgeschlossen wird. Diese<br />
Einzelfälle müssen durch <strong>die</strong> Berufsschulen und <strong>die</strong> <strong>Handwerk</strong>skammer vor Ort<br />
geprüft werden (Rundschreiben 14.06.1993 – Schreiben des BMWi vom 02.06.1993<br />
–AZ: II B 3 -46 91 79).<br />
86
D.15 Teilnahme von Personen an Lehrgängen,<br />
<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Arbeitsverwaltung gefördert<br />
werden<br />
Keine <strong>Förderung</strong><br />
Die Änderungen <strong>im</strong> Sozialgesetzbuch zur Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik<br />
greifen auch in <strong>die</strong> Lehrgangsplanung und -organisation der Anbieter von<br />
Lehrgangsmaßnahmen ein. Die Ausrichtung der <strong>Förderung</strong> der Arbeitsverwaltung auf<br />
Personen mit hoher Vermittlungswahrscheinlichkeit einerseits und <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> von<br />
Langzeitarbeitslosen andererseits verlangen von den Bildungseinrichtungen<br />
passgenaue Angebote mit einem hohem Grad an Flexibilität hinsichtlich der Planung<br />
und Durchführung von Maßnahmen. Qualifizierungsmodule aus Bestandteilen des<br />
Lehrgangsangebotes der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung (<strong>über</strong>fachliche Kurse wie<br />
zum Beispiel Schweißen) können durchaus geeignet sein, den angesprochenen<br />
Personenkreis an <strong>die</strong>sen Lehrgangsmaßnahmen teilnehmen zu lassen. Dabei stellt<br />
sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong>s mit den <strong>Richtlinien</strong> des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Arbeit zur <strong>Förderung</strong> der <strong>über</strong>betrieblichen beruflichen Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
(Lehrlingsunterweisung) vom 09. <strong>März</strong> <strong>2009</strong> in Einklang steht.<br />
Der BMWi hat dazu Folgendes mitgeteilt:<br />
"Die <strong>Förderung</strong> des BMWA soll sich auf den nach den ÜLU-<strong>Richtlinien</strong> definierten<br />
Kreis beschränken. Sofern jedoch <strong>die</strong> ordnungsgemäße Unterweisung der<br />
Auszubildenden aus dem <strong>Handwerk</strong> (Teilnehmerzahlen, Rahmenlehrpläne usw.)<br />
nach den geltenden <strong>Richtlinien</strong> sichergestellt wird, bin ich damit einverstanden, wenn<br />
vom Arbeitsamt geförderte Personen an <strong>die</strong>sen Lehrgängen teilnehmen."<br />
Eine <strong>Förderung</strong> <strong>die</strong>ses Personenkreises aus Mitteln des BMWi wird nicht gewährt.<br />
Auch ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> Grenzen der Teilnehmerzahlen des EDV-<br />
Prüfprogramms eingehalten werden (RS-ZDH vom 14.01.2004 – BMWi –Schreiben<br />
vom 18.12.2003, AZ: 469179).<br />
87
D.16 Prüfpflicht bei der Weitergabe von<br />
Zuschüssen zur <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung<br />
Im Rahmen der EDV-mäßigen Abrechnung der Zuschüsse des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Technologie für <strong>die</strong> Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung<br />
wird durch das EDV-Prüfprogramm der zulässige Spielraum hinsichtlich der Überbzw.<br />
Unterschreitung der max<strong>im</strong>al in den Unterweisungsplänen vorgegebenen<br />
Teilnehmerzahl abgeprüft.<br />
Für <strong>die</strong> zuschussgewährenden bzw. <strong>die</strong> weiterleitenden Stellen besteht nach den<br />
<strong>Richtlinien</strong> (Ziffer 6.3) und den Weiterleitungsverträgen (9.1) ein Prüfrecht bzw. auch<br />
eine Prüfpflicht <strong>über</strong> deren Art und Umfang <strong>die</strong> folgende Anleitung informiert:<br />
88
D.16.1 Prüfpflicht<br />
Grundlagen der Prüfpflicht<br />
Die Prüfung der Verwendung der Bundeszuschüsse best<strong>im</strong>mt sich zum einen nach<br />
den Vorschriften der Bundes-haushaltsordnung gem. § 44 BHO Ziffer 12 -<br />
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger - zum anderen<br />
aber auch nach den allgemeinen und besonderen Best<strong>im</strong>mungen des jeweiligen<br />
Zuwendungsbescheides einschließlich der ANBest-P, insbesondere nach Ziffer 7<br />
<strong>die</strong>ser Best<strong>im</strong>mung. Ein allgemein gültiges Prüfschema besteht nicht. Ob<br />
Zuwendungen entgegen dem <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid best<strong>im</strong>mten Zweck verwendet<br />
oder mit der Zuwendung best<strong>im</strong>mte Auflagen nicht oder nicht in einer dem<br />
Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt wurden, hängt von der Lage des<br />
jeweiligen Einzelfalles ab.<br />
Zum Umfang der Prüfung der <strong>Handwerk</strong>skammern hat das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie seinerzeit ausgeführt, dass mit der Zuwendung an <strong>die</strong><br />
<strong>Handwerk</strong>skammern und der Weiterleitung der Zuwendungen an weitere Maßnahmeträger<br />
keinesfalls beabsichtigt ist, auf einem "Umweg" der Kammer Kontrollund<br />
Aufsichtspflichten aufzuerlegen, <strong>die</strong> das Gesetz nicht kennt, sondern hier ist nur<br />
sicherzustellen, dass <strong>die</strong> vom Bund gewährten Zuwendungen dem<br />
Zuwendungszweck entsprechend zugeführt werden. Daraus ergeben sich<br />
Prüfpflichten gemäß Ziffer 6.3 der <strong>Richtlinien</strong>, <strong>die</strong> sich aber nur auf <strong>die</strong> unmittelbar mit<br />
der Zuwendung zusammenhängenden Tatsachen beschränken. Ein Aufsichtsrecht<br />
oder <strong>die</strong> Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> einen gesetzlichen Auftrag<br />
hinausgehen, ist damit nicht verbunden.<br />
89
D.16.2 Prüfpflicht<br />
Die Prüfung beschränkt sich danach vor allem auf <strong>die</strong> Beantwortung folgender<br />
Fragen:<br />
- Ist der Lehrling in der Lehrlingsrolle eingetragen?<br />
- Handelt es sich bei dem ausbildenden Betrieb um einen <strong>Handwerk</strong>sbetrieb?<br />
- Hat der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen?<br />
- Wurde der abgerechnete Kurs auch tatsächlich durchgeführt?<br />
- Ist der Zuschuss richtig berechnet worden und <strong>die</strong> Lehrgangsbescheinigung<br />
SA 181 vollständig und richtig ausgefüllt worden?<br />
Sowohl nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften als auch nach den<br />
einschlägigen Kommentaren zur <strong>Handwerk</strong>sordnung (vgl. RA Schwannecke<br />
(Herg.), Kommentar zur <strong>Handwerk</strong>sordnung zu § 41 a, Rn 4 - 6 i.V.m. § 23, Rn<br />
31 und 23 a, Rn 5) hat <strong>die</strong> Prüfung regelmäßig und umfassend zu erfolgen.<br />
Eine lückenlose Prüfung wird in der Praxis - schon vom hohen administrativen<br />
Aufwand her - nicht durchführbar sein. Die notwendige Intensität, mit der <strong>die</strong><br />
<strong>Handwerk</strong>skammer zu prüfen hat, wird maßgeblich davon abhängen, wie von ihr<br />
<strong>die</strong> Zuverlässigkeit der Maßnahmeträger in Bezug auf <strong>die</strong> Abwicklung und<br />
Abrechnung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisungslehrgänge eingeschätzt wird.<br />
2. Berechtigung zur Beantragung und zur Inanspruchnahme der<br />
Zuschüsse<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gewährt <strong>die</strong><br />
Bundeszuschüsse zu den Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung auf der<br />
Grundlage der Festbetragsfinanzierung gemäß Ziffer 2.2.3 der Vorläufigen<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Mit der <strong>Förderung</strong> wird ein Beitrag zu den<br />
von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet (Ziffer 1.1, Abs. 3<br />
der o. a. <strong>Richtlinien</strong> vom 09.03.<strong>2009</strong>).<br />
Da <strong>die</strong> einzelnen Maßnahmeträger bei der Durchführung der Lehrgänge<br />
unterschiedliche Ausgaben haben, ist der Anteil des Bundeszuschusses an den<br />
Kosten der Maßnahme von Fall zu Fall unterschiedlich hoch. Die Relation<br />
zwischen den tatsächlichen Lehrgangskosten und den von Bund und Land<br />
gewährten Zuschüssen ist für <strong>die</strong> Berechtigung zur Beantragung und zur<br />
Inanspruchnahme der Zuschüsse <strong>im</strong> Grundsatz ohne Bedeutung. Nur dann,<br />
wenn <strong>die</strong> zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter <strong>die</strong> bewilligte<br />
Zuwendung absinken - was allenfalls theoretisch möglich sein wird - ist der<br />
<strong>über</strong>steigende Betrag zurückzufordern. Im Kommentar zur<br />
Bundeshaushaltsordnung von v. Köckeritz, Ermisch, Dittrich und Lamm ist in<br />
Ziffer 24.4.5 zu § 44 BHO Folgendes ausgeführt:<br />
90
D.16.3 Prüfpflicht<br />
• Einsparungen wirken sich grundsätzlich allein zugunsten des<br />
Zuwendungsempfängers aus. Soweit allerdings <strong>im</strong> Ausnahmefall <strong>die</strong><br />
zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter <strong>die</strong> bewilligte Zuwendung<br />
absinken, kann der <strong>über</strong>steigende Betrag voll zurückgefordert werden. Dies ist in<br />
den Vorl. VV zu § 44 und in den ANBest - P zwar nicht ausdrücklich geregelt, es<br />
ergibt sich aber zwingend aus dem Gesichtspunkt der Zweckbindung der<br />
Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-P sowie aus dem Rückforderungsvorbehalt für den<br />
Fall, dass <strong>die</strong> Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird; Nr.<br />
Nr. 8.2.3 ANBest-P). Dieser Gesichtspunkt greift auch gegen<strong>über</strong> der<br />
Festbetragsfinanzierung durch."<br />
91
D. 17 Verbundausbildung<br />
Lehrvertrag mit Verbundpartner<br />
Nach den <strong>Richtlinien</strong> für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung Ziffer 1.1.1 werden<br />
Zuschüsse nur für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in<br />
<strong>die</strong> Lehrlingsrolle einer <strong>Handwerk</strong>skammer eingetragen sind und <strong>die</strong> in einem in der<br />
<strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.<br />
Im Rahmen des Ausbildungspaktes der Bundesregierung werden zur Verbesserung<br />
der Lehrstellensituation Maßnahmen durchgeführt, <strong>die</strong> z. B. <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Jobstarter-Programms des BMBF auch <strong>die</strong> Verbundausbildung fördern. Diese<br />
Projekte sind in der Regel durch institutionelle <strong>Förderung</strong> von gemeinnützigen<br />
Vereinen unterstützt. Sie <strong>über</strong>nehmen das „sogenannte Ausbildungsmanagement“<br />
zur Entlastung der Betriebe, <strong>die</strong> unter Umständen selbst nicht ausbilden können.<br />
Nach bisheriger Rechtslage handelt es sich bei dem abgeschlossenen<br />
Ausbildungsvertrag formal nicht um einen Ausbildungsvertrag, der zwischen einem<br />
in der <strong>Handwerk</strong>srolle eingetragenen Gewerbebetrieb und dem Auszubildenden<br />
abgeschlossen wird, sondern um einen Verein, der „anstelle des Betriebes“ das<br />
Lehrverhältnis mit dem Auszubildenden begründet. Hieraus folgt, dass für <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong>betriebliche Ausbildung <strong>die</strong>ser <strong>im</strong> Verbund ausgebildeten Lehrlinge <strong>die</strong><br />
Zuschüsse der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung bisher nicht gewährt wurden.<br />
Um den Betrieben, <strong>die</strong> sich für eine Ausbildung <strong>im</strong> Verbund bereit erklärt haben und<br />
mit dem Verbundpartner einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen<br />
haben, keinen Nachteil entstehen zu lassen, hat der ZDH sich gegen<strong>über</strong> dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für <strong>die</strong> Gewährung der<br />
Bundesförderung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 (vergl. RS ZDH<br />
vom 10. Juni 2008) hat das BMWi mitgeteilt, dass <strong>die</strong> Bundesförderung für <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong>betriebliche berufliche Bildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> auch <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Verbundausbildung gewährt werden kann.<br />
92
D. 18 Kosten der Internatsunterbringung<br />
• Nach Ziffer 4.5 der <strong>Richtlinien</strong> wird der Zuschuss zu den<br />
Unterbringungskosten nur dann gewährt, wenn <strong>die</strong> Unterbringung<br />
vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für<br />
den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer<br />
Kosten für <strong>die</strong> Unterbringung entstanden sind.<br />
• Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der<br />
Auszubildende nicht während der gesamten Lehrgangsdauer<br />
<strong>im</strong> Internat gewohnt hat. Es genügt, wenn während<br />
der gesamten Lehrgangsdauer Kosten (z. B. Raumkosten,<br />
Verwaltungskosten) für den Internatsplatz angefallen sind.<br />
Dies trifft zu z. B., wenn ein Auszubildender bei einem 5-<br />
tägigen Kurs zwei- oder dre<strong>im</strong>al <strong>über</strong>nachtet hat und der<br />
Internatsplatz in den „freien“ Nächten nicht anderweitig<br />
genutzt werden konnte.<br />
93
D. 19 Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung<br />
Beauftragung externer Dritter<br />
• Die <strong>Richtlinien</strong> des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie vom 09.03.<strong>2009</strong> best<strong>im</strong>men in Ziffer 3, dass<br />
Zuwendungsempfänger <strong>die</strong> Veranstalter von Lehrgängen der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung sind und Veranstalter<br />
<strong>Handwerk</strong>skammern sowie Fachverbände des <strong>Handwerk</strong>s,<br />
Kreishandwerkerschaften, <strong>Handwerk</strong>sinnungen oder von den<br />
Kammern anerkannte Bildungseinrichtungen (übrige<br />
Veranstalter) sein können.<br />
• Diese Best<strong>im</strong>mung geht davon aus, dass <strong>die</strong> Lehrgänge in<br />
Berufsbildungseinrichtungen des <strong>Handwerk</strong>s durchgeführt<br />
werden (siehe hierzu auch Ziffer 2.2), <strong>die</strong> in der Regel auch<br />
durch <strong>die</strong> öffentliche Hand gefördert sind. Selbstverständlich<br />
besteht ein hohes Interesse daran, <strong>die</strong> Lehrgänge in den<br />
handwerkseigenen Berufsbildungseinrichtungen durchzuführen,<br />
da <strong>die</strong>se einer langen Zweckbindung unterliegen, <strong>die</strong><br />
unbedingt einzuhalten ist. Dementsprechend sind <strong>die</strong><br />
Lehrlinge nach der Beschlusslage der Vollversammlung der<br />
Kammer in <strong>die</strong> dafür vorgesehenen Berufsbildungsstätten zu<br />
entsenden.<br />
• Konsequenterweise ergibt sich hieraus zunächst <strong>die</strong><br />
Überprüfung, ob für <strong>die</strong> in Rede stehende <strong>über</strong>betriebliche<br />
Unterweisung Kapazitäten vorhanden sind, <strong>die</strong> von den unter<br />
Ziffer 3.1 genannten Zuwendungsempfängern unterhalten<br />
werden.<br />
94
E: Ausgewählte Themen einschlägiger Fachliteratur<br />
Zu speziellen Fragen aus der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung sind<br />
in der Fachliteratur eine Reihe von Abhandlungen erschienen, <strong>die</strong><br />
sich mit den Rechtsgrundlagen und der Finanzierung der Maßnahmen<br />
der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung befassen.<br />
In <strong>die</strong>sem Kapitel sind derzeit je eine Veröffentlichung zu den<br />
Rechtsgrundlagen und zu der Finanzierung der Maßnahmen<br />
abgelegt.<br />
Eine Ergänzung <strong>die</strong>ses Kapitels wird durch Abdrucke amtlicher<br />
sowie auch nicht amtlicher Leitsätze unter Angabe der Fundstellen<br />
erfolgen, soweit sie für <strong>die</strong> Lehrgangsdurchführung und –abrechnung<br />
Relevanz haben.<br />
95
E.I Entscheidungen zur Kostentragungspflicht<br />
Kostenfreiheit der Berufsausbildung<br />
Nr.1<br />
1. Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in<br />
den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG<br />
Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am<br />
Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen)<br />
Berufsschule entstandenen Internatskosten tragen müßte.<br />
2. Der Blockunterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule<br />
stellt keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme<br />
i. S. des Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen<br />
Auszubildenden dar. Unter <strong>die</strong>sem Begriff ist allein <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche<br />
bzw. außerbetriebliche Ausbildung <strong>im</strong> Rahmen der<br />
praktisch-betrieblichen Berufsausbildung zu verstehen.<br />
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2000 - 21 Sa 39/99;<br />
Az. be<strong>im</strong> BAG: -5 AZR 486/00 abgedruckt:<br />
EzB n.F. § 7 BiGG, Nr. 33 letztinstanzlich entschieden BAG 6. Senat, Urteil<br />
vom 26.September2002, Az: 6 AZR 486/00<br />
Nr.2<br />
Der Ausbildende ist nicht verpflichtet, dem Auszubildenden <strong>die</strong> Kosten<br />
für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten, <strong>die</strong> anlässlich des<br />
Besuchs einer Landesberufsschule entstanden sind.<br />
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.1996, 2 Sa<br />
741/95.<br />
EzB*, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 4<br />
96
E.I.2<br />
Nr.3<br />
Die Kosten einer Berufsausbildung i.S. der §§ 3 ff BBiG hat der<br />
Ausbildende zu tragen. Dazu zählen auch <strong>die</strong> Kosten für Verpflegung und<br />
Unterkunft des Auszubildenden, <strong>die</strong> dadurch entstehen, dass <strong>die</strong><br />
praktische Berufsausbildung nicht <strong>im</strong> Ausbildungsbetrieb, sondern an<br />
einem anderen Ort vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn sich <strong>die</strong><br />
gesamte praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebes<br />
vollzieht.<br />
BAG, Urt. v. 21.09.1995 – 5 AZR 994/94<br />
EzB*, § 14 BBiG Abs. 3, Nr. 18<br />
Nr. 4<br />
Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf Erstattung anteiliger Kosten<br />
für Verpflegung und Unterbringung aus Anlass des Besuches des<br />
Blockunterrichts der Berufsschule gegen<strong>über</strong> dem Ausbildenden. Etwas<br />
anderes gilt allein dann, wenn der Ausbildungsbetrieb veranlasst hatte,<br />
eine best<strong>im</strong>mte Berufsschule zu besuchen, oder wenn er verpflichtet ist,<br />
<strong>die</strong> Kosten gemäß der Verkehrssitte (z.B. betriebliche Übung) zu<br />
<strong>über</strong>nehmen.<br />
Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 15.03.198*9, 6 Ca 2921/88 S.<br />
EzB*, § 12 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG Nr. 1<br />
Nr. 5<br />
Der Ausbildende hat auch <strong>die</strong> Kosten zu tragen, <strong>die</strong> aus den <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Berufsausbildung notwenigen außerbetrieblichen Lehrgängen<br />
erwachsen. Zu <strong>die</strong>sen Kosten müssen <strong>die</strong> Übernachtungs- und<br />
Verpflegungskosten gerechnet werden. Eine entgegenstehenden<br />
Vereinbarung ist gemäß § 18 BBiG nichtig, weil sie zu ungunsten des<br />
Auszubildenden von § 5 Abs. 2 Satz 1 BBiG abweicht.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87<br />
EzB*, § 5 BBiG Nr. 25<br />
97
E.II<br />
Rechtskräftige Entscheidungen zu Fragen der<br />
Gebühren- und Entsendepflicht zur <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung<br />
Weites Gestaltungsermessen bei der <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
Diese sind<br />
• bei den Gebühren: das Äquivalentsprinzip (angemessenes Verhältnis zwischen<br />
Nutzung und Leistung und der Höhe der Gebühr) sowie – eingeschränkt – das<br />
Kostendeckungsangebot (nämlich nur sein „negativer“ Bestandteil: das<br />
Kosten<strong>über</strong>schreitungsverbot).<br />
• bei den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen: <strong>die</strong> wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des Mitglieds einerseits, möglicher Gesamtnutzen aus der Mitgliedschaft<br />
andererseits.<br />
• bei den Sonderumlagen: <strong>die</strong> Modifizierung des Äquivalenzprinzips sowie des<br />
Kosten<strong>über</strong>schreitungsverbots (jeweils auf den Sonderzweck bezogen, lediglich<br />
einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügend), ferner <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des Umlagepflichtigen.<br />
Innerhalb <strong>die</strong>ser Rahmen-Maßstäbe besteht ein relativ weites Gestaltungsermessen<br />
für <strong>die</strong> abgabenerhebende <strong>Handwerk</strong>skammer. Die Gebührenordnung der <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
wird durch <strong>die</strong> Vollversammlung beschlossen und veröffentlicht sowie von der<br />
obersten Landesbehörde genehmigt. Zur weiteren Information fügen wir <strong>die</strong> Ausarbeitung<br />
von Dr. Joach<strong>im</strong> Kormann bei, erschienen <strong>im</strong> Gewerbearchiv 1991 – 11 bis<br />
12, <strong>die</strong> sich mit den Fragen der Abgabenerhebung <strong>im</strong> Grundsatz beschäftigt.<br />
98
E.II.2<br />
Hinsichtlich der von Ihnen erbetenen Information <strong>über</strong> Grundsatzurteile bzw.<br />
entsprechende Rechtssprechung weisen wir auf 3 Urteile hin, und zwar<br />
• Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt in seinem<br />
rechtskräftigen Urteil – 5A 560/88 vom 26.03.1991 den <strong>Handwerk</strong>skammern,<br />
zur Finanzierung der <strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung der Lehrgänge gem.<br />
§ 113 Abs. 1 HwO Beiträge zur Deckung der durch ihre Tätigkeit entstehenden<br />
Kosten erheben zu können, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Die<br />
Befugnis schließe <strong>die</strong> Erhebung eines Sonderbeitrags – neben dem allgemeinen<br />
Kammerbetrag – zur Finanzierung der <strong>über</strong>betrieblichen Lehrlingsunterweisung<br />
als eine gesetzlich zugewiesene Tätigkeit der <strong>Handwerk</strong>skammern ein. Es<br />
bestehe – so das Gericht – keine Verpflichtung der <strong>Handwerk</strong>skammern, anstelle<br />
der begrifflich möglichen Beitragserhebung <strong>die</strong> Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung der Lehrlinge durch <strong>die</strong> Erhebung von Gebühren zu<br />
decken.<br />
• Ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg – 6 K 603/92 – vom<br />
19.10.1993 stellt fest, dass eine Sonderumlage der <strong>Handwerk</strong>skammern für <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong>betriebliche Ausbildung auch denjenigen <strong>Handwerk</strong>sbetrieben, <strong>die</strong> keine<br />
Lehrlinge ausbilden oder Gesellen einstellen (wollen), auferlegt werden kann.<br />
• Zu der Frage, ob Auszubildende von <strong>Handwerk</strong>sbetrieben aufgrund der<br />
Beschlüsse der <strong>Handwerk</strong>skammer zwingend an der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Ausbildung teilnehmen müssen, verweisen wir auf ein Urteil der VG Osnabrück,<br />
1. Kammer, Urteil vom 24. Januar 1995, Az: 1 A 17/94, in dem <strong>die</strong> der<br />
Anordnung der <strong>Handwerk</strong>skammer zur Teilnahme an der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung für rechtmäßig erklärt wird.<br />
99
E.III Durchführung der <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung<br />
Anordnungs- und Regelungsbefugnis liegt bei <strong>Handwerk</strong>skammer<br />
Auszug aus Rechtsprechung und Erlasse GewArch 2003/6<br />
HwO §§ 54,91<br />
§ 54 Abs. 1. S. 2 Nr. 3 HwO gibt der <strong>Handwerk</strong>sinnung keine konkurrierende, sondern<br />
nur eine von der <strong>Handwerk</strong>skammer abgeleitete Befugnis zur Durchführung der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung entsprechend den Vorschriften der <strong>Handwerk</strong>skammer.<br />
- - Nichtamtlicher Leitsatz -<br />
VG Köln, Urteil vom 27.03.2003 - 1 K 1906/99 - (n.rkr.)<br />
100
E.IV Die Stellung der <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung<br />
<strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept<br />
des <strong>Handwerk</strong>s<br />
Positionspapier der Abteilung Berufliche Bildung<br />
101
E.IV.1<br />
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS<br />
Positionspapier zur Stellung der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildung<br />
in einem handlungsorientierten<br />
Berufsausbildungskonzept des<br />
<strong>Handwerk</strong>s<br />
102
E.IV.2<br />
Ausgangslage<br />
Ziel der Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> beruflicher Handlungskompetenz,<br />
<strong>die</strong> den Gesellen in <strong>die</strong> Lage versetzt, eine qualifizierte berufliche<br />
Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt auszuüben sowie sich<br />
bedarfsgerecht <strong>im</strong> Rahmen von Aufstiegs- sowie Anpassungsqualifizierungsmaßnahmen<br />
weiterzubilden.<br />
Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist <strong>im</strong> Dualen System organisiert, d. h. <strong>Handwerk</strong>sbetriebe<br />
und <strong>über</strong>betriebliche Berufsbildungszentren einerseits sowie Berufsschulen<br />
andererseits repräsentieren unterschiedliche Lernumgebungen zur<br />
<strong>Förderung</strong> des Ausbildungsziels. Konstituierend für <strong>die</strong> handwerkliche Berufsausbildung<br />
ist damit <strong>die</strong> systematische Verschränkung von Arbeiten und Lernen<br />
und dem damit verfolgten Anspruch nach Arbeitsplatznähe und Auftragsorientierung<br />
der Ausbildung.<br />
Die Ansprüche an <strong>die</strong> Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> sind in den letzten<br />
Jahren erheblich gestiegen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind folgende<br />
Merkmale besonders hervorzuheben:<br />
- Die Zielstellung der <strong>Förderung</strong> beruflicher Handlungskompetenz als<br />
Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz haben <strong>die</strong> inhaltlichen wie auch<br />
<strong>die</strong> methodischen Anforderungen an <strong>die</strong> Berufsausbildung erhöht. Der<br />
Anspruch der <strong>Handwerk</strong>sbetriebe, „ihren Kunden mehr aus einer Hand<br />
anzubieten“, schlägt sich in der Neuordnung breitbandiger Ausbildungsberufsbilder<br />
nieder, <strong>die</strong> das Ausbildungsvermögen gerade spezialisierter<br />
Kleinbetriebe zunehmend an Grenzen führt.<br />
- Die Ausbildungsreife der Schulabgänger entspricht zu häufig nicht mehr<br />
den Ansprüchen einer handwerklichen Berufsausbildung, so dass alle<br />
Lernumgebungen auch mit der Kompensation von schulischen Defiziten<br />
zunehmend belastet sind.<br />
Die Umsetzung des handlungsorientierten Ausbildungskonzepts stellt gerade<br />
vor dem Hintergrund der aufgeführten Merkmale gehobene Ansprüche an <strong>die</strong><br />
Ausbildungsqualität <strong>im</strong> Dualen System.<br />
Für <strong>die</strong> ÜLU werden dabei folgende Eckpunkte zu ihrer Positionierung in einem<br />
handlungsorientierten Ausbildungskonzept vorgeschlagen:<br />
103
E.IV.3<br />
Funktionen der ÜLU <strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept<br />
des <strong>Handwerk</strong>s<br />
- Die ÜLU fördert <strong>die</strong> Systematisierung der betrieblichen Ausbildung sowie deren<br />
Anpassung an <strong>die</strong> technische und wirtschaftliche Entwicklung. Sie ist dabei kein<br />
eigenständiger Lernort.<br />
- Für Betriebe mit spezialisierter Produktions- und Dienstleistungsstruktur<br />
bietet sie eine Ergänzungsfunktion zur Erfüllung der Anforderungen der<br />
Ausbildungsordnungen.<br />
- Die ÜLU leistet einen Beitrag zur <strong>Förderung</strong> der beruflichen Handlungskompetenz<br />
als Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz. Diesem Anspruch wird mit dem<br />
Einsatz handlungsorientierter Methoden entsprochen.<br />
- Die ÜLU <strong>die</strong>nt dem Technologietransfer, der das <strong>Handwerk</strong> auf zukünftige<br />
Herausforderungen vorbereitet.<br />
- Überbetriebliche Berufsausbildung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> ist nicht nur Vertiefung und<br />
Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung, sie leistet einen wesentlichen<br />
Beitrag für <strong>die</strong> Erreichung höherer Ausbildungsqualität <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong>.<br />
Leistungen der ÜLU <strong>im</strong> handlungsorientierten Ausbildungskonzept des <strong>Handwerk</strong>s<br />
- Handlungsorientierte Lehr- und Lernarrangements in der ÜLU erzielen einen<br />
deutlich größeren Lernerfolg und legen <strong>die</strong> Grundlage für selbstgesteuertes<br />
Lernen.<br />
- Die ÜLU erhöht damit <strong>die</strong> Ausbildungseffizienz und bietet einen Mehrwert für <strong>die</strong><br />
betriebliche Ausbildung.<br />
- Die somit auch einhergehende Möglichkeit für <strong>die</strong> Auszubildenden selbst, sich<br />
schneller in betriebliche Produktionsprozesse zu integrieren, stellt einen<br />
individuellen Vorteil für <strong>die</strong> gesamt Ausbildung dar.<br />
- Der Ausbildungsbetrieb profitiert in gleichem Maße vom Kompetenzzuwachs des<br />
Auszubildenden. Dadurch wird der Ausbildungsaufwand für den Betrieb reduziert.<br />
104
E.IV.4<br />
Qualitätskriterien für <strong>die</strong> Planung und Durchführung der ÜLU<br />
Die Sicherung und ständige Überprüfung der Qualität der <strong>über</strong>betrieblichen Berufsausbildung<br />
werden gewährleistet durch:<br />
- Berücksichtigung handlungsorientierter Ausbildungsmethoden<br />
- Einsatz qualifizierter Ausbilder<br />
- Kooperationsbereitschaft <strong>im</strong> Dualen System.<br />
Qualität der Rahmenlehrpläne<br />
- Überbetriebliche Unterweisungspläne werden bedarfsorientiert und<br />
zeitnah entwickelt.<br />
- Bei der Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus Wissenschaft und<br />
Praxis einzubeziehen. Bestehende Unterweisungspläne sollen ebenfalls<br />
bedarfsorientiert aktualisiert werden.<br />
- Zur <strong>Förderung</strong> der Handlungsorientierung sollen <strong>die</strong> <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Ausbildungspläne Angaben enthalten <strong>über</strong>:<br />
• den Ausbildungsabschnitt, in dem <strong>die</strong> Maßnahme stattfinden,<br />
• den Zeitraum, <strong>über</strong> den <strong>die</strong>se sich erstrecken,<br />
• <strong>die</strong> Berufsbildposition und <strong>die</strong> dazugehörigen Ausbildungsinhalte, <strong>die</strong> in der<br />
didaktischen Planung des Ausbilders zu berücksichtigen sind,<br />
• <strong>die</strong> Kompetenzen, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sem Ausbildungsangebot gefördert werden,<br />
• Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden problemhaltigen<br />
Handlungssituationen der Praxis, einschließlich methodischer<br />
Hinweise und Angaben zum organisatorischen Rahmen sowie<br />
• ihrer mult<strong>im</strong>edialen Umsetzung.<br />
Qualität der sachlichen Potenziale<br />
- Das Bildungszentrum muss <strong>die</strong> sachlichen Ressourcen, insbesondere den Bedarf<br />
an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter Form, an Werkstattausrüstung,<br />
an Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Me<strong>die</strong>n für<br />
den methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirtschaftlich angemessenem<br />
Umfang vorhalten.<br />
105
E.IV.5<br />
- Selbstgesteuertes Lernen ist zu fördern und <strong>die</strong> dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />
sind zu schaffen.<br />
- Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll in einem pädagogisch angemessenen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit <strong>die</strong>ser Maßnahme betrauten<br />
Ausbilderinnen und Ausbilder stehen.<br />
Qualität der personalen Potenziale<br />
- Die Ausbilderinnen und Ausbilder sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungsgerecht<br />
insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und pädagogische<br />
Weiterbildung.<br />
- Von besonderer Bedeutung ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> Fähigkeit der Ausbilderinnen<br />
und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements für das selbstgesteuerte<br />
Lernen zu planen und bedarfsgerecht einzusetzen.<br />
Qualität der Didaktik und Methodik<br />
- Die Durchführung der ÜLU-Maßnahmen soll sich vorzugsweise nach berufstypischen<br />
auftrags- und betriebsorientierten Gesichtspunkten ausrichten. Die didaktische Aufbereitung<br />
soll sich dabei an der Struktur des Kundenauftrages orientieren.<br />
- Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodisch-didaktischen Berükksichtigung<br />
des Prinzips der vollständigen Handlung in Lehr- und Lernarrangements<br />
aus.<br />
- Die ÜLU-Maßnahmen sollen zielgruppengerecht aufbereitet werden.<br />
Berufsbildungspolitische Konsequenzen<br />
- Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des <strong>Handwerk</strong>s hängen<br />
in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter ab. Die <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />
unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in einer zukunftsorientierten,<br />
qualifizierten Ausbildung. Der beruflichen Qualifizierung <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> kommt<br />
besondere Bedeutung zu, und sie liegt auch <strong>im</strong> gesamtgesellschaftlichen Interesse.<br />
106
E.IV.6<br />
- ÜLU-Maßnahmen sind Teil der Ausbildung, da sie als spezieller Ausbildungsabschnitt<br />
<strong>im</strong> Dualen System in der Regel von <strong>Handwerk</strong>sbetrieben nicht adaptierbar<br />
sind.<br />
- Die <strong>Handwerk</strong>sorganisationen tragen dafür Sorge, dass <strong>die</strong> Qualität <strong>über</strong>betrieblicher<br />
Ausbildungsmaßnahmen sichergestellt ist, d.h. Beachtung der Qualitätskriterien<br />
für Planung und Durchführung der ÜLU, Bereitstellung der erforderlichen<br />
sachlichen Potentiale und der Werkstattausrüstung sowie <strong>die</strong> Sicherstellung<br />
der Ausbildungsqualität des Personals.<br />
- Die <strong>über</strong>betriebliche Ausbildung bedarf jedoch der öffentlichen <strong>Förderung</strong>, da<br />
das <strong>Handwerk</strong> <strong>die</strong> Kosten nicht allein tragen kann. Zur Deckung der Kosten für<br />
Modernisierung und Umstrukturierung bestehender <strong>über</strong>betrieblicher Berufsbildungsstätten<br />
ist eine gemeinsame Finanzierung durch Bund und Land bei<br />
einer angemessenen Eigenbeteiligung des jeweiligen Trägers erforderlich.<br />
Ferner ist unstrittig, dass Bund, Land und <strong>Handwerk</strong> zu je einem Drittel zu den<br />
von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden laufenden Kosten der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Ausbildung beitragen.<br />
107
F: Statistiken<br />
Die EDV-mäßige Abwicklung der Lehrgänge der <strong>über</strong>betrieblichen<br />
Unterweisung lässt <strong>die</strong> Anfertigung von Statistiken zu, <strong>die</strong><br />
Aufschluss <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entwicklung des Lehrgangsvolumens<br />
bundesweit wie auch regional geben. Insbesondere <strong>die</strong> Auswertung<br />
des Heinz-Piest-Instituts für <strong>Handwerk</strong>stechnik an der Universität<br />
Hannover veröffentlicht in der Boschüre:<br />
„Schulungsquoten und Unterweisungsintensitäten in der<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Unterweisung“<br />
informiert <strong>über</strong> das <strong>im</strong> abgelaufenen Haushaltsjahr erreichte<br />
Schulungsvolumen.<br />
Sie kann <strong>über</strong> das Internet von der Homepage:<br />
http://www.hpi-hannover.de/index.php?page=schulungsquoten<br />
aufgerufen werden.<br />
108
Schlagwortverzeichnis A - F<br />
A<br />
Antragsformular<br />
B.I<br />
Antragsfrist<br />
A.II.4<br />
Arbeitsverwaltung, Teilnehmer von D.15<br />
Arbeitswoche D.10<br />
Art und Umfang der <strong>Förderung</strong><br />
A.II.3<br />
Aufbewahrungsfrist A.II.5; Ziffer 6.2<br />
Aufgaben der ÜLU<br />
A.III.2<br />
Allgemeine Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />
A.IV.2-A IV.8<br />
Ausbildungsbetrieb A.II.3; Ziffer 4.1.1<br />
Auszahlung der Zuwendung A.II.4; Ziffer 5.6;<br />
B.VI; B.VI.2<br />
B<br />
Behinderte, Lehrgangsteilnahme D. 9<br />
Bewilligungsvoraussetzungen<br />
A.II.2<br />
Berufsnummernschlüsselverzeichnis<br />
C.II<br />
Bundeshaushaltsordnung (BHO)<br />
A.IV.2<br />
Berufschulunterricht, Unterbrechung durch D.14<br />
E<br />
EDV-Nachträge, manuelle<br />
B.VI<br />
EDV- Nachträge, maschinelle<br />
B.VI.2<br />
EDV-Prüfprogramm<br />
B.V.9<br />
Erstattung der Zuwendung A.II.5; Ziffer 6.3<br />
F<br />
Fehltag, -zeit, Krankheit<br />
D.1; D.1.1; D.1.1.1<br />
Fehlerprotokoll<br />
B.V.3 – B.V.8<br />
Finanzierungsart, Festbetrag A.II.3; Ziffer 4.1<br />
Finanzierungskompetenz, Bund/ Land A.I<br />
<strong>Förderung</strong>, Art und Umfang<br />
A.II.3<br />
<strong>Förderung</strong>, Ziel und Inhalt<br />
A.II<br />
Fördersatz, Höhe des A.II., Ziffer 1.1, Abs. 3<br />
Fördervoraussetzungen<br />
A.II<br />
Formulare<br />
B.I ; B.III.1; B.IV – B.IV.5<br />
B.V; B.VII.2<br />
109
G<br />
Schlagwortverzeichnis G - L<br />
Gebühren, für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung E.II<br />
Gebührenumlage für <strong>die</strong> <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung E.II<br />
Grundstufenlehrlinge, Teilnahme von D.6<br />
H<br />
Habenzinsen A.IV.8; Ziffer 8.4<br />
Höhe der Zuschüsse A.II.3 Ziffer 4.3<br />
I<br />
Internatsunterbringung A.II; Ziffer 1.1, Abs. 3;<br />
A.II.3; Ziffer 4.5,D.18<br />
K<br />
Kosten der Ausbildung<br />
E.I – E.I.2<br />
L<br />
Ladeprüfprogramm (VRG)<br />
B.V.9<br />
Lehrgänge, förderfähige<br />
A.II.3<br />
Lehrgangsdauer, Mindest-/Höchst<br />
A.II.3; A.III.3;<br />
B.V.5; D.4<br />
Lehrgangsbescheinigung<br />
B.VII – B.VII.2<br />
Lehrgangsdurchführung/ - ort D.1.1; A.II.3, D.19<br />
Lehrgangskontinuität D.1; A.II.3; D.14<br />
Lehrgangsteilnahme vor Aufnahme der<br />
Ausbildung <strong>im</strong> Betrieb D.6<br />
Lehrgangsteilnahme nach Beendigung des<br />
Lehrverhältnisses D.13<br />
Lehrgangsteilnahme, regelmäßige<br />
D.1 - D.1.1.1<br />
Lehrgangswoche, Definition A.II.3, Ziffer 4.2; D.10<br />
Lehrlingsrollenstatistik<br />
B.VII<br />
110
Schlagwortverzeichnis M - T<br />
M<br />
Mitteilungspflichten<br />
A.IV.5<br />
N<br />
Nachträge zum Verwendungsnachweis<br />
Nachweis der Verwendung<br />
Nebenbest<strong>im</strong>mungen, allgemeine für Zuwendungen<br />
Nebenbest<strong>im</strong>mungen, besondere<br />
B.VI.2<br />
A.IV.5; B.IV – B.IV.2<br />
A.IV.2<br />
B.II.; B.III<br />
P<br />
Pausen<br />
D.5; D.5.1<br />
Prüfung der Verwendung A.II.5; B.II.5, Ziffer 9.1<br />
Prüfung der Verwendung bei Dritten B.II.5, Ziffer 9.1;<br />
B.III.2, Ziffer 3.1<br />
Prüfpflicht<br />
D.16 - D.16.3<br />
Q<br />
Qualifikation der Lehrkräfte A.II.2, Ziffer 2.3;<br />
A.III.4<br />
R<br />
Rechtsanspruch auf Zuwendung A.II, Ziffer 1.2<br />
Rechtsgrundlagen der Ülu<br />
A.I - A.IV.8<br />
<strong>Richtlinien</strong>, <strong>über</strong>betriebliche Unterweisung<br />
A.II – A.II.5<br />
S<br />
Sonderausbildungsgruppen, Einbeziehung von D.8; D.15<br />
Statistiken<br />
F<br />
Subsidiaritätsprinzip<br />
A.IV<br />
T<br />
Teilnehmerzahl, Mindest-/Höchst- A.III.4; D.11<br />
111
Schlagwortverzeichnis U - Z<br />
U<br />
Unterbringungskosten, Zuschuss zu A.II.3, Ziffer 4.5, D.18<br />
Unterrichtung der Ausbildungsbetriebe A.II.2, Ziffer 3.2<br />
Unterweisungsplanverzeichnis<br />
C.I<br />
Unterweisungstag, Ausfall von<br />
D.1 – D.1.1.1<br />
Unterweisungsquote, zulässige Höhe der D.12<br />
V<br />
Veranstalter von Lehrgängen A.II.2, Ziffer 3<br />
Verbundausbildung D.17<br />
Verjährungsfrist für Rückforderung A.IV.7, Ziffer 8<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
B.II.2; B.III.2<br />
Verwendungsnachweis, Form des<br />
B.IV – B.IV.5<br />
Verwendungsnachweis, Termine<br />
A.II.5; A.IV.5,<br />
Ziffer 6<br />
Verwendung der Zuwendung<br />
A.IV.3<br />
W<br />
Weiterleitung der Zuwendung<br />
B.II ff; B.III ff<br />
Widerruf der Zuwendung A.IV.7, Ziffer 8.1<br />
Z<br />
Zinsen A.IV.8; B.II.4, Ziffer 4.3;<br />
B.III.5, Ziffer 9.3<br />
Zinssatz A.IV.8; B.II.4; Ziffer 4.3;<br />
B.III.5, Ziffer 9.4<br />
Zuschusshöhe, Bauberufe und außerhalb der Bauberufe A.II.3, Ziffer 4.1 – 4.5<br />
Zuschusshöhe, Internatsunterbringung Bauberufe A.II.3, Ziffer 4.1<br />
Zuschussvoraussetzung für <strong>die</strong> Internatsunterbringung A.II.3, Ziffer 4.5<br />
Zuwendungsarten A.IV.3, Ziffer 1.4.1,<br />
1.4.2<br />
Zuwendungsempfänger A.II.2, Ziffer 3.1<br />
Zuwendungszweck<br />
A.II<br />
112