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Kurzdarstellung Exportkontrolle des BAFA 11/2005

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Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<strong>Exportkontrolle</strong>- <strong>Kurzdarstellung</strong> -<strong>BAFA</strong> Stand: 02.05.<strong>2005</strong>


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>Herausgeber:Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleFrankfurter Straße 29 - 35, 65760 EschbornInternet: http://www.ausfuhrkontrolle.infoAnsprechpartner:Referat 222-2Telefon: 06196/908-0Telefax: 06196/908-496E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>Diese Neuauflage berücksichtigt gegenüber der <strong>Kurzdarstellung</strong> mit Stand vom20. Juli 2004 insbesondere folgende Änderungen:1. Straffung der Darstellung der Genehmigungspflichten für nicht von der Ausfuhrliste (AL) erfassteGüter.2. Aktualisierung der Darstellung der Beschränkungen aufgrund von Embargos.3. Aktualisierung der Vorschriften, die auf Embargoländer Bezug nehmen.4. Änderung der Verweise auf das vom Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (<strong>BAFA</strong>)heraus gegebene Handbuch der deutschen <strong>Exportkontrolle</strong> (HADDEX), das umstrukturiertwurde.


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>InhaltZielsetzungen der <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong>A. Warum gibt es <strong>Exportkontrolle</strong>n?B. Wann bestehen Verbote?I. Beschränkungen aufgrund von Embargos1. Totalembargos2. Teilembargos3. WaffenembargosII.Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong> TerrorismusC. Wann bestehen Genehmigungspflichten?I. Genehmigungspflichten für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU1. Genehmigungspflicht für Güter der Ausfuhrliste (AL) / Anhang I derEG-VO2. Genehmigungspflicht für nicht von der AL erfasste GüterII.III.IV.Genehmigungspflichten für Verbringungen innerhalb der EU1. Genehmigungspflicht für Güter <strong>des</strong> Teils I Abschnitt A der AL / AnhangIV der EG-VO2. Genehmigungspflicht für Güter <strong>des</strong> Teils I Abschnitt B, C der AL sowiefür nicht von der AL erfasste GüterGenehmigungspflichten für Verbringungen mit anschließender Ausfuhr inLänder außerhalb der EUSonstige Genehmigungspflichten1. Transithandelsgeschäfte2. Technische UnterstützungD. Welche Formen der Genehmigung gibt es?I. Einzelausfuhrgenehmigungen/HöchstbetragsgenehmigungenII. SammelgenehmigungenIII. Allgemeine GenehmigungenIV. NebenbestimmungenE. Wann ist das <strong>BAFA</strong> für den Bereich der <strong>Exportkontrolle</strong> zuständig?F. Wie beantrage ich eine Einzelausfuhrgenehmigung?I. AntragsformularII. ZollnummerIII. Benennung eines AusfuhrverantwortlichenIV. Endverbleibsdokumente1. Private Endverbleibserklärung2. Amtliche Endverbleibserklärung3. Internationale EinfuhrbescheinigungV. Technische Unterlagen


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>G. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?HWas ist eine warenbezogene Auskunft zur Güterliste (AzG)?I. Was ist ein "Null"- Bescheid?J. Was ist das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)?K. Wo bekomme ich weitere Informationen und wichtige Arbeitsunterlagen?I. Telefon, Fax, E-MailII. Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>III. InternetadressenIV. Mailbox-System „<strong>BAFA</strong>-INFOSYS“V. Merkblätter/Arbeitsunterlagen/HADDEXVI. Antragsformulare


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>Zielsetzungen der <strong>Kurzdarstellung</strong><strong>Exportkontrolle</strong>:Die <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> bietet eineerste Orientierung über die Regelungen <strong>des</strong>deutschen und europäischen Exportkontrollrechts.Zur Erleichterung <strong>des</strong> Einstiegs in das Systemder <strong>Exportkontrolle</strong> werden zunächst die bestehendenVerbote, insbesondere Embargos,dargestellt und danach die bestehenden Genehmigungspflichtenfür Ausfuhren, Verbringungensowie für sonstige Transaktionen erläutert.Im Anschluss hieran wird ein Überblicküber das Antrags- und Genehmigungsverfahrenim Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(<strong>BAFA</strong>) gegeben. Abschließend werdenweitere Informationsquellen und – materialienbeschrieben.Bitte beachten Sie folgende Einschränkungen:Eine Ausfuhr/Verbringung kann auch aufGrund anderer Gesetze oder Verordnungen(z.B. Waffengesetz, Abfallgesetz, Grundstoff -überwachungsgesetz, Arzneimittelgesetz,Betäubungsmittelgesetz, Strahlenschutzverordnung)genehmigungsbedürftig sein. Diejeweils zuständige Genehmigungsbehördekönnen Sie bei der für Sie zuständigen Zollstelleoder dem Zollinfocenter erfragen. Das Zollinfocenter in der Hansaallee 141,60332 Frankfurt a.M., (Postfach 500151, 60391Frankfurt a.M.) ist erreichbar unter:Tel.: 069-46997600, Fax.: 069-46997699E-Mail: info@zoll-infocenter.deDie <strong>Kurzdarstellung</strong> skizziert die Grundzügeder <strong>Exportkontrolle</strong>. Ihr kommt jedoch keineRechtsverbindlichkeit zu; sie kann daher dieintensive Beschäftigung mit der Materie nichtersetzen.Eine systematische Darstellung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsrechtsenthält das vom <strong>BAFA</strong> herausgegebeneHandbuch der deutschen <strong>Exportkontrolle</strong>(HADDEX, siehe hierzu AbschnittK., Ziffer V 3).


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>A. Warum gibt es <strong>Exportkontrolle</strong>n?Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in§ 1 vom Grundsatz der Freiheit <strong>des</strong> Außenwirtschaftsverkehrsaus. Nach § 7 AWG sindaber Beschränkungen möglich, um• die Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressender Bun<strong>des</strong>republikDeutschland zu gewährleisten,• eine Störung <strong>des</strong> friedlichen Zusammenlebensder Völker zu verhüten oder• zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungender Bun<strong>des</strong>republik Deutschlanderheblich gestört werden.Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung(AWV) konkrete Verboteund Genehmigungspflichten, die Änderungenunterworfen sind. Die Bestimmungen ermöglicheninsbesondere eine Kontrolle <strong>des</strong> Exportsvon Waffen und Rüstungsgütern. Für den Exportsolcher Güter enthalten die PolitischenGrundsätze der Bun<strong>des</strong>regierung für den Exportvon Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüternvom 19. Januar 2000 Kriterienund Prinzipien für die Genehmigungsfähigkeit.Die Exportkontrollvorschriften der EuropäischenUnion (EU) sind für solche Güter zubeachten, die sowohl zivilen als auch militärischenZwecken zugeführt werden können(sog. ”dual-use" Güter). Die EG-VerordnungNr. 1334/2000 (nachfolgend ”EG-VO”) legt füralle Mitgliedstaaten der EU eine einheitlicheGüterliste (Anhang I zur EG-VO) und Genehmigungspflichtenund -verfahren für die Ausfuhrund Verbringung von dual-use-Güternverbindlich fest. Auch die EG-VO und vor allemihre Anhänge unterliegen Änderungen.Die jeweils aktuellsten Fassungen der AWV und derEG-VO werden in Auszügen auf der Internetseite <strong>des</strong><strong>BAFA</strong> unter www.ausfuhrkontrolle.info veröffentlicht.Bei der Entscheidung über die Erteilung einerGenehmigung für die Güter <strong>des</strong> Anhangs Ihaben die Mitgliedstaaten insbesondere folgendeGesichtspunkte zu berücksichtigen(vgl. Art. 8 EG-VO):• ihre Verpflichtungen im Rahmen internationalerVereinbarungen über die Nichtverbreitungund die Kontrolle sicherheitsempfindlicherGüter;• ihre Verpflichtungen im Rahmen vonSanktionen, die der Sicherheitsrat derVereinten Nationen verhängt hat oder diein anderen internationalen Gremien vereinbartwurden;• Überlegungen der nationalen Außen- undSicherheitspolitik;• Überlegungen über den beabsichtigtenEndverbleib und die Gefahr einerUmgehung.Hinzu kommen Embargoregelungen, die dievorgenannten allgemeinen außenwirtschaftlichenVorschriften, die i.d.R. Genehmigungspflichtenbegründen, überlagern können. Embargosbasieren in der Regel auf Beschlüssender Vereinten Nationen, der OSZE oder GemeinsamenStandpunkten <strong>des</strong> Rates der EU.Sie werden grundsätzlich durch Verordnungender EG umgesetzt, die für die Unternehmenunmittelbar gelten. Embargos begründen imAllgemeinen Verbote. Bei Waffenembargoserfolgt die Umsetzung durch nationale Exportkontrollvorschriften.B. Wann bestehen Verbote ?Bestimmte Exporte und Tätigkeiten im Bereich<strong>des</strong> Außenwirtschaftsverkehrs sind verboten.Dies gilt insbesondere nach den §§ 17 und 18Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) für verschiedeneHandlungen im Zusammenhangmit Massenvernichtungswaffen. Für den Bereich<strong>des</strong> KWKG ist das Bun<strong>des</strong>ministeriumfür Wirtschaft und Arbeit zuständige Genehmigungsbehörde.Darüber hinaus bestehen verschiedene Embargos,die Verbote und Beschränkungen <strong>des</strong>Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten.Zusätzlich hierzu ergeben sich weitere Einschränkungen<strong>des</strong> Außenwirtschaftsverkehrsaus den Bestimmungen über die Anwendungrestriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong>Terrorismus.Zum Thema ”Embargos” kann ein Merkblatt beim<strong>BAFA</strong> angefordert oder auf den Internetseiten <strong>des</strong><strong>BAFA</strong> eingesehen und heruntergeladen werden.Siehe zum Thema Terrorismus, Abschnitt B., Ziffer II)Seite 2


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>I. Beschränkungen aufgrund vonEmbargosEmbargos beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehrgegenüber bestimmtenLändern. Inzwischen gibt es auch personenbezogene,länderunabhängige Embargos.Je nach Umfang der Beschränkungen könnendrei Embargoarten unterschieden werden:Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.Bitte beachten Sie, dass Inhalt undUmfang der erlassenen Embargos in Abhängigkeitzum jeweiligem Ziel unterschiedlichsind und sie vielfältige Beschränkungen undVerbote enthalten können. Je nach Umfangund Ziel <strong>des</strong> Embargos ist daher immer zuprüfen, ob die geplante Handlung und/oderdas zugrundeliegende Rechtsgeschäft vonden Beschränkungen betroffen sind. Embargoregelungenkönnen nicht nur die Ausfuhr<strong>des</strong> Gutes, sondern beispielsweise auch dieEinfuhr und Durchfuhr von Gütern, den Kapital-und Zahlungsverkehr, die Erbringung vonDienstleistungen sowie den Abschluss und dieErfüllung von Verträgen betreffen.Neben den Embargoregelungen sind immerauch die allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichenVorschriften zu beachten.1. TotalembargosTotalembargos enthalten umfassende Verboteim Außenwirtschaftsverkehr, die lediglichdurch bestimmte Ausnahmen (beispielsweisezu humanitären Zwecken) abgemildert werdenkönnen.Das bisherige Totalembargo gegenüber demIrak wurde aufgehoben und durch ein TeilundWaffenembargo ersetzt. Ein Länder bezogenesTotalembargo besteht daher zur Zeitnicht.Jedoch begründen die Länder unabhängigenRestriktionen zur Bekämpfung <strong>des</strong> internationalenTerrorismus weitgehende Beschränkungen,die faktisch einem Totalembargogleich kommen.Zum bestehenden Irak-Teilembargokönnen aktuelle Informationen auf den Internetseiten<strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehen und heruntergeladen werden.2. TeilembargosTeilembargos sind dadurch gekennzeichnet,dass sich die dort enthaltenen Beschränkungenund Verbote nur auf bestimmte Wirtschaftsbereichebeziehen und nur bestimmteHandlungen und/oder Rechtsgeschäfte verbietenbzw. beschränken.Zur Zeit bestehen folgende Teilembargos, diein unterschiedlichem Umfang den Handel mitden betroffenen Ländern einschränken:• Demokr. Republik Kongo (ehem. Zaire)• Elfenbeinküste (Côte d´Ivoire)• Irak• Liberia• Myanmar (ehemals Burma / Birma)• Serbien und Montenegro (nur personenbezogeneFinanzsanktionen)• Sierra Leone• Simbabwe• Somalia• Sudan3. WaffenembargosWaffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungenbzw. Verbote für die Lieferungvon Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialienim Sinne <strong>des</strong> Teils I AbschnittA der Ausfuhrliste (AL) sowie für paramilitärischeAusrüstung und die Erbringungdamit in Zusammenhang stehender technischerUnterstützung. Für die Ausfuhr vonGütern <strong>des</strong> Teils I Abschnitt A der AL in folgendeLänder werden aufgrund von BeschlüsseninternationalerOrganisationen (Vereinte Nationen, EU, OS-ZE) i.d.R. keine Genehmigungen erteilt :• Armenien• Aserbaidschan• Bosnien-Herzegowina• China*)• Demokr. Republik Kongo (ehem. Zaire)• Elfenbeinküste (Cote d`Ivoire)• Irak• Liberia• Myanmar (ehemals: Burma/Birma)• Ruanda• Sierra Leone• Simbabwe• Somalia• SudanAußer dem mit *) gekennzeichnetem Land sindalle hier aufgeführten Staaten Embargoländer imSinne von Art. 4 Abs. 2 EG-VO (vgl. unter Punkt C I2a, S. 5 f).Neben den hier genannten Embargos sind gegeneinige Länder auch Finanzsanktionen verhängt wor-Seite 3


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>den. Diesbezügliche Anfragen richten sie bitte nichtan das <strong>BAFA</strong>, sondern an die die Deutsche Bun<strong>des</strong>bankbzw. deren HauptverwaltungenII. Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong>TerrorismusDie Europäische Union hat in mehreren Verordnungenrestriktive Maßnahmen zur Bekämpfung<strong>des</strong> Terrorismus beschlossen. Gemäßden dort enthaltenen Bestimmungendürfen bestimmten Personen, Gruppen oderOrganisationen, die in den zu den o.g. Verordnungenzugehörigen Namenslisten aufgeführtsind, weder direkt noch indirekt finanzielleVermögenswerte oder wirtschaftlicheRessourcen zur Verfügung gestellt werdenoder zugute kommen.Der Begriff wirtschaftliche Ressourcen umfasstVermögenswerte jeglicher Art, unabhängigdavon, ob sie materiell oder immateriell,beweglich oder unbeweglich sind, bei denenes sich nicht um Gelder handelt, die aber fürden Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungenverwendet werden können. Daherist auch die direkte oder indirekte Lieferungvon Gütern an die in den Namenslisten aufgeführtenPersonen, Gruppen oder Organisationenunabhängig von dem Bestimmungslandder Lieferung untersagt. Diese Namenslistensind fortlaufenden Änderungen unterworfen.Bitte beachten Sie, dass sich diese Verboteauf alle an der Lieferung beteiligten Personenerstreckt. Es reicht daher nicht aus, lediglichzu prüfen, ob der Endempfänger der Lieferungauf den o.g. Namenslisten geführt wird.Gleichermaßen spielt es keine Rolle, ob essich bei den zu liefernden Gütern um Rüstungsgüter,um Dual-use Güter oder um Güterhandelt, die nicht von der Ausfuhrliste erfasstwerden. Vielmehr ist jegliche Lieferung an diein den Namenslisten aufgeführten Personen,Gruppen oder Organisationen untersagt.Die Einhaltung dieser Verbote haben die Unternehmeneigenverantwortlich sicherzustellen. Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001,ABl (EG) Nr. L 344, S. 70, sowie Verordnung (EG) Nr.881/2002 vom 27.05.2002, ABl (EG) Nr. L 139, S. 9.Bitte beachten Sie, dass diese Verordnungen fortlaufendenÄnderungen unterworfen sind.Im Rahmen <strong>des</strong> HADDEX wurde eineSanktionslisten-CD-Rom herausgebracht, die beimBun<strong>des</strong>anzeiger-Verlag bestellt werden kann. Sieenthält die Namen der relevanten Personen undOrganisationen und kann in das unternehmensinterneDV-System eingespeist werden. Per E-Mail wird derBezieher über Veränderungen der Listen informiertund kann die jeweils aktuellste Form vom Server <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>anzeigers herunterladen.Auf den Internetseiten <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> kann ein Merkblattüber Embargomaßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong>Terrorismus eingesehen und heruntergeladen werden.C. Wann bestehen Genehmigungspflichten?Genehmigungspflichten können sich sowohlaus der EG-VO als auch aus dem AWG undder AWV ergeben. Anknüpfungspunkte fürderartige Genehmigungspflichten sind dieAusfuhr und die Verbringung von Gütern sowieTransithandelsgeschäfte und die Erbringungtechnischer Unterstützung. Der Begriff„Güter“ umfasst Waren, Technologie und Datenverarbeitungsprogramme.I. Genehmigungspflichten für Ausfuhrenin Länder außerhalb der EUDer Begriff der Ausfuhr wird in Art. 2 b) EG-VO für die davon erfassten Dual-use Gütersowie in § 4 Abs. 2 AWG für die nationalenExportkontrollregelungen definiert.Nach Art. 2 b) EG-VO ist Ausfuhr ein Ausfuhrverfahrenim Sinne <strong>des</strong> Art. 161 <strong>des</strong> Zollkodexder Gemeinschaft oder eine Wiederausfuhr imSinne <strong>des</strong> Art. 182 <strong>des</strong> Zollkodex.Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG ist Ausfuhr dasVerbringen von Sachen und Elektrizität ausdem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten,soweit in einer zu diesemGesetz erlassenen Rechtsverordnung nichtsanderes bestimmt ist.Die bestehenden Genehmigungspflichten fürAusfuhren differenzieren danach, ob die Gütervon der Ausfuhrliste erfasst werden oder obdiese nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind.1. Genehmigungspflicht für Güter derAusfuhrliste (AL) / Anhang I der EG-VOUnabhängig von der Erfassung durch ein Embargomuss geprüft werden, ob die zum Exportbestimmten Güter von Teil I der AL erfasstwerden. In der Praxis ergeben sich vieleBeschränkungen aufgrund der AL.Seite 4


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>Teil I der AL besteht aus drei Abschnitten:Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition undRüstungsmaterial (Pos. 0001–0022 der AL)Abschnitt B: Liste sonstiger Güter;Die Liste enthält derzeit nur die Nummer 0101(Elektroschlagstöcke, Elektroschockgeräte,Daumenschrauben und Fußfesseln)Abschnitt C: Liste der Dual-use-Güter;Diese Liste der Dual-use-Güter ist grundsätzlichidentisch mit Anhang I der EG-VO1334/2000 und wird um nationale Sonderpositionenergänzt (900er–Kennung, bestimmteIndustriegüter, wie beispielsweise bestimmteLandfahrzeuge, Hubschrauber oder Sender).Teil I Abschnitt C der AL erfasst derzeit ca.650 Positionen und beinhaltet Güter aus folgendenBereichen:• Kerntechnische Materialien, Anlagen undAusrüstung• Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismenund Toxine• Werkstoffbearbeitung• Allgemeine Elektronik• Rechner• Telekommunikation, Informationssicherheit• Sensoren und Laser• Luftfahrtelektronik und Navigation• Meeres- und Schiffstechnik• Antriebssysteme, Raumfahrzeuge unddazugehörige AusrüstungDie Frage, ob ein Gut von der Ausfuhrlisteerfasst wird, beurteilt sich nach technischenKriterien. Der Inhalt der Ausfuhrliste inklusive Vorbemerkungenund Begriffsbestimmungen sowie eines Stichwortverzeichnisseskann auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehenund heruntergeladen werden.Für die Ausfuhr von Gütern, die von der ALerfasst werden, ist eine Genehmigung erforderlich(vgl. Art. 3 EG-VO, § 5 AWV). Die Genehmigungspflichtgilt für Ausfuhren in alleLänder außerhalb der Gemeinschaft (auch fürAusfuhren in OECD-Staaten, z. B. in die USA,in die Schweiz). Eine Ausnahme bilden lediglichdie nationalen Sonderpositionen derDual-use Güter (900er-Kennung), die sich inder Regel nur auf bestimmte Länder beziehen.Ein Teil der von Teil I Abschnitt A erfasstenGüter - nämlich die Kriegswaffen - unterliegtzusätzlichen Verboten und Genehmigungspflichtennach dem Kriegswaffenkontrollgesetz(KWKG). Danach bestehen Genehmigungspflichtenu.a. für die Herstellung, Beförderungund das Inverkehrbringen von Kriegswaffen.Die Zuständigkeit für die Erteilungdieser Genehmigungen liegt beim Bun<strong>des</strong>ministeriumfür Wirtschaft und Arbeit, Ref. VB3.2. Genehmigungspflicht für nicht von derAL erfasste GüterDie Ausfuhr von Gütern, die nicht von der ALerfasst werden, kann nach Art. 4 EG-VO, §§5c oder 5d AWV genehmigungspflichtig sein.Die Struktur dieser Genehmigungspflichten istweitgehend identisch.a) Regelungsbereich <strong>des</strong> Art. 4 EG-VO ist:Verwendung der Güter für ABC-Waffen /Flugkörper, konventionelle Rüstung oder Bestandteilefür zuvor illegal ausgeführte Rüstungsgüter.Die Absätze 1, 2 und 3 <strong>des</strong> Art. 4EG-VO sehen folgende Verwendungsartenvor:• Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmtoder können bestimmt sein für dieVerwendung im Zusammenhang mit derEntwicklung, Herstellung, Handhabung,dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Ortung,Identifizierung oder Verbreitung vonchemischen, biologischen oder Kernwaffenoder sonstigen Kernsprengkörpernoder zur Entwicklung, Herstellung, Wartungoder Lagerung von Flugkörpern fürderartige Waffen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EG-VO);• Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmtoder können bestimmt sein für eine(konventionelle) militärische Endverwendungund gegen das KäuferoderBestimmungsland wurde durch einenGemeinsamen Standpunkt <strong>des</strong> Rates derEU, durch die OSZE oder einen Beschluss<strong>des</strong> VN-Sicherheitsrats ein Waffenembargoverhängt (vgl. Art. 4 Abs. 2 EG-VO).Was unter „militärischer Endverwendung“zu verstehen ist, wird in Art. 4 Abs. 2 er-Seite 5


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>läutert. Eine Liste der Embargoländer imSinne von Art. 4 Abs. 2 EG-VO findet sichoben unter Abschnitt B., Ziffer I 3. Die aktuelleFassung ergibt sich aus einer Bekanntmachung<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriumsfür Wirtschaft und Arbeit, die auf der Internetseite<strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> abrufbar ist.• Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmtoder können bestimmt sein für dieVerwendung als Bestandteile von zuvorillegal ausgeführten militärischen Gütern<strong>des</strong> Abschnitts A der AL (vgl. Art. 4 Abs. 3EG-VO).b) Regelungsbereich <strong>des</strong> § 5c AWV ist:• Verwendung der Güter für die konventionelleRüstung:Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmtoder können bestimmt sein für eine (konventionelle)militärische Endverwendung. Was unter„militärischer Endverwendung“ zu verstehenist, regelt § 5c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWV.Dies ist identisch mit der Definition in Art. 4Abs. 2 EG-VO.und• Land der Länderliste K:Die Genehmigungspflicht nach § 5c AWV bestehtnur, wenn das Käufer- oder Bestimmungsland,auf der Länderliste K genannt ist.In der Länderliste K sind zur Zeit folgendeLänder aufgeführt:Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkoreaund Syrien§ 5c Abs. 4 AWV sieht eine Wertfreigrenzevor.c) Regelungsbereich <strong>des</strong> § 5d AWV ist:• Verwendung der Güter im NuklearbereichDie Güter sind ganz oder teilweise bestimmtoder können bestimmt sein für die Errichtung,den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlagefür kerntechnische Zwecke.Eine „kerntechnische Anlage“ ist eine solcheim Sinne von Teil I Abschnitt C Kategorie 0der AL.• Benannter LänderkreisDie Genehmigungspflicht nach § 5d AWV bestehtnur, wenn das Käufer- oder Bestimmungslandfolgendem Länderkreis angehört:Algerien, Indien, Iran, Irak, Israel, Jordanien,Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien§ 5d Abs. 4 AWV sieht eine Wertfreigrenzevor.d) Begründung der GenehmigungspflichtFür die Begründung einer Genehmigungspflichtnach Art. 4 EG-VO sowie nach den§§ 5c , 5d AWV ist erforderlich, entwedereine Unterrichtung durch das <strong>BAFA</strong> oder dieKenntnis <strong>des</strong> Ausführers von den genanntenVoraussetzungen:• Unterrichtung durch das <strong>BAFA</strong>:Die Genehmigungspflicht wird durch die Unterrichtung<strong>des</strong> Ausführers durch das <strong>BAFA</strong>begründet, wonach die Güter ganz oder teilweisefür eine entsprechende Verwendung –z.T. in Verbindung mit dem genannten Länderkreis– bestimmt sind oder bestimmt seinkönnen Die Unterrichtung erfolgt durch einindividuelles Schreiben an den Ausführer, indem er auf die bestehende Genehmigungspflichteines konkreten Exportvorhabens hingewiesenwird.oder• Kenntnis <strong>des</strong> Ausführers:Wenn dem Ausführer bekannt ist, dass dieGüter ganz oder teilweise für eine der genanntenVerwendungen bestimmt sind- z.T. in Verbindung mit dem genannten Länderkreis-, muss er das <strong>BAFA</strong> hierüber unterrichten.Diese Unterrichtung sollte durch einen förmlichen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung erfolgen.Das <strong>BAFA</strong> entscheidet in diesem Fall, obeine Genehmigungspflicht besteht.undSeite 6


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>II. Genehmigungspflichten für Verbringungeninnerhalb der EUZur Abgrenzung gegenüber den Regeln fürdie Ausfuhr in Länder außerhalb der EU wirdder Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaatender EU als Verbringung bezeichnet (vgl. §4c Nr. 2 AWV).Die Verbringung von Rüstungsgütern ist ingleichem Maße genehmigungspflichtig wieihre Ausfuhr.Demgegenüber ist die Verbringung von dualuse-Güternin andere Mitgliedstaaten der EUgrundsätzlich frei. Nur in geringem Umfanggibt es für den Intra-EU-Güterverkehr nochBeschränkungen.1. Genehmigungspflicht für Güter <strong>des</strong> TeilI Abschnitt A der AL / Anhang IV derEG-VOEine Genehmigungspflicht für die Verbringungin einen anderen Mitgliedstaat der EU bestehtfür:• in Teil I Abschnitt A der AL genannteGüter (Waffen, Munition und Rüstungsgüter,vgl. § 7 Abs. 1 AWV); Besonderheitengelten hier für den Bereich derHand- und Faustfeuerwaffen (vgl. § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 – 3 AWV),• in Anhang IV der EG-VO genannte Dualuse-Güter.Die dort erfassten Güter stelleneine Untergruppe der in Anhang I zur EG-VO (weitgehend identisch mit Teil I AbschnittC) enthaltenen Güter dar, die alsbesonders sensitiv angesehen werden(vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EG-VO).2. Genehmigungspflicht für Güter <strong>des</strong> TeilI Abschnitt B, C der AL sowie für nichtvon der AL erfassten GüterDie Verbringung von Gütern, die in Teil I AbschnittB oder Abschnitt C der AL erfasst sind(soweit diese nicht zugleich in Anhang IV derEG-VO enthalten sind) sowie die Verbringungvon Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste genanntsind, bedarf zumin<strong>des</strong>t dann keiner Genehmigung,wenn das endgültige Bestimmungszielder Lieferung innerhalb der EUliegt.III. Genehmigungspflicht für Verbringungenmit anschließender Ausfuhr in Länderaußerhalb der EUDie bestehenden Genehmigungspflichten füreine Verbringung mit anschließender Ausfuhrin Länder außerhalb der EU unterscheidenebenfalls danach, ob es sich um Güter handelt,die von der Ausfuhrliste erfasst sind oderob Güter geliefert werden, die in der Ausfuhrlistenicht genannt sind.• Für Güter <strong>des</strong> Teil I Abschnitt A der ALbestehen gegenüber der oben unter PunktII 1 beschriebenen Verbringung keine Besonderheiten.Die Genehmigungspflichtergibt sich aus § 7 Abs. 1 AWV.• Für in Teil I Abschnitt B und AbschnittC der AL genannte Güter besteht eineGenehmigungspflicht, wenn der VerbringerKenntnis hat, dass das endgültige Bestimmungszielaußerhalb der EU liegt,(vgl. § 7 Abs. 2 AWV) und für eine entsprechendeDirektausfuhr keine Allgemeingenehmigungoder Globalgenehmigungerteilt ist oder die Güter im EU-Mitgliedstaat nicht ver-/bearbeitet werden(vgl. § 7 Abs. 5 AWV).Die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AWVerlaubt nur die Verbringung in den anderenMitgliedstaat der EU und erfasst nichtdie nachfolgende Ausfuhr aus diesem EU-Staat in das Endbestimmungsland. Für dienachfolgende Ausfuhr ist gegebenenfallseine Genehmigung dieses EU-Mitgliedstaates nach Art. 3 EG-VO erforderlich.• Die Verbringung von nicht in der ALerfassten Gütern mit anschließenderAusfuhr in ein Land außerhalb der EU istnach § 7 Abs. 3 oder 4 AWV genehmigungspflichtig,wenn dem Verbringer bekanntist, dass das endgültige Bestimmungszielaußerhalb der EU liegt undeine Direktausfuhr nach diesem Bestimmungszielden Regelungen der§§ 5 c, d AWV oder Art. 4 Abs. 2 EG-VOunterfiele.§ 7 Abs. 6 AWV sieht Wertfreigrenzen vor.Seite 7


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtungoder dem Betrieb von Anlagen fürkerntechnische Zwecke im Sinne von § 5dAbs. 1 AWV in den Ländern Algerien, Indien,Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen,Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht(vgl. § 45c AWV).Von den Unterrichtungs- / Genehmigungspflichtenausgenommen ist die Weitergabevon Informationen, die „allgemein zugänglich“oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschungsind. Darüber hinaus benennt § 45eAWV weitere Fallgruppen, die von der Genehmigungspflichtausgenommen sind. Zu den Genehmigungspflichten bei „Technischer Unterstützung“kann ein Merkblatt beim <strong>BAFA</strong> angefordert oder auf denInternetseiten <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehen und heruntergeladenwerden.D. Welche Formen der Genehmigunggibt es?I. Einzelausfuhrgenehmigungen/ HöchstbetragsgenehmigungenGrundform der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungist die Einzelgenehmigung. Genehmigtwird damit die Lieferung eines Gutesoder mehrerer Güter aufgrund eines Auftragesan einen Empfänger.Als Sonderform der Einzelgenehmigung kanneine "Höchstbetragsgenehmigung" erteilt werden.Diese Genehmigung erlaubt die Lieferungaufgrund mehrerer Aufträge, z.B. im Zusammenhangmit einem Rahmenvertrag, aneinen Empfänger bis zu dem genehmigten"Höchstbetrag" (z. B. voraussichtlicher Jahresumsatz).II.SammelgenehmigungenSind im Vorjahr eine Vielzahl von Ausfuhrgenehmigungenerteilt worden, besteht auf Antragdie Möglichkeit, anstelle einer Einzelgenehmigungbestimmten zuverlässigen Ausführerneine Sammelausfuhrgenehmigung zuerteilen. Diese Genehmigung erlaubt dieAusfuhr einer Gruppe von Gütern an mehrereEmpfänger. Zur Sammelausfuhrgenehmigung kann ein Merkblatt beim<strong>BAFA</strong> angefordert oder auf den Internetseiten <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehenund heruntergeladen werden.III. Allgemeine GenehmigungenEine Einzelgenehmigung kann nicht erteiltwerden, wenn für den Export bereits eine Allgemeingenehmigungerteilt wurde.Die Allgemeingenehmigungen <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> werdenim Bun<strong>des</strong>anzeiger veröffentlicht.Die Nutzung muss nicht vom Ausführer/Verbringerbeantragt werden, jedoch musssich der Ausführer als Nutzer registrieren lassen.Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die AllgemeineAusfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr.EU001, die als Anhang II der EG-VO veröffentlichtwurde und zu der das <strong>BAFA</strong> ergänzendeNebenbestimmungen im Bun<strong>des</strong>anzeigerveröffentlicht hat.Jede Allgemeingenehmigung gilt nur für dendort beschriebenen Güter- und Länderkreis(jeweils in Nr. 4 bzw. 5 der Allgemeingenehmigungengeregelt).Allgemeingenehmigungen für Dual-use-Güterkönnen auch dann in Anspruch genommenwerden, wenn sich die Güter nicht im deutschenWirtschaftsgebiet, sondern in einemanderen Mitgliedstaat der EU befinden.Die Inanspruchnahme aller Allgemeingenehmigungen(mit Ausnahme der AllgemeinenGenehmigung Nr. 18) ist vor der ersten Ausfuhr/Verbringungoder binnen 30 Tagen danachbeim <strong>BAFA</strong> anzuzeigen. Die Nebenbestimmungenzu den Allgemeingenehmigungenenthalten zusätzliche Auflagen und Verfahrensbestimmungen.Insbesondere ist bei derNutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr.9 und Nr. EU001 zu beachten, dass die getätigtenAusfuhren nach jedem Kalenderhalbjahrdem <strong>BAFA</strong> zu melden sind.Ein Merkblatt für die Nutzung der Allgemeingenehmigungen,das auch die erforderlichen Musterschreiben für die Registrierungund das Meldeverfahren enthält, kann vom <strong>BAFA</strong> angefordertoder von der <strong>BAFA</strong>-Internetseite heruntergeladen werden.Derzeit bestehen folgende Allgemeingenehmigungen(begrenzt auf jeweils definierteGütergruppen und Länderkreise):1. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungder Gemeinschaft Nr. EU001Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung derGemeinschaft Nr. EU001 erlaubt die Ausfuhraller Güter <strong>des</strong> Anhangs I der EG-VO in bestimmteLänder. Davon ausgenommen sindlediglich die Güter, die in Anhang IV EG-VOSeite 9


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>genannt werden sowie einige weitere, in AnhangII Teil 2 EG-VO aufgeführte Güter.Diese Allgemeingenehmigung gilt für die inAnhang II Teil 3 EG-VO genannten Länder:Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen,Schweiz und Vereinigte Staaten vonAmerika.Einige Nebenbestimmungen sind bereits inAnhang II EG-VO abgedruckt. Zusätzlich sindaber auch nationale Nebenbestimmungen zurNutzung dieser Allgemeingenehmigung ergangen.Diese sind im Bun<strong>des</strong>anzeiger veröffentlichtund sehen insbesondere ein Meldeverfahrenvor.Soweit eine bestimmte Ausfuhr in den Anwendungsbereichder Allgemeinen GenehmigungNr. EU001 fällt, ist diese zwingend zuverwenden. Weder die Nutzung einer anderenAllgemeingenehmigung noch ein Einzelgenehmigungsantragsind dann zulässig.2. Allgemeine Genehmigung Nr. 9Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 erlaubtdie Ausfuhr bestimmter Graphite der AL-Nrn.0C004 und 1C107a in einen differenziertenLänderkreis. Es bestehen Meldepflichten.3. Allgemeine Genehmigung Nr. 10Die Allgemeine Genehmigung Nr. 10 erlaubtdie Ausfuhr bestimmter Computer und verwandterGeräte.4. Allgemeine Genehmigung Nr. 12Die Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhrvon Gütern mit doppeltem Verwendungszweckunterhalb einer bestimmten Wertgrenze(WGG) erlaubt die Ausfuhr der Güter<strong>des</strong> Anhangs I der EG-VO (Ausnahmen beachten!)und gilt für Ausfuhren aus dem gesamtenGemeinschaftsgebiet mit einem Wertbis € 2500,--.5. Allgemeine Genehmigung Nr. 13Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 gilt fürGenehmigungspflichten nach Art. 3 EG-VO ingenau umschriebenen Fallgruppen (Bittebeachten Sie die Ausnahmen!).Hinweis: § 19 AWV (ggf. i. V. m. § 21 AWV)kann von einer Genehmigungspflicht nach §§5, 5c, 5d und 7 AWV befreien.6. Allgemeine Genehmigung Nr. 16Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 erlaubtdie Ausfuhr bestimmter Güter aus dem Bereichder Telekommunikation und Informationssicherheit.7. Allgemeine Genehmigung Nr. 18Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 erlaubtdie Ausfuhr/Verbringung von Bekleidung undAusrüstung mit Signatur-Unterdrückung(AL-Pos. 0017h <strong>des</strong> Teils I Abschnitt A).Die Allgemeingenehmigungen können nurdann für die Ausfuhr von Gütern genutzt werden,wenn alle im Einzelfall zu beachtendenGenehmigungsvorschriften und Verbote eingehaltensind. Hierzu zählen nicht nur dieEmbargobestimmungen, sondern insbesondereauch die Bestimmungen oder Anordnungenüber die Anwendung restriktiver Maßnahmenzur Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus (vgl. zu diesenVerboten Abschnitt B) sowie alle weiteren,im Einzelfall zu beachtenden Verbote. Auf den Internetseiten <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> können Sie dieAllgemeinen Genehmigungen einsehen und herunterladen.IV. NebenbestimmungenAusfuhr- und Verbringungsgenehmigungenkönnen nach Art. 6 Abs. 2 EG-VO bzw. § 30Abs. 1 AWG i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzmit Nebenbestimmungen versehenwerden. Nebenbestimmungen sind z.B.Befristungen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalte,Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Siewerden erlassen, um die Genehmigung denErfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalls anzupassen.Sie schaffen häufig erst die Voraussetzung fürdie Erteilung der Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung.Sämtliche Genehmigungen werden befristeterteilt. Dies bedeutet, dass die Genehmigungnur innerhalb eines bestimmten Zeitraumsausgenutzt werden darf.Daneben werden zu Genehmigungen auchReexportauflagen erteilt, die den weiterenExport aus dem Zielland nur in Ausnahmen(EU Mitgliedstaat, USA etc.) gestatten.Der Katalog ist nicht abschließend.Seite 10


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>E. Wann ist das <strong>BAFA</strong> für den Bereich der<strong>Exportkontrolle</strong> zuständig?Die Zuständigkeit <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> wird maßgeblichdurch zwei Kriterien bestimmt, nämlich, danachauf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigungzu erteilen ist und ob sich das Gutim deutschen Wirtschaftsgebiet befindet.Beruht die Genehmigungspflicht auf Art. 21EG-VO oder den Bestimmungen der AWV, istdas <strong>BAFA</strong> für die Erteilung der Genehmigungzuständig, wenn sich das zu liefernde Gut imWirtschaftsgebiet befindet (sog. Belegenheitsprinzip).Beruht die Genehmigungspflicht auf den Art.3, 4 EG-VO ist das <strong>BAFA</strong> für die Erteilung derGenehmigung dann zuständig, wenn derAusführer in Deutschland niedergelassen ist.Der Ausführer ist in dem Mitgliedsstaat der EUniedergelassen, in dem er seinen Hauptsitzhat (sog. Niederlassungsprinzip, vgl. Art. 6Abs. 2 EG-VO). Für genehmigungspflichtigeAusfuhren nach Art. 3, 4 EG-VO ist der Antragauf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daherauch dann beim <strong>BAFA</strong> zu stellen, wennsich das auszuführende Gut in einem anderenMitgliedsstaat der EU befindet.F. Wie beantrage ich eineEinzelausfuhrgenehmigung?I. AntragsformularFalls Ihre Prüfung nach den vorgenanntenBestimmungen und Grundsätzen zu dem Ergebnisführt, dass das konkrete Exportvorhabengenehmigungspflichtig ist, muss grundsätzlichein formgebundener Antrag auf Erteilungeiner Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigungbeim <strong>BAFA</strong> gestellt werden. Hierfür sinddie Antragsformulare AG, AG/ W, AG/ E1 undAG/ E2 vorgeschrieben. Sie sind im Formularhandel(s. unter Abschnitt K., Ziffer VII) undbei den meisten Industrie- und Handelskammernerhältlich. Entsprechende Ausfüllanleitungensind auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>einsehbar und können heruntergeladen werden.Die Antragstellung muss in „EURO“ erfolgen.Die Antragstellung nach § 17 AWVwird demnächst in elektronischer Form möglichsein. Die derzeit gültigen Vordrucke entsprechen demStand 1.1.2001.II. ZollnummerIn dem Antrag muss der Ausführer / Verbringerseine Zollnummer („DE“ plus 7-stelligeNummer für die Adresse <strong>des</strong> Ausführers) angeben.Sofern er noch über keine Zollnummerverfügt, kann er sie bei der KoordinierendenStelle ATLAS bei der OberfinanzdirektionKarlsruhe, Postfach 100265, 76232 Karlsruhe,beantragen. Auch der Antragsvordruck RZKA-Form-BE-01/99 ist dort zu erhalten.Eine Antragstellung ist auch möglich, wennder Ausführer noch keine Zollnummer hat. Indiesem Fall wird das <strong>BAFA</strong> die Zuteilung einerZollnummer bei der Oberfinanzdirektion Karlsruheveranlassen.III.Benennung eines AusfuhrverantwortlichenBei Exportvorhaben ist es in der Regel notwendig,dem <strong>BAFA</strong> einen Ausfuhrverantwortlichenzu benennen. Dieser ist für die Einhaltungder Exportkontrollvorschriften persönlichverantwortlich und muss Mitglied <strong>des</strong> Vorstandsoder der Geschäftsführung sein. Rechtsgrundlage bilden die „Grundsätze der Bun<strong>des</strong>regierungzur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren“ vom10.08.2001. Die Grundsätze können auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>eingesehen und heruntergeladen werden.Ein Ausfuhrverantwortlicher ist zu benennenbei Anträgen auf Erteilung von Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen in folgendenFällen:• Ausfuhr und Verbringung von Gütern <strong>des</strong>Teils I Abschnitt A der AL einschließlichder Güter, die der Kriegswaffenliste unterfallen;• Ausfuhr von Gütern <strong>des</strong> Teils I Abschnitt Bder AL ;• Ausfuhr von Gütern <strong>des</strong> Anhangs I EG-VOmit Ausnahme von Ausfuhren in die Länder<strong>des</strong> Anhangs II Teil 3 EG-VO (vgl.• oben C, S. 4 ff.);• Ausfuhren für Güter <strong>des</strong> Teils I C derAusfuhrliste mit Ausnahme von Ausfuhrenin die Länder <strong>des</strong> Anhangs II Teil 3 EG-VO. Zu den Einzelheiten siehe die Bekanntmachungen <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu den„Grundsätzen der Bun<strong>des</strong>regierung zur Prüfung der Zuverlässigkeitvon Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevantenGütern“ vom 25. Juli 2001, BAnz. Nr. 148 v. 10.8.2001,Seite <strong>11</strong>


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>S. 17177 und BAnz. Nr. 149 v. <strong>11</strong>.08.2001, S. 17281 sowie dieerläuternde Bekanntmachungen <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> im BAnz. Nr. 149 v.<strong>11</strong>.8.2001, S. 17281 u. 17295.Diese Bekanntmachungen können auch auf den Internetseiten<strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehen und heruntergeladen werden.IV. EndverbleibsdokumenteFür die genehmigungspflichtige Ausfuhr /Verbringung von gelisteten Gütern ist mit derAntragstellung grundsätzlich ein Endverbleibsdokumentvorzulegen (vgl. 17 AWV).Auf die Vorlage von Endverbleibsdokumentenwird in der Regel verzichtet:• bei nur vorübergehender Ausfuhr;• ggf. bei Unterschreiten bestimmter Wertgrenzen;Bei den Endverbleibsdokumenten wird zwischenprivaten und amtlichen (sog. EVE´en)sowie staatlichen Endverbleibserklärungen(sog. IC´s) unterschieden.Einzelheiten zu den Endverbleibsdokumenten enthält die<strong>BAFA</strong>-Bekanntmachung zu § 17 Abs. 2 AWV vom 12.02.2002.Diese Bekanntmachung kann auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>eingesehen und heruntergeladen werden.1. Private Endverbleibserklärung (EVE)Eine private EVE enthält die Erklärungen <strong>des</strong>Empfängers oder Endverwenders, der einePerson <strong>des</strong> Privatrechts ist, über den Endverbleibund die Verwendung der Güter. DerInhalt der EVE‘n kann nach Bestimmungsland,Empfänger, Endverwender und Art derGüter variieren. Die EVE muss den vom BA-FA vorgegebenen Textmustern entsprechenund den Briefkopf <strong>des</strong> Empfängers enthalten. Siehe die Muster in der o. g. <strong>BAFA</strong> Bekanntmachung zu § 17Abs. 2 AWV vom 12.02.2002. Diese Bekanntmachung sowie dieFormularmuster können auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> eingesehenund heruntergeladen werden.2. Amtliche Endverbleibserklärung(EVE)Amtliche Endverbleibserklärungen sind erforderlich,wenn die auszuführenden Güter aneinen staatlichen Endverwender geliefert werden,also Abnehmer (oder zumin<strong>des</strong>t mittelbarerAbnehmer) der Empfangsstaat ist. Alsamtliche Endverbleibserklärung ist auch eineprivate Erklärung anzuerkennen, sofern diesevon einer staatlichen Stelle bestätigt wird.3. Internationale Import-Certificate(IC´s)IC´s werden vom Empfangsstaat oder von ihmautorisierten Stellen erteilt und haben i.d.R.einen eingeschränkteren Erklärungsinhalt alsamtliche EVE‘en. Durch das IC erklärt derEmpfangsstaat, dass die Güter ab demGrenzübertritt seinen Exportkontrollvorschriftenunterliegen, so dass auch ein sich gegebenenfallsanschließender Reexport nachdiesen Vorschriften behandelt wird.IC´s werden von folgenden Ländern ausgestellt:Australien, Belgien, China („ImporterStatement on End-User and End-Use“), Dänemark,Finnland, Frankreich, Griechenland,Großbritannien, SonderverwaltungsregionHongkong, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg,Neuseeland, Niederlande, Norwegen,Österreich, Polen, Portugal, Schweden,Schweiz, Singapur, Slowakische Republik,Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarnund USA.V. Technische UnterlagenBitte fügen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen(technischen) Unterlagen bei, z.B. Prospekteund Datenblätter, die eine technischeBeurteilung der Exportgüter nach der AL zulassen.Es ist darauf zu achten, dass die Güterhinreichend genau benannt sind und dassinsbesondere Hersteller und Typ der Güterangegeben sind.G. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?Die Dauer der Genehmigungsverfahren fürDual-use-Güter in nicht sensitive Länder (z.B.Länder <strong>des</strong> Anhangs II Teil 3 EG-VO) beträgtetwa zwei Wochen. Bei Exporten in andereLänder beträgt die Bearbeitungszeit etwa einenMonat. Die Bearbeitung von Anträgen fürkritische Länder (z.B. Länderliste K oder Embargoländer)und von sensitiven Fällen kannlänger als einen Monat dauern, da eine intensivereNachforschung und ggf. eine Beteiligungder zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerien erforderlichist.Für eine zügige Bearbeitung ist es notwendig,dass die Anträge vollständig und richtig ausgefülltsind und alle erforderlichen Unterlagenvorliegen. Dabei ist insbesondere die vorge-Seite 12


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>sehene Verwendung beim Endempfänger sokonkret wie möglich anzugeben.H. Was ist eine warenbezogene Auskunftzur Güterliste (AzG)?Mit der Auskunft zur Güterliste (früher: Negativbescheinigung)kann auf Verlangen derZollstelle der Nachweis geführt werden, dassbestimmte Güter nicht von der AL erfasstwerden. Der Bedarf, einen solchen Nachweisführen zu können, tritt u.a. dann auf, wenn dieNummer <strong>des</strong> Warenverzeichnisses für dieAußenhandelsstatistik für das betreffende Gutmit dem Vermerk „aus“ versehen ist (siehezum Umschlüsselungsverzeichnis, AbschnittK Ziffer V 2). Die Auskunft zur Güterliste trifftkeine Aussage über die grundsätzliche Genehmigungsfreiheiteiner Ausfuhr. Der entsprechendeAntrag muss auf einem speziellenFormular gestellt werden, welches im Formularhandelund bei vielen Industrie- und Handelskammernerhältlich ist. Dem Antrag istaussagefähiges Daten- und Prospektmaterialin zweifacher Ausfertigung beizufügen.I. Was ist ein "Null"-Bescheid?Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags aufErteilung einer Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung,dass für das Vorhaben kein Genehmigungstatbestandeingreift, erteilt das<strong>BAFA</strong> einen sogenannten "Null"-Bescheid.Der "Null"-Bescheid trifft nur eine Aussageüber das konkret beantragte Ausfuhr-/Verbringungsvorhaben und ist nicht übertragbar.J. Was ist das Chemiewaffenübereinkommen?Bei dem Chemiewaffenübereinkommen(CWÜ) handelt es sich um einen AbrüstungsundRüstungskontrollvertrag, der auf ein weltweitesVerbot chemischer Waffen und dieVernichtung vorhandener Chemiewaffenbeständegerichtet ist. Es beinhaltet umfangreicheKontrollmechanismen für die chemischeund artverwandte Industrie, deren Abnehmersowie für den Chemiehandel.Das Ausführungsgesetz und die Ausführungsverordnungzum CWÜ regeln im einzelnen diePflichten der Unternehmen, insbesondereGenehmigungs- und Meldepflichten.Zum Ausführungsgesetz und zur Ausführungsverordnungsiehe HADDEX, Band 3, 400 und 401, sowie zu den <strong>BAFA</strong>Bekanntmachungen im Band 4, 771 – 776.K. Wo bekomme ich weitere Informationenund Arbeitsunterlagen?I. Telefon, Fax oder E-MailDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong> BA-FA stehen Ihnen für Auskünfte gerne zurVerfügung. Sie erreichen das <strong>BAFA</strong> unter:Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschbornoder unter Postfach 5160, 65726Eschborn,Telefon: 06196/908-0Telefax: 06196/908-800E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de.II. Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>Das <strong>BAFA</strong> stellt unter http://www.ausfuhrkontrolle.infoaktuelle Informationen und wichtige Gesetzestexteim Internet bereit. Das Informationsangebotenthält neben Darstellungen zu Aufbauund Aufgaben <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> wichtige außenwirtschaftsrechtlicheBestimmungen, Bekanntmachungenund Unterlagen, wie z.B. dieEG-VO, Auszüge aus dem AWG und derAWV, die AL, das Umschlüsselungsverzeichnis,die Allgemeingenehmigungen, Rechtsakteund Beschlüsse der EG und der VN sowieMerkblätter.III. InternetadressenDas Amtsblatt der EG kann im Internet untereingesehen werden:http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/index.htmlResolutionen und Beschlüsse <strong>des</strong> Sicherheitsratsder VN finden sich unterhttp://www.un.org/Docs/sc/ .Das Inhaltsverzeichnis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anzeigersist einsehbar unter:www.bun<strong>des</strong>anzeiger.de , ebenso eine kostenfreieLeseversion <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzblattsab 1998.Seite 13


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong>Beiträge zur <strong>Exportkontrolle</strong> seitens <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriumsfür Wirtschaft und Arbeit findenSie unterwww.bmwa.bund.de/Navigation/Aussenwirtschaft-und-Europa/finanzierung-undrecht/exportkontrolle-embargos.htmlDie Seiten <strong>des</strong> Wassenaar Arrangement, <strong>des</strong>MTCR, der Australischen Gruppe sowie derNSG finden Sie unter• www.wassenaar.org bzw. unter• www.mtcr.info bzw. unter• www.australiagroup.org bzw. unter• www.nsg-online.org , die <strong>des</strong> CWÜ unter• www.opcw.org.Für das US-Exportkontrollrecht ist das <strong>BAFA</strong>nicht zuständig. Das Bureau of Industry andSecurity (BIS) ist unter www.bxa.doc.gov miteinem umfangreichen Informationsangebot imInternet vertreten. Einen ersten Einstieg bietetdie Kommentierung im HADDEX, Bd. 1, Teil12.IV. Mailbox-System ”<strong>BAFA</strong>-INFOSYS”Unternehmen können im Mailbox-System”<strong>BAFA</strong>-INFOSYS” den Bearbeitungsstandihrer Genehmigungsanträge erfragen. Hierfürist eine Zugangsberechtigung zu beantragen.Für den Zugang zu ”<strong>BAFA</strong>-INFO-SYS” sindein Telefon sowie ein Modem mit entsprechenderTerminal-Software erforderlich. DasInformationssystem ist über die Telefonnummer06196/ 908-900 erreichbar. Das Benutzerhandbuchkann von der Internetseite <strong>des</strong><strong>BAFA</strong> heruntergeladen werden oder gegenEinsendung eines mit € 1,44 frankierten DIN A4 - Rückumschlages kostenlos beim <strong>BAFA</strong>angefordert werden.V. Merkblätter / Arbeitsunterlagen /HADDEX1. Merkblätter / <strong>BAFA</strong>-VeröffentlichungenVom <strong>BAFA</strong> werden diverse Merkblätter veröffentlicht,die besonders relevante außenwirtschaftsrechtlicheBereiche näher erläutern.Hierzu gehören:- Embargos (allgemein)- Embargos gegenüber einzelnen Ländern- Terrorismus- Kriegswaffen und Kriegswaffenbuchführungsowie Umgang mit Film- und Theaterwaffenund Beförderung von Kriegswaffeninnerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gebiets- CWÜ-Inspektions- und Meldepflichten- Technische Unterstützung- Allgemeingenehmigungen- Güter der Informationssicherheit (GIS)- Sammelausfuhrgenehmigung und Gemeinschaftsprogramme- IEB / WEB- Auskunft zur Güterliste- Auslegung der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für militärische Güter- Neue EU-Mitgliedstaaten – Exportkontrollfragen– samt Checkliste zur Prüfsystematikbei Verbringungen in die neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 01.05.2004Diese Merkblätter und Veröffentlichungenkönnen auf der Internetseite <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> unterhttp://www.ausfuhrkontrolle.info/publikationen.htmeingesehen und heruntergeladen werden.Diese Merkblätter sowie eine vom <strong>BAFA</strong> herausgegebeneBroschüre, die über den Aufbauund die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> im Rahmender <strong>Exportkontrolle</strong> informiert, können gegenEinsendung eines mit € 1,44 frankiertenRückumschlages in deutscher und teilweiseauch englischer Fassung kostenlos angefordertwerden kann.Bekanntmachung <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> zum Beispiel zuEndverbleibsdokumenten finden Sie auf derSeitehttp://www.ausfuhrkontrolle.info/bekanntmachungen.htm . Als Ansprechpartner für die Inhalte und die Gestaltung unsererInternetseite sowie der genannten Merkblätter steht Ihnen dasReferat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 06196/908-712,Fax.: 06196/908-496, E-Mail pressestelle.@bafa.bund.degerne zur Verfügung.2. UmschlüsselungsverzeichnisIm Umschlüsselungsverzeichnis wird für jedeWarennummer aus dem Warenverzeichnis fürdie Außenhandelsstatistik ausgewiesen, obund welche Positionen der AL eingreifenkönnten (Indikatorenliste). Eine detaillierteErläuterung zur Handhabung <strong>des</strong>Umschlüsselungsverzeichnis findet sich imVorwort der Bekanntmachung zur Neufassung<strong>des</strong> Umschlüsselungsverzeichnisses.Seite 14


<strong>BAFA</strong> <strong>Kurzdarstellung</strong> <strong>Exportkontrolle</strong> Stand 02.05.<strong>2005</strong> Das Umschlüsselungsverzeichnis inklusive <strong>des</strong>Vorworts kann auf den Internetseiten <strong>des</strong> <strong>BAFA</strong>eingesehen und heruntergeladen werden.3. HADDEXDas vom <strong>BAFA</strong> herausgegebene Handbuchder Deutschen <strong>Exportkontrolle</strong> - HADDEX -erläutert in Band 1 die bestehenden Verboteund Genehmigungspflichten, das Genehmigungsverfahrenund die Verfahrenserleichterungen.Die Bände 2, 3 und 4 enthalten diewichtigsten Materialien (AWG, AWV, AL,Umschlüsselungsverzeichnis, Bekanntmachungen,Formulare und Muster). Alle Bändewerden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.Die Form der Loseblattsammlung mitentsprechendem Nachlieferungs- undSchnelldienst gewährleistet hierbei, dass derBenutzer bei Änderungen und Ergänzungenstets aktuell über die neueste Rechtslage informiertwird.Das Handbuch kann über die Bun<strong>des</strong>anzeigerVerlagsgesellschaft bezogen werden.Sie können auch die CD-Rom Rechtsprechungund die CD-Rom Sanktionslisten, diebeim Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlag bestellen. DurchE-Mail wird der Bezieher über Neuerungeninformiert, die er sich mit Hilfe <strong>des</strong> dazugeliefertenZugangsschlüssel vom Server <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>anzeiger Verlages herunterladenkann.VI. AntragsformulareDer Formularsatz AG "Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung" und die Ergänzungsblättersind bei folgenden Verlagen erhältlich:• Formularverlag CW Niemeyer, Walter-von-Selve-Str. 6, 31789 Hameln,Tel.: 05151/98930, Fax: 05151/989393,E-Mail: info@formularverlag.de,URL: www.formularverlag.de ;• Purschke und Hensel, Kanalstr. 7,12357 Berlin, Tel. 030/6609010,Fax 030/66090<strong>11</strong>1;• Verlagsgruppe Jehle - Rehm,Einsteinstr. 172, 81675 München,Tel. 089/41979121, Fax 089/41979-144,E-Mail: Verlagsgruppe@Jehle-Rehm.de,URL: www.Jehle-Rehm.de• Wilhelm Köhler Verlag, Postfach 1261,32372 Minden, Tel. 0571/82823-0,Fax 0571/8282323,E-Mail: info@koehler-verlag.de,URL: www.koehler-verlag Fragen und Anregungen zu diesem Handbuch können unterhaddex@bafa.bund.de per E-Mail beim <strong>BAFA</strong> eingereicht werden.Einen aktuellen Text <strong>des</strong> AWG, der AWV, derAL und <strong>des</strong> Umschlüsselungsverzeichnisseskönnen Sie bestellen bei derBun<strong>des</strong>anzeiger Verlagsgesellschaft mbH,Postfach 10 05 34, 50445 Köln,Tel.: 0221/9 76 68 - 0, Fax: 0221/9 76 68 -271.Rechtsänderungen, aber auch Bekanntmachungen<strong>des</strong> <strong>BAFA</strong> werden im werktäglicherscheinenden Amtsblatt "Bun<strong>des</strong>anzeiger"veröffentlicht.Seite 15

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