Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte
Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte
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S a t z u n g<br />
über die öffentliche Bestattungse<strong>in</strong>richtung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong><br />
(<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong>)<br />
Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> erläßt aufgr<strong>und</strong> von Art. 23 <strong>und</strong> Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Abs. 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
für den Freistaat Bayern <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.<br />
S. 796) folgende Satzung:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />
§ 1 Gegenstand der Satzung<br />
(1) Der Markt unterhält die für das Bestattungswesen erforderlichen E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
a) die Friedhöfe<br />
b) die Leichenhallen<br />
(2) Bestattungen im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die Erdbestattung sowie die Beisetzung von Urnen.<br />
(3) Leichenhalle im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung ist der Raum, <strong>in</strong> dem die Toten bis zur Bestattung oder Ü-<br />
berführung verbleiben <strong>und</strong> auf Wunsch des Auftraggebers aufgebahrt werden.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
(1) Die Satzung gilt für folgende im Gebiet des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> gelegenen <strong>und</strong> von ihm verwalteten<br />
Friedhöfe:<br />
1. Friedhof <strong>Kipfenberg</strong><br />
2. Friedhof Arnsberg<br />
3. Friedhof Böhm<strong>in</strong>g<br />
4. Friedhof Dunsdorf<br />
5. Friedhof Grösdorf<br />
6. Friedhof Irlahüll<br />
7. Friedhof Schambach<br />
8. Friedhof Schelldorf<br />
(2) Die Vergabe von Nutzungsrechten kann durch Marktgeme<strong>in</strong>deratsbeschluß <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Friedhöfen<br />
zeitweise oder auf Dauer e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
II. Friedhöfe<br />
§ 3 Widmungszweck<br />
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner oder der Personen, denen e<strong>in</strong> Nutzungsrecht<br />
gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung zusteht. Desweiteren der Bestattung der im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
- oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgef<strong>und</strong>enen,<br />
wenn e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. Für Tot- <strong>und</strong><br />
Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Die Bestattung anderer Personen bedarf der<br />
Genehmigung der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(2) Die Verstorbenen werden gr<strong>und</strong>sätzlich auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet, <strong>in</strong> dem sie zuletzt<br />
gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Ortsteils, <strong>in</strong> dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt.<br />
Ausnahmen s<strong>in</strong>d im Benehmen mit der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung möglich.<br />
§ 4 <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
Die Friedhöfe werden vom Markt <strong>Kipfenberg</strong> als <strong>Friedhofs</strong>träger verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe s<strong>in</strong>d tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am E<strong>in</strong>gang zum Friedhof bekanntgegeben;<br />
bei dr<strong>in</strong>gendem Bedürfnis kann die Friedhofverwaltung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
(2) Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann das Betreten der Friedhöfe oder e<strong>in</strong>zelner Teile aus besonderem Anlaß<br />
- z. B. bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen untersagen.<br />
- 1 -
§ 6 Verhalten im Friedhof<br />
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Die Besucher haben sich ferner <strong>in</strong> den Friedhöfen so zu verhalten, daß ke<strong>in</strong> anderer gefährdet,<br />
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beh<strong>in</strong>dert oder belästigt wird.<br />
(3) K<strong>in</strong>dern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur <strong>in</strong> Begleitung Erwachsener gestattet.<br />
(4) In den Friedhöfen ist <strong>in</strong>sbesondere untersagt,<br />
1. das Rauchen <strong>und</strong> Lärmen;<br />
2. Tiere mitzuführen (ausgenommen Bl<strong>in</strong>denh<strong>und</strong>e);<br />
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, <strong>in</strong>sbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen<br />
s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>derwagen, Kranken- <strong>und</strong> Beh<strong>in</strong>dertenfahrstühle sowie die vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />
zugelassenen Fahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden;<br />
4. ohne Genehmigung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller<br />
Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;<br />
5. während e<strong>in</strong>er Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten <strong>in</strong> der Nähe zu verrichten.<br />
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />
(1) Bildhauer, Ste<strong>in</strong>metze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den<br />
Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt <strong>Kipfenberg</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu<br />
beantragen. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die <strong>in</strong> fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher<br />
H<strong>in</strong>sicht zuverlässig s<strong>in</strong>d. Die schriftliche Bewilligung ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen<br />
jederzeit vorzulegen.<br />
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des <strong>Friedhofs</strong> nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden; <strong>in</strong>sbesondere ist auf<br />
Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme<br />
der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>wege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend<br />
von § 6 Abs. 4 Nr. 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten<br />
s<strong>in</strong>d die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Zustand zu br<strong>in</strong>gen.<br />
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />
entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen s<strong>in</strong>d oder wenn<br />
der Gewerbetreibende mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung oder gegen berechtigte Anordnungen<br />
der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung verstoßen hat. E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliger schwerer Verstoß ist ausreichend.<br />
III. Die e<strong>in</strong>zelnen Grabstätten, Grabmäler<br />
§ 8 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem <strong>Friedhofs</strong>-(Belegungs-) Plan, der bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
während der allgeme<strong>in</strong>en Dienstzeiten e<strong>in</strong>gesehen werden kann. In ihm s<strong>in</strong>d die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.<br />
Die Grabstätten werden unterschieden <strong>in</strong>:<br />
§ 9 Arten der Grabstätten<br />
1. Familiengrabstätten; E<strong>in</strong>zel- <strong>und</strong> Mehrfachgräber; (Wahlgräber, § 10),<br />
2. Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten (§ 11).<br />
Mit Erlaubnis der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung können Familiengräber als Grüfte ausgemauert werden. Für<br />
Grüfte bestehen besondere Vorschriften. Grüfte dürfen nur an den besonders bezeichneten Stellen im<br />
Friedhof errichtet werden.<br />
§ 10 Wahlgräber<br />
(1) Die Wahlgräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag e<strong>in</strong> Nutzungsrecht für<br />
m<strong>in</strong>destens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet <strong>und</strong> deren Lage im verfügbaren Rahmen geme<strong>in</strong>sam<br />
mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält e<strong>in</strong>e Graburk<strong>und</strong>e. E<strong>in</strong><br />
Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.<br />
- 2 -
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden <strong>und</strong> Mitglieder se<strong>in</strong>er<br />
Familie (Ehegatte, K<strong>in</strong>der, Eltern <strong>und</strong> unverheiratete Geschwister) dar<strong>in</strong> bestatten zu lassen. Ausnahmsweise<br />
kann der Markt <strong>Kipfenberg</strong> auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.<br />
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall se<strong>in</strong>es Ablebens möglichst<br />
aus dem <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen<br />
<strong>und</strong> ihm das Nutzungsrecht durch e<strong>in</strong>e im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes wirksam werdende Verfügung<br />
übertragen. Wird bis zu se<strong>in</strong>em Tode ke<strong>in</strong>e derartige oder e<strong>in</strong>e unwirksame Bestimmung getroffen,<br />
so geht das Nutzungsrecht auf die <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen <strong>in</strong> der dort<br />
genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die<br />
Graburk<strong>und</strong>e wird vom Markt <strong>Kipfenberg</strong> entsprechend umgeschrieben.<br />
(4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst<br />
nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte<br />
Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt <strong>Kipfenberg</strong> unter Vorlage der Graburk<strong>und</strong>e schriftlich zu<br />
erklären.<br />
(5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon<br />
werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.<br />
§ 11 Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)<br />
(1) Urnenreihengrabstätten s<strong>in</strong>d Urnenstätten, die der Reihe nach belegt <strong>und</strong> erst im Todesfall für die<br />
Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung ist dem Markt <strong>Kipfenberg</strong> vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung<br />
ist die standesamtliche Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> die Besche<strong>in</strong>igung über die E<strong>in</strong>äscherung vorzulegen.<br />
(3) Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet<br />
bzw. beschaffen se<strong>in</strong>.<br />
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die<br />
Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />
entsprechend § 10 Abs. 5 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, <strong>in</strong> der von ihr<br />
bestimmten Stelle des <strong>Friedhofs</strong> die Aschenbehälter <strong>in</strong> würdiger Weise der Erde zu übergeben.<br />
§ 12 Ausmaße der Grabstätten<br />
(1) Die e<strong>in</strong>zelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:<br />
Friedhof <strong>Kipfenberg</strong> alter Teil<br />
Familiengräber mit e<strong>in</strong>er Grabstelle<br />
(E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
mit zwei Grabstellen<br />
(Doppelgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 2,00 m<br />
mit drei oder mehr Grabstellen<br />
(Mehrfachgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,00 m je Grabstelle<br />
Friedhof <strong>Kipfenberg</strong> neuer Teil<br />
Familiengräber<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 2,25 m<br />
Breite: 0,95 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 2,40 m<br />
Breite: 2,20 m<br />
Friedhof Arnsberg alter Teil<br />
Familiengräber<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 0,80 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,20 m<br />
Familiensondergräber<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,80 m<br />
Friedhof Arnsberg neuer Teil<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,80 m<br />
Friedhof Böhm<strong>in</strong>g<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,70 m<br />
Friedhof Dunsdorf<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 2,00 m<br />
Friedhof Grösdorf<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 1,90 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 1,90 m<br />
Breite: 1,80 m<br />
- 3 -
Friedhof Irlahüll<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,00 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 1,60 m<br />
Friedhof Schambach<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,10 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 1,80 m<br />
Breite: 1,60 m<br />
Friedhof Schelldorf<br />
mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />
Länge: 2,40 m<br />
Breite 1,10 m<br />
mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />
Länge: 2,40 m<br />
Breite: 2,20 m<br />
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante)<br />
nicht unterschreiten.<br />
(3) Vor e<strong>in</strong>er Bestattung muß jedes Grab auf m<strong>in</strong>destens folgende Tiefe ausgehoben werden:<br />
- bei E<strong>in</strong>fachgräbern 1,80 m<br />
- bei Doppelgräbern 2,40 m<br />
- bei unterirdischen Urnenbeisetzungen 0,80 m<br />
Im Falle des § 27 Abs. 2 beträgt die Tiefe der Ausschachtung bei der Erstbelegung m<strong>in</strong>destens<br />
2,40 m.<br />
§ 13 Pflege <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em würdigen Zustand zu unterhalten.<br />
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte<br />
würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen <strong>und</strong> <strong>in</strong> diesem Zustande zu erhalten. Die Gestaltung<br />
der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des <strong>Friedhofs</strong>, des Gräberfeldes <strong>und</strong> der unmittelbaren<br />
Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sowie andere Abfälle s<strong>in</strong>d von den Gräbern<br />
zu entfernen <strong>und</strong> an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. Es dürfen<br />
nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e spätere Wiederverwendung<br />
der Grabstätte nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm se<strong>in</strong>.<br />
(4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege <strong>und</strong> Gestaltung der<br />
Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung,<br />
so f<strong>in</strong>det § 30 Anwendung.<br />
§ 14 Errichtung von Grabmälern<br />
(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des <strong>Friedhofs</strong> Rechnung tragen <strong>und</strong> sich <strong>in</strong> die Umgebung<br />
der Grabstätte e<strong>in</strong>fügen. Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des <strong>Friedhofs</strong><br />
<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Errichtung <strong>und</strong> wesentliche Änderung von Grabmälern, E<strong>in</strong>friedungen,<br />
E<strong>in</strong>fassungen <strong>und</strong> sonstigen baulichen Anlagen bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der<br />
Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong>. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> ist berechtigt, soweit das zur Wahrung<br />
der Rechte anderer notwendig ist <strong>und</strong> der <strong>Friedhofs</strong>zweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die<br />
sich auf Werkstoff, Art <strong>und</strong> Größe der Grabmäler, E<strong>in</strong>friedungen usw. beziehen.<br />
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen<br />
<strong>in</strong> zweifacher Fertigung beizufügen, <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. e<strong>in</strong>e Zeichnung des Grabmalentwurfs e<strong>in</strong>schließlich Gr<strong>und</strong>riß <strong>und</strong> Seitenansicht im Maßstab<br />
1 : 10,<br />
2. die Angabe des Werkstoffs, se<strong>in</strong>er Farbe <strong>und</strong> Bearbeitung,<br />
3. die Angabe über die Schriftverteilung.<br />
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im E<strong>in</strong>zelfall weitere Unterlagen angefordert werden.<br />
- 4 -
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den<br />
Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.<br />
(4) Für den Friedhof Irlahüll gelten zusätzlich folgende Auflagen:<br />
Im Gräberfeld <strong>in</strong> der <strong>Mitte</strong> am Brunnen s<strong>in</strong>d Holz- <strong>und</strong> schmiedeeiserne Kreuze zulässig, ebenso<br />
Grabmäler aus Ste<strong>in</strong>, die Farbe ist freigestellt. Dies gilt auch für den Bereich der E<strong>in</strong>zelgräber; für<br />
die Gräber Nr. 51 bis 54 <strong>und</strong> 66 bis 69.<br />
Ausschließlich dunkle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 1 bis 9 <strong>und</strong> 21 bis 29.<br />
Ausschließlich helle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 10 bis 20, Nr. 30 bis 39, Nr.<br />
40 bis 65.<br />
(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise<br />
oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige<br />
Zustände hergestellt werden können. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann verlangen, daß e<strong>in</strong> Erlaubnisantrag<br />
gestellt wird.<br />
§ 15 Ausmaße der Grabmäler <strong>und</strong> E<strong>in</strong>fassungen<br />
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:<br />
Schelldorf:<br />
E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,30 m Breite 0,90 m<br />
Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,60 m<br />
Böhm<strong>in</strong>g:<br />
E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,50 m Breite 0,90 m<br />
Familiengräber Höhe 1,50 m Breite 1,50 m<br />
<strong>in</strong> den übrigen Friedhöfen:<br />
E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,60 m<br />
Familiengräber Höhe 1,80 m<br />
Die Grabmäler dürfen die Breite des Grabes am Fuße des Grabhügels nicht überragen.<br />
(2) Die Außenmaße der Grabe<strong>in</strong>fassungen der Wahlgräber decken sich mit den <strong>in</strong> § 12 genannten<br />
Maßen.<br />
§ 16 Standsicherheit<br />
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend se<strong>in</strong>er Größe dauerhaft gegründet werden.<br />
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.<br />
Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />
(3) Stellt der Markt <strong>Kipfenberg</strong> Mängel <strong>in</strong> der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher<br />
Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand<br />
auf andere Weise beseitigen.<br />
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
§ 17 Entfernung der Grabmäler<br />
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmäler bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Aufforderung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />
nach e<strong>in</strong>er schriftlichen Aufforderung entfernt werden, <strong>in</strong> das Eigentum des Marktes über.<br />
§ 18 Sonderbestimmung über Grüfte<br />
(1) Gruftanlagen können <strong>in</strong> Beton, Stahlbeton oder Kl<strong>in</strong>kermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist e<strong>in</strong> Sickerloch<br />
anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist m<strong>in</strong>destens 30 cm unter der Erdoberfläche mit e<strong>in</strong>em<br />
gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.<br />
(3) Für e<strong>in</strong>e Gruftzelle s<strong>in</strong>d folgende M<strong>in</strong>destlichtmaße e<strong>in</strong>zuhalten: Länge 2,30 m, Breite 1,0 m <strong>und</strong><br />
Höhe 1,05 m.<br />
(4) Die E<strong>in</strong>senkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen <strong>und</strong> starken Platten ohne größeren<br />
Fugen versehen se<strong>in</strong>.<br />
(5) In e<strong>in</strong>er Gruftzelle darf nur e<strong>in</strong>e Leiche, <strong>und</strong> zwar im Metallsarg oder Holzsarg mit Z<strong>in</strong>ke<strong>in</strong>satz luftdicht<br />
abgeschlossen (verlötet), bestattet werden.<br />
(6) Jede Zelle e<strong>in</strong>er begehbaren Gruft ist alsbald nach der Bestattung der Leiche luft- <strong>und</strong> wasserdicht<br />
mit e<strong>in</strong>er 1/2-Ste<strong>in</strong> starken Mauer abzuschliessen.<br />
(7) Grüfte dürfen nur durch e<strong>in</strong>en von der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung beauftragten Fachmann geöffnet <strong>und</strong><br />
geschlossen werden.<br />
- 5 -
IV. Das Leichenhaus<br />
§ 19 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses<br />
(1) Das Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)<br />
-<br />
1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien<br />
Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,<br />
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof,<br />
sowie<br />
3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.<br />
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung)<br />
entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber<br />
ke<strong>in</strong>e Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />
(3) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben ke<strong>in</strong>en Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.<br />
(4) E<strong>in</strong>e Aufbahrung der Leichen von Personen, die bei E<strong>in</strong>tritt des Todes an e<strong>in</strong>er übertragbaren<br />
Krankheit im S<strong>in</strong>ne des B<strong>und</strong>es-Seuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.<br />
(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen <strong>und</strong> für die Bekleidung von Leichen gelten<br />
die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung.<br />
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> <strong>und</strong><br />
der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung <strong>in</strong> Auftrag gegeben hat.<br />
§ 20 Benutzungszwang<br />
(1) Jede Leiche der im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebieten - Verstorbenen<br />
ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />
(2) Die von e<strong>in</strong>em Ort außerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes überführten Leichen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach<br />
Ankunft <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft<br />
stattf<strong>in</strong>det.<br />
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />
a) der Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) e<strong>in</strong>getreten ist <strong>und</strong> dort e<strong>in</strong> geeigneter<br />
Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.<br />
b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an e<strong>in</strong>en auswärtigen Bestattungsort zur früheren<br />
E<strong>in</strong>sargung freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich überführt wird.<br />
V. Leichentransportmittel<br />
§ 21 Leichentransport<br />
Die Beförderung der Leichen der im Geme<strong>in</strong>degebiet Verstorbenen übernimmt <strong>in</strong>nerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes<br />
der Markt mit se<strong>in</strong>en Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder e<strong>in</strong> anerkanntes<br />
Leichentransportunternehmen (Bestattungs<strong>in</strong>stitut).<br />
VI. <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 22 Leichenperson<br />
Die Verrichtung des Re<strong>in</strong>igens <strong>und</strong> Umkleidens von Leichen übernimmt e<strong>in</strong>e vom Markt bestellte oder<br />
sonstige für die Verrichtung zugelassene Person (z.B. Bestattungs<strong>in</strong>stitut), aber stets nach erfolgter<br />
Leichenschau.<br />
§ 23 Leichenträger<br />
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten<br />
sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den vom Markt bestellten<br />
Leichenträgern, bzw. vom beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut ausgeführt.<br />
§ 24 <strong>Friedhofs</strong>wärter<br />
Der Grabaushub, die E<strong>in</strong>füllung des Grabes <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb<br />
verb<strong>und</strong>en Aufgaben obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>wärter mit den vom Markt bestellten Gehilfen<br />
oder dem vom Markt beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut.<br />
- 6 -
VII. Bestattungsvorschriften<br />
§ 25 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung anzumelden.<br />
Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung regelt der vom Markt beauftragte Unternehmer im<br />
Benehmen mit der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, dem/der Auftraggeber/<strong>in</strong> <strong>und</strong> dem zuständigen Pfarramt.<br />
Bei Unklarheiten über den Bestattungszeitpunkt entscheidet die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(2) Das Grab muß spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor Beg<strong>in</strong>n der Beisetzung bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
bestellt werden. Soll die Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bereits vorhanden Wahlgrab erfolgen, so ist bei der<br />
Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
§ 26 Ruhezeiten<br />
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr<br />
10 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes<br />
gilt auch für Aschenreste. Bei Grüften beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.<br />
(2) In e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fachgrab ist die Beisetzung e<strong>in</strong>er zweiten Leiche während der Ruhefrist gestattet, wenn<br />
die erste Leiche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 2,40 m beigesetzt worden ist.<br />
(3) Bei Neuanlegung e<strong>in</strong>es Grabes ist bei E<strong>in</strong>füllung des Grabes zur Begünstigung der Verwesung e<strong>in</strong><br />
Drittel Sand dem Erdreich beizumischen.<br />
(4) Wird während der Ruhefrist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Familiengrab e<strong>in</strong>e zweite Leiche beigesetzt, so beg<strong>in</strong>nt dafür<br />
e<strong>in</strong>e neue Ruhefrist nach Abs. 1 zu laufen. Das gleiche trifft zu für Familiengräber, wenn <strong>in</strong> diesen<br />
während der Ruhefrist der letzten Beisetzung e<strong>in</strong>e weitere Leiche Aufnahme gef<strong>und</strong>en hat.<br />
§ 27 Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen<br />
(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />
der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder von<br />
e<strong>in</strong>er Behörde angeordnet werden, sollen sie nur <strong>in</strong> den Monaten September mit Mai, <strong>und</strong> zwar nur<br />
außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es e<strong>in</strong>es Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.<br />
(2) Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmens,<br />
der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> den zuständigen Behörden gestattet.<br />
(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile s<strong>in</strong>d, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung<br />
oder Überführung neu e<strong>in</strong>zusargen <strong>und</strong> unverzüglich wieder zu bestatten.<br />
VIII. Schlußbestimmungen<br />
§ 28 Haftungsausschluß<br />
Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> haftet nur für Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des<br />
Marktes <strong>Kipfenberg</strong> vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.<br />
§ 29 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />
1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des <strong>Friedhofs</strong> benimmt (§ 6 Abs. 1);<br />
2. sich als Besucher so verhält, daß andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar beh<strong>in</strong>dert oder<br />
belästigt werden (§ 6 Abs. 2);<br />
3. gegen die E<strong>in</strong>zelbestimmungen des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt;<br />
4. Lichtbild- oder Filmaufnahmen im <strong>Friedhofs</strong>bereich ohne Genehmigung macht (§ 20 Abs. 6);<br />
5. entgegen den Bestimmungen des § 14 e<strong>in</strong> Grabmal errichtet;<br />
6. den Bestimmungen über Anlage <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2);<br />
7. Grabstätte <strong>und</strong> Grabmal nicht stets <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sicheren <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden<br />
Zustand erhält (§ 17).<br />
(2) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird auch belegt, wer vorsätzlich<br />
1. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung vornimmt (§ 7 Abs. 1);<br />
2. die Bewilligung nicht vorzeigt (§ 7 Abs. 2);<br />
3. untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 6 Abs. 4 Nr. 4);<br />
4. bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 6 Abs. 4 Nr. 3);<br />
(3) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird ferner belegt, wer vorsätzlich<br />
1. die Vorschriften <strong>und</strong> Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet<br />
(§§ 15, 16);<br />
2. die Vorschriften über die Gründung der Grabmäler nicht beachtet (§ 17 Abs. 1);<br />
3. den Verkehrssicherungspflichten des § 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.<br />
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§ 30 Anordnungen für den E<strong>in</strong>zelfall; Zwangsmittel<br />
(1) Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen<br />
Anordnungen für den E<strong>in</strong>zelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzw<strong>in</strong>gung der <strong>in</strong> dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, e<strong>in</strong>es Duldens oder Unterlassens<br />
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 31 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (02.11.1999) <strong>in</strong> Kraft.<br />
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