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Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte

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S a t z u n g<br />

über die öffentliche Bestattungse<strong>in</strong>richtung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong><br />

(<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong>)<br />

Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> erläßt aufgr<strong>und</strong> von Art. 23 <strong>und</strong> Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Abs. 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für den Freistaat Bayern <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.<br />

S. 796) folgende Satzung:<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Gegenstand der Satzung<br />

(1) Der Markt unterhält die für das Bestattungswesen erforderlichen E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

a) die Friedhöfe<br />

b) die Leichenhallen<br />

(2) Bestattungen im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die Erdbestattung sowie die Beisetzung von Urnen.<br />

(3) Leichenhalle im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung ist der Raum, <strong>in</strong> dem die Toten bis zur Bestattung oder Ü-<br />

berführung verbleiben <strong>und</strong> auf Wunsch des Auftraggebers aufgebahrt werden.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

(1) Die Satzung gilt für folgende im Gebiet des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> gelegenen <strong>und</strong> von ihm verwalteten<br />

Friedhöfe:<br />

1. Friedhof <strong>Kipfenberg</strong><br />

2. Friedhof Arnsberg<br />

3. Friedhof Böhm<strong>in</strong>g<br />

4. Friedhof Dunsdorf<br />

5. Friedhof Grösdorf<br />

6. Friedhof Irlahüll<br />

7. Friedhof Schambach<br />

8. Friedhof Schelldorf<br />

(2) Die Vergabe von Nutzungsrechten kann durch Marktgeme<strong>in</strong>deratsbeschluß <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Friedhöfen<br />

zeitweise oder auf Dauer e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

II. Friedhöfe<br />

§ 3 Widmungszweck<br />

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner oder der Personen, denen e<strong>in</strong> Nutzungsrecht<br />

gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung zusteht. Desweiteren der Bestattung der im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />

- oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgef<strong>und</strong>enen,<br />

wenn e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. Für Tot- <strong>und</strong><br />

Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Die Bestattung anderer Personen bedarf der<br />

Genehmigung der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Die Verstorbenen werden gr<strong>und</strong>sätzlich auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet, <strong>in</strong> dem sie zuletzt<br />

gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Ortsteils, <strong>in</strong> dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt.<br />

Ausnahmen s<strong>in</strong>d im Benehmen mit der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung möglich.<br />

§ 4 <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

Die Friedhöfe werden vom Markt <strong>Kipfenberg</strong> als <strong>Friedhofs</strong>träger verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe s<strong>in</strong>d tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am E<strong>in</strong>gang zum Friedhof bekanntgegeben;<br />

bei dr<strong>in</strong>gendem Bedürfnis kann die Friedhofverwaltung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

(2) Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann das Betreten der Friedhöfe oder e<strong>in</strong>zelner Teile aus besonderem Anlaß<br />

- z. B. bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen untersagen.<br />

- 1 -


§ 6 Verhalten im Friedhof<br />

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.<br />

(2) Die Besucher haben sich ferner <strong>in</strong> den Friedhöfen so zu verhalten, daß ke<strong>in</strong> anderer gefährdet,<br />

geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beh<strong>in</strong>dert oder belästigt wird.<br />

(3) K<strong>in</strong>dern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur <strong>in</strong> Begleitung Erwachsener gestattet.<br />

(4) In den Friedhöfen ist <strong>in</strong>sbesondere untersagt,<br />

1. das Rauchen <strong>und</strong> Lärmen;<br />

2. Tiere mitzuführen (ausgenommen Bl<strong>in</strong>denh<strong>und</strong>e);<br />

3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, <strong>in</strong>sbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>derwagen, Kranken- <strong>und</strong> Beh<strong>in</strong>dertenfahrstühle sowie die vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />

zugelassenen Fahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden;<br />

4. ohne Genehmigung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller<br />

Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;<br />

5. während e<strong>in</strong>er Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten <strong>in</strong> der Nähe zu verrichten.<br />

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />

(1) Bildhauer, Ste<strong>in</strong>metze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den<br />

Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt <strong>Kipfenberg</strong>. Die Zulassung ist schriftlich zu<br />

beantragen. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.<br />

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die <strong>in</strong> fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht zuverlässig s<strong>in</strong>d. Die schriftliche Bewilligung ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen<br />

jederzeit vorzulegen.<br />

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des <strong>Friedhofs</strong> nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden; <strong>in</strong>sbesondere ist auf<br />

Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme<br />

der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>wege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend<br />

von § 6 Abs. 4 Nr. 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten<br />

s<strong>in</strong>d die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Zustand zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />

entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen s<strong>in</strong>d oder wenn<br />

der Gewerbetreibende mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung oder gegen berechtigte Anordnungen<br />

der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung verstoßen hat. E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliger schwerer Verstoß ist ausreichend.<br />

III. Die e<strong>in</strong>zelnen Grabstätten, Grabmäler<br />

§ 8 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung.<br />

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem <strong>Friedhofs</strong>-(Belegungs-) Plan, der bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

während der allgeme<strong>in</strong>en Dienstzeiten e<strong>in</strong>gesehen werden kann. In ihm s<strong>in</strong>d die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.<br />

Die Grabstätten werden unterschieden <strong>in</strong>:<br />

§ 9 Arten der Grabstätten<br />

1. Familiengrabstätten; E<strong>in</strong>zel- <strong>und</strong> Mehrfachgräber; (Wahlgräber, § 10),<br />

2. Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten (§ 11).<br />

Mit Erlaubnis der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung können Familiengräber als Grüfte ausgemauert werden. Für<br />

Grüfte bestehen besondere Vorschriften. Grüfte dürfen nur an den besonders bezeichneten Stellen im<br />

Friedhof errichtet werden.<br />

§ 10 Wahlgräber<br />

(1) Die Wahlgräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag e<strong>in</strong> Nutzungsrecht für<br />

m<strong>in</strong>destens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet <strong>und</strong> deren Lage im verfügbaren Rahmen geme<strong>in</strong>sam<br />

mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält e<strong>in</strong>e Graburk<strong>und</strong>e. E<strong>in</strong><br />

Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.<br />

- 2 -


(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden <strong>und</strong> Mitglieder se<strong>in</strong>er<br />

Familie (Ehegatte, K<strong>in</strong>der, Eltern <strong>und</strong> unverheiratete Geschwister) dar<strong>in</strong> bestatten zu lassen. Ausnahmsweise<br />

kann der Markt <strong>Kipfenberg</strong> auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.<br />

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall se<strong>in</strong>es Ablebens möglichst<br />

aus dem <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen<br />

<strong>und</strong> ihm das Nutzungsrecht durch e<strong>in</strong>e im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes wirksam werdende Verfügung<br />

übertragen. Wird bis zu se<strong>in</strong>em Tode ke<strong>in</strong>e derartige oder e<strong>in</strong>e unwirksame Bestimmung getroffen,<br />

so geht das Nutzungsrecht auf die <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen <strong>in</strong> der dort<br />

genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die<br />

Graburk<strong>und</strong>e wird vom Markt <strong>Kipfenberg</strong> entsprechend umgeschrieben.<br />

(4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst<br />

nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte<br />

Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt <strong>Kipfenberg</strong> unter Vorlage der Graburk<strong>und</strong>e schriftlich zu<br />

erklären.<br />

(5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon<br />

werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.<br />

§ 11 Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)<br />

(1) Urnenreihengrabstätten s<strong>in</strong>d Urnenstätten, die der Reihe nach belegt <strong>und</strong> erst im Todesfall für die<br />

Dauer der Ruhezeit (§ 27) bereitgestellt werden.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung ist dem Markt <strong>Kipfenberg</strong> vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung<br />

ist die standesamtliche Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> die Besche<strong>in</strong>igung über die E<strong>in</strong>äscherung vorzulegen.<br />

(3) Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet<br />

bzw. beschaffen se<strong>in</strong>.<br />

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die<br />

Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird vom Markt <strong>Kipfenberg</strong><br />

entsprechend § 10 Abs. 5 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, <strong>in</strong> der von ihr<br />

bestimmten Stelle des <strong>Friedhofs</strong> die Aschenbehälter <strong>in</strong> würdiger Weise der Erde zu übergeben.<br />

§ 12 Ausmaße der Grabstätten<br />

(1) Die e<strong>in</strong>zelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:<br />

Friedhof <strong>Kipfenberg</strong> alter Teil<br />

Familiengräber mit e<strong>in</strong>er Grabstelle<br />

(E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

mit zwei Grabstellen<br />

(Doppelgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 2,00 m<br />

mit drei oder mehr Grabstellen<br />

(Mehrfachgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,00 m je Grabstelle<br />

Friedhof <strong>Kipfenberg</strong> neuer Teil<br />

Familiengräber<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 2,25 m<br />

Breite: 0,95 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 2,40 m<br />

Breite: 2,20 m<br />

Friedhof Arnsberg alter Teil<br />

Familiengräber<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 0,80 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,20 m<br />

Familiensondergräber<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,80 m<br />

Friedhof Arnsberg neuer Teil<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,80 m<br />

Friedhof Böhm<strong>in</strong>g<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,70 m<br />

Friedhof Dunsdorf<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 2,00 m<br />

Friedhof Grösdorf<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 1,90 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 1,90 m<br />

Breite: 1,80 m<br />

- 3 -


Friedhof Irlahüll<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,00 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 1,60 m<br />

Friedhof Schambach<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,10 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 1,80 m<br />

Breite: 1,60 m<br />

Friedhof Schelldorf<br />

mit e<strong>in</strong>er Grabstelle (E<strong>in</strong>fachgrab)<br />

Länge: 2,40 m<br />

Breite 1,10 m<br />

mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)<br />

Länge: 2,40 m<br />

Breite: 2,20 m<br />

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante)<br />

nicht unterschreiten.<br />

(3) Vor e<strong>in</strong>er Bestattung muß jedes Grab auf m<strong>in</strong>destens folgende Tiefe ausgehoben werden:<br />

- bei E<strong>in</strong>fachgräbern 1,80 m<br />

- bei Doppelgräbern 2,40 m<br />

- bei unterirdischen Urnenbeisetzungen 0,80 m<br />

Im Falle des § 27 Abs. 2 beträgt die Tiefe der Ausschachtung bei der Erstbelegung m<strong>in</strong>destens<br />

2,40 m.<br />

§ 13 Pflege <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em würdigen Zustand zu unterhalten.<br />

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte<br />

würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen <strong>und</strong> <strong>in</strong> diesem Zustande zu erhalten. Die Gestaltung<br />

der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des <strong>Friedhofs</strong>, des Gräberfeldes <strong>und</strong> der unmittelbaren<br />

Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sowie andere Abfälle s<strong>in</strong>d von den Gräbern<br />

zu entfernen <strong>und</strong> an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. Es dürfen<br />

nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e spätere Wiederverwendung<br />

der Grabstätte nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm se<strong>in</strong>.<br />

(4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege <strong>und</strong> Gestaltung der<br />

Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung,<br />

so f<strong>in</strong>det § 30 Anwendung.<br />

§ 14 Errichtung von Grabmälern<br />

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des <strong>Friedhofs</strong> Rechnung tragen <strong>und</strong> sich <strong>in</strong> die Umgebung<br />

der Grabstätte e<strong>in</strong>fügen. Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des <strong>Friedhofs</strong><br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Errichtung <strong>und</strong> wesentliche Änderung von Grabmälern, E<strong>in</strong>friedungen,<br />

E<strong>in</strong>fassungen <strong>und</strong> sonstigen baulichen Anlagen bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der<br />

Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong>. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> ist berechtigt, soweit das zur Wahrung<br />

der Rechte anderer notwendig ist <strong>und</strong> der <strong>Friedhofs</strong>zweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die<br />

sich auf Werkstoff, Art <strong>und</strong> Größe der Grabmäler, E<strong>in</strong>friedungen usw. beziehen.<br />

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag s<strong>in</strong>d die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen<br />

<strong>in</strong> zweifacher Fertigung beizufügen, <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. e<strong>in</strong>e Zeichnung des Grabmalentwurfs e<strong>in</strong>schließlich Gr<strong>und</strong>riß <strong>und</strong> Seitenansicht im Maßstab<br />

1 : 10,<br />

2. die Angabe des Werkstoffs, se<strong>in</strong>er Farbe <strong>und</strong> Bearbeitung,<br />

3. die Angabe über die Schriftverteilung.<br />

Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im E<strong>in</strong>zelfall weitere Unterlagen angefordert werden.<br />

- 4 -


(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den<br />

Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.<br />

(4) Für den Friedhof Irlahüll gelten zusätzlich folgende Auflagen:<br />

Im Gräberfeld <strong>in</strong> der <strong>Mitte</strong> am Brunnen s<strong>in</strong>d Holz- <strong>und</strong> schmiedeeiserne Kreuze zulässig, ebenso<br />

Grabmäler aus Ste<strong>in</strong>, die Farbe ist freigestellt. Dies gilt auch für den Bereich der E<strong>in</strong>zelgräber; für<br />

die Gräber Nr. 51 bis 54 <strong>und</strong> 66 bis 69.<br />

Ausschließlich dunkle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 1 bis 9 <strong>und</strong> 21 bis 29.<br />

Ausschließlich helle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 10 bis 20, Nr. 30 bis 39, Nr.<br />

40 bis 65.<br />

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise<br />

oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige<br />

Zustände hergestellt werden können. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann verlangen, daß e<strong>in</strong> Erlaubnisantrag<br />

gestellt wird.<br />

§ 15 Ausmaße der Grabmäler <strong>und</strong> E<strong>in</strong>fassungen<br />

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:<br />

Schelldorf:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,30 m Breite 0,90 m<br />

Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,60 m<br />

Böhm<strong>in</strong>g:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,50 m Breite 0,90 m<br />

Familiengräber Höhe 1,50 m Breite 1,50 m<br />

<strong>in</strong> den übrigen Friedhöfen:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,60 m<br />

Familiengräber Höhe 1,80 m<br />

Die Grabmäler dürfen die Breite des Grabes am Fuße des Grabhügels nicht überragen.<br />

(2) Die Außenmaße der Grabe<strong>in</strong>fassungen der Wahlgräber decken sich mit den <strong>in</strong> § 12 genannten<br />

Maßen.<br />

§ 16 Standsicherheit<br />

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend se<strong>in</strong>er Größe dauerhaft gegründet werden.<br />

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.<br />

Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />

(3) Stellt der Markt <strong>Kipfenberg</strong> Mängel <strong>in</strong> der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher<br />

Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand<br />

auf andere Weise beseitigen.<br />

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

§ 17 Entfernung der Grabmäler<br />

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmäler bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Aufforderung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />

nach e<strong>in</strong>er schriftlichen Aufforderung entfernt werden, <strong>in</strong> das Eigentum des Marktes über.<br />

§ 18 Sonderbestimmung über Grüfte<br />

(1) Gruftanlagen können <strong>in</strong> Beton, Stahlbeton oder Kl<strong>in</strong>kermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist e<strong>in</strong> Sickerloch<br />

anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist m<strong>in</strong>destens 30 cm unter der Erdoberfläche mit e<strong>in</strong>em<br />

gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.<br />

(3) Für e<strong>in</strong>e Gruftzelle s<strong>in</strong>d folgende M<strong>in</strong>destlichtmaße e<strong>in</strong>zuhalten: Länge 2,30 m, Breite 1,0 m <strong>und</strong><br />

Höhe 1,05 m.<br />

(4) Die E<strong>in</strong>senkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen <strong>und</strong> starken Platten ohne größeren<br />

Fugen versehen se<strong>in</strong>.<br />

(5) In e<strong>in</strong>er Gruftzelle darf nur e<strong>in</strong>e Leiche, <strong>und</strong> zwar im Metallsarg oder Holzsarg mit Z<strong>in</strong>ke<strong>in</strong>satz luftdicht<br />

abgeschlossen (verlötet), bestattet werden.<br />

(6) Jede Zelle e<strong>in</strong>er begehbaren Gruft ist alsbald nach der Bestattung der Leiche luft- <strong>und</strong> wasserdicht<br />

mit e<strong>in</strong>er 1/2-Ste<strong>in</strong> starken Mauer abzuschliessen.<br />

(7) Grüfte dürfen nur durch e<strong>in</strong>en von der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung beauftragten Fachmann geöffnet <strong>und</strong><br />

geschlossen werden.<br />

- 5 -


IV. Das Leichenhaus<br />

§ 19 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses<br />

(1) Das Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)<br />

-<br />

1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien<br />

Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,<br />

2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof,<br />

sowie<br />

3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.<br />

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung)<br />

entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber<br />

ke<strong>in</strong>e Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />

(3) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben ke<strong>in</strong>en Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Aufbahrung der Leichen von Personen, die bei E<strong>in</strong>tritt des Todes an e<strong>in</strong>er übertragbaren<br />

Krankheit im S<strong>in</strong>ne des B<strong>und</strong>es-Seuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.<br />

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen <strong>und</strong> für die Bekleidung von Leichen gelten<br />

die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung.<br />

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> <strong>und</strong><br />

der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung <strong>in</strong> Auftrag gegeben hat.<br />

§ 20 Benutzungszwang<br />

(1) Jede Leiche der im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebieten - Verstorbenen<br />

ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Die von e<strong>in</strong>em Ort außerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes überführten Leichen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach<br />

Ankunft <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft<br />

stattf<strong>in</strong>det.<br />

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />

a) der Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) e<strong>in</strong>getreten ist <strong>und</strong> dort e<strong>in</strong> geeigneter<br />

Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.<br />

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an e<strong>in</strong>en auswärtigen Bestattungsort zur früheren<br />

E<strong>in</strong>sargung freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich überführt wird.<br />

V. Leichentransportmittel<br />

§ 21 Leichentransport<br />

Die Beförderung der Leichen der im Geme<strong>in</strong>degebiet Verstorbenen übernimmt <strong>in</strong>nerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes<br />

der Markt mit se<strong>in</strong>en Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder e<strong>in</strong> anerkanntes<br />

Leichentransportunternehmen (Bestattungs<strong>in</strong>stitut).<br />

VI. <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />

§ 22 Leichenperson<br />

Die Verrichtung des Re<strong>in</strong>igens <strong>und</strong> Umkleidens von Leichen übernimmt e<strong>in</strong>e vom Markt bestellte oder<br />

sonstige für die Verrichtung zugelassene Person (z.B. Bestattungs<strong>in</strong>stitut), aber stets nach erfolgter<br />

Leichenschau.<br />

§ 23 Leichenträger<br />

Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten<br />

sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den vom Markt bestellten<br />

Leichenträgern, bzw. vom beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut ausgeführt.<br />

§ 24 <strong>Friedhofs</strong>wärter<br />

Der Grabaushub, die E<strong>in</strong>füllung des Grabes <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb<br />

verb<strong>und</strong>en Aufgaben obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>wärter mit den vom Markt bestellten Gehilfen<br />

oder dem vom Markt beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut.<br />

- 6 -


VII. Bestattungsvorschriften<br />

§ 25 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung anzumelden.<br />

Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung regelt der vom Markt beauftragte Unternehmer im<br />

Benehmen mit der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, dem/der Auftraggeber/<strong>in</strong> <strong>und</strong> dem zuständigen Pfarramt.<br />

Bei Unklarheiten über den Bestattungszeitpunkt entscheidet die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Das Grab muß spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor Beg<strong>in</strong>n der Beisetzung bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

bestellt werden. Soll die Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bereits vorhanden Wahlgrab erfolgen, so ist bei der<br />

Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

§ 26 Ruhezeiten<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr<br />

10 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes<br />

gilt auch für Aschenreste. Bei Grüften beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.<br />

(2) In e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fachgrab ist die Beisetzung e<strong>in</strong>er zweiten Leiche während der Ruhefrist gestattet, wenn<br />

die erste Leiche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 2,40 m beigesetzt worden ist.<br />

(3) Bei Neuanlegung e<strong>in</strong>es Grabes ist bei E<strong>in</strong>füllung des Grabes zur Begünstigung der Verwesung e<strong>in</strong><br />

Drittel Sand dem Erdreich beizumischen.<br />

(4) Wird während der Ruhefrist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Familiengrab e<strong>in</strong>e zweite Leiche beigesetzt, so beg<strong>in</strong>nt dafür<br />

e<strong>in</strong>e neue Ruhefrist nach Abs. 1 zu laufen. Das gleiche trifft zu für Familiengräber, wenn <strong>in</strong> diesen<br />

während der Ruhefrist der letzten Beisetzung e<strong>in</strong>e weitere Leiche Aufnahme gef<strong>und</strong>en hat.<br />

§ 27 Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen<br />

(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder von<br />

e<strong>in</strong>er Behörde angeordnet werden, sollen sie nur <strong>in</strong> den Monaten September mit Mai, <strong>und</strong> zwar nur<br />

außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es e<strong>in</strong>es Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.<br />

(2) Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmens,<br />

der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> den zuständigen Behörden gestattet.<br />

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile s<strong>in</strong>d, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung<br />

oder Überführung neu e<strong>in</strong>zusargen <strong>und</strong> unverzüglich wieder zu bestatten.<br />

VIII. Schlußbestimmungen<br />

§ 28 Haftungsausschluß<br />

Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> haftet nur für Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des<br />

Marktes <strong>Kipfenberg</strong> vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.<br />

§ 29 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />

1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des <strong>Friedhofs</strong> benimmt (§ 6 Abs. 1);<br />

2. sich als Besucher so verhält, daß andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar beh<strong>in</strong>dert oder<br />

belästigt werden (§ 6 Abs. 2);<br />

3. gegen die E<strong>in</strong>zelbestimmungen des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt;<br />

4. Lichtbild- oder Filmaufnahmen im <strong>Friedhofs</strong>bereich ohne Genehmigung macht (§ 20 Abs. 6);<br />

5. entgegen den Bestimmungen des § 14 e<strong>in</strong> Grabmal errichtet;<br />

6. den Bestimmungen über Anlage <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2);<br />

7. Grabstätte <strong>und</strong> Grabmal nicht stets <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sicheren <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden<br />

Zustand erhält (§ 17).<br />

(2) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird auch belegt, wer vorsätzlich<br />

1. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung vornimmt (§ 7 Abs. 1);<br />

2. die Bewilligung nicht vorzeigt (§ 7 Abs. 2);<br />

3. untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 6 Abs. 4 Nr. 4);<br />

4. bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 6 Abs. 4 Nr. 3);<br />

(3) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird ferner belegt, wer vorsätzlich<br />

1. die Vorschriften <strong>und</strong> Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet<br />

(§§ 15, 16);<br />

2. die Vorschriften über die Gründung der Grabmäler nicht beachtet (§ 17 Abs. 1);<br />

3. den Verkehrssicherungspflichten des § 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.<br />

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§ 30 Anordnungen für den E<strong>in</strong>zelfall; Zwangsmittel<br />

(1) Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen<br />

Anordnungen für den E<strong>in</strong>zelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzw<strong>in</strong>gung der <strong>in</strong> dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, e<strong>in</strong>es Duldens oder Unterlassens<br />

gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (02.11.1999) <strong>in</strong> Kraft.<br />

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