Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte
Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte
Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
IV. Das Leichenhaus<br />
§ 19 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses<br />
(1) Das Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)<br />
-<br />
1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien<br />
Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,<br />
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof,<br />
sowie<br />
3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.<br />
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung)<br />
entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber<br />
ke<strong>in</strong>e Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />
(3) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben ke<strong>in</strong>en Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.<br />
(4) E<strong>in</strong>e Aufbahrung der Leichen von Personen, die bei E<strong>in</strong>tritt des Todes an e<strong>in</strong>er übertragbaren<br />
Krankheit im S<strong>in</strong>ne des B<strong>und</strong>es-Seuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.<br />
(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen <strong>und</strong> für die Bekleidung von Leichen gelten<br />
die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung.<br />
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> <strong>und</strong><br />
der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung <strong>in</strong> Auftrag gegeben hat.<br />
§ 20 Benutzungszwang<br />
(1) Jede Leiche der im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebieten - Verstorbenen<br />
ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />
(2) Die von e<strong>in</strong>em Ort außerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes überführten Leichen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach<br />
Ankunft <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft<br />
stattf<strong>in</strong>det.<br />
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />
a) der Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) e<strong>in</strong>getreten ist <strong>und</strong> dort e<strong>in</strong> geeigneter<br />
Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.<br />
b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an e<strong>in</strong>en auswärtigen Bestattungsort zur früheren<br />
E<strong>in</strong>sargung freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich überführt wird.<br />
V. Leichentransportmittel<br />
§ 21 Leichentransport<br />
Die Beförderung der Leichen der im Geme<strong>in</strong>degebiet Verstorbenen übernimmt <strong>in</strong>nerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes<br />
der Markt mit se<strong>in</strong>en Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder e<strong>in</strong> anerkanntes<br />
Leichentransportunternehmen (Bestattungs<strong>in</strong>stitut).<br />
VI. <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 22 Leichenperson<br />
Die Verrichtung des Re<strong>in</strong>igens <strong>und</strong> Umkleidens von Leichen übernimmt e<strong>in</strong>e vom Markt bestellte oder<br />
sonstige für die Verrichtung zugelassene Person (z.B. Bestattungs<strong>in</strong>stitut), aber stets nach erfolgter<br />
Leichenschau.<br />
§ 23 Leichenträger<br />
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten<br />
sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den vom Markt bestellten<br />
Leichenträgern, bzw. vom beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut ausgeführt.<br />
§ 24 <strong>Friedhofs</strong>wärter<br />
Der Grabaushub, die E<strong>in</strong>füllung des Grabes <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb<br />
verb<strong>und</strong>en Aufgaben obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>wärter mit den vom Markt bestellten Gehilfen<br />
oder dem vom Markt beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut.<br />
- 6 -