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Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte

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IV. Das Leichenhaus<br />

§ 19 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses<br />

(1) Das Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)<br />

-<br />

1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien<br />

Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,<br />

2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof,<br />

sowie<br />

3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.<br />

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung)<br />

entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber<br />

ke<strong>in</strong>e Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.<br />

(3) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben ke<strong>in</strong>en Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Aufbahrung der Leichen von Personen, die bei E<strong>in</strong>tritt des Todes an e<strong>in</strong>er übertragbaren<br />

Krankheit im S<strong>in</strong>ne des B<strong>und</strong>es-Seuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.<br />

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen <strong>und</strong> für die Bekleidung von Leichen gelten<br />

die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung.<br />

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> <strong>und</strong><br />

der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung <strong>in</strong> Auftrag gegeben hat.<br />

§ 20 Benutzungszwang<br />

(1) Jede Leiche der im Geme<strong>in</strong>degebiet - oder <strong>in</strong> den angrenzenden geme<strong>in</strong>defreien Gebieten - Verstorbenen<br />

ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Die von e<strong>in</strong>em Ort außerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes überführten Leichen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach<br />

Ankunft <strong>in</strong> das Leichenhaus zu verbr<strong>in</strong>gen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft<br />

stattf<strong>in</strong>det.<br />

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />

a) der Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) e<strong>in</strong>getreten ist <strong>und</strong> dort e<strong>in</strong> geeigneter<br />

Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.<br />

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an e<strong>in</strong>en auswärtigen Bestattungsort zur früheren<br />

E<strong>in</strong>sargung freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich überführt wird.<br />

V. Leichentransportmittel<br />

§ 21 Leichentransport<br />

Die Beförderung der Leichen der im Geme<strong>in</strong>degebiet Verstorbenen übernimmt <strong>in</strong>nerhalb des Geme<strong>in</strong>degebietes<br />

der Markt mit se<strong>in</strong>en Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder e<strong>in</strong> anerkanntes<br />

Leichentransportunternehmen (Bestattungs<strong>in</strong>stitut).<br />

VI. <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />

§ 22 Leichenperson<br />

Die Verrichtung des Re<strong>in</strong>igens <strong>und</strong> Umkleidens von Leichen übernimmt e<strong>in</strong>e vom Markt bestellte oder<br />

sonstige für die Verrichtung zugelassene Person (z.B. Bestattungs<strong>in</strong>stitut), aber stets nach erfolgter<br />

Leichenschau.<br />

§ 23 Leichenträger<br />

Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten<br />

sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den vom Markt bestellten<br />

Leichenträgern, bzw. vom beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut ausgeführt.<br />

§ 24 <strong>Friedhofs</strong>wärter<br />

Der Grabaushub, die E<strong>in</strong>füllung des Grabes <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb<br />

verb<strong>und</strong>en Aufgaben obliegt dem <strong>Friedhofs</strong>wärter mit den vom Markt bestellten Gehilfen<br />

oder dem vom Markt beauftragten Bestattungs<strong>in</strong>stitut.<br />

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