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Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte

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(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den<br />

Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.<br />

(4) Für den Friedhof Irlahüll gelten zusätzlich folgende Auflagen:<br />

Im Gräberfeld <strong>in</strong> der <strong>Mitte</strong> am Brunnen s<strong>in</strong>d Holz- <strong>und</strong> schmiedeeiserne Kreuze zulässig, ebenso<br />

Grabmäler aus Ste<strong>in</strong>, die Farbe ist freigestellt. Dies gilt auch für den Bereich der E<strong>in</strong>zelgräber; für<br />

die Gräber Nr. 51 bis 54 <strong>und</strong> 66 bis 69.<br />

Ausschließlich dunkle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 1 bis 9 <strong>und</strong> 21 bis 29.<br />

Ausschließlich helle Grabste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d zu errichten auf den Gräbern Nr. 10 bis 20, Nr. 30 bis 39, Nr.<br />

40 bis 65.<br />

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise<br />

oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige<br />

Zustände hergestellt werden können. Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> kann verlangen, daß e<strong>in</strong> Erlaubnisantrag<br />

gestellt wird.<br />

§ 15 Ausmaße der Grabmäler <strong>und</strong> E<strong>in</strong>fassungen<br />

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:<br />

Schelldorf:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,30 m Breite 0,90 m<br />

Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,60 m<br />

Böhm<strong>in</strong>g:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,50 m Breite 0,90 m<br />

Familiengräber Höhe 1,50 m Breite 1,50 m<br />

<strong>in</strong> den übrigen Friedhöfen:<br />

E<strong>in</strong>zelgräber Höhe 1,60 m<br />

Familiengräber Höhe 1,80 m<br />

Die Grabmäler dürfen die Breite des Grabes am Fuße des Grabhügels nicht überragen.<br />

(2) Die Außenmaße der Grabe<strong>in</strong>fassungen der Wahlgräber decken sich mit den <strong>in</strong> § 12 genannten<br />

Maßen.<br />

§ 16 Standsicherheit<br />

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend se<strong>in</strong>er Größe dauerhaft gegründet werden.<br />

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.<br />

Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.<br />

(3) Stellt der Markt <strong>Kipfenberg</strong> Mängel <strong>in</strong> der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher<br />

Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand<br />

auf andere Weise beseitigen.<br />

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

§ 17 Entfernung der Grabmäler<br />

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmäler bei e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Aufforderung des Marktes <strong>Kipfenberg</strong> zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />

nach e<strong>in</strong>er schriftlichen Aufforderung entfernt werden, <strong>in</strong> das Eigentum des Marktes über.<br />

§ 18 Sonderbestimmung über Grüfte<br />

(1) Gruftanlagen können <strong>in</strong> Beton, Stahlbeton oder Kl<strong>in</strong>kermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist e<strong>in</strong> Sickerloch<br />

anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist m<strong>in</strong>destens 30 cm unter der Erdoberfläche mit e<strong>in</strong>em<br />

gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.<br />

(3) Für e<strong>in</strong>e Gruftzelle s<strong>in</strong>d folgende M<strong>in</strong>destlichtmaße e<strong>in</strong>zuhalten: Länge 2,30 m, Breite 1,0 m <strong>und</strong><br />

Höhe 1,05 m.<br />

(4) Die E<strong>in</strong>senkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen <strong>und</strong> starken Platten ohne größeren<br />

Fugen versehen se<strong>in</strong>.<br />

(5) In e<strong>in</strong>er Gruftzelle darf nur e<strong>in</strong>e Leiche, <strong>und</strong> zwar im Metallsarg oder Holzsarg mit Z<strong>in</strong>ke<strong>in</strong>satz luftdicht<br />

abgeschlossen (verlötet), bestattet werden.<br />

(6) Jede Zelle e<strong>in</strong>er begehbaren Gruft ist alsbald nach der Bestattung der Leiche luft- <strong>und</strong> wasserdicht<br />

mit e<strong>in</strong>er 1/2-Ste<strong>in</strong> starken Mauer abzuschliessen.<br />

(7) Grüfte dürfen nur durch e<strong>in</strong>en von der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung beauftragten Fachmann geöffnet <strong>und</strong><br />

geschlossen werden.<br />

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