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Friedhofs- und Bestattungssatzung - Kipfenberg in Bayerns Mitte

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VII. Bestattungsvorschriften<br />

§ 25 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung anzumelden.<br />

Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung regelt der vom Markt beauftragte Unternehmer im<br />

Benehmen mit der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, dem/der Auftraggeber/<strong>in</strong> <strong>und</strong> dem zuständigen Pfarramt.<br />

Bei Unklarheiten über den Bestattungszeitpunkt entscheidet die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Das Grab muß spätestens 48 St<strong>und</strong>en vor Beg<strong>in</strong>n der Beisetzung bei der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

bestellt werden. Soll die Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bereits vorhanden Wahlgrab erfolgen, so ist bei der<br />

Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

§ 26 Ruhezeiten<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr<br />

10 Jahre; bei Leichen von K<strong>in</strong>dern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes<br />

gilt auch für Aschenreste. Bei Grüften beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.<br />

(2) In e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fachgrab ist die Beisetzung e<strong>in</strong>er zweiten Leiche während der Ruhefrist gestattet, wenn<br />

die erste Leiche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 2,40 m beigesetzt worden ist.<br />

(3) Bei Neuanlegung e<strong>in</strong>es Grabes ist bei E<strong>in</strong>füllung des Grabes zur Begünstigung der Verwesung e<strong>in</strong><br />

Drittel Sand dem Erdreich beizumischen.<br />

(4) Wird während der Ruhefrist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Familiengrab e<strong>in</strong>e zweite Leiche beigesetzt, so beg<strong>in</strong>nt dafür<br />

e<strong>in</strong>e neue Ruhefrist nach Abs. 1 zu laufen. Das gleiche trifft zu für Familiengräber, wenn <strong>in</strong> diesen<br />

während der Ruhefrist der letzten Beisetzung e<strong>in</strong>e weitere Leiche Aufnahme gef<strong>und</strong>en hat.<br />

§ 27 Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen<br />

(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder von<br />

e<strong>in</strong>er Behörde angeordnet werden, sollen sie nur <strong>in</strong> den Monaten September mit Mai, <strong>und</strong> zwar nur<br />

außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es e<strong>in</strong>es Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.<br />

(2) Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmens,<br />

der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> den zuständigen Behörden gestattet.<br />

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile s<strong>in</strong>d, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung<br />

oder Überführung neu e<strong>in</strong>zusargen <strong>und</strong> unverzüglich wieder zu bestatten.<br />

VIII. Schlußbestimmungen<br />

§ 28 Haftungsausschluß<br />

Der Markt <strong>Kipfenberg</strong> haftet nur für Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des<br />

Marktes <strong>Kipfenberg</strong> vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.<br />

§ 29 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich<br />

1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des <strong>Friedhofs</strong> benimmt (§ 6 Abs. 1);<br />

2. sich als Besucher so verhält, daß andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar beh<strong>in</strong>dert oder<br />

belästigt werden (§ 6 Abs. 2);<br />

3. gegen die E<strong>in</strong>zelbestimmungen des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt;<br />

4. Lichtbild- oder Filmaufnahmen im <strong>Friedhofs</strong>bereich ohne Genehmigung macht (§ 20 Abs. 6);<br />

5. entgegen den Bestimmungen des § 14 e<strong>in</strong> Grabmal errichtet;<br />

6. den Bestimmungen über Anlage <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2);<br />

7. Grabstätte <strong>und</strong> Grabmal nicht stets <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sicheren <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden<br />

Zustand erhält (§ 17).<br />

(2) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird auch belegt, wer vorsätzlich<br />

1. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung vornimmt (§ 7 Abs. 1);<br />

2. die Bewilligung nicht vorzeigt (§ 7 Abs. 2);<br />

3. untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 6 Abs. 4 Nr. 4);<br />

4. bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 6 Abs. 4 Nr. 3);<br />

(3) Mit e<strong>in</strong>er Geldbuße wird ferner belegt, wer vorsätzlich<br />

1. die Vorschriften <strong>und</strong> Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet<br />

(§§ 15, 16);<br />

2. die Vorschriften über die Gründung der Grabmäler nicht beachtet (§ 17 Abs. 1);<br />

3. den Verkehrssicherungspflichten des § 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.<br />

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