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Schreiben von Herrn RA Dr. Albert K. Haas - Wengert Gruppe

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DR. ALBERT K. HAAS<br />

RECHTSANWALT<br />

<strong>RA</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Albert</strong> K. <strong>Haas</strong>, Schwalbenstr. 4, 85591 Vaterstetten<br />

Landgericht Frankfurt am Main<br />

60256 Frankfurt am Main<br />

15. März 2004 / Fraport 34<br />

Az. 2-18 0 47 / 04<br />

Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide gegen DipI.-Kfm. Georg<br />

<strong>Wengert</strong> u. a.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der Beschluss vom 20.02. 2004 , mit dem der Termin vom 18.03.2004 festgesetzt<br />

wird, ist heute , also unanständig spät, hier eingegangen. Die beiden Schriftsätze vom<br />

27.02. 2003 sind ohne die in Bezug genommenen sechs Anlagen Ag 1 mit Ag 6 am<br />

Freitag, den 12.03. 2004 hier eingegangen. Ich melde Behinderung an und bitte um<br />

Nachsendung der genannten Anlagen.<br />

Die Organvertreter der Beklagten handeln wie jeder Beauftragte im Interesse ihres Auftraggebers,<br />

also der Beklagten und ihrer Aktionäre. Damit die auftraggebenden Aktionäre<br />

vor ihrer Entscheidung über die alljährliche Entlastung der Organvertreter nach § 120<br />

I 1 AktG richtig und vollständig informiert sind, beinhaltet die Berichts- und Rechenschaftspflicht<br />

der Vorstände und Aufsichtsräte auch die Pflicht, über alle Umstände zu<br />

berichten, die zur Beurteilung des rechtmäßigen Handelns der Organvertreter <strong>von</strong> Bedeutung<br />

sind.<br />

Diese Berichtspflicht der Organvertreter an ihre auftraggebenden Aktionäre beinhaltet<br />

auch die Pflicht, den Aktionären über den Inhalt der Schriftstücke zu berichten, deren<br />

Veröffentlichung der Antrag der entlastungssuchenden Organvertreter in diesem Verfahren<br />

verhindern wollen. Denn die darin enthaltenen Informationen zeigen das rechtswidrige<br />

Handeln der Organvertreter, wie meine als Anlage <strong>RA</strong> 1 beigefügte gutachtliche Stellungnahme<br />

belegt. Diese Regel gilt nach § 666 BGB für alle Auftragsverhältnisse und ist<br />

aktienrechtlich dahin modifiziert verschärft, dass die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht<br />

der Verwaltung gegenüber den Aktionären alljährlich schriftlich und mündlich zu<br />

erfolgen hat. Die AGin zu 3. ist Aktionärin der ASt. , deren Organvertreter ihr deshalb die<br />

Bekanntgabe der streitigen Informationen schulden. Entgegen der Ansicht des Gerichtes<br />

und der <strong>RA</strong>e Freshfields Bruckhaus Deringer und der RÄin Gunhild Schäfer schuldet die<br />

AStin ihrer Aktionärin und Mandantin der Agin zu 4. (<strong>Wengert</strong> GmbH Rechtsanwaltsge-


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sellschaft) die Bekanntgabe der in diesem Verfahren streitigen Daten. Deshalb kommt<br />

es auf die übrigen Einwendungen rechtlich nicht einmal an.<br />

Der UWG -Kommentar <strong>von</strong> 1981 Baumbach Hefermehl Wettbewerbsrecht 13. Auflage<br />

Rz. 31 zu § 17 sieht das auch so:<br />

„Steht einem Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ein Recht<br />

auf Kenntnis <strong>von</strong> Geheimnissen des Unternehmens zu, so verstößt ihre Verwertung<br />

nicht gegen II. Das gilt selbst dann, wenn sich der Gesellschafter die ihm rechtlich<br />

zustehende Kenntnis durch eine gesetz- oder sittenwidrige Handlung verschafft haben<br />

sollte, ÖOGH ÖBI 72,73/74. Es fehlt in diesem Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang."<br />

Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die streitige Verfügung ist mithin aufzuheben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Albert</strong> K. <strong>Haas</strong>

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