Schreiben von Herrn RA Dr. Albert K. Haas - Wengert Gruppe
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DR. ALBERT K. HAAS<br />
RECHTSANWALT<br />
<strong>RA</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Albert</strong> K. <strong>Haas</strong>, Schwalbenstr. 4, 85591 Vaterstetten<br />
Landgericht Frankfurt am Main<br />
60256 Frankfurt am Main<br />
15. März 2004 / Fraport 34<br />
Az. 2-18 0 47 / 04<br />
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide gegen DipI.-Kfm. Georg<br />
<strong>Wengert</strong> u. a.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
der Beschluss vom 20.02. 2004 , mit dem der Termin vom 18.03.2004 festgesetzt<br />
wird, ist heute , also unanständig spät, hier eingegangen. Die beiden Schriftsätze vom<br />
27.02. 2003 sind ohne die in Bezug genommenen sechs Anlagen Ag 1 mit Ag 6 am<br />
Freitag, den 12.03. 2004 hier eingegangen. Ich melde Behinderung an und bitte um<br />
Nachsendung der genannten Anlagen.<br />
Die Organvertreter der Beklagten handeln wie jeder Beauftragte im Interesse ihres Auftraggebers,<br />
also der Beklagten und ihrer Aktionäre. Damit die auftraggebenden Aktionäre<br />
vor ihrer Entscheidung über die alljährliche Entlastung der Organvertreter nach § 120<br />
I 1 AktG richtig und vollständig informiert sind, beinhaltet die Berichts- und Rechenschaftspflicht<br />
der Vorstände und Aufsichtsräte auch die Pflicht, über alle Umstände zu<br />
berichten, die zur Beurteilung des rechtmäßigen Handelns der Organvertreter <strong>von</strong> Bedeutung<br />
sind.<br />
Diese Berichtspflicht der Organvertreter an ihre auftraggebenden Aktionäre beinhaltet<br />
auch die Pflicht, den Aktionären über den Inhalt der Schriftstücke zu berichten, deren<br />
Veröffentlichung der Antrag der entlastungssuchenden Organvertreter in diesem Verfahren<br />
verhindern wollen. Denn die darin enthaltenen Informationen zeigen das rechtswidrige<br />
Handeln der Organvertreter, wie meine als Anlage <strong>RA</strong> 1 beigefügte gutachtliche Stellungnahme<br />
belegt. Diese Regel gilt nach § 666 BGB für alle Auftragsverhältnisse und ist<br />
aktienrechtlich dahin modifiziert verschärft, dass die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht<br />
der Verwaltung gegenüber den Aktionären alljährlich schriftlich und mündlich zu<br />
erfolgen hat. Die AGin zu 3. ist Aktionärin der ASt. , deren Organvertreter ihr deshalb die<br />
Bekanntgabe der streitigen Informationen schulden. Entgegen der Ansicht des Gerichtes<br />
und der <strong>RA</strong>e Freshfields Bruckhaus Deringer und der RÄin Gunhild Schäfer schuldet die<br />
AStin ihrer Aktionärin und Mandantin der Agin zu 4. (<strong>Wengert</strong> GmbH Rechtsanwaltsge-
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sellschaft) die Bekanntgabe der in diesem Verfahren streitigen Daten. Deshalb kommt<br />
es auf die übrigen Einwendungen rechtlich nicht einmal an.<br />
Der UWG -Kommentar <strong>von</strong> 1981 Baumbach Hefermehl Wettbewerbsrecht 13. Auflage<br />
Rz. 31 zu § 17 sieht das auch so:<br />
„Steht einem Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ein Recht<br />
auf Kenntnis <strong>von</strong> Geheimnissen des Unternehmens zu, so verstößt ihre Verwertung<br />
nicht gegen II. Das gilt selbst dann, wenn sich der Gesellschafter die ihm rechtlich<br />
zustehende Kenntnis durch eine gesetz- oder sittenwidrige Handlung verschafft haben<br />
sollte, ÖOGH ÖBI 72,73/74. Es fehlt in diesem Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang."<br />
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die streitige Verfügung ist mithin aufzuheben.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Albert</strong> K. <strong>Haas</strong>