Bund der Steuerzahler
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steuertipps<br />
steuer<br />
tipps!<br />
Lohnsteuer<br />
Alkoholbedingter Unfall mit Firmenwagen<br />
Verzichtet <strong>der</strong> Arbeitgeber auf Schadenersatz für Aufwendungen,<br />
die ihm durch einen alkoholbedingten Unfall an einem auch zur<br />
privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen entstanden sind, so<br />
ist <strong>der</strong> dem Arbeitnehmer durch den Verzicht entstandene Vorteil<br />
nicht durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten.<br />
Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz führt<br />
nur dann nicht zu einer Besteuerung, wenn die Begleichung <strong>der</strong><br />
Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung zu einem<br />
Werbungskostenabzug berechtigen<br />
würde. Kommt allerdings ein Werbungskostenabzug<br />
nicht in Betracht,<br />
weil das auslösende Moment für den<br />
Verkehrsunfall die Fahruntüchtigkeit<br />
des Arbeitnehmers war, so ist<br />
<strong>der</strong> Verzicht auf Schadenersatz zusätzlich<br />
zur 1-Prozent-Regelung<br />
steuerlich zu erfassen.<br />
Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom<br />
24. Mai 2007, Aktenzeichen VI 73/05.<br />
Einkommensteuer/Gewerbesteuer<br />
Gewerbliche Leistungen bei einem Landwirt<br />
Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb<br />
nicht benötigt und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird<br />
er von Anfang an gewerblich tätig. Dies gilt auch, wenn er die betreffenden<br />
Wirtschaftsgüter gelegentlich in <strong>der</strong> eigenen Landwirtschaft<br />
einsetzt.<br />
Von einer geson<strong>der</strong>ten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen,<br />
wenn <strong>der</strong> Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein<br />
Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts o<strong>der</strong> den Betrag von<br />
51.500 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht<br />
überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen<br />
erst dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Einsatz für eigenbetriebliche<br />
Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 Prozent<br />
unterschreitet.<br />
Für die Entscheidung über die Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig<br />
über- bzw. unterschritten wurde mit <strong>der</strong> Folge, dass ein Gewerbebetrieb<br />
anzunehmen ist, kann ein Beobachtungszeitraum von<br />
drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung<br />
nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb<br />
begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums von<br />
drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.<br />
Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen IV<br />
R 10/05.<br />
Umsatzsteuer<br />
Steuersatz bei Schwerhörigengeräten<br />
Die Lieferung eines Schwerhörigengerätes<br />
unterliegt dem<br />
ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />
von 7 Prozent. Ausgenommen<br />
von <strong>der</strong> Steuerermäßigung ist<br />
die eigenständige Lieferung von<br />
Teilen und Zubehör. Die Abgabe<br />
einer Otoplastik in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Lieferung eines Schwerhörigengerätes<br />
stellt eine unselbständige<br />
Nebenleistung dar, die<br />
wie die Hauptleistung mit dem<br />
ermäßigten Steuersatz zu besteuern<br />
ist. Eine Otoplastik dient<br />
<strong>der</strong> akustischen Übertragung<br />
des verstärkten Signals vom<br />
Hörgerät zum Trommelfell und<br />
gewährleistet ausreichenden<br />
Halt des Hörgerätes am äußeren<br />
Ohr.<br />
Auch die Lieferung eines betriebsfertigen<br />
Schwerhörigengeräts<br />
nebst Batterien unterliegt<br />
im Rahmen eines einheitlichen<br />
Umsatzgeschäftes dem ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz. Die<br />
Steuerermäßigung erstreckt<br />
sich auch auf das Entgelt für die<br />
mitgelieferten Batterien.<br />
Ist die Otoplastik o<strong>der</strong> die Batterie<br />
hingegen Gegenstand einer<br />
selbständigen Lieferung,<br />
kommt <strong>der</strong> Regelsteuersatz von<br />
19 Prozent zur Anwendung.<br />
Oberfinanzdirektion Münster<br />
vom 24. Mai 2007, Kurzinformation<br />
Umsatzsteuer Nr. 3.<br />
web-tipp<br />
www<br />
Der <strong>Bund</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerzahler</strong><br />
im Internet:<br />
www.steuerzahler.de<br />
Lohnsteuer<br />
Verbilligte Aktienüberlassung an<br />
Arbeitnehmer<br />
Die verbilligte Überlassung von<br />
Aktien durch den Arbeitgeber<br />
stellt beim Arbeitnehmer<br />
steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn<br />
dar. Der Vorteil aus<br />
einem für Dienstleistungen<br />
gewährten<br />
Aktienoptionsprogramm<br />
führt allerdings<br />
erst in dem<br />
Zeitpunkt zum Lohnzufluss,<br />
in dem die<br />
Ansprüche aus den Optionsrechten<br />
erfüllt werden. Dabei errechnet<br />
sich <strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> Differenz<br />
zwischen dem üblichen Endpreis<br />
<strong>der</strong> Aktien am Verschaffungstag<br />
und den diesbezüglichen<br />
Aufwendungen des Arbeitnehmers,<br />
zu denen auch Optionskosten<br />
zählen.<br />
Der <strong>Bund</strong>esfinanzhof hat jetzt entschieden,<br />
dass die Optionskosten<br />
als vergebliche Werbungskosten<br />
bei <strong>der</strong> Einkommensteuer abziehbar<br />
sind, wenn die Optionsrechte<br />
nicht ausgeübt werden.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt ist das<br />
Jahr, in dem die Optionsrechte<br />
wegen Nichtausübung <strong>der</strong> Option<br />
verfallen.<br />
Urteil des <strong>Bund</strong>esfinanzhofs vom<br />
3. Mai 2007, Aktenzeichen VI R<br />
36/05.<br />
Steuertermine<br />
September/Oktober 2007<br />
10.09. Umsatzsteuer<br />
(13.09.) Lohnsteuer<br />
Kirchenlohnsteuer<br />
Einkommensteuer<br />
Kirchensteuer<br />
Körperschaftsteuer<br />
Getränkesteuer<br />
Vergnügungsteuer<br />
10.10. Umsatzsteuer<br />
(15.10.) Lohnsteuer<br />
Kirchenlohnsteuer<br />
Getränkesteuer<br />
Vergnügungsteuer<br />
Hinweis: Die eingeklammerten Daten<br />
bezeichnen den letzten Tag <strong>der</strong><br />
dreitägigen Zahlungsschonfrist für<br />
den Eingang <strong>der</strong> Zahlung. Die Zahlungsschonfrist<br />
gilt nicht bei Barzahlung<br />
und Zahlung per Scheck. Zahlungen<br />
per Scheck gelten erst drei Tage<br />
nach Eingang des Schecks beim Finanzamt<br />
als entrichtet.<br />
166 September 2007