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15. § 104 GWB - Vergabekammern - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 24.01.2010<br />

Vergabekammer des Landes Schleswig-<br />

Holstein bei dem Ministerium für Wirtschaft,<br />

Technologie und Verkehr<br />

Düsternbrooker Weg 94,<br />

24105 Kiel<br />

0431/988-4546<br />

bzw. -4514<br />

0431/988-4702<br />

Thüringer Landesverwaltungsamt,<br />

Vergabekammer des Freistaats Thüringen<br />

Weimarplatz 4, 99423<br />

Weimar<br />

03643/58-7254 03643/58-7072<br />

<strong>15.</strong>3.1.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten der <strong>Vergabekammern</strong> des<br />

Bundes und der Länder<br />

2490<br />

Die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den <strong>Vergabekammern</strong> des<br />

Bundes und der Länder ist in <strong>§</strong> 106a <strong>GWB</strong> (früher <strong>§</strong> 18 VgV) geregelt. Zu den<br />

Einzelheiten vgl. daher die Kommentierung zu <strong>§</strong> 106a <strong>GWB</strong>.<br />

<strong>15.</strong>4 Rechtsschutz im Vergabenachprüfungsverfahren nach den <strong>§</strong><strong>§</strong><br />

97 ff.<br />

2491<br />

Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 102 <strong>GWB</strong>.<br />

<strong>15.</strong>5 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

2492<br />

<strong>§</strong> <strong>104</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> stellt klar, dass die ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von<br />

Schadenersatzansprüchen zuständig sind. Vgl. inhaltlich dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong><br />

125 <strong>GWB</strong>.<br />

<strong>15.</strong>6 Befugnisse der Kartellbehörden<br />

<strong>15.</strong>6.1 Allgemeines<br />

2493<br />

Nach <strong>§</strong> <strong>104</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> bleiben mit Blick auf das förmliche Nachprüfungsverfahren die<br />

Befugnisse der Kartellbehörden unberührt. Dies bedeutet einmal, dass die Kartellbehörden<br />

des <strong>GWB</strong> unabhängig von einem Vergabenachprüfungsverfahren kartellrechtliche<br />

Sachverhalte aufgreifen können oder sogar müssen.<br />

<strong>15.</strong>6.2 Bedeutung für das Vergabenachprüfungsverfahren<br />

<strong>15.</strong>6.2.1 Verfahrensmäßige Bedeutung

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