Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt
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MN Anwaltsvergütung<br />
Klargestellt ist damit auch, <strong>das</strong>s in Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren<br />
eine Terminsgebühr durch Besprechungen<br />
anfallen kann, was der BGH bislang abgelehnt<br />
hat. 12<br />
3. Beschwerdeverfahren (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />
<strong>RVG</strong>)<br />
Klargestellt wird, <strong>das</strong>s Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />
<strong>RVG</strong> nur für Beschwerden betreffend den Hauptgegenstand<br />
gilt, also nicht auch für Beschwerden gegen Zwischen- <strong>und</strong><br />
Nebenentscheidungen.<br />
Beispiel<br />
Der Antragsteller legt gegen die Entscheidung des FamG, <strong>das</strong> ihm die Kosten in<br />
einem Verfahren <strong>auf</strong> Überlassung der Ehewohnung <strong>auf</strong>erlegt hat, gem. § 58<br />
FamFG Beschwerde ein.<br />
Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich nach den Nrn. 3500 ff. VV<br />
<strong>RVG</strong>, da nicht eine Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. 13<br />
Beispiel<br />
Beispiel<br />
Der Ehemann ist <strong>im</strong> Scheidungsverfahren (Wert: Ehesache 9.000 Euro; Versorgungsausgleich<br />
3.600 Euro) anwaltlich nicht vertreten. Da der Versorgungsausgleich<br />
ausgeschlossen werden soll <strong>und</strong> wegen einer beabsichtigten Wiederheirat<br />
aus steuerlichen Gründen der Scheidungsbeschluss schnell bestandskräftig werden<br />
soll, be<strong>auf</strong>tragt er einen Anwalt, den Vergleich zu protokollieren <strong>und</strong> Rechtsmittelverzicht<br />
abzugeben.<br />
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte der Anwalt nur eine Vergütung<br />
für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, also eine 0,8-Gebühr verdienen<br />
sowie eine Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs.<br />
Nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht mehr um eine Einzeltätigkeit<br />
nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, sondern um eine Terminsvertretung nach<br />
Nr. 3401, 3401 VV <strong>RVG</strong>. Der Anwalt erhält also.<br />
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 12.600,00 Euro)<br />
392,60 Euro<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 12.6000,00 Euro)<br />
724,80 Euro<br />
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 3.600,00 Euro)<br />
252,00 Euro<br />
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
1.389,40 Euro<br />
5. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 263,99 Euro<br />
Gesamt<br />
1.653,39 Euro<br />
Der Antragsteller legt gegen den Beschluss des FamG, <strong>das</strong> ihn zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet hat, Beschwerde ein.<br />
Jetzt liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand<br />
vor. Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich jetzt nach Vorbem.<br />
3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV <strong>RVG</strong>.<br />
4. Einzeltätigkeit/Terminsvertretung<br />
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr<br />
hat auch Bedeutung für bloße Protokollierungstermine.<br />
Auch sie werden künftig durch Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1<br />
VV <strong>RVG</strong> erfasst. Gleiches gilt für Termine zur Abgabe eines<br />
Rechtsmittelverzichts. Das wirkt sich für den sog. „Fluranwalt“<br />
aus.<br />
Lotte Thiel, Koblenz<br />
Die Autorin ist Rechtsanwältin <strong>und</strong> Fachanwältin für<br />
Familienrecht. Sie ist Partnerin in der Kanzlei Bernhard &<br />
Thiel.<br />
Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />
Norbert Schneider, Neunkirchen<br />
Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Mitglied des Ausschusses<br />
<strong>RVG</strong> <strong>und</strong> Gerichtskosten des Deutschen Anwaltvereins.<br />
Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />
12 AGS 2012, 274 m. Anm. N. Schneider = NJW 2012, 1294 = FamRZ 2012, 708 =<br />
AnwBl 2012, 470 = MDR 2012, 615 = zfs 2012, 342 = JurBüro 2012, 302 =<br />
<strong>RVG</strong>prof. 2012, 55 = <strong>RVG</strong>prof. 2012, 77 = <strong>RVG</strong>report 2012, 184 = NJW-Spezial<br />
2012, 317.<br />
13 OLG Köln AGS 2012, 462 = NJW-Spezial 2012, 540.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 285