Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt
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DeutscherAnwaltVerein<br />
7/2013<br />
Juli (AnwBl Online)<br />
Magazin<br />
Das neue Kostenrecht<br />
Volker Heinz<br />
2013 –<br />
–<br />
was wird jetzt wichtig Der Grenzgänger für<br />
Anwältinnen <strong>und</strong> Anwälte<br />
Editorial<br />
Schons: 2. KostRMoG – Wunschlos glücklich? 252<br />
Aufsätze<br />
Reckin: Überblick 2. KostRMoG 253<br />
Schneider/Thiel: Zivilsachen 259<br />
Mayer: Sozial-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Arbeitsrecht 270<br />
Schneider/Thiel: <strong>Familiensachen</strong> 277<br />
Schneider: Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachen 286<br />
Schneider/Thiel: GKG, FamGKG, JVEG 298<br />
Wudy: Notarkostenrecht 305<br />
Mayer: Vergütungsvereinbarung Beratungshilfe 311<br />
Service<br />
Tabellen 256–258
MN Anwaltsvergütung 1 Siehe Schneider/Thiel, AnwBl Online 2013, 259.<br />
Anwaltsvergütung<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong><br />
<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG<br />
Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsrecht<br />
durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG<br />
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen <strong>und</strong><br />
Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz<br />
Das 2. Kostrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) bringt<br />
relativ viele Änderungen <strong>im</strong> Familienrecht. Zum einen handelt<br />
sich um Änderungen unmittelbar <strong>im</strong> <strong>RVG</strong>, zum anderen<br />
werden aus den <strong>Verweise</strong>n zur Kostenordnung (KostO)<br />
nun Verweis <strong>auf</strong> <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz<br />
(GNotKG). Die Autoren erläutern die Änderungen anhand<br />
vieler Beispiele.<br />
I. Überblick<br />
In <strong>Familiensachen</strong> greifen zum einen zahlreiche Änderungen,<br />
die auch in allgemeinen Zivilsachen gelten, so<strong>das</strong>s insoweit<br />
zur Vermeidung von Wiederholungen <strong>auf</strong> den Beitrag<br />
zum Zivilrecht Bezug genommen wird. 1<br />
Der folgende Beitrag<br />
beschränkt sich daher <strong>auf</strong> die spezifischen familienrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
Wichtige Änderungen ergeben sich in <strong>Familiensachen</strong><br />
auch durch die Änderungen des FamGKG, so zum Beispiel<br />
9 in § 26 FamGKG – Abschluss eines Vergleichs auch über<br />
Kosten <strong>im</strong> Falle der Beiordnung <strong>im</strong> Rahmen der Verfahrenskostenhilfe,<br />
9 in § 36 Abs. 1 FamGKG <strong>und</strong> § 46 Abs. 1 FamGKG-Verweisungen<br />
<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG,<br />
9 in § 42 Abs. 3 FamGKG – Anhebung des Auffangwerts<br />
<strong>auf</strong> 5.000,00 Euro,<br />
9 in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG – Anhebung des Mindestwerts<br />
in Ehesachen <strong>auf</strong> 3.000,00 Euro,<br />
9 in § 51 FamGKG – Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />
der Vorschrift <strong>und</strong> Anhebung des Verfahrenswerts in Kindergeldverfahren.<br />
Wegen dieser Änderungen wird <strong>auf</strong> den gesonderten Beitrag<br />
zu den Änderungen des GKG, des FamGKG <strong>und</strong> des<br />
JVEG Bezug genommen.<br />
FamFG in Kindschaftssachen, nach §§ 300 Abs. 1, 2, 301<br />
Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen, nach §§ 331 S. 1, 332<br />
S. 1 FamFG in Unterbringungssachen <strong>und</strong> nach § 427 Abs. 1<br />
S. 1 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Für diese Verfahren<br />
gilt § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> dem Wortlaut nach bislang<br />
nicht, was zum Teil dazu führte, <strong>das</strong>s dem Anwalt in von<br />
Amts wegen eingeleiteten Verfahren eine gesonderte Vergütung<br />
abgesprochen, <strong>und</strong> seine Tätigkeit als durch die Gebühren<br />
in der Hauptsache mit abgegolten angesehen wurde. Die<br />
Neufassung stellt jetzt klar, <strong>das</strong>s auch ein einstweiliges<br />
Rechtsschutzverfahren, <strong>das</strong> von Amts wegen eingeleitet worden<br />
ist <strong>und</strong> die Hauptsache verschiedene Angelegenheiten<br />
darstellen.<br />
Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (I)<br />
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten be<strong>im</strong> FamG die Übertragung der alleinigen<br />
elterlichen Sorge. Das FamG erlässt dar<strong>auf</strong>hin von Amts wegen eine einstweilige<br />
Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche<br />
Sorge <strong>und</strong> bestellt dem betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vorm<strong>und</strong>.<br />
Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.<br />
Der Anwalt, der <strong>im</strong> Anordnungsverfahren tätig wird, erhält seine Gebühren gesondert.<br />
Wird eine einstweilige oder vorläufige Anordnung von<br />
Amts wegen erlassen, so wird unter Umständen allerdings<br />
nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1<br />
VV <strong>RVG</strong> ausgelöst, wenn der Anwalt <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren<br />
keine weiteren Tätigkeiten entwickelt, als die Anordnung<br />
entgegenzunehmen <strong>und</strong> mit seinem Mandanten zu besprechen.<br />
Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (II)<br />
Der Kindesvater stellt einen Hauptsacheantrag zum Umgangsrecht. Das Gericht<br />
erlässt von Amts wegen eine einstweilige Anordnung. Der Anwalt n<strong>im</strong>mt diese entgegen,<br />
bespricht sie mit dem Mandanten <strong>und</strong> veranlasst nichts Weiteres. In der<br />
Hauptsache wird sodann verhandelt.<br />
Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wegen vorzeitiger Erledigung<br />
nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong>, da kein Antrag<br />
oder Schriftsatz eingereicht <strong>und</strong> auch kein Termin wahrgenommen worden ist.<br />
Im Hauptsacheverfahren entstehen dagegen die volle 1,3-Verfahrensgebühr sowie<br />
eine Terminsgebühr.<br />
I. Hauptsacheverfahren (Wert: 3.000,00 Euro)<br />
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> 261,30 Euro<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> 241,20 Euro<br />
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
522,50 Euro<br />
4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 99,28 Euro<br />
Gesamt<br />
621,78 Euro<br />
II. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.500,00 Euro)<br />
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong> 92,00 Euro<br />
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 18,40 Euro<br />
Zwischensumme<br />
110,40 Euro<br />
3. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 20,98 Euro<br />
Gesamt<br />
131,38 Euro<br />
II. Änderungen <strong>im</strong> Paragraphenteil<br />
1. Verfahren in der Hauptsache <strong>und</strong> einstweiliger<br />
Rechtsschutz (§ 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong>)<br />
In § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> werden die Wörter „über einen Antrag <strong>auf</strong>“<br />
gestrichen. Nach dem bisherigen Wortlaut betrifft § 17 Nr. 4<br />
<strong>RVG</strong> nur solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />
die <strong>auf</strong> Antrag eingeleitet werden. Dabei war übersehen worden,<br />
<strong>das</strong>s Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch<br />
von Amts wegen, also ohne Antrag, eingeleitet werden<br />
können, so zum Beispiel nach §§ 156 Abs. 3 S. 2, 157 Abs. 3<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 277
MN Anwaltsvergütung<br />
2. Abänderungs- <strong>und</strong> Aufhebungsverfahren (§ 16 Nr. 5<br />
<strong>RVG</strong>)<br />
Ebenso wie in § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> (s. o. 1.) wird in § 16 Nr. 5<br />
<strong>RVG</strong> klargestellt, <strong>das</strong>s diese Vorschrift auch für einstweilige<br />
Anordnungsverfahren gilt, die von Amts wegen eingeleitet<br />
werden.<br />
3. § 23 <strong>RVG</strong> (Allgemeine Wertvorschrift)<br />
In § 23 Abs. 3 <strong>RVG</strong> wird die bisherige Verweisung <strong>auf</strong> die<br />
Vorschriften der KostO durch eine Bezugnahme <strong>auf</strong> die Bewertungsvorschriften<br />
der §§ 46–54 GNotKG <strong>und</strong> <strong>auf</strong> die entsprechenden<br />
Bewertungsvorschriften der §§ 37, 38, 42 bis 45<br />
sowie 99 bis 102 des GNotKG ersetzt. Die Änderung passt<br />
die Verweisung zur Anwendung best<strong>im</strong>mter Wertvorschriften<br />
an <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz an.<br />
Für den Familienrechtler von Bedeutung sein, können<br />
alle in Bezug genommenen Vorschriften, weil sie auch in<br />
den nach §§ 36, 46 FamGKG zu bewertenden Verfahren (Genehmigung<br />
einer Erklärung oder deren Ersetzung <strong>und</strong><br />
vermögensrechtliche Kindschaftssachen), enthalten sind:<br />
a) Verweisung <strong>auf</strong> die Bewertungsvorschriften des GNotKG<br />
aa) Sache<br />
§ 46 GNotKG (Sache)<br />
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis best<strong>im</strong>mt, der <strong>im</strong> gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller<br />
den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre<br />
(Verkehrswert).<br />
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu best<strong>im</strong>men<br />
1. nach dem Inhalt des Geschäfts,<br />
2. nach den Angaben der Beteiligten,<br />
3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten<br />
<strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> einer amtlichen Auskunft oder<br />
4. anhand offenk<strong>und</strong>iger Tatsachen.<br />
(3) Bei der Best<strong>im</strong>mung des Verkehrswerts eines Gr<strong>und</strong>stücks können auch<br />
herangezogen werden<br />
1. <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>buch eingetragene Belastungen,<br />
2. aus den Gr<strong>und</strong>akten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder<br />
3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.<br />
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts<br />
nicht entgegen.<br />
(4) Eine Beweis<strong>auf</strong>nahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht<br />
statt.<br />
§ 46 GNotKG entspricht inhaltlich § 19 Abs. 1 KostO. Insoweit<br />
19 Abs. 1 KostO noch von dem veralteten Begriff „gemeiner<br />
Wert“ spricht, ersetzt § 46 Abs. 1 den Begriff durch<br />
den „Verkehrswert“ <strong>und</strong> formuliert eine Legaldefinition. § 46<br />
Abs. 2 GNotKG ist maßgeblich für die Bewertung aller Sachen.<br />
§ 46 Abs. 3 GNotKG gilt für die Wertermittlung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken. Dass auch in § 19 Abs. 2 S. 2. Hs. KostO enthaltene<br />
Steuergehe<strong>im</strong>nisbefreiungsgebot ist in § 46 Abs. 3<br />
S. 2 übernommen worden. § 46 Abs. 4 GNotKG führt <strong>das</strong><br />
sog. Beweis<strong>auf</strong>nahmeverbot fort, <strong>das</strong> sich bereits aus § 19<br />
Abs. 2 S. 1 2. Hs. KostO ergeben hatte.<br />
bb) Sache bei K<strong>auf</strong><br />
§ 47 GNotKG (Sache bei K<strong>auf</strong>)<br />
Im Zusammenhang mit dem K<strong>auf</strong> wird der Wert der Sache durch den K<strong>auf</strong>preis<br />
best<strong>im</strong>mt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen <strong>und</strong> der vom Käufer übernommenen<br />
oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.<br />
Ist der nach Satz 1 <strong>und</strong> 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert,<br />
ist der Verkehrswert maßgebend.<br />
§ 47 ist als Bewertungsvorschrift maßgeblich, wenn es<br />
um den K<strong>auf</strong> einer Sache geht. Dabei best<strong>im</strong>mt § 47 S. 1,<br />
<strong>das</strong>s be<strong>im</strong> K<strong>auf</strong> der Wert der Sache durch den K<strong>auf</strong>preis best<strong>im</strong>mt<br />
wird. § 47 S. 2 GNotKG regelt, <strong>das</strong>s der Wert der vorbehaltenen<br />
Nutzungen <strong>und</strong> der vom Käufer übernommenen<br />
Leistungen hinzugerechnet wird. Die bisher in § 20 Abs. 1<br />
S. 2 KostO enthaltene Regelung, wonach be<strong>im</strong> K<strong>auf</strong> eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene<br />
Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht<br />
bleibt, wird in § 47 GNotKG nicht übernommen.<br />
cc) Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen<br />
§ 48 GNotKG (Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen)<br />
(1) Im Zusammenhang mit der Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs mit Hofstelle einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt<br />
der Wert des land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Vermögens <strong>im</strong> Sinne des Bewertungsgesetzes<br />
höchstens <strong>das</strong> Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der<br />
Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn<br />
1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt<br />
ist <strong>und</strong><br />
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Zuwendung einen wesentlichen Teil<br />
der Existenzgr<strong>und</strong>lage des zukünftigen Inhabers bildet.<br />
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt,<br />
so ist dieser zu schätzen. Ist anstelle des Einheitswerts für einen Betrieb der<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ein Ersatzwirtschaftswert ermittelt, so tritt dieser an die<br />
Stelle des Einheitswerts.<br />
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für die Bewertung<br />
1. eines Hofs <strong>im</strong> Sinne der Höfeordnung <strong>und</strong><br />
2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> der Vorschriften<br />
über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes<br />
über <strong>das</strong> gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern <strong>das</strong><br />
Verfahren mit der Zuweisung endet.<br />
§ 48 GNotKG ermöglicht die Bewertung von land- <strong>und</strong><br />
fortwirtschaftlichem Vermögen <strong>und</strong> war bisher in § 19 Abs. 4<br />
KostO enthalten, <strong>auf</strong> den § 23 Abs. 3 S. 1 <strong>RVG</strong> Bezug genommen<br />
hatte. In <strong>das</strong> GNotKG ist <strong>das</strong> Bewertungsprivileg von<br />
land- <strong>und</strong> fortwirtschaftlichem Gr<strong>und</strong>besitz übernommen<br />
<strong>und</strong> verstärkt worden.<br />
dd) Gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte<br />
§ 49 GNotKG (Gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte)<br />
(1) Die für die Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken geltenden Vorschriften sind <strong>auf</strong><br />
Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Gr<strong>und</strong>stücke geltenden Vorschriften<br />
unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.<br />
(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent vom Wert des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks einschließlich dar<strong>auf</strong> errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des<br />
Rechts <strong>auf</strong> eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
Die Bewertungsvorschriften für Gr<strong>und</strong>stücke sollen auch<br />
für best<strong>im</strong>mte Rechte gelten; § 49 GNotKG lehnt sich inhaltlich<br />
an § 77 Abs. 1 KostO an.<br />
ee) Best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen<br />
§ 50 GNotKG (Best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen)<br />
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung<br />
1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10<br />
Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;<br />
2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der<br />
Sache;<br />
3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um<br />
a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen<br />
Herstellungskosten;<br />
4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 278
MN Anwaltsvergütung<br />
§ 50 GNotKG gilt für best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen.<br />
Wenn über eine Sache oder ein Recht nicht<br />
oder nur eingeschränkt verfügt werden kann, so beträgt der<br />
Wert der entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung<br />
10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Rechts (§ 50<br />
S. 1, Nr. 1 GNotKG), wobei bei der nur eingeschränkten Nutzung<br />
einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache<br />
maßgeblich sind (§ 50 S. 1, Nr. 2 GNotKG). Betrifft die<br />
schuldrechtliche Verpflichtung die Errichtung eines Bauwerks,<br />
dann sind – soweit es sich um ein Wohngebäude handelt<br />
– 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks für die Bewertung maßgeblich (§ 50 S. 1 Nr. 3<br />
GNotKG). Handelt es sich um ein gewerblich genutztes Baugr<strong>und</strong>stück,<br />
sind 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten<br />
für die Bewertung zu berücksichtigen (§ 50 S. 1<br />
Nr. 3b GNotKG). Ist Gegenstand der schuldrechtlichen Verpflichtung<br />
die Übernahme von Investitionen, dann gelten<br />
für die Bewertung 20 Prozent der Investitionssumme.<br />
§ 50 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />
ff) Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen<br />
§ 51 GNotKG (Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)<br />
(1) Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts<br />
ist der Wert des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht.<br />
Der Wert eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts ist die Hälfte des Werts nach<br />
Satz 1.<br />
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365<br />
<strong>und</strong> 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen<br />
Gegenstands.<br />
(3) Ist der nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen<br />
werden.<br />
§ 51 Abs. 1 GNotKG übern<strong>im</strong>mt den Regelungsgehalt des<br />
§ 20 Abs. 2 KostO. Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines<br />
sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert<br />
des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht. Der Wert<br />
eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts entspricht der Hälfte<br />
des sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ergebenden Werts.<br />
Nach § 51 Abs. 2 GNotKG ist der Wert einer Verfügungsbeschränkung,<br />
insbesondere nach den §§ 1365 <strong>und</strong> 1369<br />
BGB sowie bei einer Belastung gem. § 1010 BGB mit 30 Prozent<br />
des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands anzunehmen.<br />
§ 51 Abs. 3 GNotKG enthält die Möglichkeit einer Abweichung<br />
von dem sich aus § 51 Abs. 1 oder 2 GNotKG ergebenden<br />
Wert, wenn der insoweit best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig ist. In diesem<br />
Fall kann ein höherer oder niedrigerer Wert angenommen<br />
werden. § 51 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />
Die Regelung des § 51 Abs. 3 GNotKG ist vergleichbar<br />
mit den Regelungen, die durch <strong>das</strong> FGG-ReformG <strong>im</strong><br />
FamGKG eingeführt worden waren (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3,<br />
47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3, 51 Abs. 3) <strong>und</strong><br />
durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG auch in § 30 Abs. 2 <strong>RVG</strong> eingeführt<br />
worden ist.<br />
des Rechts entfallende Wert maßgebend. Ist die Verlängerung der Dauer des<br />
Rechts nur von der Erklärung des Berechtigten abhängig, wird die mögliche weitere<br />
Dauer des Rechts nur zur Hälfte eingerechnet. Der Wert ist jedoch durch den<br />
Wert des betroffenen Gegenstands zu Beginn des Rechts beschränkt. Ist die<br />
Dauer des Rechts außerdem <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf<br />
der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.<br />
(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der <strong>auf</strong> die ersten 20<br />
Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbest<strong>im</strong>mter Dauer ist der<br />
<strong>auf</strong> die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes<br />
ergibt.<br />
(4) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert<br />
bei einem Lebensalter von ...<br />
der <strong>auf</strong> die ersten ... Jahre<br />
bis zu 30 Jahren 20<br />
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren 15<br />
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren 10<br />
über 70 Jahren 5<br />
entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer<br />
Personen ab, ist maßgebend,<br />
1. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />
der jüngsten Person,<br />
2. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />
der ältesten Person, maßgebend.<br />
(5) Der Jahreswert wird mit fünf Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands<br />
oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer<br />
Wert festgestellt werden kann.<br />
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet<br />
<strong>das</strong> Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist<br />
der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen best<strong>im</strong>mte<br />
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil <strong>im</strong><br />
Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder <strong>das</strong><br />
Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der<br />
Wert eines durch Zeitabl<strong>auf</strong> oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen<br />
Rechts beträgt null Euro.<br />
(7) Preisklauseln <strong>und</strong> spätere Änderungen des Rechts, die nur unter einer Bedingung<br />
eintreten, werden nicht berücksichtigt.<br />
§ 52 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich den Regelungsgehalt<br />
der §§ 22 <strong>und</strong> 24 KostO.<br />
hh) Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten<br />
§ 53 GNotKG (Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten)<br />
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an<br />
einem Luftfahrzeug oder einer Gr<strong>und</strong>schuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der<br />
Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.<br />
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />
einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen best<strong>im</strong>mt<br />
sich nach dem Betrag der Forderung <strong>und</strong>, wenn der als Pfand oder zur Sicherung<br />
dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.<br />
§ 53 GNotKG bewertet Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige<br />
Sicherheiten. Nach § 53 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt sich der<br />
Wert einer Hpyothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts<br />
an einem Luftfahrzeug oder an einer Gr<strong>und</strong>schuld<br />
nach dem Nennbetrag der Schuld. Nach § 53 Abs. 1 S. 2<br />
GNotKG ist der Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der<br />
Ablösungssumme. § 53 Abs. 2 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert<br />
eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />
einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung<br />
oder dergleichen, wonach maßgeblich der Betrag der<br />
Forderung <strong>und</strong>, wenn sich der als Pfand oder zur Sicherung<br />
dienende Gegenstand geringer bewerten lässt, nach diesem<br />
zu bemessen ist. § 53 GNotKG übern<strong>im</strong>mt die Bewertungsvorschriften<br />
des § 23 KostO.<br />
gg) Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte<br />
§ 52 GNotKG (Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte)<br />
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts<br />
oder Anspruchs <strong>auf</strong> wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen<br />
einschließlich des Unterlassens oder Duldens best<strong>im</strong>mt sich nach dem Wert, den<br />
<strong>das</strong> Recht für den Berechtigten oder für <strong>das</strong> herrschende Gr<strong>und</strong>stück hat.<br />
(2) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> eine best<strong>im</strong>mte Zeit beschränkt, ist der <strong>auf</strong> die Dauer<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 279
MN Anwaltsvergütung<br />
ii) Best<strong>im</strong>mte Gesellschaftsanteile<br />
§ 54 GNotKG (Best<strong>im</strong>mte Gesellschaftsanteile)<br />
Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> von Kommanditbeteiligungen<br />
entspricht dem Eigenkapital <strong>im</strong> Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,<br />
<strong>das</strong> <strong>auf</strong> den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Soweit die betreffenden<br />
Gesellschaften vermögensverwaltend <strong>im</strong> Sinne von § 105 Absatz 2 des<br />
Handelsgesetzbuchs tätig sind, gelten die allgemeinen Wertvorschriften. Bei der<br />
Anwendung des § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind <strong>im</strong> Gesellschaftsvermögen<br />
enthaltene Sach- <strong>und</strong> Finanzanlagen gemäß § 266 Absatz 2 Posten A<br />
II <strong>und</strong> III des Handelsgesetzbuchs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften<br />
dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen.<br />
Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften <strong>und</strong><br />
Kommanditbeteiligungen ist mit dem Eigenkapital gem.<br />
§ 266 Abs. 3 HGB anzusetzen, <strong>das</strong> <strong>auf</strong> den jeweiligen Anteil<br />
oder die Beteiligung entfällt. Sind die betreffenden Gesellschaften<br />
vermögensverwaltend <strong>im</strong> Sinne des § 105 Abs. 2<br />
HGB, dann ist <strong>auf</strong> die allgemeinen Wertvorschriften zurückzugreifen.<br />
b) Verweisung <strong>auf</strong> best<strong>im</strong>mte allgemeine „Bewertungsvorschriften<br />
des GNotKG“<br />
aa) Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige<br />
Nebengegenstände <strong>und</strong> Vertragsstrafen<br />
§ 37 GNotKG (Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände<br />
<strong>und</strong> Kosten)<br />
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen,<br />
Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen,<br />
wird deren Wert nicht berücksichtigt.<br />
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände<br />
oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren<br />
Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist<br />
der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands<br />
nicht übersteigt.<br />
§ 37 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt, <strong>das</strong>s der Wert von<br />
Früchten, Nutzungen, Zinsen <strong>und</strong> Vertragsstrafen sowie<br />
sonstigen Gegenstände oder Kosten nicht berücksichtigt werden,<br />
wenn sie neben dem Hauptgegenstand geltend gemacht<br />
werden. Wenn sie ohne den Hauptgegenstand betroffen<br />
sind, sind sie mit ihrem Wert anzusetzen, soweit sie den<br />
Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigen. Sind die Kosten<br />
des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist<br />
der Betrag der Kosten maßgebend, wiederum mit der Einschränkung,<br />
<strong>das</strong>s der Wert des Hauptgegenstands nicht<br />
überstiegen wird. § 37 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich die Regelungen<br />
des § 18 Abs. 2 der KostO <strong>und</strong> orientiert sich weitgehend<br />
auch an § 37 FamGKG.<br />
bb) Belastung mit Verbindlichkeiten<br />
§ 38 GNotKG (Belastung mit Verbindlichkeiten)<br />
Verbindlichkeiten, die <strong>auf</strong> einer Sache oder <strong>auf</strong> einem Recht lasten, werden bei<br />
Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes best<strong>im</strong>mt<br />
ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse<br />
<strong>und</strong> <strong>im</strong> Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für<br />
deren Verbindlichkeiten.<br />
§ 38 best<strong>im</strong>mt <strong>das</strong> Schuldenabzugsverbot, wonach Verbindlichkeiten,<br />
die <strong>auf</strong> einer Sache oder einem Recht lasten,<br />
bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden,<br />
sofern nicht ein anderes best<strong>im</strong>mt ist. Das Schuldenabzugsverbot<br />
gilt nach § 38 S. 2 GNotKG auch für Verbindlichkeiten<br />
eines Nachlasses, einer sonstigen<br />
Vermögensmasse <strong>und</strong> <strong>im</strong> Falle einer Beteiligung an einer<br />
Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten. § 38<br />
GNotKG führt <strong>das</strong> bereits in § 18 Abs. 3 KostO enthaltene<br />
Schuldenabzugsverbot fort. In der Formulierung des<br />
GNotKG werden nur Begrifflichkeiten an die übrigen Kostengesetze<br />
angeglichen. Neu eingeführt in § 38 S. 2 GNotKG<br />
wird <strong>das</strong> Schuldenabzugsverbot <strong>im</strong> Falle der Beteiligung an<br />
einer Personengesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Dies<br />
gilt ausdrücklich jedoch nur dann, wenn sich aus dem Gesetz<br />
nichts anderes ergibt. Eine abweichende Best<strong>im</strong>mung<br />
ergibt sich beispielsweise aus § 54 S. 1 GNotKG, soweit es<br />
um eine Beteiligung an einer nicht vermögensverwaltenden<br />
Kommanditgesellschaft geht.<br />
cc) Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />
§ 42 GNotKG Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />
(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum <strong>und</strong> bei Geschäften,<br />
die die Aufhebung oder <strong>das</strong> Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert<br />
der Wert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks. Ist <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>stück noch nicht<br />
bebaut, ist dem Gr<strong>und</strong>stückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.<br />
(2) Bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei<br />
an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.<br />
Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum<br />
<strong>und</strong> bei Geschäften, die die Aufhebung oder <strong>das</strong> Erlöschen<br />
von Sondereigentum betreffen, ist für die Bewertung der<br />
Wert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks heranzuziehen. Insoweit<br />
<strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>stück noch nicht bebaut ist, ist dem Gr<strong>und</strong>stückswert<br />
der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.<br />
§ 42 Abs. 2 GNotKG gilt bei Wohnungs- <strong>und</strong><br />
Teilerbbaurechten entsprechend; an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückswerts<br />
tritt dann der Wert des Erbbaurechts. § 42 übern<strong>im</strong>mt<br />
inhaltlich § 21 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 KostO.<br />
dd) Erbbaurechtsbestellung<br />
§ 43 GNotKG Erbbaurechtsbestellung<br />
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart,<br />
ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach<br />
§ 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.<br />
Gemäß § 43 GNotKG gilt für die Bewertung bei der Bestellung<br />
eines Erbbaurechts, insoweit als Entgelt ein Erbbauzins<br />
vereinbart worden ist, als Geschäftswert der nach § 52<br />
GNotKG errechnete Wert des Erbbauzinses.Wenn der nach<br />
§ 49 Abs. 2 GNotKG errechnete Wert des Erbbaurechts höher<br />
ist, so ist dieser Wert maßgebend. § 43 GNotKG ist inhaltlich<br />
an § 21 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> 3 KostO angelehnt.<br />
ee) Mithaft<br />
§ 44 GNotKG Mithaft<br />
(1) Bei der Einbeziehung eines Gr<strong>und</strong>stücks in die Mithaft eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />
<strong>und</strong> bei der Entlassung aus der Mithaft best<strong>im</strong>mt sich der Geschäftswert<br />
nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Gr<strong>und</strong>stücks, wenn dieser<br />
geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts,<br />
bei dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden sind, steht<br />
der Entlassung aus der Mithaft gleich.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte.<br />
(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend<br />
1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
<strong>das</strong> Schiff<br />
oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt, <strong>und</strong><br />
2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die<br />
Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt.<br />
Wird ein Gr<strong>und</strong>stück in die Mithaft eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />
einbezogen oder aus der Mithaft entlassen, so best<strong>im</strong>mt<br />
sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen<br />
oder entlassenden Gr<strong>und</strong>stücks, insofern dieser<br />
geringer ist als der sich aus § 53 Abs. 1 GNotKG ergebende<br />
Wert. Die Bewertung nach Abs. 1 gilt auch entsprechend für<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 280
MN Anwaltsvergütung<br />
gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte, für Schiffshypotheken, allerdings<br />
insoweit nur mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Schiff oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt <strong>und</strong><br />
gleichermaßen für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug<br />
mit der Einschränkung, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt. § 44 GNotKG übern<strong>im</strong>mt<br />
inhaltlich § 23 Abs. 2 2. Hs. der KostO. § 44 Abs. 1 S. 2<br />
GNotKG, wonach die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts, bei<br />
dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden<br />
sind, der Entlassung aus der Mithaft gleichstellt, wird durch<br />
<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt.<br />
ff) Rangverhältnisse von Vormerkungen<br />
§ 45 GNotKG (Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen)<br />
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert<br />
der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden<br />
Rechts.<br />
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten<br />
eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung<br />
gleich. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s ein nachrangiges Recht gegenüber einer<br />
vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />
nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein<br />
Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart<br />
wird.<br />
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten<br />
Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />
§ 45 GNotKG bewertet Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen.<br />
Nach § 45 Abs. 1 GnotKG gilt bei Einräumung des Vorrangs<br />
oder des gleichen Rangs als Geschäftswert der Wert<br />
des vortretenden Rechts, beschränkt <strong>auf</strong> den Wert des zurücktretenden<br />
Rechts. Der Einräumung des Vorrangs gleichgestellt<br />
ist die Vormerkung gem. § 1179 BGB zu Gunsten eines<br />
nach- oder gleichstehenden Berechtigten. Nach § 45<br />
Abs. 2 S. 2 GnotKG gilt der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />
nach § 1179a Abs. 5 BGB als Rangrücktritt des<br />
Rechts dessen Inhalt der Ausschluss zum Gegenstand hatte.<br />
§ 45 Abs. 2 S. 2 GNotKG regelt den Wert eines Wirksamkeitsvermerks<br />
<strong>und</strong> wird durch <strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt, hat<br />
also in der KostO keine Entsprechung.<br />
Auch § 45 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />
Die Vorschrift regelt den Wert von Vormerkungen, wobei<br />
auch nach bisheriger Praxis der Wert des vorgemerkten<br />
Rechts maßgebend gewesen war, was durch die Einführung<br />
des § 45 Abs. 3 GNotKG nunmehr Gesetz geworden ist.<br />
gg) Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />
§ 99 GNotKG Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />
(1) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Miet- oder Pachtvertrags<br />
ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten<br />
Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer ist<br />
der <strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch<br />
die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist<br />
dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den <strong>auf</strong> die ersten 20<br />
Jahre entfallenden Wert übersteigen.<br />
(2) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller<br />
Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />
der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />
Jahre entfallenden Bezüge.<br />
Für die Bewertung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der<br />
Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der<br />
gesamten Vertragsl<strong>auf</strong>zeit maßgebend. Ist die Miet- oder<br />
Pachtdauer unbest<strong>im</strong>mt, so ist <strong>auf</strong> den <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />
Jahre entfallenden Wert der Leistungen abzustellen, wobei<br />
der Wert den <strong>auf</strong> die ersten 20 Jahre entfallenden Wert nie<br />
übersteigen darf. Ist die Bewertung eines Dienstvertrags, eines<br />
Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags<br />
vorzunehmen, so ist der Wert aller Bezüge des zur<br />
Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />
der gesamten Vertragszeit begrenzt <strong>auf</strong> den Wert der<br />
<strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge maßgeblich.<br />
§ 99 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 25 KostO.<br />
hh) Güterrechtliche Angelegenheiten<br />
§ 100 GNotKG Güterrechtliche Angelegenheiten<br />
(1) Der Geschäftswert<br />
1. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, die sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />
beschränken <strong>und</strong><br />
2. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Anmeldungen <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> solcher Verträge<br />
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft<br />
der Ehevertrag nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen<br />
maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur<br />
Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten<br />
eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.<br />
(2) Betrifft der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte, auch wenn sie<br />
dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder best<strong>im</strong>mte güterrechtliche<br />
Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.<br />
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen<br />
des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt,<br />
wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet sind.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert bei der Beurk<strong>und</strong>ung<br />
von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 BGB, die<br />
sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />
beschränken, mit der Summe der Werte der gegenwärtigen<br />
Vermögen beider Ehegatten. Insoweit der Ehevertrag<br />
nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten betrifft, so ist auch<br />
nur dessen Vermögen maßgebend, wobei Verbindlichkeiten<br />
bis zur Hälfte des nach § 100 Abs. 1 S. 1 oder 2 GNotKG<br />
maßgeblichen Werts abgezogen werden. Jeweils bestehende<br />
Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem<br />
Vermögen abgezogen.<br />
Insoweit der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte<br />
betrifft, werden diese mit ihrem Wert in Ansatz gebracht<br />
<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen<br />
wären, wobei höchstens jedoch der Wert nach<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.<br />
Insoweit der Ehevertrag Vermögenswerte betrifft, die<br />
noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, so werden<br />
sie bei der Bewertung mit 30 Prozent des Werts berücksichtigt,<br />
wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet werden<br />
können (§ 100 Abs. 3 GNotKG). § 100 Abs. 4 GNotKG best<strong>im</strong>mt,<br />
<strong>das</strong>s die sich aus § 100 Abs. 1 bis 3 GNotKG ergebenden<br />
Bewertungsvorschriften entsprechend auch bei Lebenspartnerschaftsverträgen<br />
gelten.<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG tritt an die Stelle des § 39 Abs. 3<br />
KostO (Abs. 1), Abs. 2 übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 39 Abs. 3 S. 2<br />
KostO.<br />
Die Best<strong>im</strong>mung, wonach auch die Vermögenswerte, die<br />
noch nicht zum Vermögen eines Ehegatten gehören, mit<br />
30 Prozent ihres Werts berücksichtigt werden, wird durch<br />
<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt werden <strong>und</strong> trägt dem Umstand<br />
Rechnung, <strong>das</strong>s Eheverträge häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
einem bevorstehenden Erwerb best<strong>im</strong>mter Vermögenswerte<br />
stehen. In der Praxis geht es häufig um Zuwendungen <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge oder<br />
gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 281
MN Anwaltsvergütung 2 BGH AGS 2010, 549 = MDR 2010, 1350 = FamRZ 2010, 1892 = JurBüro 2011, 31<br />
ii) Annahme als Kind<br />
§ 101 GNotKG Annahme als Kind<br />
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der<br />
Geschäftswert 5 000 Euro.<br />
jj) Erbrechtliche Angelegenheiten<br />
§ 102 GNotKG Erbrechtliche Angelegenheiten<br />
(1) Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung einer Verfügung von Todes wegen ist,<br />
wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des<br />
Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten<br />
des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des<br />
Werts des Vermögens. Vermächtnisse <strong>und</strong> Auflagen werden nur bei Verfügung<br />
über einen Bruchteil <strong>und</strong> nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem<br />
Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.<br />
(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben<br />
über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der<br />
Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet.<br />
Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden<br />
abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten<br />
bei gemeinschaftlichen Testamenten <strong>und</strong> gegenseitigen Erbverträgen nicht für<br />
Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.<br />
(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte,<br />
ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder<br />
Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht<br />
ein Vermächtnis betrifft, gilt Abs. 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht<br />
ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.<br />
(5) Ist bei Änderungen von Verfügungen von Todes wegen oder von Erb- oder<br />
Pflichtteilsverzichtsverträgen der nach den Absätzen 1 bis 4 best<strong>im</strong>mte Wert nach<br />
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein niedrigerer Wert angenommen<br />
werden.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurk<strong>und</strong>ung der Anfechtung<br />
oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt<br />
von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 <strong>im</strong> Fall eines<br />
gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von<br />
Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen<br />
Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.<br />
§ 102 gilt für die Bewertung von erbrechtlichen Angelegenheiten.<br />
Als Gr<strong>und</strong>satz gilt, <strong>das</strong>s bei der Beurk<strong>und</strong>ung einer<br />
Verfügung von Todes wegen der Wert des Vermögens<br />
oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens<br />
maßgeblich ist, je nachdem, ob über den ganzen Nachlass<br />
oder nur einen Bruchteil verfügt wird. Insoweit der Erblasser<br />
neben der Gesamtrechtsnachfolge über Vermögenswerte<br />
verfügt, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, so<br />
wird deren Wert hinzugerechnet (§ 102 Abs. 2 GNotKG).<br />
Insoweit die Verfügung von Todes wegen nur best<strong>im</strong>mte<br />
Vermögenswerte betrifft, so ist deren Wert maßgebend (§ 102<br />
Abs. 3 GNotKG).<br />
Soweit es um die Bewertung eines Erbverzichts-, Zuwendungs-<br />
oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geht, so ist der Wert<br />
des Nachlasses oder der jeweilige Bruchteil maßgebend, jedoch<br />
nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Ist der<br />
sich aus Abs. 1–4 ergebende Wert nach den besonderen Umständen<br />
des Einzelfalls unbillig, so kann ein niedriger oder<br />
höherer Wert angenommen werden (§ 102 Abs. 5 GNotKG).<br />
§ 102 Abs. 1–3 gelten entsprechend bei der Bewertung der<br />
Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes<br />
wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag.<br />
§ 102 GNotKG ist zur Bewertung heranzuziehen, wenn<br />
über den gesamten Nachlass, einen Bruchteil oder best<strong>im</strong>mte<br />
Vermögensgegenstände verfügt wird. In anderen<br />
Fällen ergibt sich der Wert nach § 36 GNotKG, wobei <strong>auf</strong> die<br />
allgemeine Wertvorschrift, wie bereits nach der KostO, nicht<br />
verwiesen wird. Insoweit ist für die Bewertung § 23 Abs. 3<br />
S. 2 heranzuziehen, der dieselbe Bewertung wie die allgemeine<br />
Wertvorschrift des § 36 GNotKG ermöglicht <strong>und</strong><br />
auch dem in § 42 Abs. 3 FamGKG geregelten Auffangwert<br />
nachgebildet worden ist.<br />
§ 102 Abs. 1 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 76 Abs. 4<br />
der KostO. § 102 Abs. 2 hat in der KostO keine Entsprechung.<br />
Dies gilt auch für § 102 Abs. 3 GNotKG. § 102 Abs. 4<br />
GNotKG ist neu eingeführt worden; eine Bewertungsvorschrift<br />
für Erbverzichts-, Zuwendungsverzicht oder Pflichtteilsverzichtsverträge<br />
war bisher nicht vorhanden. § 102<br />
Abs. 5 GNotKG ist neu eingeführt worden. Danach soll der<br />
Wert für Erklärungen geregelt werden, die zwar keine Verfügungen<br />
von Todes wegen sind aber erbrechtlich gestaltende<br />
Wirkung haben können.<br />
4. § 23a <strong>RVG</strong> (Gegenstandswert <strong>im</strong> Verfahren über die<br />
Verfahrenskostenhilfe)<br />
Der neue § 23a <strong>RVG</strong> entspricht der bisherigen Anm. zu<br />
Nr. 3335 VV <strong>RVG</strong>. Mit der „Versetzung“ dieser Wertvorschrift<br />
soll zum einen entsprechend der allgemeinen Systematik<br />
des <strong>RVG</strong> die für die Anwälte geltenden Vorschriften<br />
zum Gegenstandswert einheitlich in Abschnitt 4 des Gesetzesteils<br />
geregelt werden. Zum anderen soll durch die Gesetzesänderung<br />
klargestellt werden, <strong>das</strong>s diese Wertvorschrift<br />
auch für die Terminsgebühr <strong>und</strong> die Einigungsgebühr gilt.<br />
Bislang war die Wertvorschrift als Anm. zu Nr. 3335 VV<br />
<strong>RVG</strong> (Verfahrensgebühr in Prozesskostenhilfeverfahren) geregelt.<br />
Damit galt der Wert nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />
nur für die Verfahrensgebühr, nicht aber auch für die Terminsgebühr<br />
oder die Einigungsgebühr. Durch die Versetzung<br />
der Wertvorschrift in den Paragraphenteil ist künftig<br />
klargestellt, <strong>das</strong>s dieser Wert für alle Gebühren gilt. Soweit<br />
<strong>das</strong> Gesetz von Prozesskostenhilfe spricht, gelten die Vorschriften<br />
selbstverständlich auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe<br />
entsprechend (§ 12 S. 1 <strong>RVG</strong>).<br />
Inhaltlich hat sich durch die Verschiebung nichts geändert.<br />
In den einzelnen Verfahren gilt weiterhin Folgendes:<br />
9 In Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe<br />
richtet sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache<br />
maßgebenden Wert (§ 23a Abs. 1, 1. Hs. <strong>RVG</strong>). Der<br />
volle Wert ist auch dann anzunehmen, wenn es „nur“ um<br />
die Frage der Beiordnung geht. 2<br />
9 In sonstigen Verfahren, die nicht <strong>auf</strong> Bewilligung, Aufhebung<br />
oder Abänderung gerichtet sind, also in den Verfahren<br />
nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO, ergibt sich der Gegenstandswert<br />
aus dem Kosteninteresse <strong>und</strong> ist nach billigem<br />
Ermessen zu best<strong>im</strong>men (§ 23a Abs. 1, 2. Hs. <strong>RVG</strong>). Gr<strong>und</strong><br />
hierfür ist, <strong>das</strong>s in den Fällen des § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO die<br />
Erfolgsaussichten der Hauptsache keine Rolle spielen. Hier<br />
geht es um die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aus anderen<br />
Gründen.<br />
9 In Beschwerdeverfahren gelten über § 23a Abs. 1 S. 1 1. Hs.<br />
<strong>RVG</strong> die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze wie in den Ausgangsverfahren.<br />
5. § 48 <strong>RVG</strong> (Umfang des Anspruchs <strong>und</strong> der Beiordnung)<br />
a) Erweiterung der Rechtsmittel (§ 48 Abs. 2 <strong>RVG</strong>)<br />
Wird einer Partei für eine eigene Berufung oder Revision<br />
Prozesskostenhilfe bewilligt, so erstreckt sich die Bewilligung<br />
auch <strong>auf</strong> eine Anschlussberufung oder -revision der<br />
Gegenseite. Gr<strong>und</strong> hierfür ist, <strong>das</strong>s die Bedürftigkeit der Partei<br />
bereits <strong>im</strong> Rahmen des eigenen Rechtsmittels geprüft<br />
worden ist <strong>und</strong> sich eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Abwehr<br />
des Anschlussrechtsmittels wegen des vorinstanzlichen<br />
Erfolgs gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO verbietet. Übersehen wor-<br />
= FuR 2011, 48 = FamRB 2011, 9 = <strong>RVG</strong>report 2011, 72.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 282
MN Anwaltsvergütung 3 OLG Koblenz AGS 2009, 119 = FamRZ 2009, 143 = MDR 2008, 1423 = NJW 2009,<br />
den war hier, <strong>im</strong> Zuge der Einführung des FamFG auch die<br />
Anschlussrechtsmittel in <strong>Familiensachen</strong> <strong>und</strong> Verfahren der<br />
Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit <strong>auf</strong>zunehmen. Um diese<br />
Lücke zu schließen wird <strong>auf</strong> die Aufzählung der einzelnen<br />
Anschlussrechtsmittel verzichtet <strong>und</strong> stattdessen generell <strong>auf</strong><br />
„Anschlussrechtsmittel“ Bezug genommen.<br />
Beispiel: (Verfahrenskostenhilfeerstreckung <strong>auf</strong> Anschlussbeschwerde)<br />
Die Ehefrau hatte beantragt den Ehemann zu einer zukünftigen monatlichen Unterhaltszahlung<br />
in Höhe von 600,00 Euro zu verpflichten. Das FamG hat den Ehemann<br />
verpflichtet, 400 Euo monatlich zu zahlen. Dagegen legt er Beschwerde<br />
nach § 58 FamFG ein, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Dafür<br />
wird ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Dar<strong>auf</strong>hin erhebt die<br />
Ehefrau Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG, mit der sie ihren weitergehenden<br />
Antrag <strong>auf</strong> Zahlung von Unterhalt in Höhe von 600 Euro weiter verfolgt.<br />
Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Anschlussbeschwerde<br />
bedarf es nicht. Die für die eigene Beschwerde des Ehemannes bewilligte Verfahrenskostenhilfe<br />
erstreckt sich auch <strong>auf</strong> die Abwehr der Anschlussbeschwerde.<br />
Der dem Ehemann beigeordnete Anwalt kann daher aus dem vollen Wert von 12<br />
x 600 Euro auch <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren abrechnen.<br />
b) Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen (§ 48<br />
Abs. 3 <strong>RVG</strong>)<br />
Strittig war bislang, <strong>auf</strong> welche Gebühren sich die Verfahrenskostenhilfe<br />
<strong>im</strong> Fall des § 48 Abs. 3 <strong>RVG</strong> bei Abschluss<br />
eines Vertrags über die in § 48 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 <strong>RVG</strong> genannten<br />
Regelungsgegenstände erstreckt. Einigkeit besteht<br />
nur, <strong>das</strong>s die Einigungsgebühr von der Landeskasse zu übernehmen<br />
ist. Zutreffend hat ein Teil der Rspr. daneben sowohl<br />
eine Verfahrensdifferenzgebühr als auch eine Terminsgebühr<br />
gewährt, 3<br />
dabei gehen andere Gerichte davon aus,<br />
<strong>das</strong>s nur noch die Verfahrensgebühr zusätzlich zu übernehmen<br />
sei. 4<br />
Andere Gerichte gewähren sogar nur die Einigungsgebühr.<br />
5<br />
Beratungshilfe bejaht hat <strong>und</strong> <strong>im</strong> Zweifel <strong>im</strong>mer von einer<br />
Angelegenheit mit mehreren Gegenständen ausgegangen<br />
ist, differenziert die jüngere Rechtsprechung <strong>und</strong> geht bei<br />
verschiedenen <strong>Familiensachen</strong> auch <strong>im</strong> Rahmen der Beratungshilfe<br />
von verschiedenen Angelegenheiten aus. 6<br />
Zum<br />
Teil wird bei der Differenzierung <strong>auf</strong> § 111 FamFG abgestellt.<br />
7<br />
Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich jedoch<br />
nicht herausgebildet. Die Rechtsprechung ist bislang je nach<br />
OLG-Bezirk uneinheitlich.<br />
Der Gesetzgeber sah sich angesichts der Vielschichtigkeit<br />
der Materie jedoch nicht in der Lage, hier allgemein verbindliche<br />
Regelungen <strong>auf</strong>zustellen. Klarstellen wollte er jedoch,<br />
<strong>das</strong>s nicht allein schon deshalb von verschiedenen Angelegenheiten<br />
auszugehen sei, weil die Familiensache sowohl<br />
den Trennungszeitraum als auch den nachehelichen Zeitraum<br />
betraf (beabsichtigte Vorbem. 2.5. Abs. 2 VV <strong>RVG</strong>).<br />
Andererseits wollte er offenlassen, wann eine Angelegenheit<br />
oder mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind. Diese<br />
Entscheidung sollte nach wie vor der Rechtsprechung überlassen<br />
bleiben.<br />
Allerdings wollte er für den Fall, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gericht bei<br />
mehreren <strong>Familiensachen</strong> von derselben Angelegenheit ausgeht,<br />
einen Ausgleich dadurch schaffen, <strong>das</strong>s sich Beratungs-,<br />
Geschäfts- <strong>und</strong> Einigungsgebühr für jede weitere Familiensache<br />
<strong>im</strong> Sinne des § 111 FamFG erhöhen sollten.<br />
Letztlich wurde diese beabsichtigte Änderung wieder verworfen.<br />
In den Regierungsentwurf war sie bereits nicht<br />
mehr <strong>auf</strong>genommen worden. Es bleibt insoweit also alles<br />
be<strong>im</strong> Alten. Die Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten<br />
anzunehmen sind, wird weiterhin der Rechtsprechung<br />
überlassen bleiben.<br />
Beispiel: Einigung <strong>im</strong> Verb<strong>und</strong>verfahren über nicht anhängige<br />
Gegenstände des § 48 Abs. 3 <strong>RVG</strong><br />
In der Ehesache ist beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im<br />
Scheidungstermin wird eine Vereinbarung über nicht anhängigen Zugewinn abgeschlossen.<br />
Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 8.000 Euro, Versorgungsausgleich<br />
1.600 Euro, Güterrecht 5.000 Euro.<br />
Aus der Landeskasse sind nach den Beträgen des § 49 <strong>RVG</strong> zu zahlen:<br />
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 9.600,00 Euro) 399,10 Euro<br />
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 5.000,00 Euro)<br />
205,60 Euro<br />
gem. § 15 Abs. 3 <strong>RVG</strong> nicht mehr als 1,3 aus über<br />
14.600,00 Euro 435,50 Euro<br />
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 14.600,00 Euro) 402,00 Euro<br />
4. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 1000 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 5.000,00 Euro) 385,50 Euro<br />
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
1.243,00 Euro<br />
6. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 236,17 Euro<br />
Gesamt<br />
1.479,17 Euro<br />
II. Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsverzeichnis<br />
1. Beratungshilfe<br />
a) Umfang der Angelegenheit<br />
In der Praxis <strong>und</strong> der Rechtsprechung ist höchst umstritten,<br />
wann in familienrechtlichen Beratungshilfeangelegenheiten<br />
von einer Angelegenheit <strong>und</strong> wann von mehreren Angelegenheiten<br />
auszugehen ist. Während die frühere Rechtsprechung<br />
überwiegend bei mehreren <strong>Familiensachen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
einen inneren Zusammenhang in der<br />
237 = OLGR 2009, 217; OLG Köln AGS 2007, 547 = FamRZ 2008, 707 = NJW-<br />
Spezial 2007, 523 = OLGR 2008, 367; OLG Saarbücken AGS 2009, 77 = NJW<br />
2008, 3150 = FamRZ 2009, 143 = <strong>RVG</strong>report 2008, 384 = OLGR 2008, 823; OLG<br />
Stuttgart AGS 2008, 353 = AnwBl 2008, 303 = FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008,<br />
306 = Rpfleger 2008, 368 = MDR 2008, 1067 = Justiz 2008, 367 = <strong>RVG</strong>prof. 2008,<br />
77; OLG Nürnberg AGS 2011, 185 m. Anm. N. Schneider = NJW 2011, 1297 = MDR<br />
2011, 325 = AnwBl 2011, 230 = NJW 2011, 1297 = Rpfleger 2011, 278 = FamRZ<br />
2011, 1976 = NJW-Spezial 2011, 124 = FamFR 2011, 88 m. Anm. N. Schneider =<br />
FuR 2011, 349; OLG Karlsruhe FuR 2009, 636 = MDR 2009, 1253 = JurBüro 2009,<br />
590 = FamRZ 2009, 2114 = Rpfleger 2010, 29 = NJW 2010, 1383 = FPR 2010,<br />
364 = Familienrecht kompakt 2009, 220 = FF 2010, 85 = AG kompakt 2010, 135 =<br />
FamFR 2009, 98; OLG Bamberg AGS 2010, 141 = JurBüro 2009, 591 = FamRZ<br />
2010, 231; OLG Schleswig SchlHA 2012, 109; AG Marburg AGS 2007, 510 m.<br />
Anm. N. Schneider (bestätigtdurchBeschl.desOLGFrankfurtv.26.1.2007–2WF<br />
42/07).<br />
4 OLG Hamm FamFR 2012, 354 m. Anm. N. Schneider; OLG Hamm, Beschl. v.<br />
25.5.2012 – 6 WF 108/12; OLG München OLGR 2009, 530; OLGR 2009, 605 =<br />
FamRZ 2009, 1780 = AGS 2009, 502; AGS 2009, 503 = OLGR 2009, 604 = JurBüro<br />
2009, 478 = NJW-RR 2009, 1367 = FamRZ 2009, 1779 = MDR 2009, 1315;<br />
OLG Schleswig SchlHA 2012, 109 = FamRZ 2012, 1418.<br />
5 OLG Bamberg OLGR 2008, 662 = FamRZ 2008, 2142; OLG Düsseldorf AGS 2009,<br />
337 = OLGR 2009, 125 = JurBüro 2009, 98 = FamRZ 2009, 714 = FF 2009, 218;<br />
OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400 = JurBüro 2010, 93; OLG Celle AGS 2011, 551<br />
= MDR 2011, 324 = NdsRpfl 2011, 127 = NJW 2011, 1296 = JurBüro 2011, 196 =<br />
FamRZ 2011, 835 = NJW-RR 2011, 716 = Rpfleger 2011, 386 = FuR 2011, 238;<br />
OLG Rostock AGS 2008, 399 = FamRZ 2008, 708 = OLGR 2008, 524 = JurBüro<br />
2008, 373.<br />
6 OLG Köln AGS 2009, 422 = FamRZ 2009, 1345 = Rpfleger 2009, 516 = OLGR<br />
2009, 818 = <strong>RVG</strong>report 2010, 142: Vier Angelegenheiten bei Beratung/Vertretung<br />
in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts<br />
<strong>und</strong> des ehelichen Güterrechts einschließlich Haushalt <strong>und</strong> Vermögensauseinandersetzung;<br />
OLG Düsseldorf AGS 2012, 591 = MDR 2012, 1499 = Rpfleger 2013,<br />
212 = FamRZ 2013, 725 = AnwBl 2013, 236: Acht Angelegenheiten bei Beratungshilfe<br />
für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung,<br />
Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge<br />
<strong>und</strong> Haushalt.<br />
7 AG Eisleben AGS 2011, 554 = FamRZ 2012, 327 = NJW-Spezial 2011, 763.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 283
MN Anwaltsvergütung 8 AGS 2010, 66 = zfs 2010, 42 = <strong>RVG</strong>report 2010, 68 = ArbRB 2010, 180 = FamFR<br />
b) Anhebung der Gebührenbeträge<br />
Auch in der Beratungshilfe werden die Gebühren angehoben.<br />
Es ergeben sich damit folgende neue Beträge:<br />
VV-Nr. Gebühr alt neu<br />
2500 Beratungshilfegebühr 10,00 Euro 15,00 Euro<br />
2501 Beratungsgebühr 30,00 Euro 35,00 Euro<br />
2503 Geschäftsgebühr 70,00 Euro 85,00 Euro<br />
2508 Einigungsgebühr 125,00 Euro 150,00 Euro<br />
2. Teil 3 VV <strong>RVG</strong> (Gerichtliche Verfahren)<br />
a) Vorbem. 3 Abs. 1 VV <strong>RVG</strong><br />
Die neue Formulierung in Vorbem. 3 Abs. 1 VV <strong>RVG</strong> soll<br />
den Anwendungsbereich des Teil 3 VV <strong>RVG</strong> klarstellen. In<br />
der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen der Anwendung<br />
der Gebühren nach Teil 2 VV <strong>RVG</strong> für außergerichtliche Tätigkeiten<br />
<strong>und</strong> den Gebühren des Teil 3 VV <strong>RVG</strong> für <strong>das</strong> gerichtliche<br />
Verfahren <strong>im</strong>mer wieder Probleme. Anzuwenden<br />
ist Teil 3 VV <strong>RVG</strong> nur, wenn ein (unbedingter) Auftrag für<br />
ein dort genanntes Verfahren erteilt worden ist. Dabei kann<br />
es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers<br />
möglich sein, <strong>das</strong>s für den einen Anwalt bereits die Gebühren<br />
nach Teil 3 VV <strong>RVG</strong> gelten, während der andere<br />
(noch) nach Teil 2 VV <strong>RVG</strong> abrechnet. Damit wird der<br />
„Gleichstellungsrechtsprechung“ des OLG Koblenz 8 der Boden<br />
entzogen.<br />
Beispiel<br />
Der Anwalt des Ehemannes hat den Auftrag erhalten, die Scheidung einzureichen<br />
<strong>und</strong> vor Einreichung des Scheidungsantrags zu versuchen, best<strong>im</strong>mte Scheidungsfolgen<br />
mit der Gegenseite einvernehmlich zu besprechen <strong>und</strong> nach Möglichkeit<br />
einvernehmlich zu regeln. Er n<strong>im</strong>mt dar<strong>auf</strong>hin Kontakt zur Ehefrau <strong>auf</strong>, die einen<br />
Anwalt be<strong>auf</strong>tragt, die Verhandlungen betreffend die Scheidungsfolgen zu<br />
führen.<br />
Der Anwalt des Ehemannes hat bereits den unbedingten Auftrag zu einem gerichtlichen<br />
Verfahren nach Teil 3 VV <strong>RVG</strong>, so<strong>das</strong>s er eine Verfahrensgebühr nach<br />
Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> erhält, da außergerichtliche Verhandlungen nach § 19 Abs. 1<br />
S. 1, 2 Nr. 3 <strong>RVG</strong> zum Rechstzug gehören. Die Verfahrensgebühr beläuft sich allerdings<br />
zunächst nur <strong>auf</strong> 0,8, da der Scheidungsantrag noch nicht eingereicht ist.<br />
Für die Besprechungen kommt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong> eine<br />
1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> hinzu.<br />
Der Anwalt der Ehefrau hat dagegen noch keinen Auftrag für ein Verfahren nach<br />
Teil 3 VV <strong>RVG</strong>, so<strong>das</strong>s er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV <strong>RVG</strong> erhält.<br />
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> kann für ihn nicht entstehen, da diese<br />
in Teil 2 VV <strong>RVG</strong> nicht vorgesehen ist. Für ihn kommt nur in Betracht, die Besprechungen<br />
<strong>im</strong> Rahmen des § 14 Abs. 1 <strong>RVG</strong> Gebühren erhöhend anzusetzen.<br />
b) Vorbem. 3 Abs. 3 VV <strong>RVG</strong><br />
aa) Gerichtlichte Termine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV <strong>RVG</strong>)<br />
Zukünftig sollen alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr<br />
auslösen, ausgenommen bloße Verkündungstermine.<br />
Die Beschränkung <strong>auf</strong> Verhandlungs-, Erörterungsoder<br />
Beweis<strong>auf</strong>nahmetermine wird damit <strong>auf</strong>gegeben. Bedeutung<br />
hat dies insbesondere für Anhörungstermine.<br />
Beispiel<br />
Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin <strong>im</strong><br />
Scheidungsverfahren, <strong>das</strong> vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache<br />
6.000 Euro, Versorgungsausgleich 1.200 Euro). Das FamG Schleswig läst die<br />
Ehefrau <strong>im</strong> Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung anhören.<br />
An diesem Termin n<strong>im</strong>mt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem<br />
FamG Schleswig verhandelt <strong>und</strong> die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin<br />
n<strong>im</strong>mt der Anwalt nicht teil.<br />
Nach der bisherigen Gesetzesfassung konnte für den Münchener Anwalt eine Terminsgebühr<br />
nicht entstehen, da er nur an einem Anhörungstermin teilgenommen<br />
hat. 9 Nach neuem Recht entsteht eine Terminsgebühr, allerdings nur aus dem<br />
Wert von 6.000 Euro, da der Termin nur zur Anhörung in der Ehesache durchgeführt<br />
worden ist.<br />
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 7.200,00 Euro) 592,80 Euro<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 6.000,00 Euro) 424,80 Euro<br />
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
1.037,60 Euro<br />
4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 197,14 Euro<br />
Gesamt<br />
1.234,74 Euro<br />
bb) Terminsgebühr für Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3<br />
S. 2 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong>)<br />
Des Weiteren wird klargestellt, <strong>das</strong>s die Terminsgebühr für<br />
die Mitwirkung an <strong>auf</strong> die Erledigung des Verfahrens gerichteten<br />
außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon<br />
entsteht, ob für <strong>das</strong> gerichtliche Verfahren eine mündliche<br />
Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Das war zwar<br />
auch nach dem bisherigen Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3, 3.<br />
Var. VV <strong>RVG</strong> der Fall. Allerdings war dies bisher strittig.<br />
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine<br />
mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 51 Abs. 2<br />
S. 2 FamFG). Erst in einem Verfahren <strong>auf</strong> Aufhebung oder<br />
Abänderung einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen<br />
einstweiligen Anordnung muss mündlich verhandelt<br />
werden (§ 54 Abs. 2 S. 2 FamFG). Wird in einem einstweiligen<br />
Anordnungsverfahren zwischen den Anwälten die Sache<br />
besprochen, so<strong>das</strong>s es nicht mehr zum Erlass der einstweiligen<br />
Anordnung kommt, war insoweit strittig, ob eine Terminsgebühr<br />
ausgelöst werden kann. Zum Teil hat die Rechtsprechung<br />
unter Berufung <strong>auf</strong> die Entscheidungen des<br />
BGH 10 eine Terminsgebühr mit der Begründung abgelehnt,<br />
eine Terminsgebühr für Besprechungen der Anwälte könne<br />
nur anfallen, wenn <strong>im</strong> Verfahren eine mündliche Verhandlung<br />
vorgeschrieben sei. Der BGH hat diese Frage leider<br />
nicht eindeutig geklärt; er hat aber <strong>im</strong>merhin für einstweilige<br />
Anordnungen die bisherige Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV<br />
<strong>RVG</strong> für anwendbar erklärt <strong>und</strong> sich dar<strong>auf</strong> berufen, <strong>das</strong>s in<br />
einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 54 Abs. 2 S. 2<br />
FamFG eine mündliche Verhandlung erzwungen werden<br />
könne.<br />
Mit der Klarstellung des Gesetzgebers wird der insbesondere<br />
zu einstweiligen Anordnungsverfahren widersprüchlichen<br />
<strong>und</strong> dem Gesetz zuwider l<strong>auf</strong>enden Rspr. des BGH 11<br />
eine Absage erteilt.<br />
Beispiel<br />
Die Ehefrau reicht durch ihren Anwalt einen Antrag <strong>auf</strong> Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung be<strong>im</strong> FamG ein, der dem Ehemann zur Stellungnahme übermittelt<br />
wird. Sein Anwalt führt dar<strong>auf</strong>hin eine Besprechung mit dem Anwalt der Ehefrau.<br />
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben<br />
(§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG). Ungeachtet dessen kann durch eine Besprechung<br />
der Anwälte gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong> eine Terminsgebühr<br />
ausgelöst werden.<br />
2010, 43.<br />
9 OLG Koblenz OLG Koblenz AGS 2011, 589 = FamFR 2011, 447 = FamRZ 2011,<br />
1978.<br />
10 NJW AGS 2007, 298 = BGHReport 2007, 369 = NJW 2007, 1461 = FamRZ 2007,<br />
637 = NJ 2007, 223 = <strong>RVG</strong> prof. 2007, 78 = MittdtschPatAnw 2007, 242 = JurBüro<br />
2007, 252 = MDR 2007, 742 = Prozessrecht aktiv 2007, 120 = <strong>RVG</strong>report<br />
2007, 269 = ZfSch 2007, 467 = NJ 2007, 411; BGHReport 2007, 735 =<br />
AGS 2007, 397 = NJW 2007, 2644 = AnwBl 2007, 631 = MDR 2007, 1103 = Rpfleger<br />
2007, 574 = JurBüro 2007, 525 = BB 2007, 1360 = FamRZ 2007, 1096 =<br />
<strong>RVG</strong>report 2007, 271 = NZBau 2007, 448 = NJ 2007, 365 = ZfSch 2007, 467 =<br />
MittdtschPatAnw 2007, 383.<br />
11 AGS 2012, 10 m. Anm. Thiel = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 =<br />
Rpfleger 2012, 102 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FF 2012, 43 = FuR<br />
2012, 93 = FamFR 2012, 36 = FamRB 2012, 47 = <strong>RVG</strong>report 2012, 59 = NJW-<br />
Spezial 2012, 156.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 284
MN Anwaltsvergütung<br />
Klargestellt ist damit auch, <strong>das</strong>s in Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren<br />
eine Terminsgebühr durch Besprechungen<br />
anfallen kann, was der BGH bislang abgelehnt<br />
hat. 12<br />
3. Beschwerdeverfahren (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />
<strong>RVG</strong>)<br />
Klargestellt wird, <strong>das</strong>s Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />
<strong>RVG</strong> nur für Beschwerden betreffend den Hauptgegenstand<br />
gilt, also nicht auch für Beschwerden gegen Zwischen- <strong>und</strong><br />
Nebenentscheidungen.<br />
Beispiel<br />
Der Antragsteller legt gegen die Entscheidung des FamG, <strong>das</strong> ihm die Kosten in<br />
einem Verfahren <strong>auf</strong> Überlassung der Ehewohnung <strong>auf</strong>erlegt hat, gem. § 58<br />
FamFG Beschwerde ein.<br />
Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich nach den Nrn. 3500 ff. VV<br />
<strong>RVG</strong>, da nicht eine Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. 13<br />
Beispiel<br />
Beispiel<br />
Der Ehemann ist <strong>im</strong> Scheidungsverfahren (Wert: Ehesache 9.000 Euro; Versorgungsausgleich<br />
3.600 Euro) anwaltlich nicht vertreten. Da der Versorgungsausgleich<br />
ausgeschlossen werden soll <strong>und</strong> wegen einer beabsichtigten Wiederheirat<br />
aus steuerlichen Gründen der Scheidungsbeschluss schnell bestandskräftig werden<br />
soll, be<strong>auf</strong>tragt er einen Anwalt, den Vergleich zu protokollieren <strong>und</strong> Rechtsmittelverzicht<br />
abzugeben.<br />
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte der Anwalt nur eine Vergütung<br />
für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, also eine 0,8-Gebühr verdienen<br />
sowie eine Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs.<br />
Nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht mehr um eine Einzeltätigkeit<br />
nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, sondern um eine Terminsvertretung nach<br />
Nr. 3401, 3401 VV <strong>RVG</strong>. Der Anwalt erhält also.<br />
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 12.600,00 Euro)<br />
392,60 Euro<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 12.6000,00 Euro)<br />
724,80 Euro<br />
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />
(Wert: 3.600,00 Euro)<br />
252,00 Euro<br />
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
1.389,40 Euro<br />
5. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 263,99 Euro<br />
Gesamt<br />
1.653,39 Euro<br />
Der Antragsteller legt gegen den Beschluss des FamG, <strong>das</strong> ihn zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet hat, Beschwerde ein.<br />
Jetzt liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand<br />
vor. Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich jetzt nach Vorbem.<br />
3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV <strong>RVG</strong>.<br />
4. Einzeltätigkeit/Terminsvertretung<br />
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr<br />
hat auch Bedeutung für bloße Protokollierungstermine.<br />
Auch sie werden künftig durch Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1<br />
VV <strong>RVG</strong> erfasst. Gleiches gilt für Termine zur Abgabe eines<br />
Rechtsmittelverzichts. Das wirkt sich für den sog. „Fluranwalt“<br />
aus.<br />
Lotte Thiel, Koblenz<br />
Die Autorin ist Rechtsanwältin <strong>und</strong> Fachanwältin für<br />
Familienrecht. Sie ist Partnerin in der Kanzlei Bernhard &<br />
Thiel.<br />
Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />
Norbert Schneider, Neunkirchen<br />
Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Mitglied des Ausschusses<br />
<strong>RVG</strong> <strong>und</strong> Gerichtskosten des Deutschen Anwaltvereins.<br />
Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />
12 AGS 2012, 274 m. Anm. N. Schneider = NJW 2012, 1294 = FamRZ 2012, 708 =<br />
AnwBl 2012, 470 = MDR 2012, 615 = zfs 2012, 342 = JurBüro 2012, 302 =<br />
<strong>RVG</strong>prof. 2012, 55 = <strong>RVG</strong>prof. 2012, 77 = <strong>RVG</strong>report 2012, 184 = NJW-Spezial<br />
2012, 317.<br />
13 OLG Köln AGS 2012, 462 = NJW-Spezial 2012, 540.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 285