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Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt

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DeutscherAnwaltVerein<br />

7/2013<br />

Juli (AnwBl Online)<br />

Magazin<br />

Das neue Kostenrecht<br />

Volker Heinz<br />

2013 –<br />

–<br />

was wird jetzt wichtig Der Grenzgänger für<br />

Anwältinnen <strong>und</strong> Anwälte<br />

Editorial<br />

Schons: 2. KostRMoG – Wunschlos glücklich? 252<br />

Aufsätze<br />

Reckin: Überblick 2. KostRMoG 253<br />

Schneider/Thiel: Zivilsachen 259<br />

Mayer: Sozial-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Arbeitsrecht 270<br />

Schneider/Thiel: <strong>Familiensachen</strong> 277<br />

Schneider: Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachen 286<br />

Schneider/Thiel: GKG, FamGKG, JVEG 298<br />

Wudy: Notarkostenrecht 305<br />

Mayer: Vergütungsvereinbarung Beratungshilfe 311<br />

Service<br />

Tabellen 256–258


MN Anwaltsvergütung 1 Siehe Schneider/Thiel, AnwBl Online 2013, 259.<br />

Anwaltsvergütung<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong><br />

<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG<br />

Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsrecht<br />

durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG<br />

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen <strong>und</strong><br />

Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz<br />

Das 2. Kostrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) bringt<br />

relativ viele Änderungen <strong>im</strong> Familienrecht. Zum einen handelt<br />

sich um Änderungen unmittelbar <strong>im</strong> <strong>RVG</strong>, zum anderen<br />

werden aus den <strong>Verweise</strong>n zur Kostenordnung (KostO)<br />

nun Verweis <strong>auf</strong> <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz<br />

(GNotKG). Die Autoren erläutern die Änderungen anhand<br />

vieler Beispiele.<br />

I. Überblick<br />

In <strong>Familiensachen</strong> greifen zum einen zahlreiche Änderungen,<br />

die auch in allgemeinen Zivilsachen gelten, so<strong>das</strong>s insoweit<br />

zur Vermeidung von Wiederholungen <strong>auf</strong> den Beitrag<br />

zum Zivilrecht Bezug genommen wird. 1<br />

Der folgende Beitrag<br />

beschränkt sich daher <strong>auf</strong> die spezifischen familienrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

Wichtige Änderungen ergeben sich in <strong>Familiensachen</strong><br />

auch durch die Änderungen des FamGKG, so zum Beispiel<br />

9 in § 26 FamGKG – Abschluss eines Vergleichs auch über<br />

Kosten <strong>im</strong> Falle der Beiordnung <strong>im</strong> Rahmen der Verfahrenskostenhilfe,<br />

9 in § 36 Abs. 1 FamGKG <strong>und</strong> § 46 Abs. 1 FamGKG-Verweisungen<br />

<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG,<br />

9 in § 42 Abs. 3 FamGKG – Anhebung des Auffangwerts<br />

<strong>auf</strong> 5.000,00 Euro,<br />

9 in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG – Anhebung des Mindestwerts<br />

in Ehesachen <strong>auf</strong> 3.000,00 Euro,<br />

9 in § 51 FamGKG – Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />

der Vorschrift <strong>und</strong> Anhebung des Verfahrenswerts in Kindergeldverfahren.<br />

Wegen dieser Änderungen wird <strong>auf</strong> den gesonderten Beitrag<br />

zu den Änderungen des GKG, des FamGKG <strong>und</strong> des<br />

JVEG Bezug genommen.<br />

FamFG in Kindschaftssachen, nach §§ 300 Abs. 1, 2, 301<br />

Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen, nach §§ 331 S. 1, 332<br />

S. 1 FamFG in Unterbringungssachen <strong>und</strong> nach § 427 Abs. 1<br />

S. 1 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Für diese Verfahren<br />

gilt § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> dem Wortlaut nach bislang<br />

nicht, was zum Teil dazu führte, <strong>das</strong>s dem Anwalt in von<br />

Amts wegen eingeleiteten Verfahren eine gesonderte Vergütung<br />

abgesprochen, <strong>und</strong> seine Tätigkeit als durch die Gebühren<br />

in der Hauptsache mit abgegolten angesehen wurde. Die<br />

Neufassung stellt jetzt klar, <strong>das</strong>s auch ein einstweiliges<br />

Rechtsschutzverfahren, <strong>das</strong> von Amts wegen eingeleitet worden<br />

ist <strong>und</strong> die Hauptsache verschiedene Angelegenheiten<br />

darstellen.<br />

Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (I)<br />

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten be<strong>im</strong> FamG die Übertragung der alleinigen<br />

elterlichen Sorge. Das FamG erlässt dar<strong>auf</strong>hin von Amts wegen eine einstweilige<br />

Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche<br />

Sorge <strong>und</strong> bestellt dem betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vorm<strong>und</strong>.<br />

Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.<br />

Der Anwalt, der <strong>im</strong> Anordnungsverfahren tätig wird, erhält seine Gebühren gesondert.<br />

Wird eine einstweilige oder vorläufige Anordnung von<br />

Amts wegen erlassen, so wird unter Umständen allerdings<br />

nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1<br />

VV <strong>RVG</strong> ausgelöst, wenn der Anwalt <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren<br />

keine weiteren Tätigkeiten entwickelt, als die Anordnung<br />

entgegenzunehmen <strong>und</strong> mit seinem Mandanten zu besprechen.<br />

Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (II)<br />

Der Kindesvater stellt einen Hauptsacheantrag zum Umgangsrecht. Das Gericht<br />

erlässt von Amts wegen eine einstweilige Anordnung. Der Anwalt n<strong>im</strong>mt diese entgegen,<br />

bespricht sie mit dem Mandanten <strong>und</strong> veranlasst nichts Weiteres. In der<br />

Hauptsache wird sodann verhandelt.<br />

Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wegen vorzeitiger Erledigung<br />

nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong>, da kein Antrag<br />

oder Schriftsatz eingereicht <strong>und</strong> auch kein Termin wahrgenommen worden ist.<br />

Im Hauptsacheverfahren entstehen dagegen die volle 1,3-Verfahrensgebühr sowie<br />

eine Terminsgebühr.<br />

I. Hauptsacheverfahren (Wert: 3.000,00 Euro)<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> 261,30 Euro<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> 241,20 Euro<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />

Zwischensumme<br />

522,50 Euro<br />

4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 99,28 Euro<br />

Gesamt<br />

621,78 Euro<br />

II. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.500,00 Euro)<br />

1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong> 92,00 Euro<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 18,40 Euro<br />

Zwischensumme<br />

110,40 Euro<br />

3. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 20,98 Euro<br />

Gesamt<br />

131,38 Euro<br />

II. Änderungen <strong>im</strong> Paragraphenteil<br />

1. Verfahren in der Hauptsache <strong>und</strong> einstweiliger<br />

Rechtsschutz (§ 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong>)<br />

In § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> werden die Wörter „über einen Antrag <strong>auf</strong>“<br />

gestrichen. Nach dem bisherigen Wortlaut betrifft § 17 Nr. 4<br />

<strong>RVG</strong> nur solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />

die <strong>auf</strong> Antrag eingeleitet werden. Dabei war übersehen worden,<br />

<strong>das</strong>s Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch<br />

von Amts wegen, also ohne Antrag, eingeleitet werden<br />

können, so zum Beispiel nach §§ 156 Abs. 3 S. 2, 157 Abs. 3<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 277


MN Anwaltsvergütung<br />

2. Abänderungs- <strong>und</strong> Aufhebungsverfahren (§ 16 Nr. 5<br />

<strong>RVG</strong>)<br />

Ebenso wie in § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> (s. o. 1.) wird in § 16 Nr. 5<br />

<strong>RVG</strong> klargestellt, <strong>das</strong>s diese Vorschrift auch für einstweilige<br />

Anordnungsverfahren gilt, die von Amts wegen eingeleitet<br />

werden.<br />

3. § 23 <strong>RVG</strong> (Allgemeine Wertvorschrift)<br />

In § 23 Abs. 3 <strong>RVG</strong> wird die bisherige Verweisung <strong>auf</strong> die<br />

Vorschriften der KostO durch eine Bezugnahme <strong>auf</strong> die Bewertungsvorschriften<br />

der §§ 46–54 GNotKG <strong>und</strong> <strong>auf</strong> die entsprechenden<br />

Bewertungsvorschriften der §§ 37, 38, 42 bis 45<br />

sowie 99 bis 102 des GNotKG ersetzt. Die Änderung passt<br />

die Verweisung zur Anwendung best<strong>im</strong>mter Wertvorschriften<br />

an <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz an.<br />

Für den Familienrechtler von Bedeutung sein, können<br />

alle in Bezug genommenen Vorschriften, weil sie auch in<br />

den nach §§ 36, 46 FamGKG zu bewertenden Verfahren (Genehmigung<br />

einer Erklärung oder deren Ersetzung <strong>und</strong><br />

vermögensrechtliche Kindschaftssachen), enthalten sind:<br />

a) Verweisung <strong>auf</strong> die Bewertungsvorschriften des GNotKG<br />

aa) Sache<br />

§ 46 GNotKG (Sache)<br />

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis best<strong>im</strong>mt, der <strong>im</strong> gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller<br />

den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre<br />

(Verkehrswert).<br />

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu best<strong>im</strong>men<br />

1. nach dem Inhalt des Geschäfts,<br />

2. nach den Angaben der Beteiligten,<br />

3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten<br />

<strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> einer amtlichen Auskunft oder<br />

4. anhand offenk<strong>und</strong>iger Tatsachen.<br />

(3) Bei der Best<strong>im</strong>mung des Verkehrswerts eines Gr<strong>und</strong>stücks können auch<br />

herangezogen werden<br />

1. <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>buch eingetragene Belastungen,<br />

2. aus den Gr<strong>und</strong>akten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder<br />

3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.<br />

Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts<br />

nicht entgegen.<br />

(4) Eine Beweis<strong>auf</strong>nahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht<br />

statt.<br />

§ 46 GNotKG entspricht inhaltlich § 19 Abs. 1 KostO. Insoweit<br />

19 Abs. 1 KostO noch von dem veralteten Begriff „gemeiner<br />

Wert“ spricht, ersetzt § 46 Abs. 1 den Begriff durch<br />

den „Verkehrswert“ <strong>und</strong> formuliert eine Legaldefinition. § 46<br />

Abs. 2 GNotKG ist maßgeblich für die Bewertung aller Sachen.<br />

§ 46 Abs. 3 GNotKG gilt für die Wertermittlung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken. Dass auch in § 19 Abs. 2 S. 2. Hs. KostO enthaltene<br />

Steuergehe<strong>im</strong>nisbefreiungsgebot ist in § 46 Abs. 3<br />

S. 2 übernommen worden. § 46 Abs. 4 GNotKG führt <strong>das</strong><br />

sog. Beweis<strong>auf</strong>nahmeverbot fort, <strong>das</strong> sich bereits aus § 19<br />

Abs. 2 S. 1 2. Hs. KostO ergeben hatte.<br />

bb) Sache bei K<strong>auf</strong><br />

§ 47 GNotKG (Sache bei K<strong>auf</strong>)<br />

Im Zusammenhang mit dem K<strong>auf</strong> wird der Wert der Sache durch den K<strong>auf</strong>preis<br />

best<strong>im</strong>mt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen <strong>und</strong> der vom Käufer übernommenen<br />

oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.<br />

Ist der nach Satz 1 <strong>und</strong> 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert,<br />

ist der Verkehrswert maßgebend.<br />

§ 47 ist als Bewertungsvorschrift maßgeblich, wenn es<br />

um den K<strong>auf</strong> einer Sache geht. Dabei best<strong>im</strong>mt § 47 S. 1,<br />

<strong>das</strong>s be<strong>im</strong> K<strong>auf</strong> der Wert der Sache durch den K<strong>auf</strong>preis best<strong>im</strong>mt<br />

wird. § 47 S. 2 GNotKG regelt, <strong>das</strong>s der Wert der vorbehaltenen<br />

Nutzungen <strong>und</strong> der vom Käufer übernommenen<br />

Leistungen hinzugerechnet wird. Die bisher in § 20 Abs. 1<br />

S. 2 KostO enthaltene Regelung, wonach be<strong>im</strong> K<strong>auf</strong> eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene<br />

Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht<br />

bleibt, wird in § 47 GNotKG nicht übernommen.<br />

cc) Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen<br />

§ 48 GNotKG (Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen)<br />

(1) Im Zusammenhang mit der Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs mit Hofstelle einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt<br />

der Wert des land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Vermögens <strong>im</strong> Sinne des Bewertungsgesetzes<br />

höchstens <strong>das</strong> Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der<br />

Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn<br />

1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt<br />

ist <strong>und</strong><br />

2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Zuwendung einen wesentlichen Teil<br />

der Existenzgr<strong>und</strong>lage des zukünftigen Inhabers bildet.<br />

§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt,<br />

so ist dieser zu schätzen. Ist anstelle des Einheitswerts für einen Betrieb der<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ein Ersatzwirtschaftswert ermittelt, so tritt dieser an die<br />

Stelle des Einheitswerts.<br />

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für die Bewertung<br />

1. eines Hofs <strong>im</strong> Sinne der Höfeordnung <strong>und</strong><br />

2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> der Vorschriften<br />

über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes<br />

über <strong>das</strong> gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern <strong>das</strong><br />

Verfahren mit der Zuweisung endet.<br />

§ 48 GNotKG ermöglicht die Bewertung von land- <strong>und</strong><br />

fortwirtschaftlichem Vermögen <strong>und</strong> war bisher in § 19 Abs. 4<br />

KostO enthalten, <strong>auf</strong> den § 23 Abs. 3 S. 1 <strong>RVG</strong> Bezug genommen<br />

hatte. In <strong>das</strong> GNotKG ist <strong>das</strong> Bewertungsprivileg von<br />

land- <strong>und</strong> fortwirtschaftlichem Gr<strong>und</strong>besitz übernommen<br />

<strong>und</strong> verstärkt worden.<br />

dd) Gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte<br />

§ 49 GNotKG (Gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte)<br />

(1) Die für die Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken geltenden Vorschriften sind <strong>auf</strong><br />

Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Gr<strong>und</strong>stücke geltenden Vorschriften<br />

unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.<br />

(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent vom Wert des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks einschließlich dar<strong>auf</strong> errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des<br />

Rechts <strong>auf</strong> eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Die Bewertungsvorschriften für Gr<strong>und</strong>stücke sollen auch<br />

für best<strong>im</strong>mte Rechte gelten; § 49 GNotKG lehnt sich inhaltlich<br />

an § 77 Abs. 1 KostO an.<br />

ee) Best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen<br />

§ 50 GNotKG (Best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen)<br />

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10<br />

Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;<br />

2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der<br />

Sache;<br />

3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um<br />

a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen<br />

Herstellungskosten;<br />

4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 278


MN Anwaltsvergütung<br />

§ 50 GNotKG gilt für best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen.<br />

Wenn über eine Sache oder ein Recht nicht<br />

oder nur eingeschränkt verfügt werden kann, so beträgt der<br />

Wert der entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Rechts (§ 50<br />

S. 1, Nr. 1 GNotKG), wobei bei der nur eingeschränkten Nutzung<br />

einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache<br />

maßgeblich sind (§ 50 S. 1, Nr. 2 GNotKG). Betrifft die<br />

schuldrechtliche Verpflichtung die Errichtung eines Bauwerks,<br />

dann sind – soweit es sich um ein Wohngebäude handelt<br />

– 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks für die Bewertung maßgeblich (§ 50 S. 1 Nr. 3<br />

GNotKG). Handelt es sich um ein gewerblich genutztes Baugr<strong>und</strong>stück,<br />

sind 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten<br />

für die Bewertung zu berücksichtigen (§ 50 S. 1<br />

Nr. 3b GNotKG). Ist Gegenstand der schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

die Übernahme von Investitionen, dann gelten<br />

für die Bewertung 20 Prozent der Investitionssumme.<br />

§ 50 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

ff) Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen<br />

§ 51 GNotKG (Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)<br />

(1) Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts<br />

ist der Wert des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht.<br />

Der Wert eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts ist die Hälfte des Werts nach<br />

Satz 1.<br />

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365<br />

<strong>und</strong> 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen<br />

Gegenstands.<br />

(3) Ist der nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen<br />

werden.<br />

§ 51 Abs. 1 GNotKG übern<strong>im</strong>mt den Regelungsgehalt des<br />

§ 20 Abs. 2 KostO. Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines<br />

sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert<br />

des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht. Der Wert<br />

eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts entspricht der Hälfte<br />

des sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ergebenden Werts.<br />

Nach § 51 Abs. 2 GNotKG ist der Wert einer Verfügungsbeschränkung,<br />

insbesondere nach den §§ 1365 <strong>und</strong> 1369<br />

BGB sowie bei einer Belastung gem. § 1010 BGB mit 30 Prozent<br />

des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands anzunehmen.<br />

§ 51 Abs. 3 GNotKG enthält die Möglichkeit einer Abweichung<br />

von dem sich aus § 51 Abs. 1 oder 2 GNotKG ergebenden<br />

Wert, wenn der insoweit best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig ist. In diesem<br />

Fall kann ein höherer oder niedrigerer Wert angenommen<br />

werden. § 51 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

Die Regelung des § 51 Abs. 3 GNotKG ist vergleichbar<br />

mit den Regelungen, die durch <strong>das</strong> FGG-ReformG <strong>im</strong><br />

FamGKG eingeführt worden waren (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3,<br />

47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3, 51 Abs. 3) <strong>und</strong><br />

durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG auch in § 30 Abs. 2 <strong>RVG</strong> eingeführt<br />

worden ist.<br />

des Rechts entfallende Wert maßgebend. Ist die Verlängerung der Dauer des<br />

Rechts nur von der Erklärung des Berechtigten abhängig, wird die mögliche weitere<br />

Dauer des Rechts nur zur Hälfte eingerechnet. Der Wert ist jedoch durch den<br />

Wert des betroffenen Gegenstands zu Beginn des Rechts beschränkt. Ist die<br />

Dauer des Rechts außerdem <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf<br />

der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.<br />

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der <strong>auf</strong> die ersten 20<br />

Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbest<strong>im</strong>mter Dauer ist der<br />

<strong>auf</strong> die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes<br />

ergibt.<br />

(4) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert<br />

bei einem Lebensalter von ...<br />

der <strong>auf</strong> die ersten ... Jahre<br />

bis zu 30 Jahren 20<br />

über 30 Jahren bis zu 50 Jahren 15<br />

über 50 Jahren bis zu 70 Jahren 10<br />

über 70 Jahren 5<br />

entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer<br />

Personen ab, ist maßgebend,<br />

1. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />

der jüngsten Person,<br />

2. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />

der ältesten Person, maßgebend.<br />

(5) Der Jahreswert wird mit fünf Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands<br />

oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer<br />

Wert festgestellt werden kann.<br />

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet<br />

<strong>das</strong> Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist<br />

der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen best<strong>im</strong>mte<br />

Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil <strong>im</strong><br />

Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder <strong>das</strong><br />

Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der<br />

Wert eines durch Zeitabl<strong>auf</strong> oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen<br />

Rechts beträgt null Euro.<br />

(7) Preisklauseln <strong>und</strong> spätere Änderungen des Rechts, die nur unter einer Bedingung<br />

eintreten, werden nicht berücksichtigt.<br />

§ 52 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich den Regelungsgehalt<br />

der §§ 22 <strong>und</strong> 24 KostO.<br />

hh) Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten<br />

§ 53 GNotKG (Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten)<br />

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an<br />

einem Luftfahrzeug oder einer Gr<strong>und</strong>schuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der<br />

Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.<br />

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />

einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen best<strong>im</strong>mt<br />

sich nach dem Betrag der Forderung <strong>und</strong>, wenn der als Pfand oder zur Sicherung<br />

dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.<br />

§ 53 GNotKG bewertet Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige<br />

Sicherheiten. Nach § 53 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt sich der<br />

Wert einer Hpyothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts<br />

an einem Luftfahrzeug oder an einer Gr<strong>und</strong>schuld<br />

nach dem Nennbetrag der Schuld. Nach § 53 Abs. 1 S. 2<br />

GNotKG ist der Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der<br />

Ablösungssumme. § 53 Abs. 2 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert<br />

eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />

einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung<br />

oder dergleichen, wonach maßgeblich der Betrag der<br />

Forderung <strong>und</strong>, wenn sich der als Pfand oder zur Sicherung<br />

dienende Gegenstand geringer bewerten lässt, nach diesem<br />

zu bemessen ist. § 53 GNotKG übern<strong>im</strong>mt die Bewertungsvorschriften<br />

des § 23 KostO.<br />

gg) Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte<br />

§ 52 GNotKG (Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte)<br />

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts<br />

oder Anspruchs <strong>auf</strong> wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen<br />

einschließlich des Unterlassens oder Duldens best<strong>im</strong>mt sich nach dem Wert, den<br />

<strong>das</strong> Recht für den Berechtigten oder für <strong>das</strong> herrschende Gr<strong>und</strong>stück hat.<br />

(2) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> eine best<strong>im</strong>mte Zeit beschränkt, ist der <strong>auf</strong> die Dauer<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 279


MN Anwaltsvergütung<br />

ii) Best<strong>im</strong>mte Gesellschaftsanteile<br />

§ 54 GNotKG (Best<strong>im</strong>mte Gesellschaftsanteile)<br />

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> von Kommanditbeteiligungen<br />

entspricht dem Eigenkapital <strong>im</strong> Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,<br />

<strong>das</strong> <strong>auf</strong> den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Soweit die betreffenden<br />

Gesellschaften vermögensverwaltend <strong>im</strong> Sinne von § 105 Absatz 2 des<br />

Handelsgesetzbuchs tätig sind, gelten die allgemeinen Wertvorschriften. Bei der<br />

Anwendung des § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind <strong>im</strong> Gesellschaftsvermögen<br />

enthaltene Sach- <strong>und</strong> Finanzanlagen gemäß § 266 Absatz 2 Posten A<br />

II <strong>und</strong> III des Handelsgesetzbuchs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften<br />

dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen.<br />

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften <strong>und</strong><br />

Kommanditbeteiligungen ist mit dem Eigenkapital gem.<br />

§ 266 Abs. 3 HGB anzusetzen, <strong>das</strong> <strong>auf</strong> den jeweiligen Anteil<br />

oder die Beteiligung entfällt. Sind die betreffenden Gesellschaften<br />

vermögensverwaltend <strong>im</strong> Sinne des § 105 Abs. 2<br />

HGB, dann ist <strong>auf</strong> die allgemeinen Wertvorschriften zurückzugreifen.<br />

b) Verweisung <strong>auf</strong> best<strong>im</strong>mte allgemeine „Bewertungsvorschriften<br />

des GNotKG“<br />

aa) Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige<br />

Nebengegenstände <strong>und</strong> Vertragsstrafen<br />

§ 37 GNotKG (Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände<br />

<strong>und</strong> Kosten)<br />

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen,<br />

Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen,<br />

wird deren Wert nicht berücksichtigt.<br />

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände<br />

oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren<br />

Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist<br />

der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands<br />

nicht übersteigt.<br />

§ 37 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt, <strong>das</strong>s der Wert von<br />

Früchten, Nutzungen, Zinsen <strong>und</strong> Vertragsstrafen sowie<br />

sonstigen Gegenstände oder Kosten nicht berücksichtigt werden,<br />

wenn sie neben dem Hauptgegenstand geltend gemacht<br />

werden. Wenn sie ohne den Hauptgegenstand betroffen<br />

sind, sind sie mit ihrem Wert anzusetzen, soweit sie den<br />

Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigen. Sind die Kosten<br />

des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist<br />

der Betrag der Kosten maßgebend, wiederum mit der Einschränkung,<br />

<strong>das</strong>s der Wert des Hauptgegenstands nicht<br />

überstiegen wird. § 37 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich die Regelungen<br />

des § 18 Abs. 2 der KostO <strong>und</strong> orientiert sich weitgehend<br />

auch an § 37 FamGKG.<br />

bb) Belastung mit Verbindlichkeiten<br />

§ 38 GNotKG (Belastung mit Verbindlichkeiten)<br />

Verbindlichkeiten, die <strong>auf</strong> einer Sache oder <strong>auf</strong> einem Recht lasten, werden bei<br />

Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes best<strong>im</strong>mt<br />

ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse<br />

<strong>und</strong> <strong>im</strong> Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für<br />

deren Verbindlichkeiten.<br />

§ 38 best<strong>im</strong>mt <strong>das</strong> Schuldenabzugsverbot, wonach Verbindlichkeiten,<br />

die <strong>auf</strong> einer Sache oder einem Recht lasten,<br />

bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden,<br />

sofern nicht ein anderes best<strong>im</strong>mt ist. Das Schuldenabzugsverbot<br />

gilt nach § 38 S. 2 GNotKG auch für Verbindlichkeiten<br />

eines Nachlasses, einer sonstigen<br />

Vermögensmasse <strong>und</strong> <strong>im</strong> Falle einer Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten. § 38<br />

GNotKG führt <strong>das</strong> bereits in § 18 Abs. 3 KostO enthaltene<br />

Schuldenabzugsverbot fort. In der Formulierung des<br />

GNotKG werden nur Begrifflichkeiten an die übrigen Kostengesetze<br />

angeglichen. Neu eingeführt in § 38 S. 2 GNotKG<br />

wird <strong>das</strong> Schuldenabzugsverbot <strong>im</strong> Falle der Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Dies<br />

gilt ausdrücklich jedoch nur dann, wenn sich aus dem Gesetz<br />

nichts anderes ergibt. Eine abweichende Best<strong>im</strong>mung<br />

ergibt sich beispielsweise aus § 54 S. 1 GNotKG, soweit es<br />

um eine Beteiligung an einer nicht vermögensverwaltenden<br />

Kommanditgesellschaft geht.<br />

cc) Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />

§ 42 GNotKG Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentum<br />

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum <strong>und</strong> bei Geschäften,<br />

die die Aufhebung oder <strong>das</strong> Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert<br />

der Wert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks. Ist <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>stück noch nicht<br />

bebaut, ist dem Gr<strong>und</strong>stückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.<br />

(2) Bei Wohnungs- <strong>und</strong> Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei<br />

an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.<br />

Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum<br />

<strong>und</strong> bei Geschäften, die die Aufhebung oder <strong>das</strong> Erlöschen<br />

von Sondereigentum betreffen, ist für die Bewertung der<br />

Wert des bebauten Gr<strong>und</strong>stücks heranzuziehen. Insoweit<br />

<strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>stück noch nicht bebaut ist, ist dem Gr<strong>und</strong>stückswert<br />

der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.<br />

§ 42 Abs. 2 GNotKG gilt bei Wohnungs- <strong>und</strong><br />

Teilerbbaurechten entsprechend; an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stückswerts<br />

tritt dann der Wert des Erbbaurechts. § 42 übern<strong>im</strong>mt<br />

inhaltlich § 21 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 KostO.<br />

dd) Erbbaurechtsbestellung<br />

§ 43 GNotKG Erbbaurechtsbestellung<br />

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart,<br />

ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach<br />

§ 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.<br />

Gemäß § 43 GNotKG gilt für die Bewertung bei der Bestellung<br />

eines Erbbaurechts, insoweit als Entgelt ein Erbbauzins<br />

vereinbart worden ist, als Geschäftswert der nach § 52<br />

GNotKG errechnete Wert des Erbbauzinses.Wenn der nach<br />

§ 49 Abs. 2 GNotKG errechnete Wert des Erbbaurechts höher<br />

ist, so ist dieser Wert maßgebend. § 43 GNotKG ist inhaltlich<br />

an § 21 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> 3 KostO angelehnt.<br />

ee) Mithaft<br />

§ 44 GNotKG Mithaft<br />

(1) Bei der Einbeziehung eines Gr<strong>und</strong>stücks in die Mithaft eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

<strong>und</strong> bei der Entlassung aus der Mithaft best<strong>im</strong>mt sich der Geschäftswert<br />

nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Gr<strong>und</strong>stücks, wenn dieser<br />

geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts,<br />

bei dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden sind, steht<br />

der Entlassung aus der Mithaft gleich.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte.<br />

(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend<br />

1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

<strong>das</strong> Schiff<br />

oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt, <strong>und</strong><br />

2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die<br />

Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt.<br />

Wird ein Gr<strong>und</strong>stück in die Mithaft eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts<br />

einbezogen oder aus der Mithaft entlassen, so best<strong>im</strong>mt<br />

sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen<br />

oder entlassenden Gr<strong>und</strong>stücks, insofern dieser<br />

geringer ist als der sich aus § 53 Abs. 1 GNotKG ergebende<br />

Wert. Die Bewertung nach Abs. 1 gilt auch entsprechend für<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 280


MN Anwaltsvergütung<br />

gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte, für Schiffshypotheken, allerdings<br />

insoweit nur mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Schiff oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt <strong>und</strong><br />

gleichermaßen für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug<br />

mit der Einschränkung, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt. § 44 GNotKG übern<strong>im</strong>mt<br />

inhaltlich § 23 Abs. 2 2. Hs. der KostO. § 44 Abs. 1 S. 2<br />

GNotKG, wonach die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts, bei<br />

dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden<br />

sind, der Entlassung aus der Mithaft gleichstellt, wird durch<br />

<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt.<br />

ff) Rangverhältnisse von Vormerkungen<br />

§ 45 GNotKG (Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen)<br />

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert<br />

der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden<br />

Rechts.<br />

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten<br />

eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung<br />

gleich. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s ein nachrangiges Recht gegenüber einer<br />

vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />

nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein<br />

Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart<br />

wird.<br />

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten<br />

Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 45 GNotKG bewertet Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen.<br />

Nach § 45 Abs. 1 GnotKG gilt bei Einräumung des Vorrangs<br />

oder des gleichen Rangs als Geschäftswert der Wert<br />

des vortretenden Rechts, beschränkt <strong>auf</strong> den Wert des zurücktretenden<br />

Rechts. Der Einräumung des Vorrangs gleichgestellt<br />

ist die Vormerkung gem. § 1179 BGB zu Gunsten eines<br />

nach- oder gleichstehenden Berechtigten. Nach § 45<br />

Abs. 2 S. 2 GnotKG gilt der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />

nach § 1179a Abs. 5 BGB als Rangrücktritt des<br />

Rechts dessen Inhalt der Ausschluss zum Gegenstand hatte.<br />

§ 45 Abs. 2 S. 2 GNotKG regelt den Wert eines Wirksamkeitsvermerks<br />

<strong>und</strong> wird durch <strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt, hat<br />

also in der KostO keine Entsprechung.<br />

Auch § 45 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

Die Vorschrift regelt den Wert von Vormerkungen, wobei<br />

auch nach bisheriger Praxis der Wert des vorgemerkten<br />

Rechts maßgebend gewesen war, was durch die Einführung<br />

des § 45 Abs. 3 GNotKG nunmehr Gesetz geworden ist.<br />

gg) Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />

§ 99 GNotKG Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />

(1) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Miet- oder Pachtvertrags<br />

ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten<br />

Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer ist<br />

der <strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch<br />

die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist<br />

dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den <strong>auf</strong> die ersten 20<br />

Jahre entfallenden Wert übersteigen.<br />

(2) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller<br />

Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />

der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />

Jahre entfallenden Bezüge.<br />

Für die Bewertung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der<br />

Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der<br />

gesamten Vertragsl<strong>auf</strong>zeit maßgebend. Ist die Miet- oder<br />

Pachtdauer unbest<strong>im</strong>mt, so ist <strong>auf</strong> den <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />

Jahre entfallenden Wert der Leistungen abzustellen, wobei<br />

der Wert den <strong>auf</strong> die ersten 20 Jahre entfallenden Wert nie<br />

übersteigen darf. Ist die Bewertung eines Dienstvertrags, eines<br />

Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags<br />

vorzunehmen, so ist der Wert aller Bezüge des zur<br />

Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />

der gesamten Vertragszeit begrenzt <strong>auf</strong> den Wert der<br />

<strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge maßgeblich.<br />

§ 99 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 25 KostO.<br />

hh) Güterrechtliche Angelegenheiten<br />

§ 100 GNotKG Güterrechtliche Angelegenheiten<br />

(1) Der Geschäftswert<br />

1. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, die sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />

beschränken <strong>und</strong><br />

2. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Anmeldungen <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> solcher Verträge<br />

ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft<br />

der Ehevertrag nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen<br />

maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur<br />

Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten<br />

eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.<br />

(2) Betrifft der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte, auch wenn sie<br />

dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder best<strong>im</strong>mte güterrechtliche<br />

Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.<br />

(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen<br />

des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet sind.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert bei der Beurk<strong>und</strong>ung<br />

von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 BGB, die<br />

sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />

beschränken, mit der Summe der Werte der gegenwärtigen<br />

Vermögen beider Ehegatten. Insoweit der Ehevertrag<br />

nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten betrifft, so ist auch<br />

nur dessen Vermögen maßgebend, wobei Verbindlichkeiten<br />

bis zur Hälfte des nach § 100 Abs. 1 S. 1 oder 2 GNotKG<br />

maßgeblichen Werts abgezogen werden. Jeweils bestehende<br />

Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem<br />

Vermögen abgezogen.<br />

Insoweit der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte<br />

betrifft, werden diese mit ihrem Wert in Ansatz gebracht<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen<br />

wären, wobei höchstens jedoch der Wert nach<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.<br />

Insoweit der Ehevertrag Vermögenswerte betrifft, die<br />

noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, so werden<br />

sie bei der Bewertung mit 30 Prozent des Werts berücksichtigt,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet werden<br />

können (§ 100 Abs. 3 GNotKG). § 100 Abs. 4 GNotKG best<strong>im</strong>mt,<br />

<strong>das</strong>s die sich aus § 100 Abs. 1 bis 3 GNotKG ergebenden<br />

Bewertungsvorschriften entsprechend auch bei Lebenspartnerschaftsverträgen<br />

gelten.<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG tritt an die Stelle des § 39 Abs. 3<br />

KostO (Abs. 1), Abs. 2 übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 39 Abs. 3 S. 2<br />

KostO.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung, wonach auch die Vermögenswerte, die<br />

noch nicht zum Vermögen eines Ehegatten gehören, mit<br />

30 Prozent ihres Werts berücksichtigt werden, wird durch<br />

<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt werden <strong>und</strong> trägt dem Umstand<br />

Rechnung, <strong>das</strong>s Eheverträge häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

einem bevorstehenden Erwerb best<strong>im</strong>mter Vermögenswerte<br />

stehen. In der Praxis geht es häufig um Zuwendungen <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge oder<br />

gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 281


MN Anwaltsvergütung 2 BGH AGS 2010, 549 = MDR 2010, 1350 = FamRZ 2010, 1892 = JurBüro 2011, 31<br />

ii) Annahme als Kind<br />

§ 101 GNotKG Annahme als Kind<br />

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der<br />

Geschäftswert 5 000 Euro.<br />

jj) Erbrechtliche Angelegenheiten<br />

§ 102 GNotKG Erbrechtliche Angelegenheiten<br />

(1) Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung einer Verfügung von Todes wegen ist,<br />

wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des<br />

Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten<br />

des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des<br />

Werts des Vermögens. Vermächtnisse <strong>und</strong> Auflagen werden nur bei Verfügung<br />

über einen Bruchteil <strong>und</strong> nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem<br />

Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.<br />

(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben<br />

über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der<br />

Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet.<br />

Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden<br />

abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten<br />

bei gemeinschaftlichen Testamenten <strong>und</strong> gegenseitigen Erbverträgen nicht für<br />

Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.<br />

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte,<br />

ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder<br />

Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht<br />

ein Vermächtnis betrifft, gilt Abs. 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht<br />

ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.<br />

(5) Ist bei Änderungen von Verfügungen von Todes wegen oder von Erb- oder<br />

Pflichtteilsverzichtsverträgen der nach den Absätzen 1 bis 4 best<strong>im</strong>mte Wert nach<br />

den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein niedrigerer Wert angenommen<br />

werden.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurk<strong>und</strong>ung der Anfechtung<br />

oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt<br />

von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 <strong>im</strong> Fall eines<br />

gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von<br />

Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen<br />

Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.<br />

§ 102 gilt für die Bewertung von erbrechtlichen Angelegenheiten.<br />

Als Gr<strong>und</strong>satz gilt, <strong>das</strong>s bei der Beurk<strong>und</strong>ung einer<br />

Verfügung von Todes wegen der Wert des Vermögens<br />

oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens<br />

maßgeblich ist, je nachdem, ob über den ganzen Nachlass<br />

oder nur einen Bruchteil verfügt wird. Insoweit der Erblasser<br />

neben der Gesamtrechtsnachfolge über Vermögenswerte<br />

verfügt, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, so<br />

wird deren Wert hinzugerechnet (§ 102 Abs. 2 GNotKG).<br />

Insoweit die Verfügung von Todes wegen nur best<strong>im</strong>mte<br />

Vermögenswerte betrifft, so ist deren Wert maßgebend (§ 102<br />

Abs. 3 GNotKG).<br />

Soweit es um die Bewertung eines Erbverzichts-, Zuwendungs-<br />

oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geht, so ist der Wert<br />

des Nachlasses oder der jeweilige Bruchteil maßgebend, jedoch<br />

nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Ist der<br />

sich aus Abs. 1–4 ergebende Wert nach den besonderen Umständen<br />

des Einzelfalls unbillig, so kann ein niedriger oder<br />

höherer Wert angenommen werden (§ 102 Abs. 5 GNotKG).<br />

§ 102 Abs. 1–3 gelten entsprechend bei der Bewertung der<br />

Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes<br />

wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag.<br />

§ 102 GNotKG ist zur Bewertung heranzuziehen, wenn<br />

über den gesamten Nachlass, einen Bruchteil oder best<strong>im</strong>mte<br />

Vermögensgegenstände verfügt wird. In anderen<br />

Fällen ergibt sich der Wert nach § 36 GNotKG, wobei <strong>auf</strong> die<br />

allgemeine Wertvorschrift, wie bereits nach der KostO, nicht<br />

verwiesen wird. Insoweit ist für die Bewertung § 23 Abs. 3<br />

S. 2 heranzuziehen, der dieselbe Bewertung wie die allgemeine<br />

Wertvorschrift des § 36 GNotKG ermöglicht <strong>und</strong><br />

auch dem in § 42 Abs. 3 FamGKG geregelten Auffangwert<br />

nachgebildet worden ist.<br />

§ 102 Abs. 1 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 76 Abs. 4<br />

der KostO. § 102 Abs. 2 hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

Dies gilt auch für § 102 Abs. 3 GNotKG. § 102 Abs. 4<br />

GNotKG ist neu eingeführt worden; eine Bewertungsvorschrift<br />

für Erbverzichts-, Zuwendungsverzicht oder Pflichtteilsverzichtsverträge<br />

war bisher nicht vorhanden. § 102<br />

Abs. 5 GNotKG ist neu eingeführt worden. Danach soll der<br />

Wert für Erklärungen geregelt werden, die zwar keine Verfügungen<br />

von Todes wegen sind aber erbrechtlich gestaltende<br />

Wirkung haben können.<br />

4. § 23a <strong>RVG</strong> (Gegenstandswert <strong>im</strong> Verfahren über die<br />

Verfahrenskostenhilfe)<br />

Der neue § 23a <strong>RVG</strong> entspricht der bisherigen Anm. zu<br />

Nr. 3335 VV <strong>RVG</strong>. Mit der „Versetzung“ dieser Wertvorschrift<br />

soll zum einen entsprechend der allgemeinen Systematik<br />

des <strong>RVG</strong> die für die Anwälte geltenden Vorschriften<br />

zum Gegenstandswert einheitlich in Abschnitt 4 des Gesetzesteils<br />

geregelt werden. Zum anderen soll durch die Gesetzesänderung<br />

klargestellt werden, <strong>das</strong>s diese Wertvorschrift<br />

auch für die Terminsgebühr <strong>und</strong> die Einigungsgebühr gilt.<br />

Bislang war die Wertvorschrift als Anm. zu Nr. 3335 VV<br />

<strong>RVG</strong> (Verfahrensgebühr in Prozesskostenhilfeverfahren) geregelt.<br />

Damit galt der Wert nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />

nur für die Verfahrensgebühr, nicht aber auch für die Terminsgebühr<br />

oder die Einigungsgebühr. Durch die Versetzung<br />

der Wertvorschrift in den Paragraphenteil ist künftig<br />

klargestellt, <strong>das</strong>s dieser Wert für alle Gebühren gilt. Soweit<br />

<strong>das</strong> Gesetz von Prozesskostenhilfe spricht, gelten die Vorschriften<br />

selbstverständlich auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe<br />

entsprechend (§ 12 S. 1 <strong>RVG</strong>).<br />

Inhaltlich hat sich durch die Verschiebung nichts geändert.<br />

In den einzelnen Verfahren gilt weiterhin Folgendes:<br />

9 In Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe<br />

richtet sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache<br />

maßgebenden Wert (§ 23a Abs. 1, 1. Hs. <strong>RVG</strong>). Der<br />

volle Wert ist auch dann anzunehmen, wenn es „nur“ um<br />

die Frage der Beiordnung geht. 2<br />

9 In sonstigen Verfahren, die nicht <strong>auf</strong> Bewilligung, Aufhebung<br />

oder Abänderung gerichtet sind, also in den Verfahren<br />

nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO, ergibt sich der Gegenstandswert<br />

aus dem Kosteninteresse <strong>und</strong> ist nach billigem<br />

Ermessen zu best<strong>im</strong>men (§ 23a Abs. 1, 2. Hs. <strong>RVG</strong>). Gr<strong>und</strong><br />

hierfür ist, <strong>das</strong>s in den Fällen des § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO die<br />

Erfolgsaussichten der Hauptsache keine Rolle spielen. Hier<br />

geht es um die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aus anderen<br />

Gründen.<br />

9 In Beschwerdeverfahren gelten über § 23a Abs. 1 S. 1 1. Hs.<br />

<strong>RVG</strong> die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze wie in den Ausgangsverfahren.<br />

5. § 48 <strong>RVG</strong> (Umfang des Anspruchs <strong>und</strong> der Beiordnung)<br />

a) Erweiterung der Rechtsmittel (§ 48 Abs. 2 <strong>RVG</strong>)<br />

Wird einer Partei für eine eigene Berufung oder Revision<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt, so erstreckt sich die Bewilligung<br />

auch <strong>auf</strong> eine Anschlussberufung oder -revision der<br />

Gegenseite. Gr<strong>und</strong> hierfür ist, <strong>das</strong>s die Bedürftigkeit der Partei<br />

bereits <strong>im</strong> Rahmen des eigenen Rechtsmittels geprüft<br />

worden ist <strong>und</strong> sich eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Abwehr<br />

des Anschlussrechtsmittels wegen des vorinstanzlichen<br />

Erfolgs gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO verbietet. Übersehen wor-<br />

= FuR 2011, 48 = FamRB 2011, 9 = <strong>RVG</strong>report 2011, 72.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 282


MN Anwaltsvergütung 3 OLG Koblenz AGS 2009, 119 = FamRZ 2009, 143 = MDR 2008, 1423 = NJW 2009,<br />

den war hier, <strong>im</strong> Zuge der Einführung des FamFG auch die<br />

Anschlussrechtsmittel in <strong>Familiensachen</strong> <strong>und</strong> Verfahren der<br />

Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit <strong>auf</strong>zunehmen. Um diese<br />

Lücke zu schließen wird <strong>auf</strong> die Aufzählung der einzelnen<br />

Anschlussrechtsmittel verzichtet <strong>und</strong> stattdessen generell <strong>auf</strong><br />

„Anschlussrechtsmittel“ Bezug genommen.<br />

Beispiel: (Verfahrenskostenhilfeerstreckung <strong>auf</strong> Anschlussbeschwerde)<br />

Die Ehefrau hatte beantragt den Ehemann zu einer zukünftigen monatlichen Unterhaltszahlung<br />

in Höhe von 600,00 Euro zu verpflichten. Das FamG hat den Ehemann<br />

verpflichtet, 400 Euo monatlich zu zahlen. Dagegen legt er Beschwerde<br />

nach § 58 FamFG ein, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Dafür<br />

wird ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Dar<strong>auf</strong>hin erhebt die<br />

Ehefrau Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG, mit der sie ihren weitergehenden<br />

Antrag <strong>auf</strong> Zahlung von Unterhalt in Höhe von 600 Euro weiter verfolgt.<br />

Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Anschlussbeschwerde<br />

bedarf es nicht. Die für die eigene Beschwerde des Ehemannes bewilligte Verfahrenskostenhilfe<br />

erstreckt sich auch <strong>auf</strong> die Abwehr der Anschlussbeschwerde.<br />

Der dem Ehemann beigeordnete Anwalt kann daher aus dem vollen Wert von 12<br />

x 600 Euro auch <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren abrechnen.<br />

b) Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen (§ 48<br />

Abs. 3 <strong>RVG</strong>)<br />

Strittig war bislang, <strong>auf</strong> welche Gebühren sich die Verfahrenskostenhilfe<br />

<strong>im</strong> Fall des § 48 Abs. 3 <strong>RVG</strong> bei Abschluss<br />

eines Vertrags über die in § 48 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 <strong>RVG</strong> genannten<br />

Regelungsgegenstände erstreckt. Einigkeit besteht<br />

nur, <strong>das</strong>s die Einigungsgebühr von der Landeskasse zu übernehmen<br />

ist. Zutreffend hat ein Teil der Rspr. daneben sowohl<br />

eine Verfahrensdifferenzgebühr als auch eine Terminsgebühr<br />

gewährt, 3<br />

dabei gehen andere Gerichte davon aus,<br />

<strong>das</strong>s nur noch die Verfahrensgebühr zusätzlich zu übernehmen<br />

sei. 4<br />

Andere Gerichte gewähren sogar nur die Einigungsgebühr.<br />

5<br />

Beratungshilfe bejaht hat <strong>und</strong> <strong>im</strong> Zweifel <strong>im</strong>mer von einer<br />

Angelegenheit mit mehreren Gegenständen ausgegangen<br />

ist, differenziert die jüngere Rechtsprechung <strong>und</strong> geht bei<br />

verschiedenen <strong>Familiensachen</strong> auch <strong>im</strong> Rahmen der Beratungshilfe<br />

von verschiedenen Angelegenheiten aus. 6<br />

Zum<br />

Teil wird bei der Differenzierung <strong>auf</strong> § 111 FamFG abgestellt.<br />

7<br />

Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich jedoch<br />

nicht herausgebildet. Die Rechtsprechung ist bislang je nach<br />

OLG-Bezirk uneinheitlich.<br />

Der Gesetzgeber sah sich angesichts der Vielschichtigkeit<br />

der Materie jedoch nicht in der Lage, hier allgemein verbindliche<br />

Regelungen <strong>auf</strong>zustellen. Klarstellen wollte er jedoch,<br />

<strong>das</strong>s nicht allein schon deshalb von verschiedenen Angelegenheiten<br />

auszugehen sei, weil die Familiensache sowohl<br />

den Trennungszeitraum als auch den nachehelichen Zeitraum<br />

betraf (beabsichtigte Vorbem. 2.5. Abs. 2 VV <strong>RVG</strong>).<br />

Andererseits wollte er offenlassen, wann eine Angelegenheit<br />

oder mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind. Diese<br />

Entscheidung sollte nach wie vor der Rechtsprechung überlassen<br />

bleiben.<br />

Allerdings wollte er für den Fall, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gericht bei<br />

mehreren <strong>Familiensachen</strong> von derselben Angelegenheit ausgeht,<br />

einen Ausgleich dadurch schaffen, <strong>das</strong>s sich Beratungs-,<br />

Geschäfts- <strong>und</strong> Einigungsgebühr für jede weitere Familiensache<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 111 FamFG erhöhen sollten.<br />

Letztlich wurde diese beabsichtigte Änderung wieder verworfen.<br />

In den Regierungsentwurf war sie bereits nicht<br />

mehr <strong>auf</strong>genommen worden. Es bleibt insoweit also alles<br />

be<strong>im</strong> Alten. Die Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten<br />

anzunehmen sind, wird weiterhin der Rechtsprechung<br />

überlassen bleiben.<br />

Beispiel: Einigung <strong>im</strong> Verb<strong>und</strong>verfahren über nicht anhängige<br />

Gegenstände des § 48 Abs. 3 <strong>RVG</strong><br />

In der Ehesache ist beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im<br />

Scheidungstermin wird eine Vereinbarung über nicht anhängigen Zugewinn abgeschlossen.<br />

Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 8.000 Euro, Versorgungsausgleich<br />

1.600 Euro, Güterrecht 5.000 Euro.<br />

Aus der Landeskasse sind nach den Beträgen des § 49 <strong>RVG</strong> zu zahlen:<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 9.600,00 Euro) 399,10 Euro<br />

2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong><br />

(Wert: 5.000,00 Euro)<br />

205,60 Euro<br />

gem. § 15 Abs. 3 <strong>RVG</strong> nicht mehr als 1,3 aus über<br />

14.600,00 Euro 435,50 Euro<br />

3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 14.600,00 Euro) 402,00 Euro<br />

4. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 1000 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 5.000,00 Euro) 385,50 Euro<br />

5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />

Zwischensumme<br />

1.243,00 Euro<br />

6. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 236,17 Euro<br />

Gesamt<br />

1.479,17 Euro<br />

II. Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsverzeichnis<br />

1. Beratungshilfe<br />

a) Umfang der Angelegenheit<br />

In der Praxis <strong>und</strong> der Rechtsprechung ist höchst umstritten,<br />

wann in familienrechtlichen Beratungshilfeangelegenheiten<br />

von einer Angelegenheit <strong>und</strong> wann von mehreren Angelegenheiten<br />

auszugehen ist. Während die frühere Rechtsprechung<br />

überwiegend bei mehreren <strong>Familiensachen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

einen inneren Zusammenhang in der<br />

237 = OLGR 2009, 217; OLG Köln AGS 2007, 547 = FamRZ 2008, 707 = NJW-<br />

Spezial 2007, 523 = OLGR 2008, 367; OLG Saarbücken AGS 2009, 77 = NJW<br />

2008, 3150 = FamRZ 2009, 143 = <strong>RVG</strong>report 2008, 384 = OLGR 2008, 823; OLG<br />

Stuttgart AGS 2008, 353 = AnwBl 2008, 303 = FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008,<br />

306 = Rpfleger 2008, 368 = MDR 2008, 1067 = Justiz 2008, 367 = <strong>RVG</strong>prof. 2008,<br />

77; OLG Nürnberg AGS 2011, 185 m. Anm. N. Schneider = NJW 2011, 1297 = MDR<br />

2011, 325 = AnwBl 2011, 230 = NJW 2011, 1297 = Rpfleger 2011, 278 = FamRZ<br />

2011, 1976 = NJW-Spezial 2011, 124 = FamFR 2011, 88 m. Anm. N. Schneider =<br />

FuR 2011, 349; OLG Karlsruhe FuR 2009, 636 = MDR 2009, 1253 = JurBüro 2009,<br />

590 = FamRZ 2009, 2114 = Rpfleger 2010, 29 = NJW 2010, 1383 = FPR 2010,<br />

364 = Familienrecht kompakt 2009, 220 = FF 2010, 85 = AG kompakt 2010, 135 =<br />

FamFR 2009, 98; OLG Bamberg AGS 2010, 141 = JurBüro 2009, 591 = FamRZ<br />

2010, 231; OLG Schleswig SchlHA 2012, 109; AG Marburg AGS 2007, 510 m.<br />

Anm. N. Schneider (bestätigtdurchBeschl.desOLGFrankfurtv.26.1.2007–2WF<br />

42/07).<br />

4 OLG Hamm FamFR 2012, 354 m. Anm. N. Schneider; OLG Hamm, Beschl. v.<br />

25.5.2012 – 6 WF 108/12; OLG München OLGR 2009, 530; OLGR 2009, 605 =<br />

FamRZ 2009, 1780 = AGS 2009, 502; AGS 2009, 503 = OLGR 2009, 604 = JurBüro<br />

2009, 478 = NJW-RR 2009, 1367 = FamRZ 2009, 1779 = MDR 2009, 1315;<br />

OLG Schleswig SchlHA 2012, 109 = FamRZ 2012, 1418.<br />

5 OLG Bamberg OLGR 2008, 662 = FamRZ 2008, 2142; OLG Düsseldorf AGS 2009,<br />

337 = OLGR 2009, 125 = JurBüro 2009, 98 = FamRZ 2009, 714 = FF 2009, 218;<br />

OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400 = JurBüro 2010, 93; OLG Celle AGS 2011, 551<br />

= MDR 2011, 324 = NdsRpfl 2011, 127 = NJW 2011, 1296 = JurBüro 2011, 196 =<br />

FamRZ 2011, 835 = NJW-RR 2011, 716 = Rpfleger 2011, 386 = FuR 2011, 238;<br />

OLG Rostock AGS 2008, 399 = FamRZ 2008, 708 = OLGR 2008, 524 = JurBüro<br />

2008, 373.<br />

6 OLG Köln AGS 2009, 422 = FamRZ 2009, 1345 = Rpfleger 2009, 516 = OLGR<br />

2009, 818 = <strong>RVG</strong>report 2010, 142: Vier Angelegenheiten bei Beratung/Vertretung<br />

in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts<br />

<strong>und</strong> des ehelichen Güterrechts einschließlich Haushalt <strong>und</strong> Vermögensauseinandersetzung;<br />

OLG Düsseldorf AGS 2012, 591 = MDR 2012, 1499 = Rpfleger 2013,<br />

212 = FamRZ 2013, 725 = AnwBl 2013, 236: Acht Angelegenheiten bei Beratungshilfe<br />

für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung,<br />

Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge<br />

<strong>und</strong> Haushalt.<br />

7 AG Eisleben AGS 2011, 554 = FamRZ 2012, 327 = NJW-Spezial 2011, 763.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 283


MN Anwaltsvergütung 8 AGS 2010, 66 = zfs 2010, 42 = <strong>RVG</strong>report 2010, 68 = ArbRB 2010, 180 = FamFR<br />

b) Anhebung der Gebührenbeträge<br />

Auch in der Beratungshilfe werden die Gebühren angehoben.<br />

Es ergeben sich damit folgende neue Beträge:<br />

VV-Nr. Gebühr alt neu<br />

2500 Beratungshilfegebühr 10,00 Euro 15,00 Euro<br />

2501 Beratungsgebühr 30,00 Euro 35,00 Euro<br />

2503 Geschäftsgebühr 70,00 Euro 85,00 Euro<br />

2508 Einigungsgebühr 125,00 Euro 150,00 Euro<br />

2. Teil 3 VV <strong>RVG</strong> (Gerichtliche Verfahren)<br />

a) Vorbem. 3 Abs. 1 VV <strong>RVG</strong><br />

Die neue Formulierung in Vorbem. 3 Abs. 1 VV <strong>RVG</strong> soll<br />

den Anwendungsbereich des Teil 3 VV <strong>RVG</strong> klarstellen. In<br />

der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen der Anwendung<br />

der Gebühren nach Teil 2 VV <strong>RVG</strong> für außergerichtliche Tätigkeiten<br />

<strong>und</strong> den Gebühren des Teil 3 VV <strong>RVG</strong> für <strong>das</strong> gerichtliche<br />

Verfahren <strong>im</strong>mer wieder Probleme. Anzuwenden<br />

ist Teil 3 VV <strong>RVG</strong> nur, wenn ein (unbedingter) Auftrag für<br />

ein dort genanntes Verfahren erteilt worden ist. Dabei kann<br />

es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers<br />

möglich sein, <strong>das</strong>s für den einen Anwalt bereits die Gebühren<br />

nach Teil 3 VV <strong>RVG</strong> gelten, während der andere<br />

(noch) nach Teil 2 VV <strong>RVG</strong> abrechnet. Damit wird der<br />

„Gleichstellungsrechtsprechung“ des OLG Koblenz 8 der Boden<br />

entzogen.<br />

Beispiel<br />

Der Anwalt des Ehemannes hat den Auftrag erhalten, die Scheidung einzureichen<br />

<strong>und</strong> vor Einreichung des Scheidungsantrags zu versuchen, best<strong>im</strong>mte Scheidungsfolgen<br />

mit der Gegenseite einvernehmlich zu besprechen <strong>und</strong> nach Möglichkeit<br />

einvernehmlich zu regeln. Er n<strong>im</strong>mt dar<strong>auf</strong>hin Kontakt zur Ehefrau <strong>auf</strong>, die einen<br />

Anwalt be<strong>auf</strong>tragt, die Verhandlungen betreffend die Scheidungsfolgen zu<br />

führen.<br />

Der Anwalt des Ehemannes hat bereits den unbedingten Auftrag zu einem gerichtlichen<br />

Verfahren nach Teil 3 VV <strong>RVG</strong>, so<strong>das</strong>s er eine Verfahrensgebühr nach<br />

Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> erhält, da außergerichtliche Verhandlungen nach § 19 Abs. 1<br />

S. 1, 2 Nr. 3 <strong>RVG</strong> zum Rechstzug gehören. Die Verfahrensgebühr beläuft sich allerdings<br />

zunächst nur <strong>auf</strong> 0,8, da der Scheidungsantrag noch nicht eingereicht ist.<br />

Für die Besprechungen kommt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong> eine<br />

1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> hinzu.<br />

Der Anwalt der Ehefrau hat dagegen noch keinen Auftrag für ein Verfahren nach<br />

Teil 3 VV <strong>RVG</strong>, so<strong>das</strong>s er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV <strong>RVG</strong> erhält.<br />

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> kann für ihn nicht entstehen, da diese<br />

in Teil 2 VV <strong>RVG</strong> nicht vorgesehen ist. Für ihn kommt nur in Betracht, die Besprechungen<br />

<strong>im</strong> Rahmen des § 14 Abs. 1 <strong>RVG</strong> Gebühren erhöhend anzusetzen.<br />

b) Vorbem. 3 Abs. 3 VV <strong>RVG</strong><br />

aa) Gerichtlichte Termine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV <strong>RVG</strong>)<br />

Zukünftig sollen alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr<br />

auslösen, ausgenommen bloße Verkündungstermine.<br />

Die Beschränkung <strong>auf</strong> Verhandlungs-, Erörterungsoder<br />

Beweis<strong>auf</strong>nahmetermine wird damit <strong>auf</strong>gegeben. Bedeutung<br />

hat dies insbesondere für Anhörungstermine.<br />

Beispiel<br />

Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin <strong>im</strong><br />

Scheidungsverfahren, <strong>das</strong> vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache<br />

6.000 Euro, Versorgungsausgleich 1.200 Euro). Das FamG Schleswig läst die<br />

Ehefrau <strong>im</strong> Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung anhören.<br />

An diesem Termin n<strong>im</strong>mt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem<br />

FamG Schleswig verhandelt <strong>und</strong> die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin<br />

n<strong>im</strong>mt der Anwalt nicht teil.<br />

Nach der bisherigen Gesetzesfassung konnte für den Münchener Anwalt eine Terminsgebühr<br />

nicht entstehen, da er nur an einem Anhörungstermin teilgenommen<br />

hat. 9 Nach neuem Recht entsteht eine Terminsgebühr, allerdings nur aus dem<br />

Wert von 6.000 Euro, da der Termin nur zur Anhörung in der Ehesache durchgeführt<br />

worden ist.<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 7.200,00 Euro) 592,80 Euro<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> (Wert: 6.000,00 Euro) 424,80 Euro<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />

Zwischensumme<br />

1.037,60 Euro<br />

4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 197,14 Euro<br />

Gesamt<br />

1.234,74 Euro<br />

bb) Terminsgebühr für Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3<br />

S. 2 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong>)<br />

Des Weiteren wird klargestellt, <strong>das</strong>s die Terminsgebühr für<br />

die Mitwirkung an <strong>auf</strong> die Erledigung des Verfahrens gerichteten<br />

außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon<br />

entsteht, ob für <strong>das</strong> gerichtliche Verfahren eine mündliche<br />

Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Das war zwar<br />

auch nach dem bisherigen Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3, 3.<br />

Var. VV <strong>RVG</strong> der Fall. Allerdings war dies bisher strittig.<br />

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine<br />

mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 51 Abs. 2<br />

S. 2 FamFG). Erst in einem Verfahren <strong>auf</strong> Aufhebung oder<br />

Abänderung einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen<br />

einstweiligen Anordnung muss mündlich verhandelt<br />

werden (§ 54 Abs. 2 S. 2 FamFG). Wird in einem einstweiligen<br />

Anordnungsverfahren zwischen den Anwälten die Sache<br />

besprochen, so<strong>das</strong>s es nicht mehr zum Erlass der einstweiligen<br />

Anordnung kommt, war insoweit strittig, ob eine Terminsgebühr<br />

ausgelöst werden kann. Zum Teil hat die Rechtsprechung<br />

unter Berufung <strong>auf</strong> die Entscheidungen des<br />

BGH 10 eine Terminsgebühr mit der Begründung abgelehnt,<br />

eine Terminsgebühr für Besprechungen der Anwälte könne<br />

nur anfallen, wenn <strong>im</strong> Verfahren eine mündliche Verhandlung<br />

vorgeschrieben sei. Der BGH hat diese Frage leider<br />

nicht eindeutig geklärt; er hat aber <strong>im</strong>merhin für einstweilige<br />

Anordnungen die bisherige Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV<br />

<strong>RVG</strong> für anwendbar erklärt <strong>und</strong> sich dar<strong>auf</strong> berufen, <strong>das</strong>s in<br />

einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 54 Abs. 2 S. 2<br />

FamFG eine mündliche Verhandlung erzwungen werden<br />

könne.<br />

Mit der Klarstellung des Gesetzgebers wird der insbesondere<br />

zu einstweiligen Anordnungsverfahren widersprüchlichen<br />

<strong>und</strong> dem Gesetz zuwider l<strong>auf</strong>enden Rspr. des BGH 11<br />

eine Absage erteilt.<br />

Beispiel<br />

Die Ehefrau reicht durch ihren Anwalt einen Antrag <strong>auf</strong> Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung be<strong>im</strong> FamG ein, der dem Ehemann zur Stellungnahme übermittelt<br />

wird. Sein Anwalt führt dar<strong>auf</strong>hin eine Besprechung mit dem Anwalt der Ehefrau.<br />

Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben<br />

(§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG). Ungeachtet dessen kann durch eine Besprechung<br />

der Anwälte gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV <strong>RVG</strong> eine Terminsgebühr<br />

ausgelöst werden.<br />

2010, 43.<br />

9 OLG Koblenz OLG Koblenz AGS 2011, 589 = FamFR 2011, 447 = FamRZ 2011,<br />

1978.<br />

10 NJW AGS 2007, 298 = BGHReport 2007, 369 = NJW 2007, 1461 = FamRZ 2007,<br />

637 = NJ 2007, 223 = <strong>RVG</strong> prof. 2007, 78 = MittdtschPatAnw 2007, 242 = JurBüro<br />

2007, 252 = MDR 2007, 742 = Prozessrecht aktiv 2007, 120 = <strong>RVG</strong>report<br />

2007, 269 = ZfSch 2007, 467 = NJ 2007, 411; BGHReport 2007, 735 =<br />

AGS 2007, 397 = NJW 2007, 2644 = AnwBl 2007, 631 = MDR 2007, 1103 = Rpfleger<br />

2007, 574 = JurBüro 2007, 525 = BB 2007, 1360 = FamRZ 2007, 1096 =<br />

<strong>RVG</strong>report 2007, 271 = NZBau 2007, 448 = NJ 2007, 365 = ZfSch 2007, 467 =<br />

MittdtschPatAnw 2007, 383.<br />

11 AGS 2012, 10 m. Anm. Thiel = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 =<br />

Rpfleger 2012, 102 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FF 2012, 43 = FuR<br />

2012, 93 = FamFR 2012, 36 = FamRB 2012, 47 = <strong>RVG</strong>report 2012, 59 = NJW-<br />

Spezial 2012, 156.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 284


MN Anwaltsvergütung<br />

Klargestellt ist damit auch, <strong>das</strong>s in Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren<br />

eine Terminsgebühr durch Besprechungen<br />

anfallen kann, was der BGH bislang abgelehnt<br />

hat. 12<br />

3. Beschwerdeverfahren (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />

<strong>RVG</strong>)<br />

Klargestellt wird, <strong>das</strong>s Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV<br />

<strong>RVG</strong> nur für Beschwerden betreffend den Hauptgegenstand<br />

gilt, also nicht auch für Beschwerden gegen Zwischen- <strong>und</strong><br />

Nebenentscheidungen.<br />

Beispiel<br />

Der Antragsteller legt gegen die Entscheidung des FamG, <strong>das</strong> ihm die Kosten in<br />

einem Verfahren <strong>auf</strong> Überlassung der Ehewohnung <strong>auf</strong>erlegt hat, gem. § 58<br />

FamFG Beschwerde ein.<br />

Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich nach den Nrn. 3500 ff. VV<br />

<strong>RVG</strong>, da nicht eine Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. 13<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

Der Ehemann ist <strong>im</strong> Scheidungsverfahren (Wert: Ehesache 9.000 Euro; Versorgungsausgleich<br />

3.600 Euro) anwaltlich nicht vertreten. Da der Versorgungsausgleich<br />

ausgeschlossen werden soll <strong>und</strong> wegen einer beabsichtigten Wiederheirat<br />

aus steuerlichen Gründen der Scheidungsbeschluss schnell bestandskräftig werden<br />

soll, be<strong>auf</strong>tragt er einen Anwalt, den Vergleich zu protokollieren <strong>und</strong> Rechtsmittelverzicht<br />

abzugeben.<br />

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte der Anwalt nur eine Vergütung<br />

für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, also eine 0,8-Gebühr verdienen<br />

sowie eine Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs.<br />

Nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht mehr um eine Einzeltätigkeit<br />

nach Nr. 3403 VV <strong>RVG</strong>, sondern um eine Terminsvertretung nach<br />

Nr. 3401, 3401 VV <strong>RVG</strong>. Der Anwalt erhält also.<br />

1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV <strong>RVG</strong><br />

(Wert: 12.600,00 Euro)<br />

392,60 Euro<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />

(Wert: 12.6000,00 Euro)<br />

724,80 Euro<br />

3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 3401, 3402, 3104 VV <strong>RVG</strong><br />

(Wert: 3.600,00 Euro)<br />

252,00 Euro<br />

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />

Zwischensumme<br />

1.389,40 Euro<br />

5. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 263,99 Euro<br />

Gesamt<br />

1.653,39 Euro<br />

Der Antragsteller legt gegen den Beschluss des FamG, <strong>das</strong> ihn zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet hat, Beschwerde ein.<br />

Jetzt liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand<br />

vor. Die Gebühren <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren richten sich jetzt nach Vorbem.<br />

3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV <strong>RVG</strong>.<br />

4. Einzeltätigkeit/Terminsvertretung<br />

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr<br />

hat auch Bedeutung für bloße Protokollierungstermine.<br />

Auch sie werden künftig durch Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1<br />

VV <strong>RVG</strong> erfasst. Gleiches gilt für Termine zur Abgabe eines<br />

Rechtsmittelverzichts. Das wirkt sich für den sog. „Fluranwalt“<br />

aus.<br />

Lotte Thiel, Koblenz<br />

Die Autorin ist Rechtsanwältin <strong>und</strong> Fachanwältin für<br />

Familienrecht. Sie ist Partnerin in der Kanzlei Bernhard &<br />

Thiel.<br />

Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />

Norbert Schneider, Neunkirchen<br />

Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Mitglied des Ausschusses<br />

<strong>RVG</strong> <strong>und</strong> Gerichtskosten des Deutschen Anwaltvereins.<br />

Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de<br />

12 AGS 2012, 274 m. Anm. N. Schneider = NJW 2012, 1294 = FamRZ 2012, 708 =<br />

AnwBl 2012, 470 = MDR 2012, 615 = zfs 2012, 342 = JurBüro 2012, 302 =<br />

<strong>RVG</strong>prof. 2012, 55 = <strong>RVG</strong>prof. 2012, 77 = <strong>RVG</strong>report 2012, 184 = NJW-Spezial<br />

2012, 317.<br />

13 OLG Köln AGS 2012, 462 = NJW-Spezial 2012, 540.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 285

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