Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt
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MN Anwaltsvergütung<br />
gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte, für Schiffshypotheken, allerdings<br />
insoweit nur mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Schiff oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt <strong>und</strong><br />
gleichermaßen für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug<br />
mit der Einschränkung, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt. § 44 GNotKG übern<strong>im</strong>mt<br />
inhaltlich § 23 Abs. 2 2. Hs. der KostO. § 44 Abs. 1 S. 2<br />
GNotKG, wonach die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts, bei<br />
dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden<br />
sind, der Entlassung aus der Mithaft gleichstellt, wird durch<br />
<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt.<br />
ff) Rangverhältnisse von Vormerkungen<br />
§ 45 GNotKG (Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen)<br />
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert<br />
der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden<br />
Rechts.<br />
(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten<br />
eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung<br />
gleich. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s ein nachrangiges Recht gegenüber einer<br />
vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />
nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein<br />
Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart<br />
wird.<br />
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten<br />
Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />
§ 45 GNotKG bewertet Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen.<br />
Nach § 45 Abs. 1 GnotKG gilt bei Einräumung des Vorrangs<br />
oder des gleichen Rangs als Geschäftswert der Wert<br />
des vortretenden Rechts, beschränkt <strong>auf</strong> den Wert des zurücktretenden<br />
Rechts. Der Einräumung des Vorrangs gleichgestellt<br />
ist die Vormerkung gem. § 1179 BGB zu Gunsten eines<br />
nach- oder gleichstehenden Berechtigten. Nach § 45<br />
Abs. 2 S. 2 GnotKG gilt der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />
nach § 1179a Abs. 5 BGB als Rangrücktritt des<br />
Rechts dessen Inhalt der Ausschluss zum Gegenstand hatte.<br />
§ 45 Abs. 2 S. 2 GNotKG regelt den Wert eines Wirksamkeitsvermerks<br />
<strong>und</strong> wird durch <strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt, hat<br />
also in der KostO keine Entsprechung.<br />
Auch § 45 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />
Die Vorschrift regelt den Wert von Vormerkungen, wobei<br />
auch nach bisheriger Praxis der Wert des vorgemerkten<br />
Rechts maßgebend gewesen war, was durch die Einführung<br />
des § 45 Abs. 3 GNotKG nunmehr Gesetz geworden ist.<br />
gg) Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />
§ 99 GNotKG Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />
(1) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Miet- oder Pachtvertrags<br />
ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten<br />
Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer ist<br />
der <strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch<br />
die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist<br />
dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den <strong>auf</strong> die ersten 20<br />
Jahre entfallenden Wert übersteigen.<br />
(2) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller<br />
Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />
der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />
Jahre entfallenden Bezüge.<br />
Für die Bewertung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der<br />
Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der<br />
gesamten Vertragsl<strong>auf</strong>zeit maßgebend. Ist die Miet- oder<br />
Pachtdauer unbest<strong>im</strong>mt, so ist <strong>auf</strong> den <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />
Jahre entfallenden Wert der Leistungen abzustellen, wobei<br />
der Wert den <strong>auf</strong> die ersten 20 Jahre entfallenden Wert nie<br />
übersteigen darf. Ist die Bewertung eines Dienstvertrags, eines<br />
Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags<br />
vorzunehmen, so ist der Wert aller Bezüge des zur<br />
Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />
der gesamten Vertragszeit begrenzt <strong>auf</strong> den Wert der<br />
<strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge maßgeblich.<br />
§ 99 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 25 KostO.<br />
hh) Güterrechtliche Angelegenheiten<br />
§ 100 GNotKG Güterrechtliche Angelegenheiten<br />
(1) Der Geschäftswert<br />
1. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, die sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />
beschränken <strong>und</strong><br />
2. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Anmeldungen <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> solcher Verträge<br />
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft<br />
der Ehevertrag nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen<br />
maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur<br />
Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten<br />
eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.<br />
(2) Betrifft der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte, auch wenn sie<br />
dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder best<strong>im</strong>mte güterrechtliche<br />
Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.<br />
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen<br />
des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt,<br />
wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet sind.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert bei der Beurk<strong>und</strong>ung<br />
von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 BGB, die<br />
sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />
beschränken, mit der Summe der Werte der gegenwärtigen<br />
Vermögen beider Ehegatten. Insoweit der Ehevertrag<br />
nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten betrifft, so ist auch<br />
nur dessen Vermögen maßgebend, wobei Verbindlichkeiten<br />
bis zur Hälfte des nach § 100 Abs. 1 S. 1 oder 2 GNotKG<br />
maßgeblichen Werts abgezogen werden. Jeweils bestehende<br />
Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem<br />
Vermögen abgezogen.<br />
Insoweit der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte<br />
betrifft, werden diese mit ihrem Wert in Ansatz gebracht<br />
<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen<br />
wären, wobei höchstens jedoch der Wert nach<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.<br />
Insoweit der Ehevertrag Vermögenswerte betrifft, die<br />
noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, so werden<br />
sie bei der Bewertung mit 30 Prozent des Werts berücksichtigt,<br />
wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet werden<br />
können (§ 100 Abs. 3 GNotKG). § 100 Abs. 4 GNotKG best<strong>im</strong>mt,<br />
<strong>das</strong>s die sich aus § 100 Abs. 1 bis 3 GNotKG ergebenden<br />
Bewertungsvorschriften entsprechend auch bei Lebenspartnerschaftsverträgen<br />
gelten.<br />
§ 100 Abs. 1 GNotKG tritt an die Stelle des § 39 Abs. 3<br />
KostO (Abs. 1), Abs. 2 übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 39 Abs. 3 S. 2<br />
KostO.<br />
Die Best<strong>im</strong>mung, wonach auch die Vermögenswerte, die<br />
noch nicht zum Vermögen eines Ehegatten gehören, mit<br />
30 Prozent ihres Werts berücksichtigt werden, wird durch<br />
<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt werden <strong>und</strong> trägt dem Umstand<br />
Rechnung, <strong>das</strong>s Eheverträge häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
einem bevorstehenden Erwerb best<strong>im</strong>mter Vermögenswerte<br />
stehen. In der Praxis geht es häufig um Zuwendungen <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge oder<br />
gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen.<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 281