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Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt

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MN Anwaltsvergütung<br />

gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte, für Schiffshypotheken, allerdings<br />

insoweit nur mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Schiff oder <strong>das</strong> Schiffsbauwerk tritt <strong>und</strong><br />

gleichermaßen für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug<br />

mit der Einschränkung, <strong>das</strong>s an die Stelle des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks <strong>das</strong> Luftfahrzeug tritt. § 44 GNotKG übern<strong>im</strong>mt<br />

inhaltlich § 23 Abs. 2 2. Hs. der KostO. § 44 Abs. 1 S. 2<br />

GNotKG, wonach die Löschung eines Gr<strong>und</strong>pfandrechts, bei<br />

dem bereits Gr<strong>und</strong>stücke aus der Mithaft entlassen worden<br />

sind, der Entlassung aus der Mithaft gleichstellt, wird durch<br />

<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt.<br />

ff) Rangverhältnisse von Vormerkungen<br />

§ 45 GNotKG (Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen)<br />

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert<br />

der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden<br />

Rechts.<br />

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten<br />

eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung<br />

gleich. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s ein nachrangiges Recht gegenüber einer<br />

vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />

nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein<br />

Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart<br />

wird.<br />

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten<br />

Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 45 GNotKG bewertet Rangverhältnisse <strong>und</strong> Vormerkungen.<br />

Nach § 45 Abs. 1 GnotKG gilt bei Einräumung des Vorrangs<br />

oder des gleichen Rangs als Geschäftswert der Wert<br />

des vortretenden Rechts, beschränkt <strong>auf</strong> den Wert des zurücktretenden<br />

Rechts. Der Einräumung des Vorrangs gleichgestellt<br />

ist die Vormerkung gem. § 1179 BGB zu Gunsten eines<br />

nach- oder gleichstehenden Berechtigten. Nach § 45<br />

Abs. 2 S. 2 GnotKG gilt der Ausschluss des Löschungsanspruchs<br />

nach § 1179a Abs. 5 BGB als Rangrücktritt des<br />

Rechts dessen Inhalt der Ausschluss zum Gegenstand hatte.<br />

§ 45 Abs. 2 S. 2 GNotKG regelt den Wert eines Wirksamkeitsvermerks<br />

<strong>und</strong> wird durch <strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt, hat<br />

also in der KostO keine Entsprechung.<br />

Auch § 45 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

Die Vorschrift regelt den Wert von Vormerkungen, wobei<br />

auch nach bisheriger Praxis der Wert des vorgemerkten<br />

Rechts maßgebend gewesen war, was durch die Einführung<br />

des § 45 Abs. 3 GNotKG nunmehr Gesetz geworden ist.<br />

gg) Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />

§ 99 GNotKG Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Dienstverträge<br />

(1) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Miet- oder Pachtvertrags<br />

ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten<br />

Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer ist<br />

der <strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch<br />

die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist<br />

dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den <strong>auf</strong> die ersten 20<br />

Jahre entfallenden Wert übersteigen.<br />

(2) Der Geschäftswert bei der Beurk<strong>und</strong>ung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller<br />

Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />

der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />

Jahre entfallenden Bezüge.<br />

Für die Bewertung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der<br />

Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der<br />

gesamten Vertragsl<strong>auf</strong>zeit maßgebend. Ist die Miet- oder<br />

Pachtdauer unbest<strong>im</strong>mt, so ist <strong>auf</strong> den <strong>auf</strong> die ersten fünf<br />

Jahre entfallenden Wert der Leistungen abzustellen, wobei<br />

der Wert den <strong>auf</strong> die ersten 20 Jahre entfallenden Wert nie<br />

übersteigen darf. Ist die Bewertung eines Dienstvertrags, eines<br />

Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags<br />

vorzunehmen, so ist der Wert aller Bezüge des zur<br />

Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während<br />

der gesamten Vertragszeit begrenzt <strong>auf</strong> den Wert der<br />

<strong>auf</strong> die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge maßgeblich.<br />

§ 99 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 25 KostO.<br />

hh) Güterrechtliche Angelegenheiten<br />

§ 100 GNotKG Güterrechtliche Angelegenheiten<br />

(1) Der Geschäftswert<br />

1. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, die sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />

beschränken <strong>und</strong><br />

2. bei der Beurk<strong>und</strong>ung von Anmeldungen <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> solcher Verträge<br />

ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft<br />

der Ehevertrag nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen<br />

maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur<br />

Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten<br />

eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.<br />

(2) Betrifft der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte, auch wenn sie<br />

dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder best<strong>im</strong>mte güterrechtliche<br />

Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.<br />

(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen<br />

des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet sind.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert bei der Beurk<strong>und</strong>ung<br />

von Eheverträgen <strong>im</strong> Sinne des § 1408 BGB, die<br />

sich nicht <strong>auf</strong> Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich<br />

beschränken, mit der Summe der Werte der gegenwärtigen<br />

Vermögen beider Ehegatten. Insoweit der Ehevertrag<br />

nur <strong>das</strong> Vermögen eines Ehegatten betrifft, so ist auch<br />

nur dessen Vermögen maßgebend, wobei Verbindlichkeiten<br />

bis zur Hälfte des nach § 100 Abs. 1 S. 1 oder 2 GNotKG<br />

maßgeblichen Werts abgezogen werden. Jeweils bestehende<br />

Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem<br />

Vermögen abgezogen.<br />

Insoweit der Ehevertrag nur best<strong>im</strong>mte Vermögenswerte<br />

betrifft, werden diese mit ihrem Wert in Ansatz gebracht<br />

<strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen<br />

wären, wobei höchstens jedoch der Wert nach<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.<br />

Insoweit der Ehevertrag Vermögenswerte betrifft, die<br />

noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, so werden<br />

sie bei der Bewertung mit 30 Prozent des Werts berücksichtigt,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Ehevertrag konkret bezeichnet werden<br />

können (§ 100 Abs. 3 GNotKG). § 100 Abs. 4 GNotKG best<strong>im</strong>mt,<br />

<strong>das</strong>s die sich aus § 100 Abs. 1 bis 3 GNotKG ergebenden<br />

Bewertungsvorschriften entsprechend auch bei Lebenspartnerschaftsverträgen<br />

gelten.<br />

§ 100 Abs. 1 GNotKG tritt an die Stelle des § 39 Abs. 3<br />

KostO (Abs. 1), Abs. 2 übern<strong>im</strong>mt inhaltlich § 39 Abs. 3 S. 2<br />

KostO.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung, wonach auch die Vermögenswerte, die<br />

noch nicht zum Vermögen eines Ehegatten gehören, mit<br />

30 Prozent ihres Werts berücksichtigt werden, wird durch<br />

<strong>das</strong> GNotKG neu eingeführt werden <strong>und</strong> trägt dem Umstand<br />

Rechnung, <strong>das</strong>s Eheverträge häufig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

einem bevorstehenden Erwerb best<strong>im</strong>mter Vermögenswerte<br />

stehen. In der Praxis geht es häufig um Zuwendungen <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge oder<br />

gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen.<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 281

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