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Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt

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MN Anwaltsvergütung 1 Siehe Schneider/Thiel, AnwBl Online 2013, 259.<br />

Anwaltsvergütung<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong><br />

<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG<br />

Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsrecht<br />

durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG<br />

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen <strong>und</strong><br />

Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz<br />

Das 2. Kostrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) bringt<br />

relativ viele Änderungen <strong>im</strong> Familienrecht. Zum einen handelt<br />

sich um Änderungen unmittelbar <strong>im</strong> <strong>RVG</strong>, zum anderen<br />

werden aus den <strong>Verweise</strong>n zur Kostenordnung (KostO)<br />

nun Verweis <strong>auf</strong> <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz<br />

(GNotKG). Die Autoren erläutern die Änderungen anhand<br />

vieler Beispiele.<br />

I. Überblick<br />

In <strong>Familiensachen</strong> greifen zum einen zahlreiche Änderungen,<br />

die auch in allgemeinen Zivilsachen gelten, so<strong>das</strong>s insoweit<br />

zur Vermeidung von Wiederholungen <strong>auf</strong> den Beitrag<br />

zum Zivilrecht Bezug genommen wird. 1<br />

Der folgende Beitrag<br />

beschränkt sich daher <strong>auf</strong> die spezifischen familienrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

Wichtige Änderungen ergeben sich in <strong>Familiensachen</strong><br />

auch durch die Änderungen des FamGKG, so zum Beispiel<br />

9 in § 26 FamGKG – Abschluss eines Vergleichs auch über<br />

Kosten <strong>im</strong> Falle der Beiordnung <strong>im</strong> Rahmen der Verfahrenskostenhilfe,<br />

9 in § 36 Abs. 1 FamGKG <strong>und</strong> § 46 Abs. 1 FamGKG-Verweisungen<br />

<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG,<br />

9 in § 42 Abs. 3 FamGKG – Anhebung des Auffangwerts<br />

<strong>auf</strong> 5.000,00 Euro,<br />

9 in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG – Anhebung des Mindestwerts<br />

in Ehesachen <strong>auf</strong> 3.000,00 Euro,<br />

9 in § 51 FamGKG – Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />

der Vorschrift <strong>und</strong> Anhebung des Verfahrenswerts in Kindergeldverfahren.<br />

Wegen dieser Änderungen wird <strong>auf</strong> den gesonderten Beitrag<br />

zu den Änderungen des GKG, des FamGKG <strong>und</strong> des<br />

JVEG Bezug genommen.<br />

FamFG in Kindschaftssachen, nach §§ 300 Abs. 1, 2, 301<br />

Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen, nach §§ 331 S. 1, 332<br />

S. 1 FamFG in Unterbringungssachen <strong>und</strong> nach § 427 Abs. 1<br />

S. 1 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Für diese Verfahren<br />

gilt § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> dem Wortlaut nach bislang<br />

nicht, was zum Teil dazu führte, <strong>das</strong>s dem Anwalt in von<br />

Amts wegen eingeleiteten Verfahren eine gesonderte Vergütung<br />

abgesprochen, <strong>und</strong> seine Tätigkeit als durch die Gebühren<br />

in der Hauptsache mit abgegolten angesehen wurde. Die<br />

Neufassung stellt jetzt klar, <strong>das</strong>s auch ein einstweiliges<br />

Rechtsschutzverfahren, <strong>das</strong> von Amts wegen eingeleitet worden<br />

ist <strong>und</strong> die Hauptsache verschiedene Angelegenheiten<br />

darstellen.<br />

Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (I)<br />

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten be<strong>im</strong> FamG die Übertragung der alleinigen<br />

elterlichen Sorge. Das FamG erlässt dar<strong>auf</strong>hin von Amts wegen eine einstweilige<br />

Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche<br />

Sorge <strong>und</strong> bestellt dem betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vorm<strong>und</strong>.<br />

Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.<br />

Der Anwalt, der <strong>im</strong> Anordnungsverfahren tätig wird, erhält seine Gebühren gesondert.<br />

Wird eine einstweilige oder vorläufige Anordnung von<br />

Amts wegen erlassen, so wird unter Umständen allerdings<br />

nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1<br />

VV <strong>RVG</strong> ausgelöst, wenn der Anwalt <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren<br />

keine weiteren Tätigkeiten entwickelt, als die Anordnung<br />

entgegenzunehmen <strong>und</strong> mit seinem Mandanten zu besprechen.<br />

Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (II)<br />

Der Kindesvater stellt einen Hauptsacheantrag zum Umgangsrecht. Das Gericht<br />

erlässt von Amts wegen eine einstweilige Anordnung. Der Anwalt n<strong>im</strong>mt diese entgegen,<br />

bespricht sie mit dem Mandanten <strong>und</strong> veranlasst nichts Weiteres. In der<br />

Hauptsache wird sodann verhandelt.<br />

Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wegen vorzeitiger Erledigung<br />

nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong>, da kein Antrag<br />

oder Schriftsatz eingereicht <strong>und</strong> auch kein Termin wahrgenommen worden ist.<br />

Im Hauptsacheverfahren entstehen dagegen die volle 1,3-Verfahrensgebühr sowie<br />

eine Terminsgebühr.<br />

I. Hauptsacheverfahren (Wert: 3.000,00 Euro)<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> 261,30 Euro<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> 241,20 Euro<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />

Zwischensumme<br />

522,50 Euro<br />

4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 99,28 Euro<br />

Gesamt<br />

621,78 Euro<br />

II. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.500,00 Euro)<br />

1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong> 92,00 Euro<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 18,40 Euro<br />

Zwischensumme<br />

110,40 Euro<br />

3. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 20,98 Euro<br />

Gesamt<br />

131,38 Euro<br />

II. Änderungen <strong>im</strong> Paragraphenteil<br />

1. Verfahren in der Hauptsache <strong>und</strong> einstweiliger<br />

Rechtsschutz (§ 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong>)<br />

In § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> werden die Wörter „über einen Antrag <strong>auf</strong>“<br />

gestrichen. Nach dem bisherigen Wortlaut betrifft § 17 Nr. 4<br />

<strong>RVG</strong> nur solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />

die <strong>auf</strong> Antrag eingeleitet werden. Dabei war übersehen worden,<br />

<strong>das</strong>s Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch<br />

von Amts wegen, also ohne Antrag, eingeleitet werden<br />

können, so zum Beispiel nach §§ 156 Abs. 3 S. 2, 157 Abs. 3<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 277

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