Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt
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MN Anwaltsvergütung 1 Siehe Schneider/Thiel, AnwBl Online 2013, 259.<br />
Anwaltsvergütung<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong><br />
<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG<br />
Änderungen <strong>im</strong> Vergütungsrecht<br />
durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG<br />
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen <strong>und</strong><br />
Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz<br />
Das 2. Kostrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) bringt<br />
relativ viele Änderungen <strong>im</strong> Familienrecht. Zum einen handelt<br />
sich um Änderungen unmittelbar <strong>im</strong> <strong>RVG</strong>, zum anderen<br />
werden aus den <strong>Verweise</strong>n zur Kostenordnung (KostO)<br />
nun Verweis <strong>auf</strong> <strong>das</strong> neue Gerichts- <strong>und</strong> Notarkostengesetz<br />
(GNotKG). Die Autoren erläutern die Änderungen anhand<br />
vieler Beispiele.<br />
I. Überblick<br />
In <strong>Familiensachen</strong> greifen zum einen zahlreiche Änderungen,<br />
die auch in allgemeinen Zivilsachen gelten, so<strong>das</strong>s insoweit<br />
zur Vermeidung von Wiederholungen <strong>auf</strong> den Beitrag<br />
zum Zivilrecht Bezug genommen wird. 1<br />
Der folgende Beitrag<br />
beschränkt sich daher <strong>auf</strong> die spezifischen familienrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
Wichtige Änderungen ergeben sich in <strong>Familiensachen</strong><br />
auch durch die Änderungen des FamGKG, so zum Beispiel<br />
9 in § 26 FamGKG – Abschluss eines Vergleichs auch über<br />
Kosten <strong>im</strong> Falle der Beiordnung <strong>im</strong> Rahmen der Verfahrenskostenhilfe,<br />
9 in § 36 Abs. 1 FamGKG <strong>und</strong> § 46 Abs. 1 FamGKG-Verweisungen<br />
<strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG,<br />
9 in § 42 Abs. 3 FamGKG – Anhebung des Auffangwerts<br />
<strong>auf</strong> 5.000,00 Euro,<br />
9 in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG – Anhebung des Mindestwerts<br />
in Ehesachen <strong>auf</strong> 3.000,00 Euro,<br />
9 in § 51 FamGKG – Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />
der Vorschrift <strong>und</strong> Anhebung des Verfahrenswerts in Kindergeldverfahren.<br />
Wegen dieser Änderungen wird <strong>auf</strong> den gesonderten Beitrag<br />
zu den Änderungen des GKG, des FamGKG <strong>und</strong> des<br />
JVEG Bezug genommen.<br />
FamFG in Kindschaftssachen, nach §§ 300 Abs. 1, 2, 301<br />
Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen, nach §§ 331 S. 1, 332<br />
S. 1 FamFG in Unterbringungssachen <strong>und</strong> nach § 427 Abs. 1<br />
S. 1 FamFG in Freiheitsentziehungssachen. Für diese Verfahren<br />
gilt § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> dem Wortlaut nach bislang<br />
nicht, was zum Teil dazu führte, <strong>das</strong>s dem Anwalt in von<br />
Amts wegen eingeleiteten Verfahren eine gesonderte Vergütung<br />
abgesprochen, <strong>und</strong> seine Tätigkeit als durch die Gebühren<br />
in der Hauptsache mit abgegolten angesehen wurde. Die<br />
Neufassung stellt jetzt klar, <strong>das</strong>s auch ein einstweiliges<br />
Rechtsschutzverfahren, <strong>das</strong> von Amts wegen eingeleitet worden<br />
ist <strong>und</strong> die Hauptsache verschiedene Angelegenheiten<br />
darstellen.<br />
Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (I)<br />
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten be<strong>im</strong> FamG die Übertragung der alleinigen<br />
elterlichen Sorge. Das FamG erlässt dar<strong>auf</strong>hin von Amts wegen eine einstweilige<br />
Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche<br />
Sorge <strong>und</strong> bestellt dem betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vorm<strong>und</strong>.<br />
Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) <strong>RVG</strong> liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.<br />
Der Anwalt, der <strong>im</strong> Anordnungsverfahren tätig wird, erhält seine Gebühren gesondert.<br />
Wird eine einstweilige oder vorläufige Anordnung von<br />
Amts wegen erlassen, so wird unter Umständen allerdings<br />
nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1<br />
VV <strong>RVG</strong> ausgelöst, wenn der Anwalt <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren<br />
keine weiteren Tätigkeiten entwickelt, als die Anordnung<br />
entgegenzunehmen <strong>und</strong> mit seinem Mandanten zu besprechen.<br />
Beispiel: Einstweilige Anordnung von Amts wegen (II)<br />
Der Kindesvater stellt einen Hauptsacheantrag zum Umgangsrecht. Das Gericht<br />
erlässt von Amts wegen eine einstweilige Anordnung. Der Anwalt n<strong>im</strong>mt diese entgegen,<br />
bespricht sie mit dem Mandanten <strong>und</strong> veranlasst nichts Weiteres. In der<br />
Hauptsache wird sodann verhandelt.<br />
Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wegen vorzeitiger Erledigung<br />
nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong>, da kein Antrag<br />
oder Schriftsatz eingereicht <strong>und</strong> auch kein Termin wahrgenommen worden ist.<br />
Im Hauptsacheverfahren entstehen dagegen die volle 1,3-Verfahrensgebühr sowie<br />
eine Terminsgebühr.<br />
I. Hauptsacheverfahren (Wert: 3.000,00 Euro)<br />
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV <strong>RVG</strong> 261,30 Euro<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV <strong>RVG</strong> 241,20 Euro<br />
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 20,00 Euro<br />
Zwischensumme<br />
522,50 Euro<br />
4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 99,28 Euro<br />
Gesamt<br />
621,78 Euro<br />
II. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.500,00 Euro)<br />
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV <strong>RVG</strong> 92,00 Euro<br />
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV <strong>RVG</strong> 18,40 Euro<br />
Zwischensumme<br />
110,40 Euro<br />
3. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV <strong>RVG</strong> 20,98 Euro<br />
Gesamt<br />
131,38 Euro<br />
II. Änderungen <strong>im</strong> Paragraphenteil<br />
1. Verfahren in der Hauptsache <strong>und</strong> einstweiliger<br />
Rechtsschutz (§ 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong>)<br />
In § 17 Nr. 4 <strong>RVG</strong> werden die Wörter „über einen Antrag <strong>auf</strong>“<br />
gestrichen. Nach dem bisherigen Wortlaut betrifft § 17 Nr. 4<br />
<strong>RVG</strong> nur solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />
die <strong>auf</strong> Antrag eingeleitet werden. Dabei war übersehen worden,<br />
<strong>das</strong>s Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch<br />
von Amts wegen, also ohne Antrag, eingeleitet werden<br />
können, so zum Beispiel nach §§ 156 Abs. 3 S. 2, 157 Abs. 3<br />
<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 277