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Familiensachen: Neues im RVG und Verweise auf das ... - Anwaltsblatt

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MN Anwaltsvergütung<br />

§ 50 GNotKG gilt für best<strong>im</strong>mte schuldrechtliche Verpflichtungen.<br />

Wenn über eine Sache oder ein Recht nicht<br />

oder nur eingeschränkt verfügt werden kann, so beträgt der<br />

Wert der entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Rechts (§ 50<br />

S. 1, Nr. 1 GNotKG), wobei bei der nur eingeschränkten Nutzung<br />

einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache<br />

maßgeblich sind (§ 50 S. 1, Nr. 2 GNotKG). Betrifft die<br />

schuldrechtliche Verpflichtung die Errichtung eines Bauwerks,<br />

dann sind – soweit es sich um ein Wohngebäude handelt<br />

– 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks für die Bewertung maßgeblich (§ 50 S. 1 Nr. 3<br />

GNotKG). Handelt es sich um ein gewerblich genutztes Baugr<strong>und</strong>stück,<br />

sind 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten<br />

für die Bewertung zu berücksichtigen (§ 50 S. 1<br />

Nr. 3b GNotKG). Ist Gegenstand der schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

die Übernahme von Investitionen, dann gelten<br />

für die Bewertung 20 Prozent der Investitionssumme.<br />

§ 50 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

ff) Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen<br />

§ 51 GNotKG (Erwerbs- <strong>und</strong> Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)<br />

(1) Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts<br />

ist der Wert des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht.<br />

Der Wert eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts ist die Hälfte des Werts nach<br />

Satz 1.<br />

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365<br />

<strong>und</strong> 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen<br />

Gegenstands.<br />

(3) Ist der nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen<br />

werden.<br />

§ 51 Abs. 1 GNotKG übern<strong>im</strong>mt den Regelungsgehalt des<br />

§ 20 Abs. 2 KostO. Der Wert eines Ank<strong>auf</strong>srechts oder eines<br />

sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert<br />

des Gegenstands, <strong>auf</strong> den sich <strong>das</strong> Recht bezieht. Der Wert<br />

eines Vork<strong>auf</strong>s- oder Wiederk<strong>auf</strong>srechts entspricht der Hälfte<br />

des sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG ergebenden Werts.<br />

Nach § 51 Abs. 2 GNotKG ist der Wert einer Verfügungsbeschränkung,<br />

insbesondere nach den §§ 1365 <strong>und</strong> 1369<br />

BGB sowie bei einer Belastung gem. § 1010 BGB mit 30 Prozent<br />

des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands anzunehmen.<br />

§ 51 Abs. 3 GNotKG enthält die Möglichkeit einer Abweichung<br />

von dem sich aus § 51 Abs. 1 oder 2 GNotKG ergebenden<br />

Wert, wenn der insoweit best<strong>im</strong>mte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig ist. In diesem<br />

Fall kann ein höherer oder niedrigerer Wert angenommen<br />

werden. § 51 Abs. 3 GNotKG hat in der KostO keine Entsprechung.<br />

Die Regelung des § 51 Abs. 3 GNotKG ist vergleichbar<br />

mit den Regelungen, die durch <strong>das</strong> FGG-ReformG <strong>im</strong><br />

FamGKG eingeführt worden waren (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3,<br />

47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3, 51 Abs. 3) <strong>und</strong><br />

durch <strong>das</strong> 2. KostRMoG auch in § 30 Abs. 2 <strong>RVG</strong> eingeführt<br />

worden ist.<br />

des Rechts entfallende Wert maßgebend. Ist die Verlängerung der Dauer des<br />

Rechts nur von der Erklärung des Berechtigten abhängig, wird die mögliche weitere<br />

Dauer des Rechts nur zur Hälfte eingerechnet. Der Wert ist jedoch durch den<br />

Wert des betroffenen Gegenstands zu Beginn des Rechts beschränkt. Ist die<br />

Dauer des Rechts außerdem <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf<br />

der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.<br />

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der <strong>auf</strong> die ersten 20<br />

Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbest<strong>im</strong>mter Dauer ist der<br />

<strong>auf</strong> die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes<br />

ergibt.<br />

(4) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert<br />

bei einem Lebensalter von ...<br />

der <strong>auf</strong> die ersten ... Jahre<br />

bis zu 30 Jahren 20<br />

über 30 Jahren bis zu 50 Jahren 15<br />

über 50 Jahren bis zu 70 Jahren 10<br />

über 70 Jahren 5<br />

entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer<br />

Personen ab, ist maßgebend,<br />

1. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />

der jüngsten Person,<br />

2. wenn <strong>das</strong> Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, <strong>das</strong> Lebensalter<br />

der ältesten Person, maßgebend.<br />

(5) Der Jahreswert wird mit fünf Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands<br />

oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer<br />

Wert festgestellt werden kann.<br />

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet<br />

<strong>das</strong> Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist<br />

der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen best<strong>im</strong>mte<br />

Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil <strong>im</strong><br />

Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder <strong>das</strong><br />

Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der<br />

Wert eines durch Zeitabl<strong>auf</strong> oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen<br />

Rechts beträgt null Euro.<br />

(7) Preisklauseln <strong>und</strong> spätere Änderungen des Rechts, die nur unter einer Bedingung<br />

eintreten, werden nicht berücksichtigt.<br />

§ 52 GNotKG übern<strong>im</strong>mt inhaltlich den Regelungsgehalt<br />

der §§ 22 <strong>und</strong> 24 KostO.<br />

hh) Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten<br />

§ 53 GNotKG (Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige Sicherheiten)<br />

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an<br />

einem Luftfahrzeug oder einer Gr<strong>und</strong>schuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der<br />

Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.<br />

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />

einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen best<strong>im</strong>mt<br />

sich nach dem Betrag der Forderung <strong>und</strong>, wenn der als Pfand oder zur Sicherung<br />

dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.<br />

§ 53 GNotKG bewertet Gr<strong>und</strong>pfandrechte <strong>und</strong> sonstige<br />

Sicherheiten. Nach § 53 Abs. 1 GNotKG best<strong>im</strong>mt sich der<br />

Wert einer Hpyothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts<br />

an einem Luftfahrzeug oder an einer Gr<strong>und</strong>schuld<br />

nach dem Nennbetrag der Schuld. Nach § 53 Abs. 1 S. 2<br />

GNotKG ist der Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der<br />

Ablösungssumme. § 53 Abs. 2 GNotKG best<strong>im</strong>mt den Wert<br />

eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung<br />

einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung<br />

oder dergleichen, wonach maßgeblich der Betrag der<br />

Forderung <strong>und</strong>, wenn sich der als Pfand oder zur Sicherung<br />

dienende Gegenstand geringer bewerten lässt, nach diesem<br />

zu bemessen ist. § 53 GNotKG übern<strong>im</strong>mt die Bewertungsvorschriften<br />

des § 23 KostO.<br />

gg) Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte<br />

§ 52 GNotKG (Nutzungs- <strong>und</strong> Leistungsrechte)<br />

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts<br />

oder Anspruchs <strong>auf</strong> wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen<br />

einschließlich des Unterlassens oder Duldens best<strong>im</strong>mt sich nach dem Wert, den<br />

<strong>das</strong> Recht für den Berechtigten oder für <strong>das</strong> herrschende Gr<strong>und</strong>stück hat.<br />

(2) Ist <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> eine best<strong>im</strong>mte Zeit beschränkt, ist der <strong>auf</strong> die Dauer<br />

<strong>Familiensachen</strong>: <strong>Neues</strong> <strong>im</strong> <strong>RVG</strong> <strong>und</strong> <strong>Verweise</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> GNotKG, Schneider/Thiel AnwBl Online 2013 279

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