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jugendliche in hilfeprozessen zwischen jugendhilfe und psychiatrie

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Partizipation im Hilfeprozess<br />

<strong>und</strong> ausgestattet mit Machtquellen“ gleichberechtigt mit der jeweiligen Fachkraft <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en Aushandlungsprozess zur Gestaltung des eigenen Lebens zu treten (Petersen,<br />

2002 zit. n. Steckl<strong>in</strong>a/ Stiehler, 2006: 91). Als Voraussetzung für e<strong>in</strong>e gel<strong>in</strong>gende<br />

Beteiligung werden faktisch jedoch Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, zeitliche Ressourcen <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

partizipatives Gesamtsett<strong>in</strong>g benötigt (Daigler, 2000: 44).<br />

Die tatsächliche Umsetzung <strong>und</strong> die Grenzen von Mitbestimmung <strong>in</strong> den Bereichen<br />

Jugendhilfe <strong>und</strong> K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugend<strong>psychiatrie</strong> werden im Folgenden näher erläutert.<br />

5.1 Beteiligung <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugend<strong>psychiatrie</strong><br />

Die Ause<strong>in</strong>andersetzung mit der Frage, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit die Partizipationsrechte von<br />

jungen Menschen tatsächlich zu Tage treten, ist gerade im Bereich der K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong><br />

Jugend<strong>psychiatrie</strong> wichtig. Mit der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er psychiatrischen Behandlung<br />

<strong>und</strong> der meist damit verb<strong>und</strong>enen emotionalen Überlastung der Patient_<strong>in</strong>nen wird<br />

häufig von e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränkten E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit -oder möglichkeit<br />

ausgegangen. Krisenhafte Situationen, <strong>in</strong> denen sich die jungen Menschen bef<strong>in</strong>den,<br />

zuzüglich der Machtverteilung <strong>zwischen</strong> M<strong>in</strong>derjährigen <strong>und</strong> Erwachsenen <strong>und</strong> die<br />

fachliche <strong>und</strong> sprachliche Expert_<strong>in</strong>nenschaft der Helfenden führt zu e<strong>in</strong>em<br />

strukturellen Machtüberhang (Kriener/ Wilt<strong>in</strong>g, 2004: 485). Vor allem, wenn die<br />

Behandlung gegen den Willen des jungen Menschen beschlossen wird, kommt es zu<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung der Autonomie (Rothärmel et. al., 2006: 23). Die Entscheidung zu<br />

e<strong>in</strong>er solchen Behandlung wird häufig von den Erziehungsberechtigten getragen,<br />

welche im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er stellvertretenden E<strong>in</strong>willigung, möglicherweise die Interessen<br />

des jungen Menschen vernachlässigen (vgl. Wiethoff, 2004: 22). Dies birgt die Gefahr,<br />

dass die Behandelnden von den Patient_<strong>in</strong>nen als Auftragnehmer_<strong>in</strong>nen der Eltern<br />

wahrgenommen werden (ebd.), was den Vertrauensaufbau <strong>in</strong> der therapeutischen Arbeit<br />

sicherlich erschwert.<br />

Die Bereitstellungen von Informationen ist zu jeder Zeit e<strong>in</strong>e notwendige Bed<strong>in</strong>gung,<br />

„denn erst Informationen versetzen K<strong>in</strong>der [<strong>und</strong> Jugendliche] überhaupt <strong>in</strong> den Stand,<br />

sich e<strong>in</strong>e freie Me<strong>in</strong>ung zu bilden <strong>und</strong> diese schließlich zu äußern“ (ebd.: 23). Fegert<br />

(2005) stellt zudem fest, dass die aktive E<strong>in</strong>beziehung der Patient_<strong>in</strong>nen positiv mit der<br />

Anstrengung korreliert, die sie selbst <strong>in</strong> die Behandlung <strong>in</strong>vestieren (vgl. ebd.: 30).<br />

Das Recht auf Information <strong>und</strong> Partizipation ist <strong>in</strong> den UN-Konventionen zwar<br />

festgesetzt, jedoch wurde bislang ke<strong>in</strong>e Pflicht des Arztes den/ die nichte<strong>in</strong>willigungsfähige/n<br />

Patient/<strong>in</strong> zu <strong>in</strong>formieren, gesetzlich verankert. Dies zu gewähren<br />

obliegt lediglich der moralischen <strong>und</strong> professionellen Verantwortung der Behandelnden<br />

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