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Kommunale Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Hirzel

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18<br />

Art. 23a Umgebung 3) PGB § 238<br />

1 Die Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig (Umgebungsplan).<br />

3)<br />

2 Das Freilegen von Geschossen ist nur bis zu 1.50 m unterhalb<br />

des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung<br />

ausgenommen sind Haus- <strong>und</strong> Kellerzugänge sowie Zufahrten<br />

in Einzel- <strong>und</strong> Sammelgaragen. Die Abgrabung darf dabei gesamthaft<br />

nicht mehr als 50% des Gebäudeumfangs betreffen.<br />

3)<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei besonderen Verhältnissen vorbehältlich<br />

der Einordnung <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung von den<br />

Abgrabungsvorschriften abweichen. 3)<br />

1.5<br />

2)<br />

Art. 24 2)<br />

2.<br />

2)<br />

Art. 25 2)<br />

W:\Planung\Projekt_Aufträge\<strong>Hirzel</strong>\Archiv\132811.001 BZO Revision 2011\BZO Büchlein\bau-zonenordnungBüchlein.doc -<br />

11.05.2012 /b

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