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43.247 KB - Energetische Sanierung der Bausubstanz - EnSan

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Planung Mieterstruktur<br />

<strong>Sanierung</strong> „Hamburger Standard“<br />

<strong>Sanierung</strong> „<strong>EnSan</strong>“<br />

Abst. FREI DG FREI Abst.<br />

FREI -<br />

Messwohnung Rü 3.OG Rü<br />

FREI -<br />

Messwohnung<br />

Rü Rü 2.OG Rü<br />

FREI -<br />

Messwohnung<br />

Rü Rü 1.OG Rü<br />

FREI -<br />

Messwohnung<br />

FREI Rü EG FREI FREI<br />

52 50 48 46<br />

FREI - Messwohnung = neue Mieter<br />

FREI = neue Mieter<br />

Rü = Mieter ziehen zurück<br />

Quelle: STEG Hamburg<br />

Bestand Mieter II.02<br />

Gewerbe<br />

Der Gebrauchtwarenhandel nutzte vor <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> die beiden Gewerbeflächen Nr 52 und 50 vollständig. Der<br />

Mieter dieser beiden Flächen war sanierungsbetroffen, d. h., ihm stand ein Rückzugsrecht nach <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> zu.<br />

In diesem Fall waren die Stadt Hamburg und <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong>sträger bei <strong>der</strong> Suche nach Ersatzraum während <strong>der</strong><br />

Bauzeit behilflich, die Verlagerungskosten wurden anteilig von <strong>der</strong> Stadt übernommen.<br />

Einbindung <strong>der</strong> Mieter<br />

Nach Hamburger Sozialplan steht allen Mieterinnen und Mietern grundsätzlich ein Recht auf Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

ihrer Wohnung sowie auf Rückkehr zu. Aufgrund des zuvor beschriebenen Mieterklientels und des zum Teil eher<br />

niedrigen Bildungsniveaus war ein ausgesprochen sensibler Umgang bei <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Bewohner gefragt,<br />

sowohl hinsichtlich des zukünftigen Wohnverhaltens und <strong>der</strong> Informationspolitik als auch bezüglich des Messprogramms.<br />

Nach <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> wurden neun Wohnungen (davon acht mit <strong>Sanierung</strong>sbetroffenen) neu belegt, wobei die<br />

Vorgaben des Wohnungsamtes (Dringlichkeitsscheinbewerber) eingehalten werden mussten. Die Mieterinnen und<br />

Mieter, die in ihre alte Wohnung zurückkehrten, wurden ca. drei Monate vor Fertigstellung <strong>der</strong> Gebäude von dem<br />

bei <strong>der</strong> steg Hamburg mbH beschäftigten Sozialarbeiter in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Sozialplanung informiert.<br />

Den Mieterinnen und Mietern <strong>der</strong> Messwohnungen wurden mit dem neuen Mietvertrag Einwilligungserklärungen<br />

zur Unterschrift vorgelegt.<br />

Rechtsgrundlage<br />

Als Rechtsgrundlage für die Datenerfassung gilt für alle Mieterinnen und Mieter das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG). Laut BDSG besteht keine Ermächtigung in Form einer Rechtsgrundlage über die Erhebung personenbezogener<br />

Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse. Der Schutz dieser Daten ist als hohes Gut verfassungsmäßig<br />

abgesichert. Danach ist die Datenerhebung, da keine Erlaubnisform (z. B. in Form <strong>der</strong> Erlaubnisnorm<br />

zur Erhebung von Daten zur Erstellung des Hamburger Mietenspiegels) vorlag, nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Betroffene<br />

einwilligt (§ 4 BDSG). Diese Einwilligung stellt rechtlich einen Vertragsabschluss auf freiwilliger Basis dar, d. h. <strong>der</strong><br />

Betroffene muss umfassend informiert worden sein, eine anonymisierte Auswertung sollte ihm zugesichert werden<br />

(vgl. § 40 BDSG). Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>der</strong> Einwilligung bleibt unbenommen.<br />

18 Mieter

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