43.247 KB - Energetische Sanierung der Bausubstanz - EnSan
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Planung Mieterstruktur<br />
<strong>Sanierung</strong> „Hamburger Standard“<br />
<strong>Sanierung</strong> „<strong>EnSan</strong>“<br />
Abst. FREI DG FREI Abst.<br />
FREI -<br />
Messwohnung Rü 3.OG Rü<br />
FREI -<br />
Messwohnung<br />
Rü Rü 2.OG Rü<br />
FREI -<br />
Messwohnung<br />
Rü Rü 1.OG Rü<br />
FREI -<br />
Messwohnung<br />
FREI Rü EG FREI FREI<br />
52 50 48 46<br />
FREI - Messwohnung = neue Mieter<br />
FREI = neue Mieter<br />
Rü = Mieter ziehen zurück<br />
Quelle: STEG Hamburg<br />
Bestand Mieter II.02<br />
Gewerbe<br />
Der Gebrauchtwarenhandel nutzte vor <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> die beiden Gewerbeflächen Nr 52 und 50 vollständig. Der<br />
Mieter dieser beiden Flächen war sanierungsbetroffen, d. h., ihm stand ein Rückzugsrecht nach <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> zu.<br />
In diesem Fall waren die Stadt Hamburg und <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong>sträger bei <strong>der</strong> Suche nach Ersatzraum während <strong>der</strong><br />
Bauzeit behilflich, die Verlagerungskosten wurden anteilig von <strong>der</strong> Stadt übernommen.<br />
Einbindung <strong>der</strong> Mieter<br />
Nach Hamburger Sozialplan steht allen Mieterinnen und Mietern grundsätzlich ein Recht auf Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
ihrer Wohnung sowie auf Rückkehr zu. Aufgrund des zuvor beschriebenen Mieterklientels und des zum Teil eher<br />
niedrigen Bildungsniveaus war ein ausgesprochen sensibler Umgang bei <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Bewohner gefragt,<br />
sowohl hinsichtlich des zukünftigen Wohnverhaltens und <strong>der</strong> Informationspolitik als auch bezüglich des Messprogramms.<br />
Nach <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> wurden neun Wohnungen (davon acht mit <strong>Sanierung</strong>sbetroffenen) neu belegt, wobei die<br />
Vorgaben des Wohnungsamtes (Dringlichkeitsscheinbewerber) eingehalten werden mussten. Die Mieterinnen und<br />
Mieter, die in ihre alte Wohnung zurückkehrten, wurden ca. drei Monate vor Fertigstellung <strong>der</strong> Gebäude von dem<br />
bei <strong>der</strong> steg Hamburg mbH beschäftigten Sozialarbeiter in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Sozialplanung informiert.<br />
Den Mieterinnen und Mietern <strong>der</strong> Messwohnungen wurden mit dem neuen Mietvertrag Einwilligungserklärungen<br />
zur Unterschrift vorgelegt.<br />
Rechtsgrundlage<br />
Als Rechtsgrundlage für die Datenerfassung gilt für alle Mieterinnen und Mieter das Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG). Laut BDSG besteht keine Ermächtigung in Form einer Rechtsgrundlage über die Erhebung personenbezogener<br />
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse. Der Schutz dieser Daten ist als hohes Gut verfassungsmäßig<br />
abgesichert. Danach ist die Datenerhebung, da keine Erlaubnisform (z. B. in Form <strong>der</strong> Erlaubnisnorm<br />
zur Erhebung von Daten zur Erstellung des Hamburger Mietenspiegels) vorlag, nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Betroffene<br />
einwilligt (§ 4 BDSG). Diese Einwilligung stellt rechtlich einen Vertragsabschluss auf freiwilliger Basis dar, d. h. <strong>der</strong><br />
Betroffene muss umfassend informiert worden sein, eine anonymisierte Auswertung sollte ihm zugesichert werden<br />
(vgl. § 40 BDSG). Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>der</strong> Einwilligung bleibt unbenommen.<br />
18 Mieter