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Ortsrecht der Gemeinde Echzell - in der Gemeinde Echzell

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<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

Sammlung <strong>der</strong> Satzungen und Ordnungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Stand April 2012<br />

Kennziffer/ Satzung<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltung<br />

Erlassen bzw.<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

1.1 Hauptsatzung 27.04.2006 3<br />

1.2 Satzung zum Schutze des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens 03.09.1984 7<br />

1.3 Geschäftsordnung für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und die<br />

Ausschüsse<br />

Seite<br />

07.12.2009 9<br />

1.4 Entschädigungssatzung 24.09.2001 22<br />

1.5 Verwaltungskostensatzung 22.02.2010 25<br />

1.6 Archivordnung 02.11.1992 29<br />

2. F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

2.1 Satzung über die Erhebung <strong>der</strong> Hundesteuer 01.11.2010 32<br />

2.2 Satzung über die Erhebung e<strong>in</strong>er Steuer auf<br />

Spielapparate und auf das Spielen um Geld o<strong>der</strong><br />

Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

3. Rechts- und Ordnungsverwaltung<br />

13.02.2006 36<br />

3.1 Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren 10.07.2006 39<br />

3.2 Satzung über die Gebühren für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehren<br />

03.11.2003 46<br />

3.3 Satzung über die Benutzung geme<strong>in</strong>dlicher Feldwege 12.09.2000 54<br />

3.4 Satzung über die Kosten <strong>der</strong> Vatertierhaltung 12.09.2000 58<br />

4. Sozial- und Gesundheitswesenverwaltung<br />

4.1 Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten 21.06.2010 61<br />

4.2 Gebührensatzung über die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten 21.06.2010 66<br />

4.3 Satzung über die Bildung und Aufgaben <strong>der</strong><br />

Elternversammlung<br />

5. Bauwesenverwaltung<br />

26.11.1990 68<br />

5.1 Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen 10.07.2006 72<br />

5.2 Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen 10.07.2006 78<br />

5.3 Stellplatz und Ablösesatzung 12.09.2000 83<br />

5.4 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 16.03.1998 89<br />

5.5 Satzung über Grundstücksnummernschil<strong>der</strong> 10.06.1976 93<br />

6. Öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

6.1 Abfallsatzung 11.09.2006 96<br />

6.2 Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung 31.03.2003 105<br />

6.3 Friedhofsordnung 01.11.2010 112<br />

6.3.1 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung 01.11.2010 127<br />

6.4 Benutzungsordnung für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei <strong>Echzell</strong> 22.02.2010 132<br />

6.5 Entwässerungssatzung 01.09.2008 136<br />

6.6 För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> Regenwassernutzanlagen 12.09.2000 151


6.7 Gebührensatzung über die Benutzung des<br />

Bürgerzentrums B<strong>in</strong>genheim<br />

6.8 Gebührensatzung über die Benutzung des<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsraums im Feuerwehrhaus <strong>Echzell</strong> - Bisses<br />

6.9 Gebührensatzung über die Benutzung <strong>der</strong> Räumlichkeiten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>deeigenen E<strong>in</strong>richtung<br />

„Zum Stern“ <strong>Echzell</strong> - Gettenau<br />

6.10 Gebührensatzung über die Benutzung <strong>der</strong> Räume<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Horlofftalhalle<br />

12.09.2000 157<br />

10.12.2001 159<br />

10.12.2001 160<br />

12.12.2005 161<br />

6.11 Wasserversorgungssatzung 01.09.2008 163<br />

Januar 2011 2


Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 24.09.2001, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 27.04.2006<br />

§ 1<br />

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung<br />

von Aufgaben an den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

(1) Die von den Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern gewählte <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung ist das oberste Organ <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltplan ermächtigt ihn,<br />

Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen e<strong>in</strong>zugehen.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung überträgt dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs.<br />

1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:<br />

1. Aufnahme von Krediten und Kreditbed<strong>in</strong>gungen,<br />

2. Grenzregelungsverfahren nach §§ 82, 83 Baugesetzbuch (BauGB),<br />

3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2<br />

BauGB,<br />

4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von<br />

Grundstückskaufverträgen bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von EURO 30.000, -- im E<strong>in</strong>zelfall,<br />

5. Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird o<strong>der</strong> nicht bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von EURO<br />

50.000, -- im E<strong>in</strong>zelfall,<br />

6. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von EURO<br />

150.000, -- im E<strong>in</strong>zelfall,<br />

7. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über geme<strong>in</strong>dliche<br />

Baumaßnahmen bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von EURO 350.000,--,<br />

8. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Gesamtvertragssumme von EURO 250.000,-- (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im<br />

E<strong>in</strong>zelfall,<br />

9. Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen, soweit <strong>der</strong> jährliche Miet- o<strong>der</strong> Pachtz<strong>in</strong>s<br />

den Betrag von EURO 100.000,-- im E<strong>in</strong>zelfall nicht übersteigt,<br />

10. Entscheidungen über Nie<strong>der</strong>schlagung, Stundung, Erlass, Zahlungsaufschub und<br />

Ratenzahlung bei öffentlichen Abgaben.<br />

(4) Das Recht <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere<br />

Angelegenheiten mittels Satzung o<strong>der</strong> Beschluss auf den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand zu übertragen, bleibt<br />

von den Bestimmungen <strong>in</strong> Abs. 3 unberührt.<br />

§ 1a<br />

Haushaltwirtschaft<br />

Auf die Haushaltwirtschaft <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> f<strong>in</strong>den ab dem Haushaltjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§<br />

114 a bis 114 u HGO.<br />

Januar 2011 3


§ 2<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

(1) Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung wird auf 31 festgelegt.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung wählt <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Sitzung nach <strong>der</strong> Wahl aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Vorsitzenden und ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Stellvertreter. Die Zahl <strong>der</strong><br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen und/o<strong>der</strong> Stellvertreter wird auf vier festgelegt.<br />

§ 3<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

(1) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand besteht aus <strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem hauptamtlichen<br />

Bürgermeister und den Beigeordneten.<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Beigeordneten beträgt sechs.<br />

§ 4<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, Verordnungen sowie an<strong>der</strong>e Gegenstände, <strong>der</strong>en öffentliche Bekanntmachung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, werden mit Abdruck <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wochenzeitung für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Satzungen s<strong>in</strong>d mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene<br />

Genehmigungen s<strong>in</strong>d zugleich mit <strong>der</strong> Satzung öffentlich bekannt zu machen.<br />

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Ersche<strong>in</strong>ungstages vollendet, an dem die Wochenzeitung<br />

für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> den bekannt zu machenden Text enthält.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und ihrer<br />

Ausschüsse durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich gekannt gemacht:<br />

1. Ortsteil <strong>Echzell</strong>, L<strong>in</strong>denstraße 9<br />

2. Ortsteil <strong>Echzell</strong>, Am Preulen 1<br />

3. Ortsteil B<strong>in</strong>genheim, Schloßstraße 7<br />

4. Ortsteil B<strong>in</strong>genheim, Am Welschbach (Nähe Friedhof)<br />

5. Ortsteil Gettenau, R<strong>in</strong>gstraße 7<br />

6. Ortsteil Bisses, <strong>in</strong> Höhe Georgenstraße 33<br />

7. Ortsteil Grund-Schwalheim, Ortsstraße 9<br />

Die Bekanntmachungstafeln s<strong>in</strong>d so e<strong>in</strong>zurichten, dass sie <strong>der</strong> Öffentlichkeit je<strong>der</strong>zeit zugänglich<br />

s<strong>in</strong>d. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann<br />

ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken s<strong>in</strong>d Ort und Zeitpunkt des<br />

Aushanges und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme unterschriftlich zu besche<strong>in</strong>igen.<br />

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den<br />

dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong><br />

Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zumachenden Schriftstücke dürfen<br />

frühestens am Tage nach <strong>der</strong> Sitzung abgenommen werden.<br />

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach<br />

Vollendung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft, sofern sie selbst ke<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen.<br />

Januar 2011 4


(4) S<strong>in</strong>d Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu<br />

machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich<br />

nicht e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Zeitraum vorgeschrieben ist, während <strong>der</strong> Dienststunden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>verwaltung<br />

<strong>in</strong> <strong>Echzell</strong>, Ortsteil <strong>Echzell</strong>, L<strong>in</strong>denstraße 9, zur E<strong>in</strong>sicht für jede Person ausgelegt.<br />

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer <strong>der</strong> Auslegung werden spätestens<br />

am Tage vor <strong>der</strong>en Beg<strong>in</strong>n nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Bestimmungen enthält.<br />

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem <strong>der</strong><br />

Auslegungszeitraum endet.<br />

(5) Soll e<strong>in</strong> Bebauungsplan <strong>in</strong> Kraft gesetzt werden, macht die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nach Abs. 1 bekannt, dass<br />

<strong>der</strong> Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei<br />

welcher Stelle <strong>der</strong> Plan während <strong>der</strong> Dienststunden e<strong>in</strong>gesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan<br />

und Begründung mit Wirksamwerden <strong>der</strong> Bekanntmachung zur E<strong>in</strong>sicht für jede Person bereit<br />

und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

<strong>in</strong> Kraft.<br />

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen e<strong>in</strong>es Naturereignisses o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Bekanntgabe,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Anschlag o<strong>der</strong> öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung,<br />

sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Abs. 1 und 2<br />

unverzüglich nachgeholt.<br />

§ 5<br />

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann Personen, die sich um sie beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben, das<br />

Ehrenbürgerrecht verleihen.<br />

(2) Personen, die als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung, Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Ehrenbeamte,<br />

hauptamtliche Wahlbeamt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Wahlbeamte <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 20 Jahre e<strong>in</strong> Mandat<br />

o<strong>der</strong> Amt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:<br />

- Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

Ehrenvorsitzende o<strong>der</strong> Ehrenvorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

- <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

Ehrengeme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Ehrengeme<strong>in</strong>devertreter<br />

- Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Bürgermeister<br />

Ehrenbürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Ehrenbürgermeister<br />

- Beigeordnete o<strong>der</strong> Beigeordneter<br />

Ehrenbeigeordnete o<strong>der</strong> Ehrenbeigeordneter<br />

- Sonstige Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Ehrenbeamte<br />

E<strong>in</strong>e die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“<br />

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach <strong>der</strong> zuletzt o<strong>der</strong> überwiegend ausgeübten Funktion richten.<br />

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen <strong>in</strong> feierlicher Form <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung verliehen werden. Den Geehrten ist e<strong>in</strong>e Urkunde über die Verleihung des<br />

Ehrenbürgerrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenbezeichnung auszuhändigen.<br />

(4) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen<br />

Verhaltens entziehen.<br />

Januar 2011 5


§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 25.06.1997 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung ihrer 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 27.04.1999 sowie <strong>der</strong> Artikelsatzung Nr. 1 vom 12.09.2000 tritt<br />

mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />

Januar 2011 6


Satzung zum Schutze<br />

des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 03.09.1984<br />

§ 1<br />

(1) Der Hessische M<strong>in</strong>ister des Innern hat <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> mit E<strong>in</strong>zelerlass vom 05.04.1973<br />

gemäß § 14 Abs. 1 HGO die Genehmigung erteilt, das <strong>in</strong> Abs. 2 beschriebene <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappen<br />

zu führen.<br />

(2) Das Wappen ist wie folgt beschrieben:<br />

Schild geteilt und unten gespalten; oben <strong>in</strong> Rot e<strong>in</strong>e silberne Waage, unten vorne <strong>in</strong> Grün e<strong>in</strong><br />

silberner Doppel- o<strong>der</strong> Forsthaken, h<strong>in</strong>ten <strong>in</strong> Silber e<strong>in</strong>e blaue doppelkreuzförmige Ortsmarke.<br />

(1) Die Führung und <strong>der</strong> Gebrauch des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens s<strong>in</strong>d grundsätzlich <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand vorbehalten.<br />

(2) Die unbefugte Verwendung durch Dritte wird auf dem Rechtswege verfolgt.<br />

§ 2<br />

(3) Der Rechtsschutz erstreckt sich auf jede Darstellung des Wappens o<strong>der</strong> des Wappenbildes, die zu<br />

e<strong>in</strong>er Verwechslung mit dem amtlichen <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappen führen kann.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ansässigen Personen und Personenvere<strong>in</strong>igungen sowie Anstalten und<br />

E<strong>in</strong>richtungen, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ihren Sitz haben, kann auf Antrag gestattet werden, das<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von dem amtlichen Wappen abweichenden Form zu verwenden.<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

(1) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand erteilt die Erlaubnis zur Verwendung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens durch Dritte<br />

schriftlich nach freiem Ermessen und auf je<strong>der</strong>zeitigen entschädigungslosen Wi<strong>der</strong>ruf.<br />

(2) Die Erlaubnis ist zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn<br />

a) sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist, o<strong>der</strong><br />

b) die an die Erlaubnis geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen nicht erfüllt werden, o<strong>der</strong><br />

c) durch die Art <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Ansche<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es amtlichen Charakters o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

amtlichen Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> hervorgerufen wird.<br />

§ 5<br />

Anträge auf Gestattung <strong>der</strong> Verwendung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens s<strong>in</strong>d schriftlich an den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> zu richten. Aus dem Antrag und e<strong>in</strong>em beigefügten Entwurf <strong>der</strong><br />

beabsichtigten Darstellung des Wappens muss ersichtlich se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> welcher Form und zu welchem Zweck<br />

das Wappen verwendet werden soll. Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch e<strong>in</strong>wandfrei se<strong>in</strong><br />

und Verwechslungen mit dem amtlichen Wappen ausschließen.<br />

Januar 2011 7


§ 6<br />

Die gelegentliche Verwendung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens zu Schmuckzwecken bei Tagungen,<br />

Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen <strong>in</strong>nerhalb des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebietes kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand auf<br />

Antrag formlos genehmigen.<br />

§ 7<br />

Darstellungen des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens, die ausschließlich dekorativen Zwecken dienen, s<strong>in</strong>d ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Genehmigung zulässig, wenn die Führung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebrauch die berechtigten Interessen <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nicht bee<strong>in</strong>trächtigt. § 5 Satz 3 ist zu beachten.<br />

Bereits erteilte Genehmigungen zur Verwendung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>wappens behalten ihre Gültigkeit. Sie<br />

können jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

§ 8<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 9<br />

Januar 2011 8


Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

und <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 12.11.2001, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Beschluss vom 07.12.2009<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen<br />

§ 2 Anzeigepflicht<br />

§ 3 Treupflicht<br />

§ 4 Verschwiegenheitspflicht<br />

§ 5 Ordnungswidrigkeiten<br />

II.<br />

Fraktionen<br />

§ 6 Bildung von Fraktionen<br />

§ 7 Rechte und Pflichten<br />

III.<br />

Ältestenrat<br />

§ 8 Rechte und Pflichten<br />

IV.<br />

Vorsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

§ 9 E<strong>in</strong>berufen <strong>der</strong> Sitzungen<br />

§ 10 Vorsitz und Stellvertretung<br />

V. Anträge, Anfragen<br />

§ 11 Anträge<br />

§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge<br />

§ 13 Rücknahme von Anträgen<br />

§ 14 Antragskonkurrenz<br />

§ 15 Anfragen<br />

VI.<br />

Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

§ 16 Öffentlichkeit<br />

§ 17 Beschlussfähigkeit<br />

§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer<br />

§ 19 Teilnahme des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

VII.<br />

Gang <strong>der</strong> Verhandlung<br />

§ 20 Än<strong>der</strong>n und Erweitern <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

§ 21 Beratung<br />

§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung<br />

§ 23 Redezeit<br />

§ 24 Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />

§ 25 Abstimmung<br />

VIII.<br />

Ordnung <strong>in</strong> den Sitzungen<br />

§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht<br />

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretern sowie<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

Januar 2011 9


IX.<br />

Nie<strong>der</strong>schrift<br />

§ 28 Nie<strong>der</strong>schrift<br />

X. Ausschüsse<br />

§ 29 Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse, Fe<strong>der</strong>führung<br />

§ 30 Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse, Stellvertretung<br />

§ 31 E<strong>in</strong>ladung, Öffentlichkeit, s<strong>in</strong>ngemäß anzuwendende Vorschriften<br />

§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitglie<strong>der</strong>n an<strong>der</strong>er Gremien bzw. Gruppierungen<br />

XI.<br />

Mitwirkung von Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen<br />

und Sachverständigen<br />

§ 33 Sonstige Beteiligungsrechte gem. § 8 c HGO<br />

XII.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 34 Auslegung, Abweichen von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

§ 35 Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Geschäftsordnung<br />

§ 36 Inkrafttreten<br />

Januar 2011 10


. <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

§ 1<br />

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter s<strong>in</strong>d verpflichtet, an den Sitzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gremien, <strong>der</strong>en Mitglied sie s<strong>in</strong>d, teilzunehmen.<br />

(2) Bei Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung an und legen dieser o<strong>der</strong> diesem die Gründe dar.<br />

Fehlt e<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter mehr als e<strong>in</strong>mal unentschuldigt, kann<br />

die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende sie o<strong>der</strong> ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> diesem<br />

Schreiben nachfolgenden Sitzung von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden zu verlesen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> die Sitzung vorzeitig verlassen<br />

will, zeigt dies <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden vor Beg<strong>in</strong>n, spätestens vor dem Verlassen <strong>der</strong> Sitzung<br />

an und legt die Gründe dar.<br />

§ 2<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter haben während <strong>der</strong> Dauer ihres Mandats – jeweils<br />

bis zum 01. Juli e<strong>in</strong>es jeden Jahres – die Mitgliedschaft o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e entgeltliche o<strong>der</strong> ehrenamtliche<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Verband <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).<br />

(2) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter haben die Übernahme geme<strong>in</strong>dlicher Aufträge<br />

und entgeltlicher Tätigkeiten für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2<br />

HGO bleibt unberührt.<br />

§ 3<br />

Treupflicht<br />

(1) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter dürfen wegen ihrer beson<strong>der</strong>en Treupflicht<br />

Ansprüche Dritter gegen die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nicht geltend machen, wenn <strong>der</strong> Auftrag mit den Aufgaben<br />

ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

o<strong>der</strong> Vertreter handeln.<br />

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

§ 4<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter unterliegen <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht des §<br />

24 HGO. Sie haben über bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu<br />

bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige o<strong>der</strong> <strong>in</strong> öffentlichen Sitzungen behandelte<br />

Angelegenheiten.<br />

§ 5<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen die <strong>in</strong> § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong><br />

Aufsichtbehörde an, um e<strong>in</strong> Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.<br />

Januar 2011 11


. Fraktionen<br />

§ 6<br />

Bildung von Fraktionen<br />

(1) Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen, die durch Wahlen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung vertreten s<strong>in</strong>d,<br />

erhalten Fraktionsstatus. Im übrigen können sich <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

zu e<strong>in</strong>er Fraktion zusammenschließen.<br />

E<strong>in</strong>e Fraktion ist <strong>der</strong> Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und/ o<strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretern. Diese M<strong>in</strong>deststärke gilt nicht für den Fall des Satz 1.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Fraktion kann fraktionslose <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter als Hospitant<strong>in</strong>nen<br />

o<strong>der</strong> Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Fraktionsstärke nicht mit.<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende e<strong>in</strong>er Fraktion hat <strong>der</strong>en Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen <strong>der</strong><br />

Fraktionsmitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Hospitant<strong>in</strong>nen und Hospitanten sowie ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Stellvertretung <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle <strong>der</strong> Auflösung e<strong>in</strong>er Fraktion, <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ihres<br />

Namens, <strong>der</strong> Aufnahme und des Ausscheidens von Mitglie<strong>der</strong>n, Hospitant<strong>in</strong>nen und Hospitanten<br />

sowie bei e<strong>in</strong>em Wechsel im Vorsitz <strong>der</strong> Fraktion und ihrer Stellvertretung.<br />

§ 7<br />

Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Fraktionen wirken bei <strong>der</strong> Willensbildung und Entscheidungsf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung mit; sie können <strong>in</strong>soweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Fraktion kann Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren<br />

Sitzungen h<strong>in</strong>zuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.<br />

. Ältestenrat<br />

§ 8<br />

Rechte und Pflichten<br />

(1) Der Ältestenrat besteht aus <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> den<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> Fraktionen. Die Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister kann an den Beratungen<br />

des Ältestenrates teilnehmen. Die Nie<strong>der</strong>schrift fertigt die Schriftführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

(2) Der Ältestenrat unterstützt die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung bei <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong><br />

Geschäfte. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende soll e<strong>in</strong>e Verständigung zwischen den Fraktionen über<br />

Angelegenheiten des Geschäftsganges <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung herbeiführen, namentlich über<br />

<strong>der</strong>en Arbeitsweise, den Arbeits- und Term<strong>in</strong>plan, die Sitzordnung, die Besetzung <strong>der</strong> Stellen von<br />

Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.<br />

(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong><br />

anwesend ist. Er fasst ke<strong>in</strong>e b<strong>in</strong>denden Beschlüsse.<br />

(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf e<strong>in</strong> und leitet<br />

die Verhandlungen. Sie o<strong>der</strong> er ist verpflichtet, den Ältestenrat e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies e<strong>in</strong>e<br />

Fraktion o<strong>der</strong> die Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister namens des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

verlangt. Beruft sie o<strong>der</strong> er den Ältestenrat während e<strong>in</strong>er Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung e<strong>in</strong>, so<br />

ist diese damit unterbrochen.<br />

(5) Will e<strong>in</strong>e Fraktion von Vere<strong>in</strong>barungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig<br />

vorher die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

übrigen Fraktionen.<br />

Januar 2011 12


V. Vorsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

§ 9<br />

E<strong>in</strong>berufen <strong>der</strong> Sitzungen<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung beruft die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter zu den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung so oft wie es die Geschäfte erfor<strong>der</strong>n,<br />

jedoch m<strong>in</strong>destens alle zwei Monate e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Sitzung muss unverzüglich e<strong>in</strong>berufen<br />

werden, wenn es e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und/ o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand o<strong>der</strong> die Bürgermeister<strong>in</strong> bzw. <strong>der</strong> Bürgermeister unter Angabe <strong>der</strong> zur<br />

Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung gehören; die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und/ o<strong>der</strong> die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Tagesordnung und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Sitzung werden von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden im<br />

Benehmen mit dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand festgesetzt.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende hat Anträge, die den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 11 genügen, auf die<br />

Tagesordnung zu setzen.<br />

(3) E<strong>in</strong>berufen wird mit schriftlicher Ladung an alle <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

und den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

anzugeben.<br />

(4) Zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ladung und dem Sitzungstag müssen m<strong>in</strong>destens drei volle<br />

Kalen<strong>der</strong>tage liegen. In eiligen Fällen kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch<br />

muss die Ladung spätestens am Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende muss<br />

auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich h<strong>in</strong>weisen.<br />

§10<br />

Vorsitz und Stellvertretung<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung. Ist sie<br />

o<strong>der</strong> er verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, so s<strong>in</strong>d die Stellvertretr<strong>in</strong>nen und Stellvertreter zu ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Vertretung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Reihenfolge zu berufen, welche die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung beschlossen hat.<br />

(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende hat nach Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung festzustellen, ob E<strong>in</strong>wendungen gegen<br />

die Tagesordnung bestehen. Im übrigen hat sie o<strong>der</strong> er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu<br />

leiten. Sie o<strong>der</strong> er handhaben die Ordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26,<br />

27 aus.<br />

V. Anträge, Anfragen<br />

§ 11<br />

Anträge<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, jede Fraktion, <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand und die<br />

Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister können Anträge <strong>in</strong> die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Anträge müssen begründet se<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>e klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung<br />

enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung s<strong>in</strong>d vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu trennen.<br />

(3) Anträge s<strong>in</strong>d schriftlich und von <strong>der</strong> Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> vom Antragsteller unterzeichnet bei <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Verwaltung e<strong>in</strong>zureichen. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>reichung durch Fax, Computerfax und E-Mail ist<br />

ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt – außer im Falle des §§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO –<br />

die Unterschrift <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden o<strong>der</strong> ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Stellvertretung. Zwischen dem<br />

Zugang <strong>der</strong> Anträge bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen m<strong>in</strong>destens 14<br />

volle Kalen<strong>der</strong>tage liegen. Alle Anträge werden spätestens mit <strong>der</strong> Ladung zur Sitzung je<strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und jedem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter zugeleitet.<br />

Januar 2011 13


(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende hat rechtzeitig e<strong>in</strong>gegangene Anträge auf die Tagesordnung <strong>der</strong><br />

nächsten Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung zu nehmen.<br />

(5) Verspätete Anträge nimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende auf die Tagesordnung <strong>der</strong> folgenden Sitzung.<br />

(6) Während <strong>der</strong> Sitzung s<strong>in</strong>d mündliche Anträge, die e<strong>in</strong>en Gegenstand <strong>der</strong> Tagesordnung ergänzen<br />

o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, zulässig.<br />

§ 12<br />

Sperrfrist für abgelehnte Anträge<br />

(1) Hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung e<strong>in</strong>en Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>selbe Antragsteller diesen frühestens nach e<strong>in</strong>em Jahr erneut e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) E<strong>in</strong> Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist zulässig, wenn die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen s<strong>in</strong>d. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird <strong>der</strong> Antrag abgelehnt, kann die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung angerufen werden.<br />

§ 13<br />

Rücknahme von Anträgen<br />

Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragsteller<strong>in</strong> bzw. dem Antragsteller o<strong>der</strong> den<br />

Antragstellern zurückgenommen werden. Bei geme<strong>in</strong>schaftlichen Anträgen mehrerer<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter müssen alle die Rücknahme erklären.<br />

§ 14<br />

Antragskonkurrenz<br />

(1) Hauptantrag ist e<strong>in</strong> Antrag i. S. d. § 11, <strong>der</strong> als Gegenstand auf <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzung<br />

steht.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungsantrag ist e<strong>in</strong> Antrag, <strong>der</strong> den Inhalt des Hauptantrages ger<strong>in</strong>gfügig än<strong>der</strong>t.<br />

(3) Konkurrieren<strong>der</strong> Hauptantrag ist e<strong>in</strong> Antrag, <strong>der</strong> zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht<br />

o<strong>der</strong> diesen <strong>in</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Zielrichtung verän<strong>der</strong>t.<br />

(4) Anträge die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und an<strong>der</strong>e Gegenstände als <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter.<br />

(5) Für die Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.<br />

§ 15<br />

Anfragen<br />

(1) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Überwachung <strong>der</strong> Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

stellen. Die Anfragen s<strong>in</strong>d entwe<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

o<strong>der</strong> beim <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung leitet die bei ihr/ihm e<strong>in</strong>gehenden Anfragen<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>er Woche an den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand zur Beantwortung weiter. Der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand beantwortet die Anfragen schriftlich o<strong>der</strong> mündlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

Bei mündlicher Beantwortung f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Erörterung statt. Der Fragesteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Fragesteller s<strong>in</strong>d zwei Zusatzfragen zu gestatten.<br />

Januar 2011 14


(2) Unbeschadet des Abs. 1 s<strong>in</strong>d die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter berechtigt,<br />

zu den Tagesordnungspunkten <strong>in</strong> den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung Fragen zu stellen.<br />

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke <strong>der</strong> Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

<strong>der</strong> Information <strong>der</strong> Fragesteller<strong>in</strong> bzw. des Fragestellers, s<strong>in</strong>d lediglich im Rahmen des Abs. 2<br />

gestattet.<br />

VI. Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

§ 16<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung berät und beschließt grundsätzlich <strong>in</strong> öffentlichen Sitzungen. Sie kann für<br />

e<strong>in</strong>zelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.<br />

(2) Anträge auf Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit werden <strong>in</strong> nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten<br />

und entschieden. Die Entscheidung kann <strong>in</strong> öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn ke<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e Begründung o<strong>der</strong> Beratung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Beschlüsse, welche <strong>in</strong> nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden s<strong>in</strong>d, sollen nach<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.<br />

§ 17<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die<br />

Hälfte <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter anwesend ist. Die<br />

Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.<br />

(2) Ist e<strong>in</strong>e Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen,<br />

so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Erschienenen beschlussfähig. In <strong>der</strong> Ladung zur zweiten<br />

Sitzung ist hierauf ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

(3) Besteht bei mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter e<strong>in</strong><br />

gesetzlicher Grund, <strong>der</strong> ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

beschlussfähig.<br />

§ 18<br />

Sitzungsordnung, Sitzungsdauer<br />

(1) Während <strong>der</strong> Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen.<br />

(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum s<strong>in</strong>d grundsätzlich nur als Hilfsmittel <strong>der</strong> Schriftführung für<br />

die Anfertigung <strong>der</strong> Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift erlaubt. An<strong>der</strong>e Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Filmund<br />

Fernsehaufnahmen s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Sitzung<br />

anzukündigen. Sie s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn ke<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und ke<strong>in</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(3) Die Sitzungen beg<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel um 20:00 Uhr und enden um 23:00 Uhr. Die laufende<br />

Beratung o<strong>der</strong> Entscheidung e<strong>in</strong>es Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte<br />

Verhandlungsgegenstände setzt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung <strong>der</strong><br />

nächsten Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

Januar 2011 15


(4) Wird e<strong>in</strong>e Sitzung auf Antrag o<strong>der</strong> durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie<br />

spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden.<br />

Zu dieser Sitzung ist neu e<strong>in</strong>zuladen.<br />

§ 19<br />

Teilnahme des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

(1) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss je<strong>der</strong>zeit zu dem Gegenstand <strong>der</strong><br />

Verhandlung gehört werden.<br />

(2) Die Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister spricht für den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand. Die<br />

Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister kann e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> Auffassung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

abweichende Me<strong>in</strong>ung vertreten. In diesem Fall kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Beigeordnete o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Beigeordneten als Sprecher<strong>in</strong> o<strong>der</strong> als Sprecher benennen.<br />

VII. Gang <strong>der</strong> Verhandlung<br />

§ 20<br />

Än<strong>der</strong>n und Erweitern <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann die Tagesordnung än<strong>der</strong>n. Sie kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e beschließen,<br />

- Die Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte zu än<strong>der</strong>n,<br />

- Tagesordnungspunkte abzusetzen o<strong>der</strong><br />

- Tagesordnungspunkte zu teilen o<strong>der</strong> mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu verb<strong>in</strong>den.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern,<br />

die nicht auf <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter zustimmen. E<strong>in</strong>e Erweiterung um Wahlen, um<br />

die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Än<strong>der</strong>ungen ist ausgeschlossen.<br />

§ 21<br />

Beratung<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

zur Beratung auf.<br />

(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller das Wort.<br />

Danach eröffnet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die Aussprache.<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende erteilt das Wort <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Meldungen. Diese erfolgen durch<br />

Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die Redefolge.<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter können ihren Platz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Redeliste<br />

je<strong>der</strong>zeit abtreten. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann zulassen, dass auf e<strong>in</strong>en Redebeitrag direkt,<br />

d. h. außerhalb <strong>der</strong> Redeliste, erwi<strong>der</strong>t wird.<br />

(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen. Will sie o<strong>der</strong> er an <strong>der</strong> Beratung<br />

teilnehmen, so hat sie o<strong>der</strong> er die Sitzungsleitung e<strong>in</strong>er Stellvertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Stellvertreter zu<br />

übertragen.<br />

(5) Jede <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und je<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter soll zu e<strong>in</strong>em Antrag nur e<strong>in</strong>mal sprechen.<br />

Hiervon s<strong>in</strong>d ausgenommen:<br />

- Das Schlusswort <strong>der</strong> Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Antragstellers unmittelbar vor <strong>der</strong> Abstimmung,<br />

- Fragen zur Klärung von Zweifeln,<br />

- Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen.<br />

Januar 2011 16


(6) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann zulassen, dass e<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<br />

mehrmals zur Sache spricht. Wi<strong>der</strong>spricht e<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung zu entscheiden.<br />

(7) Verweist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung e<strong>in</strong>en Antrag an e<strong>in</strong>en Ausschuss o<strong>der</strong> an den<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch vorliegende<br />

Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 22<br />

Anträge zur Geschäftsordnung<br />

(1) E<strong>in</strong> Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf e<strong>in</strong>en Beschluss über das Verfahren <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

(2) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter können sich je<strong>der</strong>zeit mit e<strong>in</strong>em Antrag zur<br />

Geschäftsordnung durch Heben bei<strong>der</strong> Hände melden. E<strong>in</strong> Redebeitrag wird deswegen nicht<br />

unterbrochen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter kann unmittelbar nach dessen<br />

Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vorsitzende nur e<strong>in</strong>mal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen.<br />

Dieser gilt als angenommen, wenn niemand wi<strong>der</strong>sprochen hat.<br />

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung e<strong>in</strong>schließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die<br />

Redezeit jeweils höchstens drei M<strong>in</strong>uten.<br />

§ 23<br />

Redezeit<br />

(1) Die Redezeit für den e<strong>in</strong>zelnen Beitrag e<strong>in</strong>er <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreters<br />

beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel höchstens fünf M<strong>in</strong>uten, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes<br />

bestimmt.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />

Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. E<strong>in</strong>e Gesamtredezeit für die<br />

Beratung e<strong>in</strong>zelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu<br />

verteilen. Die vom <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die<br />

Gesamtredezeit angerechnet.<br />

§ 24<br />

Persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen<br />

(1) Wer <strong>in</strong> den Verhandlungen persönlich genannt o<strong>der</strong> angegriffen worden ist, hat das Recht, nach<br />

Schluss <strong>der</strong> Beratung – jedoch vor e<strong>in</strong>er stattf<strong>in</strong>denden Abstimmung – hierauf persönlich zu<br />

erwi<strong>der</strong>n und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtig zu stellen. Persönliche<br />

Erwi<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d nur solche Erklärungen, die e<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für e<strong>in</strong>e Fraktion<br />

o<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> sonstige Gruppierungen abgegeben werden.<br />

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb <strong>der</strong> Tagesordnung s<strong>in</strong>d vor E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Tagesordnung o<strong>der</strong><br />

vor Schluss <strong>der</strong> Sitzung zugelassen. Sie s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher<br />

mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache<br />

nicht erneut aufgreifen.<br />

(3) Die Redezeit für persönliche Erwi<strong>der</strong>ungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei<br />

M<strong>in</strong>uten. E<strong>in</strong>e Beratung f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />

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§ 25<br />

Abstimmung<br />

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist e<strong>in</strong> Antrag abgelehnt.<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung <strong>der</strong> Mehrheit nicht mit.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40<br />

Abs. 1 Satz 2 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.<br />

(3) Nach Schluss <strong>der</strong> Beratung stellt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages<br />

fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie o<strong>der</strong> er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei<br />

<strong>der</strong> Gegenprobe darf sie o<strong>der</strong> er fragen, wer den Antrag ablehnt.<br />

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen.<br />

Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die<br />

Än<strong>der</strong>ungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.<br />

Über die endgültige Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung entscheidet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende.<br />

(5) Auf Verlangen e<strong>in</strong>er Fraktion o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Viertels <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen<br />

und <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter wird namentlich abgestimmt. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende befragt jede<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und jeden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter e<strong>in</strong>zeln über ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Stimmabgabe; die<br />

Schriftführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe je<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und<br />

jedes <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreters <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht je<strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und jedes <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreters, ihre bzw. se<strong>in</strong>e Abstimmung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift namentlich festzuhalten.<br />

(6) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt.<br />

Werden sofort danach begründete Zweifel an <strong>der</strong> Feststellung vorgebracht, so lässt sie o<strong>der</strong> er die<br />

Abstimmung unverzüglich wie<strong>der</strong>holen.<br />

VIII. Ordnung <strong>in</strong> den Sitzungen<br />

§ 26<br />

Ordnungsgewalt und Hausrecht<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende handhabt die Ordnung <strong>in</strong> den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und übt<br />

das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich <strong>in</strong><br />

den Beratungsräumen aufhalten.<br />

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Recht <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Vorsitzenden<br />

- die Sitzungen zu unterbrechen o<strong>der</strong> zu schließen, wenn <strong>der</strong> ordnungsgemäße Verlauf gestört<br />

wird,<br />

- die Personen, die sich ungebührlich benehmen o<strong>der</strong> die Ordnung <strong>der</strong> Versammlung stören, zu<br />

ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,<br />

- bei stören<strong>der</strong> Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des<br />

Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung an<strong>der</strong>s nicht beseitigen lässt.<br />

Kann sich die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ke<strong>in</strong> Gehör verschaffen, so verlässt sie o<strong>der</strong> er den Sitz. Damit<br />

ist die Sitzung unterbrochen.<br />

§ 27<br />

Ordnungsmaßnahmen gegenüber <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretern<br />

sowie Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ruft <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter sowie Mitglie<strong>der</strong> des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes zur Sache, die ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie<br />

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o<strong>der</strong> er kann nach wie<strong>der</strong>holtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Redeberechtigte<br />

erneut Anlass zu e<strong>in</strong>er Ordnungsmaßnahme gegeben hat.<br />

(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende entzieht <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter o<strong>der</strong> dem<br />

Mitglied des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes das Wort, wenn sie o<strong>der</strong> er es eigenmächtig ergriffen hat o<strong>der</strong><br />

die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben<br />

Tagesordnungspunkt nicht wie<strong>der</strong> erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ruft die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter bei<br />

ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.<br />

(4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann e<strong>in</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Mitglied des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes bei wie<strong>der</strong>holtem ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem<br />

Verhalten für e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.<br />

Die Betroffene o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung anrufen. Diese ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu treffen.<br />

IX. Nie<strong>der</strong>schrift<br />

§ 28<br />

Nie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />

fertigen. Sie soll sich auf die Angabe <strong>der</strong> Anwesenden, <strong>der</strong> verhandelten Gegenstände, <strong>der</strong><br />

gefassten Beschlüsse und <strong>der</strong> vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse<br />

sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen s<strong>in</strong>d festzuhalten. Jede <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong> und je<strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter kann vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. se<strong>in</strong>e<br />

Abstimmung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten wird.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden sowie von <strong>der</strong> Schriftführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem <strong>in</strong> § 61 Abs. 2<br />

Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer<br />

ist für den Inhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift alle<strong>in</strong> verantwortlich.<br />

(3) Die Nie<strong>der</strong>schrift liegt ab dem 11. Tage nach <strong>der</strong> Sitzung für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus<br />

zur E<strong>in</strong>sicht für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter und die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes offen. Gleichzeitig s<strong>in</strong>d den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen, den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretern<br />

und den Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstands Abschriften <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift schriftlich<br />

zuzuleiten. Die Schriftform ist auf Verlangen e<strong>in</strong>er <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>es <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreters<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Mitglieds des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstands mit Wirkung für diese o<strong>der</strong> diesen durch die<br />

elektronische Form zu ersetzen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit e<strong>in</strong>er<br />

qualifizierten Signatur (§ 3a HVwVfG) zu versehen.<br />

(4) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter sowie Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

können E<strong>in</strong>wendungen gegen die Richtigkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>in</strong>nerhalb von fünf Tagen nach <strong>der</strong><br />

Offenlegung bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Über fristgerechte E<strong>in</strong>wendungen<br />

entscheidet die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung <strong>in</strong> <strong>der</strong> nächsten Sitzung.<br />

(5) Zur Information <strong>der</strong> Bevölkerung wird <strong>der</strong> wesentliche Inhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>in</strong> geeigneter Weise<br />

veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die <strong>in</strong> nicht-öffentlicher<br />

Sitzung erörtert wurden.<br />

X. Ausschüsse<br />

§ 29<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse, Fe<strong>der</strong>führung<br />

(1) S<strong>in</strong>d Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung vor. Sie entwerfen hierzu e<strong>in</strong>en entscheidungsreifen<br />

Beschlussvorschlag. Die Ausschussvorsitzenden o<strong>der</strong> dazu beson<strong>der</strong>s bestimmte Mitglie<strong>der</strong><br />

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erichten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung mündlich <strong>in</strong> gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung bestimmt e<strong>in</strong>en Ausschuss als fe<strong>der</strong>führend, wenn sie Anträge an<br />

mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche<br />

Stellungnahme <strong>in</strong> angemessener Frist an den fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss, <strong>der</strong> diese <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Bericht mit vorträgt.<br />

(3) Hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung e<strong>in</strong>em Ausschuss bestimmte Angelegenheiten o<strong>der</strong> bestimmte Arten<br />

von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>rufen und die Entscheidung an sich ziehen.<br />

§ 30<br />

Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse, Stellvertretung<br />

(1) Alle Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis <strong>der</strong> Fraktionen zusammen (Benennungsverfahren).<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> Ausschüsse beträgt zwei und tragen folgende Bezeichnung:<br />

a) Haupt- und F<strong>in</strong>anzausschuss<br />

b) Ausschuss für <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>entwicklung/Umwelt/Soziales<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong> beträgt sieben.<br />

Die Fraktionen benennen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglie<strong>der</strong>. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende gibt <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Stärkeverhältnisses <strong>der</strong> Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung e<strong>in</strong>es Ausschusses<br />

auswirken, s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglie<strong>der</strong> von den<br />

Fraktionen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden<br />

des Ausschusses schriftlich benannt.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse können sich im E<strong>in</strong>zelfall durch an<strong>der</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen<br />

o<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unverzüglich für e<strong>in</strong>e<br />

Vertretung zu sorgen und <strong>der</strong> Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen<br />

auszuhändigen.<br />

(3) Die von e<strong>in</strong>er Fraktion benannten Ausschussmitglie<strong>der</strong> können von dieser abberufen werden; die<br />

Abberufung ist gegenüber <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 3.<br />

§ 31<br />

E<strong>in</strong>ladung, Öffentlichkeit, s<strong>in</strong>ngemäß anzuwendende Vorschriften<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort <strong>der</strong> Sitzungen im<br />

Benehmen mit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

fest.<br />

(2) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.<br />

(3) Für den Geschäftsgang <strong>der</strong> Ausschüsse f<strong>in</strong>den die Vorschriften dieser Geschäftsordnung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz Abweichendes ergibt.<br />

§ 32<br />

Stimmrecht, Teilnahme von Mitglie<strong>der</strong>n an<strong>der</strong>er Gremien bzw. Gruppierungen<br />

(1) E<strong>in</strong> Stimmrecht haben alle<strong>in</strong> die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung und ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong>nen und /<br />

o<strong>der</strong> Stellvertreter s<strong>in</strong>d berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beraten<strong>der</strong> Stimme<br />

teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei <strong>der</strong> Besetzung e<strong>in</strong>es Ausschusses ke<strong>in</strong> Sitz entfallen ist, s<strong>in</strong>d<br />

berechtigt, <strong>in</strong> diesen e<strong>in</strong> Mitglied mit beraten<strong>der</strong> Stimme zu entsenden.<br />

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(2) Wer e<strong>in</strong>en Antrag gestellt hat, kann diesen <strong>in</strong> den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen<br />

nicht als Mitglied angehört.<br />

(3) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend. Sonstige<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter können – auch an nichtöffentlichen Sitzungen –<br />

nur als Zuhörer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die<br />

beson<strong>der</strong>en Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.<br />

(4) Die Ausschüsse können Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertreter <strong>der</strong>jenigen Bevölkerungsgruppen, die von<br />

ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen<br />

zuziehen.<br />

XI. Mitwirkung von Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertretern von sonstigen<br />

Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen<br />

§ 33<br />

Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8c HGO<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertretern von sonstigen Beiräten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>,<br />

Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Tätigkeitsbereich fallen,<br />

Anhörungs-, Vorschlags- und Re<strong>der</strong>echte e<strong>in</strong>räumen.<br />

XII. Schlussbestimmungen<br />

§ 34<br />

Auslegung, Abweichen von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende entscheidet im E<strong>in</strong>zelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist.<br />

Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann beschließen, im E<strong>in</strong>zelfall von den Bestimmungen dieser<br />

Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.<br />

§ 35<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Geschäftsordnung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung kann für Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

Geldbußen bis zum Betrag von EURO 50,00 beschließen.<br />

Bei mehrmals wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung anstelle von Geldbußen<br />

auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende hat die Zuwi<strong>der</strong>handelnde o<strong>der</strong> den Zuwi<strong>der</strong>handelnden schriftlich zur Zahlung<br />

<strong>der</strong> Geldbuße aufzufor<strong>der</strong>n und darauf zu achten, dass <strong>der</strong> Sitzungsausschluss e<strong>in</strong>gehalten wird.<br />

§ 36<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>in</strong> Kraft Zugleich tritt die<br />

Geschäftsordnung vom 25.06.1997 i.d.F. des 1. Nachtrags vom 03.02.1998 außer Kraft.<br />

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Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 24.09.2001<br />

§ 1<br />

Verdienstausfall<br />

(1) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes und an<strong>der</strong>e<br />

ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar e<strong>in</strong> Verdienstausfall entstehen kann, zur<br />

pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche e<strong>in</strong>en Betrag von EURO 35,- pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung,<br />

des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong> kraft Satzung<br />

o<strong>der</strong> Gesetzes angehören o<strong>der</strong> <strong>in</strong> das sie als Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> entsandt<br />

worden s<strong>in</strong>d. Den erfor<strong>der</strong>lichen Nachweis <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Entstehung e<strong>in</strong>es Verdienstausfalles<br />

für Zeiten, <strong>in</strong> denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die<br />

ehrenamtlich Tätigen zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung gegenüber <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung zu führen. Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, diesen Nachweis zu Beg<strong>in</strong>n<br />

e<strong>in</strong>es jeden Kalen<strong>der</strong>jahres erneut zu führen und spätere Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich anzuzeigen.<br />

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den<br />

Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung an. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 3<br />

entsprechend.<br />

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes o<strong>der</strong><br />

mit e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gfügigen E<strong>in</strong>kommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen,<br />

eheähnlichen o<strong>der</strong> eigenen Hausstand führen.<br />

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 <strong>der</strong> tatsächlich entstandene und<br />

nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen, die<br />

wegen Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Ersatzkraft zur Betreuung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Alten, Kranken und<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten entstehen.<br />

§ 2<br />

Fahrkosten<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und<br />

nachgewiesenen Fahrkosten.<br />

Bei Benutzung e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeuges bemisst sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrkosten nach den Sätzen des<br />

Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.<br />

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten s<strong>in</strong>d grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum<br />

Sitzungsort. Ist ausnahmsweise e<strong>in</strong>e Anreise von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Ort als dem Wohnort erfor<strong>der</strong>lich,<br />

werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig s<strong>in</strong>d und die Notwendigkeit zur<br />

Teilnahme an <strong>der</strong> Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu an<strong>der</strong>en Veranstaltungen.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigungen<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrkosten pro<br />

Sitzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung, des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als<br />

Mitglied o<strong>der</strong> kraft Satzung o<strong>der</strong> Gesetz angehören o<strong>der</strong> <strong>in</strong> das sie als Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Vertreter<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> entsandt worden s<strong>in</strong>d, folgende Aufwandsentschädigung:<br />

- <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter EURO 20,--<br />

- Ehrenamtliche Beigeordnete EURO 20,--<br />

- Sachkundige E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>wohner e<strong>in</strong>er Kommission EURO 20,--<br />

- zu Beratungen <strong>der</strong> Ausschüsse zugezogene Sachverständige EURO 50,--<br />

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- Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und e<strong>in</strong>es Briefwahlvorstandes EURO 20,--<br />

- Mitglie<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>er Wahlvorstände EURO 50,--<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen<br />

beson<strong>der</strong>er Funktionen um e<strong>in</strong>e monatliche Pauschale erhöht.<br />

Diese beträgt für<br />

- die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung EURO 80,--<br />

- Fraktionsvorsitzende EURO 60,--<br />

- die o<strong>der</strong> den ehrenamtlich/ en Erste/ n Beigeordnete/ n EURO 150,--<br />

- ehrenamtliche Beigeordnete EURO 30,--<br />

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>monates, <strong>in</strong> dem die<br />

ehrenamtlich Tätigen die beson<strong>der</strong>e Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong><br />

monates, <strong>in</strong> dem sie aus <strong>der</strong> Funktion scheiden.<br />

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach<br />

Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.<br />

(4) Schriftführer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Schriftführer erhalten für jede Sitzung e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung von<br />

EURO 30,--.<br />

§ 4<br />

Fraktionssitzungen<br />

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs.<br />

1 HGO teilnahmeberechtigt s<strong>in</strong>d, Ersatz des Verdienstausfalles, <strong>der</strong> Fahrkosten und<br />

Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im S<strong>in</strong>ne von Satz 1 s<strong>in</strong>d<br />

auch Sitzungen von Teilen e<strong>in</strong>er Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).<br />

(2) Ersatzpflichtig s<strong>in</strong>d nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl<br />

<strong>der</strong> nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 10 pro Jahr begrenzt.<br />

§ 5<br />

Dienstreisen<br />

(1) Bei Dienstreisen erhalten <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter<strong>in</strong>nen und <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertreter, Beigeordnete und<br />

sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrkosten nach §§ 1 und 2.<br />

Weitere Reisekosten s<strong>in</strong>d nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.<br />

(2) E<strong>in</strong> Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung<br />

die Dienstreise genehmigt hat. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung entscheidet<br />

über ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie o<strong>der</strong> er die Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von <strong>der</strong> Bürgermeister<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeister<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister entscheidet über<br />

ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Teilnahme selbst.<br />

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit o<strong>der</strong> dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur<br />

versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.<br />

§ 6<br />

Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist<br />

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigung nach §§ 1 bis 3 und 5 s<strong>in</strong>d nicht übertragbar. Auf die<br />

Aufwandsentschädigung kann we<strong>der</strong> ganz noch teilweise verzichtet werden.<br />

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(2) Die Entschädigungsleistungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres bei dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand schriftlich<br />

zu beantragen. Die Frist beg<strong>in</strong>nt mit dem Tage nach dem Ende <strong>der</strong> Sitzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

bzw. des Monats.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> vom 25.06.1997 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 07.07.1998 sowie <strong>der</strong><br />

Artikelsatzung Nr. 2 vom 12.09.2000 außer Kraft.<br />

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Verwaltungskostensatzung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 10. Februar 2003,<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t mit 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22.02.2010<br />

§ 1<br />

Kostenpflichtige Amtshandlungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt aufgrund dieser Satzung für e<strong>in</strong>zelne Amtshandlungen o<strong>der</strong> sonstige<br />

Verwaltungstätigkeiten <strong>in</strong> Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung o<strong>der</strong><br />

überwiegend im Interesse e<strong>in</strong>zelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).<br />

Kostenpflicht besteht auch, wenn e<strong>in</strong> auf Vornahme e<strong>in</strong>er Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zurückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong><br />

zurückgewiesen, o<strong>der</strong> die Amtshandlung zurückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und an<strong>der</strong>er – auch geme<strong>in</strong>dlicher –<br />

Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />

(3) Für Amtshandlungen <strong>in</strong> Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen<br />

Verwaltungskostengesetzes.<br />

§ 2<br />

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes<br />

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten s<strong>in</strong>d die folgenden Bestimmungen des<br />

Hessischen Verwaltungskostengesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass unter e<strong>in</strong>er Verwaltungskostenordnung im S<strong>in</strong>ne dieser<br />

Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />

§ 4, soweit <strong>in</strong> dieser Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass unter e<strong>in</strong>er<br />

Verwaltungskostenordnung im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,<br />

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche<br />

Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).<br />

(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />

§ 3<br />

Kostenschuldner<br />

1. wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

2. wer die Kosten durch e<strong>in</strong>e vor <strong>der</strong> zuständigen <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>behörde<br />

abgegebene o<strong>der</strong> ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,<br />

3. wer für die Kostenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

Kostengläubiger<strong>in</strong> ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>.<br />

§ 4<br />

Kostengläubiger<br />

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§ 5<br />

Entstehen <strong>der</strong> Kostenschuld<br />

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit e<strong>in</strong> Antrag notwendig ist, mit dessen E<strong>in</strong>gang bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>,<br />

im Übrigen mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung des zu erstattenden<br />

Betrages.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung<br />

(1) Die Kosten werden mit <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen<br />

kann, fällig, wenn die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ke<strong>in</strong>en späteren Zeitpunkt bestimmt.<br />

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit <strong>der</strong><br />

Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen.<br />

Soweit sie schriftlich ergeht o<strong>der</strong> schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die<br />

Erhebung <strong>der</strong> Kosten sowie <strong>der</strong>en Berechnung anzugeben.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von<br />

<strong>der</strong> Zahlung e<strong>in</strong>es angemessenen Vorschusses o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er angemessenen Sicherheitsleistung<br />

bis zur Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.<br />

§ 7<br />

Billigkeitsregelung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann die Gebühr ermäßigen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgründen geboten<br />

ersche<strong>in</strong>t.<br />

§ 8<br />

Gebührentatbestände<br />

(1) Für folgende Amtshandlungen o<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:<br />

Nr. Gegenstand EUR<br />

1 Schriftliche Auskünfte<br />

30 bis 600<br />

e<strong>in</strong>fache schriftliche Auskünfte s<strong>in</strong>d kostenfrei, soweit sie nicht aus<br />

Registern und Dateien erteilt werden<br />

2 Gewährung von E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger<br />

usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600<br />

2a Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten<br />

außerhalb e<strong>in</strong>es Bußgeldverfahrens, je Sendung<br />

12<br />

Die Auslagen s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Gebühr abgegolten.<br />

3 Gewährung von E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger<br />

usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt s<strong>in</strong>d, durch Versenden;<br />

dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten je Sendung<br />

Die Auslagen s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Gebühr abgegolten.<br />

12<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.<br />

4 Beglaubigung e<strong>in</strong>er Unterschrift 6<br />

5 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst<br />

hergestellt hat, je Urkunde 3<br />

6 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen, bei<br />

Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen<br />

für jede weitere Seite zusätzlich<br />

6<br />

0,60<br />

Januar 2011 26


7 Anfertigung von Fotokopien, unabhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Herstellung je<br />

Seite DIN A 3<br />

- die vom Kostenschuldner beson<strong>der</strong>s beantragt o<strong>der</strong><br />

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig<br />

wurden 0,20<br />

8 Herstellung von Planpausen DIN A 0<br />

12<br />

DIN A1<br />

8,50<br />

kle<strong>in</strong>er als DIN A 1<br />

6<br />

sonstige, je m 2 7<br />

9 Genehmigung e<strong>in</strong>es Antrages auf Anschluss e<strong>in</strong>es Grundstückes an die<br />

öffentliche Abwasseranlage 30 bis 3.000<br />

10 Abnahme e<strong>in</strong>er Grundstücksentwässerungsanlage, falls <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war 30 bis 3.000<br />

11 Genehmigung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung von Abwasser o<strong>der</strong> Kondensaten <strong>in</strong> die<br />

öffentliche Abwasseranlage 12 bis 1.200<br />

12 Überwachung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung nichthäuslicher Abwassers <strong>in</strong> die öffentliche<br />

Abwasseranlage<br />

(die Kosten <strong>der</strong> Untersuchungsstelle s<strong>in</strong>d als Auslagen neben dieser<br />

Gebühr zu erheben)<br />

13 Erteilung e<strong>in</strong>es Zeugnisses über das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die<br />

Nichtausübung e<strong>in</strong>es Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück<br />

m<strong>in</strong>destens je Grundstückskaufvertrag<br />

14 Besche<strong>in</strong>igung über das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Nichtausübung e<strong>in</strong>es<br />

Vorkaufsrechts für Bausparkassen 12<br />

15 Zustimmung zur Verlegung neuer und Än<strong>der</strong>ung bereits vorhandener<br />

Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz<br />

16 gestrichen<br />

17 gestrichen<br />

18 gestrichen<br />

19 Für die von e<strong>in</strong>er Bauherrschaft beantragte o<strong>der</strong> gewünschte Mitteilung<br />

nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO o<strong>der</strong> nach Anlage 2 zu § 55 HBO,<br />

Abschnitt V 1 Satz 3 45<br />

20 Für die Angabe von Formularen<br />

1,20<br />

zuzüglich <strong>der</strong> Auslagen für die Vordrucke<br />

21 Benutzung e<strong>in</strong>es Personenkraftwagens, je km 0,40<br />

22 Durchführung e<strong>in</strong>es Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens <strong>in</strong> Angelegenheiten, die die<br />

Ablehnung o<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>er Geldleistung zum Gegenstand haben,<br />

5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,<br />

m<strong>in</strong>destens<br />

höchstens<br />

23 Wie Nr. 22, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vor Erlass e<strong>in</strong>es Wi<strong>der</strong>spruchsbescheides<br />

zurückgenommen worden ist, 2,5 v.H. des erfolglos angefochtenen<br />

Betrages,<br />

m<strong>in</strong>destens<br />

höchstens<br />

24 Wie Nr. 22, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch alle<strong>in</strong> gegen e<strong>in</strong>e Kostenentscheidung<br />

gerichtet war, bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem<br />

Wi<strong>der</strong>spruch erfolglos angefochten worden ist,<br />

m<strong>in</strong>destens<br />

höchstens<br />

12 bis 120<br />

12<br />

24<br />

Nach Zeitaufwand<br />

s. Abs. 2<br />

25<br />

2.500<br />

12,50<br />

1.250<br />

12,50<br />

1.250<br />

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies <strong>in</strong> dieser Satzung bestimmt ist o<strong>der</strong><br />

wenn Wartezeiten über 1 / 4 Stunde h<strong>in</strong>aus entstanden s<strong>in</strong>d, die <strong>der</strong> Kostenschuldner zu vertreten<br />

hat.<br />

Zu berücksichtigen ist <strong>der</strong> Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an <strong>der</strong> Amtshandlung o<strong>der</strong><br />

Verwaltungstätigkeit direkt o<strong>der</strong> <strong>in</strong>direkt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer,<br />

Schreibkräfte) wird nicht geson<strong>der</strong>t berechnet.<br />

Anzusetzen s<strong>in</strong>d auch <strong>der</strong> Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung <strong>der</strong><br />

eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.<br />

Januar 2011 27


Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:<br />

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />

je Viertelstunde<br />

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte<br />

je Viertelstunde<br />

für alle übrigen Beschäftigten,<br />

je Viertelstunde<br />

18,00 EUR<br />

15,00 EUR<br />

12,25 EUR<br />

bei <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>satz zu den üblichen Dienstzeiten.<br />

Für Tätigkeiten außerhalb <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten wird e<strong>in</strong> Zuschlag von 25 % auf diese<br />

Gebührensätze, m<strong>in</strong>destens jedoch 30,00 EUR erhoben.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> vom 29.08.1995 mit ihren Än<strong>der</strong>ungen außer Kraft.<br />

Januar 2011 28


Archivordnung (Satzung)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 02.11.1992<br />

§ 1<br />

Aufgabe des Archivs<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> unterhält e<strong>in</strong> Archiv (<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>archiv).<br />

(2) Das Archiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von <strong>der</strong> Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht<br />

mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen, als archivwürdig festgestellte Unterlagen<br />

zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu<br />

machen.<br />

§ 2<br />

Benutzung von Archivgut<br />

(1) Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann Archivgut nach Maßgabe dieser<br />

Archivordnung benutzen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist o<strong>der</strong><br />

Vere<strong>in</strong>barungen mit Eigentümern privaten Archivguts nicht entgegenstehen.<br />

(2) Als Benutzung gelten,<br />

a) die E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> F<strong>in</strong>dmittel,<br />

b) die E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Archivgut,<br />

c) die Fertigung von Reproduktionen,<br />

d) die Anfertigung von Abschriften sowie das Abhören von Kopieren von Ton- und<br />

Bildaufzeichnungen.<br />

(3) Das Archivpersonal soll Benutzer des Archivs durch Auskunft und Beratung unterstützen. Das<br />

Abhören und Kopieren von Ton- und Bildaufzeichnungen darf nur mittels archiveigener, durch das<br />

Archivpersonal bediente Geräte vorgenommen werden.<br />

§ 3<br />

Benutzungserlaubnis<br />

(1) Die Benutzung des Archivs wird auf schriftlichen Antrag zugelassen.<br />

(2) Der Antragsteller hat im Antragsschreiben se<strong>in</strong> berechtigtes Interesse an <strong>der</strong> Benutzung des<br />

Archivguts darzutun und glaubhaft zu machen.<br />

(3) Der Antragsteller muss gleichzeitig schriftlich erklären, dass er bei <strong>der</strong> Nutzung des Archivguts die<br />

Rechte und schutzwürdigen Belange <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter<br />

und <strong>der</strong>en schutzwürdigen Interessen wahren wird. Er hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> von Ansprüchen Dritter<br />

freizustellen.<br />

(4) Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zuschränken<br />

1. wenn Grund zur Annahme besteht,<br />

a) dass dem Wohl <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong> dem Wohl e<strong>in</strong>es ihrer Län<strong>der</strong><br />

wesentliche Nachteile erwachsen<br />

b) dass schutzwürdige Belange Dritter bee<strong>in</strong>trächtigt werden,<br />

c) dass <strong>der</strong> Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde;<br />

2. a) wenn e<strong>in</strong> nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,<br />

Januar 2011 29


) wenn Vere<strong>in</strong>barungen mit <strong>der</strong>zeitigen o<strong>der</strong> früheren Eigentümern entgegenstehen.<br />

(5) Die Benutzungserlaubnis kann auch aus an<strong>der</strong>en wichtigen Gründen versagt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkt<br />

werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

a) das Wohl <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> verletzt würde,<br />

b) <strong>der</strong> Antragssteller wie<strong>der</strong>holt und schwerwiegend gegen die Archivordnung o<strong>der</strong><br />

Nebenbestimmungen verstoßen hat,<br />

c) <strong>der</strong> Ordnungszustand des Archivguts se<strong>in</strong>e Benutzung nicht zulässt,<br />

d) Archivgut aus dienstlichen Gründen o<strong>der</strong> wegen gleichzeitiger an<strong>der</strong>weitiger Benutzung<br />

nicht verfügbar ist.<br />

(6) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen, Befristungen)<br />

versehen werden. Sie kann wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> zurückgenommen werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn<br />

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht o<strong>der</strong> nicht mehr zutreffen o<strong>der</strong><br />

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung <strong>der</strong> Benutzungserlaubnis<br />

gerechtfertigt hätten o<strong>der</strong><br />

c) <strong>der</strong> Benutzer gegen die Archivordnung verstößt o<strong>der</strong> ihm erteilte Auflagen nicht e<strong>in</strong>hält,<br />

d) <strong>der</strong> Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter<br />

nicht beachtet.<br />

§ 4<br />

Ort und Zeit <strong>der</strong> Benutzung, Verhalten im Benutzerraum<br />

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Archivverwaltung vere<strong>in</strong>barten Zeit<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden. Das Betreten von Magaz<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> sonstigen Aufbewahrungsräumen für<br />

Archivgut durch Benutzer ist nicht zulässig.<br />

(2) Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass an<strong>der</strong>e we<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t noch<br />

belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e untersagt, im Benutzerraum zu<br />

rauchen, zu essen, zu tr<strong>in</strong>ken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und <strong>der</strong>gleichen dürfen <strong>in</strong> den<br />

Benutzerraum nicht mitgenommen werden.<br />

§ 5<br />

Vorlage von Archivgut<br />

(1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann<br />

sowohl die Bereithaltung, als auch die Benutzung selbst zeitlich begrenzen.<br />

(2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und <strong>in</strong> gleicher Ordnung, <strong>in</strong> gleichem Zustand, wie es<br />

vorgelegt wurde, wie<strong>der</strong> zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen o<strong>der</strong> zu<br />

verän<strong>der</strong>n, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

a) Bemerkungen und Striche anzubr<strong>in</strong>gen,<br />

b) verblaßte Stellen nachzuziehen,<br />

c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden o<strong>der</strong> Blätter herauszunehmen.<br />

(3) Bemerkt <strong>der</strong> Benutzer Schäden am Archivgut, so hat er sie unverzüglich dem Archivpersonal<br />

mitzuteilen.<br />

Januar 2011 30


(4) In Ausnahmefällen kann Archivgut zu Ausstellungszwecken und im öffentlichen Interesse an<br />

an<strong>der</strong>e Archive ausgeliehen werden. Wird Archivgut für Ausstellungen, <strong>der</strong>en Träger nicht die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist, zur Verfügung gestellt, sollen je nach Bedeutung <strong>der</strong> Unterlagen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während <strong>der</strong> Ausstellung des Archivguts<br />

abgeschlossen werden.<br />

§ 6<br />

Haftung<br />

(1) Der Benutzer haftet für von ihm verursachte Verlust o<strong>der</strong> Beschädigung des überlassenen<br />

Archivguts sowie für die sonst bei <strong>der</strong> Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt<br />

nicht, wenn er nachweist, dass ihn ke<strong>in</strong> Verschulden trifft.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit bei <strong>der</strong> Vorlage<br />

von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 7<br />

Belegexemplare<br />

(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfaßt, ist <strong>der</strong><br />

Benutzer verpflichtet, dem Archiv auf Anfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong> Belegexemplar kostenlos zu überlassen.<br />

(2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Archivs, so hat <strong>der</strong> Benutzer die Drucklegung mit<br />

den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und dem Archiv auf Anfor<strong>der</strong>ung kostenlos<br />

Kopien <strong>der</strong> entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 8<br />

Reproduktionen und Editionen<br />

(1) Die Fertigung von Reproduktionen und <strong>der</strong>en Publikationen sowie die Edition von Archivgut<br />

bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Archivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen<br />

Zweck und unter Angabe <strong>der</strong> Belegstelle verwendet werden.<br />

(2) Von je<strong>der</strong> Veröffentlichung e<strong>in</strong>er Reproduktion sowie je<strong>der</strong> Edition von Archivgut ist dem Archiv e<strong>in</strong><br />

Belegexemplar kostenlos zu überlassen.<br />

(3) Die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut, das nicht im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> steht,<br />

bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.<br />

§ 9<br />

Kosten <strong>der</strong> Benutzung<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Archivbestände können Verwaltungsgebühren nach <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgebührenordnung erhoben werden.<br />

(2) Entstehende Sachkosten (z. B. für Reproduktionen) werden mit dem jeweils entstehenden<br />

Kostenbetrag geson<strong>der</strong>t <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Archivordnung tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 31


Satzung über die Erhebung<br />

e<strong>in</strong>er Hundesteuer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 07.12.1998, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch 4. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 01.11.2010<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht und Haftung<br />

(1) Steuerschuldner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Steuerschuldner ist die Halter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter e<strong>in</strong>es Hundes.<br />

(2) Hundehalter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Hundehalter ist, wer e<strong>in</strong>en Hund im eigenen Interesse o<strong>der</strong> im Interesse e<strong>in</strong>es<br />

Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.<br />

Als Halter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Halter gilt auch, wer e<strong>in</strong>en Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht<br />

o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Haltern<br />

geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so s<strong>in</strong>d sie<br />

Gesamtschuldner <strong>der</strong> Steuer.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> Hund <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Haushalt<br />

aufgenommen wird. Bei Hunden, die <strong>der</strong> Halter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Halter durch Geburt von e<strong>in</strong>er von ihr<br />

o<strong>der</strong> von ihm gehaltenen Hünd<strong>in</strong> zuwachsen und die ke<strong>in</strong>e gefährlichen Hunde nach § 5 Abs. 4<br />

s<strong>in</strong>d, beg<strong>in</strong>nt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt wird. In den<br />

Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beg<strong>in</strong>nt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Zeitraum<br />

von zwei Monaten überschritten worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem die Hundehaltung beendet wird.<br />

§ 4<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Entsteht o<strong>der</strong> endet die Steuerpflicht im Laufe e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist die Steuer anteilmäßig<br />

auf volle Monate zu berechnen.<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

§ 5<br />

Steuersatz (gültig nach Bekanntmachung)<br />

a. für den ersten Hund Euro 60,00,<br />

b. für den zweiten Hund Euro 85,00,<br />

c. für den dritten und jeden weiteren Hund Euro 100,00.<br />

Januar 2011 32


d. Abweichend davon beträgt die Steuer für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2010<br />

e. für den ersten Hund Euro 40,00,<br />

f. für den zweiten Hund Euro 63,00,<br />

g. für den dritten und jeden weiteren Hund Euro 76,00,<br />

h. sowie für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2011<br />

i. für den ersten Hund Euro 50,00,<br />

j. für den zweiten Hund Euro 75,00,<br />

k. für den dritten und jeden weiteren Hund Euro 88,00.<br />

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste<br />

Hunde.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für e<strong>in</strong>en gefährlichen Hund jährlich Euro 1.000,00.<br />

(4) Als gefährliche Hunde gelten:<br />

1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung o<strong>der</strong> Abrichtung e<strong>in</strong>e über das natürliche Maß<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e <strong>in</strong> ihren Wirkungen<br />

vergleichbare, mensch- o<strong>der</strong> tiergefährdende Eigenschaft besitzen,<br />

2. Hunde, die e<strong>in</strong>en Menschen gebissen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Gefahr drohen<strong>der</strong> Weise angesprungen haben,<br />

sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,<br />

3. Hunde, die e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu<br />

se<strong>in</strong>, o<strong>der</strong> die e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik<br />

gebissen haben,<br />

4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert an<strong>der</strong>e Tiere hetzen<br />

o<strong>der</strong> reißen, o<strong>der</strong><br />

5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen o<strong>der</strong> Tiere ohne<br />

begründeten Anlass beißen.<br />

Solche gefährlichen Hunde s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Hunde folgen<strong>der</strong> Rassen und Gruppen sowie<br />

<strong>der</strong>en Kreuzungen untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden:<br />

a) Pitbull-Terrier o<strong>der</strong> American Pitbull Terrier,<br />

b) American Staffordshire-Terrier o<strong>der</strong> Staffordshire Terrier,<br />

c) Staffordshire-Bullterrier,<br />

d) Bullterrier,<br />

e) American Bulldog,<br />

f) Dogo Argent<strong>in</strong>o,<br />

g) Fila Brasileiro,<br />

h) Kangal (Karabash),<br />

i) Kaukasischer Owtscharka und<br />

j) Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten<br />

wurden o<strong>der</strong> Nachkömml<strong>in</strong>ge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre<br />

Haltung durch die Halter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe<br />

bl<strong>in</strong><strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen dienen.<br />

Januar 2011 33


Sonst hilflose Personen s<strong>in</strong>d solche Personen, die e<strong>in</strong>en Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit den<br />

Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ o<strong>der</strong> „H“ besitzen.<br />

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für<br />

1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn <strong>in</strong> den<br />

Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und <strong>in</strong> dessen<br />

Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln<br />

bestritten werden,<br />

2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von E<strong>in</strong>nahmen zu<br />

erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. E<strong>in</strong>e Haltung ausschließlich zur Erwerbung,<br />

Sicherung und Erhaltung von E<strong>in</strong>nahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vor bei <strong>der</strong> Haltung<br />

a. von Gebrauchshunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche ausschließlich für die<br />

Bewachung von Herden verwendet werden,<br />

b. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe<br />

angemeldet haben.<br />

(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />

1. Hunde, die <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Tierschutz- o<strong>der</strong> ähnlichen Vere<strong>in</strong>en vorübergehend<br />

untergebracht s<strong>in</strong>d,<br />

2. Hunde, die von ihren Halter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Haltern aus e<strong>in</strong>em Tierheim erworben wurden, bis zum<br />

Ende des Jahres des Erwerbs.<br />

§ 7<br />

Steuerermäßigung<br />

Die Steuer ist auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Steuerpflichtigen um 30 v. H. des jeweils geltenden Steuersatzes<br />

zu ermäßigen für Hunde, die mit ihrem Halter e<strong>in</strong>e Begleithundeprüfung, e<strong>in</strong>en Teamtest o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtl<strong>in</strong>ien des Verbandes für das deutsche Hundewesen<br />

(VDH) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es vergleichbaren Verbandes e<strong>in</strong>es Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen Union mit<br />

ähnlichen Kriterien bestanden haben. Die Prüfung ist von e<strong>in</strong>em Sachverständigen des VDH o<strong>der</strong> des<br />

vergleichbaren Verbandes abzunehmen und durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die<br />

Anerkennung e<strong>in</strong>es vergleichbaren Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die<br />

antragstellende Vere<strong>in</strong>igung über h<strong>in</strong>reichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung <strong>der</strong><br />

Leistungsprüfung verfügt. Die Ermäßigung gilt erstmals für das auf die Vorlage des Prüfungszeugnisses<br />

folgende Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 8<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

a. die Hunde ke<strong>in</strong>e gefährlichen Hunde im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d,<br />

b. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung <strong>in</strong> Anspruch genommen wird, für den<br />

angegebenen Verwendungszweck h<strong>in</strong>länglich geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

c. die Hunde entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden.<br />

§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

beg<strong>in</strong>nt – für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres festgesetzt.<br />

Januar 2011 34


(2) Die Steuer wird bei <strong>der</strong> erstmaligen Festsetzung e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des<br />

Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres mit dem Jahresbetrag fällig.<br />

(3) Auf Antrag kann die Steuer auch <strong>in</strong> vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15<br />

August und zum 15. November entrichtet werden.<br />

§ 10<br />

Meldepflicht<br />

(1) Die Hundehalter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter ist verpflichtet, e<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen<br />

nach <strong>der</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> – wenn <strong>der</strong> Hund ihr o<strong>der</strong> ihm durch Geburt von e<strong>in</strong>er von ihr o<strong>der</strong> ihm<br />

gehaltenen Hünd<strong>in</strong> zugewachsen ist – <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen, nachdem <strong>der</strong> Hund drei Monate<br />

alt geworden ist, bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> unter Angabe <strong>der</strong> Rasse und <strong>der</strong> Abstammung des Tieres<br />

schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen nach dem Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.<br />

(2) Endet die Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e gewährte Steuervergünstigung,<br />

so ist dies <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong> Hund veräußert, so s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift <strong>der</strong> Erwerber<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> des Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

Hundesteuermarken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebiet angezeigt wurde, wird e<strong>in</strong>e<br />

Hundesteuermarke, die Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bleibt, ausgegeben.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gibt alle zwei Jahre neue Hundesteuermarken aus.<br />

(3) Die Hundehalter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter hat die von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen Hunde mit e<strong>in</strong>er<br />

gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.<br />

(4) Endet e<strong>in</strong>e Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über die Beendigung <strong>der</strong><br />

Hundehaltung <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zurückgegeben.<br />

(5) Bei Verlust e<strong>in</strong>er Hundesteuermarke wird <strong>der</strong> Halter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Halter e<strong>in</strong>e Ersatzmarke gegen e<strong>in</strong>e<br />

Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz e<strong>in</strong>er unbrauchbar gewordenen<br />

Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />

Verlust geratene Hundesteuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist die wie<strong>der</strong> gefundene Marke<br />

unverzüglich an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bereits angemeldeten Hunde gelten<br />

als angemeldet im S<strong>in</strong>ne des § 10 Abs. 1.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.1999 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung <strong>der</strong><br />

Hundesteuer vom 09.05.1973 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 25.02.1986 außer Kraft.<br />

Januar 2011 35


Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung e<strong>in</strong>er Steuer<br />

auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld o<strong>der</strong><br />

Sachwerte im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 13.02.2006<br />

§ 1<br />

Steuererhebung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> erhebt e<strong>in</strong>e Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld o<strong>der</strong><br />

Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 2 im E<strong>in</strong>zelnen aufgeführten<br />

Besteuerungstatbestände.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist <strong>der</strong> Aufwand für<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände<br />

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich s<strong>in</strong>d,<br />

b) das Spielen <strong>in</strong> Spielclubs, Spielcas<strong>in</strong>os und ähnlichen E<strong>in</strong>richtungen um Geld o<strong>der</strong> Sachwerte.<br />

Die Steuer bemisst sich<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

1. zu § 2a): nach <strong>der</strong> elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte<br />

Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);<br />

2. zu § 2b): nach <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> dem Spielbetrieb dienenden Räume.<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer beträgt zu § 2 a):<br />

je angefangenem Kalen<strong>der</strong>monat und Apparat<br />

1. für Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit<br />

a) <strong>in</strong> Spielhallen 12 v.H. <strong>der</strong> Bruttokasse,<br />

höchstens 122,70€,<br />

b) <strong>in</strong> Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v.H. <strong>der</strong> Bruttokasse,<br />

höchstens 61,35€,<br />

2. für Apparate ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit<br />

a) <strong>in</strong> Spielhallen 6 v.H. <strong>der</strong> Bruttokasse,<br />

höchstens 40,90€,<br />

b) <strong>in</strong> Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 6 v.H. <strong>der</strong> Bruttokasse,<br />

höchstens 20,45€,<br />

Januar 2011 36


3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen o<strong>der</strong> Gewalttätigkeiten dargestellt werden o<strong>der</strong><br />

die e<strong>in</strong>e Verherrlichung o<strong>der</strong> Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, <strong>in</strong><br />

Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 12 v.H. <strong>der</strong> Bruttokasse,<br />

höchstens 81,80€,<br />

zu § 2 b):<br />

je angefangenem Quadratmeter und Kalen<strong>der</strong>monat 25,60€.<br />

(2) In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die <strong>in</strong> Abs.<br />

1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei <strong>der</strong> Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume<br />

(1) Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorstehenden Bestimmungen geän<strong>der</strong>te Steuererklärungen für die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Besteuerungszeiträume (Kalen<strong>der</strong>vierteljahre) <strong>der</strong> Vergangenheit s<strong>in</strong>d unter Beifügung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Belege bis spätestens zu dem vom <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand festzusetzenden Term<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zureichen.<br />

(2) Wurden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> mehrere Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit betrieben, so<br />

kann die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle<br />

Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit e<strong>in</strong>heitlich mit B<strong>in</strong>dungswirkung für jeweils e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

verlangt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit.<br />

(3) Die Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn <strong>der</strong> Kassen<strong>in</strong>halt für alle im<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> betriebenen Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit manipulations- und<br />

revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden<br />

kann. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit.<br />

(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse e<strong>in</strong>e<br />

Besteuerung nach den <strong>in</strong> § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge s<strong>in</strong>d,<br />

verlangt werden.<br />

(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr zur Besteuerung anfallenden Kalen<strong>der</strong>vierteljahres für die Zeit vom Beg<strong>in</strong>n<br />

dieses Kalen<strong>der</strong>vierteljahres an zu stellen.<br />

(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber<br />

dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand wi<strong>der</strong>rufen wird. E<strong>in</strong>e Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute<br />

Wechsel zur abweichenden Besteuerung s<strong>in</strong>d jeweils nur zum Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

zulässig.<br />

(7) Werden im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> mehrere Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit betrieben, so<br />

kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit<br />

e<strong>in</strong>heitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gew<strong>in</strong>nmöglichkeit.<br />

§ 6<br />

Steuerschuldner<br />

Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt <strong>der</strong> Halter (Eigentümer bzw. <strong>der</strong>jenige,<br />

dem <strong>der</strong> Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.<br />

Der Veranstalter ist verpflichtet,<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht<br />

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,<br />

Januar 2011 37


) im Falle des § 2 b) den Beg<strong>in</strong>n des Spielbetriebs und die Gesamtfläche <strong>der</strong> dem<br />

Spielbetrieb dienenden Räumen<br />

unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> – Steueramt – mitzuteilen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Der Steueranspruch entsteht mit <strong>der</strong> Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.<br />

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf<br />

e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>vierteljahres ist dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand e<strong>in</strong>e Steueranmeldung nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck e<strong>in</strong>zureichen und die errechnete Steuer an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kasse zu<br />

entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme <strong>der</strong> Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.<br />

(3) E<strong>in</strong> Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige e<strong>in</strong>e Steueranmeldung nicht<br />

abgibt o<strong>der</strong> die Steuerschuld abweichend von <strong>der</strong> Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist<br />

die Steuer <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Besteuerung nach <strong>der</strong> Bruttokasse s<strong>in</strong>d den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-<br />

Ausdruck für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben m<strong>in</strong>destens<br />

Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die<br />

Spiele<strong>in</strong>sätze, die Gew<strong>in</strong>ne und den Kassen<strong>in</strong>halt enthalten müssen.<br />

§ 9<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> – Steueramt – ist berechtigt, je<strong>der</strong>zeit zur Nachprüfung <strong>der</strong> Steuererklärungen und zur<br />

Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen<br />

e<strong>in</strong>zusehen.<br />

§ 10<br />

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

Soweit diese Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, s<strong>in</strong>d die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale<br />

Abgaben <strong>in</strong> ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 <strong>in</strong> Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 16.12.1991 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Ersetzungssatzung vom 19.09.1995 und den Än<strong>der</strong>ungssatzungen vom 19.09.1995 und<br />

12.09.2000.<br />

Januar 2011 38


Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />

vom 10.07.2006<br />

§ 1<br />

Organisation, Bezeichnung<br />

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> s<strong>in</strong>d als öffentliche Feuerwehr e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>richtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führen die Bezeichnung<br />

Freiwillige Feuerwehr <strong>Echzell</strong><br />

Freiwillige Feuerwehr B<strong>in</strong>genheim, <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

Freiwillige Feuerwehr Bisses, <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

Freiwillige Feuerwehr Gettenau, <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

(2) Sie s<strong>in</strong>d selbständige Feuerwehren unter <strong>der</strong> Gesamtleitung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors / <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>.<br />

(3) Zur Gew<strong>in</strong>nung <strong>der</strong> notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich <strong>der</strong><br />

Unterschützung <strong>der</strong> Feuerwehrvere<strong>in</strong>e.<br />

§ 2<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren<br />

(1) Die Aufgaben <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden<br />

Brandschutz, die Allgeme<strong>in</strong>e Hilfe sowie die Hilfeleistung bei an<strong>der</strong>en Vorkommnissen im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei <strong>der</strong> Brandschutzerziehung.<br />

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach<br />

den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften aus- und<br />

fortzubilden.<br />

§ 3<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren<br />

Die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> glie<strong>der</strong>n sich <strong>in</strong> folgende Abteilungen:<br />

1. E<strong>in</strong>satzabteilung<br />

2. Alters- und Ehrenabteilung<br />

3. Jugendabteilung<br />

§ 4<br />

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden<br />

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln<br />

und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene<br />

o<strong>der</strong> durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte o<strong>der</strong> unbrauchbar gewordene Teile <strong>der</strong><br />

Ausrüstung kann die Stadt/ <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Ersatz verlangen.<br />

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Wehrführer/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> unverzüglich anzuzeigen<br />

a) im Dienst erlitte Körper– und Sachschäden,<br />

b) Verluste o<strong>der</strong> Schäden an <strong>der</strong> persönlichen und <strong>der</strong> sonstigen Ausrüstung.<br />

Januar 2011 39


(3) Soweit Ansprüche für o<strong>der</strong> gegen die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong> Frage kommen, hat <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Anzeige<br />

nach Abs. 2 die Meldung an den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand weiterzuleiten.<br />

§ 5<br />

Aufnahme <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>satzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) Die E<strong>in</strong>satzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren. In den E<strong>in</strong>satzabteilungen können Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten und<br />

Kenntnissen zur Beratung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren (Fachberater) aufgenommen werden.<br />

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur Personen aufgenommen werden, die<br />

ihren Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> haben (E<strong>in</strong>wohner) o<strong>der</strong> regelmäßig für E<strong>in</strong>sätze <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> zur Verfügung stehen. Führungskräfte <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren sollen<br />

E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> se<strong>in</strong>. Sie müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Feuerwehrdienstes<br />

geistig und körperlich gewachsen se<strong>in</strong> und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60<br />

Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).<br />

(3) Die Aufnahme <strong>in</strong> die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ bei <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> beim Wehrführer/ bei <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> zu beantragen.<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer<br />

gesetzlichen Vertreter vorzulegen.<br />

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand bzw. <strong>in</strong> dessen Auftrag <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> nach Anhörung des<br />

Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige o<strong>der</strong> körperliche Tauglichkeit kann die<br />

Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Attestes verlangt werden.<br />

(5) Die Aufnahme <strong>in</strong> die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> durch den Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong> unter Überreichung <strong>der</strong><br />

Satzung und durch Handschlag. Dabei ist <strong>der</strong> Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung<br />

auf die gewissenhafte Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen,<br />

dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.<br />

§ 6<br />

Beendigung <strong>der</strong> Zugehörigkeit zur E<strong>in</strong>satzabteilung<br />

(1) Die Zugehörigkeit zur E<strong>in</strong>satzabteilung endet mit<br />

a) <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres o<strong>der</strong> auf Antrag im S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />

b) dem Austritt,<br />

c) dem Ausschluss.<br />

(2) Vor Verlängerung <strong>der</strong> Zugehörigkeit zur E<strong>in</strong>satzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich <strong>der</strong><br />

Antragssteller/ die Antragsteller<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag<br />

entscheidet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand bzw. <strong>in</strong> dessen Auftrag <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/<br />

die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.<br />

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor / <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Wehrführer/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> erklärt werden.<br />

(4) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann e<strong>in</strong>en Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung aus wichtigem Grund – nach<br />

Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und<br />

Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor<br />

ist dem / <strong>der</strong> Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom E<strong>in</strong>satz und / o<strong>der</strong> bei angesetzten<br />

Übungen.<br />

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§ 7<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung<br />

(1) Die Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen haben das Recht zur Wahl des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>es Stellvertreters/ se<strong>in</strong>er Stellvertreter<strong>in</strong>, des<br />

Wehrführers/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong>, des stellvertretenden Wehrführers/ <strong>der</strong> stellvertretenden<br />

Wehrführer<strong>in</strong> sowie <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Feuerwehrausschusses gewählt werden.<br />

(2) Die Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen haben die <strong>in</strong> § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung<br />

des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst zuständigen<br />

Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften,<br />

Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,<br />

b) bei Alarm sofort zu ersche<strong>in</strong>en und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und<br />

Vorschriften Folge zu leisten,<br />

c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.<br />

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss <strong>der</strong> feuerwehrtechnischen<br />

Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven<br />

Feuerwehrangehörigen e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im S<strong>in</strong>ne des § 5 Abs. 1 Satz 2.<br />

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebietes gelten die Vorschriften des<br />

hessischen Reisekostenrechts entsprechend.<br />

§ 8<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Verletzt e<strong>in</strong> Angehöriger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen se<strong>in</strong>e Dienstpflicht, so kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/<br />

die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm<br />

a) e<strong>in</strong>e Ermahnung,<br />

b) e<strong>in</strong>en mündlichen o<strong>der</strong> schriftlichen Verweis<br />

aussprechen.<br />

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/ <strong>der</strong> Betroffenen<br />

Gelegenheit zur schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Stellungnahme zu geben.<br />

§ 9<br />

Alters- und Ehrenabteilung<br />

(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung <strong>der</strong> Dienstbekleidung übernommen,<br />

wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit<br />

Vollendung des 62. Lebensjahres, dauern<strong>der</strong> Dienstunfähigkeit o<strong>der</strong> aus sonstigen wichtigen<br />

persönlichen Gründen aus <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung ausscheidet.<br />

(2) Die Zugehörigkeit zu den Alters- und Ehrenabteilungen endet<br />

a) durch Austritt, <strong>der</strong> schriftlichen gegenüber dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Wehrführer/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> erklärt werden muss,<br />

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).<br />

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung können die Angehörigen <strong>der</strong><br />

Alters- und Ehrenabteilungen auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben überneh-<br />

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men, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet s<strong>in</strong>d.<br />

Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben erfolgt gemäß <strong>der</strong> Bewilligung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes bzw. <strong>in</strong><br />

dessen Auftrag des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> längstens bis zur<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die<br />

beson<strong>der</strong>e Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen <strong>der</strong><br />

Alters- und Ehrenabteilungen <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht durch die Leitung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr.<br />

§ 7 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. a) f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.<br />

(4) Angehörige <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilungen können zu Mitglie<strong>der</strong>n des Feuerwehrauschusses<br />

gewählt werden.<br />

§ 10<br />

Jugendabteilung<br />

(1) Die Jungendabteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> führen den Namen<br />

„Jugendfeuerwehr <strong>Echzell</strong>“ und<br />

„Jugendfeuerwehr Bisses, <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong>“.<br />

(2) Die Jugendfeuerwehren s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom<br />

vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige<br />

Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren.<br />

(3) Als Bestandteil <strong>der</strong> jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr (Ortsteilfeuerwehr) unterstehen die<br />

Jugendfeuerwehren <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht <strong>der</strong> Betreuung durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> als Leiter/ Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren (und durch den<br />

Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong>), <strong>der</strong>/ die sich dazu des Leiters/ <strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

bedient. Der Leiter/ die Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr muss m<strong>in</strong>destens 18 Jahre alt se<strong>in</strong> und die<br />

erfor<strong>der</strong>liche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/ Sie muss Angehöriger <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satzabteilung se<strong>in</strong>.<br />

§ 11<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong><br />

Stellvertreten<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ Stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>,<br />

Wehrführer/ Wehrführer<strong>in</strong><br />

Stellvertreten<strong>der</strong> Wehrführer/ Stellvertretende Wehrführer<strong>in</strong><br />

(1) Der Leiter/ die Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ist <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> wird von den Angehörigen <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.<br />

(3) Die Wahl f<strong>in</strong>det anlässlich <strong>der</strong> (geme<strong>in</strong>samen) Hauptversammlung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> (§ 15) statt.<br />

(4) Gewählt werden kann nur, wer e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>satzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

<strong>Echzell</strong> angehört, persönlich geeignet ist, die erfor<strong>der</strong>liche Fachkenntnis mittels den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

(5) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> wird zum Ehrenbeamten/ zur Ehrenbeamt<strong>in</strong><br />

auf Zeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ernannt. Er/ Sie ist verantwortlich für die E<strong>in</strong>satzbereitschaft<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> und die Ausbildung ihrer Angehörigen.<br />

Er/ Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

und Anlagen <strong>der</strong> Brandbekämpfung zu sorgen und den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand <strong>in</strong> allen Fragen des<br />

Brandschutzes und <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hilfe zu beraten. Bei <strong>der</strong> Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/<br />

sie <strong>der</strong> stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>,<br />

die Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong>nen und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.<br />

(6) Der stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> hat<br />

den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> bei Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zu vertreten.<br />

Januar 2011 42


Er/ Sie wird von den Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.<br />

Die Wahl f<strong>in</strong>det nach Möglichkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Versammlung statt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/<br />

die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> gewählt wird. An<strong>der</strong>nfalls hat <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Wahlzeit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em sonstigen Freiwerden <strong>der</strong> Stelle des stellvertretenden<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> stellvertretenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> so rechtzeitig e<strong>in</strong>e<br />

Versammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen e<strong>in</strong>zuberufen, dass b<strong>in</strong>nen zwei Monaten<br />

nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle die Wahl e<strong>in</strong>es stellvertretenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ e<strong>in</strong>er<br />

stellvertretenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> stattf<strong>in</strong>den kann. Der stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/<br />

die stellvertretende <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> wird zum Ehrenbeamten/ zur<br />

Ehrenbeamt<strong>in</strong> auf Zeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ernannt.<br />

(7) Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brands<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> und se<strong>in</strong><br />

Stellvertreter/ se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand zu verabschieden.<br />

(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr <strong>in</strong> den Ortsteilen nach Weisung des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>. Der Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong> wird<br />

von den Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung <strong>der</strong> Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren<br />

gewählt. Gewählt werden kann nur, wer <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr angehört.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/ <strong>der</strong><br />

Wehrführer<strong>in</strong> erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr (§ 14).<br />

(9) Der stellvertretende Wehrführer/ die stellvertretende Wehrführer<strong>in</strong> hat den Wehrführer/ die<br />

Wehrführer<strong>in</strong> im Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsfalle zu vertreten. Er/ Sie wird von den Angehörigen <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satzabteilung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr angehört. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gilt Abs. 4<br />

entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/ <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer<strong>in</strong><br />

erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr.<br />

(10) Für den Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong> und dessen Stellvertreter/ <strong>der</strong>en Stellvertreter<strong>in</strong> gilt Abs. 5<br />

Satz 1 entsprechend.<br />

§ 12<br />

Feuerwehrausschuss<br />

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> bzw. des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben wird <strong>in</strong> den Ortsteilen für<br />

die Freiwilligen Feuerwehren <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> je e<strong>in</strong> Feuerwehrausschuss gebildet.<br />

(2) Der Feuerwehrauschuss besteht aus dem Wehrführer/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> als Vorsitzen<strong>der</strong>/ Vorsitzende, dem<br />

stellvertretenden Wehrführer/ <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem stellvertretenden<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong> stellvertretenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> sowie aus den<br />

Gruppenführern <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung, e<strong>in</strong>em Vertreter/ e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Alters- und<br />

Ehrenabteilung und e<strong>in</strong>em Vertreter/ e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr.<br />

(3) Die Wahl <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung, des Vertreters/ <strong>der</strong> Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung<br />

und des Vertreters/ <strong>der</strong> Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />

auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung,<br />

<strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung und <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.<br />

(4) Der/ Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses e<strong>in</strong>. Er/ Sie hat den<br />

Feuerwehrausschuss e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> schriftlich mit<br />

Begründung beantragt. Die Sitzungen s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. Der/ Die Vorsitzende kann jedoch<br />

Angehörige <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Abteilungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen zu<br />

Sitzungen e<strong>in</strong>laden. Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> und se<strong>in</strong><br />

Stellvertreter/ se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> haben das Recht, je<strong>der</strong>zeit an den Sitzungen teilzunehmen.<br />

Sitzungsterm<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des<br />

Feuerwehrausschusses ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

Januar 2011 43


§ 13<br />

Wehrführerausschuss<br />

(1) Es wird e<strong>in</strong> Wehrführerausschuss gebildet, <strong>der</strong> aus dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>, dem Stellvertreter/ <strong>der</strong> Stellvertreter<strong>in</strong>, den Wehrführern/ den<br />

Wehrführer<strong>in</strong>nen und <strong>der</strong>en Stellvertretern/ <strong>in</strong>nen sowie dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>jugendfeuerwehrwart/ <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>jugendfeuerwehrwart<strong>in</strong> besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des<br />

Brandschutzes und <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> zu koord<strong>in</strong>ieren.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> beruft die Sitzungen des<br />

Wehrführerausschusses e<strong>in</strong>. Er/ Sie hat den Wehrführerausschuss zu Sitzung e<strong>in</strong>zuberufen, wenn<br />

dies von mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen<br />

beantragt wird.<br />

§ 14<br />

Jahreshauptversammlung<br />

(1) Unter dem Vorsitz des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Wehrführers/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> f<strong>in</strong>det jährlich e<strong>in</strong>e (getrennte) Hauptversammlung<br />

(Jahreshauptversammlung) <strong>der</strong> Ortsteilfeuerwehren <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Echzell</strong> statt.<br />

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ von <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> vom Wehrführer/ von <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>berufen. Er/ Sie hat<br />

e<strong>in</strong>en Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr ist e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In<br />

diesem Fall ist sie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen durchzuführen.<br />

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung s<strong>in</strong>d den Feuerwehrangehörigen<br />

und dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vor <strong>der</strong> Versammlung schriftlich bekannt zu<br />

geben. Im Fall des Abs. 3 verkürzt sich die Frist auf e<strong>in</strong>e Woche.<br />

(5) Stimmberechtigt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung s<strong>in</strong>d die Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung und –<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Wahl des Wehrführers/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>es Stellvertreters/ se<strong>in</strong>er<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> – die Alters- und Ehrenabteilung. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung anwesend ist. Bei<br />

Beschlussunfähigkeit ist e<strong>in</strong>e zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber<br />

<strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen e<strong>in</strong>zuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden<br />

Angehörigen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilung beschlussfähig ist.<br />

(6) Beschlüsse <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung werden mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit gefasst. Die<br />

Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im E<strong>in</strong>zelfall darüber, ob e<strong>in</strong>e<br />

Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />

§ 15<br />

Geme<strong>in</strong>same Jahreshauptversammlung<br />

(1) Unter Vorsitz des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> f<strong>in</strong>det jährlich e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> statt.<br />

Bei dieser Versammlung hat <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />

(2) Die geme<strong>in</strong>same Hauptversammlung wird vom <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ von <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>berufen. Sie ist e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist<br />

sie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen durchzuführen.<br />

Januar 2011 44


(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

§ 16<br />

Wahlen des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong><br />

des stellvertretenden <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> stellvertretenden<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>,<br />

des Wehrführer/ <strong>der</strong> Wehrführer<strong>in</strong><br />

des stellvertretenden Wehrführers/ <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer<strong>in</strong><br />

des Leiters/ <strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr und<br />

<strong>der</strong> zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses<br />

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von e<strong>in</strong>em<br />

Wahlleiter/ e<strong>in</strong>er Wahlleiter<strong>in</strong> geleitet, den/ die die jeweilige Versammlung bestimmt.<br />

(2) Die Wahlberechtigten s<strong>in</strong>d vom Zeitpunkt und Ort <strong>der</strong> Wahl m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vorher<br />

schriftlich zu verständigen. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Versammlung gilt § 14 Abs. 5<br />

Satz 3 und 4 entsprechend.<br />

(3) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor/ die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>, se<strong>in</strong> Stellvertreter/ se<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>, die Wehrführer/ die Wehrführer<strong>in</strong>nen, die stellvertretenden Wehrführer/ die<br />

stellvertretenden Wehrführer<strong>in</strong>nen, <strong>der</strong> Vertreter/ die Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung für<br />

den Feuerwehrausschuss, <strong>der</strong> Leiter/ die Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr werden e<strong>in</strong>zeln nach<br />

Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.<br />

Die Wahl <strong>der</strong> übrigen zu wählenden Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl<br />

ohne das Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung durchgeführt. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie<br />

sonstige Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrsausschusses zu wählen s<strong>in</strong>d. In den Feuerwehrausschuss s<strong>in</strong>d<br />

diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den E<strong>in</strong>zelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen<br />

gewählt werden, falls aus den Reihen <strong>der</strong> Wahlberechtigten sich ke<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch erhebt.<br />

(5) Über sämtliche Wahlen ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Die Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors/ <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>es Stellvertreters/ se<strong>in</strong>er<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>, <strong>der</strong> Wehrführer/ <strong>in</strong>nen und <strong>der</strong> stellvertretenden Wehrführer/ <strong>in</strong>nen ist <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Woche nach <strong>der</strong> Wahl dem Bürgermeister/ <strong>der</strong> Bürgermeister<strong>in</strong> zur Vorlage an den<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand zu übergeben.<br />

§ 17<br />

Feuerwehrvere<strong>in</strong>igungen<br />

(1) Die Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vere<strong>in</strong>en o<strong>der</strong><br />

Verbänden zusammenschließen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> wird Vere<strong>in</strong>igungen <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen<br />

auf <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ebene för<strong>der</strong>n und im Rahmen ihrer Möglichkeiten f<strong>in</strong>anziell unterstützen.<br />

§ 18<br />

gestrichen<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> vom<br />

08.02.2000 außer Kraft.<br />

Januar 2011 45


Satzung über die Gebühren für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong><br />

Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 25.10.1999, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 03.11.2003<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand<br />

Für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> werden nach Maßgabe dieser<br />

Gebührensatzung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz <strong>der</strong> durch den<br />

E<strong>in</strong>satz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und<br />

Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angefor<strong>der</strong>ten Mannschaften, Fahrzeuge<br />

und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung <strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> des Schadens o<strong>der</strong> aus sonstigen<br />

Gründen nicht mehr <strong>in</strong> Tätigkeit treten.<br />

(1) Gebührenpflichtig s<strong>in</strong>d,<br />

1.) bei E<strong>in</strong>sätzen zur Brandbekämpfung<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

a) die Brandstifter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandstifter, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht selbst Geschädigte o<strong>der</strong><br />

Geschädigter ist,<br />

b) die Geschädigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschädigte, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> den Brand vorsätzlich o<strong>der</strong> grob<br />

fahrlässig verursacht hat,<br />

c) die Fahrzeughalter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrzeughalter, wenn <strong>der</strong> Brand beim Betrieb von Kraft-,<br />

Schienen-, Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen entstanden ist,<br />

d) die Betreiber<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreiber, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Feuerwehr bei e<strong>in</strong>er Anlage mit<br />

beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotential erfor<strong>der</strong>lich geworden ist,<br />

e) die Person, die wi<strong>der</strong> besseres Wissen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>der</strong><br />

Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,<br />

f) die Eigentümer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> die Besitzer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Besitzer e<strong>in</strong>er<br />

Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage e<strong>in</strong>en Fehlalarm auslöst.<br />

2.) Bei sonstigen E<strong>in</strong>sätzen und Leistungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Fällen <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hilfe<br />

a) die Person, <strong>der</strong>en Verhalten die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat; § 6 des Hessischen<br />

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,<br />

b) die Eigentümer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Sache, <strong>der</strong>en Zustand die Leistung erfor<strong>der</strong>lich<br />

gemacht hat o<strong>der</strong> die Person, die die tatsächliche Gewalt über e<strong>in</strong>e solche Sache ausübt,<br />

c) die Person, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Interesse die Leistung erbracht wurde,<br />

d) <strong>in</strong> Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG <strong>der</strong> Rechtsträger <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Behörde,<br />

e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw.<br />

missbräuchlich angefor<strong>der</strong>t hat.<br />

3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch<br />

e<strong>in</strong>es Brandes e<strong>in</strong>e größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen,<br />

Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare<br />

Veranstaltungen).<br />

Januar 2011 46


(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner<br />

§ 3<br />

Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

(1) Maßstab und Satz <strong>der</strong> Gebührenschuld ergeben sich im E<strong>in</strong>zelnen aus dem jeweils gültigen<br />

Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste<br />

angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als e<strong>in</strong>e Stunde, wird bei<br />

folgenden nur angefangenen Stunden<br />

bis 15 M<strong>in</strong>uten ke<strong>in</strong>e Vergütung,<br />

über 15 M<strong>in</strong>uten die Hälfte des Stundensatzes und<br />

über 30 M<strong>in</strong>uten <strong>der</strong> volle Stundensatz berechnet.<br />

(3) Für beson<strong>der</strong>e Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.<br />

(4) Die Anzahl des e<strong>in</strong>zusetzenden Personals sowie die Auswahl <strong>der</strong> Fahrzeuge und Geräte liegt im<br />

pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> Gesamte<strong>in</strong>satzleitung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>brand<strong>in</strong>spektors, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des E<strong>in</strong>satzleiters o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es sonstigen<br />

zuständigen Dienstgrades.<br />

(5) Dauert e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so s<strong>in</strong>d die Kosten für e<strong>in</strong>e den<br />

e<strong>in</strong>gesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte e<strong>in</strong>fache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.<br />

§ 4<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beg<strong>in</strong>n des E<strong>in</strong>satzes zur Brandbekämpfung und dem Beg<strong>in</strong>n<br />

sonstiger E<strong>in</strong>sätze und Leistungen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird<br />

fällig mit <strong>der</strong> Bekanntgabe des Gebührenbescheides.<br />

§ 6<br />

Härtefälle<br />

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung absehen,<br />

wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen o<strong>der</strong> sonst aus<br />

Billigkeitsgründen geboten ersche<strong>in</strong>t.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Satzung über die Gebühren für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr vom 29.03.1994 außer Kraft.<br />

Januar 2011 47


Gebührenverzeichnis<br />

zur Gebührensatzung für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 26.10.99, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 03.11.2003<br />

1 Personalgebühr Betrag<br />

Euro/Std.<br />

1.1 Brand- u. Hilfeleistungse<strong>in</strong>sätze je E<strong>in</strong>satzkraft 30,70<br />

1.2 Brandsicherheitsdienst je E<strong>in</strong>satzkraft 7,65<br />

1.3 Dauert e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz ohne Unterbrechung mehr als 4<br />

Stunden, so s<strong>in</strong>d die Kosten für e<strong>in</strong>e den e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Feuerwehrangehörigen verabreichte e<strong>in</strong>fache<br />

Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 2,55<br />

2 Fahrzeuggebühr je Stunde Betrag<br />

Euro/Std.<br />

Betrag<br />

Euro/km<br />

E<strong>in</strong>satzleitwagen ELW 1 27,60 0,90<br />

E<strong>in</strong>satzleitwagen ELW 2 66,50 1,30<br />

E<strong>in</strong>satzleitwagen ELW 3 61,35 1,20<br />

Vorausrüstwagen VRW 51,10 0,90<br />

Mannschaftstransportfahrzeug MTF 24,55 0,90<br />

Gerätewagen-Nachschub GW-N 25,55 0,90<br />

Personenkraftwagen Pkw 24,55 0,90<br />

Tragkraftspritzenfahrzeuge<br />

TSF 56,25 0,90<br />

TSF-W 76,70 0,90<br />

Löschgruppenfahrzeuge<br />

LF 8 86,90 0,90<br />

LF 8/6 102,25 0,90<br />

LF 16 117,60 1,20<br />

LF 16 TS 117,60 1,20<br />

LF 16/12 132,95 1,20<br />

LF 24 219,85 1,20<br />

Tanklöschfahrzeuge<br />

TFL 8/18 76,70 0,90<br />

TLF 16/24 (25) 102,25 1,20<br />

Großtanklöschfahrzeug<br />

TLF 24/48 (50) GTLF 6 153,40 1,20<br />

Trockentanklöschfahrzeug<br />

TroTLF 16 112,50 1,20<br />

Drehleitern<br />

DLK 12 - 9 102,25 1,20<br />

DLK 18 - 12 153,40 1,20<br />

DLK 23 - 12 194,30 1,20<br />

Gelenkmastbühne GM 25 - 3 204,50 1,20<br />

Schlauchwagen<br />

SW 1000 46,00 0,90<br />

SW 2000 61,35 1,20<br />

Januar 2011 48


Rüstwagen<br />

RW 1 102,25 0,90<br />

RW 2 153,40 1,20<br />

RW 3 178,95 1,20<br />

Gerätewagen-Gefahrgut<br />

GW-G 1 127,80 0,90<br />

GW-G 2 153,40 1,20<br />

Gerätewagen<br />

GW-Atemschutz/+Strahlenschutz 127,80 0,90<br />

GW-Strahlenschutz/Öl 92,05 0,90<br />

Kranwagen<br />

KW 16 204,50 1,55<br />

KW 20 276,10 1,55<br />

KW 30 (neu) 357,90 2,55<br />

Flutlichtmastfahrzeug FLMF 92,05 0,90<br />

Wechsella<strong>der</strong>fahrzeug (WLF) 76,70 0,90<br />

Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GI) 51,10<br />

Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GII) 76,70<br />

Abrollbehälter-Pritsche (AB-Pritsche) 25,55<br />

Abrollbehälter-Atemschutz (AB-A) 51,10<br />

Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 25,55<br />

Abrollbehälter-Tech.-Hilfe (AB-TH) 51,10<br />

Abrollbehälter-Schaummittel (AB-SM) 38,35<br />

Abrollbehälter-Schlauchmaterial (AB-S) 51,10<br />

Abrollbehälter-Tank (AB-Tank) 51,10<br />

Rettungsboot 51,10<br />

Mehrzweckboot 102,25<br />

3 Gebühr für Anhänger und Geräte<br />

3.1 Anhänger<br />

Anhängeleiter 30,70<br />

Mehrzweckanhänger MZA 1 25,55<br />

Mehrzweckanhänger MZA 2 30,70<br />

Löschpulveranhänger P 250 30,70<br />

Schaummittelhänger 30,70<br />

Schlauchanhänger 35,80<br />

Tragkraftspritzenanhänger TSA 46,00<br />

Ölsanimat 76,70<br />

Hydrovac-Anhänger 86,90<br />

Schaum-Wasserwerfer 35,80<br />

Ölsperranhänger 25,55<br />

Rettungsbootanhänger 25,55<br />

Trailer Mehrzweckboot 40,90<br />

Leichtschaumgenerator 35,80<br />

3.2 Geräte Grundkosten<br />

Euro/Std.<br />

jede weitere<br />

Euro/Std.<br />

Tragkraftspritze TS 8/8 17,90 8,70<br />

Tragkraftspritze TS 16/8 20,45 10,20<br />

Motorkettensäge 10,20 5,10<br />

Stromerzeuger 1,5 KVA 12,80 6,15<br />

Stromerzeuger 5,0 KVA 20,45 10,20<br />

Stromerzeuger 8,0 KVA 35,80 17,90<br />

Elektrohammer 10,20 5,10<br />

Mehrzweckzug 15,35 7,65<br />

Be- und Entlüftungsgerät 51,10 25,55<br />

Januar 2011 49


Öl-Wasser-Sauger 10,20 5,10<br />

Trennschleifer 10,20 5,10<br />

Brennschneidegerät 15,35 7,65<br />

Handsche<strong>in</strong>werfer 5,10 3,60<br />

Auffangbehälter bis 100 l 7,65 3,60<br />

Auffangbehälter bis 550 l 10,20 5,10<br />

Auffangbehälter bis 5000 l 17,90 8,70<br />

Auffangbehälter über 5000 l 25,55 12,80<br />

Ölsperre je 10 Meter 51,10 25,55<br />

3.3 Pumpen<br />

Grobsaug- o<strong>der</strong> Lenzpumpe bis ca. 200 l/m<strong>in</strong> 23,00 11,25<br />

Grobsaug- o<strong>der</strong> Lenzpumpe über 200 l/m<strong>in</strong> 28,10 13,80<br />

Öl- o<strong>der</strong> Ölabsaugpumpe e<strong>in</strong>schl. Stromerzeuger bis<br />

ca. 200 l/m<strong>in</strong> 51,10 25,55<br />

Öl- o<strong>der</strong> Ölabsaugpumpe e<strong>in</strong>schl. Stromerzeuger über<br />

200 l/m<strong>in</strong> 61,35 30,70<br />

Mastpumpe 51,10 25,55<br />

Ex-Schutztauchpumpe Ex-TP 51,10 25,55<br />

Elektrotauchpumpe TP 4/1 51,10 25,55<br />

Ex-Flüssigkeitssauger 25,55 12,80<br />

Wasserstrahlpumpe 10,20 5,10<br />

3.4 Strahlrohre je Tag Betrag/<br />

Euro<br />

Strahlrohr, allgeme<strong>in</strong> 5,10<br />

3.5 Schläuche je Tag Betrag/<br />

Euro<br />

D-Druckschlauch 5,10<br />

C-Druckschlauch 10,20<br />

B-Druckschlauch 12,80<br />

A-Saugschlauch 7,65<br />

Hochdruckschlauch 30 m 20,45<br />

Die Ausleihgebühr für Druck- und Saugschläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für<br />

das Prüfen, Waschen und Trocknen je Schlauch.<br />

Prüfen, Waschen und Trocknen 10,20<br />

Vulkanisieren 12,25<br />

E<strong>in</strong>-/Fortb<strong>in</strong>den von D-Kupplung 5,10<br />

C-Kupplung 6,65<br />

B-Kupplung 8,20<br />

A-Kupplung 12,80<br />

4 Wasserführende Armaturen je Tag Betrag/<br />

Euro<br />

Standrohr mit Schlüssel 10,20<br />

Verteiler 10,20<br />

Sonst. wasserf. Armaturen je Stück 7,65<br />

4.1 Löschgeräte je Tag Betrag/<br />

Euro<br />

Feuerlöscher 7,65<br />

Kübelspritze 5,10<br />

Löschdecke 5,10<br />

Januar 2011 50


Neufüllung <strong>der</strong> Feuerlöscher<br />

bis 6 kg 25,55<br />

über 6 kg 40,90<br />

Bei Neufüllung <strong>der</strong> Feuerlöscher über 12 kg nach tatsächl. entstandenem Kostenaufwand<br />

ist <strong>der</strong> Füllpreis und die Prüfungsentsorgung <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächl. entstandenen Kosten <strong>in</strong><br />

Rechnung gestellt.<br />

4.2 Leitern je Tag Betrag/<br />

Euro<br />

Steckleiterteil 3,85<br />

Schiebeleiter 20,45<br />

Klappleiter 5,10<br />

Hakenleiter 7,65<br />

4.3 Sonstige Geräte<br />

Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen e<strong>in</strong>schl. Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten.<br />

Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.<br />

4.4 Reparaturen<br />

Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Arbeitszeit berechnet.<br />

5 Atemschutz<br />

Die Gebühren für den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Atemschutzgeräte werden nach <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

<strong>der</strong> feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet.<br />

Im E<strong>in</strong>satz gebrauchte Gerätschaften werden nach Re<strong>in</strong>igungs- und Wartungsaufwand<br />

berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem<br />

Leistungsnehmer <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

5.1 Re<strong>in</strong>igen und Des<strong>in</strong>fizieren je Stück Betrag/<br />

Euro<br />

Atemschutzgerät 7,65<br />

Atemschutzmaske 5,10<br />

5.2 Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten je Stück Betrag/<br />

Euro<br />

Lungenautomat 7,65<br />

Atemschutzmaske 7,65<br />

Atemschutzgerät 16,35<br />

½-Jahresprüfung 20,45<br />

6-Jahresprüfung 30,70<br />

Füllen von Atemluftflaschen 200 bar/41 4,60<br />

Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/61 6,15<br />

6 Leihgebühr für Austauschgeräte<br />

während Reparaturarbeiten<br />

Je Tag<br />

neuer Satz<br />

Betrag/<br />

Euro<br />

Tragkraftspritze TS 8/8 7,65<br />

Atemschutzgerät 6,15<br />

Fahrzeugfunkanlage 5,10<br />

Handfunksprechgerät 3,60<br />

Januar 2011 51


7 Prüfen<br />

7.1 Re<strong>in</strong>igen und Prüfen <strong>der</strong> pers. Ausrüstung<br />

Im E<strong>in</strong>satz gebrauchte pers. Ausstattungsgegenstände werden nach Re<strong>in</strong>igungs- und<br />

Prüfaufwand berechnet. Erfor<strong>der</strong>liche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem<br />

Leistungsnehmer <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

7.2 Prüfen von Pumpen je Stück Betrag<br />

Euro/Std.<br />

200 l Nennleistung 10,20<br />

400 l Nennleistung 12,80<br />

800 l Nennleistung 15,35<br />

1600 l Nennleistung 17,90<br />

7.3 Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschriften<br />

(UVV)<br />

je Stück<br />

Betrag<br />

Euro/Std.<br />

Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter, E<strong>in</strong>reißhaken,<br />

Krankentrage 10,20<br />

2teilige Schiebeleiter 10,20<br />

3teilige Schiebeleiter 18,40<br />

7.4 Re<strong>in</strong>igen und Des<strong>in</strong>fizieren e<strong>in</strong>schl. Prüfen von<br />

Vollschutzanzügen<br />

je Stück<br />

Betrag<br />

Euro/Std.<br />

30,70<br />

7.5 Prüfen von Funkgeräten Betrag<br />

Euro/Std.<br />

Funkgerät im 4-m-Band 17,90<br />

Funkgerät im 2-m-Band 12,80<br />

Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden aber<br />

e<strong>in</strong>schl. Meßplatz) 7,65<br />

8 Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong><br />

Atemschutzübungsanlage<br />

je Person<br />

Betrag/<br />

Euro<br />

Streckendurchgang 6,15<br />

Streckendurchgang und Füllen e<strong>in</strong>er 300 bar<br />

Atemluftflasche 12,25<br />

Streckendurchgang und Füllen von zwei 200 bar<br />

Atemluftflaschen 15,35<br />

Streckendurchgang und Re<strong>in</strong>igung, Des<strong>in</strong>fektion e<strong>in</strong>es<br />

Atemschutzgerätes 18,90<br />

w. v., Füllen e<strong>in</strong>er 300 bar Atemluftflasche 25,05<br />

w. v., jedoch mit Füllen von zwei 200 bar<br />

Atemluftflaschen 28,10<br />

Streckendurchgang mit Zurverfügungstellung e<strong>in</strong>es<br />

Atemschutzgerätes<br />

1 Flaschengerät e<strong>in</strong>schl. Maske 33,25<br />

9 Gebühren für beson<strong>der</strong>e Leistungen<br />

Für E<strong>in</strong>sätze wie z. B. Entfernen von<br />

Insekten<br />

Öffnen e<strong>in</strong>er Tür<br />

Säubern von Verkehrsflächen<br />

Entfernen von Eiszapfen<br />

Januar 2011 52


Eigentumssicherung<br />

werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-,<br />

Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.<br />

10 Alarmierung<br />

Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung werden nach<br />

ausgerückten Fahrzeugen und nach Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß<br />

Gebührenverzeichnis berechnet.<br />

11 Ölb<strong>in</strong>de-, Säureb<strong>in</strong>de- und Schaummittel<br />

Der Verbrauch von Ölb<strong>in</strong>de-, Säureb<strong>in</strong>demitteln sowie Schaummitteln wird nach den<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten berechnet.<br />

12 Entsorgung<br />

Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie<br />

von Ölb<strong>in</strong>de-, Säureb<strong>in</strong>de- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten<br />

berechnet.<br />

Januar 2011 53


Satzung über die Benutzung geme<strong>in</strong>dlicher Feldwege<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> (Feldwegeordnung)<br />

vom 18. Juni 1990, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikelsatzung am 12.09.2000<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

stehende Wegenetz <strong>der</strong> gesamten Gemarkung, mit Ausnahme:<br />

a) <strong>der</strong> dem allgeme<strong>in</strong>en öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und<br />

Plätze;<br />

b) <strong>der</strong> Waldwege<br />

(2) Das Wegenetz wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Karte, die als Anlage dieser Satzung gilt, dargestellt.<br />

Zu den Wegen gehören:<br />

§ 2<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Wege<br />

(1) Der Wegekörper, das s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken,<br />

Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützmauern, Seitenstreifen;<br />

(2) <strong>der</strong> Luftraum über dem Wegekörper;<br />

(3) <strong>der</strong> Bewuchs;<br />

(4) die Beschil<strong>der</strong>ung.<br />

§ 3<br />

Bereitstellung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gestattet die Benutzung <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Zweckbestimmung<br />

(1) Die Wege dienen ausschließlich <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> land- und forstwirtschaftlich und<br />

gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich<br />

gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die Benutzung als Fuß- und Radweg auf eigene Gefahr<br />

zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften ke<strong>in</strong>e Beschränkungen ergeben.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Wege zu an<strong>der</strong>en Zwecken, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e um zu Wochenendhäusern,<br />

Jagdhütten, Camp<strong>in</strong>gplätzen, zu gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben, Ste<strong>in</strong>brüchen und<br />

ähnlichen Vorhaben zu gelangen, o<strong>der</strong> zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen,<br />

ist nach Zulassung durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand zulässig. Die Zulassung bedarf <strong>der</strong> Schriftform;<br />

sie ist entgeltlich. Das Entgelt bemisst sich nach <strong>der</strong> Verwaltungsgebührenordnung.<br />

Die Zulassung kann nur befristet erfolgen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d beim Verlegen von<br />

Versorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich <strong>der</strong> Benutzer zur Übernahme <strong>der</strong> Folgekosten<br />

verpflichtet.<br />

(3) Die Benutzung des Wegenetzes durch den (die) Jagdpächter wird im Jagdpachtvertrag geregelt.<br />

Januar 2011 54


§ 5<br />

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen<br />

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nach starken Regenfällen, Tauwetter,<br />

Frostschäden sowie bei Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand <strong>der</strong> Wege,<br />

kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz o<strong>der</strong> teilweise durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

beschränkt werden. Dauer und Ausmaß <strong>der</strong> Sperrung s<strong>in</strong>d auf das unumgängliche Maß zu<br />

beschränken.<br />

(2) Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von<br />

H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong>n an den Ausgangspunkten <strong>der</strong> Wege kenntlich zu machen.<br />

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann von <strong>der</strong> ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.<br />

(1) Es ist unzulässig:<br />

§ 6<br />

Unerlaubte Benutzung <strong>der</strong> Feldwege<br />

a) die Wege zu befahren, wenn dies <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aufgrund wettermäßig bed<strong>in</strong>gten<br />

Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschränkungen<br />

führt o<strong>der</strong> führen kann, ausgenommen <strong>in</strong> Erntezeiten;<br />

b) Fahrzeuge, Geräte und Masch<strong>in</strong>en so zu benutzen (z. B. Schleifen durch Anlegen von<br />

Hemmschuhen) o<strong>der</strong> zu transportieren, dass Wege beschädigt werden;<br />

c) bei <strong>der</strong> Benutzung von Geräten und Masch<strong>in</strong>en (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e beim Wenden), Wege<br />

e<strong>in</strong>schließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querr<strong>in</strong>nen und sonstigem Zubehör o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Randstreifen zu beschädigen;<br />

d) Wege zu verunre<strong>in</strong>igen, etwa durch Herausfahren von Ackererde auf die Feldwege,<br />

durch Herabfallen von Ladegut, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Stallmist und das Befreien von<br />

wirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten auf den Wegen von Ackerboden, und diese<br />

Verunre<strong>in</strong>igungen nicht zu beseitigen.<br />

e) Fahrzeuge, Geräte und Masch<strong>in</strong>en auf den Wegen so abzustellen o<strong>der</strong> Dünger und Erde<br />

so zu lagern, dass an<strong>der</strong>e Benutzer gefährdet o<strong>der</strong> mehr als zumutbar beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden,<br />

ausgenommen beim Beladen von o<strong>der</strong> Schäden an Fahrzeugen.<br />

f) auf die Wege Flüssigkeiten o<strong>der</strong> Stoffe abzuleiten, durch die <strong>der</strong> Wegekörper beschädigt<br />

werden kann;<br />

g) die Entwässerung zu bee<strong>in</strong>trächtigen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Ablagern von Unkraut und dgl.<br />

<strong>in</strong> den Gräben, sowie durch <strong>der</strong>en Zupflügen;<br />

h) auf den Wegen Holz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände zu schleifen;<br />

i) auf den Wegen Holz o<strong>der</strong> Pflanzenreste o<strong>der</strong> Abfälle zu verbrennen o<strong>der</strong> abzulagern.<br />

(2) Weitere sich aus an<strong>der</strong>en Vorschriften ergebende Verbote und E<strong>in</strong>schränkungen bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 7<br />

Pflichten <strong>der</strong> Benutzer<br />

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand unverzüglich mitteilen.<br />

(2) Wer e<strong>in</strong>en Weg verunre<strong>in</strong>igt, hat die Verunre<strong>in</strong>igung ohne Auffor<strong>der</strong>ung spätestens bis zum Ende<br />

des Arbeitstages zu beseitigen, an<strong>der</strong>nfalls kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> die Verunre<strong>in</strong>igung auf Kosten des<br />

Januar 2011 55


Verursachers beseitigen. Wer e<strong>in</strong>en Weg beschädigt, hat <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> die ihr für die Beseitigung<br />

des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als<br />

Schaden anzusehen. Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann dem Schädiger unter Festsetzung e<strong>in</strong>er Frist<br />

die Beseitigung des Schadens überlassen.<br />

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund <strong>der</strong> Geländebeschaffenheit vorübergehend<br />

auf dem Weg gelagert werden müssen, s<strong>in</strong>d unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Buchstabe e)<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Pflichten <strong>der</strong> Angrenzer<br />

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte <strong>der</strong> an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu<br />

sorgen, daß durch Bewuchs, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Hecken, Sträucher, Bäume und Wildkräuter die<br />

Benutzung und <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> Wege nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen o<strong>der</strong><br />

Pflanzenteile u. sonst. Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen,<br />

s<strong>in</strong>d von den Eigentümern <strong>der</strong>jenigen Grundstücke zu beseitigen, vor <strong>der</strong>en Parzellen sie sich<br />

bef<strong>in</strong>den, unbeschadet des § 7 Abs. 2<br />

(2) Das Angrenzen <strong>der</strong> Grundstücke zu den Wegen mit Stacheldraht ist nur unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es 1<br />

m breiten Abstandes gestattet. Im Übrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Hessischen<br />

Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBl. S. 417).<br />

(3) Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und überfahrten zu angrenzenden<br />

Grundstücken nur mit Erlaubnis des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes überdeckt werden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) Wege entgegen <strong>der</strong> Zweckbestimmung des § 4 benutzt,<br />

b) Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,<br />

c) den Geboten und Verboten des § 6 zuwi<strong>der</strong>handelt, unbeschadet des § 25 Abs. 1 Nr. 2<br />

Feld- und Forststrafgesetz vom 30.03.1954, GVBl. S. 39, <strong>der</strong> unbefugtes Schleifen von Holz<br />

auf ausgebauten Wegen unter Strafe stellt,<br />

d) <strong>der</strong> Vorschrift des § 7 Abs. 2 und § 8 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481)<br />

i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) f<strong>in</strong>den Anwendung. Die Ordnungs<br />

widrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von m<strong>in</strong>destens Euro 2,50 bis Euro 500,-- geahndet werden (§§<br />

5 Abs. 2 HGO, 17 Abs. 1 OwiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung<br />

<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG).<br />

§ 10<br />

Zwangsmittel<br />

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet<br />

sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl.<br />

S. 151), geän<strong>der</strong>t durch Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom 13.12.1968 (GVBl. I S. 311) und vom 05.02.1973<br />

(GVBl. I S. 57).<br />

Januar 2011 56


§ 11<br />

Erhebung von Beiträgen<br />

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung <strong>der</strong> Wege werden aufgrund beson<strong>der</strong>er<br />

Satzungsbestimmungen erhoben.<br />

§ 12<br />

Fortgeltung und Festsetzungen <strong>in</strong> Flurbere<strong>in</strong>igungsplänen<br />

Festsetzungen <strong>in</strong> Flurbere<strong>in</strong>igungsplänen, die Wege im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung betreffen, gelten als<br />

Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbere<strong>in</strong>igungsverfahrens nur mit<br />

Genehmigung <strong>der</strong> kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden (vgl.<br />

§ 58 Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz vom 14.07.1953).<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 57


Satzung über die Kosten <strong>der</strong><br />

Vatertierhaltung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 8. Mai 1973, zuletzt geän<strong>der</strong>t mit Artikelsatzung vom 12.09.2000<br />

Teil I<br />

§ 1<br />

Vatertierhaltung durch die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> stellt allen E<strong>in</strong>wohnern zum Decken ihrer gesunden weiblichen deckfähigen Tiere<br />

die für die Vatertierhaltung erfor<strong>der</strong>lichen E<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung.<br />

(2) Die Inanspruchnahme dieser E<strong>in</strong>richtungen erfolgt nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes<br />

und den hierzu erlassenen o<strong>der</strong> zu erlassenden Durchführungsbestimmungen.<br />

§ 2<br />

Vatertierhaltung<br />

(1) Die Deckstation bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong>, Bahnhofstraße 7 a<br />

(2) Je<strong>der</strong> Tierhalter von R<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Schwe<strong>in</strong>en kann se<strong>in</strong>e gesunden, weiblichen, deckfähigen Tiere<br />

den Vatertieren zuführen.<br />

(3) Beabsichtigte Bedeckungen s<strong>in</strong>d mit den Vatertierhaltern zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

§ 3<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Tierhalter <strong>der</strong> weiblichen deckfähigen Tiere s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> alle im Interesse e<strong>in</strong>er<br />

geordneten Vatertierhaltung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über ihren Viehbestand, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch über<br />

den Gesundheitszustand <strong>der</strong> Tiere, auf Anfor<strong>der</strong>ung unverzüglich zu erteilen.<br />

§ 4<br />

Deckgeld<br />

Das Deckgeld beträgt je Bedeckung (e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong> Nachsprung)<br />

a) Entfällt<br />

b) für e<strong>in</strong> Schwe<strong>in</strong> Euro 10,20<br />

§ 5<br />

Entstehung und Fälligkeit<br />

(1) Die Pflicht von Zahlung von Deckgeld (§ 4) entsteht mit <strong>der</strong> jeweiligen Bedeckung.<br />

(2) Die For<strong>der</strong>ung wird mit <strong>der</strong> Heranziehung fällig.<br />

§ 6<br />

Deckumlage<br />

(1) Reichen die im Laufe e<strong>in</strong>es Rechnungsjahres e<strong>in</strong>genommenen Deckgel<strong>der</strong> (§ 4) nicht zum<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Ausgaben für die Vatertierhaltung aus, so kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> durch beson<strong>der</strong>en<br />

Januar 2011 58


Beschluß <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung die restlichen Kosten <strong>der</strong> Vatertierhaltung auf die Halter aller<br />

weiblichen Tiere <strong>der</strong> betreffenden Tierart umlegen (Deckumlage).<br />

(2) Hierbei s<strong>in</strong>d nur die weiblichen Tiere zu berücksichtigen, die bei <strong>der</strong> Viehzählung im Dezember des<br />

vorhergehenden Rechnungsjahres folgendes M<strong>in</strong>destalter erreicht haben:<br />

R<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

12 Monate<br />

Schwe<strong>in</strong>e 6 Monate.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung <strong>der</strong> Deckumlage entsteht mit <strong>der</strong> Vollendung <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

des die Deckumlage festzusetzenden Beschlusses <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung. Die Deckumlage wird<br />

mit <strong>der</strong> Heranziehung fällig.<br />

(4) Mitglie<strong>der</strong> von Besamungsvere<strong>in</strong>en können von <strong>der</strong> Deckumlage befreit werden.<br />

§ 7<br />

Betreibung, Aufrechnung<br />

(1) Die aufgrund dieser Satzung zu zahlenden Abgaben können im Verwaltungszwangsverfahren<br />

beigetrieben werden.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Aufrechnung mit For<strong>der</strong>ungen gegen die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist nur im Rahmen <strong>der</strong> durch Gesetz und<br />

Rechtsprechung entwickelten Grenzen zulässig.<br />

§ 8<br />

Zwangsmaßnahme<br />

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Gebote o<strong>der</strong> Verbote dieser Satzung<br />

können mit Geldbuße geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom<br />

24.5.1968 (BGBl. I S.481) sowie das E<strong>in</strong>führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503) f<strong>in</strong>den Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong><br />

Magistrat/ <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

(2) Die Befolgung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügen kann durch<br />

Ersatzvornahme (Ausführung <strong>der</strong> zu erzw<strong>in</strong>genden Handlung auf Kosten des Pflichtigen), durch<br />

E<strong>in</strong>wirkung von Duldungen und Unterlassungen o<strong>der</strong> durch Zwangsgeld nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 74<br />

und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt werden.<br />

§ 9<br />

Rechtsbehelfe<br />

Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen<br />

Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

Teil II<br />

§ 10<br />

Instrumentelle Besamung<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> Zentralbesamungsstation Gießen eGmbH, <strong>in</strong> Gießen (Lahn).<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> trägt die Gebühren für die Lieferung von R<strong>in</strong><strong>der</strong>samen zur Besamung <strong>der</strong> von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft gehaltenen geschlechtsgesunden Kühe und Färsen.<br />

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Teil III<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 1973 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />

a) die „ Satzung und Gebührenordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> über die<br />

Vatertierhaltung“ vom 4.11.1969<br />

b) die „Satzung und Gebührenordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Gettenau über die<br />

Vatertierhaltung“ vom 17.11.1969<br />

c) die „Satzung und Gebührenordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> B<strong>in</strong>genheim über die<br />

Vatertierhaltung“ vom 18.10.1961<br />

d) die „ Satzung und Gebührenordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Bisses über die<br />

Vatertierhaltung „ vom 12.04.1963 i.d.F. des 1. Nachtrags zur<br />

Gebührenordnung vom 29.05.1965<br />

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Satzung über die Benutzung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 15.11.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 21.06.2010<br />

§ 1<br />

Träger und Rechtsform<br />

Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten werden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> als öffentliche E<strong>in</strong>richtung unterhalten. Durch ihre<br />

Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />

Benutzungsverhältnis.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten bestimmen sich nach § 2 des Hessischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetzes.<br />

§ 3<br />

Kreis <strong>der</strong> Berechtigten<br />

(1) Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten stehen grundsätzlich allen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ihren Wohnsitz<br />

(Hauptwohnung i. S. des Mel<strong>der</strong>echts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum<br />

Schulbesuch offen.<br />

(2) Für K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenk<strong>in</strong><strong>der</strong> besteht e<strong>in</strong> Rechtsanspruch zur Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätte nur für<br />

e<strong>in</strong>en Vormittagsplatz bis 12:30 Uhr und e<strong>in</strong>er maximalen Betreuungszeit von 5 Stunden.<br />

Weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise auf e<strong>in</strong>en Ganztagsplatz, bestehen nur im Rahmen<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Kapazitäten. Unter mehreren Antragsstellern wird bei nicht ausreichendem<br />

Angebot e<strong>in</strong>e Auswahl getroffen. Dabei werden soziale und familiäre Belange, sowie Bedürfnisse<br />

des Berufslebens berücksichtigt. Wenn Anträge auf Ausweitung von Betreuungszeiten über den<br />

Rechtsanspruch h<strong>in</strong>aus gestellt werden, ist bei <strong>der</strong> Auswahlentscheidung auch die bis dah<strong>in</strong><br />

gewählte Betreuungszeit zu berücksichtigen. E<strong>in</strong> Recht auf Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätte besteht nicht.<br />

(3) Bevorzugt aufgenommen werden K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die aus beson<strong>der</strong>en sozialen und pädagogischen<br />

Gründen vorrangig <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen entscheidet <strong>der</strong> Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Anmeldung für die Aufnahme des K<strong>in</strong>des.<br />

(4) Durch Beschluss des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes können <strong>in</strong> dem jeweiligen K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten auch K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong>) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

altersübergreifenden Tagese<strong>in</strong>richtung aufgenommen werden.<br />

(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens erreicht ist, können<br />

weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />

(6) Für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den<br />

Empfehlungen für die Wie<strong>der</strong>zulassung <strong>in</strong> Schulen und sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen des<br />

Bundes<strong>in</strong>stitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.<br />

(7) K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wegen ihrer körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Verfassung e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>betreuung bedürfen,<br />

können aufgenommen werden, wenn auf diese Weise dem <strong>in</strong>dividuellen För<strong>der</strong>bedarf des K<strong>in</strong>des<br />

entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen<br />

Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel entscheidet e<strong>in</strong> Arzt, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Erziehungsberechtigten benannt wird.<br />

Januar 2011 61


§ 4<br />

Betreuungszeiten<br />

(1) Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten s<strong>in</strong>d an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand wird<br />

ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen. Dabei s<strong>in</strong>d die<br />

Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung zu beachten.<br />

(2) Während <strong>der</strong> gesetzlich festgelegten Sommerferien <strong>in</strong> Hessen kann je<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten bis zu drei<br />

Wochen geschlossen werden. Außerdem bleiben die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten zwischen Weihnachten und<br />

Neujahr jeden Jahres geschlossen.<br />

(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften, Fortbildungsveranstaltungen usw.<br />

e<strong>in</strong>berufen wird, bleiben die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.<br />

(4) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wochenzeitung für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

und durch Aushang <strong>in</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten; <strong>in</strong> Ausnahmefällen durch Rundschreiben.<br />

§ 5<br />

Aufnahme<br />

(1) Jedes K<strong>in</strong>d muss vor se<strong>in</strong>er Aufnahme <strong>in</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten ärztlich untersucht werden, was durch<br />

Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Zeugnisses bei <strong>der</strong> Anmeldung nachzuweisen ist.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>verwaltung.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die<br />

Gebührensatzung.<br />

(4) K<strong>in</strong><strong>der</strong> aus Familien, <strong>in</strong> denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten nur<br />

besuchen, wenn e<strong>in</strong>e ärztliche Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung vorgelegt wird.<br />

§ 6<br />

Pflichten <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

(1) Es wird erwartet, daß die K<strong>in</strong><strong>der</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis<br />

08:30 Uhr e<strong>in</strong>treffen.<br />

(2) Die K<strong>in</strong><strong>der</strong> s<strong>in</strong>d sauber zu waschen und re<strong>in</strong>lich zu kleiden.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Betreuungszeit dem<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpersonal und holen sie nach Beendigung <strong>der</strong> Betreuungszeit beim<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpersonal im K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten wie<strong>der</strong> ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beg<strong>in</strong>nt mit<br />

<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> im Gebäude des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens und endet mit <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> durch Eltern o<strong>der</strong> abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten vorzeitig verlassen o<strong>der</strong> den Heimweg alle<strong>in</strong> bewältigen, bedarf es zuvor<br />

e<strong>in</strong>er schriftlichen Erklärung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten gegenüber <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung.<br />

Die Erziehungsberechtigten erklären bei <strong>der</strong> Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten schriftlich,<br />

wer außer ihnen zur Abholung des K<strong>in</strong>des berechtigt ist. Diese Erklärung kann wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, die K<strong>in</strong><strong>der</strong> durch das Betreuungspersonal nach Hause zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf die Beför<strong>der</strong>ung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n mit Omnibussen. Sie<br />

beg<strong>in</strong>nt mit dem Besteigen des Busses auf <strong>der</strong> H<strong>in</strong>fahrt und endet auf <strong>der</strong> Rückfahrt mit dessen<br />

Verlassen an den jeweiligen Haltestellen.<br />

(4) Bei Verdacht o<strong>der</strong> Auftreten anstecken<strong>der</strong> Krankheiten beim K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohngeme<strong>in</strong>schaft<br />

des K<strong>in</strong>des s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten erst wie<strong>der</strong> besucht werden,<br />

wenn e<strong>in</strong>e ärztliche Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung vorliegt.<br />

Januar 2011 62


(5) Das Fehlen des K<strong>in</strong>des ist unverzüglich <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung mitzuteilen.<br />

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung e<strong>in</strong>zuhalten<br />

und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Gebühren zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Pflichten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung<br />

(1) Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> wöchentlich e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Sprechstunde Gelegenheit zu e<strong>in</strong>er Aussprache.<br />

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> hierauf gerichteter Verdacht<br />

auf, so ist die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung verpflichtet, unverzüglich die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> und gleichzeitig das<br />

Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.<br />

§ 8<br />

Elternversammlung und Elterbeirat<br />

Für Elternversammlung und Elterbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetzes wird<br />

Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 4 Abs. 3 des<br />

Hessischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetzes).<br />

§ 9<br />

Versicherung<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> versichert auf ihre Kosten alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> gegen Sachschäden.<br />

(2) Gegen Unfälle im K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten sowie auf dem H<strong>in</strong>- und Rückweg s<strong>in</strong>d die K<strong>in</strong><strong>der</strong> gesetzlich<br />

versichert.<br />

§ 10<br />

Benutzungsgebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten wird von den gesetzlichen Vertretern <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>e im voraus<br />

zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgaben <strong>der</strong> jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung<br />

erhoben.<br />

§ 11<br />

Abmeldung<br />

(1) Abmeldungen s<strong>in</strong>d nur zum Schluss e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats möglich; sie s<strong>in</strong>d zwei Wochen vorher<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>verwaltung schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Monat zu zahlen.<br />

(2) Innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Monate vor den Sommerferien und vor E<strong>in</strong>schulung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des kann<br />

e<strong>in</strong>e Abmeldung nur aus zw<strong>in</strong>genden triftigen Gründen<br />

(z. B. Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>) erfolgen.<br />

(3) Wird die Satzung nicht e<strong>in</strong>gehalten o<strong>der</strong> entsteht durch das Verhalten des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>e für den<br />

Betrieb des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens unzumutbare Belastung, so kann das K<strong>in</strong>d vom weiteren Besuch des<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(4) Sofern K<strong>in</strong><strong>der</strong> mehrere Male o<strong>der</strong> ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom<br />

Besuch des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den<br />

Januar 2011 63


Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für e<strong>in</strong>e Neuanmeldung<br />

gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.<br />

(5) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den<br />

bisher e<strong>in</strong>genommenen Platz.<br />

§ 12<br />

Gespeicherte Daten<br />

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme <strong>in</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten sowie für die Erhebung <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten <strong>in</strong> automatisierten<br />

Dateien gespeichert:<br />

a) Allgeme<strong>in</strong>e Daten: Name und Anschrift <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Geburtsdaten aller K<strong>in</strong><strong>der</strong> sowie weitere zur<br />

kassenmäßigen Abwicklung erfor<strong>der</strong>lichen Daten,<br />

b) K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenbenutzungsgebühr:<br />

Berechnungsgrundlagen,<br />

c) Rechtsgrundlage: Hessische <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ordnung (HGO), Kommunalabgabegesetz<br />

(KAG), Hessisches K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetz (KiGaG), Hessisches<br />

Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG),<br />

Satzung.<br />

Die Löschung <strong>der</strong> Daten erfolgt 2 Jahre nach E<strong>in</strong>stellung des Falles bzw. nach dem Verlassen des<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens durch das K<strong>in</strong>d.<br />

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />

gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 genannten Daten <strong>in</strong> automatisierte<br />

Dateien unterrichtet.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.1994 <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Januar 2011 64


Bekanntmachung <strong>der</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

Gem. § 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung über die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> werden die<br />

Öffnungszeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten wie folgt festgelegt:<br />

Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten bzw. altersübergreifenden Tagese<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> s<strong>in</strong>d an<br />

Werktagen von montags bis freitags<br />

im OT <strong>Echzell</strong>, Bahnhofstraße sowie im OT B<strong>in</strong>genheim, Schloßstraße<br />

von<br />

geöffnet,<br />

07:30 Uhr bis 13:30 Uhr<br />

im OT <strong>Echzell</strong>, L<strong>in</strong>denstraße<br />

a) ohne durchgehende Betreuung von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr<br />

und von<br />

14:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

b) mit durchgehen<strong>der</strong> Betreuung von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

geöffnet.<br />

Für die Öffnungszeiten nach Buchstabe a) gelten die von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung mit Beschluss vom 26.<br />

März 2007 festgesetzten Betreuungsgebühren gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe a) <strong>der</strong> Gebührensatzung über<br />

die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong>. Für die Öffnungszeiten nach Buchstabe b)<br />

gelten die <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Buchstabe b) <strong>der</strong> Gebührensatzung festgelegten Betreuungsgebühren.<br />

Die Öffnungszeiten gelten ab dem 10.04.2007 bis auf Wi<strong>der</strong>ruf.<br />

<strong>Echzell</strong>, den 28. März 2007<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

D. Müller<br />

Bürgermeister<br />

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Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 26. März 2007, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 21.06.2010<br />

§ 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er alterübergreifenden Tagese<strong>in</strong>richtung haben die<br />

gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 <strong>der</strong><br />

Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Die Gebühren glie<strong>der</strong>n sich <strong>in</strong><br />

a) die Betreuungsgebühr und<br />

b) das Verpflegungsentgelt<br />

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge geme<strong>in</strong>sam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist<br />

<strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

übertragen ist. Ist e<strong>in</strong>e solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same elterliche Sorge, ist <strong>der</strong> Elternteil gebührenpflichtig, <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld o<strong>der</strong> dem<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld gleichstehende Leistungen nach dem Bundesk<strong>in</strong><strong>der</strong>geldgesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 22.02.2005 (BGBl. S. 458), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 11 des Gesetzes<br />

vom 20.07.2006 (BGBl. S. 1706) o<strong>der</strong> nach dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom<br />

19.10.2002 (BGBl. S. 4210, 2003 S. 179), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 31.10.2006<br />

(BGBl. S. 2407), erhält.<br />

(2) Für die Teilnahme des K<strong>in</strong>des am Essen im K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten wird e<strong>in</strong> Verpflegungsentgelt erhoben,<br />

über dessen Höhe <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand nach Maßgabe <strong>der</strong> tatsächlich anfallenden o<strong>der</strong> zu<br />

erwartenden Aufwendungen entscheidet.<br />

§ 2<br />

Betreuungsgebühren<br />

(1) Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Betreuung<br />

<strong>in</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten OT <strong>Echzell</strong> Bahnhofstraße und OT B<strong>in</strong>genheim<br />

von bis zu sechs Stunden<br />

100,-- Euro<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätte OT <strong>Echzell</strong> L<strong>in</strong>denstraße<br />

a) von bis zu 8 Stunden 30 M<strong>in</strong>uten ohne durchgehende Betreuung 110,-- Euro<br />

b) von bis zu 10 Stunden mit durchgehen<strong>der</strong> Betreuung 125,-- Euro<br />

als Grundbetrag.<br />

Für Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong><strong>der</strong> (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) wird e<strong>in</strong>e monatliche Zusatzgebühr<br />

für den erhöhten Mehraufwand <strong>in</strong> Höhe von 50 % des Grundbetrages erhoben.<br />

(2) Besuchen gleichzeitig mehrerer K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Familie, die das dritte Lebensjahr vollendet haben,<br />

e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, werden für das zweite und jedes weitere K<strong>in</strong>d, dass älter als<br />

drei Jahre ist, Betreuungsgebühren nicht erhoben.<br />

(3) Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> ohne durchgehende Betreuung nach Abs. 1 Buchstabe a, die gelegentlich die<br />

durchgehende Betreuung <strong>in</strong> Anspruch nehmen, beträgt die Betreuungsgebühr zusätzlich 2,55 Euro<br />

je Tag.<br />

(4) In Ausnahmefällen s<strong>in</strong>d nach vorheriger Absprache mit <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung Tagesbesuche<br />

möglich. Von den Erziehungsberechtigten ist e<strong>in</strong> ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand<br />

des K<strong>in</strong>des vorzulegen. Die Betreuungsgebühr beträgt 5,10 Euro je K<strong>in</strong>d und Tag.<br />

Januar 2011 66


§ 3<br />

Ermäßigung <strong>der</strong> Betreuungsgebühren<br />

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten gewährt, erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> ke<strong>in</strong>e Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt<br />

für die letzten 12 Monate vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schulung, beg<strong>in</strong>nend ab 01.01.2007, für die tägliche Betreuungszeit<br />

von bis zu 5 Stunden. Eltern, <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> vorzeitig e<strong>in</strong>geschult werden, s<strong>in</strong>d die gezahlten Gebühren zu<br />

erstatten. Eltern, <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schulung zurück gestellt werden und denen bereits<br />

Gebührenbefreiung gewährt wurde, s<strong>in</strong>d bezüglich <strong>der</strong> weiteren Betreuung wie<strong>der</strong> gebührenpflichtig.<br />

§ 4<br />

Gebührenabwicklung<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit <strong>der</strong> Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung o<strong>der</strong><br />

Ausschluss. Wird das K<strong>in</strong>d nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das<br />

K<strong>in</strong>d dem K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten fernbleibt. Bei e<strong>in</strong>em Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis<br />

zum Ende des Monats zu zahlen.<br />

(2) Die Benutzungsgebühr ist am 05. e<strong>in</strong>es jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird<br />

grundsätzlich im Lastschriftverfahren e<strong>in</strong>gezogen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichen<strong>der</strong><br />

Deckung des Kontos gehen zu Lasten <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten.<br />

Die Bereuungsgebühr für Tagesbesuche ist bei <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenleitung zu entrichten.<br />

(3) Die Gebühr ist bei vorübergehen<strong>der</strong> Schließung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens (z. B. Ferien, Feiertage)<br />

weiterzuzahlen.<br />

(4) Kann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten über e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von mehr als e<strong>in</strong>em Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach<br />

dem E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Erkrankung folgende Zeit.<br />

§ 5<br />

Gebührenübernahme<br />

In wirtschaftlichen o<strong>der</strong> erzieherischen Notfällen kann die Übernahme <strong>der</strong> Benutzungsgebühren beim<br />

zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.<br />

§ 6<br />

Verfahren bei Nichtzahlung<br />

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung mit ihren<br />

Än<strong>der</strong>ungssatzungen außer Kraft.<br />

Januar 2011 67


Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung<br />

und Elternbeirat für die K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 26.11.1990<br />

§ 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit <strong>in</strong> den kommunalen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten <strong>der</strong> Kerngeme<strong>in</strong>de <strong>Echzell</strong> und<br />

im OT B<strong>in</strong>genheim ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> als Träger unter Mitwirkung <strong>der</strong> Eltern gem. § 2 Abs. 2 des<br />

Hessischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung <strong>der</strong> Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1<br />

und 2 auf <strong>der</strong> Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartengesetzes <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 8 <strong>der</strong><br />

Satzung über die Benutzung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 30.10.1990 <strong>in</strong><br />

dieser Satzung geregelt.<br />

§ 2<br />

Elternversammlung<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten besuchenden K<strong>in</strong><strong>der</strong> bilden die<br />

Elternversammlung. Erziehungsberechtigte <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d die Eltern o<strong>der</strong> die Personen,<br />

denen an Stelle <strong>der</strong> Eltern die Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des obliegt.<br />

(2) Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar s<strong>in</strong>d alle<br />

Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer <strong>in</strong>folge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche<br />

Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

e<strong>in</strong>erseits und K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpersonal an<strong>der</strong>erseits s<strong>in</strong>d im K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten, <strong>in</strong> dem sie tätig s<strong>in</strong>d, nicht<br />

wählbar.<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des haben zusammen nur e<strong>in</strong>e Stimme.<br />

(4) Abstimmungen s<strong>in</strong>d offen, auf Verlangen e<strong>in</strong>es Fünftels <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />

Erziehungsberechtigten jedoch geheim.<br />

(5) Beschlüsse <strong>der</strong> Elternversammlung werden mit den Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.<br />

(6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens die Hälfte <strong>der</strong> wahlberechtigten und<br />

stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.<br />

§ 3<br />

E<strong>in</strong>berufung<br />

(1) Der Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens hat e<strong>in</strong>mal im Jahr e<strong>in</strong>e Elternversammlung zwecks Wahl e<strong>in</strong>es<br />

Elternbeirates e<strong>in</strong>zuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober e<strong>in</strong>es jeden Jahres. Unabhängig<br />

davon ist e<strong>in</strong>e Elternversammlung e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens die Hälfte <strong>der</strong> wahl- und<br />

stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens<br />

for<strong>der</strong>t.<br />

(2) Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor dem Tag <strong>der</strong> Elternversammlung schriftlich. Die<br />

E<strong>in</strong>berufung ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />

(3) Der Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens <strong>in</strong>formiert die Elternversammlung über den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten betreffende<br />

allgeme<strong>in</strong>e Fragen.<br />

Januar 2011 68


§ 4<br />

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats<br />

(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> geheimer Wahl e<strong>in</strong>en<br />

Elternbeirat. Dieser besteht aus e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er wählbaren Erziehungsberechtigten und e<strong>in</strong>em/ e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Stellvertreter/ <strong>in</strong> für jede im K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten vorhandene Gruppe.<br />

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte s<strong>in</strong>d<br />

nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme <strong>der</strong> Wahl bereiterklärt haben.<br />

Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren o<strong>der</strong> dem zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.<br />

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/ <strong>der</strong> Wahlleiter/ <strong>in</strong> und dem/ <strong>der</strong> Schriftführer/ <strong>in</strong>. Die<br />

Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gem. § 2 Abs.<br />

5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des<br />

Wahlausschusses se<strong>in</strong>.<br />

(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung <strong>der</strong> Wähler/ <strong>in</strong>nen und Wählbarkeit <strong>der</strong><br />

Kandidaten/ Kandidat<strong>in</strong>nen anhand e<strong>in</strong>er ihm vom Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens aufgestellten Liste <strong>der</strong><br />

Erziehungs-berechtigten fest.<br />

(5) Jede/ r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um e<strong>in</strong>en mehrgruppigen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten, s<strong>in</strong>d wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich je<strong>der</strong> Gruppe zu<br />

nom<strong>in</strong>ieren.<br />

(6) Der/ die Wahlleiter/ <strong>in</strong> gibt die Wahlvorschläge <strong>in</strong> alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt<br />

fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Wahlhandlung kann e<strong>in</strong>e<br />

Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/ Kandidat<strong>in</strong>nen ist Gelegenheit zur<br />

Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung <strong>der</strong> Kandidaten/Kandidat<strong>in</strong>nen zu geben.<br />

(7) Die Wahlen erfolgen <strong>in</strong> getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf<br />

sich vere<strong>in</strong>igt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig s<strong>in</strong>d Stimmzettel,<br />

aus denen <strong>der</strong> Wille des/ <strong>der</strong> Wählers/ Wähler<strong>in</strong> nicht klar erkennbar ist, die e<strong>in</strong>en Vorbehalt<br />

enthalten o<strong>der</strong> die mit e<strong>in</strong>em Kennzeichen versehen s<strong>in</strong>d.<br />

(8) Zwischen Bewerbern/ Bewerber<strong>in</strong>nen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />

Stichwahl statt. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Stichwahl wie<strong>der</strong> Stimmengleichheit, so entscheidet das von<br />

dem/ <strong>der</strong> Wahlleiter/<strong>in</strong> im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.<br />

(9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur e<strong>in</strong>heitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluß <strong>der</strong><br />

Auszählung gibt <strong>der</strong>/ die Wahlleiter/ <strong>in</strong> das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie<br />

das Amt annehmen.<br />

(10) Über das Ergebnis <strong>der</strong> Wahl ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen.<br />

Diese muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung <strong>der</strong> Wahl,<br />

2. Ort und Zeit <strong>der</strong> Wahl,<br />

3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,<br />

4. die Namen <strong>der</strong> anwesenden Wahlberechtigten,<br />

5. die Anzahl <strong>der</strong> verteilten Stimmzettel,<br />

6. die Anzahl <strong>der</strong> für jeden/ jede Bewerber/<strong>in</strong> abgegebenen gültigen Stimmen,<br />

7. die Anzahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmen,<br />

8. die Anzahl <strong>der</strong> Stimmenthaltungen,<br />

9. die Reihenfolge <strong>der</strong> stellvertretenden Elternbeiratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

Die Wahlnie<strong>der</strong>schrift ist von dem/ <strong>der</strong> Wahlleiter/ <strong>in</strong> und dem/ <strong>der</strong> Schriftführer/ <strong>in</strong> zu<br />

unterzeichnen. Sie kann von jedem/ je<strong>der</strong> Wahlberechtigten <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 4 Wochen<br />

nach <strong>der</strong> Wahl e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

Januar 2011 69


(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlnie<strong>der</strong>schriften, s<strong>in</strong>d von dem Elternbeirat aufzubewahren,<br />

auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen s<strong>in</strong>d nach <strong>der</strong> nächsten Wahl <strong>der</strong> gleichen<br />

Art zu vernichten.<br />

(12) Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats beg<strong>in</strong>nt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet<br />

aus, wer die Wählbarkeit für se<strong>in</strong> Amt verliert, von se<strong>in</strong>em Amt zurücktritt o<strong>der</strong> gemäß § 5 Abs. 3<br />

ausgeschlossen wird.<br />

§ 5<br />

Elternbeirat<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirates s<strong>in</strong>d ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Dem Elternbeirat s<strong>in</strong>d für se<strong>in</strong>e Veranstaltungen vom Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens Räume kostenlos<br />

zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt <strong>der</strong> Träger.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt<br />

gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu<br />

bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung<br />

nach ke<strong>in</strong>er vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt e<strong>in</strong> Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die<br />

Elternversammlung auf Antrag <strong>der</strong> übrigen Beiratsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Trägers des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens<br />

se<strong>in</strong>en Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.<br />

(4) Aufsichts- o<strong>der</strong> Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens<br />

stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens bleiben unberührt.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung des Elternbeirats<br />

(1) Der Elternbeirat, <strong>der</strong> aus mehreren Personen besteht, faßt se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit den Stimmen <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Anwesenden. Er wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit e<strong>in</strong>e/ n Vorsitzende/ n.<br />

Der/ Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen <strong>der</strong> von diesem gefaßten Beschlüsse.<br />

(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt <strong>der</strong>/ die Vorsitzende an, er/ sie setzt die Tagesordnung fest<br />

und leitet die Verhandlung. Er/ Sie hat die Mitglie<strong>der</strong> des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig<br />

zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats s<strong>in</strong>d nicht<br />

öffentlich.<br />

§ 7<br />

Aufgaben des Elternbeirats<br />

(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und<br />

Richtl<strong>in</strong>ien über alle Fragen, die den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten angehen. Er vertritt die Interessen <strong>der</strong><br />

Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.<br />

(2) Der Elternbeirat muss gehört werden:<br />

1. bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> pädagogischen Grundsätze,<br />

2. bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> im Haushaltplan dem K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten zur Verfügung<br />

gestellten Mittel,<br />

3. bei Grundsatzentscheidungen <strong>der</strong> Stellenbesetzung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens,<br />

4. bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, Ausweitung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Zweckbestimmung<br />

des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens,<br />

5. bei <strong>der</strong> Planung baulicher Maßnahmen und <strong>der</strong> Beschaffung von Inventar<br />

bezüglich des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens,<br />

6. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Kriterien für die Aufnahme <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter beson<strong>der</strong>er<br />

Januar 2011 70


Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

7. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Öffnungszeiten unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenpersonal,<br />

8. bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Ferienterm<strong>in</strong>e.<br />

(3) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens, <strong>in</strong> denen ihm<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>es ihm zustehenden Anhörungsrechtes<br />

e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />

§ 8<br />

Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat<br />

(1) Der Träger leitet dem Elternbeirat nach E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung des Entwurfs <strong>der</strong> Haushaltssatzung durch den<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand die für den K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten relevanten Teile des Haushaltsplans zur<br />

Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirats muß bis zu den Haushaltsplanberatungen<br />

des zuständigen Ausschusses <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung vorliegen.<br />

(2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur<br />

frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im E<strong>in</strong>zelfall <strong>der</strong> Elternbeirat e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Auffassung als <strong>der</strong> Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen<br />

Beschlussgremium <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats<br />

rechtzeitig vorzulegen.<br />

§ 9<br />

Unterrichtung <strong>der</strong> Elternversammlung<br />

Der Elternbeirat <strong>in</strong>formiert die Elternversammlung über se<strong>in</strong>e Arbeit und <strong>der</strong>en Ergebnisse im Rahmen<br />

<strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 stattf<strong>in</strong>denden Elternversammlung(en).<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.1991 <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Januar 2011 71


Straßenbeitragssatzung<br />

vom 10.07.2006<br />

§ 1<br />

Erheben von Beiträgen<br />

Zur Deckung des Aufwands für den Um- o<strong>der</strong> Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen –<br />

nachfolgend Verkehrsanlagen genannt – erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit dem Bestimmungen dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Beitragsfähiger Aufwand<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für die gesamte<br />

Verkehrsanlage ermittelt.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige Aufwand<br />

für Abschnitte e<strong>in</strong>er Verkehrsanlage ermittelt wird.<br />

§ 3<br />

Anteil <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend<br />

dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem <strong>in</strong>nerörtlichen und 75 %, wenn sie<br />

überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.<br />

(2) Unterscheiden sich Teile e<strong>in</strong>er Verkehrsanlage <strong>in</strong> ihrer Verkehrsbedeutung, gelten die Regelungen<br />

<strong>in</strong> Abs. 1 für diese e<strong>in</strong>zelnen Teile<strong>in</strong>richtungen jeweils entsprechend.<br />

§ 4<br />

Kostenspaltung<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Straßenbeitrag für e<strong>in</strong>zelne Teile, nämlich<br />

Grun<strong>der</strong>werb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungso<strong>der</strong><br />

Entwässerungse<strong>in</strong>richtungen selbständig erhoben wird.<br />

§ 5<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme. Der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand stellt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung fest und macht diese Feststellung<br />

öffentlich bekannt.<br />

(2) S<strong>in</strong>d Abschnitte o<strong>der</strong> Teile nutzbar, entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong> Bekanntmachung des<br />

Beschlusses des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstands über die Abschnittsbildung bzw. Kostenspaltung, <strong>der</strong> den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Abschnitte o<strong>der</strong> Teile feststellt und die Abrechnung anordnet.<br />

§ 6<br />

Verteilung<br />

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach <strong>der</strong>en Flächen verteilt. Soweit<br />

e<strong>in</strong>e unterschiedliche bauliche o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach <strong>der</strong><br />

Veranlagungsfläche vorgenommen. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen <strong>der</strong><br />

Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 11). Werden auch Außenbereichsgrundstücke<br />

Januar 2011 72


erschlossen, richtet sich die Verteilung ebenfalls nach <strong>der</strong> Veranlagungsfläche, wobei <strong>der</strong> Nutzungsfaktor<br />

<strong>der</strong> Außenbereichsgrundstücke nach <strong>der</strong>en tatsächlicher Nutzung bestimmt wird.<br />

§ 7<br />

Grundstücksfläche<br />

Als Grundstücksfläche im S<strong>in</strong>ne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.<br />

§ 8<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten<br />

(1) Der Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Vollgeschosse. Hat e<strong>in</strong> neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, Gebäudehöhe o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahl zugrunde zu legen.<br />

Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />

a) bei e<strong>in</strong>geschossiger Bebaubarkeit 1,0,<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />

Bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor um 0,25.<br />

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- o<strong>der</strong> abgerundet<br />

werden. In Gewerbe-, Industrie- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung <strong>in</strong><br />

Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.<br />

(3) Ist we<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>e Baumassenzahl<br />

festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong><br />

abgerundet werden.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) Geme<strong>in</strong>dbedarfsflächen ohne Festsetzung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte,<br />

anhand <strong>der</strong>er die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte,<br />

vorsieht, gilt 1,25,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige Bebauung im<br />

Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat,<br />

gilt 1,0,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können, gestattet,<br />

gilt 0,5,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,5,<br />

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,<br />

f) Dauerkle<strong>in</strong>-, Schreber- o<strong>der</strong> Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,<br />

g) Kirchengebäude o<strong>der</strong> ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt,<br />

gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

Januar 2011 73


(5) S<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong> Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahlen festgesetzt, ist <strong>der</strong> Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen<br />

Werte zu ermitteln.<br />

(6) Enthält <strong>der</strong> Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e Festsetzungen über die Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebäudehöhe (Traufhöhe) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baumassenzahlen, anhand <strong>der</strong>er sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor<br />

ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 entsprechend.<br />

(7) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO werden die<br />

ermittelten Veranlagungsflächen und 25 v.H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch<br />

Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.<br />

§ 9<br />

Nutzungsfaktor bei Bestehen e<strong>in</strong>er Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält e<strong>in</strong>e Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten<br />

die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten s<strong>in</strong>d die<br />

Vorschriften des § 10 anzuwenden.<br />

§ 10<br />

Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

S<strong>in</strong>d Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

(2) Ist im Bauwerk ke<strong>in</strong> Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die tatsächliche<br />

Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für <strong>in</strong>sgesamt gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriell genutzte<br />

Grundstücke; durch 2,2 für alle <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen<br />

werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet.<br />

(3) Die <strong>in</strong> § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.<br />

(4) Bei Grundstücken, die<br />

a) als <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung<br />

untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen,<br />

gilt 1,0,<br />

c) als Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können,<br />

gilt 0,5,<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Weise genutzt<br />

werden können, gilt 0,5,<br />

e) nur als Dauerkle<strong>in</strong>-, Schreber- o<strong>der</strong> Freizeitgärten genutzt werden können,<br />

gilt 0,25,<br />

f) mit Kirchengebäuden o<strong>der</strong> ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut s<strong>in</strong>d,<br />

gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

Januar 2011 74


(5) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen Bebauung o<strong>der</strong><br />

sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit e<strong>in</strong>er nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit e<strong>in</strong>er nach §<br />

8 Abs. 2, als Industriegebiete mit e<strong>in</strong>er nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als<br />

Son<strong>der</strong>gebiete i. S. d. § 11 BauNVO anzusehen s<strong>in</strong>d, werden die Veranlagungsflächen um 25 v. H.<br />

erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen<br />

werden.<br />

(6) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. Abs. 5 sowie <strong>in</strong> Gebieten<br />

mit diffuser Nutzung gilt die <strong>in</strong> Abs. 5 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich<br />

o<strong>der</strong> überwiegend gewerblich, <strong>in</strong>dustriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies <strong>in</strong> Kerngebieten o<strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

§ 11<br />

Nutzungsfaktor im Außenbereich<br />

(1) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor nach folgenden<br />

Zahlen:<br />

Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,01<br />

Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei Baumschulen, Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühnerfarm,<br />

Mast- o<strong>der</strong> Zuchtbetriebe) und Grundstücke, die <strong>der</strong> Erholung dienen 0,06<br />

Forstwirtschaft 0,006<br />

Obst- und We<strong>in</strong>bau 0,03<br />

Gartenbau, Dauerkle<strong>in</strong>-, Schreber- und Freizeitgärten, Kle<strong>in</strong>tierzuchtanlagen 0,25<br />

Garten- und Parkanlagen 0,25<br />

Freibä<strong>der</strong>, Sport-, Spiel-, Grill- und Camp<strong>in</strong>gplätze, Biergärten und Ähnliches 0,5<br />

Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz, Schießanlage,<br />

Kfz-Übungsgelände etc.) 0,5<br />

Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten 0,5<br />

Spiel- und Vergnügungsparks 2,0<br />

gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen, Kies- und Bodenabbau) 1,0<br />

Ausflugsziele (z. B. Burgru<strong>in</strong>en, Kultur- und Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,25<br />

Friedhöfe 0,5<br />

(2) S<strong>in</strong>d Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor für den<br />

bebauten Teil des Grundstücks nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den tatsächlich<br />

vorhandenen Vollgeschossen, wobei entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 <strong>der</strong> Nutzungsfaktor bestimmt<br />

wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich <strong>der</strong> Gebäudefläche) gelten die Vorgaben<br />

des Abs. 1.<br />

§ 12<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen<br />

(1) Liegt e<strong>in</strong> Grundstück zum Teil im Geltungsbereich e<strong>in</strong>es Bebauungsplans o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Satzung<br />

gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten Innenbereich, so bestimmt sich die<br />

Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich e<strong>in</strong>er Satzung gemäß §<br />

34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10.<br />

Januar 2011 75


(2) Liegt e<strong>in</strong> Grundstück teilweise im Geltungsbereich e<strong>in</strong>es Bebauungsplans o<strong>der</strong> im Bereich e<strong>in</strong>er<br />

Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die<br />

Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich e<strong>in</strong>er Satzung gemäß §<br />

34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den Außenbereich nach § 11.<br />

(3) Liegt e<strong>in</strong> Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich – <strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er Tiefe von 50 m endet -,<br />

teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den unbeplanten<br />

Innenbereich nach § 10 und für den Außenbereich nach § 11.<br />

§ 13<br />

Mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(1) Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige<br />

Verkehrsanlagen erschlossen werden, s<strong>in</strong>d die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten<br />

Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde zu legen. Dies gilt nur,<br />

wenn m<strong>in</strong>destens zwei Verkehrsanlagen voll <strong>in</strong> <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> stehen.<br />

(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht <strong>in</strong> Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S.<br />

d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke <strong>in</strong> unbeplanten Gebieten, die überwiegend gewerblich,<br />

<strong>in</strong>dustriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies <strong>in</strong> Kern- bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO<br />

zulässig ist.<br />

§ 14<br />

Vorausleistungen<br />

Ab Beg<strong>in</strong>n des Jahres, <strong>in</strong> dem mit <strong>der</strong> Baumaßnahme begonnen wird, kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.<br />

§ 15<br />

Ablösung<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf<br />

Ablösung besteht nicht.<br />

§ 16<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.<br />

§ 17<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet ist, tritt <strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Januar 2011 76


§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige<br />

Satzung vom 11.12.2001 außer Kraft.<br />

Januar 2011 77


Erschließungsbeitragssatzung<br />

vom 10.07.2006<br />

§ 1<br />

Erheben von Beiträgen<br />

Zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Beiträge nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

§§ 127 ff. BauGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den Bestimmungen dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Umfang des Aufwands<br />

Beitragsfähig ist <strong>der</strong> Aufwand für die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> stehenden Erschließungsanlagen <strong>in</strong><br />

folgendem Umfang:<br />

1. Für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze <strong>in</strong>:<br />

a) Wochenendhaus- und Kle<strong>in</strong>gartengebieten bis zu e<strong>in</strong>er Breite von 7 m,<br />

b) Kle<strong>in</strong>siedlungsgebieten " 10 m,<br />

c) Wohngebieten, Ferienhaus-, Camp<strong>in</strong>gplatz-, Dorf- und<br />

Mischgebieten " 20 m,<br />

d) Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen<br />

Son<strong>der</strong>gebieten " 25 m,<br />

2. Für Fuß- und Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB " 6 m,<br />

3. Für Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) " 25 m,<br />

4. für unselbständige Parkflächen und Grünanlagen jeweils " 6 m,<br />

5. Für Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) jeweils bis zu 15 % aller im<br />

Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.<br />

Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen, gilt die<br />

größte Breite.<br />

Enden Erschließungsanlagen mit e<strong>in</strong>em Wendehammer, vergrößern sich die angegebenen Maße für den<br />

Bereich des Wendehammers auf das An<strong>der</strong>thalbfache, m<strong>in</strong>destens aber um 10 m; Gleiches gilt für den<br />

Bereich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>mündung <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e bzw. Kreuzung mit an<strong>der</strong>en Erschließungsanlagen.<br />

§ 3<br />

Beitragsfähiger Aufwand<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach tatsächlichen Kosten grundsätzlich für jede<br />

Erschließungsanlage geson<strong>der</strong>t ermittelt.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass <strong>der</strong> beitragsfähige Aufwand<br />

für Abschnitte e<strong>in</strong>er Erschließungsanlage o<strong>der</strong> für mehrere Anlagen, die für die Erschließung <strong>der</strong><br />

Grundstücke e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit bilden (Erschließungse<strong>in</strong>heit), <strong>in</strong>sgesamt ermittelt wird.<br />

§ 4<br />

Anteil <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Aufwands.<br />

Januar 2011 78


§ 5<br />

Verteilung<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> auf die erschlossenen<br />

Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach <strong>der</strong>en Flächen verteilt. Soweit e<strong>in</strong>e unterschiedliche bauliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach <strong>der</strong> Veranlagungsfläche vorgenommen. Die<br />

Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen <strong>der</strong> Grundstücksfläche (§ 6) mit dem Nutzungsfaktor<br />

(§§ 7 bis 9).<br />

§ 6<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstückfläche im S<strong>in</strong>ne des § 5 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchstücks.<br />

(2) Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; gehen Grundstücke vom<br />

unbeplanten Innenbereich <strong>in</strong> den Außenbereich über, wird die Fläche zwischen <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen<br />

Grenze <strong>der</strong> Grundstücke mit <strong>der</strong> Erschließungsanlage und e<strong>in</strong>er im Abstand von 50 m dazu<br />

verlaufende L<strong>in</strong>ie berücksichtigt. Grenzen Grundstücke nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage<br />

an o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d sie nur mit e<strong>in</strong>em dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden, so<br />

wird die Fläche zwischen <strong>der</strong> Grundstücksgrenze, die <strong>der</strong> Erschließungsanlage zugewandt ist, und<br />

e<strong>in</strong>er im Abstand von 50 m dazu verlaufenden L<strong>in</strong>ie zugrunde gelegt; Grundstücksteile, die sich<br />

lediglich als wegemäßige Verb<strong>in</strong>dung zwischen Grundstück und Erschließungsanlage darstellen,<br />

bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten<br />

Stelle 15 m nicht überschreiten.<br />

(3) Überschreitet die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante)<br />

Nutzung des Grundstücks die <strong>in</strong> Abs. 2 genannten Abstände, ist zusätzlich die Tiefe <strong>der</strong><br />

übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Nutzung erst bei o<strong>der</strong> h<strong>in</strong>ter <strong>der</strong> Begrenzung von 50 m beg<strong>in</strong>nt.<br />

§ 7<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten<br />

(1) Der Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Vollgeschosse. Hat e<strong>in</strong> neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, Gebäudehöhe o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahl zugrunde zu legen.<br />

Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />

a) bei e<strong>in</strong>geschossiger Bebaubarkeit 1,0,<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,<br />

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.<br />

Bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor um 0,25.<br />

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- o<strong>der</strong> abgerundet<br />

werden. In Gewerbe-, Industrie- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung <strong>in</strong><br />

Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.<br />

(3) Ist we<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>e Baumassenzahl<br />

festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong><br />

abgerundet werden.<br />

Januar 2011 79


(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bedarfsflächen ohne Festsetzung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte,<br />

anhand <strong>der</strong>er die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte,<br />

vorsieht, gilt 1,25,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige Bebauung im<br />

Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat,<br />

gilt 1,0,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können,<br />

gestattet, gilt 0,5,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,5<br />

e) Dauerkle<strong>in</strong>-, Schreber- o<strong>der</strong> Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,<br />

f) Kirchengebäude o<strong>der</strong> ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung<br />

festsetzt, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(5) S<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong> Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahlen festgesetzt, ist <strong>der</strong> Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen<br />

Werte zu ermitteln.<br />

(6) Enthält <strong>der</strong> Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e Festsetzungen über die Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebäudehöhe (Traufhöhe) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baumassenzahlen, anhand <strong>der</strong>er sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor<br />

ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 9 entsprechend.<br />

(7) In Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO werden die<br />

ermittelten Veranlagungsflächen um 25 v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch<br />

Grundstücke mit an<strong>der</strong>er zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.<br />

§ 8<br />

Nutzungsfaktor bei Bestehen e<strong>in</strong>er Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält e<strong>in</strong>e Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten<br />

die Regelungen des § 7 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten s<strong>in</strong>d die<br />

Vorschriften des § 9 anzuwenden.<br />

§ 9<br />

Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

S<strong>in</strong>d Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

(2) Ist im Bauwerk ke<strong>in</strong> Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die tatsächliche<br />

Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für <strong>in</strong>sgesamt gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriell genutzte<br />

Grundstücke; durch 2,2 für alle <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen<br />

werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet.<br />

(3) Die <strong>in</strong> § 7 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.<br />

Januar 2011 80


(4) Bei Grundstücken, die<br />

a) als Geme<strong>in</strong>bedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhältnis zu ihrer Größe<br />

untergeordnet bebaut s<strong>in</strong>d (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er im Verhältnis zur gewerblichen<br />

Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0<br />

c) als Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer<br />

Zweckbestimmung im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden<br />

können, gilt 0,5,<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher<br />

Weiße genutzt werden können, gilt 0,5,<br />

e) nur als Dauerkle<strong>in</strong>-, Schreber- o<strong>der</strong> Freizeitgärten genutzt werden können,<br />

gilt 0,25,<br />

f) mit Kirchengebäuden o<strong>der</strong> ähnlichen Gebäuden mit religiöser<br />

Zweckbestimmung bebaut s<strong>in</strong>d, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.<br />

(5) In Gebieten, die aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen Bebauung o<strong>der</strong><br />

sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit e<strong>in</strong>er nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit e<strong>in</strong>er nach §<br />

8 Abs. 2, als Industriegebiete mit e<strong>in</strong>er nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung o<strong>der</strong> als<br />

Son<strong>der</strong>gebiete i. S. d. § 11 BauNVO anzusehen s<strong>in</strong>d, werden die Veranlagungsflächen um 25 v. H.<br />

erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit an<strong>der</strong>er Nutzungsart erschlossen<br />

werden.<br />

(6) In an<strong>der</strong>en als Gewerbe-, Industrie, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. Abs. 5 sowie <strong>in</strong> Gebieten mit<br />

diffuser Nutzung gilt die <strong>in</strong> Abs. 5 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich o<strong>der</strong><br />

überwiegend gewerblich, <strong>in</strong>dustriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies <strong>in</strong> Kerngebieten o<strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.<br />

§ 10<br />

Mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(1) Bei durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken werden die<br />

nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Erschließungsanlage<br />

nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt.<br />

Dies gilt nur, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Erschließungsanlagen voll <strong>in</strong> <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

stehen und<br />

a) für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Erschließungsanlagen bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung Beiträge für die<br />

erstmalige Herstellung entrichtet worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

b) e<strong>in</strong>e Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann o<strong>der</strong><br />

c) nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.<br />

(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht <strong>in</strong> Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S.<br />

d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke <strong>in</strong> unbeplanten Gebieten, die überwiegend gewerblich,<br />

<strong>in</strong>dustriell o<strong>der</strong> so genutzt werden, wie dies <strong>in</strong> Kern- bzw. Son<strong>der</strong>gebieten nach § 11 BauNVO<br />

zulässig ist.<br />

(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke s<strong>in</strong>d bei geme<strong>in</strong>samer Aufwandsermittlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Erschließungse<strong>in</strong>heit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei <strong>der</strong> Verteilung des Erschließungsaufwands<br />

nur e<strong>in</strong>mal zu berücksichtigen.<br />

Januar 2011 81


§ 11<br />

Kostenspaltung<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Beitrag für e<strong>in</strong>zelne Teile, nämlich Grun<strong>der</strong>werb,<br />

Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- o<strong>der</strong><br />

Entwässerungse<strong>in</strong>richtungen selbständig erhoben wird.<br />

§ 12<br />

Merkmale <strong>der</strong> endgültigen Herstellung<br />

(1) Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB s<strong>in</strong>d endgültig hergestellt, wenn ihre<br />

Flächen Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> s<strong>in</strong>d, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau<br />

und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em ähnlichen Material<br />

neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und Beleuchtungse<strong>in</strong>richtungen aufweisen; bei<br />

Verkehrsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und beidseitigen<br />

Gehwegen die nicht befahrbare Verkehrsfläche.<br />

(2) Parkflächen und Grünanlagen s<strong>in</strong>d endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> stehen und erstere i. S. d. Abs. 1 befestigt, mit Entwässerungs- und<br />

Beleuchtungse<strong>in</strong>richtungen versehen bzw. letztere gärtnerisch gestaltet s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann durch Abweichungssatzung bestimmen, dass e<strong>in</strong>zelne Teile<strong>in</strong>richtungen ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend von den Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2<br />

ger<strong>in</strong>gwertiger o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>sartig (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.<br />

§ 13<br />

Immissionsschutzanlagen<br />

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche<br />

Umwelte<strong>in</strong>wirkungen im S<strong>in</strong>ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende<br />

Satzung geregelt.<br />

§ 14<br />

Vorausleistungen<br />

Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erhoben werden.<br />

§ 15<br />

Ablösung<br />

Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. E<strong>in</strong><br />

Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige<br />

Satzung vom 26.02.2002 außer Kraft.<br />

Januar 2011 82


Stellplatz- und Ablösesatzung<br />

über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl <strong>der</strong> Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen und<br />

Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> und die Ablösung <strong>der</strong> Stellplätze für Kraftfahrzeuge<br />

vom 29.05.1995, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikelsatzung am 12.09.2000<br />

§ 1<br />

Stellplatzpflicht<br />

(1) Für das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> wird bestimmt, daß bauliche und sonstige Anlagen, bei<br />

denen e<strong>in</strong> Zu- o<strong>der</strong> Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze<br />

o<strong>der</strong> Garagen und Abstellplätze <strong>in</strong> ausreichen<strong>der</strong> Zahl und Größe sowie <strong>in</strong> geeigneter<br />

Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze).<br />

(2) Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> ihrer<br />

Benutzung stehen <strong>der</strong> Errichtung im S<strong>in</strong>n des Abs. 1 gleich.<br />

(3) Sonstige Än<strong>der</strong>ungen von Anlagen nach Abs. 1 s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen<br />

und Abstellplätze <strong>in</strong> solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die <strong>in</strong>folge<br />

<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.<br />

(4) Für die Altortslagen (Straßenverzeichnis s. Anlage 2) <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> wird bestimmt, daß die<br />

Verpflichteten unter Fortfall <strong>der</strong> Herstellungspflicht an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>en Geldbetrag zu zahlen<br />

haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen o<strong>der</strong> Garagen nicht o<strong>der</strong> nur unter großen<br />

Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).<br />

Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 5.<br />

§ 2<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Stellplätze<br />

(1) Stellplätze s<strong>in</strong>d mit Pflaster-, Verbundste<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag<br />

auf e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.<br />

S<strong>in</strong>d umweltschädliche Belastungen <strong>der</strong> Böden zu erwarten, kann gefor<strong>der</strong>t werden, dass die<br />

Flächen versiegelt werden, das Oberflächenwasser gesammelt und durch geeignete Maßnahmen<br />

gere<strong>in</strong>igt wird.<br />

(2) Stellplätze s<strong>in</strong>d ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.<br />

Für je 5 Stellplätze ist e<strong>in</strong> standortgeeigneter Baum (Stammumfang m<strong>in</strong>d. 10 cm, gemessen <strong>in</strong> 1 m<br />

Höhe) zu pflanzen.<br />

Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung s<strong>in</strong>d zusätzlich durch e<strong>in</strong>e raumglie<strong>der</strong>nde<br />

Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen<br />

Stellplatzflächen s<strong>in</strong>d flächendeckend zu bepflanzen.<br />

(3) Bei Baugrundstücken mit e<strong>in</strong>em Bedarf bis zu 4 Stellplätzen können 2 Stellplätze dann<br />

ausnahmsweise h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ausgewiesen werde, wenn die Bebauung e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Anordnung<br />

nicht zuläßt.<br />

(4) Im Vorgarten errichtete Stellplätze dürfen höchstens aus 2 befestigten Spuren mit Rasenste<strong>in</strong>en<br />

bestehen, die e<strong>in</strong>zugrünen s<strong>in</strong>d.<br />

(5) Regelungen <strong>in</strong> Bebauungsplänen bleiben unberührt.<br />

Januar 2011 83


§ 3<br />

Größe <strong>der</strong> Stellplätze<br />

Für die Stellplätze s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens folgende Grundflächen vorzusehen:<br />

1. Für e<strong>in</strong>en Personenkraftwagen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Lastkraftwagen bis zu 2,8 t<br />

Gesamtgewicht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Kle<strong>in</strong>bus mit höchstens 10 Sitzplätzen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Anhänger<br />

2. für e<strong>in</strong>en Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis 10 t Gesamtgewicht o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>em Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen<br />

3. Für e<strong>in</strong>en Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Sattelfahrzeug o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Gelenkbus<br />

3,0 x 5,0 m,<br />

4,0 x 10,0 m,<br />

5,0 x 22,0 m.<br />

Für an<strong>der</strong>e Kraftfahrzeuge s<strong>in</strong>d die Grundflächen im E<strong>in</strong>zelfall festzulegen.<br />

§ 4<br />

Zahl <strong>der</strong> Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong><br />

(1) Stellplätze (und Abstellplätze für Fahrrä<strong>der</strong>) s<strong>in</strong>d auf dem Baugrundstück nachzuweisen,<br />

herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen dürfen auch <strong>in</strong> zumutbarer Entfernung<br />

(höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe<br />

(höchstens 30 m Fußweg) auf e<strong>in</strong>em geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck<br />

öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden.<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Stellplätze bemißt sich nach <strong>der</strong> dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die<br />

verb<strong>in</strong>dlicher Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(3) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., <strong>der</strong>en Geschäfts-,<br />

Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, geme<strong>in</strong>same Stellplätze<br />

geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze nach dem größten<br />

gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em offensichtlichen Mißverhältnis zum<br />

tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelermittlung ergebende Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />

entsprechend verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden, sofern e<strong>in</strong>e wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Stellplatzberechnung ist jeweils auf e<strong>in</strong>en vollen Stellplatz aufzurunden.<br />

(5) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle <strong>der</strong> Errichtung von<br />

Stellplätzen.<br />

§ 5<br />

Ablösebetrag<br />

Für die Altortslage <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> werden folgende Ablösebeträge festgelegt:<br />

Stellplatz nach § 3 Nr. 1<br />

Stellplatz nach § 3 Nr. 2<br />

Stellplatz nach § 3 Nr. 3<br />

1.917,50 Euro<br />

5.726,50 Euro<br />

18.560,00 Euro<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 84


Anlage 1<br />

Zur Stellplatz- und Ablösesatzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge<br />

Zahl <strong>der</strong> Abstellplätze für<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

1 Wohngebäude<br />

1.1 E<strong>in</strong>familienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 3 je Wohnung<br />

1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige<br />

Gebäude mit Wohnungen<br />

1,5 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung<br />

1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung<br />

1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung<br />

1.5 K<strong>in</strong><strong>der</strong>- u. Jugendwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 2 Stellplätze<br />

1 je 3 Betten<br />

1.6 Student<strong>in</strong>nen-, Studentenwohnheime<br />

1 Stpl. je 4 Betten 1 je Bett<br />

1.7 Schwestern-, Pflegewohnheime 1 Stpl. je 3 Betten, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 3 Stpl.<br />

1 je 3 Betten<br />

1.8 Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen-,<br />

Arbeitnehmerwohnheime<br />

1 Stpl. je 2 Betten, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 3 Stellplätze<br />

1 je 3 Betten<br />

1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 Betten, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 3 Stellplätze<br />

1 je 10 Betten<br />

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsräume<br />

allgeme<strong>in</strong><br />

1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche 1 je 60 m² Nutzfläche<br />

2.2 Räume mit erheblichen Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenverkehr (Schalter-,<br />

Abfertigungs- o<strong>der</strong> Beratungsräume,<br />

Arztpraxen u. <strong>der</strong>gl.)<br />

3 Verkaufsstätten<br />

1 Spl. je 20 m² Nutzfläche,<br />

jedoch m<strong>in</strong>d. 3 Stpl.<br />

1 je 50 m² Nutzfläche<br />

3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 35 m² Verkaufsnutzfläche,<br />

jedoch m<strong>in</strong>d. 2<br />

Stpl. je Laden<br />

1 je 70 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

3.2 Geschäftshäuser mit ger<strong>in</strong>gem<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenverkehr<br />

1 Stpl. je 50 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

1 je 100 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

1 je 100 m²<br />

Verkaufsnutzfläche<br />

4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher<br />

Bedeutung (z.B. Theater,<br />

Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)<br />

1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze<br />

Januar 2011 85


Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge<br />

Zahl <strong>der</strong> Abstellplätze für<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B.<br />

Lichtspieltheater, Schulaulen,<br />

Vortragshäuser)<br />

1 Stpl. je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze<br />

4.3 <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze<br />

4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze<br />

5 Sportstätten<br />

5.1 Sportplätze ohne Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze (z.B. Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsplätze)<br />

1 Stpl. je 250 m² Sportfläche 1 je 250 m² Sportfläche<br />

5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätzen<br />

1 Stpl. je 250 m² Sportfläche,<br />

zusätzlich<br />

1 Stpl. je 15 Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 je 30 Besucherplätze<br />

5.3 Turn- und Sporthallen ohne<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche 1 je 50 m² Hallenfläche<br />

5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze und Fitneßcenter<br />

1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche,<br />

zusätzlich 1 Stpl. je 15<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 je 50 m² Hallenfläche,<br />

zusätzlich 1 je 15<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

5.5 Freibä<strong>der</strong> und Freiluftbä<strong>der</strong> 1 Stpl. je 200 m²<br />

Grundstücksfläche<br />

1 je 200 m²<br />

Grundstücksfläche<br />

5.6 Hallenbä<strong>der</strong> ohne Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 Stpl. je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen 1 je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen<br />

5.7 Hallenbä<strong>der</strong> mit Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 Stpl. je 5 Klei<strong>der</strong>ablagen,<br />

zusätzlich 1 Stpl. je 15<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 je 10 Klei<strong>der</strong>ablagen,<br />

zusätzlich 1 je 10<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

5.8 Tennisplätze ohne Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze<br />

4 Stpl. je Spielfeld 1 je 2 Spielfel<strong>der</strong><br />

5.9 Tennisplätze mit Besucher/<br />

<strong>in</strong>nenplätze<br />

4 Stpl. je Spielfeld,<br />

zusätzlich 1 Stpl. je 15<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 je 2 Spielfel<strong>der</strong>,<br />

zusätzlich 1 je 10<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

5.10 M<strong>in</strong>igolfplätze 6 Stpl. je M<strong>in</strong>igolfanlage 5 je M<strong>in</strong>igolfanlage<br />

5.11 Kegel-, Bowl<strong>in</strong>gbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn<br />

5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Boote 1 je 5 Boote<br />

6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 Sitzplätze 1 je 4 Sitzplätze<br />

6.2 Diskotheken 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 8 Sitzplätze<br />

6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und<br />

an<strong>der</strong>e Beherbergungsbetriebe<br />

1 Stpl. je 4 Betten, für zugehörigen<br />

Restaurationsbetrieb<br />

Zuschlag nach Nr. 6.1<br />

1 je 25 Betten<br />

6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 1 je 10 Betten<br />

Januar 2011 86


Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge<br />

7 Krankenanstalten<br />

Zahl <strong>der</strong> Abstellplätze für<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

7.1 Krankenanstalten von örtlicher<br />

Bedeutung<br />

7.2 Krankenanstalten von überörtlicher<br />

Bedeutung<br />

7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten<br />

für langfristig Kranke<br />

1 Stpl. je 5 Betten 1 je 25 Betten<br />

1 Stpl. je 4 Betten 1 je 40 Betten<br />

1 Stpl. je 3 Betten 1 je 50 Betten<br />

7.4 Altenpflegeheime s. A. 1.9 1Stpl. je 8 Betten 1 je 50 Betten<br />

8 Schulen, E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Jugendför<strong>der</strong>ung<br />

8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/<strong>in</strong>nen 1 je 3 Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

8.2 Sonstige allgeme<strong>in</strong>bildende Schulen,<br />

Berufsschulen, Berufsfachschulen<br />

1 Stpl. je 25 Schüler/<strong>in</strong>nen,<br />

zusätzlich 1 Stpl. je 5<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen über 18 Jahre<br />

1 je 3 Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

8.3 Son<strong>der</strong>schulen für Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te 1 Stpl. je 15 Schüler/<strong>in</strong>nen 1 je 15 Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 4 Studierende 1 je 6 Studierende<br />

8.5 K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten, K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten<br />

und <strong>der</strong>gl.<br />

1 Stpl. je 25 K<strong>in</strong><strong>der</strong>, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 2 Stellplätze<br />

1 je 25 K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

8.6 Jugendfreizeitheime und <strong>der</strong>gl. 1 Stpl. je 15<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

1 je 5<br />

Besucher/<strong>in</strong>nenplätze<br />

9 Gewerbliche Anlagen<br />

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 60 m² Nutzfläche<br />

o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />

1 je 60 m² Nutzfläche<br />

o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />

9.2 Lagerräume, Lagerplätze,<br />

Ausstellungs- und Verkaufsplätze<br />

1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche<br />

o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte<br />

1 je 5 Beschäftigte<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- o<strong>der</strong><br />

Reparaturstand<br />

1 je 5 Wartungs- o<strong>der</strong><br />

Reparaturstände<br />

9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz<br />

9.5 Automatische Kraftfahrzeug-<br />

Waschstraßen<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur<br />

Selbstbedienung<br />

5 Stpl. je Waschanlage<br />

3 Stpl. je Waschplatz<br />

9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 8 m² Nutzfläche,<br />

jedoch m<strong>in</strong>d. 3 Stpl.<br />

1 je 20 m² Nutzfläche<br />

10 Verschiedenes<br />

10.1 Kle<strong>in</strong>gartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kle<strong>in</strong>gärten 1 je 2 Kle<strong>in</strong>gärten<br />

10.2 Friedhöfe 1 Stpl. Je 2.000 m²<br />

Grundstücksfläche, jedoch<br />

m<strong>in</strong>d. 10 Stellplätze<br />

1 je 750 m²<br />

Grundstücksfläche<br />

Januar 2011 87


Anlage 2<br />

Straßenverzeichnis zur Bestimmung <strong>der</strong> Altortslagen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> gem. § 1 Abs. 4<br />

Kerngeme<strong>in</strong>de <strong>Echzell</strong><br />

- Bäckergasse<br />

- Bahnhofstraße<br />

- Biedrichsgasse<br />

- Bisseser Straße bis Nr. 26 bzw. Nr. 59<br />

- Eschbaumgasse<br />

- Gänswirthsgasse<br />

- Hauptstraße von Nr. 104 bis Nr. 228 und von Nr. 33 bis Nr. 147<br />

- Hollergasse<br />

- L<strong>in</strong>denstraße<br />

- Mühlgasse<br />

- Schulstraße<br />

Ortsteil B<strong>in</strong>genheim<br />

- Ebsengasse<br />

- Kronstraße<br />

- Raunstraße<br />

- Schloßstraße<br />

- Weidgasse<br />

Ortsteil Bisses<br />

- Georgenstraße<br />

- Mittelstraße<br />

- Niddaer Straße von Nr. 2 bis Nr. 10<br />

Ortsteil Gettenau<br />

- Hauptstraße<br />

- R<strong>in</strong>gstraße<br />

- Römerstraße<br />

- Untergasse<br />

- Wiesengasse bis Nr. 10 bzw. Nr. 23<br />

Januar 2011 88


Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen<br />

nach §§ 135 a-c BauGB<br />

vom 16.03.1998<br />

§ 1<br />

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen<br />

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und diese Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Umfang <strong>der</strong> erstattungsfähigen Kosten<br />

(1) Erstattungsfähig s<strong>in</strong>d die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung <strong>der</strong> Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

2. die Herstellung <strong>der</strong> Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen e<strong>in</strong>schließlich ihrer Planung,<br />

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> aus<br />

ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bereitstellung.<br />

(3) Die Ausgestaltung <strong>der</strong> Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong>en Durchführungsdauer<br />

ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage<br />

dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im E<strong>in</strong>zelfall von den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage<br />

beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach<br />

§§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.<br />

§ 3<br />

Ermittlung <strong>der</strong> erstattungsfähigen Kosten<br />

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.<br />

§ 4<br />

Verteilung <strong>der</strong> erstattungsfähigen Kosten<br />

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten<br />

Grundstücke nach Maßgabe <strong>der</strong> zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist ke<strong>in</strong>e<br />

zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige<br />

selbständig versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.<br />

§ 5<br />

Entstehen <strong>der</strong> Erstattungspflicht<br />

(1) Die Erstattungspflicht entsteht mit <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Maßnahmen zum Ausgleich durch die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>. Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand stellt durch Beschluss fest, wann die Maßnahme hergestellt<br />

wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt (§ 135 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 9<br />

KAG).<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann für e<strong>in</strong>zelne Teile von Maßnahmen zum Ausgleich Erstattungsbeträge jeweils<br />

schon dann erheben, wenn diese Teile hergestellt s<strong>in</strong>d. In diesem Fall entsteht die Erstattungspflicht<br />

mit <strong>der</strong> Bekanntmachung des Beschlusses des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Herstellung <strong>der</strong> Teile feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 135 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 11<br />

Abs. 8 KAG).<br />

Januar 2011 89


§ 6<br />

Pflichtige<br />

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheides Vorhabenträger o<strong>der</strong><br />

Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet ist, ist<br />

anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend<br />

ihren Miteigentumsanteilen erstattungspflichtig.<br />

(3) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 1 Satz 2 auf dem<br />

Erbbaurecht.<br />

§ 7<br />

Anfor<strong>der</strong>ung von Vorauszahlungen<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann für Grundstücke, für die e<strong>in</strong>e Kostenerstattungspflicht noch nicht o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> vollem<br />

Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages<br />

anfor<strong>der</strong>n, sobald die Grundstücke, auf denen E<strong>in</strong>griffe zu erwarten s<strong>in</strong>d, baulich o<strong>der</strong> gewerblich genutzt<br />

werden dürfen.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages<br />

Der Kostenerstattungsbetrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung fällig.<br />

§ 9<br />

Ablösung<br />

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 90


Anlage zu § 2 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen<br />

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

1. Anpflanzung / Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern<br />

1.1 Anpflanzung von E<strong>in</strong>zelbäumen<br />

- Schaffung günstiger Wachstumsbed<strong>in</strong>gungen durch Herstellen <strong>der</strong> Vegetationstragschicht<br />

nach DIN 18915 und <strong>der</strong> Pflanzgrube gem. DIN 18916<br />

- Anpflanzung von Hochstammbäumen mit e<strong>in</strong>em Stammumfang <strong>der</strong> Sortierung 18/20<br />

- Verankerung <strong>der</strong> Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung <strong>der</strong> Baumscheibe<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre<br />

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln<br />

- Schaffung günstiger Wachstumsbed<strong>in</strong>gungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915<br />

- Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit e<strong>in</strong>em Stammumfang <strong>der</strong> Sortierung 18/ 20,<br />

Bäumen II. Ordnung mit e<strong>in</strong>em Stammumfang <strong>der</strong> Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch<br />

und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sortierung 60/80, 80/100 o<strong>der</strong> 100/150<br />

hoch<br />

- Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher<br />

- Verankerung <strong>der</strong> Gehölze und Erstellung von Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre<br />

1.3 Anlage standortgerechter Wäl<strong>der</strong><br />

- Schaffung günstiger Wachstumsbed<strong>in</strong>gungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915<br />

- Aufforstung mit standortgerechten Arten<br />

- 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80 – 120 cm<br />

- Erstellung von Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre<br />

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen<br />

- Schaffung günstiger Wachstumsbed<strong>in</strong>gungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915<br />

- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung <strong>der</strong> Bäume<br />

- je 100 qm e<strong>in</strong> Obstbaum <strong>der</strong> Sortierung 10/12<br />

- E<strong>in</strong>saat Gras-/ Kräutermischung<br />

- Erstellung von Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre<br />

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen<br />

- Schaffung günstiger Wachstumsbed<strong>in</strong>gungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915<br />

- E<strong>in</strong>saat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre<br />

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen<br />

2.1 Herstellung von Stillgewässern<br />

- Aushub und E<strong>in</strong>bau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens<br />

- ggf Abdichtung des Untergrundes<br />

- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre<br />

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern<br />

Januar 2011 91


- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen<br />

- Gestaltung <strong>der</strong> Ufer und E<strong>in</strong>bau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung<br />

<strong>in</strong>genieurbiologischer Vorgaben<br />

- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen<br />

- Entschlammung<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre<br />

3. Begrünung von baulichen Anlagen<br />

3.1 Fassadenbegrünung<br />

- Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen<br />

- Anbr<strong>in</strong>gung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schl<strong>in</strong>g- und Kletterpflanzen<br />

- e<strong>in</strong>e Pflanze je 2 lfm.<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre<br />

3.2 Dachbegrünung<br />

- <strong>in</strong>tensive Begrünung von Dachflächen<br />

- extensive Begrünung von Dachflächen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre<br />

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung<br />

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen<br />

- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge<br />

- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten<br />

- E<strong>in</strong>bau wasserdurchlässiger Deckschichten<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr<br />

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung<br />

- Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung<br />

- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Dra<strong>in</strong>agen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr<br />

5. Maßnahmen zur Extensivierung<br />

5.1 Umwandlung von Acker bzw. <strong>in</strong>tensivem Grünland <strong>in</strong> Acker- und Grünlandbrache<br />

- Nutzungsaufgabe<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr<br />

5.2 Umwandlung von Acker <strong>in</strong> Ru<strong>der</strong>alflur<br />

- ggf Abtragen und Abtransport des Oberbodens<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr<br />

5.3 Umwandlung von Acker <strong>in</strong> extensiv genutztes Grünland<br />

- Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens<br />

- E<strong>in</strong>saat von Wiesengräsern und Kräutern<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre<br />

5.4 Umwandlung von <strong>in</strong>tensivem Grünland <strong>in</strong> extensiv genutztes Grünland<br />

- Nutzungsreduzierung<br />

- Aushagerung durch Mahd und Verwertung o<strong>der</strong> Abtransport des Mähguts<br />

- Bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen<br />

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre<br />

Januar 2011 92


Satzung über die Beschaffung, Anbr<strong>in</strong>gung und Unterhaltung<br />

von Grundstücksnummernschil<strong>der</strong>n<br />

vom 10.06.1976<br />

§ 1<br />

Verpflichtung zur Beschaffung, Anbr<strong>in</strong>gung und Unterhaltung von<br />

Grundstücksnummernschil<strong>der</strong>n<br />

(1) Jedes Grundstück, das baulich o<strong>der</strong> gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch<br />

bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand <strong>der</strong> Erschließung<br />

mit e<strong>in</strong>er von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> festzusetzenden Grundstücksnummer nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

nachstehenden Vorschriften zu versehen.<br />

(2) Die gleiche Verpflichtung besteht auch noch für unbebaute, aber baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare<br />

Grundstücke <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortslage.<br />

(3) Besteht das Grundstück aus mehreren selbständigen baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbaren<br />

Grundstücksteilen, so handelt es sich um selbständige Grundstücke, die jeweils getrennt den<br />

Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.<br />

(4) Hof-, Seiten- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>tergebäude, die wohn- o<strong>der</strong> gewerblichen Zwecken dienen, erhalten die<br />

Nummer des Grundstückes mit e<strong>in</strong>em Zusatz (Beifügung e<strong>in</strong>es kle<strong>in</strong>en Buchstabens des<br />

late<strong>in</strong>ischen Alphabetes), wenn ihre Benutzung ganz o<strong>der</strong> zum Teil vom Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong><br />

Hauptgebäude unabhängig ist (z. B. selbständige Wohnung o<strong>der</strong> selbständiger Gewerbebetrieb).<br />

§ 2<br />

Verpflichteter<br />

(1) Verpflichteter im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung ist <strong>der</strong> jeweilige Grundstückseigentümer. Mehrere<br />

Eigentümer gelten als Gesamtverpflichtete.<br />

(2) Grundstückseigentümer im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d auch die Inhaber grundstücksgleicher<br />

Rechte (z. B. Erbbauberechtigte). Im Falle e<strong>in</strong>es Erbbaurechts ist <strong>der</strong> Erbbauberechtigte<br />

Erstverpflichteter.<br />

§ 3<br />

Größe und Aussehen des Schildes<br />

(1) Wenn <strong>der</strong> Eigentümer nicht die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel üblichen blauen Nummernschilde mit weißen Zahlen<br />

bzw. Buchstaben verwenden will, so kann er e<strong>in</strong>e den gleichen Zweck voll erfüllende und sich im<br />

Rahmen dieses Zweckes geltende an<strong>der</strong>e Kennzeichnungsform wählen.<br />

(2) In jedem Falle s<strong>in</strong>d wetterbeständige und nicht verän<strong>der</strong>liche Beschil<strong>der</strong>ungen zu verwenden.<br />

(3) Das Nummernschild muss stets <strong>in</strong> gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und<br />

gegebenenfalls erneuert werden.<br />

§ 4<br />

Anbr<strong>in</strong>gungsstellen auf dem Grundstück<br />

(1) Das Nummernschild soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Straße zu stehenden Hausseite o<strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

Grundstückse<strong>in</strong>friedigung (Grundstückszugang) zur Straßenseite angebracht werden. Bei dem<br />

Anbr<strong>in</strong>gen an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Stelle darf das F<strong>in</strong>den des Schildes von <strong>der</strong> Straße aus nicht<br />

erschwert se<strong>in</strong>.<br />

Januar 2011 93


(2) Das Schild ist so anzubr<strong>in</strong>gen, dass es ohne jede Mühe je<strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> Straße aus lesbar ist. Im<br />

Falle des § 1 Abs. 4 ist s<strong>in</strong>ngemäß zu verfahren.<br />

§ 5<br />

Zuteilung <strong>der</strong> Grundstücksnummer<br />

(1) Bei bei<strong>der</strong>seitig bebaubaren Straßen erhalten die Grundstücke auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Straßenseite die<br />

geraden Nummern, die auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straßenseite die ungeraden Nummern.<br />

(2) Bei endgültig e<strong>in</strong>seitiger Bebauung wird fortlaufend nummeriert. Gleiches gilt für die<br />

Nummernverteilung bei Reihenhäusern.<br />

(3) Bei e<strong>in</strong>em Eckgrundstück s<strong>in</strong>d die Nummern <strong>in</strong> jener Straße zuzuteilen, von <strong>der</strong> das Grundstück<br />

überwiegend erschlossen wird. Das ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel jene Straße, von <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> alle<strong>in</strong>ige o<strong>der</strong><br />

Hauptzugang zum Grundstück besteht. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf<br />

Zuteilung des Grundstückes zu e<strong>in</strong>er bestimmten Straße besteht nicht.<br />

(4) Auch für zur Zeit noch nicht unter § 1 fallende Grundstücke ist die künftige Nummer zuzuteilen,<br />

sobald durch Umlegung, Teilung o<strong>der</strong> sonstige Än<strong>der</strong>ung Grundstücke für die spätere bauliche<br />

o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung geschaffen worden ist.<br />

(5) Wenn geme<strong>in</strong>debauliche o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gründe dies erfor<strong>der</strong>n, ist entsprechend den vorstehenden<br />

Absätzen e<strong>in</strong>e Neuzuteilung <strong>der</strong> Nummern durchzuführen.<br />

(6) Die Zuteilung <strong>der</strong> jeweiligen Grundstücksnummern erfolgt durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand. Dieser<br />

hat von <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong> Nummern die Eigentümer und vor allem das zuständige Katasteramt<br />

unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

§ 6<br />

Entstehung <strong>der</strong> Verpflichtungen<br />

(1) Die Verpflichtungen zum Beschaffen, Anbr<strong>in</strong>gen und Unterhalten <strong>der</strong> Nummernschil<strong>der</strong> nach<br />

Maßgabe dieser Satzung entstehen bei schon zugeteilten Grundstücksnummern mit dem<br />

Inkrafttreten dieser Satzung, im übrigen mit <strong>der</strong> entsprechenden Auffor<strong>der</strong>ung an den Eigentümer<br />

durch den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

(2) Das Nummernschild ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Entstehen <strong>der</strong> Verpflichtung anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

(3) Erfor<strong>der</strong>liche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d unverzüglich auch ohne<br />

beson<strong>der</strong>e behördliche Auffor<strong>der</strong>ung durchzuführen.<br />

§ 7<br />

Kostentragung<br />

(1) Die durch die Durchführung dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer.<br />

§ 8<br />

Ausnahmeregelung<br />

(1) Auf beson<strong>der</strong>en Antrag des Verpflichteten und von Amts wegen kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 1 bis 7 dann zulassen, wenn die Durchführung dieser<br />

Bestimmungen zu e<strong>in</strong>er unbilligen Härte für den Verpflichteten führt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong><br />

Kennzeichnungspflicht auf e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Weise zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>s auch dann, wenn die schon durchgeführten Kennzeichnungen aufgrund <strong>der</strong> §§ 3 und<br />

4 verän<strong>der</strong>t werden müssen.<br />

Januar 2011 94


§ 9<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung<br />

können mit Geldbußen geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom<br />

24.5.1968 (BGBl. I S. 481) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung.<br />

Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36 des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand (§ 5 Abs. 2 HGO).<br />

(2) Die Vollstreckung <strong>der</strong> nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügung erfolgt nach dem<br />

Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) mittels Ersatzvornahme auf<br />

Kosten des Verpflichteten o<strong>der</strong> Festsetzung e<strong>in</strong>es Zwangsgeldes.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 95


Abfallsatzung<br />

vom 11.09.2006<br />

Teil I<br />

§ 1<br />

Aufgabe<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> betreibt die Abfallentsorgung <strong>in</strong> ihrem Gebiet nach Maßgabe des<br />

Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und des<br />

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom<br />

23.05.1997 <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche E<strong>in</strong>richtung.<br />

(2) Die Abfallentsorgung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> umfasst das E<strong>in</strong>sammeln <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrem Gebiet angefallenen<br />

und überlassenen Abfälle im Hol- und Br<strong>in</strong>gsystem und die Abgabe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gesammelten Abfälle an<br />

den o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong>formiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung ihrer E<strong>in</strong>sammlungspflicht über<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.<br />

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Dritter bedienen. Dritter kann auch <strong>der</strong><br />

Landkreis se<strong>in</strong>.<br />

§ 2<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung<br />

(1) Der Abfalle<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe<br />

dieser Satzung von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />

sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht <strong>in</strong> den bereitgestellten Abfallgefäßen,<br />

Depotconta<strong>in</strong>ern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>sammlungsaktionen<br />

Nach dieser Satzung durch die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>gesammelt werden können.<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA („Kle<strong>in</strong>mengen gefährlicher Abfälle“).<br />

c) Abfälle, die e<strong>in</strong>er Rücknamepflicht aufgrund e<strong>in</strong>es Gesetzes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er erlassenen<br />

Rechtsordnung unterliegen.<br />

(3) Die von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossenen Abfälle s<strong>in</strong>d von den Erzeugern o<strong>der</strong> Besitzern dieser<br />

Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d<br />

beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nach § 11 Abs.<br />

1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom<br />

Landkreis durchgeführten E<strong>in</strong>sammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem<br />

Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />

§ 3<br />

E<strong>in</strong>sammlungssysteme<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> führt die E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen im Hol- und im Br<strong>in</strong>gsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers/<strong>der</strong> Abfallbesitzer<strong>in</strong><br />

abgeholt.<br />

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(3) Beim Br<strong>in</strong>gsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer/die Abfallbesitzer<strong>in</strong> die Abfälle zu aufgestellten<br />

Sammelgefäßen o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu br<strong>in</strong>gen.<br />

§ 4<br />

Getrennte E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Verwertung und<br />

sperrigen Abfällen im Holsystem<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung o<strong>der</strong> sperrige Abfälle e<strong>in</strong>:<br />

a) Altpapier und Kartonage,<br />

b) kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle,<br />

c) sperrige Gartenabfälle,<br />

d) Weihnachtsbäume,<br />

e) sperrige Abfälle<br />

(2) Die <strong>in</strong> Abs. 1 a) genannten verwertbaren Abfälle werden <strong>in</strong> den dazu bestimmten Gefäßen (blauen<br />

Tonnen) e<strong>in</strong>gesammelt. Das Material ist vom Abfallbesitzer/von <strong>der</strong> Abfallbesitzer<strong>in</strong> zu sammeln<br />

und am Abfuhrtag unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Die <strong>in</strong> Abs. 1 b) genannten verwertbaren Abfälle s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem dazu bestimmten Behälter (braune<br />

Komposttonne) vom Abfallbesitzer/von <strong>der</strong> Abfallbesitzer<strong>in</strong> zu sammeln und an den Abfuhrtagen<br />

zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser Satzung.<br />

(4) Zur E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 c) genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltete die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

zweimal jährlich e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Abfuhr. Die Abfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und<br />

Gartenabfälle <strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten<br />

werden können, s<strong>in</strong>d an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle – möglichst<br />

gebündelt – o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em offenen Pappkarton o<strong>der</strong> Papiersack vom Abfallbesitzer/<strong>der</strong><br />

Abfallbesitzer<strong>in</strong> zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser<br />

Satzung. Das Bündel darf e<strong>in</strong> max. Gewicht von 25 Kg sowie e<strong>in</strong>e max. Länge von 120 cm nicht<br />

überschreiten. Der max. Astdurchmesser beträgt 12 cm.<br />

(5) Die <strong>in</strong> Abs. 1 d) genannten Weihnachtsbäume werden im Monat Januar e<strong>in</strong>es jeden Jahres<br />

separat über e<strong>in</strong>e Straßensammlung e<strong>in</strong>gesammelt.<br />

(6) Die <strong>in</strong> Abs. 1 e) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb aller E<strong>in</strong>sammlungsaktionen auf<br />

Anmeldung von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> als Sperrmül abgeholt. Abfallbesitzer/Abfallbesitzer<strong>in</strong> melden den<br />

Sperrmüll unter Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bereitgehaltenen Vordrucks an unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung.<br />

§ 5<br />

Getrennte E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Verwertung im Br<strong>in</strong>gsystem<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> sammelt im Br<strong>in</strong>gsystem Bauschutt (Kle<strong>in</strong>mengen). Der Bauschutt ist vom<br />

Abfallbesitzer/Abfallbesitzer<strong>in</strong> zur Annahmestelle am geme<strong>in</strong>deeigenen Waschplatz <strong>in</strong><br />

Verlängerung <strong>der</strong> Bahnhofstraße (parallel zur Bahnstrecke) zu br<strong>in</strong>gen und dem dort anwesenden<br />

Personal zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zu überlassen (bei Bauschutt höchstens<br />

Schubkarrenfüllung; ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Abfälle aus Gewerbe und Dienstleistungsbereichen,<br />

sowie Material, welches nicht von Grundstücken <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> stammt). Den<br />

Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestelle werden<br />

m<strong>in</strong>destens zweimal jährlich im Mitteilungsorgan <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gemäß § 10 bekanntgegeben.<br />

(2) Auf den Recycl<strong>in</strong>ghöfen des Wetteraukreises werden auf freiwilliger Basis nachführend aufgeführte<br />

verwertbare und deponierbare Abfälle aus privaten Haushalten angenommen und e<strong>in</strong>er<br />

geordneten Verwertung o<strong>der</strong> Beseitigung zugeführt<br />

1. Sperrmüll<br />

2. Unbehandeltes Holz<br />

3. Metall<br />

4. Flachglas<br />

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5. Grünabfall<br />

6. Bauschutt<br />

7. Papier und Kartonagen<br />

8. Elektrogeräte<br />

9. Kühlgeräte<br />

10. Altreifen<br />

11. Behälterglas<br />

12. Altklei<strong>der</strong><br />

13. Korken<br />

§ 6<br />

E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)<br />

(1) Abfälle, die nicht <strong>der</strong> Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem<br />

e<strong>in</strong>gesammelt.<br />

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer <strong>in</strong> den ihm dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an<br />

den Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Als Restmüllgefäße zugelassen s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 8 Abs. 1 genannten Gefäße.<br />

(4) In die Restmüllgefäße dürfen ke<strong>in</strong>e Abfälle zur Verwertung e<strong>in</strong>gegeben werden, die nach den §§ 4<br />

und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu<br />

verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden s<strong>in</strong>d. Die<br />

Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt <strong>in</strong> diesem Falle unberührt.<br />

§ 7<br />

E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und<br />

Plätzen anfallen, stellt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Hundekot, Speiseabfälle,<br />

Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.<br />

§ 8<br />

Abfallgefäße<br />

(1) Die Gefäße für den Restmüll und für die kompostierbaren Abfälle, die im Holsystem entsorgt<br />

werden, stellt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlußpflichtigen<br />

gem. § 11 Abs. 1 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte<br />

Beschädigungen und für Verluste. Ausgenommen s<strong>in</strong>d die 1.100-Liter-Behälter. Diese s<strong>in</strong>d vom<br />

Abfallbesitzer/<strong>der</strong> Abfallbesitzer<strong>in</strong> selbst zu beschaffen. Zugelassen s<strong>in</strong>d nur Gefäße, die<br />

normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel s<strong>in</strong>d. Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand <strong>in</strong>formiert auf<br />

Anfrage über die zugelassenen Behälter und Bezugsmöglichkeiten. An<strong>der</strong>e als die zugelassenen<br />

Behälter können zur Abfuhr nicht angenommen werden.<br />

Zur Erfassung <strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Gefäßen e<strong>in</strong>gefüllten Abfälle werden <strong>in</strong> diese Gefäße elektronische<br />

Datenträger e<strong>in</strong>gebaut.<br />

(2) Als Restmüllgefäße zugelassen s<strong>in</strong>d Behältnisse mit folgenden Nenngrößen:<br />

● 120 Liter<br />

● 240 Liter<br />

● 1100 Liter<br />

● Abfallsäcke für Restmüll gem. § 8 Abs. 7<br />

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Für kompostierbare Abfälle zugelassen s<strong>in</strong>d Behältnisse mit folgenden Nenngrößen:<br />

● 90 Liter (belüftet)<br />

● Papiersäcke für kompostierbare Abfälle gem. § 8 Abs. 7<br />

Als Gefäße für die Aufnahme von Altpapier und Kartonagen zugelassen s<strong>in</strong>d Behältnisse mit den<br />

Nenngrößen 120 l und 240 l.<br />

(3) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dürfen sie nur so weit<br />

gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. E<strong>in</strong>schlämmen und E<strong>in</strong>stampfen des<br />

Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel s<strong>in</strong>d geschlossen zu halten.<br />

(4) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen Gefäße ist <strong>der</strong><br />

Restmüll, <strong>in</strong> die braunen Gefäße s<strong>in</strong>d die kompostierbaren Abfälle und <strong>in</strong> die blauen Gefäße s<strong>in</strong>d<br />

Altpapier und Kartonagen e<strong>in</strong>zufüllen.<br />

(5) Die Abfallgefäße s<strong>in</strong>d an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer<br />

Stelle auf dem Grundstück <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Fahrbahn o<strong>der</strong> an dem zur Fahrbahn liegenden<br />

Rand des Gehwegs o<strong>der</strong> – so weit ke<strong>in</strong>e Gehwege vorhanden s<strong>in</strong>d – am äußersten Fahrbahnrand<br />

für e<strong>in</strong>e gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als<br />

notwendig und vertretbar bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Nach erfolgter Leerung <strong>der</strong> Gefäße s<strong>in</strong>d diese<br />

unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück<br />

zurückzustellen.<br />

(6) In beson<strong>der</strong>en Fällen – wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können – kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand bestimmen, an welcher Stelle die<br />

Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen s<strong>in</strong>d, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten <strong>der</strong><br />

Abfalle<strong>in</strong>sammlung zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />

(7) Abfallsäcke können zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf e<strong>in</strong>em<br />

anschlußpflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die <strong>in</strong> den<br />

Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Abfallsäcke s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zu<br />

beziehen. Für kompostierbare Abfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierbaren Säcke<br />

verwendet werden.<br />

Die Abfallsäcke s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Aufkleber zu versehen, auf dem die Nummer des ebenfalls zur<br />

Entleerung bereitgestellten Abfallgefäßes notiert ist.<br />

(8) Die Zuteilung <strong>der</strong> Abfallgefäße auf die anschlußpflichtigen Grundstücke erfolgt durch den<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand nach Bedarf, wobei pro Bewohner 25 l Behältervolumen für den Restmüll <strong>in</strong><br />

Ansatz gebracht werden. Bewohner <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist je<strong>der</strong> beim E<strong>in</strong>wohnermeldeamt gemeldete<br />

E<strong>in</strong>wohner. Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück muss m<strong>in</strong>destens das kle<strong>in</strong>ste zugelassene<br />

Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden.<br />

Mehrere Mietparteien auf e<strong>in</strong>em Grundstück erhalten auf Antrag des Grundstückseigentümers jede<br />

für sich Abfallgefäße.<br />

(9) Für Betriebe und ähnliche E<strong>in</strong>richtungen wird das erfor<strong>der</strong>liche Gefäßvolumen für den Restmüll<br />

vom <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand unter Beachtung <strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem<br />

jeweiligen Grundstück festgesetzt.<br />

(10) Für die E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Verwertung wird e<strong>in</strong> Restmüllgefäß von 120 l bzw. 240 l<br />

sowie e<strong>in</strong> Kompostgefäß von 90 l und e<strong>in</strong> Gefäß für Altpapier und Kartonagen zugeteilt<br />

(Regelausstattung). Vom Anschlußnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig<br />

zugeteilt werden.<br />

(11) Än<strong>der</strong>ungen im Gefäßbedarf hat <strong>der</strong> Anschlußpflichtige unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> mitzuteilen<br />

und auf Verlangen zu begründen. Für jede Än<strong>der</strong>ung erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsgebühr von EURO 10,00. Än<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d jeweils möglich zum 1. e<strong>in</strong>es folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, wobei diese bis spätestens 15. des <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vorausgehenden Monats<br />

schriftlich beantragt werden müssen.<br />

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§ 9<br />

Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle s<strong>in</strong>d an dem von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Term<strong>in</strong><br />

an den Grundstücken zur E<strong>in</strong>sammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen<br />

werden können. Die Regelung des § 8 Abs. 5 (für Abfallgefäße) s<strong>in</strong>d hierbei zu beachten.<br />

(2) Die zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit <strong>der</strong> Bereitstellung Eigentum <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen o<strong>der</strong> umzulagern.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für an<strong>der</strong>e Abfälle, die <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

öffentlich bekannt gemachten E<strong>in</strong>sammlungsaktionen und – term<strong>in</strong>en außerhalb von<br />

Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt o<strong>der</strong> versackt, zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellt werden.<br />

§ 10<br />

E<strong>in</strong>sammlungsterm<strong>in</strong>e/ Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Die E<strong>in</strong>sammlungsterm<strong>in</strong>e werden ganzjährig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sog. Abfallkalen<strong>der</strong> bekanntgemacht, <strong>der</strong><br />

jeweils vor Jahresbeg<strong>in</strong>n jedem Haushalt zugeht. Hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d die Term<strong>in</strong>e für die<br />

Abfuhr <strong>der</strong> Abfälle nach § 4 Abs. 1 e).<br />

(2) Zweimal jährlich gibt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wochenzeitung als Mitteilungsorgan für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

<strong>Echzell</strong> bekannt, wo Abfallconta<strong>in</strong>er für die E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Verwertung im<br />

Br<strong>in</strong>gsystem aufgestellt s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gibt nach Möglichkeit <strong>in</strong> ihrem <strong>in</strong> Abs. 2 genannten Mitteilungsorganen auch die<br />

Term<strong>in</strong>e für die E<strong>in</strong>sammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kle<strong>in</strong>mengen gefährlicher<br />

Abfälle) und an<strong>der</strong>en Abfällen bekannt, die nicht von ihr, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis,<br />

Verbänden, Vere<strong>in</strong>en, u. a.) zulässigerweise durchgeführt werden.<br />

§ 11<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

d<strong>in</strong>glich Berechtigte ist verpflichtet, diese Grundstück an die im Holsystem betriebene<br />

Abfalle<strong>in</strong>sammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird<br />

o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn<br />

auf ihm e<strong>in</strong> Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist.<br />

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück e<strong>in</strong> Gefäß zur Aufnahme<br />

kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand e<strong>in</strong>e Ausnahme<br />

zulassen, wenn <strong>der</strong> Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle<br />

auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst<br />

verwertet werden und wenn für die Ausbr<strong>in</strong>gung des Produkts e<strong>in</strong>e eigene gärtnerisch o<strong>der</strong><br />

landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die<br />

Ausnahme wird nur befristet und unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen.<br />

(3) Als Grundstück im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die E<strong>in</strong>tragung im<br />

Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz (auch<br />

Teilgrundstück) desselben Eigentümers, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbstständige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit bildet.<br />

(4) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückeigentum unverzüglich <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch <strong>der</strong> neue Grundstückeigentümer.<br />

(5) Darüber h<strong>in</strong>aus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> alle für die Abfallentsorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

(6) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> –besitzer ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e Abfälle, soweit sie nicht von <strong>der</strong><br />

geme<strong>in</strong>dlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, über die ihm zugeteilten<br />

Januar 2011 100


Abfallgefäße und über die darüber h<strong>in</strong>aus angebotenen Sammelsysteme (Hol- und Br<strong>in</strong>gsystem)<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dies gilt nicht für<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer selbst zu e<strong>in</strong>er<br />

Verwertung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d und diese beabsichtigen,<br />

b) Abfälle, die durch geme<strong>in</strong>nützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen, so weit ihre Erzeuger o<strong>der</strong><br />

Besitzer diese <strong>in</strong> eigenen Anlagen beseitigen und ke<strong>in</strong>e überwiegenden öffentlichen<br />

Interessen e<strong>in</strong>e Überlassung erfor<strong>der</strong>n,<br />

e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung von<br />

pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S.<br />

174) zugelassen ist.<br />

§ 12<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung<br />

befolgt werden, ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen<br />

überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen s<strong>in</strong>d zu befolgen. Sie haben sich durch<br />

e<strong>in</strong>en von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

(2) Abfälle, die nicht <strong>in</strong> den satzungsgemäßen Gefäßen o<strong>der</strong> sonst satzungswidrig zur Abholung<br />

bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen. Sie s<strong>in</strong>d zum nächsten<br />

Abfuhrterm<strong>in</strong> unter Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben dieser Satzung zur E<strong>in</strong>sammlung bereitzustellen.<br />

(3) Verunre<strong>in</strong>igungen durch Abfallgefäße, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle o<strong>der</strong> sonstige<br />

Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abfallentsorgung hat <strong>der</strong> zur Straßenre<strong>in</strong>igung Verpflichtete<br />

zu beseitigen.<br />

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist<br />

nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />

§ 13<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalle<strong>in</strong>sammlung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />

Abfalle<strong>in</strong>sammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt<br />

werden können.<br />

Teil II<br />

§ 14<br />

Gebühren<br />

(1) Zur Deckung des Aufwandes, <strong>der</strong> ihr bei <strong>der</strong> Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben<br />

entsteht, erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> Gebühren.<br />

(2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus e<strong>in</strong>er Grundgebühr und e<strong>in</strong>er nach dem Gewicht des jeweils<br />

e<strong>in</strong>gesammelten Abfalls bemessenen Entsorgungsgebühr.<br />

Januar 2011 101


(3) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs.<br />

8 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumens für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben für<br />

a) e<strong>in</strong> 120 l bzw. 240 l – Gefäß € 4,00/mtl.<br />

b) e<strong>in</strong>en 1.100 l - Behälter € 19,80/mtl.<br />

Werden auf e<strong>in</strong>em Grundstück über die Regelausstattung (§ 8 Abs. 10) h<strong>in</strong>aus Abfallgefäße<br />

benötigt, so wird dafür die jeweilige Grundgebühr nach a) berechnet.<br />

Mit dieser Gebühr s<strong>in</strong>d auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> für die Entsorgung von Abfällen zur<br />

Verwertung, die im Br<strong>in</strong>gsystem e<strong>in</strong>gesammelt werden, abgegolten.<br />

(4) Bei je<strong>der</strong> <strong>in</strong> Anspruch genommenen Entleerung e<strong>in</strong>es Abfallgefäßes werden pro angefangenem<br />

Kilogramm erhoben:<br />

a) Für das Restmüllgefäß =€ 0,25<br />

b) für das Kompostgefäß =€ 0,10<br />

Des weiteren werden pro angefangenem Kilogramm erhoben:<br />

a) Für sperrige Abfälle =€ 0,25<br />

b) für sperrige Grünabfälle =€ 0,10<br />

(5) Das Gewicht des Abfalls, <strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em zur Entleerung bereitgestellten Gefäß entnommen wird,<br />

wird durch e<strong>in</strong> am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und<br />

elektronisch dokumentiert. Gleiches gilt für die Abholung von sperrigen Abfällen. Hat das<br />

Wiegesystem bei e<strong>in</strong>er Abholung von Abfällen nicht richtig o<strong>der</strong> überhaupt nicht angezeigt, so wird<br />

für diese Entleerung das Durchschnittsgewicht <strong>der</strong> letzten drei Entleerungen des jeweiligen<br />

Gefäßes herangezogen. S<strong>in</strong>d für das betreffende Gefäß noch ke<strong>in</strong>e drei Entleerungen registriert,<br />

so wird das Durchschnittsgewicht <strong>der</strong> nachfolgenden drei Entleerungen herangezogen. Bei<br />

sperrigen Abfällen wird, wenn e<strong>in</strong> wie<strong>der</strong>holter Wiegevorgang ke<strong>in</strong> Ergebnis zeigt, das Gewicht<br />

geschätzt.<br />

(6) Die Leerung <strong>der</strong> Restmüll- und Kompostgefäße erfolgt zweiwöchentlich abwechselnd. In den<br />

Monaten Juni, Juli und August e<strong>in</strong>es jeden Jahres erfolgt die Leerung <strong>der</strong> Kompostgefäße<br />

wöchentlich.<br />

(7) Restmüllsäcke und Papiersäcke für kompostierbare Abfälle werden zum Stückpreis von € 1,00 für<br />

70 l abgegeben. Zusätzlich wird hierfür die Entsorgungsgebühr nach Gewicht gemäß Abs. 4 a)<br />

bzw. Abs. 4 b) berechnet.<br />

(8) Kühl-, Klima- und Elektrogeräte können kostenlos bei allen Recycl<strong>in</strong>ghöfen im Wetteraukreis<br />

abgegeben werden.<br />

§ 15<br />

Gebührenpflichtige/ Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle e<strong>in</strong>es Erbbaurechts <strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigte. Für die Abholung sperriger Abfälle und sperriger Gartenabfälle ist daneben<br />

auch <strong>der</strong>jenige gebührenpflichtig, <strong>der</strong> die Abholung bestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften<br />

als Gesamtschuldner. Bei e<strong>in</strong>em Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer<br />

bis zum E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beg<strong>in</strong>n des Monats <strong>der</strong> Anmeldung bzw. <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong><br />

Sammelgefäße, und sie endet mit Ende des Monats <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Sammelgefäße bzw. <strong>der</strong><br />

Abmeldung.<br />

Januar 2011 102


(3) Die Gebühr ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf <strong>der</strong> Basis des<br />

Vorjahresergebnisses, und falls e<strong>in</strong> solches nicht vorliegt, aufgrund e<strong>in</strong>er Schätzung anhand<br />

vergleichbarer Daten ähnlicher Haushalte verlangen.<br />

§ 15 a<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt für die Bearbeitung e<strong>in</strong>es Antrages auf Befreiung vom Anschlußzwang zur<br />

Biomüllentsorgung gem. § 11 Abs. 2 e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr. Diese beträgt<br />

bei erstmaliger Antragstellung € 10,20<br />

bei beantragter Verlängerung € 5,10<br />

(2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit <strong>der</strong><br />

Antragstellung und ist sofort fällig.<br />

Teil III<br />

§ 16<br />

Anspruchsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> auf W<strong>in</strong>delgeld<br />

(1) Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> mit<br />

Hauptwohnung gemeldet s<strong>in</strong>d, wird auf Antrag e<strong>in</strong> Zuschuss als sog. W<strong>in</strong>delgeld gewährt. Der<br />

Zuschuss beträgt monatlich € 5,10 für jedes anspruchsberechtigte K<strong>in</strong>d und wird nach jedem<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr ausgezahlt.<br />

Der Zuschuss ist erstmals für den Kalen<strong>der</strong>monat zu zahlen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragstellung folgt.<br />

(2) Die Ausgaben gehen zulasten allgeme<strong>in</strong>er Deckungsmittel.<br />

§ 17<br />

Anspruchsberechtigte Kranke auf sog. W<strong>in</strong>delgeld<br />

(1) Personen mit Hauptwohnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong>, bei denen Inkont<strong>in</strong>enz besteht, erhalten je<br />

Kalen<strong>der</strong>monat e<strong>in</strong>en Zuschuss von € 5,10 als sog. W<strong>in</strong>delgeld. Dies gilt nicht während<br />

Aufenthalten <strong>in</strong> Krankenhäusern, Seniorenheimen und sonstigen E<strong>in</strong>richtungen.<br />

Der Zuschuss ist formlos unter Vorlage e<strong>in</strong>es entsprechenden ärztlichen Attestes zu beantragen.<br />

Der Zuschuss ist erstmals für den Kalen<strong>der</strong>monat zu zahlen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorlage des ärztlichen<br />

Attestes folgt. Der Zuschuss wird nach Ablauf e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres gezahlt.<br />

(2) Der Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzung ist unverzüglich zu melden.<br />

(3) Die Ausgaben gehen zulasten allgeme<strong>in</strong>er Deckungsmittel.<br />

Teil IV<br />

§ 18<br />

Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte<br />

gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

Januar 2011 103


§ 19<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 5 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle <strong>in</strong> die Sammelgefäße<br />

o<strong>der</strong> -behälter e<strong>in</strong>gibt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 2 den Restmüll nicht <strong>in</strong> dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht <strong>in</strong> die dafür vorgesehenen Sammelgefäße<br />

nach § 4 Abs. 3 und 5 son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> das Restmüllgefäß e<strong>in</strong>gibt,<br />

4. entgegen § 7 Abfälle, die anläßlich <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen<br />

anfallen, nicht <strong>in</strong> die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) e<strong>in</strong>gibt,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 3 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 5 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf se<strong>in</strong> Grundstück zurückstellt.<br />

7. entgegen § 8 Abs. 11 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllgefäßen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nicht unverzüglich<br />

mitteilt,<br />

8. entgegen § 9 Abs. 2 zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt,<br />

durchsucht o<strong>der</strong> umlagert,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 1 se<strong>in</strong> Grundstück nicht an die öffentliche Abfalle<strong>in</strong>sammlung anschließt,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> mitteilt,<br />

11. entgegen § 11 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht über die ihm<br />

zugeteilten Abfallgefäße und über die darüberh<strong>in</strong>aus angebotenen Sammelsysteme <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abfallentsorgung überläßt, son<strong>der</strong>n diese Abfälle an<strong>der</strong>weitig entsorgt.<br />

12. entgegen § 12 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Zutritt zum Grundstück verwehrt,<br />

13.entgegen § 12 Abs. 3 Verunre<strong>in</strong>igungen nicht beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Geldbuße<br />

soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat,<br />

übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten<br />

werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Abfallsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Die bisherige Abfallsatzung<br />

verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit.<br />

Januar 2011 104


Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung<br />

(Straßenre<strong>in</strong>igungssatzung)<br />

vom 29.11.1999, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 31.03.2003<br />

Teil I<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Übertragung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 HStrG wird nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> durch öffentliche<br />

Straßen erschlossen bebauten o<strong>der</strong> unbebauten Grundstücke übertragen.<br />

(2) Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> verbleibt die Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung für die Fahrbahnen (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege <strong>der</strong> <strong>in</strong> beigehefteter Anlage II<br />

aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).<br />

(3) Soweit die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Re<strong>in</strong>igungspflicht als öffentlichrechtliche<br />

Aufgabe aus.<br />

(1) Zu re<strong>in</strong>igen s<strong>in</strong>d<br />

§ 2<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

a) <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen<br />

(Anlage 1),<br />

b) außerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage 2 aufgeführten Straßen, an die<br />

bebaute Grundstücke angrenzen.<br />

(2) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht erstreckt sich auf:<br />

a) Die Fahrbahnen e<strong>in</strong>schließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,<br />

b) die Parkplätze,<br />

c) die Straßenr<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>flussöffnungen <strong>der</strong> Straßenkanäle,<br />

d) die Gehwege,<br />

e) die Überwege,<br />

f) Böschungen, Stützmauern u.a.<br />

(3) Gehwege im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten<br />

und äußerlich von <strong>der</strong> Fahrbahn abgegrenzten Teile <strong>der</strong> Straße, ohne Rücksicht auf ihren<br />

Ausbauzustand und auf die Breite <strong>der</strong> Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege,<br />

Seitenstreifen) sowie räumlich von e<strong>in</strong>er Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit <strong>in</strong><br />

Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und <strong>in</strong> verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)<br />

Gehwege nicht vorhanden s<strong>in</strong>d, gilt als Gehweg e<strong>in</strong> Streifen von 1,5 m Breite entlang <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze.<br />

(4) Überwege s<strong>in</strong>d die als solche beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr<br />

sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -e<strong>in</strong>mündungen <strong>in</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Gehwege.<br />

§ 3<br />

Verpflichtete<br />

(1) Verpflichtete i.S. dieser Satzung für die <strong>in</strong> § 1 bezeichneten Grundstücke s<strong>in</strong>d Eigentümer,<br />

Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungs-<br />

Januar 2011 105


erechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks d<strong>in</strong>glich Berechtigte,<br />

denen – abgesehen von <strong>der</strong> oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur e<strong>in</strong>e Grunddienstbarkeit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich<br />

zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

gegenüber verantwortlich.<br />

(2) Liegen mehrere Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die<br />

Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dah<strong>in</strong>terliegenden Grundstücke<br />

(H<strong>in</strong>terliegergrundstücke) e<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit. H<strong>in</strong>terliegergrundstücke s<strong>in</strong>d jedoch nur<br />

solche Grundstücke, die nicht selbst an e<strong>in</strong>e öffentliche Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen Weg<br />

angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann e<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit, wenn sie durch<br />

mehrere Straßen erschlossen werden.<br />

(3) H<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit <strong>der</strong> Hälfte<br />

o<strong>der</strong> mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite h<strong>in</strong>ter dem Kopfgrundstück liegen. Die<br />

Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> zur Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit gehörenden Grundstücke s<strong>in</strong>d<br />

abwechselnd re<strong>in</strong>igungspflichtig. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beg<strong>in</strong>nend<br />

beim Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>terlieger.<br />

(4) Wird die Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur<br />

Re<strong>in</strong>igung nur für e<strong>in</strong>e Straße. In diesem Falle regelt <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand die Zuordnung <strong>der</strong><br />

Grundstücke zu <strong>der</strong> zu re<strong>in</strong>igenden Straße sowie die Reihenfolge, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Re<strong>in</strong>igungspflicht zu<br />

erfüllen ist, durch Bescheid.<br />

(5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) o<strong>der</strong> als Abstellplatz für<br />

Kraftfahrzeuge, so regelt <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand durch Bescheid die Reihenfolge, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die<br />

Re<strong>in</strong>igungspflicht von den e<strong>in</strong>zelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, soweit die im E<strong>in</strong>zelnen zu<br />

re<strong>in</strong>igende Fläche.<br />

Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfasst<br />

a) die Allgeme<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igung (§§ 6 – 9),<br />

b) den W<strong>in</strong>terdienst (§§ 10 und 11).<br />

§ 4<br />

Umfang <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

§ 5<br />

Verschmutzung durch Abwasser<br />

Den Straßen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch den R<strong>in</strong>nen, Gräben und Kanälen dürfen ke<strong>in</strong>e Spül-, Haus-, Fäkalo<strong>der</strong><br />

gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut o<strong>der</strong><br />

sonstigen schmutzigen o<strong>der</strong> übelriechenden Flüssigkeiten.<br />

Teil II<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Strassenre<strong>in</strong>igung<br />

§ 6<br />

Umfang <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Straßenre<strong>in</strong>igung<br />

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) s<strong>in</strong>d regelmäßig und so zu re<strong>in</strong>igen,<br />

dass e<strong>in</strong>e Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e e<strong>in</strong>e<br />

Gesundheitsgefährdung <strong>in</strong>folge Verunre<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Straße aus ihrer Benutzung o<strong>der</strong> durch<br />

Witterungse<strong>in</strong>flüsse vermieden o<strong>der</strong> beseitigt wird. Ausgebaut im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d<br />

Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit e<strong>in</strong>er festen Decke (Asphalt, Beton,<br />

Pflaster, Platten, Teer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen s<strong>in</strong>d.<br />

Januar 2011 106


(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/ Straßenteilen) o<strong>der</strong> Straßen mit<br />

wassergebundener Decke umfasst die Re<strong>in</strong>igung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben<br />

Verunre<strong>in</strong>igungen, Laub, Schlamm o<strong>der</strong> ähnlichem.<br />

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenre<strong>in</strong>igen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen,<br />

soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung s<strong>in</strong>d solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.<br />

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf we<strong>der</strong> Nachbarn zugeführt, noch <strong>in</strong><br />

Straßens<strong>in</strong>kkästen, sonstige Entwässerungsanlagen o<strong>der</strong> offene Abzuggräben geschüttet werden.<br />

§7<br />

Re<strong>in</strong>igungsfläche<br />

(1) Die zu re<strong>in</strong>igende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – <strong>in</strong> <strong>der</strong> Breite, <strong>in</strong> <strong>der</strong> es zu e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong><br />

mehreren Straßen h<strong>in</strong> liegt – bis zur Mitte <strong>der</strong> Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die<br />

Re<strong>in</strong>igungsfläche bis zum Schnittpunkt <strong>der</strong> Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und<br />

<strong>der</strong> Straßenr<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong> 4 m breiter Streifen – vom Gehwegrand <strong>in</strong> Richtung Fahrbahnmitte – zu<br />

re<strong>in</strong>igen.<br />

(2) Hat die Straße vor dem Grundstück e<strong>in</strong>e durch Mittelstreifen o<strong>der</strong> ähnliche E<strong>in</strong>richtungen getrennte<br />

Fahrbahn, so hat <strong>der</strong> Verpflichtete die gesamte Breite <strong>der</strong> se<strong>in</strong>em Grundstück zugekehrten<br />

Fahrbahn zu re<strong>in</strong>igen.<br />

§ 8<br />

Re<strong>in</strong>igungszeiten<br />

Soweit nicht beson<strong>der</strong>e Umstände (plötzliche o<strong>der</strong> den normalen Rahmen übersteigende<br />

Verschmutzungen) e<strong>in</strong> sofortiges Räumen notwendig machen, s<strong>in</strong>d die Straßen am Tage vor e<strong>in</strong>em<br />

Sonntag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em gesetzlichen Feiertag, und zwar<br />

a) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18:00 Uhr,<br />

b) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01 Oktober bis 31. März bis spätestens 16:00 Uhr<br />

zu re<strong>in</strong>igen.<br />

§ 9<br />

Freihalten <strong>der</strong> Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung<br />

Oberirdische, <strong>der</strong> Entwässerung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Brandbekämpfung dienende E<strong>in</strong>richtungen auf <strong>der</strong> Straße<br />

müssen je<strong>der</strong>zeit von allem Unrat o<strong>der</strong> den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee<br />

und Eis, freigehalten werden.<br />

Teil III<br />

W<strong>in</strong>terdienst<br />

§ 10<br />

Schneeräumen<br />

(1) Neben <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Straßenre<strong>in</strong>igungspflicht (§§ 6 – 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall<br />

die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§7) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Breite von Schnee zu<br />

räumen, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht mehr als unvermeidbar bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Soweit <strong>in</strong><br />

Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und <strong>in</strong> verkehrsberuhigten Breichen (Zeichen 325 StVO)<br />

Gehwege nicht vorhanden s<strong>in</strong>d, gilt als Gehweg e<strong>in</strong> Streifen von 1,0 m Breite entlang <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze.<br />

Januar 2011 107


(2) Bei Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg s<strong>in</strong>d sowohl die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

Gehwegseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

gegenüberliegenden Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges<br />

verpflichtet. In Jahren mit gera<strong>der</strong> Endziffer s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

Gehwegseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke, <strong>in</strong> Jahren mit ungera<strong>der</strong> Endziffer die Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Besitzer <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke verpflichtet.<br />

(3) Die <strong>in</strong> Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 <strong>der</strong> Satzung, wobei bei den<br />

gegenüberliegenden Grundstücken <strong>der</strong>en Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren<br />

ist.<br />

(4) Mündet <strong>in</strong> Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg auf <strong>der</strong> dem Gehweg gegenüberliegenden Seite e<strong>in</strong>e<br />

Straße e<strong>in</strong>, so s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, <strong>der</strong><br />

gegenüber <strong>der</strong> e<strong>in</strong>mündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung <strong>der</strong><br />

Achse <strong>der</strong> e<strong>in</strong>mündenden Straße.<br />

(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmt<br />

se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.<br />

(6) Für jedes Hausgrundstück ist e<strong>in</strong> Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückse<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Breite von m<strong>in</strong>destens 1,0 m zu räumen.<br />

(7) Festgetretener o<strong>der</strong> auftauen<strong>der</strong> Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar –<br />

aufzuhacken und abzulagern.<br />

(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und <strong>der</strong> Eisstücke (Abs.<br />

4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf <strong>der</strong> Schnee auf<br />

Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass <strong>der</strong> Verkehr möglichst wenig bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

(9) Die Abflussr<strong>in</strong>nen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.<br />

(10) Die <strong>in</strong> den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 Uhr<br />

bis 20:00 Uhr. Sie s<strong>in</strong>d bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.<br />

§ 11<br />

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege<br />

(§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückse<strong>in</strong>gang (§ 10 Abs. 6) <strong>der</strong>art und so<br />

rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgeme<strong>in</strong>er Erfahrung nicht entstehen können. Dies<br />

gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen f<strong>in</strong>det § 10<br />

Abs. 1 Satz 2 Anwendung.<br />

(2) Bei Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg f<strong>in</strong>det für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die<br />

Regelung des § 10 Abs. 2 – 4 Anwendung.<br />

(3) Bei Eisglätte s<strong>in</strong>d die Gehwege <strong>in</strong> voller Breite und Tiefe, Überwege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von 2 m<br />

abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende<br />

sonstige Straßenteile müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>desttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze beg<strong>in</strong>nend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.<br />

(5) Als Streumaterial s<strong>in</strong>d vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.<br />

Salz darf nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände<br />

verwendet werden. Die Rückstände s<strong>in</strong>d spätestens nach <strong>der</strong> Frostperiode von dem jeweils<br />

W<strong>in</strong><strong>der</strong>dienstpflichtigen zu beseitigen.<br />

Januar 2011 108


(6) Auftauendes Eis auf den <strong>in</strong> den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und<br />

entsprechend <strong>der</strong> Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel<br />

verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.<br />

(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.<br />

Teil IV<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 12<br />

Ausnahmen<br />

Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Straße können ganz o<strong>der</strong> teilweise nur dann auf<br />

beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn – auch unter Berücksichtigung des allgeme<strong>in</strong>en Wohles – die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 5 den Straßen, R<strong>in</strong>nen, Gräben und Kanälen, Spül, Haus-, Fäkal- o<strong>der</strong><br />

gewerbliche Abwässer zuleitet,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht o<strong>der</strong> nicht regelmäßig re<strong>in</strong>igt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,<br />

4. entgegen § 9 die dort genannten E<strong>in</strong>richtungen nicht je<strong>der</strong>zeit von allem Unrat o<strong>der</strong> den<br />

Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis freihält,<br />

5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 10 Abs.<br />

10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,<br />

6. entgegen § 10 Abs. 6 ke<strong>in</strong>en Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückse<strong>in</strong>gang räumt,<br />

7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussr<strong>in</strong>nen bei Tauwetter nicht von Schnee freihält,<br />

8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge<br />

zur Fahrbahn und zum Grundstückse<strong>in</strong>gang nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 10 Abs. 10 genannten<br />

Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht <strong>in</strong> voller Breite und Tiefe, die<br />

Überwege nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von 2 m abstumpft,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu Euro 1.000,-- geahndet werden. Die<br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Verpflichtete aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit<br />

gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es<br />

überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

Januar 2011 109


§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung vom 09.11.1982 mit <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

vom 06.02.1990 außer Kraft.<br />

Anlage I zur Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung vom 30.11.1999<br />

Am Burggarten<br />

Am Burggraben<br />

Am Ha<strong>in</strong><br />

Am Kronberg<br />

Am Mitteltor<br />

Am Mühlbach<br />

Am Nordr<strong>in</strong>g<br />

Am Preulen<br />

Am Sauerborn<br />

Am Welschbach<br />

An <strong>der</strong> Freihub<br />

Auf <strong>der</strong> Ste<strong>in</strong>ritsche<br />

Bäckergasse<br />

Bahnhofstraße<br />

Bergstraße<br />

Beundestraße<br />

Biedrichsgasse<br />

Birkenstraße<br />

Bisseser Straße<br />

Breslauer Straße<br />

Brunnenstraße<br />

Buchenstraße<br />

Egerstraße<br />

Eichenstraße<br />

Erbsengasse<br />

Erlenblick<br />

Eschbaumgasse<br />

Fasanenweg<br />

Feldbergstraße<br />

Flutbachstraße<br />

Forsthausstraße<br />

Friedenstraße<br />

Gänswirthsgasse<br />

Gartenstraße<br />

Georgenstraße<br />

Gettenauer Straße<br />

Im Auenblick<br />

Im Feldchen<br />

Karlsba<strong>der</strong> Straße<br />

Kronstraße<br />

Landgrafenweg<br />

Limesr<strong>in</strong>g<br />

L<strong>in</strong>denstraße<br />

Löwenbuschstraße<br />

Mittelstraße<br />

Mühlgasse<br />

Niddaer Straße<br />

Ortsstraße<br />

Raunstraße<br />

Riedweg<br />

R<strong>in</strong>gstraße<br />

Römerstraße<br />

Rudolph-Zentgraf-Straße<br />

Schöne Aussicht<br />

Schlossstraße<br />

Schulstraße<br />

Sudetenstraße<br />

Taunusstraße<br />

Untergasse<br />

Waldstraße<br />

Walther-Anthes-Straße<br />

Weidgasse<br />

Weiherstraße<br />

Wiesengasse<br />

Zum Stockbrunnen<br />

Haselheckstraße<br />

Hauptstraße<br />

Hollergasse<br />

Horloffstraße<br />

Hügelstraße<br />

Bisses Flur 1 Nr. 104/1 (Weg von Mittelstraße ausgehend <strong>in</strong> Richtung Niddaer Straße),<br />

Bisses Flur 1 Nr. 101/1 (Durchgangsweg zum Feuerwehrhaus),<br />

<strong>Echzell</strong> Flur 22 Nr. 28/2 und 28/3 (Verb<strong>in</strong>dungsweg Walther-Anthes-Straße zur Friedenstraße),<br />

Januar 2011 110


<strong>Echzell</strong> Flur 22 Nr. 26/6 (Verb<strong>in</strong>dungsweg Friedenstraße zur Karlsba<strong>der</strong> Straße),<br />

<strong>Echzell</strong> Flur 22 Nr. 28/8 (Verb<strong>in</strong>dungsweg Karlsba<strong>der</strong> Straße zur Feldbergstraße),<br />

<strong>Echzell</strong> Flur 22 Nr. 1/12 (Verb<strong>in</strong>dungsweg Feldbergstraße zur K 183).<br />

Anlage II zur Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung vom 30.11.1999<br />

Bürgersteigfläche und R<strong>in</strong>nenpflaster des Abzweigs <strong>der</strong> Kreisstraße 183 zum Forsthaus von <strong>der</strong><br />

Friedenstraße bis zum ersten Verb<strong>in</strong>dungsweg zwischen Kreisstraße und Feldbergstraße, Gemarkung<br />

<strong>Echzell</strong>.<br />

Januar 2011 111


Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 29.06.2009, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 01.11.2010<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> stehenden Friedhöfe. Zusätzlich<br />

treffen die §§ 37 und 38 für die ehemaligen jüdischen Friedhöfe <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> und Bisses ergänzende<br />

Regelungen.<br />

§ 2<br />

Verwaltung und Pflege <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

(1) Die Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe obliegt dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung<br />

genannt bzw. von ihm beauftragten Dritten.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung hat e<strong>in</strong>e die Würde <strong>der</strong> Friedhöfe sicherstellende Pflege zu gewährleisten.<br />

In diesem Rahmen s<strong>in</strong>d die Wege, freien Flächen und sonstigen Flächen <strong>in</strong> parkähnlicher Weise<br />

umfassend landschaftspflegerisch zu gestalten und zu unterhalten. E<strong>in</strong>e parkähnliche Weise ist<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch die großzügige Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Blumen und <strong>der</strong>en<br />

umfassende Pflege und durch die Bereitstellung ausreichen<strong>der</strong> Sitzgelegenheiten gegeben.<br />

(3) Müllconta<strong>in</strong>er und vergleichbare Anlagen dürfen nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Zugangsbereiche <strong>der</strong><br />

Friedhöfe aufgestellt werden. Stattdessen s<strong>in</strong>d sie durch geeignete landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen und sonstige Vorrichtungen geschützt vor direkter E<strong>in</strong>sichtnahme von außen <strong>in</strong> den<br />

Randbereichen <strong>der</strong> Friedhöfe aufzustellen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung hat m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e wöchentliche Kontrolle <strong>der</strong> Müllconta<strong>in</strong>er und <strong>der</strong><br />

vergleichbaren Anlagen auf den geme<strong>in</strong>deeigenen Friedhöfen sicherzustellen. Mit entsprechenden<br />

H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong>n ist auf die Mülltrennung vor Ort aufmerksam zu machen. Weiterh<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d entwe<strong>der</strong><br />

ausreichend Müllconta<strong>in</strong>er und vergleichbare Anlagen aufzustellen o<strong>der</strong> aber e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

Leerung <strong>der</strong> Müllconta<strong>in</strong>er und vergleichbaren Anlagen sicherzustellen, so dass e<strong>in</strong>e Ablagerung<br />

von Müll neben den Müllconta<strong>in</strong>ern und vergleichbaren Anlagen nicht erfolgt.<br />

§ 3<br />

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung folgen<strong>der</strong> Personen:<br />

a) die bei ihrem Ableben E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> waren o<strong>der</strong><br />

b) die e<strong>in</strong> Recht auf Benutzung e<strong>in</strong>er Grabstätte auf dem Friedhof hatten o<strong>der</strong><br />

c) die <strong>in</strong>nerhalb des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebietes verstorben s<strong>in</strong>d und nicht auf e<strong>in</strong>em Friedhof außerhalb<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> beigesetzt werden o<strong>der</strong><br />

d) die frühere E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>wohner waren und zuletzt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

ähnlichen E<strong>in</strong>richtung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gelebt haben o<strong>der</strong><br />

e) die früher E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>wohner waren und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> für<br />

m<strong>in</strong>destens 2 Jahren ihren Wohnsitz hatten o<strong>der</strong><br />

Januar 2011 112


f) totgeborene K<strong>in</strong><strong>der</strong> vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch<br />

e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Angehörigen.<br />

Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> waren, erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, <strong>in</strong> dem sie zuletzt ihren<br />

Wohnsitz hatten.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. E<strong>in</strong><br />

Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Unter e<strong>in</strong>er Grabstätte ist e<strong>in</strong> für Bestattungen o<strong>der</strong> Beisetzungen vorgesehener, genau<br />

bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.<br />

E<strong>in</strong>e Grabstätte kann e<strong>in</strong>e (Reihen-) o<strong>der</strong> mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.<br />

(2) Unter e<strong>in</strong>er Grabstelle ist <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Grabstätte zu verstehen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten e<strong>in</strong>er Aschenurne dient.<br />

§ 5<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) E<strong>in</strong> Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen o<strong>der</strong> entwidmet werden. Dazu bedarf es e<strong>in</strong>es<br />

förmlichen Beschlusses <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vertretung.<br />

(2) Durch die Schließung s<strong>in</strong>d weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die<br />

Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung<br />

von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen<br />

Beisetzungen abgelaufen s<strong>in</strong>d. In diesem Fall ist e<strong>in</strong>e weitere Verlängerung <strong>der</strong> Ruhefristen<br />

nicht möglich.<br />

(3) Die Schließung und Entwidmung s<strong>in</strong>d öffentlich bekannt zu machen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 6<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Friedhöfe s<strong>in</strong>d während <strong>der</strong> durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch<br />

geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofse<strong>in</strong>gängen bekanntgegeben.<br />

Son<strong>der</strong>regelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />

§ 7<br />

Nutzungsumfang<br />

(1) Jede Friedhofsbesucher<strong>in</strong> o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />

entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge<br />

zu leisten. K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur <strong>in</strong> Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist <strong>in</strong>nerhalb des Friedhofs:<br />

a) Das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Erlaubnis<br />

hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong><strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

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c) an Sonn- und Feiertagen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe e<strong>in</strong>er Bestattung störende Arbeiten auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag e<strong>in</strong>es Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern<br />

notwendig und üblich s<strong>in</strong>d sowie Informationsschriften <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

f) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen zu verunre<strong>in</strong>igen und zu beschädigen<br />

sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />

h) Tiere mitzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und<br />

<strong>der</strong> Ordnung auf ihm vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d.<br />

§ 8<br />

Sitzgelegenheiten<br />

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung an o<strong>der</strong> auf Grabstätten aufgestellt werden.<br />

§ 9<br />

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Ste<strong>in</strong>metze, Ste<strong>in</strong>bildhauer, Gärtner,<br />

Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten <strong>in</strong> Auftrag <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt<br />

werden, <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen s<strong>in</strong>d Gewerbetreibende, die<br />

a) <strong>in</strong> fachlicher, betrieblicher und persönlicher H<strong>in</strong>sicht zuverlässig s<strong>in</strong>d und<br />

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle e<strong>in</strong>schlägigen Arbeiten als verb<strong>in</strong>dlich<br />

anerkannt haben.<br />

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens <strong>in</strong>nerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller<br />

Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.<br />

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vere<strong>in</strong>bar se<strong>in</strong> und dürfen<br />

Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, daß die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Antragsteller e<strong>in</strong>en für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung e<strong>in</strong>er Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong> Ausführung aller<br />

Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.<br />

Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> fünf Kalen<strong>der</strong>jahr/e ausgestellt. E<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>malige Zulassung ist möglich.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die<br />

Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit<br />

e<strong>in</strong>er Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />

ausgeführt werden. Die Arbeiten s<strong>in</strong>d frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und e<strong>in</strong>e halbe Stunde<br />

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vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den<br />

von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung<br />

<strong>der</strong> Arbeiten s<strong>in</strong>d die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ordnung zu br<strong>in</strong>gen. Gewerbliche<br />

Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gere<strong>in</strong>igt werden.<br />

(9) Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen<br />

o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben s<strong>in</strong>d,<br />

kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer<br />

durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>e Bestattungsvorschriften<br />

§ 10<br />

Bestattungen<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung unter Vorlage<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />

(2) Wird e<strong>in</strong>e Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei müssen die<br />

Wünsche <strong>der</strong> für die Bestattung sorgepflichtigen Personen berücksichtigt werden.<br />

(4) Bestattungen f<strong>in</strong>den von Montag bis Freitag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.<br />

Samstags <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.<br />

In begründeten Fällen s<strong>in</strong>d mit Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.<br />

(5) Ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>verwaltung nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage aus eigenen Ressourcen zu allen Bestattungszeiten<br />

e<strong>in</strong>e Bestattung durchführen zu können, so hat sie e<strong>in</strong>en privaten Unternehmer zu beauftragen, <strong>der</strong><br />

dann die Bestattung durchführt.<br />

§ 11<br />

(Nutzung <strong>der</strong>) Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong> Begleitung<br />

e<strong>in</strong>es Angehörigen des Friedhofspersonals o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten<br />

werden.<br />

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem E<strong>in</strong>tritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung<br />

des Leichenschausche<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Todesbesche<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> die Leichenhalle des Friedhofs o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche<br />

Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern,<br />

Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmediz<strong>in</strong>ischen Instituten.<br />

(3) Leichen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> verschlossenen Särgen <strong>in</strong> die Leichenhalle zu verbr<strong>in</strong>gen. Die Särge müssen<br />

festgefügt und so abgedichtet se<strong>in</strong>, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />

Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff o<strong>der</strong> sonstigen schwer vergänglichen Stoffen<br />

hergestellt werden.<br />

(4) Die Särge werden spätestens 15 M<strong>in</strong>uten vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Trauerfeier bzw. <strong>der</strong> Bestattungszeit<br />

geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dah<strong>in</strong> können die Angehörigen den<br />

Verstorbenen, sofern ke<strong>in</strong>e gesundheitlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken bestehen, nach<br />

vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung sehen.<br />

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(5) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum <strong>der</strong> Leichenhalle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dafür bestimmten Raum<br />

(Friedhofskapelle), am Grab o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten<br />

werden.<br />

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw.<br />

die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Mitarbeiter e<strong>in</strong>es beauftragten Beerdigungs<strong>in</strong>stitutes.<br />

§ 12<br />

Grabstätte und Ruhefrist<br />

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

ausgehoben, geöffnet und geschlossen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante<br />

m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante m<strong>in</strong>destens 0,50 m.<br />

(3) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung e<strong>in</strong>er Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong><br />

sonstige Überreste gefunden, so s<strong>in</strong>d diese sofort m<strong>in</strong>destens 0,30 m unter die Sohle des neuen<br />

Grabes zu verlegen.<br />

(4) Die Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung e<strong>in</strong>er Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.<br />

§ 13<br />

Totenruhe und Umbettung<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

<strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en Grundes erteilt werden. Umbettungen aus e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte/<br />

Urnenreihengrabstätte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nicht zulässig.<br />

(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte<br />

durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />

Anlagen durch e<strong>in</strong>e Umbettung entstehen, hat die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 14<br />

Grabarten<br />

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Urnenwahlgrabstätten,<br />

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,<br />

f) Urnenwände (Kolumbarien),<br />

g) Urnene<strong>in</strong>zelgräber im Friedpark<br />

(2) Es besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Lage nach bestimmten<br />

Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

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(3) Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Grabstätte sowie bei <strong>der</strong> Wahl des Ortes und <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

ist auf beson<strong>der</strong>e religiöse, ethische und kulturelle Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist durch e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>deeigenen Friedhof sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>e Bestattung<br />

nach islamischen Vorschriften erfolgen kann. Dazu s<strong>in</strong>d entsprechende Flächen auf den<br />

Friedhöfen auszuweisen sofern e<strong>in</strong>e Integration <strong>in</strong> die bestehenden Gräberfel<strong>der</strong> nicht möglich ist<br />

und mit den betroffenen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften e<strong>in</strong>e entsprechende Übere<strong>in</strong>kunft zu treffen.<br />

Mehrkosten dürfen dafür nicht <strong>in</strong> Rechnung gestellt werden.<br />

§ 15<br />

Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet<br />

werden. Sie s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des<br />

Friedhofseigentümers.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung o<strong>der</strong><br />

Gestaltung e<strong>in</strong>er Grabstätte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen<br />

E<strong>in</strong>igung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen vorläufigen Regelungen treffen.<br />

§ 16<br />

Grabbelegung<br />

In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur e<strong>in</strong>e Erdbestattung<br />

vorgenommen werden.<br />

Es ist zulässig, e<strong>in</strong>e mit ihrem neugeborenen K<strong>in</strong>d verstorbene Mutter o<strong>der</strong> zwei zur gleichen Zeit <strong>in</strong><br />

ihrem ersten Lebensjahr verstorbene K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sarg beizusetzen.<br />

§ 17<br />

Verlegung von Grabstätten<br />

Aus zw<strong>in</strong>genden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen.<br />

Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Grabstätte gleicher Art umzubetten.<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattungen s<strong>in</strong>d umzusetzen. Die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme trägt <strong>der</strong><br />

Veranlasser.<br />

A. Reihengrabstätten<br />

§ 18<br />

Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> Reihengrabstätte<br />

Reihengrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten für e<strong>in</strong>e Erdbestattung. Sie werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt und im<br />

Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. E<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb des<br />

Nutzungsrechts an e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.<br />

(1) Es werden e<strong>in</strong>gerichtet:<br />

§ 19<br />

Maße <strong>der</strong> Reihengrabstätte<br />

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />

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(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:<br />

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />

Länge:<br />

Breite:<br />

1,20 m<br />

0,60 m<br />

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:<br />

0,30 m<br />

2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr<br />

Länge:<br />

Breite:<br />

2,10 m<br />

0,90 m<br />

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:<br />

0,30 m<br />

§ 20<br />

Wie<strong>der</strong>belegung und Abräumung<br />

(1) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet<br />

die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung ist drei<br />

Monate vorher öffentlich und durch e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu<br />

machen.<br />

B. Wahlgrabstätten<br />

§ 21<br />

Def<strong>in</strong>ition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes<br />

(1) Wahlgrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag e<strong>in</strong> Nutzungsrecht für<br />

die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und <strong>der</strong>en Lage gleichzeitig mit dem Erwerb<br />

bestimmt wird. Der Ersterwerb e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts ist nur möglich bei E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Bestattungsfalles.<br />

Wünsche des Erwerbers bezüglich <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Der Wie<strong>der</strong>erwerb o<strong>der</strong> die Verlängerung e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die<br />

gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der entsprechende Antrag kann frühestens e<strong>in</strong> Jahr vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Nutzungszeit gestellt werden. Die Verlängerung kann für e<strong>in</strong>en Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em Jahr und höchstens 30 Jahren erfolgen. Weitere Verlängerungen s<strong>in</strong>d zulässig.<br />

(3) Es werden e<strong>in</strong>- und mehrstellige Wahlgrabstätte abgegeben. Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist e<strong>in</strong>er<br />

Leiche kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> betreffenden Grabstelle e<strong>in</strong>e weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche<br />

Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht für diesen Fall bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhefrist wie<strong>der</strong>erworben bzw. verlängert wurde.<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurkunde. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach se<strong>in</strong>em Ableben sowie im Falle des<br />

Erwerbs e<strong>in</strong>er mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er<br />

verstorbenen Angehörigen <strong>in</strong> dem Wahlgrab. Angehörige im S<strong>in</strong>ne dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d:<br />

1. Ehegatten,<br />

2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

3. Verwandte auf- und absteigen<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie, angenommene K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Geschwister,<br />

4. Ehegatten und Lebenspartner <strong>der</strong> unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.<br />

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Die Beisetzung an<strong>der</strong>er Personen <strong>in</strong> dem Wahlgrab bedarf <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Das Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte kann nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung und<br />

nur auf Angehörige im S<strong>in</strong>ne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.<br />

(6) Die Erwerber<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erwerber e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Ablebens<br />

ihre Nachfolger<strong>in</strong> o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese o<strong>der</strong> dieser ist aus<br />

dem <strong>in</strong> § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird ke<strong>in</strong>e Regelung getroffen o<strong>der</strong><br />

verzichtet e<strong>in</strong>e bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 21 Abs. 4 genannten<br />

Reihenfolge auf die Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Erwerber<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des verstorbenen Erwerbers<br />

über. Innerhalb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gruppen wird jeweils die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Älteste nutzungsberechtigt. Das<br />

gleiche gilt beim Tod e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher<br />

übergegangen war.<br />

Jede Person, auf die e<strong>in</strong> Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.<br />

(7) Das Recht auf Beisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab. Während <strong>der</strong><br />

Nutzungszeit darf e<strong>in</strong>e Beisetzung jedoch nur stattf<strong>in</strong>den, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung<br />

die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht wie<strong>der</strong>erworben bzw. m<strong>in</strong>destens für die<br />

Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.<br />

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:<br />

Länge: 2,20 - 2,50 m<br />

§ 22<br />

Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte<br />

Breite:<br />

1,10 - 1,25 m<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden <strong>in</strong><br />

C. Urnengrabstätten<br />

§ 23<br />

Formen <strong>der</strong> Aschenbeisetzung<br />

a) Urnenreihengrabstätten,<br />

b) Urnenwahlgrabstätten,<br />

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme <strong>der</strong> Reihengrabstätten,<br />

d) Urnenwänden,<br />

e) e<strong>in</strong>em Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,<br />

f) E<strong>in</strong>zelurnengräber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage Friedpark<br />

(2) In Urnenreihengrabstätten, <strong>in</strong> Urnenwahlgrabstätten, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Feld für anonyme<br />

Urnenbeisetzungen und <strong>in</strong> Grabstätten für Erdbestattungen sowie im Friedpark können<br />

Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.<br />

§ 24<br />

Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> Urnenreihengrabstätte<br />

(1) Urnenreihengrabstätten s<strong>in</strong>d für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist zur Beisetzung e<strong>in</strong>er Aschenurne abgegeben<br />

werden. E<strong>in</strong>e Verlängerung des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb ist nicht möglich.<br />

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(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:<br />

Länge: 0,80 m<br />

Breite:<br />

0,50 m<br />

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m.<br />

§ 25<br />

Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätte<br />

(1) Urnenwahlgrabstätten s<strong>in</strong>d für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag e<strong>in</strong><br />

Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.<br />

(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:<br />

Länge: 1,00 m<br />

Breite:<br />

1,00 m<br />

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m.<br />

Es dürfen bis zu 4 Aschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden.<br />

§ 26<br />

Verweisungsnorm<br />

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten<br />

für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts<br />

Abweichendes ergibt.<br />

§ 27<br />

Urnenwände<br />

(1) Aschenreste können außer <strong>in</strong> Grabfel<strong>der</strong>n auch <strong>in</strong> Urnenfächern soweit diese zur Verfügung<br />

stehen, für die Dauer von höchstens 25 Jahren aufgewahrt werden. E<strong>in</strong>e Verlängerung des<br />

Nutzungsrechts o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb ist nicht möglich<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsgrabstelle dem Erdboden e<strong>in</strong>verleibt.<br />

(3) Die Urnenkammer ist mit e<strong>in</strong>er starken Platte dauerhaft zu verschließen und dient zur Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Inschrift <strong>der</strong> Verstorbenen.<br />

(4) Die Anlage und Pflege <strong>der</strong> Anlage obliegt ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>.<br />

§ 28<br />

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen<br />

(1) Auf allen geme<strong>in</strong>deeigenen Friedhöfen besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>er anonymen Urnenbeisetzung.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Beisetzung e<strong>in</strong>er Aschenurne <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Feld für anonyme Bestattungen wird die<br />

Beisetzungsstelle nicht beson<strong>der</strong>s kenntlich gemacht o<strong>der</strong> als E<strong>in</strong>zelgrabstelle ausgewiesen. Das<br />

Grabfeld wird als e<strong>in</strong>heitliche Rasenfläche angelegt. Nach <strong>der</strong> Beisetzung e<strong>in</strong>er Urne wird die<br />

Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, E<strong>in</strong>fassung o<strong>der</strong> sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich<br />

gemacht. E<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er H<strong>in</strong>weis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschil<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

Januar 2011 120


Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung <strong>der</strong> Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen s<strong>in</strong>d nicht gestattet.<br />

§ 29<br />

Urnengräber im Friedpark<br />

(1) In <strong>der</strong> Anlage Friedpark auf dem Friedhof <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> können Urnen nur e<strong>in</strong>zeln beigesetzt werden.<br />

Der Erwerb e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich e<strong>in</strong>es Todesfalles. Die Beisetzung darf<br />

nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er biologisch abbaubaren Urne erfolgen.<br />

(2) Die Lage <strong>der</strong> Grabstätten wird locker, ohne feste Ordnung bzw. ohne Raster o<strong>der</strong> Ausrichtung<br />

nach e<strong>in</strong>er Himmelsrichtung gestaltet. Die Friedhofsverwaltung hat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Lage<br />

h<strong>in</strong>sichtlich benachbarter Grabstätten, Zugangsmöglichkeiten, Wurzelwerk, etc. zu prüfen. Über die<br />

genaue Lage <strong>der</strong> Grabstätte entscheidet die Friedhofsverwaltung. Nach <strong>der</strong> Festlegung wird die<br />

Lage <strong>der</strong> Grabstätte im Belegungsplan e<strong>in</strong>getragen.<br />

(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. E<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb bzw. e<strong>in</strong>e<br />

Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.<br />

(4) Grabe<strong>in</strong>fassungen jeglicher Art sowie Bepflanzungen s<strong>in</strong>d nicht zulässig. Es besteht die<br />

Möglichkeit, an e<strong>in</strong>em zentralen Denkmal Blumenschmuck abzulegen. Hier können auch<br />

Namenstafeln, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr e<strong>in</strong>graviert werden angebracht<br />

werden. Über Material und Größe entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Anlage und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte obliegt ausschließlich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>. Pflegee<strong>in</strong>griffe s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zulässig, soweit dieses aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten<br />

hat die Anlage weitgehend <strong>in</strong> naturbelassenem Zustand zu verbleiben.<br />

(6) Der Friedpark ist gestalterisch an e<strong>in</strong>en Bestattungswald anzugleichen. Aus diesem Grund s<strong>in</strong>d bei<br />

<strong>der</strong> Gestaltung des Friedparks <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die großzügige Anpflanzung von Bäumen und e<strong>in</strong>e<br />

räumliche Abtrennung durch landschaftspflegerische Maßnahmen und sonstige Vorrichtungen<br />

vorzunehmen.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 30<br />

Wahlmöglichkeit<br />

(1) Auf den Friedhöfen werden <strong>in</strong> gleichwertiger Lage Grabfel<strong>der</strong>, für die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Gestaltungsvorschriften, und Grabfel<strong>der</strong>, für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gem. § 31<br />

gelten, e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Zuweisung e<strong>in</strong>er Grabstätte bestimmt die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller, ob diese <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Grabfeld mit allgeme<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grabfeld mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften<br />

liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des<br />

Nutzungsrechtes h<strong>in</strong>zuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung<br />

nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grabfeld, für das die<br />

allgeme<strong>in</strong>en Gestaltungsvorschriften gelten.<br />

§ 31<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgeme<strong>in</strong>e Gestaltungsvorschriften:<br />

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für Grabfel<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>en<br />

Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass <strong>der</strong><br />

Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.<br />

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(2) Auf den Grabstätten dürfen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet<br />

und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt se<strong>in</strong>.<br />

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher se<strong>in</strong>.<br />

(4) Die M<strong>in</strong>deststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,<br />

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m<br />

und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.<br />

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar <strong>in</strong> unauffälliger Weise seitlich<br />

angebracht werden.<br />

(6) Bei <strong>der</strong> Gestaltung und <strong>der</strong> Bearbeitung <strong>der</strong> Grabmale ist jede handwerkliche Behandlung zulässig.<br />

Sie sollen sich <strong>in</strong> die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes e<strong>in</strong>fügen. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann für e<strong>in</strong>zelne Friedhöfe o<strong>der</strong> Friedhofsteile beson<strong>der</strong>e Vorschriften<br />

erlassen.<br />

§ 32<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis für Grabmale und -e<strong>in</strong>fassungen<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen und Grabe<strong>in</strong>fassungen bedarf <strong>der</strong> vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung s<strong>in</strong>d bis zur Dauer von 2<br />

Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm<br />

und Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen <strong>in</strong> doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu<br />

beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Anlage,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung <strong>der</strong> Inschrift<br />

ersichtlich se<strong>in</strong>. Auf Verlangen s<strong>in</strong>d Zeichnungen <strong>in</strong> größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht<br />

werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson<strong>der</strong>e Ste<strong>in</strong>e für Inschrift usw., bedürfen<br />

ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabe<strong>in</strong>fassung o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung<br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung errichtet worden s<strong>in</strong>d.<br />

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten<br />

Zeichnungen und Angaben nicht übere<strong>in</strong>stimmende Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen<br />

und Angaben entsprechend verän<strong>der</strong>t werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für e<strong>in</strong><br />

Grab Sorgepflichtige o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte o<strong>der</strong> den für e<strong>in</strong> Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigten schriftlich auffor<strong>der</strong>n, <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen<br />

o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im<br />

Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden<br />

Kosten s<strong>in</strong>d vom Verpflichteten zu erstatten.<br />

§ 33<br />

Standsicherheit<br />

(1) Grabmale s<strong>in</strong>d nach den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln des Handwerks, die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien für<br />

das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundes<strong>in</strong>nungsverbandes des<br />

Deutschen Ste<strong>in</strong>metz-, Ste<strong>in</strong>- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtl<strong>in</strong>ien) festgelegt s<strong>in</strong>d, so<br />

zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher s<strong>in</strong>d und auch beim Öffnen<br />

benachbarter Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche<br />

Anlagen entsprechend.<br />

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 s<strong>in</strong>d schriftliche Angaben über die Art <strong>der</strong><br />

Fundamentierung und <strong>der</strong> Befestigung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Größe und Stärke <strong>der</strong> Fundamente<br />

Januar 2011 122


vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung e<strong>in</strong>es<br />

Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet ersche<strong>in</strong>t, kann die Friedhofsverwaltung die<br />

erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die<br />

vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.<br />

(2) Die Inhaber<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Grabstätte bzw. die/<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte s<strong>in</strong>d verpflichtet, das<br />

Grabmal im Jahr m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal, und zwar nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf ihre<br />

Standfestigkeit h<strong>in</strong> fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen<br />

zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht. Dabei festgestellte Mängel<br />

s<strong>in</strong>d unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen. Inhaber<strong>in</strong>nen/Inhaber<br />

von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß<br />

nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand e<strong>in</strong>es Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen trotz<br />

schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile<br />

davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen,<br />

Absperrung) o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate<br />

aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand nicht zu<br />

ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem<br />

Grabmal bzw. <strong>der</strong> sonstigen baulichen Anlage, <strong>der</strong> für die Dauer von e<strong>in</strong>em Monat angebracht<br />

wird. Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist e<strong>in</strong>e Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen o<strong>der</strong> solche, die als<br />

beson<strong>der</strong>e Eigenart e<strong>in</strong>es Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verzeichnis geführt.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Grabmale und baulichen<br />

Anlagen versagen. Insoweit s<strong>in</strong>d die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.<br />

§ 34<br />

Beseitigung von Grabmalen und -e<strong>in</strong>fassungen<br />

(1) Grabmale, Grabe<strong>in</strong>fassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong><br />

Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten s<strong>in</strong>d Grabmale, E<strong>in</strong>fassungen und sonstige Grabausstattungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Fundamente und Befestigungsmaterialien b<strong>in</strong>nen 3 Monate zu<br />

entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht<br />

verpflichtet, e<strong>in</strong> Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale o<strong>der</strong> bauliche<br />

Anlagen gehen entschädigungslos <strong>in</strong> das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> über, soweit dies bei Erwerb<br />

des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger<br />

baulicher Anlagen schriftlich vere<strong>in</strong>bart wurde. Ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Vere<strong>in</strong>barung nicht getroffen worden,<br />

kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren.<br />

Sofern Grabmale o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt werden,<br />

hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.<br />

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 35<br />

Bepflanzung von Grabstätten<br />

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme <strong>der</strong> Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,<br />

sowie des Friedparkes – s<strong>in</strong>d zu bepflanzen und dauernd <strong>in</strong>stand zu halten. Bei <strong>der</strong> Bepflanzung<br />

und Pflege s<strong>in</strong>d die Belange des Umweltschutzes, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e des Gewässer- und<br />

Bodenschutzes zu beachten.<br />

Januar 2011 123


(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten s<strong>in</strong>d nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. Das Pflanzen,<br />

Umsetzen o<strong>der</strong> Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf e<strong>in</strong>er Grabstätte<br />

gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong> ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen,<br />

Grabe<strong>in</strong>fassungen o<strong>der</strong> sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an<br />

öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />

Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgeb<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck abgelegt<br />

werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Verwelkte Blumen und Kränze s<strong>in</strong>d durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu<br />

entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die<br />

Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.<br />

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck<br />

dürfen nur <strong>in</strong> die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür e<strong>in</strong>gerichteten Plätzen<br />

abgelegt werden.<br />

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen ke<strong>in</strong>e Mittel verwendet werden, die e<strong>in</strong>e Grundwasserverunre<strong>in</strong>igung<br />

verursachen können.<br />

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän<strong>der</strong>ung von gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>der</strong><br />

Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und an<strong>der</strong>e Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten o<strong>der</strong> h<strong>in</strong>ter den<br />

Grabmalen und <strong>in</strong> den Anpflanzungen aufbewahrt werden.<br />

§ 36<br />

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd <strong>in</strong>stand<br />

gehalten werden.<br />

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung, Wahlund<br />

Urnenwahlgrabstätten <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw.<br />

<strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Reihengrabstätte während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist, e<strong>in</strong>e Wahlgrabstätte während <strong>der</strong><br />

Dauer des Nutzungsrechts über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen<br />

dieser Friedhofsordnung <strong>in</strong> friedhofswürdiger Weise <strong>in</strong>stand gehalten und gepflegt, so ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

dem Nutzungsberechtigten schriftlich e<strong>in</strong>e angemessene Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte<br />

kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Nutzungsberechtigten<br />

abräumen, e<strong>in</strong>ebnen und e<strong>in</strong>sähen lassen.<br />

VII. Ehemalige Jüdische Friedhöfe <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> und Bisses<br />

§ 37<br />

Pflege und Erhalt<br />

(1) Die ehemaligen jüdischen Friedhöfe <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> und Bisses s<strong>in</strong>d durch die Friedhofsverwaltung zu<br />

erhalten. Dabei ist m<strong>in</strong>destens zweimal im Jahr e<strong>in</strong>e gartengestalterische Pflege <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

durchzuführen, um e<strong>in</strong> würdevolles Ersche<strong>in</strong>ungsbild <strong>der</strong> Friedhöfe zu erreichen.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung hat ferner für e<strong>in</strong>e Sicherung <strong>der</strong> Friedhöfe mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>takten Umfriedung<br />

zu sorgen. Die Tore s<strong>in</strong>d grundsätzlich verschlossen zu halten, um e<strong>in</strong>en unbefugten Zutritt<br />

auszuschließen. Interessierten Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern sowie Gruppen s<strong>in</strong>d die entsprechenden<br />

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Schlüssel auf <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>verwaltung gegen H<strong>in</strong>terlassung e<strong>in</strong>er Kaution ohne Entstehung<br />

weiterer Kosten auszuhändigen.<br />

§ 38<br />

Dokumentation<br />

An den ehemaligen jüdischen Friedhöfen <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> und Bisses s<strong>in</strong>d H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong> unter Benutzung<br />

<strong>der</strong>selben Aufmachung <strong>der</strong> bereits <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> bestehenden H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong> anzubr<strong>in</strong>gen bzw. aufzustellen,<br />

die über den Ort sowie dessen Geschichte und Bedeutung aufklären. Weiterh<strong>in</strong> sollen die H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong><br />

auf die Leihmöglichkeit für die Schlüssel <strong>der</strong> Tore <strong>der</strong> Friedhöfe nach § 37 Abs. 2 h<strong>in</strong>weisen.<br />

VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 39<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits<br />

verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.<br />

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer<br />

werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende<br />

Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt<br />

vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits<br />

abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.<br />

(1) Es werden folgende Listen geführt:<br />

§40<br />

Listen<br />

a) E<strong>in</strong> Grabregister <strong>der</strong> beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern <strong>der</strong><br />

Reihengrabstätten, <strong>der</strong> Wahlgrabstätten, <strong>der</strong> Urnengrabstätten, <strong>der</strong> Friedparkgrabstätten,<br />

<strong>der</strong> Urnenwände und <strong>der</strong> Positionierung im anonymen Urnenfeld.<br />

b) e<strong>in</strong>e Namenskartei <strong>der</strong> beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,<br />

c) e<strong>in</strong> Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.<br />

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung zu verwahren.<br />

Die Daten können mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.<br />

§ 41<br />

Gebühren<br />

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie für<br />

damit zusammenhängende Amtshandlungen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung s<strong>in</strong>d Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

Januar 2011 125


§ 42<br />

Haftung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe, ihrer<br />

Anlagen o<strong>der</strong> ihrer E<strong>in</strong>richtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Ihr obliegen ke<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.<br />

§ 43<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste anbietet,<br />

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe e<strong>in</strong>er Bestattung<br />

störende Arbeiten ausführt,<br />

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag e<strong>in</strong>es Berechtigten bzw. ohne<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen<br />

Plätze ablegt,<br />

e) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung<br />

durch die Friedhofsverwaltung ausführt,<br />

f) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong><br />

festgelegten Zeiten ausführt,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den<br />

<strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />

Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

§ 44<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

bisherige Friedhofsordnung vom 16.11.1993 <strong>in</strong> ihrer <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung außer Kraft. § 39 bleibt<br />

unberührt.<br />

Januar 2011 126


Gebührenordnung zur Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

vom 29. Juni 2009, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 01.11.2010<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) <strong>der</strong> Friedhöfe und ihrer E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> vom 30. Juni 2009 sowie für damit zusammenhängende<br />

Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser<br />

Gebührenordnung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofsordnung s<strong>in</strong>d:<br />

a) Die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller.<br />

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz<br />

(FBG) bei Verstorbenen die erfor<strong>der</strong>lichen Sorgemaßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit und<br />

<strong>der</strong> Totenruhe zu veranlassen haben.<br />

Angehörige <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Ehegatte, <strong>der</strong> Lebenspartner nach dem<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -<br />

k<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />

Lebte <strong>der</strong> Verstorbene im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus, e<strong>in</strong>er Pflege- o<strong>der</strong><br />

Gefangenenanstalt, e<strong>in</strong>em Heim, e<strong>in</strong>er Sammelunterkunft o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen E<strong>in</strong>richtung, so<br />

ist <strong>der</strong> Leiter/-<strong>in</strong> dieser E<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte Verpflichteter im obigen S<strong>in</strong>ne, wenn<br />

Angehörige <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzuf<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d.<br />

c) Bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 <strong>der</strong> Friedhofsordnung<br />

ausschließlich die Antragsteller<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller.<br />

d) Diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gegenüber schriftlich zur Tragung <strong>der</strong> Kosten<br />

verpflichtet hat,<br />

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen nach <strong>der</strong><br />

Friedhofsordnung.<br />

(2) Die Gebühren s<strong>in</strong>d 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

Januar 2011 127


(2) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide<br />

gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

II. Gebührenarten<br />

§ 5<br />

Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

und des Aufbahrungsraumes/<strong>der</strong> Friedhofskapelle<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Trauerhalle und ggfs. <strong>der</strong> Kühltruhe werden<br />

folgende Gebühren erhoben: 76,70 €<br />

§ 6<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Für das Ausheben und Schließen e<strong>in</strong>es Grabes, sowie den Transport des Sarges von <strong>der</strong><br />

Leichenhalle zum Grab werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Bei <strong>der</strong> Bestattung <strong>der</strong> Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr<br />

1) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte 347,70 €<br />

2) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte<br />

aa) Erstbestattung 347,70 €<br />

bb) jede weitere Bestattung 398,80 €<br />

b) Bei <strong>der</strong> Bestattung <strong>der</strong> Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Frühgeburten,<br />

Totgeburten o<strong>der</strong> Leichenteilen<br />

1) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte 281,20 €<br />

2) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte 281,20 €<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen e<strong>in</strong>es Grabes, den<br />

Transport <strong>der</strong> Urne von <strong>der</strong> Leichenhalle zum Grab folgende Gebühren erhoben:<br />

Für die Beisetzung:<br />

a) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urnenreihengrabstätte 204,50 €<br />

b) b<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 204,50 €<br />

c) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Grabstätte für Erdbestattung 204,50 €<br />

d) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 204,50 €<br />

e) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Grabstätte im Friedpark 204,50 €<br />

§ 7<br />

Umbettungsgebühren<br />

Für Umbettungen von Aschenurnen werden folgende Gebühren erhoben.<br />

Januar 2011 128


(3) Für die Umbettung e<strong>in</strong>er Aschenurne<br />

a) <strong>in</strong>nerhalb desselben Friedhofs 170,00 €<br />

b) nach e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Friedhof<br />

1) <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> 200,00 €<br />

2) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> 100,00 €<br />

(Überführungskosten für die Aschenurnen werden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> nicht<br />

übernommen).<br />

§ 8<br />

Erwerb des Nutzungsrechts an e<strong>in</strong>er<br />

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte<br />

(1) Für die Überlassung e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a) Reihengrab zur Beisetzung e<strong>in</strong>es Verstorbenen bis zur Vollendung<br />

des 5. Lebensjahres 102,25 €<br />

b) Reihengrab zur Beisetzung e<strong>in</strong>es Verstorbenen ab Vollendung<br />

des 5. Lebensjahres 178,95 €<br />

(2) Für die Überlassung e<strong>in</strong>er Urnenreihengrabstätte werden erhoben 178,95 €<br />

§ 9<br />

Erwerb von Nutzungsrechten an<br />

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten<br />

(1) Für die Überlassung e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21<br />

Abs. 1 <strong>der</strong> Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

Je Grabstelle 383,45 €<br />

(2) Für die Überlassung e<strong>in</strong>er Urnenwahlgrabstätte 383,45 €<br />

(bis zu 4 Urnen können beigesetzt werden)<br />

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21<br />

Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 24, 25 <strong>der</strong> Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) bei Wahlgrabstätten<br />

je Grabstelle und Jahr <strong>der</strong> Verlängerung 12,78 €<br />

b) bei Urnenwahlgrabstätten<br />

je Jahr <strong>der</strong> Verlängerung 12,78 €<br />

(4) Für den Wie<strong>der</strong>erwerb e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2<br />

entsprechend.<br />

§ 10<br />

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten<br />

(1) Für die Überlassung nachfolgen<strong>der</strong> Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Für e<strong>in</strong> Urnenfach für die Dauer von 25 Jahren 306,80 €<br />

Januar 2011 129


) Für e<strong>in</strong>e Beisetzungsstelle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Feld für anonyme<br />

Urnenbeisetzungen auf die Dauer von 25 Jahren 178,95 €<br />

c) Für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung im Friedpark auf die Dauer<br />

von 25 Jahren 178,95 €<br />

§ 11<br />

Gebühren für die Pflege <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen<br />

Für die Pflege <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen <strong>der</strong> Friedhöfe (Wege, Bäume, Hecken,- ausgenommen<br />

Gräber), für Grün- und sonstige Abfallentsorgung, Wasserentnahme, Splittbereitstellung u. dgl. beträgt<br />

die Gebühr je Grabstelle und Jahr<br />

a) bei Wahlgrabstätten 6,15 €<br />

b) bei Reihengrabstätten 4,60 €<br />

c) bei an<strong>der</strong>en Grabstätten 2,55 €<br />

§ 12<br />

Gebühren für Grabräumung<br />

(1) Für die Räumung e<strong>in</strong>er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§<br />

36 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien,<br />

Grabe<strong>in</strong>fassungen und Gewächsen<br />

1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und e<strong>in</strong>stelligen<br />

Wahl/Urnenwahlgrabstätten 250,00 €<br />

2. bei mehrstelligen Wahlwahlgrabstätten 500,00 €<br />

§ 13<br />

Sonstige Gebühren<br />

(1) Für die Gestellung e<strong>in</strong>es Trägers durch die Friedhofsverwaltung werden erhoben<br />

je Träger 76,70 €<br />

§ 14<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, die sie auf<br />

Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse e<strong>in</strong>zelner vornimmt, erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> folgende<br />

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn e<strong>in</strong> auf Vornahme<br />

e<strong>in</strong>er Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zurückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong> zurückgewiesen, o<strong>der</strong> die Amtshandlung zurückgenommen<br />

o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />

a) Für die Prüfung <strong>der</strong> Zulassungserfor<strong>der</strong>nisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung e<strong>in</strong>er<br />

Berechtigungskarte (§ 9 <strong>der</strong> Friedhofsordnung)<br />

e<strong>in</strong>malig 50,00 €<br />

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu e<strong>in</strong>er Umbettung von<br />

Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofsordnung) 27,00 €<br />

Januar 2011 130


c) Für die Prüfung und Genehmigung <strong>der</strong> Errichtung und Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen,<br />

Grabe<strong>in</strong>fassungen sowie sonstigen Grabausstattungen<br />

(§ 32 <strong>der</strong> Friedhofsordnung) 25,00 €<br />

(2) Die Kostenschuld entsteht mit E<strong>in</strong>gang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von<br />

Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung des zu erstattenden Betrages.<br />

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.<br />

(4) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />

a) wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> veranlasst o<strong>der</strong> zu<br />

wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

b) wer die Kosten durch e<strong>in</strong>e vor <strong>der</strong> zuständigen <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>behörde abgegebene o<strong>der</strong> ihr<br />

mitgeteilten Erklärung übernommen hat,<br />

c) wer für die Kostenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige<br />

Gebührensatzung vom 01.01.1994 <strong>in</strong> ihrer <strong>der</strong>zeitig gültigen Fassung außer Kraft.<br />

Januar 2011 131


Benutzungsordnung für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei <strong>Echzell</strong><br />

vom 22.02.2010<br />

§ 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong>. Sie dient <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Information, <strong>der</strong> politischen und beruflichen Bildung, <strong>der</strong> Vermittlung von Medienkompetenz und <strong>der</strong><br />

Freizeitgestaltung. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei hält ihre Bestände an Büchern, Zeitschriften, Zeitungen,<br />

Musikalien, audiovisuellen und an<strong>der</strong>en Medien (im Folgenden zusammenfassend Medien genannt) im<br />

Rahmen dieser Benutzungsordnung für alle zur Nutzung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadtbücherei sowie zur Ausleihe bereit,<br />

soweit es sich nicht um Präsenzbestände handelt.<br />

§ 2<br />

Anmeldung, Benutzerausweis<br />

(1) Jedem Benutzer wird gegen Vorlage e<strong>in</strong>es Personalausweises o<strong>der</strong> Passes <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

e<strong>in</strong>er aktuellen Meldebesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong> nicht übertragbarer Benutzerausweis ausgestellt. Er bleibt<br />

Eigentum <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei und ist bei <strong>der</strong> Abmeldung zurückzugeben. Der Verlust des<br />

Ausweises ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzer<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Nutzer haftet<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei für alle Schäden, die aus dem Missbrauch des Ausweises<br />

entstehen.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Namens- o<strong>der</strong> Wohnungsän<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong> Verlust des Benutzerausweises s<strong>in</strong>d <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Bei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Anmeldung von e<strong>in</strong>em<br />

Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.<br />

(4) Mit <strong>der</strong> Anmeldung erkennen die Benutzer die Benutzungsordnung an.<br />

§ 3<br />

Ausleihe<br />

(1) Zu je<strong>der</strong> Ausleihe von Medien, zur Verlängerung <strong>der</strong> Leihfrist und zum Begleichen von Entgelten<br />

ist <strong>der</strong> Benutzerausweis vorzulegen.<br />

(2) Entliehene Medien darf <strong>der</strong> Benutzer nicht weitergeben.<br />

(3) E<strong>in</strong> Benutzer kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bis zu 20 Medien gleichzeitig entleihen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei<br />

kann die Zahl <strong>der</strong> gleichzeitig entleihbaren Medien weiter beschränken<br />

(4) Ausleihmenge, Ausleihdauer:<br />

Medium Anzahl Dauer (Leihfrist)<br />

Buch 20 3 Wochen<br />

Spiel 5 3 Wochen<br />

MC 5 3 Wochen<br />

CD 5 3 Wochen<br />

CD-Rom 5 3 Wochen<br />

Video 3 1 Woche<br />

DVD 3 1 Woche<br />

Zeitschrift 3 1 Woche<br />

(5) Die Leihfrist beträgt je nach Medientyp e<strong>in</strong>e bzw. drei Wochen. Sie kann auf Antrag zweimal<br />

verlängert werden.<br />

Januar 2011 132


(6) Benutzer, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Wohnung e<strong>in</strong>e ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei<br />

während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Ansteckungsgefahr nicht betreten. Sie haben die Bücherei zu verständigen,<br />

damit für die Abholung und Des<strong>in</strong>fektion <strong>der</strong> Medien gesorgt wird.<br />

§ 4<br />

Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei<br />

(1) Die Nutzer<strong>in</strong>/ <strong>der</strong> Nutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es <strong>der</strong> Funktion e<strong>in</strong>er Bibliothek<br />

als Bildungs- und Informationse<strong>in</strong>richtung entspricht; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d Störungen des<br />

Bibliotheksbetriebs und Belästigungen an<strong>der</strong>er Personen untersagt.<br />

(2) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen <strong>in</strong> den Räumen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei nur<br />

nach Zustimmung durch das Personal <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei aufgehängt o<strong>der</strong> ausgelegt werden.<br />

(3) Tiere müssen außerhalb <strong>der</strong> Stadtbücherei bleiben. Dies gilt nicht für Bl<strong>in</strong>denhunde als notwendige<br />

Begleitung sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Personen.<br />

(4) Sammeln, Werben o<strong>der</strong> das Vertreiben von Handelswaren s<strong>in</strong>d nicht erlaubt.<br />

(5) Dem Personal <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei steht das Hausrecht zu und se<strong>in</strong>en Anweisungen ist Folge<br />

zu leisten.<br />

(6) Die Teilnahme an von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei angebotenen Veranstaltungen erfolgt <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung <strong>der</strong> Teilnehmer<strong>in</strong>nen und Teilnehmer. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei übernimmt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ke<strong>in</strong>e Aufsichtspflicht.<br />

§ 5<br />

Behandlung <strong>der</strong> Medien und Haftung<br />

(1) Die Benutzer haben die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und vor Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen Medien nicht mit<br />

Anmerkungen und Unterstreichungen versehen werden.<br />

(2) Die Nutzer<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Nutzer haftet für herbeigeführte Schäden. Bis zur Ersatzleistung können ke<strong>in</strong>e<br />

weiteren Medien entliehen o<strong>der</strong> die Leihfrist verlängert werden. Der Benutzer ist verpflichtet,<br />

Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei unverzüglich<br />

anzuzeigen. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei <strong>der</strong> Entleihung gemeldet werden, da<br />

sie sonst <strong>der</strong> Nutzer<strong>in</strong> / dem Nutzer zugerechnet werden.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem o<strong>der</strong> grob fahrlässigem<br />

Verhalten ihres Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet sie nicht<br />

a) für verloren gegangene, beschädigte o<strong>der</strong> gestohlene Gegenstände,<br />

b) für Schäden, die durch die Benutzung <strong>der</strong> entliehenen Medien entstehen.<br />

(4) Für den Verlust o<strong>der</strong> die Beschädigung ausgeliehener Medien hat die Nutzer<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Nutzer Ersatz<br />

zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Beschädigung <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Ersatzbeschaffung<br />

durch die Nutzer<strong>in</strong> / den Nutzer. Sollte diese nicht möglich se<strong>in</strong>, so ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei<br />

berechtigt, e<strong>in</strong>e Geldleistung <strong>in</strong> Höhe des Wie<strong>der</strong>beschaffungswertes nach Maßgabe des Absatzes<br />

5 zu for<strong>der</strong>n.<br />

(5) Die Höhe <strong>der</strong> Ersatzleistung regelt sich wie folgt:<br />

Alter des bis 1 Jahr 1 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre über 5 Jahre<br />

Mediums<br />

Höhe <strong>der</strong> 100 % 80 % 60 % 40 %<br />

Leistung<br />

Der Prozentsatz bezieht sich auf den Wie<strong>der</strong>beschaffungswert.<br />

Januar 2011 133


(6) Die Nutzer<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Nutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden.<br />

(7) Die Nutzer<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Nutzer hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> von allen For<strong>der</strong>ungen freizustellen, die auf <strong>der</strong><br />

Verletzung von Rechten Dritter beruhen, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> nach <strong>der</strong>en Wahl<br />

Schadenersatz zu leisten.<br />

(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt kostenfrei.<br />

§ 6<br />

Benutzungsgebühren<br />

(2) Für die Ausstellung des Benutzerausweises bzw. e<strong>in</strong>es Ersatzausweises im Falle des Verlustes<br />

wird e<strong>in</strong>e Schutzgebühr erhoben. Sie beträgt für Erwachsene Euro 10,00 und für K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

Jugendliche, Auszubildende und Studenten Euro 5,00 beträgt.<br />

§ 7<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Ausleihfrist<br />

(1) Die Benutzer s<strong>in</strong>d verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf <strong>der</strong> Ausleihfrist<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t zurückzugeben. Bei Überschreiten <strong>der</strong> Ausleihfrist werden die Benutzer gemahnt.<br />

(2) Die Mahngebühren betragen je ausgeliehenem Medium<br />

a) für die 1 Mahnung<br />

(nach Ablauf <strong>der</strong> festgesetzten Leihfrist) Euro 2,00<br />

b) für die 2. Mahnung<br />

(nach Ablauf von zwei Wochen nach Ende <strong>der</strong> festgesetzten Leihfrist) Euro 3,00<br />

c) für die 3. Mahnung<br />

(nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende <strong>der</strong> festgesetzten Leihfrist) Euro 6,00<br />

(3) Bei allen Mahngängen werden zusätzlich die Kosten <strong>der</strong> Zustellung nach <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> erhoben. Die Mahngebühren werden fällig mit Ausfertigung<br />

des Mahnschreibens.<br />

(4) Vor Medienrückgabe und Begleichung <strong>der</strong> Mahngebühren ist e<strong>in</strong>e erneute Entleihung nicht<br />

möglich.<br />

(5) Nach erfolgloser dritter Mahnung werden die entliehenen Medien auf Kosten des Benutzers<br />

wie<strong>der</strong>beschafft. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei ist berechtigt e<strong>in</strong>e dem Medium ähnliche Ersatzbeschaffung<br />

vorzunehmen. Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>-/Ersatzbeschaffung entstehende Kosten für Bestellung und<br />

Lieferung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller Höhe vom Benutzer zu tragen. Abweichend von § 5 <strong>der</strong> Benutzungsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei <strong>Echzell</strong> ist <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffungswert unabhängig von Alter und<br />

Zustand <strong>in</strong> voller Höhe vom Benutzer zu tragen und wird erfor<strong>der</strong>lichenfalls auf dem Rechtsweg<br />

e<strong>in</strong>getrieben.<br />

§ 8<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Benutzung<br />

Benutzer, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können dauernd<br />

o<strong>der</strong> zeitweise von <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei ausgeschlossen werden.<br />

Januar 2011 134


§ 9<br />

Datenschutz<br />

Die Erhebung von Personendaten (Name, Wohnort und Wohnung sowie Geburtsort) ist zur Bearbeitung<br />

des Antrages auf Ausstellung e<strong>in</strong>es Leserausweises für die Benutzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei <strong>Echzell</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Daten werden im Rahmen e<strong>in</strong>es automatisierten Ausleihverfahrens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Leserdatei<br />

gespeichert. E<strong>in</strong>e Übermittlung an Dritte f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />

Zur Abwicklung des Ausleihverfahren speichert und verarbeitet die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> folgende<br />

personenbezogene Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 12 und 18<br />

HDSG):<br />

1. Familienname, ggf. Geburtsname,<br />

2. Vorname(n),<br />

3. Geburtsdatum,<br />

4. Geburtsort,<br />

5. Geschlecht,<br />

6. vollständige Adresse,<br />

7. E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe),<br />

8. Telefonnummer (freiwillige Angabe),<br />

Bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen werden zusätzlich die entsprechenden Daten e<strong>in</strong>er gesetzlichen Vertreter<strong>in</strong> / e<strong>in</strong>es<br />

gesetzlichen Vertreters gespeichert.<br />

Alle erfassten Daten werden bei Rückgabe des Benutzerausweises und vollständiger Erfüllung <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bücherei entsprechend dem Hessischen Datenschutzgesetz<br />

(HDSG) und § 36 <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kassenverordnung (GemKVO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung gelöscht.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Benutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> tritt am Tag nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />

<strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Die Benutzungsordnung vom 30.01.1984 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 12.09.2000 tritt zum<br />

gleichen Zeitpunkt außer Kraft.<br />

Januar 2011 135


Entwässerungssatzung<br />

vom 06.06.2005, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 01.09.2008<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1<br />

Öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> betreibt <strong>in</strong> Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung. Sie<br />

bestimmt Art und Umfang <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und<br />

Erweiterung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Die <strong>in</strong> dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />

Grundstück<br />

Abwasser<br />

Brauchwasser<br />

Abwasseranlagen<br />

Das Grundstück im S<strong>in</strong>n des Grundbuchrechts.<br />

Das durch Gebrauch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Eigenschaften verän<strong>der</strong>te Wasser<br />

(Schmutzwasser), das von Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich bebauter<br />

o<strong>der</strong> künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte<br />

Wasser (Nie<strong>der</strong>schlagswasser) sowie das sonstige zusammen<br />

mit Schmutzwasser o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>in</strong> Abwasseranlagen<br />

abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus<br />

Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende<br />

und gesammelte Wasser sowie <strong>der</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.<br />

Das aus an<strong>der</strong>en Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen o<strong>der</strong> ähnlichen<br />

Vorrichtungen zum Sammeln von Nie<strong>der</strong>schlagswasser) und<br />

Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über<br />

die Grundstücksentwässerungse<strong>in</strong>richtungen) o<strong>der</strong> mittelbar <strong>in</strong> die<br />

Abwasseranlage e<strong>in</strong>geleitet wird bzw. dieser zufließt.<br />

Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.<br />

Zu den Abwasseranlagen gehören auch E<strong>in</strong>richtungen Dritter,<br />

<strong>der</strong>en sich die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient o<strong>der</strong><br />

zu <strong>der</strong>en Schaffung, Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung<br />

sie beiträgt.<br />

Sammelleitungen<br />

Behandlungsanlagen<br />

Anschlussleitungen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den<br />

angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur<br />

Behandlungsanlage o<strong>der</strong> bis zur E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gewässer o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e fremde Abwasseranlage e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> im Zuge dieser<br />

Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).<br />

E<strong>in</strong>richtungen zur Re<strong>in</strong>igung und Behandlung des Abwassers; zu<br />

diesen E<strong>in</strong>richtungen gehören auch die letzte(n) Verb<strong>in</strong>dungsleitung(en)<br />

vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.<br />

Leitungen von <strong>der</strong> Sammelleitung bis zur Grenze <strong>der</strong> zu<br />

entsorgenden Grundstücke.<br />

Alle E<strong>in</strong>richtungen auf den Grundsstücken, die <strong>der</strong> Sammlung,<br />

Vorre<strong>in</strong>igung und Ableitung des Abwassers dienen.<br />

Januar 2011 136


Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen<br />

Anschlussnehmer (-<strong>in</strong>haber)<br />

Abwassere<strong>in</strong>leiter<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen o<strong>der</strong> Sammelgruben (Behälter).<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und<br />

sonstige zur Nutzung des Grundstücks d<strong>in</strong>glich Berechtigte.<br />

Anschlussnehmer (-<strong>in</strong>haber) und alle zur Abteilung des auf dem<br />

Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle,<br />

die <strong>der</strong> Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.<br />

II. Anschluss und Benutzung<br />

§ 3<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Jedes Grundstück – das grundsätzlich nur e<strong>in</strong>en Anschluss erhält – ist geson<strong>der</strong>t und unmittelbar<br />

an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> für jedes dem Aufenthalt<br />

von Menschen dienende Gebäude auf e<strong>in</strong>em Grundstück e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Anschlussleitung verlegt<br />

hat.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann <strong>in</strong> Ausnahmefällen zulassen o<strong>der</strong> verlangen, dass mehrere Grundstücke über<br />

e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht<br />

im öffentlichen Bereich liegenden Teile <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Anschlussleitung durch<br />

Grunddienstbarkeit o<strong>der</strong> Baulaste<strong>in</strong>tragung gesichert s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong> Grundstück nach se<strong>in</strong>em Anschluss <strong>in</strong> mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so<br />

gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.<br />

(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> hergestellt, erneuert, verän<strong>der</strong>t,<br />

unterhalten o<strong>der</strong> beseitigt.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>es Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück<br />

an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch e<strong>in</strong>e betriebsfertige Sammelleitung<br />

erschlossen und e<strong>in</strong>e Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

mehrere Anschlussleitungen zu e<strong>in</strong>em Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche<br />

Bekanntmachung erfolgen.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Abwassere<strong>in</strong>leiter muss Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und<br />

<strong>der</strong> Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, <strong>der</strong> Abwasseranlage zuführen.<br />

(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Ausnahmefälle<br />

nach § 43 Abs. 1 Satz 2 o<strong>der</strong> nach § 43 Abs. 4 Satz 1 HWG vorliegt.<br />

(4) Sowohl <strong>der</strong> Anschluss e<strong>in</strong>es Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach<br />

Genehmigung durch die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erfolgen. Diese kann im E<strong>in</strong>zelfall aus technischen o<strong>der</strong><br />

wasserwirtschaftlichen Gründen e<strong>in</strong>geschränkt o<strong>der</strong> modifiziert werden.<br />

§ 5<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und<br />

wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses<br />

Januar 2011 137


geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen alle<strong>in</strong><br />

durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.<br />

(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus <strong>der</strong> Abwasseranlage hat sich je<strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer selbst zu schützen.<br />

§ 6<br />

Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen<br />

(1) Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt<br />

und betrieben werden, wenn <strong>in</strong> die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser e<strong>in</strong>geleitet werden<br />

darf o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong> Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage<br />

angeschlossen ist.<br />

(2) Das E<strong>in</strong>leiten von Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>in</strong> Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen ist unzulässig.<br />

(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt,<br />

sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>.<br />

(4) Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des<br />

Abwassers sicherstellt.<br />

§ 7<br />

Allgeme<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>leitungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) In die Abwasseranlage darf ke<strong>in</strong> Abwasser e<strong>in</strong>geleitet werden, welches<br />

- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Abwasseranlage stört,<br />

- das Personal bei <strong>der</strong> Wartung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlagen gefährdet,<br />

- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />

- den Gewässerzustand nachhaltig bee<strong>in</strong>flusst,<br />

- sich sonst umweltschädigend auswirkt.<br />

Es darf nur frisches o<strong>der</strong> <strong>in</strong> zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser e<strong>in</strong>geleitet werden.<br />

(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende o<strong>der</strong> explosive<br />

Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe <strong>in</strong> stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht <strong>in</strong><br />

die Abwasseranlage e<strong>in</strong>gebracht werden. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Le<strong>der</strong>reste; Fasern; Kunststoffe;<br />

Textilien und Ähnliches;<br />

- Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie <strong>der</strong>en Emulsionen; flüssige Abfälle,<br />

die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;<br />

- Sturz- o<strong>der</strong> Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester;<br />

Krautwasser;<br />

- Benz<strong>in</strong>; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;<br />

- Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure<br />

und Stickstoffwasserstoffsäure sowie <strong>der</strong>en Salze; Karbide, welche Acetylen bilden;<br />

ausgesprochen toxische Stoffe; <strong>der</strong> Inhalt von Chemietoiletten.<br />

Das E<strong>in</strong>leiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn <strong>der</strong><br />

Anschlussnehmer nachweist, dass das e<strong>in</strong>zuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist<br />

und im Übrigen die für nichthäusliches Abwasser geltenden Grenzwert unterschreitet.<br />

(3) Der Anschluss von Abfallzerkle<strong>in</strong>erungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und<br />

Dampfkesseln und das E<strong>in</strong>leiten von Kühlwasser s<strong>in</strong>d nicht gestattet.<br />

Januar 2011 138


(4) Auf Grundstücken, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benz<strong>in</strong>, Öle, Fette, Stärke) enthalten<br />

s<strong>in</strong>d, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe e<strong>in</strong>gebaut und<br />

ordnungsgemäß betrieben werden. Das E<strong>in</strong>leiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen e<strong>in</strong>gebaut s<strong>in</strong>d und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.<br />

(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassere<strong>in</strong>leitungen nicht von<br />

angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, son<strong>der</strong>n kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen<br />

erfolgen.<br />

(6) Das E<strong>in</strong>leiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor In-Kraft-<br />

Treten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden s<strong>in</strong>d,<br />

genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>weitige<br />

Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.<br />

§ 8<br />

Beson<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>leitungsbed<strong>in</strong>gungen für nicht häusliches Abwasser<br />

(1) Für das E<strong>in</strong>leiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />

E<strong>in</strong>richtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten – soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die<br />

E<strong>in</strong>leitungsbefugnis weitergehend e<strong>in</strong>geschränkt ist – folgende E<strong>in</strong>leitungsgrenzwerte <strong>in</strong> <strong>der</strong> nicht<br />

abgesetzten qualifizierten Stichprobe:<br />

Messverfahren Dimension Grenzwert<br />

1. Physikalische Parameter<br />

1.1 Temperatur DIN 38404-4 °C 35<br />

1.2 pH-Wert DIN 38404-5 - 6,5 - 10<br />

2. Organische Stoffe und Lösungsmittel<br />

2.1 Organische Lösungsmittel (BTEX),<br />

bestimmt als Summe von Benzol und<br />

dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol,<br />

Toluol, isomere Xylole) mittels<br />

Gaschromatografie<br />

2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),<br />

berechnet als organisch gebundenes Chlor<br />

(die E<strong>in</strong>zelergebnisse werden <strong>in</strong> Chlorid<br />

umgerechnet und dann addiert) 1 mittels<br />

Gaschromatografie<br />

2.3 Adsorbierbare organische<br />

Halogenverb<strong>in</strong>dungen, angegeben als<br />

Chlorid (AOX)<br />

DIN 38407-9 mg/l 10<br />

DIN EN ISO 10301 mg/l 1<br />

DIN EN 1485 bzw.<br />

DIN 38409-22²<br />

mg/l 1<br />

2.4 Phenol<strong>in</strong>dex DIN 38409-16 mg/l 20<br />

2.5 Kohlenwasserstoffe H 53 (M<strong>in</strong>eralöl und DIN EN ISO 9377-2 mg/l 20<br />

M<strong>in</strong>eralölprodukte)<br />

2.6 Extrahierbare schwerflüchtige lipophile<br />

Stoffe H 17 (z. B. organische Fette)<br />

DIN 38409-17 mg/l 250<br />

3 Anorganische Stoffe (gelöst)<br />

3.1 Ammonium,<br />

berechnet als Stickstoff<br />

3.2 Nitrit,<br />

berechnet als Stickstoff<br />

3.3 Cyanid,<br />

DIN 38406-5 o<strong>der</strong> mg N/l 100<br />

DIN EN ISO 11732<br />

DIN EN 26777 mg N/l 5<br />

DIN 38405-13 o<strong>der</strong><br />

leicht freisetzbar<br />

DIN EN ISO 10304-2<br />

3.4 Sulfat DIN 38405-5 o<strong>der</strong><br />

DIN EN ISO 10304-2<br />

mg/l 0,2<br />

mg/l 400<br />

Januar 2011 139


4. Anorganische Stoffe (gesamt)³<br />

4.1 Arsen DIN EN ISO 11969 mg/l 0,1<br />

4.2 Blei DIN 38406-2 mg/l 0,5<br />

4.3 Cadmium DIN EN ISO 5961 mg/l 0,1<br />

4.4 Chrom DIN EN 1233 mg/l 0,5<br />

4.5 Chrom-VI DIN 38405-24 mg/l 0,1<br />

4.6 Kupfer DIN 38406-7 mg/l 0,5<br />

4.7 Nickel DIN 38406-11 mg/l 0,5<br />

4.8 Quecksilber DIN EN 1483 mg/l 0,05<br />

4.9 Silber DIN 38406-18 mg/l 0,1<br />

4.10 Z<strong>in</strong>k DIN 38406-8 mg/l 2<br />

4.11 Z<strong>in</strong>n DIN EN ISO 11969 mg/l 2<br />

1 E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan<br />

2 Hochchloridverfahren<br />

3 Anstelle <strong>der</strong> aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz des<br />

ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.<br />

Die zur Ermittlung <strong>der</strong> physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen<br />

Untersuchungen s<strong>in</strong>d nach den Deutschen E<strong>in</strong>heitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und<br />

Schlammuntersuchung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung o<strong>der</strong> den entsprechenden DIN-Normen<br />

des Fachnomenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berl<strong>in</strong>,<br />

auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, H<strong>in</strong>weise und Erläuterungen <strong>der</strong> Anlage<br />

„Analysen- und Messverfahren“ <strong>der</strong> Abwasserverordnung zu § 7a WHG (AbwV vom 20. September<br />

2001; BGBl. I S. 2440) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung s<strong>in</strong>d zu beachten.<br />

(2) Werden von <strong>der</strong> obersten Wasserbehörde Anfor<strong>der</strong>ungsregelungen zur Behandlung und/o<strong>der</strong><br />

Zurückhaltung bestimmter Abwasser<strong>in</strong>haltsstoffe amtlich e<strong>in</strong>geführt, s<strong>in</strong>d diese zu beachten. Die<br />

davon betroffenen E<strong>in</strong>leitungsgrenzwerte gelten als e<strong>in</strong>gehalten, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen vollständig erfüllt werden.<br />

(3) Im Bedarfsfall können<br />

a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,<br />

b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen werden, wenn<br />

die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers <strong>in</strong>nerhalb dieser Grenzen für die<br />

Abwasseranlage, die dar<strong>in</strong> beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage<br />

vertretbar s<strong>in</strong>d,<br />

c) ger<strong>in</strong>gere Grenzwerte o<strong>der</strong> Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e e<strong>in</strong>e<br />

- Gefährdung <strong>der</strong> Abwasseranlage o<strong>der</strong> des dar<strong>in</strong> beschäftigten Personals,<br />

- Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> Benutzbarkeit <strong>der</strong> Anlagen,<br />

- Erschwerung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung o<strong>der</strong> Klärschlammverwertung<br />

zu vermeiden.<br />

(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitungsgrenzwerte ist<br />

unzulässig.<br />

(5) Für das E<strong>in</strong>leiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

(6) Fallen auf e<strong>in</strong>em Grundstück betriebsbed<strong>in</strong>gt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt<br />

dies zu vermeidbaren Belastungen bei <strong>der</strong> Abwasserbehandlung, kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> die<br />

Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und se<strong>in</strong> gleichmäßiges E<strong>in</strong>leiten<br />

<strong>in</strong> die Abwasseranlage verlangen.<br />

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(7) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann dem Anschlussnehmer das Führen e<strong>in</strong>es Betriebstagebuchs aufgeben, <strong>in</strong> dem<br />

alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bed<strong>in</strong>gungen nicht e<strong>in</strong>geleitet werden darf, ist aufzufangen<br />

und <strong>in</strong> gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.<br />

§ 9<br />

Überwachen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> überwacht die E<strong>in</strong>leitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassere<strong>in</strong>leiters.<br />

Mit dem Überwachen kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.<br />

(2) Das Überwachen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitungen nicht häuslichen Abwassers durch die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erfolgt<br />

unabhängig von e<strong>in</strong>er im E<strong>in</strong>zelfall von <strong>der</strong> Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung<br />

bestimmter E<strong>in</strong>leiter.<br />

(3) Das Überwachen orientiert sich an den <strong>in</strong> § 8 Abs. 1 festgelegten E<strong>in</strong>leitungsgrenzwerten, an den<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>leitungserlaubnissen gemäß § 44 Abs. 1 HWG festgesetzten Werten und an den Vorgaben<br />

wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 45 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich durchgeführt.<br />

(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> je<strong>der</strong>zeit erweitert werden, wenn sich aus<br />

dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen<br />

e<strong>in</strong>zuhalten<strong>der</strong> Grenzwerte können e<strong>in</strong>e Intensivierung <strong>der</strong> Überwachung zur Folge haben.<br />

(5) Der Abwassere<strong>in</strong>leiter kann von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zusätzliche Untersuchungen des Abwassers<br />

verlangen, nicht jedoch <strong>der</strong>en Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf e<strong>in</strong>zelne<br />

Grenzwerte o<strong>der</strong> den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.<br />

(6) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> für das Überwachen s<strong>in</strong>d vom Abwassere<strong>in</strong>leiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> tatsächlich<br />

entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit <strong>der</strong> Vorlage des Überwachungsergebnisses<br />

und ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung<br />

zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> von <strong>der</strong> Vorauszahlung <strong>der</strong> dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.<br />

(7) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann <strong>in</strong> begründeten Fällen verlangen, dass <strong>der</strong> Abwassere<strong>in</strong>leiter an e<strong>in</strong>er von <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zu bestimmenden Stelle e<strong>in</strong> automatisches Gerät zur Probeentnahme auf se<strong>in</strong>e Kosten<br />

e<strong>in</strong>zurichten und dauernd – auch <strong>in</strong> Zeiten <strong>der</strong> Betriebsruhe – zu betreiben hat. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

kann die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme<br />

zu erfüllen hat.<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann die E<strong>in</strong>richtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden<br />

Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf<br />

Kosten des Abwassere<strong>in</strong>leiters verlangen.<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann ferner bestimmen, dass <strong>der</strong> Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät<br />

o<strong>der</strong> den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

je<strong>der</strong>zeit – auch <strong>in</strong> Zeiten <strong>der</strong> Betriebsruhe – zu ermöglichen ist.<br />

III. Abgaben und Kostenerstattung<br />

§ 10<br />

Abwasserbeitrag<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung<br />

<strong>der</strong> Abwasseranlagen Beiträge, die nach <strong>der</strong> Veranlagungsfläche bemessen werden. Die<br />

Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachung <strong>der</strong> Grundstücksfläche (§ 11) mit dem<br />

Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15).<br />

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(2) Der Beitrag beträgt<br />

a) für das Verschaffen e<strong>in</strong>er erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage<br />

(Schaffensbeitrag)<br />

4,10 EUR/m² Veranlagungsfläche<br />

b) (Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen – Ergänzungsbeitrag – werden<br />

geson<strong>der</strong>t kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur<br />

Verwirklichung anstehen.)<br />

(3) Besteht nur die Möglichkeit, Nie<strong>der</strong>schlagswasser abzunehmen, wird e<strong>in</strong> Drittel, bei alle<strong>in</strong>iger<br />

Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel <strong>der</strong> nach den nachfolgenden<br />

Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt.<br />

§ 11<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche im S<strong>in</strong>ne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich e<strong>in</strong>es<br />

Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die <strong>der</strong> Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige (abwasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht; für außerhalb<br />

des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften <strong>in</strong><br />

Abs. 2 und 3 entsprechend.<br />

(2) Wenn e<strong>in</strong> Bebauungsplan nicht besteht, gilt<br />

a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,<br />

b) bei Grundstücken im Innenbereich, die <strong>in</strong> den Außenbereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen, die Fläche bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Tiefe von 30 m, ausgehend von <strong>der</strong>jenigen Grundstücksseite, die – aus <strong>der</strong> Sicht des<br />

Innenbereichs – dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die geme<strong>in</strong>same Grenze des<br />

Grundstücks und <strong>der</strong> Erschließungsanlage, <strong>in</strong> welcher die Abwassersammelleitung verlegt ist).<br />

Bei darüber h<strong>in</strong>ausgreifen<strong>der</strong> – <strong>in</strong> den Außenbereich sich erstecken<strong>der</strong> – baulicher, gewerblicher<br />

o<strong>der</strong> sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die<br />

Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung <strong>der</strong>gestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute o<strong>der</strong><br />

gewerblich genutzte/aufgrund e<strong>in</strong>er Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare<br />

Fläche e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Umgriffsfläche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 30 m – vom jeweils äußeren Rand<br />

<strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen – <strong>in</strong> Ansatz gebracht wird.<br />

Von <strong>der</strong> Verbleibenden Restfläche wird 1/10 berücksichtigt. Grundstücksteile, die sich lediglich<br />

als wegemäßige Verb<strong>in</strong>dung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei <strong>der</strong><br />

Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong> breitesten Stelle 15,0 m<br />

nicht überschreiten.<br />

(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute o<strong>der</strong> gewerblich genutzte/aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Fläche e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Umgriffsfläche<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 10 m – vom jeweils äußeren Rand <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/<br />

Nutzbarkeit gemessen – zuzüglich 1/10 <strong>der</strong> danach verbleibenden Restfläche des Grundstücks.<br />

Gänzlich unbebaute o<strong>der</strong> gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche<br />

E<strong>in</strong>richtung angeschlossen s<strong>in</strong>d, werden mit 1/10 ihrer Grundstücksfläche berücksichtigt.<br />

§ 12<br />

Nutzungsfaktore <strong>in</strong> beplanten Gebieten<br />

(1) Der Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Vollgeschosse. Hat e<strong>in</strong> neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, Gebäudehöhe o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahl zugrunde zu legen<br />

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Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />

a) bei e<strong>in</strong>geschossiger Bebaubarkeit 1,0<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />

e) bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor um 0,25<br />

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- o<strong>der</strong> abgerundet<br />

werden. In Gewerbe-, Industrie- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung <strong>in</strong><br />

Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.<br />

(3) Ist we<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>e Baumassenzahl<br />

festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong><br />

abgerundet werden.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bedarfsflächen ohne Festsetzung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte,<br />

anhand <strong>der</strong>er die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte,<br />

vorsieht, gilt 1,25,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige Bebauung im<br />

Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren<br />

Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,5,<br />

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,<br />

f) Dauerkle<strong>in</strong>gärten festsetzt, gilt 0,5,<br />

g) Kirchengebäude o<strong>der</strong> ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor.<br />

(5) S<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong> Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahlen festgesetzt, ist <strong>der</strong> Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen<br />

Werte zu ermitteln.<br />

(6) Enthält <strong>der</strong> Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e Festsetzungen über die Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebäudehöhe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baumassenzahlen, anhand <strong>der</strong>er sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor ermitteln lässt,<br />

gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.<br />

§ 13<br />

Nutzungsfaktor bei Bestehen e<strong>in</strong>er Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält e<strong>in</strong>e Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten<br />

die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten s<strong>in</strong>d die<br />

Vorschriften des § 14 anzuwenden.<br />

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§ 14<br />

Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

S<strong>in</strong>d Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

(2) Ist im Bauwerk ke<strong>in</strong> Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die tatsächliche<br />

Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für <strong>in</strong>sgesamt gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriell genutzte Grundstücke;<br />

durch 2,2 für alle <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei<br />

kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet.<br />

(3) Die <strong>in</strong> § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.<br />

(4) Bei Grundstücken, die<br />

a) als <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut<br />

s<strong>in</strong>d (z.B. Festplatz u.Ä.), gilt 0,5<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung<br />

untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser<br />

Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Weise genutzt<br />

werden können, gilt 0,5<br />

e) mit Kirchengebäuden o<strong>der</strong> ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut s<strong>in</strong>d,<br />

gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor.<br />

§ 15<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen<br />

(1) Bei gänzlich unbebauten – aber dennoch angeschlossenen – Außenbereichsgrundstücken gilt als<br />

Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).<br />

(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor (bezogen auf die<br />

gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3. Für die<br />

Restfläche gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Geht e<strong>in</strong> Grundstück vom Innenbereich <strong>in</strong> den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren<br />

<strong>der</strong> §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das<br />

Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 16<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die<br />

anschließbaren, wenn sie bebaut s<strong>in</strong>d bzw. gewerblich genutzt werden o<strong>der</strong> baulich, gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.<br />

Januar 2011 144


§ 17<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme.<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die<br />

beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann für Teile o<strong>der</strong> Abschnitte <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils<br />

schon dann ergeben, wenn diese nutzbar s<strong>in</strong>d. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung des Beschlusses des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstands, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

<strong>der</strong> Teile o<strong>der</strong> Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).<br />

(3) S<strong>in</strong>d Grundstücke im Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung (Abs. 1) o<strong>der</strong> Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht<br />

baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>der</strong> baulichen, gewerblichen o<strong>der</strong> abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem<br />

tatsächlichen Anschluss.<br />

§ 18<br />

Ablösung des Abwasserbeitrags<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag abgelöst werden, Der Ablösungsbetrag bestimmt sich<br />

nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlichen Beitrags. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 19<br />

Beitragspflichtige, öffentliche Last<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des<br />

Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />

(2) Bei Wohnungs- o<strong>der</strong> Teileigentum s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />

entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. – bei Bestehen e<strong>in</strong>es solchen – auf<br />

dem Erbbaurecht.<br />

§ 20<br />

Vorausleistungen<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beg<strong>in</strong>n des Jahres<br />

verlangen, <strong>in</strong> dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong> Erneuern <strong>der</strong> Abwasseranlagen begonnen wird.<br />

§ 21<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.<br />

§ 22<br />

Grundstückanschlusskosten<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung o<strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong><br />

Anschlussleitungen ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der<br />

Erstattungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird<br />

e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.<br />

Januar 2011 145


(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück – bei Bestehen e<strong>in</strong>es<br />

solchen – auf dem Erbbaurecht.<br />

§ 23<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im S<strong>in</strong>ne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das<br />

E<strong>in</strong>leiten (a) bzw. Abholen (b, c) und Behandeln von<br />

a) Abwasser,<br />

b) Schlamm aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen,<br />

c) Abwasser aus Gruben.<br />

(2) Die Abwasserabgabe für eigene E<strong>in</strong>leitungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> und die Abwasserabgabe, die von<br />

an<strong>der</strong>en Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> umgelegt wird, werden über die<br />

Abwassergebühren für das E<strong>in</strong>leiten von Abwasser abgewälzt.<br />

§ 24<br />

Gebührenmaßstäbe und –sätze für Abwasser<br />

(1) Gebührenmaßstab für das E<strong>in</strong>leiten von häuslichem Abwasser ist <strong>der</strong> Frischwasserverbrauch auf<br />

dem angeschlossenen Grundstück.<br />

Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch<br />

a) bei Abnahme des Abwassers mit Fäkalien 3,10 EUR<br />

b) bei Abnahme des Abwassers ohne Fäkalien 2,25 EUR<br />

(2) Gebührenmaßstab für das E<strong>in</strong>leiten nicht häuslichen Abwassers ist <strong>der</strong> Frischwasserverbrauch auf<br />

dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der<br />

Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen <strong>in</strong><br />

diesen – ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus <strong>der</strong> nicht abgesetzten, homogenisierten<br />

Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.<br />

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,25 EUR bei e<strong>in</strong>em CSB bis 600 mg/l; bei<br />

e<strong>in</strong>em höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis <strong>der</strong> Formel<br />

0,3x<br />

Festgestellter CSB<br />

600<br />

+0,7<br />

Wird e<strong>in</strong> erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser e<strong>in</strong>es Teilstroms <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />

festgestellt, wird die erhöht Gebühr nur für die <strong>in</strong> diesen Teilstrom geleitete<br />

Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

<strong>der</strong> Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.<br />

§ 25<br />

Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs<br />

(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die<br />

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />

Januar 2011 146


) zur Verwendung als Brauchwasser aus an<strong>der</strong>en Anlagen und Gewässern entnommen werden.<br />

(2) Die <strong>in</strong> Abs. 1b) genannten Wassermengen s<strong>in</strong>d durch private Wasserzähler zu messen.<br />

(3) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser <strong>der</strong> Abwasseranlage zugeführt,<br />

bleiben sie auf Antrag und Nachweis des Gebührenpflichtigen bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong><br />

Abwassergebühren unberücksichtigt, wenn und soweit sie jährlich je Grundstück 30 cbm<br />

übersteigen.<br />

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis e<strong>in</strong>es privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten –<br />

wenn e<strong>in</strong>e Messung nicht möglich ist – durch nachprüfbare Unterlagen (z. B.<br />

Sachverständigengutachten), die e<strong>in</strong>e zuverlässige Schätzung <strong>der</strong> Wassermenge ermöglichen.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen s<strong>in</strong>d spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.<br />

(5) Anstelle <strong>der</strong> Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> auf<br />

Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung <strong>der</strong> Abwassermenge durch e<strong>in</strong>en privaten<br />

Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach <strong>der</strong> gemessenen<br />

Abwassermenge.<br />

(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht se<strong>in</strong>; sie werden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, die<br />

auch die E<strong>in</strong>baustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Richtigkeit des<br />

Messergebnisses, s<strong>in</strong>d die Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Prüfstelle o<strong>der</strong> die<br />

Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten <strong>der</strong> Überprüfung trägt <strong>der</strong>jenige, zu dessen Ungunsten die<br />

Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, E<strong>in</strong>- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung<br />

etc. hat <strong>der</strong> Gebührenpflichtige zu tragen.<br />

(7) Bei unerlaubtem E<strong>in</strong>leiten wird die Wassermenge von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> geschätzt.<br />

§ 26<br />

Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen und Abwasser aus Gruben<br />

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen und Abwasser<br />

aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem cbm Schlamm<br />

aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen bzw. Abwasser aus Gruben 14,30 EUR.<br />

Ist zum Absaugen des Inhalts e<strong>in</strong>er Kle<strong>in</strong>kläranlage o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Grube die Verlegung e<strong>in</strong>er Saugleitung<br />

von mehr als 20 m Länge erfor<strong>der</strong>lich, wird für jeden weiteren Meter e<strong>in</strong> Gebührenzuschlag von 1,00<br />

EUR erhoben.<br />

§ 27<br />

Verwaltungsgebühr<br />

(1) Für jedes Ablesen e<strong>in</strong>es privaten Wasser- o<strong>der</strong> Abwasserzählers ist e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr von<br />

5,00 EUR zu zahlen.<br />

(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen o<strong>der</strong> privaten Messe<strong>in</strong>richtung hat<br />

<strong>der</strong> Antragsteller e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden<br />

weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.<br />

§ 28<br />

Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

(1) Die Gebühr für das E<strong>in</strong>leiten und Behandeln von Abwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht<br />

jährlich; sie ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.<br />

Januar 2011 147


(2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen und Abwasser aus<br />

Gruben entsteht mit dem Abholen. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Amtshandlung; sie ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.<br />

§ 29<br />

Vorauszahlungen<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann vierteljährlich Vorauszahlungen und die Benutzungsgebühr verlangen; diese<br />

orientieren sich grundsätzlich an <strong>der</strong> Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.<br />

§ 30<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der<br />

Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere<br />

Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum e<strong>in</strong> Wechsel im Eigentum o<strong>der</strong> Erbbaurecht e<strong>in</strong>, so wird <strong>der</strong> neue<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beg<strong>in</strong>n des Monats, welcher dem<br />

Eigentumsübergang folgt.<br />

§ 31<br />

Abwälzung <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe<br />

(1) Die von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leitungen im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer <strong>der</strong><br />

Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gewässer o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Untergrund<br />

e<strong>in</strong>geleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die m<strong>in</strong>destens den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik entspricht.<br />

(2) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

IV. Allgeme<strong>in</strong>e Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht,<br />

Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 32<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Mitteilungspflichten<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> vom bisherigen und<br />

neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Der Anschlussnehmer, <strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ungen an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

vornehmen lassen will, hat dies <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> rechtzeitig anzuzeigen.<br />

(3) Wer gewerbliches Abwasser o<strong>der</strong> mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser e<strong>in</strong>leitet,<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> alle mit <strong>der</strong> Abwasserentstehung und –<br />

fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu<br />

erteilen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann verlangen, dass hierzu e<strong>in</strong> von ihr vorgegebener Fragebogen <strong>in</strong><br />

schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.<br />

§ 33<br />

Zutrittsrecht<br />

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, die sich auf Verlangen<br />

auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen,<br />

Januar 2011 148


Wassergew<strong>in</strong>nungsanlagen, Versickerungse<strong>in</strong>richtungen und Anschlussleitung zu gestatten, soweit dies<br />

zur Prüfung <strong>der</strong> technischen E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach<br />

dieser Satzung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zum Ablesen <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtungen, erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 34<br />

Haftung bei Entsorgungsstörungen<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an <strong>der</strong> Abwasseranlage, sofern bei Schäden<br />

an Körper und Gesundheit Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit, bei an<strong>der</strong>en Schäden Vorsatz o<strong>der</strong> grobe<br />

Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

§ 35<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

1. § 4 Abs. 1 <strong>in</strong> Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;<br />

2. § 4 Abs. 2 Abwasser, das <strong>der</strong> Beseitigungspflicht unterliegt, nicht <strong>der</strong> Abwasseranlage zuführt;<br />

3. § 4 Abs. 4 den Anschluss e<strong>in</strong>es Grundstücks o<strong>der</strong> die Zuführung von Abwasser ohne<br />

Genehmigung vornimmt;<br />

4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und<br />

wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen<br />

Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;<br />

5. § 6 Abs. 1 Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> den dort genannten Fällen nicht anlegt o<strong>der</strong> nicht<br />

ordnungsgemäß betreibt;<br />

6. § 6 Abs. 2 Nie<strong>der</strong>schlagswasser <strong>in</strong> die Grundstückskläre<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>leitet;<br />

7. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kle<strong>in</strong>kläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> überlässt;<br />

8. § 6 Abs. 4 Grundstückskläre<strong>in</strong>richtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die<br />

Behandlung des Abwassers sicherstellt;<br />

9. § 7 Abs. 1 Abwasser e<strong>in</strong>leitet, das nach dieser Bestimmung nicht e<strong>in</strong>geleitet werden darf;<br />

10. § 7 Abs. 2 Abfälle und die <strong>in</strong> dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate<br />

ohne Genehmigung <strong>in</strong> die Abwasseranlage e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt;<br />

11. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt o<strong>der</strong> Kühlwasser<br />

e<strong>in</strong>geleitet;<br />

12. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen<br />

nicht e<strong>in</strong>baut o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß betreibt;<br />

13. § 7 Abs. 6 Grundwasser <strong>in</strong> die Abwasseranlage e<strong>in</strong>leitet;<br />

14. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitungsgrenzwerte verdünnt;<br />

15. § 8 Abs. 7 das von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;<br />

16. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser e<strong>in</strong>leitet, das e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten<br />

E<strong>in</strong>leitungsgrenzwert überschreitet;<br />

17. § 9 Abs. 7 e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gefor<strong>der</strong>tes Probenahmegerät o<strong>der</strong> selbstaufzeichnendes<br />

Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und <strong>in</strong> betriebsbereitem Zustand hält o<strong>der</strong><br />

Januar 2011 149


den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Zugang zu den technischen<br />

E<strong>in</strong>richtungen nicht je<strong>der</strong>zeit ermöglicht;<br />

18. § 32 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig nachkommt;<br />

19. § 32 Abs. 3 die von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> gefor<strong>der</strong>ten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht<br />

vollständig, nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> verlangten Form o<strong>der</strong> wahrheitswidrig erteilt;<br />

20. § 33 den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Zutritt zu den <strong>in</strong> dieser<br />

Bestimmung genannten Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen verweigert.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von 5 bis 50.000 EUR geahndet werden. Die<br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat,<br />

übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten<br />

werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

§ 36<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Entwässerungssatzung außer Kraft.<br />

Januar 2011 150


För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien über die Gewährung von Zuschüssen<br />

beim Bau von Regenwassernutzungsanlagen<br />

vom 17.02.1997, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikelsatzung vom 12.09.2000<br />

§ 1<br />

Begriffsdef<strong>in</strong>itionen im S<strong>in</strong>ne dieser Richtl<strong>in</strong>ien<br />

Regenwasser:<br />

Regenwasserertrag:<br />

Brauchwasser:<br />

Brauchwasserbedarf:<br />

Regenwassernutzungsanlage:<br />

Regenwasser-Inselversorgung:<br />

Derjenige Anteil <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schläge, <strong>der</strong> als Dachablaufwasser über<br />

Fallrohre abgeleitet wird.<br />

Für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeitspanne ermitteltes nutzbares<br />

Wasservolumen aus Regenwasser zur Verwendung als<br />

Brauchwasser.<br />

Wasser, das für Zwecke verwendet wird, für die Tr<strong>in</strong>kwasserqualität<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich ist (im häuslichen Bereich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e WC-<br />

Spülung, Wäschewaschen, Putzen und Bewässerung).<br />

Planungswert für das <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Zeitspanne voraussichtlich<br />

benötigte Brauchwasservolumen.<br />

E<strong>in</strong>richtung, die Regenwasser sammelt und dieses als<br />

Brauchwasser ohne Tr<strong>in</strong>kwasserqualität <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geson<strong>der</strong>ten<br />

Brauchwasserleitungsnetz zur Verfügung stellt.<br />

Regenwasser-Nutzungsverbund unter E<strong>in</strong>beziehung mehrerer<br />

Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudekomplexe.<br />

§2<br />

Ziel <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> för<strong>der</strong>t die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen, um den<br />

Verbrauch an hochwertigem Tr<strong>in</strong>kwasser durch die Verwendung von Regenwasser für<br />

Brauchwasserzwecke zu verr<strong>in</strong>gern. Parallel dazu bezweckt die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Regenwassernutzung<br />

e<strong>in</strong>e Entlastung <strong>der</strong> Abwassersysteme von Nie<strong>der</strong>schlagswasser und e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Versiegelungseffektes<br />

von bebauten Flächen.<br />

Mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung dieser Technik unterstützt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> die Vorgaben <strong>der</strong> §§ 51 und 55 des<br />

Hessischen Wassergesetzes.<br />

Zielgerichtet sollen solche Anlagen geför<strong>der</strong>t werden, die mit angemessenem technischem Aufwand<br />

dauerhaft e<strong>in</strong>e optimale Nutzung <strong>der</strong> anfallenden Regenwassermenge garantieren. Der E<strong>in</strong>satz<br />

wassersparen<strong>der</strong> Installationen und Endverbrauchsgeräte wird vorausgesetzt.<br />

§3<br />

För<strong>der</strong>ungsberechtigter Personenkreis<br />

Die vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien gelten ausschließlich für Regenwasseranlagen, <strong>der</strong>en Ertrag überwiegend<br />

für nichtgewerbliche E<strong>in</strong>richtungen genutzt wird.<br />

Zuschüsse können Grund-/Gebäudeeigentümer o<strong>der</strong> sonst d<strong>in</strong>glich Verfügungsberechtigte (z.B.<br />

Erbbauberechtigte) sowie Mieter mit E<strong>in</strong>verständniserklärung des Eigentümers erhalten als<br />

a) natürliche Personen<br />

b) rechtsfähige Organisationen (z.B. Vere<strong>in</strong>e, Kirchengeme<strong>in</strong>den, Wohnungsbaugesellschaften),<br />

<strong>der</strong>en Wirkungskreis nicht über das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> h<strong>in</strong>ausreicht, soweit es sich<br />

nicht um wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe handelt, die gewerblichen Zwecken dienen.<br />

Januar 2011 151


§4<br />

För<strong>der</strong>ungsfähige Maßnahmen<br />

(1) Geför<strong>der</strong>t wird die Ausstattung von E<strong>in</strong>- und Mehrfamilienhäusern mit Regenwassernutzungsanlagen<br />

sowie die Schaffung von Regenwasser-Inselversorgungen. Weiterh<strong>in</strong> besteht e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>möglichkeit<br />

für überwiegend nicht-gewerblich genutzte sonstige Anlagen (z.B. von Vere<strong>in</strong>en,<br />

Verbänden), für die e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> wasserwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen werden kann.<br />

(2) Auf e<strong>in</strong>em Grundstück wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel jeweils nur e<strong>in</strong>e Anlage geför<strong>der</strong>t. Ausnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

begründeten E<strong>in</strong>zelfällen möglich. Inselversorgungssysteme unterliegen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelfallprüfung.<br />

Die Bebauung des Grundstücks muss genehmigt se<strong>in</strong>.<br />

(3) För<strong>der</strong>ungsfähig s<strong>in</strong>d sowohl Anlagen für Neubauten als auch Nachrüstungen von bestehenden<br />

Gebäuden. Die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung bestehen<strong>der</strong> Anlagenkomponenten (alte Klärgruben, vorhandene<br />

Verteilersysteme u.ä.) ist ebenfalls för<strong>der</strong>fähig.<br />

(4) För<strong>der</strong>ungsfähig s<strong>in</strong>d die folgenden anlagenbezogenen Maßnahmen:<br />

a) Beratung und Planung<br />

b) Anschaffung, Bau und Installation e<strong>in</strong>es Speichers e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> speziell hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten. Die Verwendung stillgelegter Zisternen und Klärgruben ist nach<br />

entsprechen<strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igung, Abdichtung und ggf. hygienischer Auskleidung möglich, ebenso die<br />

Verwendung stillgelegter ÖI- und Gastanks (nach rückstandsfreier Re<strong>in</strong>igung durch e<strong>in</strong>en<br />

Fachbetrieb und evtl. E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er Kunststoff<strong>in</strong>nenhaut),<br />

c) Anschaffung und Installation e<strong>in</strong>es separaten Brauchwasser-Leitungssystems (vom Dach über<br />

den Wasserspeicher zu den Verbrauchsstellen),<br />

d) Anschaffung und Installation von technischen Bauteilen (z.B. Filtersammler, Hauswasserwerk,<br />

Anlagensteuerung, Rohrmaterial, Kennzeichnungs- und Sicherungse<strong>in</strong>richtungen u.a.).<br />

(5) Nicht för<strong>der</strong>fähig s<strong>in</strong>d Kostenanteile von Maßnahmen, die zwar mit dem Bauvorhaben ausgeführt<br />

werden, aber nicht unmittelbar dem För<strong>der</strong>zweck dienen.<br />

(6) Die Höhe <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Kosten muss m<strong>in</strong>destens EURO 510,-- betragen.<br />

§5<br />

För<strong>der</strong>ungsgrundsätze<br />

(1) Die Regenwassernutzungsanlagen s<strong>in</strong>d nach den im Anhang "Technische Anfor<strong>der</strong>ungen"<br />

festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen zu erstellen und zu betreiben. Die e<strong>in</strong>schlägigen DIN-Normen<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e DIN 1986, DIN 1988) s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen.<br />

(2) Es ist nachzuweisen, dass <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Regenwassernutzungsanlage ke<strong>in</strong>e Rückwirkungen auf<br />

das öffentliche Tr<strong>in</strong>kwassernetz haben kann. Än<strong>der</strong>ungen an Tr<strong>in</strong>kwasserleitungen und an <strong>der</strong><br />

Grundstücksentwässerung dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben vorgenommen werden.<br />

(3) För<strong>der</strong>fähig s<strong>in</strong>d nur Anlagen,<br />

- für die e<strong>in</strong> ausreichen<strong>der</strong> wasserwirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen wird,<br />

- die e<strong>in</strong>e dauerhafte Betriebssicherheit erwarten lassen (s.a. § 9, 2),<br />

- bei denen die Bauausführung nach Genehmigung des Antrags begonnen wurde bzw. die<br />

entsprechend den Vorgaben dieser Richtl<strong>in</strong>ien als för<strong>der</strong>ungswürdig befunden wurden.<br />

(4) Entsprechend <strong>der</strong> zur Zeit gültigen" Verordnung über allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen für die Versorgung<br />

mit Wasser" (AVB Wasser V) gilt e<strong>in</strong> Antrag nach den vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien als Anzeige e<strong>in</strong>er<br />

privaten Brauchwasserversorgungsanlage. E<strong>in</strong> positiver För<strong>der</strong>bescheid be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong>e<br />

Teilbefreiung vom Benutzungszwang <strong>der</strong> öffentlichen Tr<strong>in</strong>kwasserversorgung.<br />

Januar 2011 152


(5) Entsprechend <strong>der</strong> Abwassersatzung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> (§ 5) gilt e<strong>in</strong> Antrag nach den<br />

vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien als Antrag zur Genehmigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Grundstücksentwässerungsanlage. E<strong>in</strong>e beanstandungsfreie Anlagenendabnahme gilt als<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen.<br />

(6) Eventuell erfor<strong>der</strong>liche weitere behördliche Genehmigungen werden durch diesen Bescheid nicht<br />

ersetzt und s<strong>in</strong>d geson<strong>der</strong>t zu beantragen.<br />

(7) Bezüglich <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Ausführung <strong>der</strong> Maßnahmen gelten im Übrigen die sonstigen<br />

baurechtlichen, wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen.<br />

Als för<strong>der</strong>ungsfähige Aufwendungen gelten:<br />

§6<br />

För<strong>der</strong>ungsfähiger Aufwand<br />

a) die nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten<br />

b) die nachgewiesenen Materialkosten<br />

c) die nachgewiesenen Lohnkosten (bei Ausführung durch e<strong>in</strong>en Unternehmer).<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Aufwendungen unter a) bis c) darf die durchschnittlichen Kosten für vergleichbare Anlagen<br />

nicht überschreiten.<br />

§7<br />

Höhe des Zuschusses<br />

(1) Es werden als Höchstför<strong>der</strong>betrag Euro 1.534,--, jedoch nicht mehr als 50 % <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen<br />

Kosten je Objekt gewährt.<br />

Der Höchstför<strong>der</strong>betrag wird nur für solche Anlagen gewährt, die bei vertretbarem technischem<br />

Aufwand dauerhaft e<strong>in</strong>en optimal erreichbaren wasserwirtschaftlichen Nutzen - im folgenden<br />

maximale Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung genannt aufweisen.<br />

Die maximale Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung kann z.B. durch die vollständige Verwendung des gesamten<br />

nutzbaren Regenwassers o<strong>der</strong> durch die Deckung des gesamten Brauchwasserbedarfs erreicht<br />

werden. Sie wird nach Abschnitt A (4 - 6) des Techn. Anhangs im Rahmen <strong>der</strong> Antragsüberprüfung<br />

ermittelt und muss bei <strong>der</strong> Endabnahme <strong>der</strong> fertig gestellten Anlage aufgrund <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Dachflächen und Brauchwasserverbrauchsstellen bestätigt werden.<br />

(2) Es wird folgende Staffelung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>sätze festgelegt:<br />

Anlagenspezifische Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung<br />

(<strong>in</strong> % <strong>der</strong> maximalen Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung)<br />

För<strong>der</strong>ung<br />

(<strong>in</strong> % <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Kosten)<br />

90 - 100 % 50 % (maximal Euro 1.534,--)<br />

75 - 90 % 40 % (maximal Euro 1.227,--)<br />

50 - 75 % 25 % (maximal Euro 767,--)<br />

0 - 50 % 0 %<br />

Beträgt die anlagenspezifische Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung weniger als 50 % <strong>der</strong> maximalen<br />

Tr<strong>in</strong>kwassere<strong>in</strong>sparung, o<strong>der</strong> ist e<strong>in</strong>e dauerhafte Betriebssicherheit nicht gewährleistet, wird ke<strong>in</strong><br />

Zuschuss gewährt.<br />

(3) In begründeten Ausnahmefällen mit e<strong>in</strong>em hohen wasserwirtschaftlichen Nutzen (z.B.<br />

Regenwasser-Inselversorgungen) kann die Bezuschussung Euro 1.534,-- überschreiten.<br />

Januar 2011 153


(4) Um die Errichtung von qualifizierten Regenwassernutzungsanlagen <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße zu<br />

för<strong>der</strong>n, för<strong>der</strong>t die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> (unabhängig vom Zuschuss für die Anlage selbst) die Kosten<br />

für e<strong>in</strong>e· fachliche Stellungnahme zur Planung und für die Anlagenendabnahme durch qualifizierte<br />

Institutionen <strong>in</strong> voller Höhe bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von <strong>in</strong>sgesamt Euro 179,--.<br />

§8<br />

Antrags- und Vergabeverfahren<br />

(1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zwei Monate vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Maßnahme<br />

schriftlich beim <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand, L<strong>in</strong>denstraße 9, 61209 <strong>Echzell</strong>, unter Beifügung folgen<strong>der</strong><br />

Unterlagen e<strong>in</strong>zureichen:<br />

a) Antragsvordruck: Mit <strong>der</strong> AntragsteIlung erkennt <strong>der</strong> Antragsteller diese För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien als<br />

verb<strong>in</strong>dlich an.<br />

b) Lageplan (Flurkarte1: 500)<br />

c) Grundriss und Aufrisse des Gebäudes, möglichst mit den vorhandenen und geplanten<br />

Anlageteilen und Leitungen (Maßstab 1 : 100)<br />

d) Entwässerungsplan mit Kennzeichnung <strong>der</strong> angeschlossenen Dachflächen<br />

e) detaillierte Angebote und Kostenzusammenstellung<br />

f) Baugenehmigungen, soweit erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ferner ist vom Antragsteller zu beachten:<br />

Soll <strong>der</strong> Speicherüberlauf versickert werden, muss durch ihn die untere Wasserbehörde <strong>in</strong>formiert<br />

und ggf. e<strong>in</strong>e wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> prüft, ob die beantragten Maßnahmen den wasserwirtschaftlichen und<br />

technischen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und stellt anhand <strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen die<br />

för<strong>der</strong>ungsfähigen Kosten fest. Aufgrund dieser Festlegung werden die Zuschüsse durch<br />

schriftlichen Bescheid bewilligt. Daraufh<strong>in</strong> kann mit dem Bau <strong>der</strong> Anlage begonnen werden. Der<br />

Bewilligungsbescheid legt ebenfalls die Frist fest, <strong>in</strong>nerhalb welcher die Anlage fertig zustellen ist.<br />

Sie beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 10 Monate.<br />

(3) Nach Fertigstellung <strong>der</strong> Anlage ist bei <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> umgehend die Endabnahme zu<br />

beantragen.<br />

(4) Auflagen, die seitens <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> nach Prüfung <strong>der</strong> Planung und nach <strong>der</strong> Endabnahme<br />

<strong>der</strong> fertig gestellten Anlage gemacht werden, s<strong>in</strong>d umgehend umzusetzen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit dem För<strong>der</strong>programm Regenwassernutzung benötigten Daten werden<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Datenverarbeitung gespeichert.<br />

§9<br />

Zuschussgewährung<br />

(1) Es werden nur solche Anlagen geför<strong>der</strong>t, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> vorliegenden Richtl<strong>in</strong>ien<br />

entsprechen.<br />

(2) Der Zuschussempfänger verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die mit öffentlichen Mitteln<br />

geför<strong>der</strong>te Anlage m<strong>in</strong>destens 12 Jahre betrieben wird. Ansonsten ist <strong>der</strong> Zuschussbetrag<br />

zeitanteilig zurückzuzahlen. Nutzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Stilllegung <strong>der</strong> Anlage s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Die Gesamtf<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen muss sichergestellt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Januar 2011 154


(4) Zuwendungen Dritter verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n die för<strong>der</strong>fähigen Kosten.<br />

(5) För<strong>der</strong>fähig s<strong>in</strong>d nur Anlagen und Anlagenteile, bei denen die Bauausführung nach <strong>der</strong><br />

Genehmigung des Antrags begonnen wurde.<br />

Bereits bestehende Anlagen und Anlagenteile werden im Rahmen e<strong>in</strong>er fachlichen Prüfung<br />

begutachtet und können entsprechend den Vorgaben dieser Richtl<strong>in</strong>ien als för<strong>der</strong>ungsfähig<br />

befunden werden.<br />

(6) Die durch die För<strong>der</strong>ung gedeckten Kosten dürfen nicht zu Mietpreissteigerungen führen.<br />

An<strong>der</strong>enfalls s<strong>in</strong>d die Zuschüsse umgehend zurückzuzahlen.<br />

(7) In begründeten E<strong>in</strong>zelfällen (etappenweise Nachrüstung, Renovierung, Inselsysteme u.ä.) können<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> Ausnahmen von e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen dieser<br />

För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien zugelassen werden, sofern sie für den För<strong>der</strong>zweck erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

(8) Die im Rahmen dieser Richtl<strong>in</strong>ien gewährten Zuschüsse s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>malige freiwillige Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong>. Es besteht daher ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Zuschüsse.<br />

(9) Die För<strong>der</strong>mittel werden <strong>in</strong> jedem Haushaltjahr nach dem Zugriffspr<strong>in</strong>zip entsprechend <strong>der</strong><br />

Antragse<strong>in</strong>gänge bewilligt. Maßnahmen natürlicher Personen werden von .<strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong><br />

bezuschusst. Für Maßnahmen rechtsfähiger Organisationen nach § 3, 2 behält es sich die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> vor, e<strong>in</strong>en Antrag im Rahmen <strong>der</strong> regulären Projektför<strong>der</strong>ung gemäß Hess.<br />

Grundwasserabgabengesetz (HessGruw AG) beim Land Hessen zu stellen.<br />

§10<br />

Auszahlung<br />

(1) Die Auszahlung <strong>der</strong> Zuschüsse erfolgt nach Abschluss <strong>der</strong> gesamten Maßnahme. Bestandteile des<br />

Abschlusses s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Anlagenabnahmeprotokoll ohne Beanstandungen, die Prüfung aller<br />

Nachweise und Rechnungen und die Vorlage aller erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen. Bei Maßnahmen<br />

rechtsfähiger Organisationen, für die nach § 9, 9 e<strong>in</strong> Projektantrag gestellt wurde, erfolgt die<br />

Auszahlung entsprechend dem Bewilligungsbescheid des Landes.<br />

(2) Bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auflagen werden Zuschüsse nicht gezahlt o<strong>der</strong><br />

zurückgefor<strong>der</strong>t. Bereits ausgezahlte Beträge s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>schließlich von 5 % Z<strong>in</strong>sen zurückzuzahlen.<br />

§11<br />

Prüfungsrecht und Betriebsrisiko<br />

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Echzell</strong> auf Verlangen je<strong>der</strong>zeit Auskünfte über die<br />

für die Gewährung und Belassung <strong>der</strong> Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, e<strong>in</strong><br />

Betreten des Grundstückes und des Gebäudes zur Besichtigung <strong>der</strong> Anlage durch Bedienstete zu<br />

ermöglichen und <strong>der</strong> Behörde die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.<br />

(2) Das Betriebsrisiko von Regenwassernutzungsanlagen liegt beim Betreiber.<br />

§12<br />

Abwassergebühren<br />

(1) Die Festlegung von Gebühren nur das E<strong>in</strong>leiten von Abwasser aus Regenwassernutzungsanlagen<br />

wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Abwassersatzung geregelt.<br />

(2) Wenn <strong>in</strong> Regenwassernutzungsanlagen auch Wasser aus angezeigten und genehmigten Brunnen<br />

e<strong>in</strong>geleitet wird, s<strong>in</strong>d diese Wassermengen durch geeichte Wasserzähler zu messen und<br />

abwassergebührenpflichtig.<br />

Januar 2011 155


§13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt treten<br />

die För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien vom 30. Mai 1995 außer Kraft.<br />

Januar 2011 156


Gebührensatzung für die Benutzung <strong>der</strong> Räume<br />

und E<strong>in</strong>richtungen des Bürgerzentrums B<strong>in</strong>genheim<br />

vom 25. Oktober 1999, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikelsatzung am 12.09.2000<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Räume und E<strong>in</strong>richtungen des Bürgerzentrums B<strong>in</strong>genheim werden Gebühren<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> nachfolgenden Bestimmungen erhoben:<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

Raum<br />

Veranstaltungen geselliger und Veranstaltungen Heizungszuschläge<br />

kultureller Art und Tagungen gewerblicher Art<br />

großer Saal und Foyer 76,70 € 102,25 € 30,70 €<br />

§ 2<br />

Ermäßigung für örtliche Vere<strong>in</strong>e und Organisationen<br />

Örtliche Vere<strong>in</strong>e und Organisationen sowie Kreisvere<strong>in</strong>igungen mit Sitz <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong> (z. B. Sport- und<br />

Kulturvere<strong>in</strong>e, politische Parteien, Schulen, Kirchen) haben ke<strong>in</strong>en Heizungszuschlag zu zahlen und im<br />

Übrigen:<br />

1. für <strong>in</strong>terne Veranstaltungen ohne Erhebung von E<strong>in</strong>trittsgeld, ke<strong>in</strong>e Gebühr,<br />

2. für öffentliche Veranstaltungen ohne E<strong>in</strong>trittsgeld und ohne Tanz, 50% <strong>der</strong> Gebühr,<br />

3. bei kulturellen Veranstaltungen ohne Tanz mit E<strong>in</strong>trittsgeld, 50 % <strong>der</strong> Gebühren,<br />

4. bei an<strong>der</strong>en Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen, 75 % <strong>der</strong> Gebühren,<br />

§ 3<br />

Ermäßigung <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen<br />

(1) Bei Familien- und Betriebsfeiern ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %; ausgenommen bleibt <strong>der</strong><br />

Heizungszuschlag,<br />

(2) Bei Veranstaltungen über mehrere aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgende Tage ermäßigt sich die Gebühr auf den<br />

zweiten und jeden folgenden Tag um 50 %; ausgenommen bleibt <strong>der</strong> Heizungszuschlag,<br />

(3) Bei Veranstaltungen ohne E<strong>in</strong>trittsgeld, die vom Pächter des Bürgerzentrums B<strong>in</strong>genheim<br />

durchgeführt werden, s<strong>in</strong>d 50 % <strong>der</strong> Gebühren zu zahlen; ausgenommen bleibt <strong>der</strong><br />

Heizungszuschlag.<br />

(4) Bei Sitzungen von überörtlichen politischen Beschlussgremien s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Gebühren zu entrichten;<br />

e<strong>in</strong> Heizungszuschlag wird nicht erhoben.<br />

§ 4<br />

Generalklausel<br />

Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt s<strong>in</strong>d, wird <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand ermächtigt,<br />

e<strong>in</strong>e angemessene Gebühr unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen festzusetzen.<br />

§ 5<br />

Son<strong>der</strong>leistungen<br />

Leistungen, die über die Bereitstellung <strong>der</strong> Räume und E<strong>in</strong>richtungen h<strong>in</strong>ausgehen (z. B.<br />

Son<strong>der</strong>re<strong>in</strong>igung u. ä.) werden zu den anfallenden Selbstkosten für Material und nach den Sätzen, die die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bei <strong>der</strong> Leistung von Arbeitsstunden für Dritte berechnet, <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

Januar 2011 157


§ 6<br />

Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren<br />

Die Gebühren werden 14 Tage nach <strong>der</strong> Veranstaltung fällig. Es kann e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung <strong>in</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangt werden.<br />

§ 7<br />

Mehrwertsteuer<br />

Bei allen <strong>in</strong> dieser Gebührenordnung festgelegten Gebühren, die <strong>der</strong> Mehrwertsteuerpflicht unterliegen,<br />

ist die Mehrwertsteuer zu den jeweils gültigen Sätzen h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt am 01. November 1999 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Januar 2011 158


Gebührensatzung für die Benutzung des<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsraumes im Feuerwehrgerätehaus <strong>Echzell</strong>-Bisses<br />

vom 10.12.2001<br />

Die Benutzungsgebühr beträgt<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

für den Geme<strong>in</strong>schaftraum 1. Stock generell<br />

50,-- Euro<br />

- bei Beerdigung und Trauerfeier aufgrund Ermäßigung 30,-- Euro<br />

- bei Mitbenutzung <strong>der</strong> Küche <strong>in</strong>cl. Geschirr zusätzlich 25,-- Euro<br />

Gebührenfrei bleiben sowohl vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terne Veranstaltungen <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>der</strong> Ortsvere<strong>in</strong>e als auch<br />

die Benutzung <strong>der</strong> Räumlichkeiten für <strong>der</strong>en Übungszwecke, so auch die Küchenbenutzung bei<br />

Beerdigungen bzw. Trauerfeiern.<br />

§ 2<br />

Generalklausel<br />

Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt s<strong>in</strong>d, wird <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

ermächtigt, e<strong>in</strong>e angemessene Gebühr unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung obiger Bestimmungen<br />

festzusetzen.<br />

§ 3<br />

Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren<br />

Die Gebühren werden 14 Tage nach separater Rechnungsstellung für die Veranstaltung fällig. Es kann<br />

e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangt werden.<br />

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Januar 2011 159


Gebührensatzung für die Benutzung <strong>der</strong> Räumlichkeiten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>deeigenen E<strong>in</strong>richtung „Zum Stern“, <strong>Echzell</strong>-Gettenau<br />

vom 10.12.2001<br />

Die Benutzungsgebühr beträgt<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

a) für den Kollegraum im Erdgeschoss generell 40,-- Euro<br />

- bei Beerdigung und Trauerfeier aufgrund Ermäßigung 25,-- Euro<br />

b) für den Saal im 1. Stock generell 50,-- Euro<br />

- bei Beerdigung und Trauerfeier aufgrund Ermäßigung 30,-- Euro<br />

- bei Mitbenutzung <strong>der</strong> Küche <strong>in</strong>cl. Geschirr zusätzlich 25,-- Euro<br />

Gebührenfrei bleiben sowohl vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terne Veranstaltungen <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>der</strong> Ortsvere<strong>in</strong>e als auch<br />

die Benutzung <strong>der</strong> Räumlichkeiten für <strong>der</strong>en Übungszwecke, so auch die Küchenbenutzung bei<br />

Beerdigungen bzw. Trauerfeiern.<br />

§ 2<br />

Generalklausel<br />

Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt s<strong>in</strong>d, wird <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

ermächtigt, e<strong>in</strong>e angemessene Gebühr unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung obiger Bestimmung festzusetzen.<br />

§ 3<br />

Entrichtung <strong>der</strong> Gebühren<br />

Die Gebühren werden 14 Tage nach separater Rechungsstellung für die Veranstaltung fällig. Es kann<br />

e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangt werden.<br />

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Januar 2011 160


Gebührensatzung für die Benutzung <strong>der</strong> Räume<br />

und E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Horlofftalhalle <strong>Echzell</strong> (Wetteraukreis)<br />

vom 30. Januar 1984, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 12.12.2005<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Räume und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Horlofftalhalle <strong>Echzell</strong> werden Gebühren nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> nachfolgenden Bestimmungen erhoben:<br />

Raum<br />

Veranstaltungen<br />

geselliger und kultureller<br />

Art und Tagungen<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

Veranstaltungen<br />

gewerblicher Art<br />

Heizungszuschläge<br />

a) großer Saal mit<br />

Nebenräumen 102,25 € 127,80 € 30,70 €<br />

Foyer 25,55 € 25,55 € 15,35 €<br />

Mehrzweckraum 51,15 € 76,70 € 25,55 €<br />

b) Duschräume je Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsabend bzw. je Mannschaft bei<br />

ba) für den Fußballsport 5,10 €<br />

bb) für den Tischtennissport<br />

4,10 €<br />

und die Leichtathletik<br />

c) Kegelbahnen je Bahn und Stunde 5,00 €<br />

§ 2<br />

Ermäßigung für örtliche Vere<strong>in</strong>e und Organisationen<br />

Örtliche Vere<strong>in</strong>e und Organisationen sowie Kreisvere<strong>in</strong>igungen mit Sitz <strong>in</strong> <strong>Echzell</strong><br />

(z. B. Sportvere<strong>in</strong>e, politische Parteien, Schulen, Kirchen) haben ke<strong>in</strong>en Heizungszuschlag zu zahlen und<br />

im Übrigen:<br />

a) für <strong>in</strong>terne Veranstaltung ohne Erhebung von E<strong>in</strong>trittsgeld:<br />

1) ohne Tanz, ke<strong>in</strong>e Gebühr<br />

2) mit Tanz, 25 % <strong>der</strong> Gebühren,<br />

b) für öffentliche Veranstaltungen ohne E<strong>in</strong>trittsgeld und ohne Tanz, 50 % <strong>der</strong> Gebühren,<br />

c) bei kulturellen Veranstaltungen ohne Tanz mit E<strong>in</strong>trittsgeld, 50 % <strong>der</strong> Gebühren,<br />

d) bei an<strong>der</strong>en Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen, 75 % <strong>der</strong> Gebühren<br />

§ 3<br />

Ermäßigung <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen<br />

a) bei Familien- und Betriebsfeiern ermäßigt sich die Gebühr auf 50%;<br />

ausgenommen hiervon bleibt <strong>der</strong> Heizungszuschlag,<br />

b) bei Veranstaltungen über mehrere aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgende Tage ermäßigt sich die Gebühr auf den<br />

zweiten und jeden folgenden Tag um 50 %; ausgenommen bleibt <strong>der</strong> Heizungszuschlag,<br />

c) bei Veranstaltungen ohne E<strong>in</strong>trittsgeld, die vom Pächter <strong>der</strong> Horlofftalhalle durchgeführt werden, s<strong>in</strong>d<br />

50 % <strong>der</strong> Gebühren zu zahlen; ausgenommen hiervon bleibt <strong>der</strong> Heizungszuschlag.<br />

d) bei Sitzungen von überörtlichen politischen Beschlussgremien s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Gebühren zu entrichten; e<strong>in</strong><br />

Heizungszuschlag wird nicht erhoben.<br />

Januar 2011 161


§ 4<br />

Generalklausel<br />

Soweit Veranstaltungen vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt s<strong>in</strong>d, wird <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

ermächtigt, e<strong>in</strong>e angemessene Gebühr unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen<br />

festzusetzen.<br />

§ 5<br />

Son<strong>der</strong>leistungen<br />

Leistungen, die über die Bereitstellung <strong>der</strong> Räume und E<strong>in</strong>richtungen h<strong>in</strong>ausgehen (z. B. Son<strong>der</strong>re<strong>in</strong>igung<br />

u. ä.) werden zu den anfallenden Selbstkosten für Material und nach den Sätzen, die die<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bei <strong>der</strong> Leistung von Arbeitsstunden für Dritte berechnet, <strong>in</strong> Rechung gestellt.<br />

§ 6<br />

E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Gebühren<br />

Die Gebühren werden 14 Tage nach <strong>der</strong> Veranstaltung fällig. Es kann e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung <strong>in</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangt werden.<br />

§ 7<br />

Mehrwertsteuer<br />

Bei allen <strong>in</strong> dieser Gebührenordnung festgelegten Gebühren, die <strong>der</strong> Mehrwertsteuerpflicht unterliegen,<br />

ist die Mehrwertsteuer zu den jeweils gültigen Sätzen h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird<br />

die Gebührensatzung vom 16. Oktober 1979 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 24 September 1982 aufgehoben.<br />

Januar 2011 162


Wasserversorgungssatzung<br />

vom 29.09.2005, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 01.09.2008<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1<br />

Öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> betreibt <strong>in</strong> Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung. Sie<br />

bestimmt Art und Umfang <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und<br />

Erweiterung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Die <strong>in</strong> dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />

Grundstück<br />

Das Grundstück im S<strong>in</strong>ne des Grundbuchrechts.<br />

Wasserversorgungsanlagen Versorgungsleitungen, Verb<strong>in</strong>dungsleitungen, Pumpwerke,(Hoch-)<br />

Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergew<strong>in</strong>nungs- und –aufbereitungsanlagen<br />

und Ähnliches.<br />

Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch E<strong>in</strong>richtungen Dritter,<br />

<strong>der</strong>en sich die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient o<strong>der</strong> zu<br />

<strong>der</strong>en Schaffung, Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Unterhaltung sie<br />

beiträgt.<br />

Anschlussleitungen<br />

Wasserverbrauchsanlagen<br />

Anschlussnehmer<br />

(-<strong>in</strong>haber)<br />

Wasserabnehmer<br />

Leitungen von <strong>der</strong> Versorgungsleitung – beg<strong>in</strong>nend an <strong>der</strong> Abzweigstelle<br />

– bis zur Hauptabsperrvorrichtung h<strong>in</strong>ter <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtung (<strong>in</strong><br />

Fließrichtung gesehen) e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstücke zur<br />

Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie <strong>der</strong> <strong>in</strong> die<br />

Anschlussleitung <strong>in</strong>tegrierten Absperrschieber.<br />

Die Wasserleitungen ab <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchse<strong>in</strong>richtungen.<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher<br />

und sonstige zur Nutzung des Grundstücks d<strong>in</strong>glich Berechtigte.<br />

Alle zur Entnahme von Tr<strong>in</strong>k-/Betriebswasser auf dem Grundstück<br />

Berechtigten und Verpflichteten (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch Pächter, Mieter,<br />

Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Tr<strong>in</strong>k-/<br />

Betriebswasser entnehmen.<br />

II. Anschluss und Benutzung<br />

§ 3<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur e<strong>in</strong>en Anschluss erhält - ist geson<strong>der</strong>t und unmittelbar<br />

an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> für jedes dem Aufenthalt<br />

von Menschen dienende Gebäude auf e<strong>in</strong>em Grundstück e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Anschlussleitung verlegt<br />

hat.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann <strong>in</strong> Ausnahmefällen zulassen o<strong>der</strong> verlangen, dass mehrere Grundstücke über<br />

e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden,<br />

Januar 2011 163


wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Anschlussleitung durch<br />

Grunddienstbarkeit o<strong>der</strong> Baulaste<strong>in</strong>tragung gesichert s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong> Grundstück nach se<strong>in</strong>em Anschluss <strong>in</strong> mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so<br />

gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.<br />

(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> hergestellt, erneuert, verän<strong>der</strong>t,<br />

unterhalten o<strong>der</strong> beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>wirken o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>wirken lassen.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>es Grundstücks, auf dem Tr<strong>in</strong>k- und/o<strong>der</strong> Betriebswasser benötigt wird, hat<br />

die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch<br />

e<strong>in</strong>e betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann<br />

durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.<br />

(2) Wasserabnehmer s<strong>in</strong>d verpflichtet, ihren Tr<strong>in</strong>k-/Betriebswasserbedarf aus <strong>der</strong><br />

Wasserversorgungsanlage zu decken.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>, die Entnahme auf e<strong>in</strong>en von ihm gewünschten Verbrauchszweck o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>en<br />

Teilbedarf zu beschränken.<br />

(4) Der Anschlussnehmer hat <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> vor <strong>der</strong> Errichtung e<strong>in</strong>er Eigengew<strong>in</strong>nungs- o<strong>der</strong><br />

Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt se<strong>in</strong>, dass aus se<strong>in</strong>er<br />

Anlage ke<strong>in</strong> Wasser <strong>in</strong> das Tr<strong>in</strong>kwassernetz e<strong>in</strong>treten kann.<br />

§ 5<br />

Wasserverbrauchsanlagen<br />

(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen<br />

Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik geplant, hergestellt, unterhalten und<br />

betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen alle<strong>in</strong> durch zugelassene Unternehmer<br />

ausgeführt werden.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die<br />

Anschlussleitung an und setzen sie <strong>in</strong> Betrieb.<br />

(3) Die Wasserverbrauchsanlagen s<strong>in</strong>d so zu betreiben, dass Störungen an<strong>der</strong>er Wasserabnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen Dritter<br />

o<strong>der</strong> Auswirkungen auf die Güte des Tr<strong>in</strong>kwassers ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den<br />

Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.<br />

(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwarten<br />

lassen, so ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> berechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zu verweigern; bei<br />

Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist sie hierzu verpflichtet.<br />

(6) We<strong>der</strong> das Überprüfen, das Unterlassen <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen noch<br />

<strong>der</strong>en Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen e<strong>in</strong>e Haftung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, es sei<br />

denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die e<strong>in</strong>e Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben bedeuten.<br />

Januar 2011 164


§ 6<br />

Art <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik für die jeweilige Bedarfsart (Tr<strong>in</strong>k- o<strong>der</strong> Betriebswasser) entsprechen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist<br />

verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, <strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>wandfreie Deckung des<br />

üblichen Bedarfs <strong>in</strong> dem betreffenden Versorgungsgebiet erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie ist berechtigt, die<br />

Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen<br />

Bestimmungen sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än<strong>der</strong>n, falls dies <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen aus wirtschaftlichen o<strong>der</strong> technischen Gründen zw<strong>in</strong>gend notwendig ist; dabei s<strong>in</strong>d die<br />

Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.<br />

(2) Stellt <strong>der</strong> Wasserabnehmer Anfor<strong>der</strong>ungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über<br />

die vorgenannten Verpflichtungen h<strong>in</strong>ausgehen, so obliegt es ihm, die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen<br />

zu treffen.<br />

§ 7<br />

Umfang <strong>der</strong> Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist verpflichtet, Wasser am Ende <strong>der</strong> Anschlussleitung je<strong>der</strong>zeit zur Verfügung zu<br />

stellen. Dies gilt nicht,<br />

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> nach dieser Satzung vorbehalten s<strong>in</strong>d,<br />

2. soweit und solange die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> an <strong>der</strong> Versorgung durch höhere Gewalt o<strong>der</strong> sonstige<br />

Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.<br />

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />

Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> hat jede Unterbrechung o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeit<br />

unverzüglich zu beheben.<br />

(3) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> hat die Wasserabnehmer bei e<strong>in</strong>er nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Versorgung rechtzeitig <strong>in</strong> geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur<br />

Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung<br />

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> dies nicht zu vertreten hat<br />

o<strong>der</strong><br />

2. die Beseitigung von bereits e<strong>in</strong>getretenen Unterbrechungen verzögern würde.<br />

§ 8<br />

Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch<br />

Unregelmäßigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Belieferung erleiden, haftet die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> aus dem<br />

Benutzungsverhältnis o<strong>der</strong> unerlaubter Handlung im Falle<br />

a) <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Körperverletzung, es sei denn, dass <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>em ihrer Bediensteten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong> vorsätzlich noch fahrlässig<br />

verursacht worden ist,<br />

b) e<strong>in</strong>es Sachschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe<br />

Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es ihrer Bediensteten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Verrichtungsgehilfen<br />

verursacht worden ist,<br />

c) e<strong>in</strong>es Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe<br />

Fahrlässigkeit <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.<br />

Januar 2011 165


§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von<br />

Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen e<strong>in</strong><br />

drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung durch e<strong>in</strong> drittes<br />

Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt s<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> von ihr <strong>in</strong> zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur<br />

Geltendmachung des Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.<br />

(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> dem ersatzpflichtigen<br />

Unternehmen mitzuteilen.<br />

§ 9<br />

Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

(1) Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 8 bezeichneten Art verjähren <strong>in</strong> drei Jahren von dem Zeitpunkt<br />

an, <strong>in</strong> welchem <strong>der</strong> Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich<br />

se<strong>in</strong>e Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt,<br />

ohne Rücksicht auf diese Kenntnis <strong>in</strong> fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.<br />

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den<br />

zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil die<br />

Fortsetzung <strong>der</strong> Verhandlungen verweigert.<br />

§ 10<br />

Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messe<strong>in</strong>richtungen und<br />

bestimmt <strong>der</strong>en Art, Zahl und Größe sowie den Anbr<strong>in</strong>gungsort. Die Messe<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d vom<br />

Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann verlangen, dass <strong>der</strong> Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise e<strong>in</strong>en<br />

geeigneten Schacht o<strong>der</strong> Schrank für die Messe<strong>in</strong>richtung anbr<strong>in</strong>gt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />

2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werden können o<strong>der</strong><br />

3. ke<strong>in</strong> Raum zur frostsicheren Unterbr<strong>in</strong>gung des Wasserzählers vorhanden ist.<br />

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den <strong>in</strong> Satz 1 genannten Schacht o<strong>der</strong> Schrank <strong>in</strong><br />

ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser<br />

E<strong>in</strong>richtungen auf se<strong>in</strong>e Kosten verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr<br />

zumutbar s<strong>in</strong>d und nach <strong>der</strong> Verlegung das Ablesen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

(3) Der Anschlussnehmer kann von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> die Nachprüfung <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e<br />

Eichbehörde o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des Eichgesetzes verlangen. Die<br />

Kosten <strong>der</strong> Prüfung fallen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.<br />

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§ 11<br />

Ablesen<br />

Die Messe<strong>in</strong>richtungen werden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong> nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> vom<br />

Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen leicht<br />

zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 12<br />

E<strong>in</strong>stellen <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann die Versorgung e<strong>in</strong>stellen, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer den Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt und das E<strong>in</strong>stellen erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

a) e<strong>in</strong>e unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen abzuwehren,<br />

b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Bee<strong>in</strong>flussen o<strong>der</strong> vor Anbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong><br />

Messe<strong>in</strong>richtungen zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen an<strong>der</strong>er<br />

Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> o<strong>der</strong><br />

Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen auf die Güte des Tr<strong>in</strong>kwassers ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei fehlendem Ausgleich e<strong>in</strong>er fälligen und<br />

angemahnten Gebührenschuld, ist die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach<br />

Androhung e<strong>in</strong>zustellen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des<br />

E<strong>in</strong>stellens außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung stehen und zu erwarten ist, dass er<br />

se<strong>in</strong>en Verpflichtungen nachkommt. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die E<strong>in</strong>stellung<br />

<strong>der</strong> Versorgung androhen.<br />

III. Abgaben und Kostenerstattung<br />

§ 13<br />

Wasserbeitrag<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach <strong>der</strong> Veranlagungsfläche bemessen werden. Die<br />

Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen <strong>der</strong> Grundstücksfläche (§ 14) mit dem<br />

Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).<br />

(2) Der Beitrag beträgt<br />

a) für das Verschaffen e<strong>in</strong>er erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die<br />

Wasserversorgungsanlagen 2,55 EUR/m² Veranlagungsfläche<br />

b) (Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen - Ergänzungsbeitrag – werden<br />

geson<strong>der</strong>t kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur<br />

Verwirklichung anstehen.)<br />

§ 14<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche im S<strong>in</strong>ne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich e<strong>in</strong>es<br />

Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die <strong>der</strong> Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht; für außerhalb des<br />

Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften <strong>in</strong> Abs. 2<br />

und 3 entsprechend.<br />

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(2) Wenn e<strong>in</strong> Bebauungsplan nicht besteht, gilt<br />

a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,<br />

b) bei Grundstücken im Innenbereich, die <strong>in</strong> den Außenbereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen, die Fläche bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Tiefe von 30 m, ausgehend von <strong>der</strong>jenigen Grundstücksseite, die -aus <strong>der</strong> Sicht des<br />

Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die geme<strong>in</strong>same Grenze des<br />

Grundstücks und <strong>der</strong> Erschließungsanlage, <strong>in</strong> welcher die Wasserversorgungsleitung verlegt<br />

ist). Bei darüber h<strong>in</strong>ausgreifen<strong>der</strong> - <strong>in</strong> den Außenbereich sich erstrecken<strong>der</strong> - baulicher,<br />

gewerblicher o<strong>der</strong> sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist<br />

die Tiefe <strong>der</strong> übergreifenden Nutzung <strong>der</strong>gestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute o<strong>der</strong><br />

gewerblich genutzte/aufgrund e<strong>in</strong>er Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare<br />

Fläche e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Umgriffsfläche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 30 m - vom jeweils äußeren Rand<br />

<strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - <strong>in</strong> Ansatz gebracht wird. Von<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Restfläche wird 1/10 berücksichtigt.<br />

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verb<strong>in</strong>dung zum eigentlichen Grundstück<br />

darstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an <strong>der</strong><br />

breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.<br />

(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute o<strong>der</strong> gewerblich genutzte/aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Baugenehmigung bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Fläche e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Umgriffsfläche<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von 10 m - vom jeweils äußeren Rand <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung/<br />

Nutzbarkeit gemessen - zuzüglich 1/10 <strong>der</strong> danach verbleibenden Restfläche des Grundstücks.<br />

Gänzlich unbebaute o<strong>der</strong> gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche<br />

E<strong>in</strong>richtung angeschlossen s<strong>in</strong>d, werden mit 1/10 ihrer Grundstücksfläche berücksichtigt.<br />

§ 15<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten<br />

(1) Der Nutzungsfaktor <strong>in</strong> beplanten Gebieten bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Vollgeschosse. Hat e<strong>in</strong> neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

überschritten, ist die genehmigte o<strong>der</strong> vorhandene Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, Gebäudehöhe o<strong>der</strong><br />

Baumassenzahl zugrunde zu legen.<br />

Der Nutzungsfaktor beträgt:<br />

a) bei e<strong>in</strong>geschossiger Bebaubarkeit 1,0<br />

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />

e) bei jedem weiteren Vollgeschoss<br />

erhöht sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor um 0,25<br />

(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- o<strong>der</strong> abgerundet<br />

werden. In Gewerbe-, Industrie- und Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung <strong>in</strong><br />

Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.<br />

(3) Ist we<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, son<strong>der</strong>n nur e<strong>in</strong>e Baumassenzahl<br />

festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong><br />

abgerundet werden.<br />

(4) Bei Grundstücken, für die <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

a) Geme<strong>in</strong>bedarfsflächen ohne Festsetzung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werte,<br />

anhand <strong>der</strong>er die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte,<br />

vorsieht, gilt 1,25,<br />

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt o<strong>der</strong> bei denen die zulässige Bebauung im<br />

Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,<br />

Januar 2011 168


c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die<br />

bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,<br />

d) nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässt, gilt 0,5,<br />

e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,<br />

f) Dauerkle<strong>in</strong>gärten festsetzt, gilt 0,5,<br />

g) Kirchengebäude o<strong>der</strong> ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor.<br />

(5) S<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong> Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen o<strong>der</strong> Baumassenzahlen<br />

festgesetzt, ist <strong>der</strong> Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu<br />

ermitteln.<br />

(6) Enthält <strong>der</strong> Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e Festsetzungen über die Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebäudehöhe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baumassenzahlen, anhand <strong>der</strong>er sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor ermitteln lässt,<br />

gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach §17 entsprechend.<br />

§ 16<br />

Nutzungsfaktor bei Bestehen e<strong>in</strong>er Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

Enthält e<strong>in</strong>e Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten<br />

die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten s<strong>in</strong>d die<br />

Vorschriften des § 17 anzuwenden.<br />

§ 17<br />

Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich<br />

(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

S<strong>in</strong>d Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.<br />

(2) Ist im Bauwerk ke<strong>in</strong> Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die tatsächliche<br />

Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für <strong>in</strong>sgesamt gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dustriell genutzte Grundstücke;<br />

durch 2,2 für alle <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei<br />

kaufmännisch auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet.<br />

(3) Die <strong>in</strong> § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.<br />

(4) Bei Grundstücken, die<br />

a) als Geme<strong>in</strong>bedarfsflächen unbebaut o<strong>der</strong> im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,<br />

b) nur gewerblich ohne Bebauung o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung<br />

untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,<br />

c) nur Friedhöfe, Freibä<strong>der</strong>, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung<br />

im Wesentlichen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser<br />

Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,<br />

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Weise genutzt<br />

werden können, gilt 0,5,<br />

Januar 2011 169


e) mit Kirchengebäuden o<strong>der</strong> ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut s<strong>in</strong>d,<br />

gilt 1,25<br />

als Nutzungsfaktor.<br />

§ 18<br />

Nutzungsfaktor <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen<br />

(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als<br />

Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß §14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).<br />

(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich <strong>der</strong> Nutzungsfaktor (bezogen auf die<br />

gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3. Für die<br />

Restfläche gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Geht e<strong>in</strong> Grundstück vom Innenbereich <strong>in</strong> den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren<br />

<strong>der</strong> §§ 15 bis 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das<br />

Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 19<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die<br />

anschließbaren, wenn sie bebaut s<strong>in</strong>d bzw. gewerblich genutzt werden o<strong>der</strong> baulich, gewerblich o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.<br />

§ 20<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong> tatsächlichen Fertigstellung <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme.<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die<br />

beitragsfähige Maßnahme fertig gestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.<br />

(2) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann für Teile o<strong>der</strong> Abschnitte <strong>der</strong> beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils<br />

schon dann erheben, wenn diese nutzbar s<strong>in</strong>d. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung des Beschlusses des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstands, <strong>der</strong> den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

<strong>der</strong> Teile o<strong>der</strong> Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).<br />

(3) S<strong>in</strong>d Grundstücke im Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung (Abs. 1) o<strong>der</strong> Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht<br />

baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>der</strong> baulichen, gewerblichen o<strong>der</strong> wasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem<br />

tatsächlichen Anschluss.<br />

§ 21<br />

Ablösung des Wasserbeitrags<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kann <strong>der</strong> Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich<br />

nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlichen Beitrags. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

Januar 2011 170


§ 22<br />

Beitragspflichtige, öffentliche Last<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des<br />

Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig.<br />

(2) Bei Wohnungs- o<strong>der</strong> Teileigentum s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />

entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen e<strong>in</strong>es solchen - auf<br />

dem Erbbaurecht.<br />

§ 23<br />

Vorausleistungen<br />

Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beg<strong>in</strong>n des Jahres<br />

verlangen, <strong>in</strong> dem mit dem Schaffen, Erweitern o<strong>der</strong> Erneuern <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage(n)<br />

begonnen wird.<br />

§ 24<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.<br />

§ 25<br />

Grundstücksanschlusskosten<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung, Unterhaltung o<strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong><br />

Anschlussleitungen ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der<br />

Erstattungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird<br />

e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.<br />

(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen e<strong>in</strong>es<br />

solchen - auf dem Erbbaurecht.<br />

§ 26<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung <strong>der</strong> Kosten im S<strong>in</strong>ne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.<br />

(2) Die Gebühr bemisst sich nach <strong>der</strong> Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist e<strong>in</strong>e<br />

Messe<strong>in</strong>richtung ausgefallen o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> bzw. e<strong>in</strong>em Beauftragten <strong>der</strong> Zutritt zu den<br />

Messe<strong>in</strong>richtungen verweigert o<strong>der</strong> ist das Ablesen <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtungen aus sonstigen Gründen<br />

nicht möglich, schätzt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 1,65 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.<br />

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§ 27<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese<br />

orientieren sich grundsätzlich an <strong>der</strong> Gebührenhöhe des vorangegangenen<br />

Abrechnungszeitraums.<br />

(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> beim Anschlussnehmer e<strong>in</strong>en<br />

Münzzähler e<strong>in</strong>richten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist o<strong>der</strong> nach den<br />

Umständen des E<strong>in</strong>zelfalls zu besorgen ist, dass er se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen nicht o<strong>der</strong><br />

nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

§ 28<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) S<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>em Grundstück mehrere Messe<strong>in</strong>richtungen vorhanden, erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> für jedes<br />

Ablesen <strong>der</strong> zweiten o<strong>der</strong> weiterer Messe<strong>in</strong>richtungen 5,00 EUR.<br />

(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> 15,00 EUR; für die<br />

zweite und jede weitere Messe<strong>in</strong>richtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils<br />

5,00 EUR.<br />

(3) Für jedes E<strong>in</strong>richten e<strong>in</strong>es Münzzählers erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr von<br />

80,00 EUR.<br />

§ 29<br />

Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtung<br />

bzw. dem E<strong>in</strong>richten des Münzzählers. Die Gebühren s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des<br />

Bescheids fällig.<br />

§ 30<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der<br />

Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere<br />

Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Tritt im Abrechnungszeitraum e<strong>in</strong> Wechsel im Eigentum o<strong>der</strong> Erbbaurecht e<strong>in</strong>, so wird <strong>der</strong> neue<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beg<strong>in</strong>n des Monats, welcher dem<br />

Eigentumsübergang folgt.<br />

§ 31<br />

Umsatzsteuer<br />

Soweit Ansprüche <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem<br />

Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit <strong>in</strong> dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt s<strong>in</strong>d.<br />

IV. Allgeme<strong>in</strong>e Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 32<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Mitteilungspflichten<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> vom bisherigen und<br />

neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.<br />

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(2) Der Anschlussnehmer, <strong>der</strong> bauliche Verän<strong>der</strong>ungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen<br />

lassen will, hat dies <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> rechtzeitig anzuzeigen.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den<br />

Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> zu melden.<br />

(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen <strong>der</strong><br />

Messe<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 33<br />

Zutrittsrecht<br />

Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>, die sich auf Verlangen<br />

auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten,<br />

soweit dies zur Prüfung <strong>der</strong> technischen E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />

Pflichten nach dieser Satzung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zum Ablesen <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtungen, erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 34<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

1. § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verän<strong>der</strong>t, unterhält o<strong>der</strong> beseitigt o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>s auf sie - e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Messe<strong>in</strong>richtung - e<strong>in</strong>wirkt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>wirken lässt;<br />

2. § 4 Abs. 2 se<strong>in</strong>en Tr<strong>in</strong>k-/Betriebswasserbedarf aus an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist;<br />

3. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 32 den <strong>in</strong> diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig nachkommt;<br />

4. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus se<strong>in</strong>er Anlage ke<strong>in</strong> Wasser <strong>in</strong> das<br />

Tr<strong>in</strong>kwassernetz e<strong>in</strong>treten kann;<br />

5. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen an<strong>der</strong>er Wasserabnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> Wasserverbrauchsanlagen<br />

Dritter o<strong>der</strong> Auswirkungen auf die Güte des Tr<strong>in</strong>kwassers ausgeschlossen s<strong>in</strong>d;<br />

6. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messe<strong>in</strong>richtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;<br />

7. § 10 Abs. 2 Satz 1 ke<strong>in</strong>en geeigneten Schacht o<strong>der</strong> Schrank für die Messe<strong>in</strong>richtung anbr<strong>in</strong>gt;<br />

8. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht o<strong>der</strong> Schrank nicht <strong>in</strong> ordnungsgemäßem Zustand und<br />

je<strong>der</strong>zeit zugänglich hält;<br />

9. § 11 die Messe<strong>in</strong>richtungen nach Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> nicht abliest bzw. sie nicht leicht<br />

zugänglich hält;<br />

10. § 33 den Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> den Zutritt zu den<br />

Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße von 5,-- bis 50.000,-- EUR geahndet werden. Die<br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen hat,<br />

übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten<br />

werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde ist <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand.<br />

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§ 35<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 26 Abs. 3 am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. § 26<br />

Abs. 3 tritt am 01.01.2006 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung bis auf § 26<br />

Abs. 3 außer Kraft. Letztere Bestimmung endet am 31.12.2005.<br />

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