Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 ... - Jobcenter Lippe
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Die Leistungen sollen an den Vermieter oder andere<br />
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende<br />
Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.<br />
Nur die leistungsberechtigte Person ist über die Zahlung an den<br />
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.<br />
Die zweckentsprechende Verwendung ist insbesondere nicht<br />
sichergestellt, wenn<br />
– Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen<br />
Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,<br />
– Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung<br />
der Energieversorgung berechtigen,<br />
– konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein krankheits- oder suchtbedingtes<br />
Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel<br />
zweckentsprechend zu verwenden, oder<br />
– konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass die im<br />
Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtige Person die<br />
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.<br />
Vor der Entscheidung, dass die Leistungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong><br />
(gr<strong>und</strong>sätzlich nur in Höhe des zustehenden Leistungsanspruches)<br />
unmittelbar an den Vermieter oder sonstige Empfangsberechtigte gezahlt<br />
werden, ist der Leistungsberechtigte in jedem Fall anzuhören. Als<br />
Anhörungsfrist bietet sich eine Woche an, bei besonderer Dringlichkeit<br />
auch weniger (ggfs. telefonische Anhörung <strong>und</strong> kurzer Vermerk). Die<br />
Anhörung ist zwingend erforderlich, damit nicht in Fällen, in denen die<br />
Miete aufgr<strong>und</strong> von Mietmängeln gemindert wurde, eine Auszahlung der<br />
vollen Miete an den Vermieter erfolgt.<br />
Ein Widerspruch gegen die Entscheidung, die Miete direkt an den<br />
Vermieter zu überweisen, hat aufschiebende Wirkung. Um die Miete<br />
dennoch mit befreiender Wirkung an den Vermieter zahlen zu können, ist<br />
in jedem Fall die sofortige Vollziehung der Entscheidung<br />
anzuordnen. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> liegen vor, da ein öffentliches<br />
Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung der aus<br />
Steuermitteln finanzierten Leistungen besteht.<br />
Der Leistungsträger tritt durch die zeitweilige Übernahme der<br />
Mietzahlungen nicht in den Mietvertrag des Leistungsberechtigten ein <strong>und</strong><br />
ist nicht verpflichtet, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu<br />
zahlen.<br />
2.2 Eigenheime/Eigentumswohnungen<br />
11<br />
Zweckentsprechende<br />
Verwendung nicht<br />
sichergestellt<br />
Indizien <strong>für</strong> nicht<br />
zweckentsprechende<br />
Verwendung<br />
Schriftliche<br />
Unterrichtung über<br />
Zahlung an Dritte<br />
Kein Eintritt in den<br />
Mietvertrag durch<br />
Zahlungen an Dritte<br />
2.2.1 Gr<strong>und</strong>satz Gr<strong>und</strong>satz<br />
Bei der Berücksichtigung der Bedarfe <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> bei Eigenheimen/<br />
Eigentumswohnungen ist zuerst zu prüfen, ob es sich bei<br />
dem vorliegenden Eigentum um geschütztes Vermögen handelt. Hierzu<br />
wird auf die als Anlage beigefügte Richtlinie zu diesem Thema verwiesen.<br />
Schonvermögen nach<br />
<strong>§</strong> 12 Absatz 3 Nr. 4