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Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 ... - Jobcenter Lippe

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Die Leistungen sollen an den Vermieter oder andere<br />

Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende<br />

Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.<br />

Nur die leistungsberechtigte Person ist über die Zahlung an den<br />

Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.<br />

Die zweckentsprechende Verwendung ist insbesondere nicht<br />

sichergestellt, wenn<br />

– Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen<br />

Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,<br />

– Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung<br />

der Energieversorgung berechtigen,<br />

– konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> ein krankheits- oder suchtbedingtes<br />

Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel<br />

zweckentsprechend zu verwenden, oder<br />

– konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass die im<br />

Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtige Person die<br />

Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.<br />

Vor der Entscheidung, dass die Leistungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong><br />

(gr<strong>und</strong>sätzlich nur in Höhe des zustehenden Leistungsanspruches)<br />

unmittelbar an den Vermieter oder sonstige Empfangsberechtigte gezahlt<br />

werden, ist der Leistungsberechtigte in jedem Fall anzuhören. Als<br />

Anhörungsfrist bietet sich eine Woche an, bei besonderer Dringlichkeit<br />

auch weniger (ggfs. telefonische Anhörung <strong>und</strong> kurzer Vermerk). Die<br />

Anhörung ist zwingend erforderlich, damit nicht in Fällen, in denen die<br />

Miete aufgr<strong>und</strong> von Mietmängeln gemindert wurde, eine Auszahlung der<br />

vollen Miete an den Vermieter erfolgt.<br />

Ein Widerspruch gegen die Entscheidung, die Miete direkt an den<br />

Vermieter zu überweisen, hat aufschiebende Wirkung. Um die Miete<br />

dennoch mit befreiender Wirkung an den Vermieter zahlen zu können, ist<br />

in jedem Fall die sofortige Vollziehung der Entscheidung<br />

anzuordnen. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> liegen vor, da ein öffentliches<br />

Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung der aus<br />

Steuermitteln finanzierten Leistungen besteht.<br />

Der Leistungsträger tritt durch die zeitweilige Übernahme der<br />

Mietzahlungen nicht in den Mietvertrag des Leistungsberechtigten ein <strong>und</strong><br />

ist nicht verpflichtet, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu<br />

zahlen.<br />

2.2 Eigenheime/Eigentumswohnungen<br />

11<br />

Zweckentsprechende<br />

Verwendung nicht<br />

sichergestellt<br />

Indizien <strong>für</strong> nicht<br />

zweckentsprechende<br />

Verwendung<br />

Schriftliche<br />

Unterrichtung über<br />

Zahlung an Dritte<br />

Kein Eintritt in den<br />

Mietvertrag durch<br />

Zahlungen an Dritte<br />

2.2.1 Gr<strong>und</strong>satz Gr<strong>und</strong>satz<br />

Bei der Berücksichtigung der Bedarfe <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> bei Eigenheimen/<br />

Eigentumswohnungen ist zuerst zu prüfen, ob es sich bei<br />

dem vorliegenden Eigentum um geschütztes Vermögen handelt. Hierzu<br />

wird auf die als Anlage beigefügte Richtlinie zu diesem Thema verwiesen.<br />

Schonvermögen nach<br />

<strong>§</strong> 12 Absatz 3 Nr. 4

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