04.11.2012 Aufrufe

Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de

Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de

Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STEUERN<br />

Haftung <strong>de</strong>s Arbeitgebers für<br />

nicht abgeführte Lohnsteuer bei Schwarzarbeit<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat am 12. Februar <strong>2009</strong><br />

ein Urteil gefällt, das sich mit <strong>de</strong>r Haftung eines<br />

Arbeitgebers für Lohnsteuer beschäftigt, die<br />

er für bei ihm tätige Schwarzarbeiter hätte abführen<br />

müssen. Der Arbeitgeber hatte seinen<br />

Arbeitnehmern Schwarzlöhne gezahlt. Gegenüber<br />

einem Lohnsteuerhaftungsbescheid, <strong>de</strong>r<br />

gegen ihn erging, wen<strong>de</strong>te er ein, die Lohnsteuer<br />

könne bei <strong>de</strong>n Schwarzarbeitern in gleicher<br />

Höhe leichter erhoben wer<strong>de</strong>n als bei ihm. Die-<br />

ses Argument ließ <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof allerdings<br />

nicht gelten. Bei vorsätzlicher Lohnsteuerhinterziehung<br />

haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich gleichrangig gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt. Dabei kann nicht einer <strong>de</strong>r<br />

Steuerstraftäter verlangen, dass an seiner Stelle<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Steuerstraftäter auf Zahlung in Anspruch<br />

genommen wird, auch nicht, wenn bei<br />

<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren (in <strong>de</strong>m Fall beim Arbeitnehmer)<br />

die Steuer eben so schnell und einfach nacher-<br />

hoben wer<strong>de</strong>n kann. Die Tatsache, dass sich<br />

die Schwarzarbeiter ebenfalls vorsätzlich strafbar<br />

gemacht haben, befreit <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

nicht von <strong>de</strong>r Haftung. <strong>Das</strong> Finanzamt kann<br />

sich also sowohl an <strong>de</strong>n Arbeitgeber als auch<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei Nachfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuer halten und muss seine Auswahl<br />

nicht beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>n.<br />

(Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Anna Heine, SKW Schwarz Rechtsanwälte)<br />

Mitarbeiteressen ist Arbeitsessen<br />

<strong>Das</strong> wäre ja ein Ding, wenn Ihre Angestellten<br />

nicht auch die Möglichkeit hätten, in <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Pausen selbst in Ihrer Gastronomie<br />

zu essen – fast schon geschäftsschädigend!<br />

Nun, in vielen Häusern läuft das unter <strong>de</strong>r Hand<br />

am großen Küchentisch – also an jeglicher<br />

Besteuerung vorbei. <strong>Das</strong> fliegt allerdings in Betriebsprüfungen<br />

regelmäßig auf. Denn niemand<br />

glaubt Ihnen, dass Ihre Mitarbeiter nicht bei<br />

Ihnen verköstigt wor<strong>de</strong>n sind. Und dann wird<br />

Lohnsteuer nacherhoben – und lei<strong>de</strong>r auch<br />

schon mal ein Strafverfahren eingeleitet. Denn<br />

diese gewährten Mahlzeiten gelten nun einmal<br />

als zusätzlich zum Gehalt gewährter Arbeitslohn<br />

– und <strong>de</strong>r muss versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />

Wohlgemerkt: regelmäßige Mahlzeiten sind hier<br />

gemeint! Eine beson<strong>de</strong>re (insoweit einmalige)<br />

Einladung Ihrer Mitarbeiter im Rahmen einer<br />

Betriebsversammlung o<strong>de</strong>r einer Fortbildung –<br />

jeweils in Ihrem Hause – kann dagegen „allgemein<br />

betrieblich veranlasst“ sein und damit<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Die JHA hat neue Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

für Reiseveranstalter, für <strong>de</strong>n Hotelaufnahmevertrag<br />

(AGBH) und für Veranstaltungen<br />

(AGBV) herausgegeben<br />

Die AGBR regeln ausschließlich generelle Fragen<br />

bei Vereinbarungen zwischen Hotel und<br />

Reiseunternehmen. Insbeson<strong>de</strong>re berücksichtigen<br />

die AGBR <strong>de</strong>s Hotelverban<strong>de</strong>s dabei die<br />

unterschiedliche Interessenanlage von Hotels,<br />

die intensiv o<strong>de</strong>r nur gelegentlich mit Reiseveranstaltern<br />

zusammenarbeiten.<br />

Es obliegt <strong>de</strong>m Hotel je nach Schwerpunkt <strong>de</strong>s<br />

Gästesegmentes, die entsprechen<strong>de</strong> Version <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter<br />

(AGBR) in <strong>de</strong>n Beziehungen mit<br />

<strong>de</strong>m Reiseveranstalter zu Grun<strong>de</strong> zu legen. Die<br />

AGBR gibt es daher in drei Versionen mit <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Schwerpunkt „Einzelreisen<strong>de</strong>“,<br />

Schwerpunkt „Reisegruppen“ o<strong>de</strong>r die Kombinationen<br />

daraus. Nähere Informationen sowie<br />

die Dokumente erhalten Sie bei Frau Schellhorn<br />

Tel.: 040 / 413 43 83<br />

keine Lohnsteuer auslösen. Und für Betriebsfeiern<br />

gibt es immerhin die bekannte Freigrenze<br />

von 44 Euro pro Mitarbeiter. Aber das tägliche<br />

Essen ist lohnsteuerpflichtig. Zum Glück<br />

gibt es standardisierte Sachbezugswerte, Sie<br />

müssen nicht <strong>de</strong>n Wert eines je<strong>de</strong>n einzelnen<br />

Menüs ausrechnen. Achtung: An<strong>de</strong>rs ist es,<br />

wenn Ihre Mitarbeiter das Essen bezahlen und<br />

Sie einen Zuschuss leisten! Dieser Zuschuss<br />

kann unter <strong>de</strong>n Vorraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Nr.<br />

13 o<strong>de</strong>r 16 EStG steuerfrei sein.<br />

26 <strong>Das</strong> <strong>Gasthaus</strong> <strong>11</strong>/<strong>2009</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!