Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de
Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de
Das Gasthaus 11/2009 - hamburger-kreis.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
STEUERN<br />
Haftung <strong>de</strong>s Arbeitgebers für<br />
nicht abgeführte Lohnsteuer bei Schwarzarbeit<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat am 12. Februar <strong>2009</strong><br />
ein Urteil gefällt, das sich mit <strong>de</strong>r Haftung eines<br />
Arbeitgebers für Lohnsteuer beschäftigt, die<br />
er für bei ihm tätige Schwarzarbeiter hätte abführen<br />
müssen. Der Arbeitgeber hatte seinen<br />
Arbeitnehmern Schwarzlöhne gezahlt. Gegenüber<br />
einem Lohnsteuerhaftungsbescheid, <strong>de</strong>r<br />
gegen ihn erging, wen<strong>de</strong>te er ein, die Lohnsteuer<br />
könne bei <strong>de</strong>n Schwarzarbeitern in gleicher<br />
Höhe leichter erhoben wer<strong>de</strong>n als bei ihm. Die-<br />
ses Argument ließ <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof allerdings<br />
nicht gelten. Bei vorsätzlicher Lohnsteuerhinterziehung<br />
haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich gleichrangig gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Finanzamt. Dabei kann nicht einer <strong>de</strong>r<br />
Steuerstraftäter verlangen, dass an seiner Stelle<br />
<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Steuerstraftäter auf Zahlung in Anspruch<br />
genommen wird, auch nicht, wenn bei<br />
<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren (in <strong>de</strong>m Fall beim Arbeitnehmer)<br />
die Steuer eben so schnell und einfach nacher-<br />
hoben wer<strong>de</strong>n kann. Die Tatsache, dass sich<br />
die Schwarzarbeiter ebenfalls vorsätzlich strafbar<br />
gemacht haben, befreit <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
nicht von <strong>de</strong>r Haftung. <strong>Das</strong> Finanzamt kann<br />
sich also sowohl an <strong>de</strong>n Arbeitgeber als auch<br />
an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei Nachfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuer halten und muss seine Auswahl<br />
nicht beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>n.<br />
(Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Anna Heine, SKW Schwarz Rechtsanwälte)<br />
Mitarbeiteressen ist Arbeitsessen<br />
<strong>Das</strong> wäre ja ein Ding, wenn Ihre Angestellten<br />
nicht auch die Möglichkeit hätten, in <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Pausen selbst in Ihrer Gastronomie<br />
zu essen – fast schon geschäftsschädigend!<br />
Nun, in vielen Häusern läuft das unter <strong>de</strong>r Hand<br />
am großen Küchentisch – also an jeglicher<br />
Besteuerung vorbei. <strong>Das</strong> fliegt allerdings in Betriebsprüfungen<br />
regelmäßig auf. Denn niemand<br />
glaubt Ihnen, dass Ihre Mitarbeiter nicht bei<br />
Ihnen verköstigt wor<strong>de</strong>n sind. Und dann wird<br />
Lohnsteuer nacherhoben – und lei<strong>de</strong>r auch<br />
schon mal ein Strafverfahren eingeleitet. Denn<br />
diese gewährten Mahlzeiten gelten nun einmal<br />
als zusätzlich zum Gehalt gewährter Arbeitslohn<br />
– und <strong>de</strong>r muss versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />
Wohlgemerkt: regelmäßige Mahlzeiten sind hier<br />
gemeint! Eine beson<strong>de</strong>re (insoweit einmalige)<br />
Einladung Ihrer Mitarbeiter im Rahmen einer<br />
Betriebsversammlung o<strong>de</strong>r einer Fortbildung –<br />
jeweils in Ihrem Hause – kann dagegen „allgemein<br />
betrieblich veranlasst“ sein und damit<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Die JHA hat neue Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
für Reiseveranstalter, für <strong>de</strong>n Hotelaufnahmevertrag<br />
(AGBH) und für Veranstaltungen<br />
(AGBV) herausgegeben<br />
Die AGBR regeln ausschließlich generelle Fragen<br />
bei Vereinbarungen zwischen Hotel und<br />
Reiseunternehmen. Insbeson<strong>de</strong>re berücksichtigen<br />
die AGBR <strong>de</strong>s Hotelverban<strong>de</strong>s dabei die<br />
unterschiedliche Interessenanlage von Hotels,<br />
die intensiv o<strong>de</strong>r nur gelegentlich mit Reiseveranstaltern<br />
zusammenarbeiten.<br />
Es obliegt <strong>de</strong>m Hotel je nach Schwerpunkt <strong>de</strong>s<br />
Gästesegmentes, die entsprechen<strong>de</strong> Version <strong>de</strong>r<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter<br />
(AGBR) in <strong>de</strong>n Beziehungen mit<br />
<strong>de</strong>m Reiseveranstalter zu Grun<strong>de</strong> zu legen. Die<br />
AGBR gibt es daher in drei Versionen mit <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Schwerpunkt „Einzelreisen<strong>de</strong>“,<br />
Schwerpunkt „Reisegruppen“ o<strong>de</strong>r die Kombinationen<br />
daraus. Nähere Informationen sowie<br />
die Dokumente erhalten Sie bei Frau Schellhorn<br />
Tel.: 040 / 413 43 83<br />
keine Lohnsteuer auslösen. Und für Betriebsfeiern<br />
gibt es immerhin die bekannte Freigrenze<br />
von 44 Euro pro Mitarbeiter. Aber das tägliche<br />
Essen ist lohnsteuerpflichtig. Zum Glück<br />
gibt es standardisierte Sachbezugswerte, Sie<br />
müssen nicht <strong>de</strong>n Wert eines je<strong>de</strong>n einzelnen<br />
Menüs ausrechnen. Achtung: An<strong>de</strong>rs ist es,<br />
wenn Ihre Mitarbeiter das Essen bezahlen und<br />
Sie einen Zuschuss leisten! Dieser Zuschuss<br />
kann unter <strong>de</strong>n Vorraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Nr.<br />
13 o<strong>de</strong>r 16 EStG steuerfrei sein.<br />
26 <strong>Das</strong> <strong>Gasthaus</strong> <strong>11</strong>/<strong>2009</strong>