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Abkommen zum Sozialsystem - SGB - CISL

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Arbeit<br />

STREITFALL<br />

Vorsicht bei Projektarbeit<br />

Peter (Name geändert) arbeitet<br />

als Programmierer bei einer<br />

Computerfirma. Einige Monate<br />

nach Arbeitsbeginn wandte<br />

sich Peter an das <strong>SGB</strong><strong>CISL</strong>-Bezirksbüro<br />

in Brixen, da er vermutete,<br />

dass mit seinem Beschäftigungsverhältnis<br />

etwas nicht stimme. So war<br />

ihm aufgefallen, dass er kein 13.<br />

Monatsgehalt bekommen hatte.<br />

Wir haben dies überprüft und festgestellt,<br />

dass Peter einen Projektarbeitsvertrag<br />

unterschrieben hatte.<br />

Dieser sieht, im Gegensatz zu<br />

einem klassischen lohnabhängigen<br />

Arbeitsverhältnis, in der Tat kein 13.<br />

Monatsgehalt vor. Nur haben wir<br />

gleichzeitig festgestellt, dass der<br />

Betrieb Peter mit einem Projektarbeitsvertrag<br />

nicht ordnungsgemäß<br />

eingestellt hatte, da seine Tätig-<br />

keit vielmehr einem lohnabhängigen<br />

Arbeitsverhältnis entsprach. So<br />

gab die Computerfirma Peter dessen<br />

Arbeitszeit - 40 Wochenstunden<br />

- und deren Einteilung vor. Die<br />

Bestimmungen zu den Projektarbeitsverträgen<br />

sehen aber vor, dass<br />

der/die Beschäftigte die Arbeitszeit<br />

selbst bestimmen kann.<br />

Da der Betrieb auf seinem Standpunkt<br />

beharrte und am für sich<br />

günstigeren Projektarbeitsvertrag<br />

festhielt, zogen wir vor das Arbeitsgericht.<br />

Der Richter gab Peter<br />

schließlich Recht. Der Projektarbeitsvertrag<br />

wurde in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis umgewandelt,<br />

zudem muss der Betrieb den<br />

kollektivvertraglichen Lohn und<br />

die Sozialversicherungsbeiträge für<br />

Peter nachzahlen.<br />

Abschließend einige wichtige Hinweise:<br />

Wer einen Projektarbeitsvertrag abschließt,<br />

muss wissen, dass diese<br />

Arbeitsform für den/die ArbeitnehmerIn<br />

im Vergleich <strong>zum</strong> lohnabhängigen<br />

Arbeitsverhältnis einige Nachteile<br />

birgt: geringere Sozialbeiträge,<br />

keinen (bezahlten) Urlaub, kein 13.<br />

bzw. 14. Monatsgehalt, keine Abfertigung,<br />

kein Kündigungsschutz.<br />

Es handelt sich um keine stabile Erwerbstätigkeit.<br />

Die Einstellung mit<br />

Projektarbeitsvertrag ist unrechtmäßig,<br />

wenn das Projekt nur vorgetäuscht<br />

wird und zur Tarnung eines<br />

lohnabhängigen Arbeitsverhältnisses<br />

dient: ohne spezifisches Projekt<br />

keine Projektarbeit!<br />

Manfred Gamper<br />

<strong>SGB</strong><strong>CISL</strong> Brixen<br />

Tipps zur Probezeit<br />

Immer wieder stellen wir fest, dass die Beschäftigten Unsicherheiten in Bezug auf die Probezeit haben.<br />

Wir weisen deshalb kurz auf die wichtigsten Bestimmungen hin.<br />

12<br />

Grundsätzlich sieht jeder Kollektivvertrag<br />

bei Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses eine<br />

Probezeit vor.<br />

Die Probezeit kann in Tagen, Wochen<br />

oder Monaten angegeben<br />

werden. Ist die Probezeit in Tagen<br />

angegeben, werden die tatsächlichen<br />

Arbeitstage gezählt. Wird<br />

die Probezeit hingegen in Monaten<br />

oder Wochen angegeben, so zählen<br />

nicht nur die effektiv geleisteten<br />

Arbeitstage, sondern auch die<br />

Sonn- und Feiertage.<br />

Die Probezeit ist nur dann gültig,<br />

wenn diese vor Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses schriftlich<br />

vereinbart worden ist. Die Probezeit<br />

ist daher meistens im Arbeitsvertrag<br />

angeführt. Fehlt im Arbeitsvertrag<br />

jeglicher Hinweis auf die<br />

Probezeit, gilt das Arbeitsverhältnis<br />

automatisch auf unbefristete Zeit.<br />

Handelt es sich hingegen um einen<br />

befristeten Arbeitsvertrag, gilt das<br />

Arbeitsverhältnis für die Dauer des<br />

Vertrages.<br />

Sinn der Probezeit ist es, beiden<br />

Vertragsparteien die Möglichkeit<br />

zu geben, ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist vom Vertrag zurück<br />

zu treten. Ist die Probezeit bereits<br />

abgelaufen, muss bei einem<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnis die<br />

Kündigungsfrist eingehalten werden,<br />

bevor dieses aufgelöst werden<br />

kann.<br />

Viele Arbeitgeber sind immer noch<br />

der Meinung, dass der/die ArbeitnehmerIn<br />

für die Dauer der Probezeit<br />

nicht angemeldet werden<br />

müsste. Diese Annahme ist falsch!<br />

Grundsätzlich beginnt ein Arbeitsverhältnis<br />

mit dem ersten Arbeitstag,<br />

mit oder ohne schriftlich vereinbarter<br />

Probezeit!<br />

Ulrike Egger<br />

Bezirksbüro Meran<br />

Wer Fragen zur Probezeit hat, kann<br />

sich an die zuständige Fachgewerkschaft<br />

bzw. an die <strong>SGB</strong><strong>CISL</strong>-Bezirksbüros<br />

wenden.

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