Abkommen zum Sozialsystem - SGB - CISL
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Arbeit<br />
STREITFALL<br />
Vorsicht bei Projektarbeit<br />
Peter (Name geändert) arbeitet<br />
als Programmierer bei einer<br />
Computerfirma. Einige Monate<br />
nach Arbeitsbeginn wandte<br />
sich Peter an das <strong>SGB</strong><strong>CISL</strong>-Bezirksbüro<br />
in Brixen, da er vermutete,<br />
dass mit seinem Beschäftigungsverhältnis<br />
etwas nicht stimme. So war<br />
ihm aufgefallen, dass er kein 13.<br />
Monatsgehalt bekommen hatte.<br />
Wir haben dies überprüft und festgestellt,<br />
dass Peter einen Projektarbeitsvertrag<br />
unterschrieben hatte.<br />
Dieser sieht, im Gegensatz zu<br />
einem klassischen lohnabhängigen<br />
Arbeitsverhältnis, in der Tat kein 13.<br />
Monatsgehalt vor. Nur haben wir<br />
gleichzeitig festgestellt, dass der<br />
Betrieb Peter mit einem Projektarbeitsvertrag<br />
nicht ordnungsgemäß<br />
eingestellt hatte, da seine Tätig-<br />
keit vielmehr einem lohnabhängigen<br />
Arbeitsverhältnis entsprach. So<br />
gab die Computerfirma Peter dessen<br />
Arbeitszeit - 40 Wochenstunden<br />
- und deren Einteilung vor. Die<br />
Bestimmungen zu den Projektarbeitsverträgen<br />
sehen aber vor, dass<br />
der/die Beschäftigte die Arbeitszeit<br />
selbst bestimmen kann.<br />
Da der Betrieb auf seinem Standpunkt<br />
beharrte und am für sich<br />
günstigeren Projektarbeitsvertrag<br />
festhielt, zogen wir vor das Arbeitsgericht.<br />
Der Richter gab Peter<br />
schließlich Recht. Der Projektarbeitsvertrag<br />
wurde in ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis umgewandelt,<br />
zudem muss der Betrieb den<br />
kollektivvertraglichen Lohn und<br />
die Sozialversicherungsbeiträge für<br />
Peter nachzahlen.<br />
Abschließend einige wichtige Hinweise:<br />
Wer einen Projektarbeitsvertrag abschließt,<br />
muss wissen, dass diese<br />
Arbeitsform für den/die ArbeitnehmerIn<br />
im Vergleich <strong>zum</strong> lohnabhängigen<br />
Arbeitsverhältnis einige Nachteile<br />
birgt: geringere Sozialbeiträge,<br />
keinen (bezahlten) Urlaub, kein 13.<br />
bzw. 14. Monatsgehalt, keine Abfertigung,<br />
kein Kündigungsschutz.<br />
Es handelt sich um keine stabile Erwerbstätigkeit.<br />
Die Einstellung mit<br />
Projektarbeitsvertrag ist unrechtmäßig,<br />
wenn das Projekt nur vorgetäuscht<br />
wird und zur Tarnung eines<br />
lohnabhängigen Arbeitsverhältnisses<br />
dient: ohne spezifisches Projekt<br />
keine Projektarbeit!<br />
Manfred Gamper<br />
<strong>SGB</strong><strong>CISL</strong> Brixen<br />
Tipps zur Probezeit<br />
Immer wieder stellen wir fest, dass die Beschäftigten Unsicherheiten in Bezug auf die Probezeit haben.<br />
Wir weisen deshalb kurz auf die wichtigsten Bestimmungen hin.<br />
12<br />
Grundsätzlich sieht jeder Kollektivvertrag<br />
bei Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses eine<br />
Probezeit vor.<br />
Die Probezeit kann in Tagen, Wochen<br />
oder Monaten angegeben<br />
werden. Ist die Probezeit in Tagen<br />
angegeben, werden die tatsächlichen<br />
Arbeitstage gezählt. Wird<br />
die Probezeit hingegen in Monaten<br />
oder Wochen angegeben, so zählen<br />
nicht nur die effektiv geleisteten<br />
Arbeitstage, sondern auch die<br />
Sonn- und Feiertage.<br />
Die Probezeit ist nur dann gültig,<br />
wenn diese vor Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses schriftlich<br />
vereinbart worden ist. Die Probezeit<br />
ist daher meistens im Arbeitsvertrag<br />
angeführt. Fehlt im Arbeitsvertrag<br />
jeglicher Hinweis auf die<br />
Probezeit, gilt das Arbeitsverhältnis<br />
automatisch auf unbefristete Zeit.<br />
Handelt es sich hingegen um einen<br />
befristeten Arbeitsvertrag, gilt das<br />
Arbeitsverhältnis für die Dauer des<br />
Vertrages.<br />
Sinn der Probezeit ist es, beiden<br />
Vertragsparteien die Möglichkeit<br />
zu geben, ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist vom Vertrag zurück<br />
zu treten. Ist die Probezeit bereits<br />
abgelaufen, muss bei einem<br />
unbefristeten Arbeitsverhältnis die<br />
Kündigungsfrist eingehalten werden,<br />
bevor dieses aufgelöst werden<br />
kann.<br />
Viele Arbeitgeber sind immer noch<br />
der Meinung, dass der/die ArbeitnehmerIn<br />
für die Dauer der Probezeit<br />
nicht angemeldet werden<br />
müsste. Diese Annahme ist falsch!<br />
Grundsätzlich beginnt ein Arbeitsverhältnis<br />
mit dem ersten Arbeitstag,<br />
mit oder ohne schriftlich vereinbarter<br />
Probezeit!<br />
Ulrike Egger<br />
Bezirksbüro Meran<br />
Wer Fragen zur Probezeit hat, kann<br />
sich an die zuständige Fachgewerkschaft<br />
bzw. an die <strong>SGB</strong><strong>CISL</strong>-Bezirksbüros<br />
wenden.