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BGH, Urt. v. 10.9.2009 – Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123

BGH, Urt. v. 10.9.2009 – Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123

BGH, Urt. v. 10.9.2009 – Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123

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Aktuelle Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

zum Patentrecht<br />

Dr. Peter Meier-Beck<br />

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof<br />

Honorarprofessor an der Universität Düsseldorf<br />

<strong>GRUR</strong> Bayern München<br />

4. November <strong>2010</strong>


� Patentfähigkeit<br />

� Ausführbarkeit<br />

� Auslegung des Patents<br />

� Wirkung des Patents<br />

� Recht auf das Patent<br />

� Prozessuale Fragen<br />

Themen<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 2


I. Patentfähigkeit<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 3


Erfindung<br />

� Für die Technizität einer erfindungsgemäßen Lehre genügt<br />

<strong>–</strong> auch bei einem Verfahrensanspruch - ihre Einbettung in<br />

eine technische Vorrichtung (<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 20.1.2009<br />

<strong>–</strong> X ZB 22/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> 2009, 479 = BlPMZ 2009, 183 <strong>–</strong><br />

Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; <strong>Urt</strong><br />

v. 4.2.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 4/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 660 = BlPMZ <strong>2010</strong>,<br />

265 <strong>–</strong> Glasflaschenanalysesystem).<br />

� Ein computerimplementiertes Verfahren kann <strong>–</strong> anders<br />

als eine Vorrichtung (<strong>BGH</strong>Z 144, 282 <strong>–</strong> Sprachanalyseeinrichtung)<br />

<strong>–</strong> dennoch als Programm für Datenverarbeitungsanlagen<br />

vom Patentschutz ausgeschlossen sein.<br />

� Dies ist nicht der Fall, wenn ein konkretes technisches<br />

Problem mit technischen Mitteln gelöst wird.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 4<br />

4


Erfindung<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 22.4.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 20/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 613 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 326 <strong>–</strong> Dynamische Dokumentengenerierung<br />

� Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der<br />

Elemente eines Datenverarbeitungssystems … betrifft, ist<br />

stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob<br />

es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet<br />

wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 5<br />

5


Erfindung<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 22.4.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 20/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 613 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 326 <strong>–</strong> Dynamische Dokumentengenerierung<br />

� …<br />

� Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen<br />

vom Patentschutz ausgeschlossen,<br />

wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen<br />

Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht<br />

nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert<br />

oder in neuartiger Weise adressiert werden. …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 6<br />

6


Erfindung<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 22.4.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 20/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 613 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 326 <strong>–</strong> Dynamische Dokumentengenerierung<br />

� …<br />

� ... Es reicht vielmehr aus, wenn<br />

� der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das<br />

zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch<br />

technische Gegebenheiten außerhalb der<br />

Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder<br />

� die Lösung gerade darin besteht, ein Programm so<br />

auszugestalten, dass es auf die technischen<br />

Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht<br />

nimmt.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 7<br />

7


� Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung<br />

gehörend kann die Darstellung in einer Zeichnung<br />

genügen, auf die sich die Beschreibung oder die<br />

Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen.<br />

Offenbarung<br />

� Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung<br />

nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als<br />

mögliche Ausführungsform der zum Patent<br />

angemeldeten Erfindung erscheint (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v.<br />

18.2.<strong>2010</strong> - <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 52/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 599 = BlPMZ <strong>2010</strong>,<br />

269 - Formteil).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 8<br />

8


Offenbarung<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 14.5.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 148/05, <strong>GRUR</strong> 2009, 936 <strong>–</strong><br />

Heizer<br />

Das Streitpatent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in<br />

der Weise verteidigt werden, dass in einen übergeordneten<br />

Patentanspruch Merkmale aus nachgeordneten Patentansprüchen<br />

des erteilten Patents aufgenommen werden, die in<br />

ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in den<br />

Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der<br />

Erfindung offenbart ist.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 9<br />

9


Offenbarung<br />

� Bei der Erfassung der technischen Information ist nicht am<br />

Wortlaut zu haften.<br />

� Andere Begriffe bedeuten nicht notwendig einen anderen<br />

Offenbarungsgehalt.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 10<br />

10


Offenbarung<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 21.4.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 153/04, <strong>GRUR</strong> 2009, 933 <strong>–</strong><br />

Druckmaschinen-Temperierungssystem II<br />

Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den<br />

Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen<br />

gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche<br />

nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit<br />

längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten<br />

Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig<br />

umschrieben werden.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 11


Offenbarung<br />

� Anders liegt es, wenn der Gegenstand des Patents sich für<br />

den Fachmann, der die ursprünglichen Unterlagen zur<br />

Kenntnis nimmt, erst aufgrund eigener, von seinem<br />

Fachwissen getragener Überlegungen ergibt (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>.<br />

v. 22.12.2009 - X <strong>ZR</strong> 27/06, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 509 = BlPMZ<br />

<strong>2010</strong>, 262 <strong>–</strong> Hubgliedertor I).<br />

� Maßgeblich ist der für den jeweiligen Fachmann<br />

"unmittelbar und eindeutig" erkennbare technische<br />

Sinngehalt.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 12<br />

12


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 8.7.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 124/<strong>07</strong>,<br />

<strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 910 <strong>–</strong> Fälschungssicheres Dokument<br />

Offenbarung<br />

Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im<br />

Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige<br />

Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich<br />

eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu<br />

entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende<br />

Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen<br />

Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre<br />

gelangen kann (vgl. <strong>BGH</strong>Z 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin<br />

m.w.N.).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 13


Neuheit<br />

� Konsequenz des Offenbarungsbegriffs: Was einer<br />

Entgegenhaltung nicht "unmittelbar und eindeutig" zu<br />

entnehmen ist, ist auch nicht neuheitsschädlich<br />

vorweggenommen.<br />

� Aber: Der Fachmann "liest" mit seinem Fachwissen und<br />

insofern Selbstverständliches "mit".<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 14<br />

14


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 16.12.2008 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 89/<strong>07</strong>, <strong>BGH</strong>Z 179, 168 =<br />

<strong>GRUR</strong> 2009, 382 <strong>–</strong> Olanzapin<br />

� Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine<br />

Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert<br />

die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung.<br />

Maßgeblich ist, welche technische<br />

Information dem Fachmann offenbart wird. Der<br />

Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst<br />

im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des<br />

Sen.<strong>Urt</strong>. v. 16.12.2003 - X <strong>ZR</strong> 206/98, <strong>GRUR</strong> 2004, 4<strong>07</strong> -<br />

Fahrzeugleitsystem).<br />

� …<br />

Neuheit<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 15


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 16.12.2008 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 89/<strong>07</strong>, <strong>BGH</strong>Z 179, 168 =<br />

<strong>GRUR</strong> 2009, 382 <strong>–</strong> Olanzapin<br />

� …<br />

� Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch<br />

und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus<br />

der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter<br />

Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb<br />

keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern<br />

"mitgelesen" wird.<br />

� …<br />

Neuheit<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 16


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 16.12.2008 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 89/<strong>07</strong>, <strong>BGH</strong>Z 179, 168 =<br />

<strong>GRUR</strong> 2009, 382 <strong>–</strong> Olanzapin<br />

� …<br />

� Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch<br />

keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen,<br />

sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns<br />

eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung<br />

des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information,<br />

die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund<br />

seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von <strong>BGH</strong>Z 128,<br />

270 - Elektrische Steckverbindung).<br />

� …<br />

Neuheit<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 17


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 16.12.2008 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 89/<strong>07</strong>, <strong>BGH</strong>Z 179, 168 =<br />

<strong>GRUR</strong> 2009, 382 <strong>–</strong> Olanzapin<br />

� …<br />

Neuheit<br />

� Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind<br />

die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen<br />

grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von <strong>BGH</strong>Z<br />

103, 150 - Fluoran).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 18


<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. <strong>10.9.2009</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> <strong>130</strong>/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, <strong>123</strong> <strong>–</strong><br />

Escitalopram (Lundbeck)<br />

� …<br />

Neuheit<br />

� Einer Veröffentlichung, aus der sich ergibt, dass es von einer<br />

chemischen Verbindung Enantiomere geben muss, sind in<br />

der Regel die Enantiomere selbst nicht unmittelbar und<br />

eindeutig zu entnehmen, sofern die Veröffentlichung es dem<br />

Fachmann nicht ohne Weiteres ermöglicht, die<br />

Enantiomere in die Hand zu bekommen.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 19<br />

19


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Patentfähigkeit setzt erfinderische Tätigkeit voraus. Aber:<br />

� Nicht die erfinderische Tätigkeit, sondern das Naheliegen<br />

des Erfindungsgegenstands ist zu prüfen:<br />

Ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, gilt die Erfindung<br />

als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.<br />

� Die Fähigkeit des Fachmanns zur erfindungsgemäßen<br />

Lösung ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende<br />

Bedingung des Naheliegens:<br />

Entscheidend ist die Anregung oder Veranlassung zu<br />

einer solchen Lösung.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 20<br />

20


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. <strong>10.9.2009</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> <strong>130</strong>/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, <strong>123</strong> <strong>–</strong><br />

Escitalopram (Lundbeck)<br />

� …<br />

� Die Bereitstellung eines einzelnen Enantiomers einer bislang<br />

nur als Gemisch von Enantiomeren (Razemat) vorliegenden<br />

Verbindung kann auch dann auf erfinderischer Tätigkeit<br />

beruhen, wenn sich das Vorhandensein der Enantiomere in<br />

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<br />

Entscheidend ist, ob es am Prioritätstag einen für den<br />

Fachmann naheliegenden Weg gab, das Enantiomer in die<br />

Hand zu bekommen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 21<br />

21


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Bei der Prüfung des Naheliegens des Gegenstands der<br />

Erfindung bedarf schon die Wahl des Ausgangspunkts<br />

der Begründung <strong>–</strong> aus Ex-ante-Sicht!<br />

� Was der nächstliegende Stand der Technik ist, weiß, wer<br />

die Erfindung kennt:<br />

Ein aus dem nächstliegenden Stand der Technik<br />

abgeleitetes Problem muss sich aus fachmännischer Sicht<br />

am Prioritätstag tatsächlich gestellt haben.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 22<br />

22


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 18.6.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 138/05, <strong>GRUR</strong> 2009, 1039 <strong>–</strong><br />

Fischbissanzeiger<br />

Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten<br />

Gegenstands kann nicht stets der "nächstkommende" Stand<br />

der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt<br />

werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer<br />

Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen<br />

Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des<br />

Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine<br />

bessere <strong>–</strong> oder auch nur eine andere <strong>–</strong> Lösung zu finden, als<br />

sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. <strong>BGH</strong>Z 179,<br />

168 Rn. 51 <strong>–</strong> Olanzapin).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 23<br />

23


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Die Anregung oder Veranlassung zu der<br />

(erfindungsgemäßen) Lösung eines Problems muss sich<br />

nicht explizit aus einer Druckschrift ergeben.<br />

� Vorsicht ist jedoch bei dem ausschließlichen Rückgriff auf<br />

"das stetige Streben des Fachmanns nach<br />

Verbesserungen" geboten.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 24<br />

24


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Das Fehlen von Hindernissen ersetzt nicht die Anregung<br />

(<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 8.12.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 65/05, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 4<strong>07</strong> <strong>–</strong><br />

einteilige Öse; anders für Wahl des Materials und<br />

Herstellungsverfahrens <strong>Urt</strong>. v. 15.9.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 115/05,<br />

<strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 322 <strong>–</strong> Sektionaltor, und <strong>Urt</strong>. v. 27.4.<strong>2010</strong> - X<br />

<strong>ZR</strong> 79/09, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 814 - Fugenglätter).<br />

� Begründungsbedürftig ist auch die Hinzuziehung an sich<br />

nicht "zuständiger" anderer Fachleute (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v.<br />

29.9.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 169/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 41 <strong>–</strong><br />

Diodenbeleuchtung).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 25<br />

25


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Selbst der Rückgriff auf Kenntnisse, die zum allgemeinen<br />

Fachwissen gehören, kann begründungsbedürftig sein<br />

(<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 30.4.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 56/05, <strong>GRUR</strong> 2009, 743 =<br />

BlPMZ 2009, 432 <strong>–</strong> Airbag-Auslösesteuerung; <strong>Urt</strong>. v.<br />

18.2.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 52/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 599 = BlPMZ <strong>2010</strong>,<br />

269 <strong>–</strong> Formteil).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 26<br />

26


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 30.4.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 92/05, <strong>BGH</strong>Z 182, 1 = <strong>GRUR</strong><br />

2009, 746 <strong>–</strong> Betrieb einer Sicherheitseinrichtung<br />

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen<br />

abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern<br />

dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es <strong>–</strong><br />

abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der<br />

Hand liegt, was zu tun ist <strong>–</strong> in der Regel zusätzlicher, über die<br />

Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender<br />

Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger<br />

Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem<br />

Weg der Erfindung zu suchen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 27<br />

27


Erfinderische Tätigkeit<br />

� Das technische Problem ist objektiv zu ermitteln.<br />

� Zur Ermittlung des technischen Problems muss die in der<br />

Patentschrift angegebene "Aufgabe" häufig von<br />

Lösungselementen befreit werden.<br />

� Nicht-technische Vorgaben können das technische<br />

Problem beeinflussen.<br />

� Von besonderer Bedeutung ist die genaue<br />

Problemermittlung bei computerimplementierten Verfahren.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 28<br />

28


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 4.2.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 36/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 602 <strong>–</strong><br />

Gelenkanordnung<br />

� Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden<br />

technischen Problems ist Teil der Auslegung des<br />

Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu<br />

entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.<br />

� In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur<br />

"Aufgabe" der Erfindung können einen Hinweis auf das<br />

richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten. Auch für<br />

solche Angaben gilt jedoch - wie für den gesamten übrigen<br />

Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 29<br />

29


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. <strong>10.9.2009</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> <strong>130</strong>/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, <strong>123</strong> <strong>–</strong><br />

Escitalopram (Lundbeck)<br />

� Steht der Fachmann vor dem Problem, einen Stoff<br />

bereitzustellen, der als Arzneimittel für bestimmte<br />

Anwendungsgebiete in Betracht kommt und im Vergleich zu<br />

auf diesem Gebiet bekannten Arzneimitteln eine Alternative<br />

darstellt, und kommen hierfür mehrere Stoffe oder<br />

Stoffgruppen in Betracht, ist die Entscheidung zugunsten<br />

eines bestimmten Stoffs bereits ein Teil der Lösung.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 30<br />

30


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 30.7.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 22/06, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 44 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 187 <strong>–</strong> Dreinahtschlauchfolienbeutel<br />

� Bei der Bestimmung des technischen Problems (der<br />

"Aufgabe") der Erfindung sind Vorgaben, die der Fachmann<br />

von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen, sie sind<br />

nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst<br />

zuzurechnen (Fortführung von <strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 22.5.1990 <strong>–</strong> X<br />

<strong>ZR</strong> 124/88, <strong>GRUR</strong> 1991, 811, 813 f. <strong>–</strong> Falzmaschine).<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 31<br />

31


Erfinderische Tätigkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 30.7.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 22/06, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 44 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 187 <strong>–</strong> Dreinahtschlauchfolienbeutel<br />

� …<br />

� Hilfskriterien (früher: "Beweisanzeichen") können lediglich<br />

im Einzelfall Anlass geben, bekannte Lösungen besonders<br />

kritisch darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund<br />

des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für<br />

ein Naheliegen der Erfindung bieten und nicht erst aus Expost-Sicht<br />

eine zur Erfindung führende Anregung zu<br />

enthalten scheinen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 32<br />

32


II. Ausführbarkeit<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 33


Ausführbarkeit<br />

� Auch die Anforderungen an die Ausführbarkeit orientieren<br />

sich an den Kenntnissen und Fähigkeiten des einschlägigen<br />

Fachmanns.<br />

� Die Offenbarung eines gangbaren Wegs zur Realisierung<br />

der Erfindung genügt.<br />

� Dies gilt auch bei einer Beschränkung des Patentanspruchs<br />

(<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 12.3.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 158/04, <strong>GRUR</strong><br />

2009, 835 = BlPMZ 2009, 423 <strong>–</strong> Crimpwerkzeug II).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 34<br />

34


Ausführbarkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 13.7.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 126/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 916 <strong>–</strong><br />

Klammernahtgerät<br />

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der<br />

Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen<br />

Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass<br />

er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage<br />

ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist nicht<br />

erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare<br />

Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig<br />

offenbart ist.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 35


Ausführbarkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 12.3.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 158/04, <strong>GRUR</strong> 2009, 835 =<br />

BlPMZ 2009, 423 <strong>–</strong> Crimpwerkzeug II<br />

Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer<br />

Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts<br />

darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf<br />

eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der<br />

Ursprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von <strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>.<br />

v. 16.10.20<strong>07</strong> <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 226/02, <strong>GRUR</strong> 2008, 60 <strong>–</strong> Sammelhefter<br />

II).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 36


Ausführbarkeit<br />

� Es kann jedoch nicht mehr beansprucht werden als<br />

dasjenige, was aus fachmännischer Sicht als die<br />

allgemeinste Form derjenigen technischen Lehre<br />

erscheint, durch die das der Erfindung zugrunde liegende<br />

technische Problem tatsächlich gelöst wird.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 37<br />

37


Ausführbarkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 25.2.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 100/05, <strong>BGH</strong>Z 184, 300 =<br />

<strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 414 <strong>–</strong> Thermoplastische Zusammensetzung<br />

� Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu<br />

verneinen sein, wenn der geschützte Gegenstand im<br />

Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für<br />

physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der<br />

Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung<br />

hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz<br />

über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik<br />

hinausgeht.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 38<br />

38


Ausführbarkeit<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 25.2.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 100/05, <strong>BGH</strong>Z 184, 300 =<br />

<strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 414 <strong>–</strong> Thermoplastische Zusammensetzung<br />

� …<br />

� Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein<br />

sonstiges Erzeugnis erhalten werden kann, deren<br />

physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich fallen,<br />

kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße<br />

Erzeugnis dadurch charakterisiert werden, dass es durch<br />

das angegebene Verfahren erhältlich ist.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 39<br />

39


III. Auslegung des Patents<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 40


Auslegung des Patentanspruchs<br />

� Auslegung ist eine verfahrensunabhängige richterliche<br />

Aufgabe.<br />

� Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung<br />

abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien<br />

unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v.<br />

31.3.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 95/05, <strong>BGH</strong>Z 180, 215 = <strong>GRUR</strong> 2009,<br />

653 <strong>–</strong> Straßenbaumaschine).<br />

� Die Auslegungsarbeit ist im Verletzungsprozess ebenso wie<br />

im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu leisten und<br />

führt (idealerweise) zu übereinstimmenden Ergebnissen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 41<br />

41


Auslegung des Patentanspruchs<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 28.5.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 140/05, <strong>GRUR</strong> 2009, 837 <strong>–</strong><br />

Bauschalungsstütze<br />

Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im<br />

Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im<br />

Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den<br />

durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren,<br />

dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlichkörperlichen<br />

Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet<br />

sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen<br />

Zweck verwendbar ist.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 42<br />

42


Auslegung des Patentanspruchs<br />

� Für die Auslegung ist stets die Verfahrenssprache<br />

maßgeblich.<br />

� Dies gilt auch dann, wenn der Patentanspruch in deutscher<br />

Sprachfassung beschränkt worden ist.<br />

� Zweckmäßigerweise erfolgt auch eine beschränkte<br />

Verteidigung in der Verfahrenssprache.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 43<br />

43


Auslegung des Patentanspruchs<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 6.5.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 78/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 904 <strong>–</strong><br />

Maschinensatz<br />

Der Umstand, dass ein europäisches Patent, bei dem Deutsch<br />

nicht die Verfahrenssprache ist, in einem Nichtigkeitsverfahren<br />

durch eine in deutscher Sprache gehaltene Fassung der<br />

Patentansprüche beschränkt verteidigt wird, ändert nichts<br />

daran, dass zur Auslegung der Patentansprüche der übrige<br />

Inhalt der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache<br />

heranzuziehen ist.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 44<br />

44


IV. Wirkung des Patents<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 45


Fehlerhafte Übersetzung des europäischen Patents<br />

� Hat der Patentinhaber fristgerecht eine Übersetzung des <strong>–</strong><br />

nicht in deutscher Sprache veröffentlichten <strong>–</strong> europäischen<br />

Patents eingereicht, findet Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG keine<br />

Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der<br />

gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik<br />

Deutschland, wenn die Übersetzung Auslassungen<br />

aufweist.<br />

� Solche Auslassungen sind grundsätzlich als Fehler der<br />

Übersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art.<br />

II § 3 Abs. 4 und 5 IntPatÜG bestimmen (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v.<br />

18.3.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 74/09, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 708 <strong>–</strong> Nabenschaltung<br />

II).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 46<br />

Meier-Beck/Kühnen, Rechtsprechungsreport <strong>2010</strong> 46


Vorbenutzungsrecht<br />

� Die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts setzt (redlich<br />

erlangten) Erfindungsbesitz voraus.<br />

� Trotz Erfindungsbesitz kann jedoch ein Vorbenutzungsrecht<br />

durch das Rechtsverhältnis zwischen Erfinder und<br />

Erfindungsbesitzer ausgeschlossen sein.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 47<br />

Meier-Beck/Kühnen, Rechtsprechungsreport <strong>2010</strong> 47


Vorbenutzungsrecht<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. <strong>10.9.2009</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 18/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 49 <strong>–</strong><br />

Füllstoff<br />

� Ein vom Insolvenzschuldner erlangtes Vorbenutzungsrecht<br />

gehört zur Insolvenzmasse und darf deshalb vom<br />

Insolvenzverwalter ausgeübt werden, solange dieser den<br />

Betrieb des Insolvenzschuldners weiterführt.<br />

� Ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG ist in aller Regel<br />

ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in<br />

vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz<br />

im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt<br />

wurde.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 48<br />

48


� Passivlegitimiert ist der "Verletzer".<br />

"Verletzer": Störer v. Täter<br />

� Verletzer kann auch sein, wer den Verletzungstatbestand<br />

nicht in eigener Person verwirklicht, sondern die<br />

Verwirklichung durch einen Dritten ermöglicht oder<br />

fördert.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 49<br />

Meier-Beck/Kühnen, Rechtsprechungsreport <strong>2010</strong> 49


"Verletzer": Störer v. Täter<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 17.9.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 2/08, <strong>BGH</strong>Z 182, 245 = <strong>GRUR</strong><br />

2009, 1142 <strong>–</strong> MP3-Player-Import<br />

� Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs<br />

ist nicht nur, wer in eigener Person einen der<br />

Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder<br />

vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands<br />

durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und<br />

damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung<br />

des Benutzungstatbestands durch den Dritten<br />

ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem<br />

Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm<br />

unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers<br />

verletzt.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 50<br />

50


"Verletzer": Störer v. Täter<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 17.9.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 2/08, <strong>BGH</strong>Z 182, 245 = <strong>GRUR</strong><br />

2009, 1142 <strong>–</strong> MP3-Player-Import<br />

� …<br />

� Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im<br />

Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die<br />

transportierte Ware (Bestätigung von <strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 15.1.1957<br />

<strong>–</strong> I <strong>ZR</strong> 56/55, <strong>GRUR</strong> 1957, 352, 354 <strong>–</strong> Taeschner/Pertussin<br />

II).<br />

� Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und<br />

gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware kann jedoch<br />

für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete<br />

Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 51<br />

51


V. Recht auf das Patent<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 52


Recht auf das Patent<br />

� Das Recht auf das Patent ist von der Schutzfähigkeit der<br />

angemeldeten technischen Lehre nicht abhängig.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 53<br />

53


Recht auf das Patent<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 18.5.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 79/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 817 <strong>–</strong><br />

Steuervorrichtung<br />

� Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum<br />

Patent angemeldet oder für die ein Patent erteilt worden ist,<br />

erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer<br />

die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit<br />

erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig<br />

davon, ob die Lehre schutzfähig ist.<br />

� ...<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 54<br />

54


Recht auf das Patent<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 18.5.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 79/<strong>07</strong>, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 817 <strong>–</strong><br />

Steuervorrichtung<br />

� …<br />

� Der Anmelder oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder<br />

oder dessen Rechtsnachfolger ist, schuldet dem Erfinder<br />

nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er<br />

durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen<br />

einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren<br />

Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten<br />

Vorzugsstellung vorgenommen hat.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 55<br />

55


Recht auf das Patent<br />

� Auch bei teilbarer Patentanmeldung kann ein Anspruch<br />

auf Einräumung einer Mitberechtigung in Betracht<br />

kommen.<br />

� Eine Mitberechtigung ist nur an einer bestimmten<br />

Patentanmeldung als Ganzer möglich.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 56<br />

56


Recht auf das Patent<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 12.3.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 86/06, <strong>GRUR</strong> 2009, 657 <strong>–</strong><br />

Blendschutzbehang<br />

� Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf<br />

den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann<br />

ein Anspruch auf Einräumung einer Mit-berechtigung<br />

auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung<br />

teilbar ist (Abgrenzung zu <strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 6.3.1979 - X <strong>ZR</strong><br />

60/77, <strong>GRUR</strong> 1979, 692 - Spinnturbine I).<br />

� Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung<br />

als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen<br />

Patentansprüchen eingeräumt werden.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 57<br />

57


VI. Prozessuales<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 58<br />

58


Darlegung und Beweisführung<br />

� Die für die Auslegung des Patentanspruchs maßgeblichen<br />

tatsächlichen Umstände stehen zur Darlegungs- und<br />

Beweislast der begünstigten Partei.<br />

� Das Gericht muss auf vollständige Erklärungen der<br />

Parteien hinwirken.<br />

� Gegebenenfalls kann unabhängig von Behauptungen der<br />

Parteien die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

von Amts wegen geboten sein.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 59<br />

59


Darlegung und Beweisführung<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 22.12.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 56/08, <strong>BGH</strong>Z 184, 49 = <strong>GRUR</strong><br />

<strong>2010</strong>, 314 <strong>–</strong> Kettenradanordnung II<br />

� Fehlt im Verletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren<br />

Tatumständen, die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu<br />

geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge für<br />

das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre<br />

bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in<br />

Betracht zu ziehen sein und welche Ausbildung seine Sicht<br />

bestimmen könnte (…), hat das Gericht darauf<br />

hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu vollständig<br />

erklären.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 60<br />

60


Darlegung und Beweisführung<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 22.12.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 56/08, <strong>BGH</strong>Z 184, 49 = <strong>GRUR</strong><br />

<strong>2010</strong>, 314 <strong>–</strong> Kettenradanordnung II<br />

…<br />

� Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche<br />

Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die<br />

Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein,<br />

wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht<br />

ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise<br />

nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schließen oder<br />

die technischen Zusammenhänge zuverlässig zu bewerten.<br />

Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall<br />

eigenverantwortlich, ob es aus diesem Grund einen<br />

Sachverständigen hinzuzieht.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 61<br />

61


Darlegung und Beweisführung<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 22.12.2009 <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 56/08, <strong>BGH</strong>Z 184, 49 = <strong>GRUR</strong><br />

<strong>2010</strong>, 314 <strong>–</strong> Kettenradanordnung II<br />

� …<br />

� Der Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentansprüche<br />

auszulegen, ohne im Hinblick auf für die Auslegung<br />

maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche<br />

Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen,<br />

unterliegt der uneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

durch das Revisionsgericht.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 62<br />

62


Zulassung der Revision<br />

� Divergierende Auslegungen des Patentanspruchs im<br />

Patentnichtigkeits- und im -verletzungsverfahren können die<br />

die Zulassung der Revision zur Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung gebieten.<br />

� Im Revisionsverfahren kann das Patent nur auf der<br />

Grundlage derjenigen Tatsachen ausgelegt werden, die<br />

entweder vom Berufungsgericht festgestellt sind oder die<br />

eine Partei als behauptet und verfahrensfehlerhaft nicht<br />

festgestellt rügen kann.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 63


Zulassung der Revision<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 29.6.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 193/03, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 858 <strong>–</strong><br />

Crimpwerkzeug III<br />

� Die bloße Darlegung, die vom Berufungsgericht im Patentverletzungsprozess<br />

vorgenommene Auslegung des Patents<br />

sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund<br />

nicht aus.<br />

� Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der<br />

Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren<br />

eine Auslegung des Patents zugrunde<br />

gelegt hat, die in einem für den Patentverletzungsprozess<br />

entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht,<br />

die das Verletzungsgericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde<br />

angefochtenen <strong>Urt</strong>eil zugrunde gelegt hat.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 64<br />

64


Zulassung der Revision<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 29.6.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> X <strong>ZR</strong> 193/03, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 858 <strong>–</strong><br />

Crimpwerkzeug III<br />

� …<br />

� Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der<br />

Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde,<br />

muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand geltend gemacht werden.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 65<br />

65


Wegfall des Schutzrechts<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 29.7.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 118/09, WRP <strong>2010</strong>, 1265 <strong>–</strong><br />

Bordako<br />

� Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine<br />

unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum<br />

der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.<br />

� Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus gewerblichen<br />

Schutzrechten, an deren Bestand das Verletzungsgericht<br />

gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6<br />

ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des<br />

Schutzrechts vorzeitig - vor Ablauf der regulären Laufzeit<br />

und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren<br />

maßgeblichen Zeitpunkt - in Wegfall gekommen ist.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 66<br />

66


Wegfall des Schutzrechts<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 29.7.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 118/09, WRP <strong>2010</strong>, 1265 <strong>–</strong><br />

Bordako<br />

� …<br />

� Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so<br />

ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin<br />

nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts<br />

aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung<br />

verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers<br />

insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache<br />

festzustellen.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 67<br />

67


Beschränkung im Verletzungsprozess<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 6.5.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 78/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 904 <strong>–</strong><br />

Maschinensatz<br />

� Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt,<br />

dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegenüber einer<br />

Nichtigkeitsklage nur eingeschränkt verteidigt, ist im<br />

Verletzungsrechtsstreit schon vor dem rechtskräftigen<br />

Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens zu berücksichtigen,<br />

wenn der Patentanspruch, auf den die Verletzungsklage<br />

gestützt wird, in einer entsprechend beschränkten Fassung<br />

geltend gemacht wird.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 68<br />

68


Zulässigkeit des Einspruchs<br />

� Ein Einspruch muss zu seiner Zulässigkeit nicht schlüssig<br />

sein.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 69


Zulässigkeit des Einspruchs<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 30.7.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 28/08, <strong>GRUR</strong> 2009, 1098 <strong>–</strong><br />

Leistungshalbleiterbauelement<br />

Der Umstand, dass der auf den Widerrufsgrund der<br />

mangelnden Patentfähigkeit gestützte Einspruch mit einer<br />

älteren Anmeldung begründet wird, die bei der Beurteilung<br />

der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist, steht<br />

der Zulässigkeit des Einspruchs unabhängig davon nicht<br />

entgegen, ob der Einsprechende sich auf mangelnde Neuheit<br />

oder auf fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 70


Beschränkte Verteidigung<br />

� Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht<br />

mit Patentansprüchen verteidigt werden, die dem<br />

Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen<br />

Anspruchsfassung nicht genügen (<strong>BGH</strong>, <strong>Urt</strong>. v. 18.3.<strong>2010</strong><br />

<strong>–</strong> <strong>Xa</strong> <strong>ZR</strong> 54/06, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 709 <strong>–</strong> Proxyserversystem).<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 71<br />

71


Rechtliches Gehör<br />

� Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das<br />

Patentgericht die Patentfähigkeit unter Berufung auf eine<br />

Veröffentlichung verneint, die der Einsprechende nur in<br />

Zusammenhang mit einem zusätzlich geltend<br />

gemachten Widerrufsgrund erwähnt hat (<strong>BGH</strong>, Beschl.<br />

v. 8.9.2009 <strong>–</strong> X ZB 35/08, <strong>GRUR</strong> 2009, 1192 = BlPMZ <strong>2010</strong>,<br />

29 <strong>–</strong> Polyolefinfolie).<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 72<br />

72


� …<br />

Rechtliches Gehör<br />

� Verteidigt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren nur<br />

einen von zwei nebengeordneten, im Wesentlichen<br />

inhaltsgleichen Patentansprüchen in einer beschränkten<br />

Fassung, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör,<br />

wenn das Patentgericht ohne weitere Anhaltspunkte<br />

annimmt, der Patentinhaber wolle den Gegenstand des<br />

beschränkten Patentanspruchs nur zusammen mit dem<br />

nicht beschränkten Patentanspruch verteidigen (<strong>BGH</strong>,<br />

Beschl. v. 22.9.2009 <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 36/08, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 87 <strong>–</strong><br />

Schwingungsdämpfer).<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 73<br />

73


Rechtliches Gehör<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 15.4.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 10/09, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 950 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 324 <strong>–</strong> Walzenformgebungsmaschine<br />

� Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die<br />

Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer<br />

Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens<br />

ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche<br />

Fragestellung betreffen, zu beachten und sich<br />

gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen,<br />

die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem<br />

abweichenden Ergebnis geführt haben.<br />

� …<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 74<br />

74


Rechtliches Gehör<br />

<strong>BGH</strong>, Beschl. v. 15.4.<strong>2010</strong> <strong>–</strong> <strong>Xa</strong> ZB 10/09, <strong>GRUR</strong> <strong>2010</strong>, 950 =<br />

BlPMZ <strong>2010</strong>, 324 <strong>–</strong> Walzenformgebungsmaschine<br />

� …<br />

� Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht,<br />

beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den<br />

Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.<br />

� Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der<br />

betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.<br />

Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung zum Patentrecht 75<br />

75


Aktuelle Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

zum Patentrecht<br />

Dr. Peter Meier-Beck<br />

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof<br />

Honorarprofessor an der Universität Düsseldorf<br />

<strong>GRUR</strong> Bayern München<br />

4. November <strong>2010</strong>

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