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[PDF] Die März-Ausgabe des P.T. Magazin - LifePR.de

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Wirtschaft<br />

Pfändung <strong>de</strong>r Rüruprente möglich<br />

Wie Versichererlügen millionenfach <strong>de</strong>m Mittelstand scha<strong>de</strong>n<br />

Blind bis in <strong>de</strong>n Tod: Wenn staatliche För<strong>de</strong>rungen locken, laufen viele ohne nachzu<strong>de</strong>nken<br />

wie die Lemminge hinterher.<br />

Der Staat erlaubt bei <strong>de</strong>r privaten Altersvorsorge<br />

durch Basisrentenverträge pro<br />

Person und Veranlagungsjahr bis zu<br />

20.000 Euro teilweise steuerlich als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

abzusetzen. Voraussetzung<br />

dafür ist beispielsweise, dass vertraglich<br />

ein Verwertungsausschluss vereinbart<br />

ist. Eine Kündigung, Beleihung, Kapitalisierung,<br />

Abtretung, Vererbung o<strong>de</strong>r<br />

eine Verpfändung sind damit vertraglich<br />

Der erste Blick täuscht<br />

52 P.T. MAGAZIN 2/2012<br />

ausgeschlossen. Erst im Rentenfall ab 62<br />

o<strong>de</strong>r ausnahmsweise früher bei Berufsunfähigkeit<br />

wird aus <strong>de</strong>m angesparten<br />

Kapital ausschließlich eine lebenslange<br />

Rente gezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Versicherer behaupten zäh, <strong>de</strong>r<br />

vertragliche Verwertungsausschluss<br />

verbiete es auch <strong>de</strong>m Gläubiger, das<br />

ange sparte Kapital durch Kündigung zu<br />

verwerten – daher sei das Kapital <strong>de</strong>r<br />

Rüruprente vor Rentenbeginn insolvenzsicher.<br />

Erst danach könne die fällige<br />

Rüruprente wie Arbeitseinkommen<br />

gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>ses Verkaufsargument<br />

war <strong>de</strong>n Versicherern so wichtig,<br />

dass sie <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gegenüber <strong>de</strong>r Wahrheit<br />

die Augen verschlossen haben.<br />

Doch kein Pfändungsschutz<br />

Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof entschied jedoch,<br />

dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Versicherern stets<br />

bemühte vertragliche Verwertungsausschluss<br />

gera<strong>de</strong> nicht die Pfändbarkeit<br />

ausschließt. Basisrenten-Versicherungen<br />

(auch unter <strong>de</strong>m Namen Rüruprente<br />

bekannt) gehören daher von Hause aus<br />

nicht zu <strong>de</strong>n pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen.<br />

Rüruprentenverträge sind in <strong>de</strong>r<br />

Ansparphase nur dann in bestimmten<br />

Grenzen pfändungssicher, wenn sie ausnahmsweise<br />

gleichzeitig alle Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r sogenannten pfändungsgeschützten<br />

Altersvorsorge nach § 851 c <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllen. Auch<br />

dies aber bietet nur einen begrenzten<br />

Schutz, oberhalb <strong><strong>de</strong>s</strong>sen das angesparte<br />

Kapital gemäß <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) noch vor Rentenbeginn gepfän<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n kann – und diese Grenzen liegen<br />

weit unter <strong>de</strong>n in Rürupverträge steuerbegünstigten<br />

Beiträgen.<br />

Gera<strong>de</strong> die gerne verkauften Rürupverträge<br />

mit maximal steuerlich zulässigem<br />

Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente<br />

sind nicht pfändungsgeschützt,<br />

weil die gegenüber <strong>de</strong>r versicherten<br />

Altersrente dann weit höheren BU-Renten<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine begrenzt<br />

pfändungsgeschützte Altersvorsorge<br />

nach § 851 c ZPO wi<strong>de</strong>rsprechen, weil diese<br />

keine höhere BU-Rente als die spätere<br />

Altersrente erlauben.<br />

Verfehlte Überlegung <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>Die</strong> Versicherer leiten <strong>de</strong>n Pfändungsschutz<br />

für Rürupverträge aus <strong>de</strong>m vertraglichen<br />

Verwertungsverbot her, an das<br />

angeblich auch <strong>de</strong>r Gläubiger o<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />

gebun<strong>de</strong>n sein soll. <strong>Die</strong>se<br />

Überlegung jedoch geht fehl, wie <strong>de</strong>r<br />

BGH feststellt. Sonst gäbe es ja bei <strong>de</strong>r<br />

ausdrücklich nur begrenzt pfändungsge-<br />

52-53_Wirtschaft.indd 2 21.02.2012 14:53:20<br />

(Foto: Wikimedia/CC-1.0, 2.0, 2.5, 3.0/Uspn)<br />

(Grafik: http://www.ruerup-rente-infoportal.<strong>de</strong>/)<br />

schützten Altersvorsorge nach § 851c ZPO<br />

schon alleine wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungsausschlusses<br />

gar einen völlig unbegrenzten<br />

Pfändungsschutz, was <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

nicht wollte und verfassungsrechtlich<br />

wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Eigentumsschutzes <strong><strong>de</strong>s</strong> Gläubigers<br />

auch nicht einführen darf.<br />

Verbrauch <strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals<br />

Tatsächlich dient <strong>de</strong>r Verwertungsausschluss<br />

in engen Grenzen <strong>de</strong>r Sicherstellung,<br />

dass <strong>de</strong>r Vorsorgesparer sein Kapital<br />

wirklich nur als lebenslange Rente<br />

bekommt und nicht vorher bereits verbrauchen<br />

kann. Doch wenn <strong>de</strong>r Staat<br />

Hartz IV o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Sozialleistungen,<br />

ggf. auch Prozesskostenhilfe zahlen<br />

müsste, kann er <strong>de</strong>n vorherigen Verbrauch<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals durch außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung verlangen, wie in<br />

<strong>de</strong>r Gesetzesbegründung zur pfändungsgeschützten<br />

Altersvorsorge ausdrücklich<br />

festgestellt. Wie dort ausgeführt, kann<br />

ein außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht<br />

unter beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n wie <strong>de</strong>r<br />

Verweigerung von Hartz IV-Leistungen<br />

wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals auch bei einem<br />

vertraglichen or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungsverbot<br />

nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch Riester-Verträge nicht<br />

pfändungssicher<br />

Bei Riesterverträgen ist hinsichtlich<br />

Überzahlungen (nicht steuerlich geför<strong>de</strong>rter<br />

Teil) in <strong>de</strong>r Ansparphase gar<br />

nichts geschützt. Von Pfändungsschutz<br />

kann man natürlich auch bei einem nur<br />

begrenzten Pfändungsschutz sprechen,<br />

<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Begriff meint ja nicht die völlige<br />

unbegrenzte Pfändungssicherheit. Lei<strong>de</strong>r<br />

wird <strong>de</strong>r Begriff oft damit verwechselt,<br />

bis das böse Erwachen kommt.<br />

Der BGH spricht von öffentlich (steuerlich<br />

durch Zulagen) geför<strong>de</strong>rten Renten<br />

(also § 851 d ZPO). Das meint aber nach<br />

<strong>de</strong>r Begriffsbestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Altersvorso<br />

rgezertifizierungsGesetzes(AltZertG) ausschließlich<br />

die Riesterrente, auch wenn<br />

viele Versicherer gerne noch die Rürup-<br />

bzw. Basisrente dazuzählen wollen.<br />

Rürup gilt danach nicht als „steuerlich<br />

geför<strong>de</strong>rt“, son<strong>de</strong>rn hier sind nur Prämien<br />

als Son<strong>de</strong>rausgabe teilweise abzugsfähig.<br />

Gesetzgeber hat nicht daran gedacht<br />

Das BGH-Urteil bestätigt also, in<strong>de</strong>m es<br />

die Rürup-Rente unter <strong>de</strong>n pfändungsgeschützten<br />

Versicherungsverträgen<br />

nicht nennt, und jeglichen Pfändungsschutz<br />

durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber vor 2007<br />

(und damit bei Einführung von Rürup-<br />

bzw. Basis-Rente) überhaupt verneint,<br />

dass diese in <strong>de</strong>r Ansparphase zunächst<br />

komplett pfändbar ist. Auch <strong>de</strong>r Pfändungsschutz<br />

in <strong>de</strong>n jeweiligen Grenzen<br />

gilt nur, soweit sie gleichzeitig alle<br />

Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 851 c ZPO erfüllt.<br />

Der Gesetzgeber habe laut BGH an Pfändungsschutz<br />

seinerzeit bei Einführung<br />

<strong>de</strong>r Rürup-Rente überhaupt gar nicht<br />

gedacht.<br />

Pfändungsschutz allenfalls zur Entlastung<br />

<strong>de</strong>r Sozialhilfe<br />

Der BGH betont, dass in private Lebensversicherungen<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

es sei <strong>de</strong>nn diese unterfallen beson<strong>de</strong>ren<br />

Pfändungsschutzvorschriften. Versicherungen<br />

nur auf <strong>de</strong>n To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall, mit einer<br />

Versicherungssumme nicht über 3.579<br />

(typische Sterbegeld-Versicherungen),<br />

sind über § 850b ZPO vor Pfändung<br />

geschützt. Bei Versicherungen zur privaten<br />

Altersvorsorge ist über § 851c ZPO<br />

ein Deckungskapital komplett geschützt,<br />

mit <strong>de</strong>m sich regelmäßig eine Altersrente<br />

von maximal lediglich rund 1.000 Euro<br />

monatliche Rente aufbauen lässt.<br />

Alternativen zur privaten Lebensversicherung<br />

(Basis- bzw. Rürup-Vertrag)<br />

<strong>Die</strong> Obergerichte haben immer wie<strong>de</strong>r<br />

betont, dass es je<strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>bürger, vor<br />

allem <strong>de</strong>n Selbstständigen frei steht, zur<br />

Altersversorgung in die Deutsche Rentenversicherung<br />

(freiwillig) einzubezahlen<br />

Über die Autoren<br />

Finanz- und Wirtschaftsexperte Bert Rürup<br />

ist <strong>de</strong>r Namensgeber <strong>de</strong>r Rüruprente<br />

o<strong>de</strong>r etwa in ein Versorgungswerk, wenn<br />

die Satzung einen Pfändungsschutz in<br />

<strong>de</strong>r Einzahlungsphase bietet. Dennoch<br />

können Insolvenzverwalter und/o<strong>de</strong>r<br />

Gläubiger in <strong>de</strong>r Auszahlungsphase<br />

darauf ebenfalls zugreifen, soweit das<br />

pfändungsfreie Existenzminimum aller<br />

Einnahmen (zusammengerechnet) überschritten<br />

wird<br />

Im Übrigen steht es auch Je<strong>de</strong>rmann<br />

frei, sich nach Lösungen umzusehen,<br />

die im In- und Ausland einen Schutz<br />

vor Verlust <strong>de</strong>r Altersversorgung durch<br />

Vollstreckung und Insolvenz versprechen.<br />

<strong>Die</strong> typische Basis- bzw. Rürup-Rente<br />

gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu<br />

solchen Lösungen für <strong>de</strong>n Mittelstand,<br />

auch wenn Versicherungsvermittler nicht<br />

mü<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n, die Rechtslage und <strong>de</strong>n<br />

BGH zu ignorieren. n<br />

Dr. Johannes Fiala und<br />

Dipl.-Math. Peter A. Schramm<br />

n Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen<br />

(Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann<br />

(www.fiala.<strong>de</strong>)<br />

n Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (<strong>Die</strong>thardt),<br />

Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von <strong>de</strong>r IHK Frankfurt am Main<br />

(www.pkv-gutachter.<strong>de</strong>).<br />

(Foto: www.download.tu-darmstadt.<strong>de</strong>)<br />

2/2012 P.T. MAGAZIN 53<br />

52-53_Wirtschaft.indd 3 22.02.2012 15:00:54

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