[PDF] Die März-Ausgabe des P.T. Magazin - LifePR.de
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Wirtschaft<br />
Pfändung <strong>de</strong>r Rüruprente möglich<br />
Wie Versichererlügen millionenfach <strong>de</strong>m Mittelstand scha<strong>de</strong>n<br />
Blind bis in <strong>de</strong>n Tod: Wenn staatliche För<strong>de</strong>rungen locken, laufen viele ohne nachzu<strong>de</strong>nken<br />
wie die Lemminge hinterher.<br />
Der Staat erlaubt bei <strong>de</strong>r privaten Altersvorsorge<br />
durch Basisrentenverträge pro<br />
Person und Veranlagungsjahr bis zu<br />
20.000 Euro teilweise steuerlich als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />
abzusetzen. Voraussetzung<br />
dafür ist beispielsweise, dass vertraglich<br />
ein Verwertungsausschluss vereinbart<br />
ist. Eine Kündigung, Beleihung, Kapitalisierung,<br />
Abtretung, Vererbung o<strong>de</strong>r<br />
eine Verpfändung sind damit vertraglich<br />
Der erste Blick täuscht<br />
52 P.T. MAGAZIN 2/2012<br />
ausgeschlossen. Erst im Rentenfall ab 62<br />
o<strong>de</strong>r ausnahmsweise früher bei Berufsunfähigkeit<br />
wird aus <strong>de</strong>m angesparten<br />
Kapital ausschließlich eine lebenslange<br />
Rente gezahlt.<br />
<strong>Die</strong> Versicherer behaupten zäh, <strong>de</strong>r<br />
vertragliche Verwertungsausschluss<br />
verbiete es auch <strong>de</strong>m Gläubiger, das<br />
ange sparte Kapital durch Kündigung zu<br />
verwerten – daher sei das Kapital <strong>de</strong>r<br />
Rüruprente vor Rentenbeginn insolvenzsicher.<br />
Erst danach könne die fällige<br />
Rüruprente wie Arbeitseinkommen<br />
gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>ses Verkaufsargument<br />
war <strong>de</strong>n Versicherern so wichtig,<br />
dass sie <strong><strong>de</strong>s</strong>halb gegenüber <strong>de</strong>r Wahrheit<br />
die Augen verschlossen haben.<br />
Doch kein Pfändungsschutz<br />
Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gerichtshof entschied jedoch,<br />
dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Versicherern stets<br />
bemühte vertragliche Verwertungsausschluss<br />
gera<strong>de</strong> nicht die Pfändbarkeit<br />
ausschließt. Basisrenten-Versicherungen<br />
(auch unter <strong>de</strong>m Namen Rüruprente<br />
bekannt) gehören daher von Hause aus<br />
nicht zu <strong>de</strong>n pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen.<br />
Rüruprentenverträge sind in <strong>de</strong>r<br />
Ansparphase nur dann in bestimmten<br />
Grenzen pfändungssicher, wenn sie ausnahmsweise<br />
gleichzeitig alle Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r sogenannten pfändungsgeschützten<br />
Altersvorsorge nach § 851 c <strong>de</strong>r<br />
Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllen. Auch<br />
dies aber bietet nur einen begrenzten<br />
Schutz, oberhalb <strong><strong>de</strong>s</strong>sen das angesparte<br />
Kapital gemäß <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />
(ZPO) noch vor Rentenbeginn gepfän<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n kann – und diese Grenzen liegen<br />
weit unter <strong>de</strong>n in Rürupverträge steuerbegünstigten<br />
Beiträgen.<br />
Gera<strong>de</strong> die gerne verkauften Rürupverträge<br />
mit maximal steuerlich zulässigem<br />
Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente<br />
sind nicht pfändungsgeschützt,<br />
weil die gegenüber <strong>de</strong>r versicherten<br />
Altersrente dann weit höheren BU-Renten<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine begrenzt<br />
pfändungsgeschützte Altersvorsorge<br />
nach § 851 c ZPO wi<strong>de</strong>rsprechen, weil diese<br />
keine höhere BU-Rente als die spätere<br />
Altersrente erlauben.<br />
Verfehlte Überlegung <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>Die</strong> Versicherer leiten <strong>de</strong>n Pfändungsschutz<br />
für Rürupverträge aus <strong>de</strong>m vertraglichen<br />
Verwertungsverbot her, an das<br />
angeblich auch <strong>de</strong>r Gläubiger o<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />
gebun<strong>de</strong>n sein soll. <strong>Die</strong>se<br />
Überlegung jedoch geht fehl, wie <strong>de</strong>r<br />
BGH feststellt. Sonst gäbe es ja bei <strong>de</strong>r<br />
ausdrücklich nur begrenzt pfändungsge-<br />
52-53_Wirtschaft.indd 2 21.02.2012 14:53:20<br />
(Foto: Wikimedia/CC-1.0, 2.0, 2.5, 3.0/Uspn)<br />
(Grafik: http://www.ruerup-rente-infoportal.<strong>de</strong>/)<br />
schützten Altersvorsorge nach § 851c ZPO<br />
schon alleine wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwertungsausschlusses<br />
gar einen völlig unbegrenzten<br />
Pfändungsschutz, was <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
nicht wollte und verfassungsrechtlich<br />
wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Eigentumsschutzes <strong><strong>de</strong>s</strong> Gläubigers<br />
auch nicht einführen darf.<br />
Verbrauch <strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals<br />
Tatsächlich dient <strong>de</strong>r Verwertungsausschluss<br />
in engen Grenzen <strong>de</strong>r Sicherstellung,<br />
dass <strong>de</strong>r Vorsorgesparer sein Kapital<br />
wirklich nur als lebenslange Rente<br />
bekommt und nicht vorher bereits verbrauchen<br />
kann. Doch wenn <strong>de</strong>r Staat<br />
Hartz IV o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Sozialleistungen,<br />
ggf. auch Prozesskostenhilfe zahlen<br />
müsste, kann er <strong>de</strong>n vorherigen Verbrauch<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals durch außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Kündigung verlangen, wie in<br />
<strong>de</strong>r Gesetzesbegründung zur pfändungsgeschützten<br />
Altersvorsorge ausdrücklich<br />
festgestellt. Wie dort ausgeführt, kann<br />
ein außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht<br />
unter beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n wie <strong>de</strong>r<br />
Verweigerung von Hartz IV-Leistungen<br />
wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Rürupkapitals auch bei einem<br />
vertraglichen or<strong>de</strong>ntlichen Kündigungsverbot<br />
nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch Riester-Verträge nicht<br />
pfändungssicher<br />
Bei Riesterverträgen ist hinsichtlich<br />
Überzahlungen (nicht steuerlich geför<strong>de</strong>rter<br />
Teil) in <strong>de</strong>r Ansparphase gar<br />
nichts geschützt. Von Pfändungsschutz<br />
kann man natürlich auch bei einem nur<br />
begrenzten Pfändungsschutz sprechen,<br />
<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Begriff meint ja nicht die völlige<br />
unbegrenzte Pfändungssicherheit. Lei<strong>de</strong>r<br />
wird <strong>de</strong>r Begriff oft damit verwechselt,<br />
bis das böse Erwachen kommt.<br />
Der BGH spricht von öffentlich (steuerlich<br />
durch Zulagen) geför<strong>de</strong>rten Renten<br />
(also § 851 d ZPO). Das meint aber nach<br />
<strong>de</strong>r Begriffsbestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Altersvorso<br />
rgezertifizierungsGesetzes(AltZertG) ausschließlich<br />
die Riesterrente, auch wenn<br />
viele Versicherer gerne noch die Rürup-<br />
bzw. Basisrente dazuzählen wollen.<br />
Rürup gilt danach nicht als „steuerlich<br />
geför<strong>de</strong>rt“, son<strong>de</strong>rn hier sind nur Prämien<br />
als Son<strong>de</strong>rausgabe teilweise abzugsfähig.<br />
Gesetzgeber hat nicht daran gedacht<br />
Das BGH-Urteil bestätigt also, in<strong>de</strong>m es<br />
die Rürup-Rente unter <strong>de</strong>n pfändungsgeschützten<br />
Versicherungsverträgen<br />
nicht nennt, und jeglichen Pfändungsschutz<br />
durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber vor 2007<br />
(und damit bei Einführung von Rürup-<br />
bzw. Basis-Rente) überhaupt verneint,<br />
dass diese in <strong>de</strong>r Ansparphase zunächst<br />
komplett pfändbar ist. Auch <strong>de</strong>r Pfändungsschutz<br />
in <strong>de</strong>n jeweiligen Grenzen<br />
gilt nur, soweit sie gleichzeitig alle<br />
Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 851 c ZPO erfüllt.<br />
Der Gesetzgeber habe laut BGH an Pfändungsschutz<br />
seinerzeit bei Einführung<br />
<strong>de</strong>r Rürup-Rente überhaupt gar nicht<br />
gedacht.<br />
Pfändungsschutz allenfalls zur Entlastung<br />
<strong>de</strong>r Sozialhilfe<br />
Der BGH betont, dass in private Lebensversicherungen<br />
vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
es sei <strong>de</strong>nn diese unterfallen beson<strong>de</strong>ren<br />
Pfändungsschutzvorschriften. Versicherungen<br />
nur auf <strong>de</strong>n To<strong><strong>de</strong>s</strong>fall, mit einer<br />
Versicherungssumme nicht über 3.579<br />
(typische Sterbegeld-Versicherungen),<br />
sind über § 850b ZPO vor Pfändung<br />
geschützt. Bei Versicherungen zur privaten<br />
Altersvorsorge ist über § 851c ZPO<br />
ein Deckungskapital komplett geschützt,<br />
mit <strong>de</strong>m sich regelmäßig eine Altersrente<br />
von maximal lediglich rund 1.000 Euro<br />
monatliche Rente aufbauen lässt.<br />
Alternativen zur privaten Lebensversicherung<br />
(Basis- bzw. Rürup-Vertrag)<br />
<strong>Die</strong> Obergerichte haben immer wie<strong>de</strong>r<br />
betont, dass es je<strong>de</strong>m Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>bürger, vor<br />
allem <strong>de</strong>n Selbstständigen frei steht, zur<br />
Altersversorgung in die Deutsche Rentenversicherung<br />
(freiwillig) einzubezahlen<br />
Über die Autoren<br />
Finanz- und Wirtschaftsexperte Bert Rürup<br />
ist <strong>de</strong>r Namensgeber <strong>de</strong>r Rüruprente<br />
o<strong>de</strong>r etwa in ein Versorgungswerk, wenn<br />
die Satzung einen Pfändungsschutz in<br />
<strong>de</strong>r Einzahlungsphase bietet. Dennoch<br />
können Insolvenzverwalter und/o<strong>de</strong>r<br />
Gläubiger in <strong>de</strong>r Auszahlungsphase<br />
darauf ebenfalls zugreifen, soweit das<br />
pfändungsfreie Existenzminimum aller<br />
Einnahmen (zusammengerechnet) überschritten<br />
wird<br />
Im Übrigen steht es auch Je<strong>de</strong>rmann<br />
frei, sich nach Lösungen umzusehen,<br />
die im In- und Ausland einen Schutz<br />
vor Verlust <strong>de</strong>r Altersversorgung durch<br />
Vollstreckung und Insolvenz versprechen.<br />
<strong>Die</strong> typische Basis- bzw. Rürup-Rente<br />
gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu<br />
solchen Lösungen für <strong>de</strong>n Mittelstand,<br />
auch wenn Versicherungsvermittler nicht<br />
mü<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n, die Rechtslage und <strong>de</strong>n<br />
BGH zu ignorieren. n<br />
Dr. Johannes Fiala und<br />
Dipl.-Math. Peter A. Schramm<br />
n Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen<br />
(Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann<br />
(www.fiala.<strong>de</strong>)<br />
n Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (<strong>Die</strong>thardt),<br />
Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von <strong>de</strong>r IHK Frankfurt am Main<br />
(www.pkv-gutachter.<strong>de</strong>).<br />
(Foto: www.download.tu-darmstadt.<strong>de</strong>)<br />
2/2012 P.T. MAGAZIN 53<br />
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