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§ 3<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr<br />

1. Die Anschlussgebühren beziehen sich ausschließlich auf die Ableitung aller<br />

Schmutzwässer.<br />

Für jedes an die ABA anzuschließende Gebäude (Gebäudeteil) wird die<br />

Anschlussgebühr auf Grundlage der Baumasse gemäß § 2 Abs. 4 des Tiroler<br />

Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung<br />

des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009 berechnet.<br />

2. Von der Anschlussgebührenpflicht ausgenommen sind:<br />

a) freistehende Holzlegen und Gartenhäuschen ohne Wasser- und<br />

Kanalanschluss,<br />

b) bei landwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich landwirtschaftlich<br />

genutzte Gebäudeteile wie Remisen, Tenne, Stallgebäude, also solche<br />

Räume, die vornehmlich nicht dem menschlichen Gebrauch dienen.<br />

3. Teilweise von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:<br />

a) bei gewerblichen Betrieben wird die Baumasse von Lagerhallen,<br />

Werkstätten und dergleichen, die nur eine gewerberechtlich verordnete<br />

Mindestausstattung von sanitären Anlagen aufweisen, bis zu 500 m3<br />

voll, darüber hinaus nur mit 30 % in Ansatz gebracht.<br />

b) die Anschlussgebühr für Campingplätze wird für die Betriebsgebäude<br />

entsprechend der Baumasse und für die Stellplätze mit 27,5 m3<br />

Baumasse je Stellplatz berechnet.<br />

4. Die Kanalanschlussgebühr beträgt € 2,24 je m³ Baumasse, die<br />

Klärwerksanschlussgebühr beträgt € 1,68 je m3 Baumasse. In diesem Betrag<br />

ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten. Die Anschlussgebühr ist für<br />

Berechnungsgrundlagen unter 400 m3 Baumasse innerhalb Monatsfrist, für<br />

Berechnungsgrundlagen von 400 m3 Baumasse und mehr in 6 halbjährlichen<br />

Raten zur Zahlung fällig. Falls diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten<br />

werden, ist die volle Anschlussgebühr spätestens 6 Monate nach<br />

Vorschreibung der Anschlussgebühr (Bescheidzustellung) zur Zahlung fällig.<br />

§ 4<br />

Laufende Kanalbenützungsgebühr (Fäkalsystem)<br />

1. Die Gemeinde erhebt für die Benützung der Gemeindekanalanlagen eine<br />

jährliche Gebühr. Diese wird vom Gemeinderat jährlich, nach dem Aufwand, der<br />

sich aus dem laufenden Betrieb, der Erhaltung, der Tilgung von Darlehen sowie<br />

Erneuerungsrücklagen für die Gemeindekanalanlage und der Mitbenützung der<br />

Kläranlage ergibt, berechnet bzw. festgesetzt.<br />

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.

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