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§ 3<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr<br />
1. Die Anschlussgebühren beziehen sich ausschließlich auf die Ableitung aller<br />
Schmutzwässer.<br />
Für jedes an die ABA anzuschließende Gebäude (Gebäudeteil) wird die<br />
Anschlussgebühr auf Grundlage der Baumasse gemäß § 2 Abs. 4 des Tiroler<br />
Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung<br />
des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009 berechnet.<br />
2. Von der Anschlussgebührenpflicht ausgenommen sind:<br />
a) freistehende Holzlegen und Gartenhäuschen ohne Wasser- und<br />
Kanalanschluss,<br />
b) bei landwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich landwirtschaftlich<br />
genutzte Gebäudeteile wie Remisen, Tenne, Stallgebäude, also solche<br />
Räume, die vornehmlich nicht dem menschlichen Gebrauch dienen.<br />
3. Teilweise von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:<br />
a) bei gewerblichen Betrieben wird die Baumasse von Lagerhallen,<br />
Werkstätten und dergleichen, die nur eine gewerberechtlich verordnete<br />
Mindestausstattung von sanitären Anlagen aufweisen, bis zu 500 m3<br />
voll, darüber hinaus nur mit 30 % in Ansatz gebracht.<br />
b) die Anschlussgebühr für Campingplätze wird für die Betriebsgebäude<br />
entsprechend der Baumasse und für die Stellplätze mit 27,5 m3<br />
Baumasse je Stellplatz berechnet.<br />
4. Die Kanalanschlussgebühr beträgt € 2,24 je m³ Baumasse, die<br />
Klärwerksanschlussgebühr beträgt € 1,68 je m3 Baumasse. In diesem Betrag<br />
ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten. Die Anschlussgebühr ist für<br />
Berechnungsgrundlagen unter 400 m3 Baumasse innerhalb Monatsfrist, für<br />
Berechnungsgrundlagen von 400 m3 Baumasse und mehr in 6 halbjährlichen<br />
Raten zur Zahlung fällig. Falls diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten<br />
werden, ist die volle Anschlussgebühr spätestens 6 Monate nach<br />
Vorschreibung der Anschlussgebühr (Bescheidzustellung) zur Zahlung fällig.<br />
§ 4<br />
Laufende Kanalbenützungsgebühr (Fäkalsystem)<br />
1. Die Gemeinde erhebt für die Benützung der Gemeindekanalanlagen eine<br />
jährliche Gebühr. Diese wird vom Gemeinderat jährlich, nach dem Aufwand, der<br />
sich aus dem laufenden Betrieb, der Erhaltung, der Tilgung von Darlehen sowie<br />
Erneuerungsrücklagen für die Gemeindekanalanlage und der Mitbenützung der<br />
Kläranlage ergibt, berechnet bzw. festgesetzt.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.