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MARKTGEMEINDE FIEBERBRUNN<br />

Kanalgebührenverordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong><br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> hat in der Sitzung vom 08.02.2011<br />

für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong><br />

(kurz: ABA) auf Grundlage des § 15 (3) Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008<br />

(kurz: FAG 2008, BGBl. I 103/2007), in Verbindung mit der Kanalordnung der<br />

Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> folgende Kanalgebührenverordnung erlassen:<br />

§ 1<br />

Gebührenarten<br />

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung erhebt die<br />

Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> folgende Gebühren:<br />

a) eine einmalige Anschlussgebühr für die Kanalisation (Kanalanschlussgebühr)<br />

b) eine einmalige Erweiterungsgebühr für die Kläranlage<br />

(Klärwerksanschlussgebühr)<br />

c) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr,<br />

d) eine vierteljährliche Zählergebühr.<br />

§ 2<br />

Anschlussgebühr:<br />

Entstehen der Gebührenpflicht<br />

1. Die Gemeinde erhebt zur Abdeckung des Eigenmittelbedarfes für die<br />

Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlagen eine<br />

einmalige Kanal- und Klärwerksanschlussgebühr. Hierdurch wird das für die<br />

Herstellung der Entwässerungsanlage bis einschließlich zur Trennstelle<br />

erforderliche privatrechtliche Entgelt gemäß § 3 der Kanalordnung nicht<br />

berührt.<br />

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen<br />

Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende<br />

Abwasserbeseitigungsanlage (kurz: ABA)<br />

3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten<br />

entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage<br />

(Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Die Gebührenpflicht entsteht<br />

bei diesen Bauten mit dem Baubeginn.<br />

Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> . Dorfplatz 1 . 6391 <strong>Fieberbrunn</strong> . www.fieberbrunn.tirol.gv.at<br />

RRB Kto. 2.020.600, BLZ 36.254, Spk. Kto. 0400-000055, BLZ 20.505<br />

PSK Kto. 7413.463, BLZ 60.000


§ 3<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr<br />

1. Die Anschlussgebühren beziehen sich ausschließlich auf die Ableitung aller<br />

Schmutzwässer.<br />

Für jedes an die ABA anzuschließende Gebäude (Gebäudeteil) wird die<br />

Anschlussgebühr auf Grundlage der Baumasse gemäß § 2 Abs. 4 des Tiroler<br />

Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung<br />

des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009 berechnet.<br />

2. Von der Anschlussgebührenpflicht ausgenommen sind:<br />

a) freistehende Holzlegen und Gartenhäuschen ohne Wasser- und<br />

Kanalanschluss,<br />

b) bei landwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich landwirtschaftlich<br />

genutzte Gebäudeteile wie Remisen, Tenne, Stallgebäude, also solche<br />

Räume, die vornehmlich nicht dem menschlichen Gebrauch dienen.<br />

3. Teilweise von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:<br />

a) bei gewerblichen Betrieben wird die Baumasse von Lagerhallen,<br />

Werkstätten und dergleichen, die nur eine gewerberechtlich verordnete<br />

Mindestausstattung von sanitären Anlagen aufweisen, bis zu 500 m3<br />

voll, darüber hinaus nur mit 30 % in Ansatz gebracht.<br />

b) die Anschlussgebühr für Campingplätze wird für die Betriebsgebäude<br />

entsprechend der Baumasse und für die Stellplätze mit 27,5 m3<br />

Baumasse je Stellplatz berechnet.<br />

4. Die Kanalanschlussgebühr beträgt € 2,24 je m³ Baumasse, die<br />

Klärwerksanschlussgebühr beträgt € 1,68 je m3 Baumasse. In diesem Betrag<br />

ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten. Die Anschlussgebühr ist für<br />

Berechnungsgrundlagen unter 400 m3 Baumasse innerhalb Monatsfrist, für<br />

Berechnungsgrundlagen von 400 m3 Baumasse und mehr in 6 halbjährlichen<br />

Raten zur Zahlung fällig. Falls diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten<br />

werden, ist die volle Anschlussgebühr spätestens 6 Monate nach<br />

Vorschreibung der Anschlussgebühr (Bescheidzustellung) zur Zahlung fällig.<br />

§ 4<br />

Laufende Kanalbenützungsgebühr (Fäkalsystem)<br />

1. Die Gemeinde erhebt für die Benützung der Gemeindekanalanlagen eine<br />

jährliche Gebühr. Diese wird vom Gemeinderat jährlich, nach dem Aufwand, der<br />

sich aus dem laufenden Betrieb, der Erhaltung, der Tilgung von Darlehen sowie<br />

Erneuerungsrücklagen für die Gemeindekanalanlage und der Mitbenützung der<br />

Kläranlage ergibt, berechnet bzw. festgesetzt.<br />

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.


§5<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe Benützungsgebühr<br />

1. Die laufende Kanalgebühr wird auf Grundlage des mittels Wasserzählers<br />

gemessenen tatsächlichen Wasserverbrauchs errechnet und gelangt in<br />

vierteljährlichen Teilbeträgen zur Vorschreibung. Die ersten 3 Vorschreibungen<br />

erfolgen in Form von Akontierungen auf der Bemessungsgrundlage "Verbrauch<br />

des Vorjahres". Die vierte Vorschreibung, welche jährlich im November eines<br />

jeden Jahres vorgeschrieben wird, enthält die Endabrechnung des Verbrauchs<br />

des abgelaufenen Jahres und wird aus der Differenz zwischen dem<br />

Wasserzählerstand zum Ablesetermin des laufenden Jahres und dem<br />

Wasserzählerstand zum Ablesetermin des Vorjahres ermittelt.<br />

2. Zu Beginn eines Benützungsverhältnisses erfolgt die Akontierung auf Grundlage<br />

einer Schätzung.<br />

3. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene<br />

tatsächliche Wasserverbrauch in m³. Eine Pauschalierung des Wasserverbrauchs<br />

ist nur dann möglich, wenn der Einbau eines Wasserzählers mit unzumutbaren<br />

Kosten verbunden ist; diesfalls wird je gemeldeter Person im zentralen<br />

Melderegister ein Verbrauch von 50 m3 Wasser p.a. und je gemeldeter<br />

Nächtigung ein Verbrauch von 200 lt. als Berechnungsgrundlage verwendet.<br />

4. Bei Wasserbezug aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen hat diese<br />

verbrauchte Wassermenge durch einen gemeindeeigenen Zähler erfasst zu<br />

werden und wird diese Menge als Bemessungsgrundlage für die<br />

Benützungsgebühr herangezogen. Bei fehlenden oder fehlerhaften Zählern<br />

erfolgt eine Schätzung.<br />

5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Benützungsgebühr nur für den<br />

Wasserverbrauch im Wohnteil erhoben, wenn der nicht dem Wohnteil<br />

zurechenbare Wasserverbrauch durch eigene Wasserzähler oder Subzähler<br />

nachgewiesen werden kann..<br />

6. Die Benützungsgebühr beträgt € 1,63 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag<br />

ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten.<br />

7. Für die Übernahme von überdurchschnittlich verschmutztem Abwasser wird ein<br />

Starkverschmutzerzuschlag verrechnet, welcher von der Abwassermenge des<br />

Betriebes und vom Verschmutzungsgrad des Abwassers abhängt. Als<br />

überdurchschnittlich verschmutzt gilt ein Abwasser dann, wenn der<br />

Verschmutzungsgrad mehr als geringfügig vom häuslichen Abwasser abweicht.<br />

Die Berechnung des Verschmutzungsgrades erfolgt entsprechend der vom staatl.<br />

befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten ZT Kanzlei Dr. Gruber im Oktober<br />

2010 vorgeschlagenen Berechnungsformel.<br />

Ein Starkverschmutzerzuschlag wird eingehoben für Gastronomiebetriebe, welche<br />

den Fettabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut, gewartet oder entsorgt<br />

haben. Der Starkverschmutzerzuschlag beträgt hierbei bei einer Nenngröße des<br />

Fettabscheiders gemäß Entsorgungsvertrag von:<br />

Nenngröße Starkverschmutzerzuschlag p.a.<br />

2 € 661,50<br />

4 € 1.323,00<br />

6 € 1.984,50<br />

8 € 2.646,00<br />

10 € 3.307,50<br />

Die Verrechnung erfolgt gemeinsam mit der jährlichen Endabrechnung gemäß<br />

Z.1. und wird sohin erstmals mit Ablauf des Jahres 2011 für jene


Berechnungsperiode eingehoben, die mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist<br />

beginnt und mit dem Datum der Endabrechnung 2011 endet. Die Gebühr wird<br />

sohin immer rückwirkend für jenen Zeitraum eingehoben, in welchem keine<br />

Entsorgung des Fettabscheiders durchgeführt wurde, dieser nicht ordnungsgemäß<br />

gewartet wurde oder ein Fettabscheider nach dem Setzen einer Einbaufrist nicht<br />

rechtzeitig eingebaut war.<br />

Ein Starkverschmutzerzuschlag wird weiters eingehoben für Betriebe des Bereichs<br />

Fahrzeugtechnik, welche den Ölabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut,<br />

gewartet oder entsorgt haben und welche keine Fremdüberwachung durchgeführt<br />

haben. Der Starkverschmutzerzuschlag beträgt hierbei bei einer Nenngröße des<br />

Ölabscheiders gemäß Entsorgungsvertrag von:<br />

Nenngröße Starkverschmutzerzuschlag p.a.<br />

2 € 1.323,00<br />

4 € 2.646,00<br />

6 € 3.9<strong>69</strong>,00<br />

8 € 5.292,00<br />

10 € 6.615,00<br />

Die Verrechnung erfolgt gemeinsam mit der jährlichen Endabrechnung gemäß<br />

Z.1. und wird sohin erstmals mit Ablauf des Jahres 2011 für jene<br />

Berechnungsperiode eingehoben, die mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist<br />

beginnt und mit dem Datum der Endabrechnung 2011 endet. Die Gebühr wird<br />

sohin immer rückwirkend für jenen Zeitraum eingehoben, in welchem keine<br />

Entsorgung des Ölabscheiders durchgeführt wurde, dieser nicht ordnungsgemäß<br />

fremdüberwacht wurde oder ein Ölabscheider nach dem Setzen einer Einbaufrist<br />

nicht rechtzeitig eingebaut war.<br />

§ 6<br />

Zählergebühren<br />

Die Zählergebühr wird für die leihweise Beistellung des Wasserzählers in Form einer<br />

vierteljährlichen Gebühr eingehoben.<br />

Wasserzählerkapazität 3m³ € 13,56 p.a.<br />

Wasserzählerkapazität 7m³ € 18,12 p.a.<br />

Wasserzählerkapazität 20m³ € 36,20 p.a.<br />

Wasserzählerkapazität 30m³ € 45,26 p.a.<br />

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten.<br />

§7<br />

Erneuerungsgebühr<br />

1. Im Falle der Erneuerung oder Modernisierung von Anlagen für die<br />

Abwasserbeseitigung behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung<br />

einer Erneuerungsgebühr vor.<br />

2. Die Höhe der Erneuerungsgebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt.<br />

3. Die Gebührenpflicht gilt für alle Eigentümer von bebauten Liegenschaften, soweit<br />

die darauf befindlichen Gebäude im Entsorgungsbereich der<br />

Abwasserbeseitigungsanlage liegen.


§8<br />

Abgabenschuldner<br />

1. Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen<br />

Grundstücke verpflichtet. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. Im Falle<br />

eines Baurechtes ist der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.<br />

2. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, jede Erweiterung (Zubauten) im<br />

angeschlossenen Objekt, welche eine Änderung der Gebühren zur Folge hat,<br />

unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, auch, wenn daraus keine Änderung der<br />

hauseigenen Entwässerungsanlage resultiert.<br />

§ 9<br />

Gesetzliches Pfandrecht<br />

Gemäß § 13 des Tiroler Abgabengesetzes – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009, haftet für<br />

einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von<br />

Abwasserentsorgungsanlagen samt Nebenansprüchen auf jenem Grundstück<br />

(Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen<br />

Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches<br />

Pfandrecht.<br />

§ 10<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in<br />

Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TabgG in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />

Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten<br />

alle bisher bestehenden Kanalgebührenordnungen außer Kraft.<br />

In den Fällen, in denen der tatsächliche Anschluss an die ABA bereits vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden ist oder in den Fällen, in denen<br />

der Baubeginn bei Zubau, Umbau oder Wiederaufbau bereits vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Verordnung erfolgt ist, entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem<br />

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.<br />

Angeschlagen am: 09.02.2011<br />

Abgenommen am: 24.02.2011<br />

Der Bürgermeister<br />

Ing. Herbert Grander

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