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MARKTGEMEINDE FIEBERBRUNN<br />
Kanalgebührenverordnung<br />
der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong><br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> hat in der Sitzung vom 08.02.2011<br />
für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong><br />
(kurz: ABA) auf Grundlage des § 15 (3) Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008<br />
(kurz: FAG 2008, BGBl. I 103/2007), in Verbindung mit der Kanalordnung der<br />
Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> folgende Kanalgebührenverordnung erlassen:<br />
§ 1<br />
Gebührenarten<br />
Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung erhebt die<br />
Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> folgende Gebühren:<br />
a) eine einmalige Anschlussgebühr für die Kanalisation (Kanalanschlussgebühr)<br />
b) eine einmalige Erweiterungsgebühr für die Kläranlage<br />
(Klärwerksanschlussgebühr)<br />
c) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr,<br />
d) eine vierteljährliche Zählergebühr.<br />
§ 2<br />
Anschlussgebühr:<br />
Entstehen der Gebührenpflicht<br />
1. Die Gemeinde erhebt zur Abdeckung des Eigenmittelbedarfes für die<br />
Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlagen eine<br />
einmalige Kanal- und Klärwerksanschlussgebühr. Hierdurch wird das für die<br />
Herstellung der Entwässerungsanlage bis einschließlich zur Trennstelle<br />
erforderliche privatrechtliche Entgelt gemäß § 3 der Kanalordnung nicht<br />
berührt.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen<br />
Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende<br />
Abwasserbeseitigungsanlage (kurz: ABA)<br />
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten<br />
entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage<br />
(Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Die Gebührenpflicht entsteht<br />
bei diesen Bauten mit dem Baubeginn.<br />
Marktgemeinde <strong>Fieberbrunn</strong> . Dorfplatz 1 . 6391 <strong>Fieberbrunn</strong> . www.fieberbrunn.tirol.gv.at<br />
RRB Kto. 2.020.600, BLZ 36.254, Spk. Kto. 0400-000055, BLZ 20.505<br />
PSK Kto. 7413.463, BLZ 60.000
§ 3<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr<br />
1. Die Anschlussgebühren beziehen sich ausschließlich auf die Ableitung aller<br />
Schmutzwässer.<br />
Für jedes an die ABA anzuschließende Gebäude (Gebäudeteil) wird die<br />
Anschlussgebühr auf Grundlage der Baumasse gemäß § 2 Abs. 4 des Tiroler<br />
Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung<br />
des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009 berechnet.<br />
2. Von der Anschlussgebührenpflicht ausgenommen sind:<br />
a) freistehende Holzlegen und Gartenhäuschen ohne Wasser- und<br />
Kanalanschluss,<br />
b) bei landwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich landwirtschaftlich<br />
genutzte Gebäudeteile wie Remisen, Tenne, Stallgebäude, also solche<br />
Räume, die vornehmlich nicht dem menschlichen Gebrauch dienen.<br />
3. Teilweise von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:<br />
a) bei gewerblichen Betrieben wird die Baumasse von Lagerhallen,<br />
Werkstätten und dergleichen, die nur eine gewerberechtlich verordnete<br />
Mindestausstattung von sanitären Anlagen aufweisen, bis zu 500 m3<br />
voll, darüber hinaus nur mit 30 % in Ansatz gebracht.<br />
b) die Anschlussgebühr für Campingplätze wird für die Betriebsgebäude<br />
entsprechend der Baumasse und für die Stellplätze mit 27,5 m3<br />
Baumasse je Stellplatz berechnet.<br />
4. Die Kanalanschlussgebühr beträgt € 2,24 je m³ Baumasse, die<br />
Klärwerksanschlussgebühr beträgt € 1,68 je m3 Baumasse. In diesem Betrag<br />
ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten. Die Anschlussgebühr ist für<br />
Berechnungsgrundlagen unter 400 m3 Baumasse innerhalb Monatsfrist, für<br />
Berechnungsgrundlagen von 400 m3 Baumasse und mehr in 6 halbjährlichen<br />
Raten zur Zahlung fällig. Falls diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten<br />
werden, ist die volle Anschlussgebühr spätestens 6 Monate nach<br />
Vorschreibung der Anschlussgebühr (Bescheidzustellung) zur Zahlung fällig.<br />
§ 4<br />
Laufende Kanalbenützungsgebühr (Fäkalsystem)<br />
1. Die Gemeinde erhebt für die Benützung der Gemeindekanalanlagen eine<br />
jährliche Gebühr. Diese wird vom Gemeinderat jährlich, nach dem Aufwand, der<br />
sich aus dem laufenden Betrieb, der Erhaltung, der Tilgung von Darlehen sowie<br />
Erneuerungsrücklagen für die Gemeindekanalanlage und der Mitbenützung der<br />
Kläranlage ergibt, berechnet bzw. festgesetzt.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
§5<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe Benützungsgebühr<br />
1. Die laufende Kanalgebühr wird auf Grundlage des mittels Wasserzählers<br />
gemessenen tatsächlichen Wasserverbrauchs errechnet und gelangt in<br />
vierteljährlichen Teilbeträgen zur Vorschreibung. Die ersten 3 Vorschreibungen<br />
erfolgen in Form von Akontierungen auf der Bemessungsgrundlage "Verbrauch<br />
des Vorjahres". Die vierte Vorschreibung, welche jährlich im November eines<br />
jeden Jahres vorgeschrieben wird, enthält die Endabrechnung des Verbrauchs<br />
des abgelaufenen Jahres und wird aus der Differenz zwischen dem<br />
Wasserzählerstand zum Ablesetermin des laufenden Jahres und dem<br />
Wasserzählerstand zum Ablesetermin des Vorjahres ermittelt.<br />
2. Zu Beginn eines Benützungsverhältnisses erfolgt die Akontierung auf Grundlage<br />
einer Schätzung.<br />
3. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene<br />
tatsächliche Wasserverbrauch in m³. Eine Pauschalierung des Wasserverbrauchs<br />
ist nur dann möglich, wenn der Einbau eines Wasserzählers mit unzumutbaren<br />
Kosten verbunden ist; diesfalls wird je gemeldeter Person im zentralen<br />
Melderegister ein Verbrauch von 50 m3 Wasser p.a. und je gemeldeter<br />
Nächtigung ein Verbrauch von 200 lt. als Berechnungsgrundlage verwendet.<br />
4. Bei Wasserbezug aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen hat diese<br />
verbrauchte Wassermenge durch einen gemeindeeigenen Zähler erfasst zu<br />
werden und wird diese Menge als Bemessungsgrundlage für die<br />
Benützungsgebühr herangezogen. Bei fehlenden oder fehlerhaften Zählern<br />
erfolgt eine Schätzung.<br />
5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Benützungsgebühr nur für den<br />
Wasserverbrauch im Wohnteil erhoben, wenn der nicht dem Wohnteil<br />
zurechenbare Wasserverbrauch durch eigene Wasserzähler oder Subzähler<br />
nachgewiesen werden kann..<br />
6. Die Benützungsgebühr beträgt € 1,63 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag<br />
ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten.<br />
7. Für die Übernahme von überdurchschnittlich verschmutztem Abwasser wird ein<br />
Starkverschmutzerzuschlag verrechnet, welcher von der Abwassermenge des<br />
Betriebes und vom Verschmutzungsgrad des Abwassers abhängt. Als<br />
überdurchschnittlich verschmutzt gilt ein Abwasser dann, wenn der<br />
Verschmutzungsgrad mehr als geringfügig vom häuslichen Abwasser abweicht.<br />
Die Berechnung des Verschmutzungsgrades erfolgt entsprechend der vom staatl.<br />
befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten ZT Kanzlei Dr. Gruber im Oktober<br />
2010 vorgeschlagenen Berechnungsformel.<br />
Ein Starkverschmutzerzuschlag wird eingehoben für Gastronomiebetriebe, welche<br />
den Fettabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut, gewartet oder entsorgt<br />
haben. Der Starkverschmutzerzuschlag beträgt hierbei bei einer Nenngröße des<br />
Fettabscheiders gemäß Entsorgungsvertrag von:<br />
Nenngröße Starkverschmutzerzuschlag p.a.<br />
2 € 661,50<br />
4 € 1.323,00<br />
6 € 1.984,50<br />
8 € 2.646,00<br />
10 € 3.307,50<br />
Die Verrechnung erfolgt gemeinsam mit der jährlichen Endabrechnung gemäß<br />
Z.1. und wird sohin erstmals mit Ablauf des Jahres 2011 für jene
Berechnungsperiode eingehoben, die mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist<br />
beginnt und mit dem Datum der Endabrechnung 2011 endet. Die Gebühr wird<br />
sohin immer rückwirkend für jenen Zeitraum eingehoben, in welchem keine<br />
Entsorgung des Fettabscheiders durchgeführt wurde, dieser nicht ordnungsgemäß<br />
gewartet wurde oder ein Fettabscheider nach dem Setzen einer Einbaufrist nicht<br />
rechtzeitig eingebaut war.<br />
Ein Starkverschmutzerzuschlag wird weiters eingehoben für Betriebe des Bereichs<br />
Fahrzeugtechnik, welche den Ölabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut,<br />
gewartet oder entsorgt haben und welche keine Fremdüberwachung durchgeführt<br />
haben. Der Starkverschmutzerzuschlag beträgt hierbei bei einer Nenngröße des<br />
Ölabscheiders gemäß Entsorgungsvertrag von:<br />
Nenngröße Starkverschmutzerzuschlag p.a.<br />
2 € 1.323,00<br />
4 € 2.646,00<br />
6 € 3.9<strong>69</strong>,00<br />
8 € 5.292,00<br />
10 € 6.615,00<br />
Die Verrechnung erfolgt gemeinsam mit der jährlichen Endabrechnung gemäß<br />
Z.1. und wird sohin erstmals mit Ablauf des Jahres 2011 für jene<br />
Berechnungsperiode eingehoben, die mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist<br />
beginnt und mit dem Datum der Endabrechnung 2011 endet. Die Gebühr wird<br />
sohin immer rückwirkend für jenen Zeitraum eingehoben, in welchem keine<br />
Entsorgung des Ölabscheiders durchgeführt wurde, dieser nicht ordnungsgemäß<br />
fremdüberwacht wurde oder ein Ölabscheider nach dem Setzen einer Einbaufrist<br />
nicht rechtzeitig eingebaut war.<br />
§ 6<br />
Zählergebühren<br />
Die Zählergebühr wird für die leihweise Beistellung des Wasserzählers in Form einer<br />
vierteljährlichen Gebühr eingehoben.<br />
Wasserzählerkapazität 3m³ € 13,56 p.a.<br />
Wasserzählerkapazität 7m³ € 18,12 p.a.<br />
Wasserzählerkapazität 20m³ € 36,20 p.a.<br />
Wasserzählerkapazität 30m³ € 45,26 p.a.<br />
In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer von 10% bereits enthalten.<br />
§7<br />
Erneuerungsgebühr<br />
1. Im Falle der Erneuerung oder Modernisierung von Anlagen für die<br />
Abwasserbeseitigung behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung<br />
einer Erneuerungsgebühr vor.<br />
2. Die Höhe der Erneuerungsgebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt.<br />
3. Die Gebührenpflicht gilt für alle Eigentümer von bebauten Liegenschaften, soweit<br />
die darauf befindlichen Gebäude im Entsorgungsbereich der<br />
Abwasserbeseitigungsanlage liegen.
§8<br />
Abgabenschuldner<br />
1. Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen<br />
Grundstücke verpflichtet. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. Im Falle<br />
eines Baurechtes ist der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.<br />
2. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, jede Erweiterung (Zubauten) im<br />
angeschlossenen Objekt, welche eine Änderung der Gebühren zur Folge hat,<br />
unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, auch, wenn daraus keine Änderung der<br />
hauseigenen Entwässerungsanlage resultiert.<br />
§ 9<br />
Gesetzliches Pfandrecht<br />
Gemäß § 13 des Tiroler Abgabengesetzes – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009, haftet für<br />
einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von<br />
Abwasserentsorgungsanlagen samt Nebenansprüchen auf jenem Grundstück<br />
(Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen<br />
Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches<br />
Pfandrecht.<br />
§ 10<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in<br />
Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TabgG in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />
Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten<br />
alle bisher bestehenden Kanalgebührenordnungen außer Kraft.<br />
In den Fällen, in denen der tatsächliche Anschluss an die ABA bereits vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden ist oder in den Fällen, in denen<br />
der Baubeginn bei Zubau, Umbau oder Wiederaufbau bereits vor dem Inkrafttreten<br />
dieser Verordnung erfolgt ist, entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem<br />
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.<br />
Angeschlagen am: 09.02.2011<br />
Abgenommen am: 24.02.2011<br />
Der Bürgermeister<br />
Ing. Herbert Grander