Risikomanagement im Leasinggeschäft - Universität zu Köln
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<strong>Risikomanagement</strong> <strong>im</strong> Leasinggeschäft<br />
Vortrag <strong>im</strong> Rahmen des Bank- und Börsenseminar des Lehrstuhls für<br />
Bankbetriebslehre der Universität <strong>zu</strong> Köln am 28. Oktober 1999<br />
von Dipl.-Kfm. Klaus Feinen, Sprecher der Geschäftsführung der<br />
Deutsche Immobilien Leasing GmbH, Düsseldorf<br />
Einleitung ....................................................................................................................28<br />
1. Interdependenzen der Risikoarten..........................................................................29<br />
1.1 Das Objektrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing...............................29<br />
1.2 Das Marktrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing................................31<br />
1.3 Änderungen der Rahmenbedingungen...........................................................32<br />
1.4 Das Insolvenzrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilienleasing.............................36<br />
1.5 Operative Risiken am Beispiel des Jahr-2000-Problems ................................37<br />
2. Management von Objektrisiken.............................................................................40<br />
3. Management von Marktrisiken ..............................................................................41<br />
4. Management von Insolvenzrisiken.........................................................................42<br />
5. Kalkulation der Risikoprämie................................................................................44<br />
Schlußbemerkung ........................................................................................................45
Einleitung<br />
Mit 75,2 Mrd. DM haben die Leasing-Investitionen in der Bundesrepublik 1998 einen<br />
Rekord erreicht. Der Zuwachs beträgt 8,9% nach 3,1% <strong>im</strong> Vorjahr. Die Ursachen für<br />
die gute Entwicklung sind in den stabilen Rahmenbedingungen des Jahres 1998 und in<br />
der verbesserten Konjunkturlage 1998 <strong>zu</strong> sehen. Für dieses Jahr ist eine Prognose<br />
schwierig <strong>zu</strong> geben, weil die Branche sich erst mit den geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen<br />
auseinandersetzen muß. Im übrigen wird sich Deutschland als traditionelles<br />
Exportland 1999 den außenwirtschaftlichen Bremswirkungen mit einer in den<br />
USA wie in Europa nachlassenden und in den Krisenländern noch nicht gefestigten<br />
Konjunktur nicht entziehen können.<br />
In be<strong>zu</strong>g auf die Leasing-Güterarten läßt sich ein deutliches Übergewicht der mobilen<br />
Leasingobjekte, mit einem Anteil von 85,5% am gesamten Leasingbestand, <strong>im</strong> Vergleich<br />
<strong>zu</strong>m Immobilien-Leasing mit 14,5% konstatieren. Fahrzeuge machen mit 60,3%<br />
den größten Anteil an den gesamten Leasingobjekten aus. Selbst innerhalb der Mobilien<br />
kommen Fahrzeuge noch auf einen Anteil von über 50%, d.h. innerhalb der Leasingbranche<br />
kommt Verträgen <strong>im</strong> Fahrzeugleasing weiterhin die größte Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />
Leasingverträge sind als eine Kombination zwischen einem Finanzierungs- und Mietvertrag<br />
<strong>zu</strong> sehen. Die Vorschriften des BGB <strong>zu</strong>m Mietrecht sind fast durchweg abdingbar.<br />
Abweichungen <strong>zu</strong>m Modell des BGB beruhen in erster Linie darauf, daß der Mieter<br />
teilweise das Risiko für das Mietobjekt <strong>zu</strong> tragen hat. Manche Best<strong>im</strong>mungen des Leasing-Vertrages<br />
mögen <strong>im</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> einem konventionellen Mietvertrag unbillig<br />
erscheinen. Hierbei ist jedoch <strong>zu</strong> berücksichtigen, daß es sich bei einem Leasing-<br />
Investment um ein Investment handelt, welches auf die konkreten Nut<strong>zu</strong>ngsbedürfnisse<br />
eines Unternehmens <strong>zu</strong>geschnitten ist.<br />
Aus der Sicht des Leasingnehmers handelt es sich um eine 100 %ige objektbezogene<br />
Fremdfinanzierung, bei welcher dieser das Optionsrecht hat, später das Eigentum an<br />
”seinem” geleasten Objekt <strong>zu</strong> übernehmen. Die Leasinggesellschaft muß deswegen die<br />
Sicherheit haben, daß die von ihr finanzierten Kosten <strong>im</strong> Laufe der Gesamtmietzeit vom<br />
Mieter voll oder <strong>zu</strong>m Teil erstattet werden. Dieses Sicherheitsbedürfnis ist <strong>im</strong> Grunde
nicht anders <strong>zu</strong> beurteilen, als die von jeder Bank bei einer langfristigen Kreditgewährung<br />
<strong>zu</strong> prüfende Kunden- und Objektbonität. Jedoch hat der Leasinggeber als Eigentümer,<br />
der 100 % der Investition finanziert und ein entsprechend hohes Risiko hat, eine<br />
völlig andere Vertrags- und damit Risikoposition.<br />
1. Interdependenzen der Risikoarten<br />
Risiken sind ein fester Bestandteil des Leasinggeschäftes von Finanzierung und Investition,<br />
solange es keine verläßlichen Wege gibt, <strong>zu</strong>künftige Cash-flows, Werte oder Zustände<br />
von Leasingnehmern perfekt <strong>zu</strong> prognostizieren. Die Erfassung realistischer Informationen,<br />
die Implementierung neuer Analysetechniken und ein umfassendes Verständnis<br />
der Zusammenhänge von Ertrag, Risiko, Wirtschaftswachstum, Angebot und<br />
Nachfrage, um nur einige <strong>zu</strong> nennen, können das Risiko des Leasinggebers nachhaltig<br />
reduzieren. <strong>Risikomanagement</strong> bedeutet dabei nicht Risikoel<strong>im</strong>ination, sondern Risikoopt<strong>im</strong>ierung.<br />
1.1 Das Objektrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing<br />
Objektrisiken sind diejenigen Risiken, die sich aus dem Besitz und Betrieb eines Produktes,<br />
bzw. einer Immobilie ergeben. Hier<strong>zu</strong> zählen neben dem technischen und wirtschaftlichen<br />
Verschleiß sämtliche Risiken, die sich aus der Abnut<strong>zu</strong>ng oder einem teilweisen<br />
Untergang des Objektes ergeben. Leasinggesellschaften vermieten grundsätzlich<br />
Objekte, deren Fungibiltät eine Mehrfachvermietung ermöglicht. Der Leasingnehmer ist<br />
vertraglich verpflichtet, das Objekt <strong>im</strong> allgemein üblichen Umfang <strong>zu</strong> nutzen und instand<strong>zu</strong>halten<br />
bzw. -<strong>zu</strong>setzen, um einen vorzeitigen Verschleiß <strong>zu</strong> vermeiden.<br />
Im Bereich des Autoflottenleasing, Personenkraftwagen werden regelmäßig über 2 Jahre<br />
angemietet, besteht beispielsweise bei Teil-Service Verträgen das Risiko, daß der<br />
Leasingnehmer sich ungenügend um Reifenersatz, Wartung und Verschleißreparaturen<br />
von Fahrzeugen bemüht. Das Betriebsrisiko trägt i.d.R. der Leasingnehmer.<br />
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Allerdings wird von den Leasinggesellschaften verstärkt erwartet, daß sie Know-how<br />
aus dem langjährigen Leasinggeschäft und der langjährigen Betreuung der Leasingobjekte<br />
auch für den Kunden in Form von Serviceangeboten oder technischer Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />
<strong>zu</strong>sätzlich anbieten. Be<strong>im</strong> Full Service Leasing trägt der Leasinggeber die Kosten<br />
für Versicherung, Kfz.-Steuer, Reifenersatz, TÜV-Gebühren, Wartung, Verschleißreparaturen<br />
und Gestellung von Ersatzfahrzeugen.<br />
Im Bereich des Immobilien-Leasing verteilen sich die Risiken, die sich aus dem Besitz<br />
und Betrieb der Immobilie ergeben, auf Leasingnehmer und Leasinggeber. Die Verteilung<br />
des Risikos richtet sich nach steuerlichen Normen. Nicht unerwähnt bleiben sollen<br />
hier die Risiken, die aus Altlasten entstehen können. Von allen Ansprüchen, die der<br />
Leasingnehmer verursacht hat, darf er den Leasinggeber freistellen, auch von solchen,<br />
die er schuldlos verursacht hat.<br />
Im Bereich der notwendigen Versicherungen für die Leasingobjekte ergeben sich zwischen<br />
Mobilien- und Immobilien-Leasing erhebliche Unterschiede. Be<strong>im</strong> Mobilien-<br />
Leasing wird dem Leasingnehmer vertraglich aufgegeben, das Objekt bei Teil-Service<br />
Verträgen ordnungsgemäß <strong>zu</strong> versichern. Be<strong>im</strong> Immobilien-Leasing versichert die Leasinggesellschaft<br />
als Eigentümerin meistens selbst. Der Katalog der notwendigen Versicherungsleistungen<br />
ist recht umfangreich. Er reicht von der Feuer-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherung<br />
über die Grundstücks- und Gebäude-Haftpflichtversicherung<br />
bis <strong>zu</strong>r Gewässerschaden-Versicherung. Wichtig ist, daß der Versicherungsschutz so<br />
ausreichend bemessen ist, daß das Objekt durch die Inanspruchnahme der Versicherungssumme,<br />
bei einem Schadensfall, ohne weiteres wieder in seinen ursprünglichen<br />
Zustand versetzt werden kann. Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Zahlung einer Leistung seitens der<br />
Versicherung ist, daß der Leasingnehmer stets die den allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
entsprechenden Auflagen, z.B. bezüglich der Feuerversicherung, erfüllt hat.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein und ein Schaden ist eingetreten, so kann die wirtschaftliche<br />
Existenz des Leasingnehmers bedroht sein. In diesem Fall wird aus dem Objektrisiko<br />
ein Bonitätsrisiko.<br />
Es ist empfehlenswert, nicht nur eine ausreichende Objektversicherung <strong>zu</strong> haben, sondern<br />
darüber hinaus auch dem Leasingnehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
<strong>im</strong> Feuerschadensfalle <strong>zu</strong> empfehlen. Hierdurch wird er in die Lage versetzt, auch die
Leasingraten, die die Leasinggesellschaft <strong>zu</strong>r Amortisation ihrer eigenen Investitionsmittel<br />
während eines Schadensfalls benötigt, weiter <strong>zu</strong> zahlen, ohne daß seine Substanz<br />
über Gebühr beansprucht wird.<br />
1.2 Das Marktrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilien-Leasing<br />
Marktrisiken resultieren aus der unerwarteten, meist negativen Entwicklung eines<br />
Marktes oder Teilmarktes. Macht <strong>zu</strong>m Beispiel ein Leasingnehmer <strong>im</strong> Immobilien-<br />
Leasing von seinem Ankaufsrecht keinen Gebrauch, so existiert ein Marktrisiko, wenn<br />
sich die Immobilie <strong>im</strong> regionalen Umfeld, aufgrund struktureller Eigenschaften, nicht<br />
ohne weiteres vermarkten läßt. Man kann sich <strong>zu</strong>m Beispiel vorstellen, daß eine Immobilien-Leasinggesellschaft<br />
mehrere größere Möbelmärkte finanziert hat. Da der Kunde<br />
seine Möbel verstärkt online, via Internet, ordert, bricht dieses Marktsegment weg.<br />
Ebenfalls problematisch <strong>zu</strong> vermarkten sind Objekte mit eingeschränkter Drittverwendungsfähigkeit,<br />
z.B. bei Objekten, die ausschließlich für best<strong>im</strong>mte Produktionen geeignet<br />
waren (z.B. für die chemische Industrie).<br />
Im Falle des Mobilien-Leasing sei aktuell auf die jüngsten Benzinpreiserhöhungen hingewiesen.<br />
Die Benzinpreiserhöhungen führen tendenziell <strong>zu</strong> einer Substitution von<br />
PKW´s gegen alternative Transportmöglichkeiten. Die Nachfrage nach PKW´s sinkt mit<br />
der Folge, daß die Leasinggesellschaften die kalkulierten Restwerte nicht mehr erreichen<br />
können. Oder denken Sie an das Software-Leasing. Der technische Fortschritt<br />
schreitet in Verwaltung, Produktion und Lagerhaltung schnell voran. Während die eigentlichen<br />
Kosten für die EDV-Geräte aufgrund des technischen Fortschritts und Nut<strong>zu</strong>ng<br />
der Massenproduktion rückläufig sind, ergeben sich für die Nut<strong>zu</strong>ng der notwendigen<br />
Software, also Computerprogramme in Form der Systemsoftware, Anwendungssoftware<br />
und Individualsoftware, ständig steigende Aufwendungen.<br />
Einer der Erfolgsfaktoren einer effektiv arbeitenden Leasinggesellschaft ist in der Beschaffungsposition<br />
des Unternehmens <strong>zu</strong> sehen. Die Leasinggesellschaft kann für mehrere<br />
Kunden <strong>zu</strong>sammen ordern. Die von den Händlern eingeräumten Rabatte werden an<br />
den Kunden weitergereicht. Kommt es auf Teilmärkten <strong>zu</strong> Konzentrationsprozessen,<br />
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z.B. bei den Automobil-Großhändlern, wird das Aushandeln von Sonderkonditionen<br />
<strong>zu</strong>nehmend schwieriger.<br />
1.3 Änderungen der Rahmenbedingungen<br />
Das Leasinggeschäft bedarf wie kaum eine andere geschäftliche Aktivität konstanter<br />
Rahmenbedingungen. Erst der vom Staat gesetzte Datenkranz ermöglicht Vermietungsgeschäfte<br />
für viele Objekte mit hohen Wertvolumina über Jahrzehnte. Sind diese Rahmenbedingungen<br />
kurz- bzw. langfristig nicht gesichert, so sind unmittelbare Auswirkungen<br />
auf die Anbieter und Nachfrager von Leasingleistungen unausweichlich.<br />
Ändern sich per Gesetz die rechtlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für Nut<strong>zu</strong>ngsanforderungen, so<br />
sind häufig in beträchtlichem Umfange Umrüstkosten auf<strong>zu</strong>bringen. Hier sei auf die<br />
fortlaufenden Neuerungen des Arbeitsstättenrechts, der Feuerschutzbest<strong>im</strong>mungen sowie<br />
des allgemeinen Gewerbeaufsichtsrechts hingewiesen. Im Falle einer Nut<strong>zu</strong>ngsänderung<br />
geht der Bestandsschutz unter, und es gelten die aktuellen gesetzlichen Anforderungen.<br />
Im Einzelfall kann das da<strong>zu</strong> führen, daß bei dem Umbau eines Gebäudes für<br />
eine neue Nut<strong>zu</strong>ngsart etwa 20 bis 30 % Umbaukosten - gemessen an den ursprünglichen<br />
Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten - allein aufgrund zwischenzeitlich neu<br />
gefaßter gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind.<br />
Mit dem Teilamortisationserlaß für die Leasingfinanzierung von Immobilien vom<br />
23.12.91 beispielsweise hat die Finanzverwaltung vertragliche Vereinbarungen aufgezählt,<br />
die Risiken darstellen, die nicht mehr <strong>zu</strong> Lasten des Leasingnehmers vereinbart<br />
werden können. Hierbei handelt es sich z.B. um Risiken aus dem ganzen oder teilweisen<br />
Untergang des Objektes. Das Andenken eines weiteren Leasingerlasses ist nicht da<strong>zu</strong><br />
angetan, die Verstetigung der Aktivitäten von Leasinggesellschaften <strong>zu</strong> fördern.<br />
Die durch die Steuerreform beschlossene besondere Beschränkung für die Verrechnung<br />
negativer Einkünfte aus Beteiligungen an Verlust<strong>zu</strong>weisungsgesellschaften (§2b EStG)<br />
schafft <strong>zu</strong>allererst einmal Rechtsunsicherheit. Von konstanten Rahmenbedingungen<br />
kann <strong>zu</strong>r Zeit nur schwerlich die Sprache sein; dies schlägt sich auch in der eingangs<br />
erwähnten Konjunktursituation nieder.
Ähnliches gilt für die Reform des Insolvenzrechtes, bzw. die Schaffung der neuen Insolvenzordnung.<br />
Die neue Insolvenzordnung schreibt bei Insolvenzeröffnung eine Kündigungssperre<br />
der Leasinggesellschaft gegenüber dem Leasingnehmer für den Fall vor,<br />
daß der Leasingnehmer vor der Insolvenzeröffnung in Zahlungsver<strong>zu</strong>g geraten ist. Eine<br />
vor Stellung des Insolvenzantrages ausgesprochene Kündigung bleibt hingegen wirksam.<br />
Leasinggesellschaften werden sich in Zukunft be<strong>im</strong> ersten Zahlungsver<strong>zu</strong>g des Kunden<br />
genauer überlegen müssen, ob sofort die Kündigung ausgesprochen wird, da der Kündigungsgrund<br />
ab Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr greift.<br />
Leasingobjektgesellschaften haben auch weiterhin die Möglichkeit, <strong>zu</strong>r Finanzierung<br />
ihrer Immobilieninvestitionen neben Fremdmitteln von Kreditinstituten auch Kapital<br />
von einer Privatperson, einem institutionellen Anleger oder einem Unternehmen durch<br />
Konzeption eines geschlossenen Immobilien-Leasingfonds ein<strong>zu</strong>setzen. Direktinvestitionen<br />
sind in diesem Zusammenhang durch die Steuerreform nicht betroffen und weiterhin<br />
möglich.<br />
Da das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie der Fondsgesellschaft <strong>zu</strong>gerechnet<br />
wird, gehen sämtliche steuerliche Effekte der Immobilieninvestition auf den Fondsgesellschafter,<br />
d.h. auf den Eigenkapitalgeber, über. Die <strong>im</strong> Vergleich <strong>zu</strong> konventionellen<br />
Kapitalmarktpapieren attraktive Rendite ergibt sich durch steuerliche Effekte. Haftet der<br />
Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, so kann er beispielsweise<br />
einen erweiterten Verlustausgleich in Anspruch nehmen. In der Vergangenheit haben<br />
die Finanzbehörden auf die umfangreiche Absicherung der Anleger durch all-risk-Versicherungen<br />
aufmerksam gemacht und eine Haftung des Gesellschafters, <strong>im</strong> Sinne des §<br />
15a EStG, negiert. Damit haben die Finanzbehörden den erweiterten Verlustausgleich in<br />
Frage gestellt.<br />
Als Lösung für die Fondsgesellschaft bietet es sich an, den Versicherungsumfang <strong>zu</strong><br />
reduzieren. Die Objektgesellschaft deckt in Zukunft nur noch die Gefahren Feuer, Leitungswasser<br />
und Sturm nebst Versicherung der Leasingraten gegen die Sachgefahren.<br />
Durch diese Vereinbarungen verbleiben Haftungsrisiken be<strong>im</strong> Gesellschafter, der er-<br />
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weiterte Verlustausgleich ist nach wie vor <strong>zu</strong><strong>zu</strong>gestehen, die Lösung ist steuerunschädlich.<br />
In der Bundesrepublik Deutschland zählt das Leasinggeschäft nicht <strong>zu</strong> den Bankgeschäften.<br />
Leasingunternehmen bedürfen keiner Zulassung und können von jedermann<br />
gegründet werden. Ganz allgemein kann das Leasinggeschäft in Deutschland von jedem<br />
betrieben werden. Es bleibt <strong>zu</strong> hoffen, daß die Rahmenbedingungen, innerhalb derer<br />
sich das Leasinggeschäft bewegt, auch in Zukunft nichts von ihrem liberalen Charakter<br />
verlieren. Die nicht zeitgemäße Unterstellung der Leasing-Gesellschaften unter eine<br />
reglementierende Staatsaufsicht beispielsweise würde die kreative Branche empfindlich<br />
in ihrer Innovationsfähigkeit treffen.<br />
Je nachdem, wie stark die Leasingmärkte reglementiert sind, bestehen innerhalb der<br />
Europäischen Union unterschiedliche Anforderungen an die Leasinggesellschaften. Verschiedene<br />
Systeme lassen sich unterscheiden, die danach differenzieren, wie stark ein<br />
Leasingmarkt reglementiert ist. In einem unreglementierten Markt bedarf eine Leasinggesellschaft<br />
weder einer Bank<strong>zu</strong>lassung noch einer Leasing-Lizenz. Die Leasing-Lizenz<br />
wird <strong>im</strong> reglementierten Markt verlangt. Stark reglementierte Märkte erfordern gar eine<br />
Zulassung als Kreditinstitut, also die Erteilung einer Bank<strong>zu</strong>lassung.<br />
Ein Beispiel für einen stark regulierten Markt stellt Frankreich dar. Bei Gründung einer<br />
Leasinggesellschaft in Frankreich muß eine Bank<strong>zu</strong>lassung beantragt werden. Da es<br />
künftig nicht ausreichen wird, stärker als bisher in Europa investiert <strong>zu</strong> sein, um als<br />
Unternehmen bestehen <strong>zu</strong> können, wird es vor allem notwendig sein, an der richtigen<br />
Stelle und <strong>im</strong> richtigen Objekt investiert <strong>zu</strong> sein. Hier kommt den Leasing-Gesellschaften<br />
eine Rolle als Begleiter und Berater der nationalen Unternehmerschaft <strong>zu</strong>.<br />
Die Risiken ergeben sich hierbei aus den unterschiedlichen Rechtssystemen über Mentalitäts-<br />
und Kommunikationsprobleme, wenn mit ausländischen Planern, Behörden und<br />
Baufirmen <strong>zu</strong>sammengearbeitet wird. Die Risiken für eine Immobilien-Leasinggesellschaft<br />
be<strong>im</strong> Erschließen der Auslandsmärkte lassen sich überblicken, wenn mit lokalen<br />
Fachleuten und <strong>im</strong> Verbund mit einem weltweit tätigen Kreditinstitut <strong>zu</strong>sammengearbeitet<br />
wird.
Eine Besonderheit des Leasinggeschäftes stellt die hohe Fremdfinanzierungsmittelquote,<br />
auf der die Leasing-Gesellschaften die Finanzierung ihrer Investitions- und Vermietungstätigkeit<br />
aufbauen, dar. Im überwiegenden Umfang werden Bankdarlehen, Hypothekendarlehen<br />
und sonstige Kapitalmarktmittel eingesetzt. Der Eigenkapitalanteil an<br />
der Bilanzsumme der meisten Leasing-Gesellschaften liegt zwischen 2 bis 5%.<br />
Französische Leasing-Gesellschaften beispielsweise, die der Bankenaufsicht direkt unterliegen,<br />
müssen ein Mindesteigenkapital von FF 7,5 Mio. besitzen. Die Leasingengagements<br />
müssen mit einem 4 %-Anteil Eigenkapital unterlegt werden. Da nach geltendem<br />
KWG-Recht das Leasing in Deutschland nicht <strong>zu</strong> den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften<br />
zählt, ist eine Unterlegung mit Eigenkapital nicht notwendig. Diese bisher folgerichtig<br />
angewandte Regelung findet ihren Ursprung in dem Bestreben, die Allokation<br />
von Ressourcen - in einem volkswirtschaftlichen Sinne - opt<strong>im</strong>al <strong>zu</strong> gestalten. In den<br />
meisten Fällen haften die Immobilien-Leasinggesellschaften sowieso nicht für Fremdfinanzierungen,<br />
da auf deren persönliche Haftung verzichtet wird (non-recourse-Leasing).<br />
In be<strong>zu</strong>g auf das Management von Risiken, die sich aus den sich ändernden gesellschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen ergeben, läßt sich folgendes sagen: Ein aktives Management<br />
solcher Risiken ist <strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Geschäftstätigkeit von Leasing-Gesellschaften<br />
nicht durchführbar. Vielmehr müssen sich Unternehmerpersönlichkeiten<br />
aus der gesamten Branche, über die Verbände und Interessenvertretungen, aktiv<br />
in die tagespolitische Diskussion einbringen und die Entscheidungsträger ”an die Hand<br />
nehmen.”<br />
1.4 Das Insolvenzrisiko <strong>im</strong> Mobilien- und Immobilienleasing<br />
Trotz aller Sorgfalt bei der Auswahl des Leasingobjektes - <strong>im</strong> Verwertungsfall steht nur<br />
der Leasinggegenstand <strong>zu</strong>r Verfügung - hat für den Leasinggeber die richtige Auswahl<br />
des Leasingnehmers den gleichen Rang. Wäre der Leasingnehmer schon in einem frühen<br />
Stadium insolvent, dann wäre die Verwertung besonders schwierig, da der Wertverlust<br />
eines neuen Objektes <strong>zu</strong> Beginn der Ingebrauchnahme besonders hoch ist. Mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit müßte die Leasinggesellschaft einen nicht unerheblichen<br />
Verlust am Objekt realisieren. Die Bonität der Leasingnehmer wird regelmäßig daran<br />
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gemessen, ob die ein<strong>zu</strong>gehenden Mietverpflichtungen über die vorgesehene Mietperiode<br />
ordnungsgemäß erfüllt werden können.<br />
Es ist in Publikationen <strong>zu</strong>m Leasinggeschäft häufig diskutiert worden, ob Leasing-Gesellschaften<br />
die Bonität ihrer Kunden wie Kreditinstitute bewerten müssen. Der Unterschied<br />
<strong>zu</strong> den Kreditinstituten liegt aber darin, daß die Leasinggeber Objekt- und Kundenbonität<br />
als Einheit sehen müssen. Je höher der Drittverwendungswert des Objektes<br />
ein<strong>zu</strong>schätzen ist, um so eher können Abstriche an den Bonitätsansprüchen des Leasingnehmers<br />
hingenommen werden. Man kann hier vom ”Prinzip der kommunizierenden<br />
Röhren” sprechen.<br />
1995 haben die nationalen Leasingverbände, <strong>zu</strong>sammen mit LEASEUROPE, die Gesamtausfälle<br />
<strong>im</strong> Immobilien-Leasing in den letzten 5 Jahren ermittelt. Der prozentuale<br />
Ausfall, dies sind die Gesamtausfälle bezogen auf das Gesamtvolumen, beträgt für den<br />
Untersuchungszeitraum von 5 Jahren additiv 0,24% für Deutschland. Im europäischen<br />
Vergleich liegt Deutschland, <strong>zu</strong>sammen mit Österreich, hierbei am unteren Ende der<br />
Tabelle. Die höchsten Ausfallquoten finden sich in Frankreich und Finnland. Frankreich<br />
hat, um ein Land exemplarisch heraus<strong>zu</strong>greifen, in den vergangenen Jahren eine<br />
schwierige Zeit durchgemacht. Der Immobilienmarkt verzeichnete einige Jahre rückläufige<br />
Tendenzen. Inzwischen hat sich der französische Immobilienmarkt wieder erholt<br />
und gehört <strong>zu</strong> den vielversprechendsten Märkten in Europa.<br />
1.5 Operative Risiken am Beispiel des Jahr-2000-Problems<br />
Operative Risiken ergeben sich unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit der Leasing-<br />
Gesellschaften. Im Regelfall übt der Leasingnehmer seine Kaufoption aus. Scheitert<br />
dies, so versucht der Leasinggeber das Objekt am second-hand Markt <strong>zu</strong> veräußern. Ist<br />
keine Anschlußverwertung möglich und bleibt nach Ablauf des Leasingvertrages ein<br />
offener Restwert übrig, muß die Leasinggesellschaft einen Verlust in Kauf nehmen. Hat<br />
jedoch der Hersteller oder Händler, der das Investitionsgut kauft, gegenüber der Leasinggesellschaft<br />
eine Restwertgarantie abgegeben, trifft ihn das Risiko. Es fällt auf den<br />
Leasinggeber <strong>zu</strong>rück, wenn <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Verwertung die Garanten selbst zahlungsunfähig<br />
sind.
Im Rahmen der operativen Risiken soll ein Problem exemplarisch fokussiert werden:<br />
Das Jahr 2000 Problem. Im Zusammenhang mit dem Jahr-2000-Problem stellt sich die<br />
Frage, inwieweit der Leasingbranche aus dem Jahrtausendwechsel ein Risikopotential<br />
durch geleaste Software erwächst. Der Schaden, der durch ein mangelhaftes Programm<br />
entsteht, kann beträchtlich sein. Hier ist <strong>zu</strong>m Beispiel an ein Versandhaus <strong>zu</strong> denken,<br />
dessen Distributionssystem <strong>zu</strong>sammenbricht, oder an eine Agentur, die Forderungen<br />
nicht mehr eintreiben kann. Von Interesse sind jetzt weniger die Rechte des Leasingnehmers<br />
auf Wandelung oder Minderung, die sich aus der Gewährleistungshaftung ergeben.<br />
Von Interesse ist vielmehr der Anspruch auf Schadenersatz, der sich aus der<br />
Produkthaftung ergibt.<br />
Der Leasinggeber zeichnet sich von der mietvertraglichen Eigenhaftung frei. Daraus<br />
folgt, daß der Leasingnehmer die Verantwortung für die ihm übertragene Sache <strong>zu</strong> tragen<br />
hat. Üblicherweise tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer auch die Gewährleistungsansprüche<br />
ab. Kommt es nach Abschluß von Kauf- oder Werkvertrag <strong>zu</strong> Mängeln<br />
an der Sache, so hat sich der Leasingnehmer be<strong>im</strong> Hersteller schadlos <strong>zu</strong> halten.<br />
Während dem Immobilien-Leasing Vertrag i.d.R. ein Werkvertrag <strong>zu</strong>grundeliegt (GÜ-<br />
Vertrag), liegt dem Mobilien-Leasing i.d.R. ein Kaufvertrag <strong>zu</strong>grunde. Die Gewährleistungsfrist<br />
be<strong>im</strong> Kaufvertrag beträgt i.d.R. ein halbes Jahr (Ausnahme: Grundstücke und<br />
Gebäude). Stellt der Käufer <strong>im</strong> Rahmen der Frist Mängel fest, so muß er Wandelung,<br />
Minderung oder Schadenersatz beantragen. Ferner muß der Leasingnehmer, die Abtretungsvereinbarung<br />
vorausgesetzt, die Ansprüche selbst durchsetzen. Die Abtretungsklausel<br />
ist nur wirksam, wenn die Ansprüche dem Leasingnehmer vorbehaltlos, unmittelbar<br />
und unbedingt <strong>im</strong> Rahmen einer Forderungsabtretung überlassen werden.<br />
Wenn der Leasingnehmer - nach Schadenseintritt aufgrund eines Mangels - wandeln<br />
möchte, hat der Leasinggeber dies <strong>zu</strong> akzeptieren. Das hat <strong>zu</strong>r Folge, daß dem Leasingvertrag<br />
die Geschäftsgrundlage entzogen wird und dieser <strong>zu</strong>rückabgewickelt werden<br />
muß. Der Leasinggeber muß die an den Leasingnehmer gezahlten Raten <strong>zu</strong>rückzahlen,<br />
der Leasingnehmer muß eine Nut<strong>zu</strong>ngsentschädigung zahlen. Die Zahlungen gleichen<br />
sich in etwa aus.<br />
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Ein <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Risikomanagement</strong>s ab<strong>zu</strong>handelndes Problem ergäbe sich, wenn<br />
der Hersteller zwischenzeitlich insolvent geworden wäre. Von daher ist der Bonität des<br />
Herstellers größte Bedeutung bei<strong>zu</strong>messen.<br />
Hier kommt kein Vertragsrecht <strong>zu</strong>r Anwendung, sondern Deliktsrecht. Schadenersatzpflicht<br />
entsteht gemäß § 823 I BGB, wenn Eigentum verletzt wird. Diese Eigentumsverlet<strong>zu</strong>ng,<br />
als Folge des mangelhaften Produktes, wird als “weitfressender Schaden”<br />
bezeichnet. Dies ergibt sich aus der Produzentenhaftung. Obwohl noch nicht abschließend<br />
geklärt, kann davon ausgegangen werden, daß bereits die geringfügige Beeinträchtigung<br />
der Gebrauchsfähigkeit des Leasinggutes einen Anspruch auf Schadenersatz<br />
begründet.<br />
Da bei den Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen nach § 823 I<br />
BGB unterschiedliche Verjährungsfristen bestehen, stellt sich bei einem Jahr-2000-<br />
Fehler die Frage, welche Rechte dem Leasingnehmer <strong>zu</strong>stehen. Aus Sicht des Leasingnehmers<br />
ist der Anspruch auf Schadenersatz reizvoller, da hier die Verjährung der Ansprüche<br />
später eintritt. Vorausset<strong>zu</strong>ng hierfür ist, daß die Abtretungskonstruktion eindeutig<br />
formuliert ist.<br />
Der Leasinggeber kann sich nur begrenzt gegen die Ansprüche des Leasingnehmers<br />
schützen, die dieser aufgrund seiner begrenzten Nut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten geltend machen<br />
kann. Da diese Schadenersatzansprüche unabhängig von Gewährleistungsansprüchen<br />
sind, gilt die 6 monatige Gewährleistungsfrist nicht. Dafür gilt die 3 jährige Frist für die<br />
Verjährung von Schadenersatzansprüchen.<br />
Strittig ist, ob der Leasingnehmer bei einem Jahr-2000-Problem die Leasingrate zahlen<br />
muß, während er das Produkt nicht nutzen kann. Einerseits haben die an den Leasinggeber<br />
<strong>zu</strong> zahlenden Leasingraten mit dem Schaden selbst nichts <strong>zu</strong> tun, weil ja der Leasingnehmer<br />
den Ersatz vom Softwarehaus verlangen kann. Der Leasingvertrag besteht<br />
unabhängig vom Jahr-2000-Problem. Andererseits ist die Softwarefirma<br />
”Erfüllungsgehilfe” des Leasinggebers, denn ohne die Inanspruchnahme der Softwarefirma<br />
hätte der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht verschaffen<br />
können. Also könnte man der Ansicht sein, die Störung stamme aus der Sphäre<br />
des Leasinggebers.
Schließt man sich letzterer Meinung an, so muß es dem Leasingnehmer <strong>zu</strong>gestanden<br />
werden, während des Nut<strong>zu</strong>ngsausfalls die Zahlung der Leasingrate ein<strong>zu</strong>stellen. Freilich<br />
ist der Leasinggeber in der Lage, den aufgrund eines Jahr-2000-Fehlers eingetretenen<br />
Schaden be<strong>im</strong> Softwarehersteller <strong>zu</strong> reklamieren. Auch hier stellt sich wieder die<br />
Frage nach der Bonität der Softwarefirma. Die Rechtsprechung hat schon seit langer<br />
Zeit anerkannt, daß der Leasinggeber das Insolvenzrisiko des Herstellers <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Phase der Gewährleistungsfrist trägt. Dies gilt jedoch nicht für nachfolgende Störungen<br />
wie den “weitfressenden Schaden”. Hier besteht auf jeden Fall Klärungsbedarf<br />
für die Zukunft.<br />
Eine Lösung für den Leasinggeber könnte sein, die Abtretungskonstruktion auch auf<br />
Schadenersatzansprüche <strong>zu</strong> erweitern. Der Leasingnehmer wäre dann gezwungen, auch<br />
<strong>im</strong> Schadensfalle weiterhin die Leasingraten <strong>zu</strong> bezahlen. Dies sollte bei <strong>zu</strong>künftigen<br />
Vertragsabschlüssen auf jeden Fall beachtet werden.<br />
2. Management von Objektrisiken<br />
Ein Leasinggeber ist Vermieter; er schuldet die Nutzbarkeit des Leasingobjektes. Die<br />
Prüfung des Objektrisikos, <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Risikomanagement</strong>s, sollte folgende Punkte<br />
abarbeiten: Fabrikat/Hersteller, zeitgemäße Technik, marktgerechter Preis, Wertstabilität<br />
und angemessene Restwertgestaltung. Informationsquellen sind alle Daten, die <strong>zu</strong><br />
dem konkreten Objekt und seinem Marktumfeld erhältlich sind. Vorteilhaft ist es, wenn<br />
der Leasinggeber mit dem Lieferanten oder einem Anbieter gleichartiger Produkte <strong>im</strong><br />
Vertriebsleasing <strong>zu</strong>sammenarbeitet, und nicht erst Erkundungen einleiten muß.<br />
Dem Leasingnehmer obliegt regelmäßig die Verpflichtung, das Objekt während der<br />
Mietzeit selbst in dem notwendigen Gebrauchs<strong>zu</strong>stand <strong>zu</strong> erhalten. Darüber hinaus wird<br />
häufig bei Auftreten eines Mangels der Leasingnehmer weiter <strong>zu</strong>r Entrichtung des<br />
Mietzinses verpflichtet. Dies gilt ebenfalls, wenn eine von vornherein <strong>zu</strong>gesicherte Eigenschaft<br />
später - gleich aus welchem Grunde - wegfällt. Dabei wird der Leasinggeber<br />
regelmäßig, wie bereits erwähnt, die ihm gegen den Lieferanten oder Hersteller des<br />
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Leasinggegenstandes <strong>zu</strong>stehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer<br />
abtreten.<br />
Durch vertragliche Regelungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber muß letzterer<br />
sicherstellen, daß sich der Leasinggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellt.<br />
Als Beispiel seien hier Altlasten genannt. Im Immobilien-Bereich beispielsweise<br />
sind nach dem Teilamortisationserlaß vom 23.12.1991 diese Freistellungen solange <strong>zu</strong>lässig,<br />
wie z.B. umweltschädliche Stoffe aus dem Betrieb des Leasingnehmers stammen.<br />
Steuerlich nicht <strong>zu</strong>lässig sind aber Freistellungen, die auch Altlasten erfassen, die<br />
vor der Leasing-Zeit entstanden sind, bei denen der Leasingnehmer aber die Altlasten<br />
nicht verursacht hat, etwa be<strong>im</strong> Erwerb des Grundstücks von einem Dritten (buy-andlease).<br />
Be<strong>im</strong> Erwerb eines Grundstücks von Dritten muß der Leasinggeber das <strong>zu</strong> erwerbende<br />
Grundstück also aus eigenem Interesse sorgfältig prüfen.<br />
Eine Immobilien-Leasinggesellschaft mit angeschlossener Baumanagementtochter kann<br />
das Altlastenrisiko freilich abschätzen. In ihren Bereich fallen unter anderem Gutachten<br />
und Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Risiko, sich Altlasten<br />
ein<strong>zu</strong>kaufen, wird durch die Routine und Erfahrung der Baumanager der Baumanagementtochter<br />
min<strong>im</strong>iert.<br />
Generell obliegt es der Baumanagementtochter, den Zustand der verleasten Immobilie<br />
laufend <strong>zu</strong> überwachen. Regelmäßige Bau<strong>zu</strong>standsberichte gewährleisten den ordnungsgemäßen<br />
Zustand auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Mängel oder mangelhafte<br />
Instandhaltung werden festgestellt. Die Behebung der festgestellten bautechnischen<br />
Mängel, nebst einer Klassifizierung von Sofortmaßnahmen, kann in Angriff genommen<br />
werden.<br />
3. Management von Marktrisiken<br />
Die Leasinggesellschaft hat kalkulatorisch <strong>zu</strong> berücksichtigen, daß sie für ihre vermieteten<br />
Vermögensgegenstände in einer späteren Phase gegebenenfalls andere Unternehmen<br />
als Nutzer benötigt, um ihr Kapital, <strong>zu</strong>m Beispiel be<strong>im</strong> Entfallen eines Teilmarktes,<br />
restlos amortisieren <strong>zu</strong> können. Grundsätzlich muß also die Fungibilität der Objekte<br />
gewährleistet sein.
Die Leasing-Gesellschaften tätigen ihre Investition erst dann, wenn auch ein Leasingnehmer<br />
vertraglich <strong>zu</strong>r Gebrauchsnut<strong>zu</strong>ng verpflichtet wurde. Die Bedingungen eines<br />
second-hand-Marktes sind naturgemäß für viele Produkte oft kompliziert, und nicht in<br />
jedem Falle lassen sich Preisentwicklungen für gebrauchte Objekte vorsehen. Um so<br />
wichtiger ist es, daß bereits bei der Anmietung bzw. Herstellung des einzelnen Leasingobjektes<br />
die Leasinggesellschaft auf eine möglichst lang anhaltende Wertkonstanz des<br />
Objektes achtet. Aber auch diese Wertkonstanz bietet dann keine Gewähr, das Kapital<br />
langfristig amortisieren <strong>zu</strong> können, wenn <strong>im</strong> konkreten Anschlußmietfall bzw. Verkaufsfall<br />
entsprechende Marktverhältnisse einen ausreichenden Preis nicht <strong>zu</strong>lassen,<br />
z.B. be<strong>im</strong> Software-Leasing. Gebrauchte Güter sind <strong>im</strong> übrigen auch nicht ohne weiteres<br />
stapelbar.<br />
Im Unterschied <strong>zu</strong> den meisten beweglichen Wirtschaftsgütern, die recht differenzierten<br />
Marktverhältnissen unterliegen, hat sich in der Vergangenheit gezeigt, daß Betriebsgebäude<br />
in guten Standortlagen unter best<strong>im</strong>mten Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine <strong>zu</strong>friedenstellende<br />
Wertentwicklung für den Eigentümer und Vermieter genommen haben. Hierfür sind<br />
z.B. bei der Erstellung eines Verwaltungsgebäudes die erforderlichen Parkflächen aus<strong>zu</strong>weisen<br />
und her<strong>zu</strong>stellen.<br />
Für den Fall einer Nachbarbebauung sind die Probleme bei der Ver- und Entsorgung<br />
unbedingt durch die Eintragung von Dienstbarkeiten rechtlich einwandfrei und kostenopt<strong>im</strong>al<br />
<strong>zu</strong> lösen. Verwaltungsgebäude lassen sich heute so errichten, daß sie durch versetzbare<br />
Innentrennwände umfunktioniert werden können. Dasselbe gilt auch bei sehr<br />
aufwendigen Produktionsgebäuden, um gegebenenfalls hierin Verwaltungsflächen bzw.<br />
Lagerflächen ausbauen <strong>zu</strong> können. Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Energieversorgung<br />
der Objekte <strong>zu</strong> richten. Bei Objekten am Stadtrand ist es empfehlenswert,<br />
über Reserveflächen am Grundstück <strong>zu</strong> verfügen, um späteren betrieblichen Erweiterungen<br />
gerecht werden <strong>zu</strong> können.<br />
4. Management von Insolvenzrisiken<br />
Schwerpunkte der Bonitätsuntersuchung einer Leasinggesellschaft ist die Einschät<strong>zu</strong>ng<br />
der Fähigkeit des Unternehmens, <strong>zu</strong>künftigen Marktanforderungen mit seinen Produk-<br />
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ten gerecht werden <strong>zu</strong> können. Maßstab hierfür ist <strong>im</strong> besonderen die Ertragskraft eines<br />
Unternehmens sowie sein Management.<br />
Aus der Sicht des <strong>Risikomanagement</strong>s sind Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing<br />
differenziert <strong>zu</strong> betrachten. Die Leasinggesellschaft baut ihr Investitionsrisiko auf zwei<br />
Säulen auf: Einerseits auf das Leasingobjekt und andererseits auf die Bonität des Kunden.<br />
Im Immobilien-Leasing ist <strong>im</strong> Zweifelsfalle die Qualität des Objektes über die Qualität<br />
des Leasingnehmers <strong>zu</strong> stellen, da <strong>im</strong> Verwertungsfalle allein die Qualität des Objektes<br />
über den Erfolg des Projektes entscheidet. Nichtsdestotrotz sind an die Bonität des Leasingnehmers<br />
hohe Anforderungen <strong>zu</strong> stellen. Be<strong>im</strong> Mobilien-Leasing ist die Bonität des<br />
Leasingnehmers das ausschlaggebende Kriterium für ein Engagement der Leasinggesellschaft.<br />
Dies ist vor allem in der eingeschränkten Drittverwendungsfähigkeit von<br />
Mobilien begründet. Ein Vergleich von Risiken aus Leasingverträgen <strong>im</strong> Verhältnis<br />
<strong>zu</strong>m Gesamtvermögen, <strong>im</strong> Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing, zeigt deutlich:<br />
Die Risiken aus Leasingverträgen sind insgesamt gesehen relativ niedrig. Der Vergleich<br />
von Mobilien und Immobilien zeigt jedoch, daß die Risiken aus Immobilien-<br />
Leasingverträgen kaum wahrnehmbar sind, die Risiken aus Mobilien-Verträgen sind<br />
niedrig, aber eben doch höher als <strong>im</strong> Immobilien-Leasing. So sind <strong>zu</strong>m Beispiel die<br />
geleasten Softwareprogramme von einem in Insolvenz gegangenen Leasingnehmer am<br />
Markt kaum <strong>zu</strong> veräußern. Infolgedessen steht die Bonität des Leasingnehmers synonym<br />
für den Erfolg oder Mißerfolg des gesamten Engagements.<br />
Andererseits ist bei langfristigen Immobilien-Leasingverträgen die heutige Bonität nicht<br />
für die <strong>zu</strong>künftigen Jahrzehnte fortschreibbar. Der ökonomische Horizont dürfte für die<br />
meisten Unternehmen mit max. 10 Jahren an<strong>zu</strong>setzen sein. Um so mehr kommt es darauf<br />
an, daß der dann in der Bilanz der Leasinggesellschaft befindliche Buchwert des<br />
Objektes durch eine marktübliche Anschlußmiete über eine weitere Periode voll amortisiert<br />
werden kann. Dieses Ziel ist abhängig von der langfristigen Werthaltigkeit des<br />
Objektes.<br />
Klassische Grundlagen für die Bonitätsbeurteilung sind die Rechtsform und die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Leasingnehmers. Hier<strong>zu</strong> müssen vom Leasingnehmer die<br />
Jahresabschlüsse nebst Geschäfts- und/oder WP-Berichten der letzten Geschäftsjahre
eingefordert werden. Zusätzlich sollten Finanzplanungsdaten über einen mehrjährigen<br />
Zeitraum vorgelegt werden. Neben Umsatz- und Gewinnprognose sollten diese Daten<br />
auch Auskunft über eventuelle weitere Investitionsvorhaben und ihre Finanzierung geben.<br />
Im Bereich des Mobilien-Leasing ermöglichen bei Privatpersonen Einkommens- und<br />
Vermögensnachweise, Steuerbescheide und externe Auskünfte, <strong>zu</strong>m Beispiel der<br />
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), eine rasche Bonitätsbeurteilung.<br />
Die Schufa ist eine Kreditschutzorganisation, die mit Zust<strong>im</strong>mung des Kunden<br />
berechtigt ist, über ihn gespeicherte Daten <strong>zu</strong> Kreditgewährungen sowie gegebenenfalls<br />
Kreditabwicklungen und -ablehnungen an den Leasinggeber weiter<strong>zu</strong>geben. Schufa-Auskünfte<br />
haben nicht nur einen hohen Aussagewert über das Verschuldungsverhalten<br />
einer Person; sie stehen auch für Online-Abfrage und EDV-mäßige Weiterverarbeitung<br />
be<strong>im</strong> Leasinggeber <strong>zu</strong>r Verfügung. Im Umgang mit Privatkunden erfahrene Leasing-Gesellschaften<br />
verfügen <strong>zu</strong>dem über Haushaltsrechnungen, mit denen die freie<br />
Liquidität des Kunden errechnet wird. Bankauskünfte haben generell einen hohen Aussagewert,<br />
erfordern aber leider oft längere Wartezeiten.<br />
Steht eine statistisch hinreichende Datenbasis <strong>zu</strong>r Verfügung, kommen heute für die<br />
Zusammenführung und risikomäßige Gewichtung relevanter Daten <strong>zu</strong>nehmend EDVgestützte<br />
Rastersysteme (Rating, Scoring) <strong>zu</strong>m Einsatz. Das Firmenkunden-Rating führt<br />
objektive Daten und subjektive Bewertungen <strong>zu</strong>m Unternehmen sowie seinem Umfeld<br />
<strong>zu</strong>sammen und mündet in ein Bonitätsklassensystem. Scoringsysteme eignen sich vor<br />
allem für die Privatkunden-Beurteilung. Auf Basis objektiver Merkmale des eigenen<br />
Kundenbestandes und soziodemographischer Informationen, <strong>zu</strong>m Beispiel das Wohnumfeld<br />
des Kunden, werden Merkmalskorrelationen ermittelt. Ergebnis ist eine Bewertungsmatrix<br />
in Form einer Score-Karte, deren kundenbezogene Punktwerte <strong>zu</strong>verlässige<br />
Bonitätsbeurteilungen ermöglichen. Das Leistungspotential von Informationsversorgung<br />
und EDV-Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Entscheidungsfindung kann jedoch letztlich nur ausgeschöpft<br />
werden, wenn es von fachkundigen und mit der richtigen Geschäftsphilosophie<br />
versehenen Personen über opt<strong>im</strong>ierte Geschäftsprozesse umgesetzt wird.<br />
Für Kommunen gilt folgendes: Kommunen können ihre Aufgabe entweder selbst oder<br />
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durch organisatorisch bzw. rechtlich verselbständigte Einheiten erfüllen, oder auch<br />
Dritte mit der Aufgabendurchführung beauftragen. Hieraus ergeben sich unterschiedliche<br />
Risikoprofile, denen entsprechend Rechnung <strong>zu</strong> tragen ist. Grundsätzlich gilt, daß,<br />
je weniger bei der Risikobeurteilung auf die Gebietskörperschaften abgestellt werden<br />
kann, desto mehr sind die Grundsätze der gewerblichen Unternehmensfinanzierung an<strong>zu</strong>setzen.<br />
5. Kalkulation der Risikoprämie<br />
Kreditinstitute bedienen sich verschiedener Scoring- und Raster-Verfahren, um eine<br />
Basis <strong>zu</strong>r Quantifizierung von erwartetem und unerwartetem Verlust aus dem Risiko<br />
des Engagements <strong>zu</strong> erhalten. Dabei wird zwischen Adressenkategorien und den Bonitäten<br />
von Adressen einer Kategorie mehr oder weniger fein unterschieden. Unterschiedliche<br />
Laufzeiten finden ihren Niederschlag in der Risikoprämie, wobei längere Laufzeiten<br />
eine höhere Risikoprämie erforderlich machen.<br />
Im Mobilien-Leasing kommen typischerweise relativ kurze Laufzeiten <strong>zu</strong>m Tragen. Die<br />
Kalkulation der Risikoprämie sollte sich vordergründig an der Zusammenführung und<br />
risikomäßigen Gewichtung der relevanten Daten orientieren. Im gewerblichen Bereich<br />
steht die Kalkulation der Risikoprämie mittels der Auswertung von Rating-Verfahren<br />
<strong>im</strong> Vordergrund. Im Privatkundenbereich eignen sich vor allem die Ergebnisse aus den<br />
Scoringsystemen <strong>zu</strong>r Kalkulation der Risikoprämie.<br />
Aufgrund der beschriebenen Individualität von Leasingnehmer und Objekt, sowie der<br />
Einzigartigkeit eines jeden Engagements, sind Ausfallstatistiken und Risikoklassen<br />
nicht der geeignete Weg, das Risiko eines Engagements <strong>im</strong> Immobilien-Leasing in einer<br />
Risikoprämie <strong>zu</strong> quantifizieren, bzw. überhaupt eine Entscheidung <strong>im</strong> Immobilien-<br />
Leasing davon abhängig <strong>zu</strong> machen. Das Immobilien-Leasing zeichnet sich gerade<br />
durch die Langfristigkeit der Nut<strong>zu</strong>ngsüberlassung aus. Unterschiedliche Standorte,<br />
Objektqualitäten, Wartung durch den Leasingnehmer, etc. sind Punkte, die sich nicht<br />
schematisieren lassen.<br />
Bei Immobilien-Leasinggesellschaften steht, anders als bei Geschäftsbanken, der Portfoliogedanke,<br />
aus den aufgezeigten Motiven, nicht <strong>im</strong> Vordergrund. Portfolioeffekte,<br />
wie Korrelation und Diversifikation, lassen sich nur sehr begrenzt nutzbar machen. Be-
währt hat sich deswegen, die Höhe der Risikoprämie an der Differenz von Investitionsobligo<br />
und Marktwert des Leasingobjektes <strong>zu</strong> orientieren.<br />
Schlußbemerkung<br />
Risiken sind ein fester Bestandteil unternehmerischer Aktivität. Objektrisiken, Marktrisiken,<br />
Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, Insolvenzrisiken und<br />
Risiken, die sich ausschließlich aus der operativen Tätigkeit der Leasing-Gesellschaften<br />
ergeben, stehen in engem Zusammenhang <strong>zu</strong>einander. Schnell kann z.B. aus Marktrisiken<br />
ein Insolvenzrisiko für einen Kooperationspartner der Leasinggesellschaft werden.<br />
Die Aufspürung von Risiken, die Bewußtseinswerdung der Existenz von verschiedenen<br />
Risiken und das systematische Durchdringen ihrer Struktur sind Grundvorausset<strong>zu</strong>ng<br />
für die Risikoopt<strong>im</strong>ierung. Die hohe Fungibilität, bzw. Drittverwendungsfähigkeit von<br />
Leasingobjekten sind generell von äußerster Wichtigkeit, um das Risiko <strong>zu</strong> min<strong>im</strong>ieren.<br />
Während <strong>im</strong> Bereich des Mobilien-Leasings eine gewisse Standardisierung vorteilhaft<br />
ist, bleibt dies dem Immobilien-Leasing aufgrund seiner Individualität, verwehrt. Es ist<br />
allerdings davon aus<strong>zu</strong>gehen, daß externe Rating-Agenturen in Zukunft verstärkt Leasingaktivitäten<br />
von Unternehmen honorieren - wohl wissend, daß das Unternehmen<br />
durch Zwischenschaltung des “Katalysators Leasinggesellschaft” einen hohen Grad an<br />
Risikoopt<strong>im</strong>ierung betreibt.<br />
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