Beurteilung des kommunalen Immobilien-Leasing unter Anwendung ...
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<strong>Beurteilung</strong> <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> <strong>unter</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong><br />
Transaktionskostenansatzes<br />
— Arbeitsergebnisse einer Diplomarbeit 1 —<br />
von Dipl.-Kff. Elke Stumpf<br />
15<br />
1 Einführung ..........................................................................................................17<br />
2 Grundlegung........................................................................................................17<br />
2.1 Kommunales <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>.........................................................................17<br />
2.2 Der öffentliche <strong>Leasing</strong>nehmer .............................................................................19<br />
2.3 Das Teilamortisationsmodell als Grundlage für kommunales<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>..............................................................................................20<br />
2.4 Das Vertragswerk für <strong>Immobilien</strong>-Projekte mit Kommunen..................................21<br />
3 Die <strong>Beurteilung</strong> kommunaler <strong>Leasing</strong>verträge auf Grundlage <strong>des</strong> Trans-<br />
aktionskostenansatzes ..........................................................................................23<br />
3.1 Die Transaktionskostentheorie als Basis für Effizienzüberlegungen.......................24<br />
3.1.1 Einführung in die Transaktionskostentheorie.............................................24<br />
3.1.2 Begriffsabgrenzung...................................................................................26<br />
3.1.2.1 Transaktion .................................................................................26<br />
3.1.2.2 Transaktionskosten......................................................................26<br />
3.1.3 Dimensionen von Transaktionen ...............................................................27<br />
3.1.3.1 Faktorspezifität............................................................................27<br />
3.1.3.2 Unsicherheit.................................................................................28<br />
3.1.3.3 Häufigkeit....................................................................................28<br />
3.1.4 Verhaltenstheoretische Annahmen ............................................................29<br />
3.1.4.1 Opportunistisches Verhalten ........................................................29<br />
3.1.4.2 Beschränkte Rationalität ..............................................................30<br />
3.2 Die Beherrschung und Überwachung von Vertragsbeziehungen............................30<br />
3.2.1 Effiziente Beherrschungs- und Überwachungssysteme nach<br />
WILLIAMSON ............................................................................................31<br />
3.2.2 Beherrschungs- und Überwachungssysteme für kommunale In-<br />
vestitionen................................................................................................33<br />
1 Angefertigt am Lehrstuhl für allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre<br />
Prof.Dr.Dr.h.c. Herbert Hax.
16<br />
3.2.2.1 Der Markt als Koordinationsform für kommunale In-<br />
vestitionen ...................................................................................34<br />
3.2.2.2 Die Hierarchie als Koordinationsform für kommunale<br />
Investitionen ................................................................................34<br />
3.2.2.3 Das <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> als Koordinationsform für<br />
kommunale Investitionen..............................................................36<br />
3.3 Effizienzanalyse kommunaler <strong>Leasing</strong>verträge <strong>unter</strong> dem Gesichts-<br />
punkt der Transaktionskosten...............................................................................37<br />
3.3.1 Der Gesellschaftsvertrag...........................................................................38<br />
3.3.2 Der Grundstückskaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag.............................39<br />
3.3.3 Der Bauvertrag.........................................................................................41<br />
3.3.4 Der Mietvertrag........................................................................................43<br />
3.3.4.1 Maßnahmen gegen opportunistisches Verhalten ...........................44<br />
3.3.4.2 Anpassungsklauseln .....................................................................46<br />
3.3.5 Der Darlehensvertrag................................................................................47<br />
3.4 Zusammenfassende Ergebnisse .............................................................................48<br />
4 Schlußbetrachtung mit Hinweis auf die in der Praxis noch bestehenden<br />
Grenzen ..............................................................................................................49<br />
Literaturverzeichnis ..................................................................................................50
1 Einführung<br />
17<br />
Nach Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung steht die öffentliche Hand vor<br />
gravierenden finanziellen Problemen. Dem hohen Investitionsbedarf in Bereichen wie<br />
Infrastruktur, Altlastsanierung, Abfallentsorgung und Umweltschutz steht eine ange-<br />
spannte finanzielle Situation der Gemeinden gegenüber bedingt durch die Neuordnung<br />
<strong>des</strong> Finanzausgleichs zugunsten der ostdeutschen Bun<strong>des</strong>länder sowie durch die mit der<br />
Rezession einhergehenden Steuerausfällen und arbeitsmarktbedingten Mehrausgaben.<br />
Diese Ausgangslage zwingt zu neuen, unkonventionellen Organisations- und Finanzie-<br />
rungsmethoden für öffentliche Investitionen. Wurde bisher die Bereitstellung von Infra-<br />
strukturleistungen vorwiegend als traditionell öffentliche Aufgabe angesehen, so ist in<br />
den letzten Jahren ein gewisser Wandel eingetreten. Die Bun<strong>des</strong>regierung sowie der Be-<br />
richt der Arbeitsgruppe "Private Finanzierung öffentlicher Infrastruktur" 2 und der Sach-<br />
verständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 3 empfehlen,<br />
im öffentlichen Infrastrukturbereich verstärkt auf private Träger zurückzugreifen. 4 Das<br />
kommunale <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> stellt dabei eine Möglichkeit der Integration privatwirt-<br />
schaftlicher Organisations- und Finanzierungselemente in den Bereich öffentlicher Inve-<br />
stitionen dar. In diesem Beitrag soll mit Hilfe <strong>des</strong> Transaktionskostenansatzes gezeigt<br />
werden, daß kommunale Investitionen durch die Aktivierung privaten Kapitals bei gege-<br />
benem Ordnungsrahmen effizienter durchgeführt werden können, als dies nach den Inve-<br />
stitionsplänen der Gebietskörperschaften andernfalls möglich wäre.<br />
2 Grundlegung<br />
2.1 Kommunales <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong><br />
Kommunales <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> soll im folgenden als ein zwischen einer privatwirt-<br />
schaftlichen <strong>Leasing</strong>gesellschaft 5 und einer <strong>kommunalen</strong> Gebietskörperschaft abgeschlos-<br />
senes <strong>Leasing</strong>geschäft aufgefaßt werden. Dabei wird das <strong>Immobilien</strong>objekt von der Lea-<br />
singgesellschaft finanziert, errichtet und langfristig, mit der Möglichkeit eines späteren<br />
Ankaufs, an die Kommune vermietet. 6<br />
2 Vgl. BMF, 1991. Vom Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen ist seit diesem Zeitpunkt keine weitere<br />
bedeutende Initiative zur Förderung der privaten Finanzierung öffentlicher Infrastruktur eingeleitet<br />
worden. Insbesondere in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern sind jedoch Gesetzesvorhaben, Beschlüsse oder<br />
ministerielle Erlasse verabschiedet worden, die das Privatisierungsgebot hervorheben (vgl.<br />
TAEGER, 1993, S. 280).<br />
3 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 1993, S. 256.<br />
4 Vgl. TAEGER, 1993, S. 280; vgl. auch KIRCHHOFF/ LAND, 1993, S. 247.<br />
5 Große <strong>Leasing</strong>gesellschaften wie z.B. die DAL (Deutsche Anlagen-<strong>Leasing</strong> GmbH), die DIL<br />
(Deutsche <strong>Immobilien</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH) oder auch die KG Allgemeine <strong>Leasing</strong> GmbH & Co. haben<br />
sich u.a. auf das kommunale <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> spezialisiert (vgl. DAL-Kommunal-<strong>Leasing</strong>,<br />
1993; vgl. ferner DIL, 1992; vgl. weiterhin KG Allgemeine <strong>Leasing</strong>, 1992, S. 16).<br />
6 Vgl. KRÄHMER, 1993, S. 166; vgl. auch STINNER, 1992, S. 22.
18<br />
Während das Operating-<strong>Leasing</strong> eine bei Kommunen bereits etablierte Form der kurzfri-<br />
stigen Nutzungsüberlassung von Investitionsgütern darstellt, wird das Finanzierungslea-<br />
sing für <strong>Immobilien</strong>objekte erst in jüngster Zeit verstärkt in Erwägung gezogen. 7<br />
Als Beispiel für die <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> im Bereich öffent-<br />
licher Hochbauten wird die Errichtung <strong>des</strong> Gasteig Kulturzentrums in München herange-<br />
zogen. 8 Mit dem Bau dieses Großprojekts wurde bereits im Jahr 1978 begonnen, wobei<br />
die Baukosten ursprünglich auf 162,6 Mio. DM geschätzt wurden. Nachdem bereits drei<br />
Jahre später diese Einschätzung auf ca. 359 Mio. DM korrigiert werden mußte, beschloß<br />
die Stadt München, die Objektfertigstellung in Form eines <strong>kommunalen</strong> <strong>Leasing</strong>modells<br />
zu sichern. Mit der Durchführung wurde die KG Allgemeine <strong>Leasing</strong> GmbH & Co. be-<br />
traut. Diese hatte, um die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Gewährung von<br />
Finanzzuweisungen nicht zu gefährden, nachzuweisen, daß ihr Festmietangebot nicht<br />
ungünstiger als eine herkömmliche Finanzierung ist. Tatsächlich konnte die Vorteilhaf-<br />
tigkeit <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>angebots aufgrund einer Reduktion der tatsächlichen Baukosten auf<br />
333 Mio. DM nachgewiesen werden. Hierzu haben neben Einsparungen bei den direkten<br />
Baukosten, die nicht zuletzt auf das erfahrene Baumanagement der <strong>Leasing</strong>gesellschaft<br />
zurückzuführen sind, ermäßigte Finanzierungskosten aufgrund verkürzter Bauzeiten bei-<br />
getragen. 9<br />
Als Mieterin <strong>des</strong> Kulturzentrums wurde jedoch nicht die Stadt München eingesetzt, son-<br />
dern eine eigens für den wirtschaftlichen Betrieb verantwortliche Gasteig Betriebsgesell-<br />
schaft, deren Aufgabe die Verwertung der von den 'Stammietern' 10 nicht genutzten<br />
Räumlichkeiten ist. Der Mietvertrag wurde zum 01.11.1985 für 45 Jahre abgeschlossen.<br />
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hat die Lan<strong>des</strong>hauptstadt ein dinglich gesichertes An-<br />
kaufsrecht, bei dem der Restkaufwert auf 10 Prozent der Anschaffungs- und Herstel-<br />
lungskosten festgesetzt ist. 11<br />
7 Vgl. KIRCHHOFF/MÜLLER-GODEFFROY, 1992, S. 46; vgl. auch KIRCHHOFF, 1993, S. 446 f. Im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Operating-<strong>Leasing</strong> werden beispielsweise EDV-Geräte, ein Fuhrpark o.a. vermietet<br />
(vgl. FEINEN 1991a, S. 1).<br />
8 Im Gasteig Kulturzentrum sind eine Philharmonie, ein Mehrzwecksaal, eine Musikschule mit<br />
einem weiteren kleinen Konzertsaal, die Zentrale der Münchener Stadtbücherei und die Volkshochschule<br />
<strong>unter</strong>gebracht.<br />
9 Ein weiterer ausschlaggebender Vorteil ergibt sich aus einer Steuerstundungsmöglichkeit für die<br />
Kommune. Bei einer Kreditfinanzierung hätte die Kommune den gesamten Herstellungspreis incl.<br />
Mehrwertsteuer zu finanzieren. Beim <strong>Leasing</strong> fällt dagegen Mehrwertsteuer nur in bezug auf die<br />
einzelne <strong>Leasing</strong>rate an (vgl. DILLENBERGER, 1992, S. 92).<br />
10 'Stammieter' sind die Münchener Philharmoniker, das Richard-Strauss-Konservatorium, die Münchener<br />
Stadtbibliothek und die Volkshochschule.<br />
11 Vgl. SPRETER, 1992; vgl. ferner o.V., 1992a; vgl. auch o.V., 1992b.
19<br />
Mit diesem Praxisbeispiel wurde nur eine Realisierungsmöglichkeit <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> herausgegriffen, um das <strong>Anwendung</strong>spotential dieser Finanzie-<br />
rungsalternative hervorzuheben.<br />
2.2 Der öffentliche <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
Die Kommune ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />
mit eigener Verfassung und eigenem Haushalt. Sie umfaßt alle kreisangehörigen Städte<br />
und Gemeinden, sowie kreisfreie Städte. 12 Entsprechend ihrem Selbstverwaltungsrecht<br />
nach Art. 28 Abs. 2 GG haben Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben der ge-<br />
meindlichen Daseinsvorsorge auszuführen. 13 Dabei ist neben der Begrenzung auf die<br />
örtlichen Angelegenheiten die jeweilige Aufgabenstellung entsprechend der Gemeinde-<br />
ordnung/Landkreisordnung zu beachten. 14<br />
Das Bild der Gemeinde, die ihre Aufgaben im Rahmen der Eingriffs-, Gestaltungs- und<br />
Leistungsverwaltungsgesetze selbst vollzieht, hat sich zumin<strong>des</strong>t in Städten und größeren<br />
Gemeinden gewandelt. Bedeutende Bereiche der Kommunalverwaltung haben sich in<br />
organisatorischer und steuerlicher Hinsicht als sogenannte wirtschaftliche Unterneh-<br />
men 15 , als Eigenbetriebe 16 oder Beteiligungs<strong>unter</strong>nehmen 17 von der Gemeinde gelöst. Die<br />
allgemein übliche Differenzierung zwischen einem 'öffentlichen Betrieb' und einem 'öf-<br />
fentlichen Haushalt' ist im folgenden allerdings nicht notwendig, da die daraus resultie-<br />
renden Konsequenzen hauptsächlich steuerrechtliche Aspekte 18 tangieren, die im Rahmen<br />
dieses Beitrags nicht behandelt werden. Da der öffentliche Träger direkt oder indirekt<br />
über seine Gewährträgerhaftung immer von den Finanzierungsgebaren seiner Betriebe<br />
betroffen ist, erscheint es gerechtfertigt, den allgemeineren Begriff <strong>des</strong> 'öffentlichen Lea-<br />
singnehmers' zu verwenden. 19<br />
12 Vgl. § 1 Abs. 2 GO NW. Siehe dazu auch JÜNGER/WALTER, 1987, S. 1.<br />
13 Unter Daseinsvorsorge versteht man die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen<br />
Gütern, v.a. Strom, Gas und Wasser sowie die Schaffung und Unterhaltung von<br />
Einrichtungen zum Wohl der Einwohner.<br />
14 Vgl. § 2 GO NW; vgl. auch ALBERS/SEGER, 1990, S. 17.<br />
15 Vgl. § 88 GO NW.<br />
16 Vgl. § 93 GO NW. Hier<strong>unter</strong> sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene<br />
Rechtspersönlichkeit zu verstehen, z.B. Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und kulturelle Einrichtungen.<br />
Siehe hierzu auch SPERL, 1992, S. 178 f.<br />
17 Vgl. § 89 GO NW. Beteiligungs<strong>unter</strong>nehmen sind gemeindliche Unternehmen in privatrechtlicher<br />
Form, deren Anteile teilweise von der Kommune gehalten werden. Siehe hierzu ebenfalls SPERL,<br />
1992, S. 178 f.<br />
18 Öffentliche Betriebe sind steuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art anzusehen. Diese sind gem.<br />
§ 2 Abs. 3 UStG umsatzsteuerpflichtig und können demnach ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend<br />
machen (vgl. TIPKE/LANG, 1991, S. 561 ff.; vgl. auch FRANKOWSKI, 1993, S. 15 f.). Als Gewerbebetrieb<br />
sind sie zudem gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 Abs. 1 GewStDV (vgl. TIPKE/LANG,<br />
1991, S. 504). Außerdem sind sie unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6<br />
und § 4 KStG (vgl. TIPKE/LANG, 1991, S. 413 ff.).<br />
19 Vgl. SCHIRM, 1980, S. 135 f.
20<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>geschäfte mit der öffentlichen Hand haben im Gegensatz zu solchen<br />
mit privatwirtschaftlichen <strong>Leasing</strong>nehmern besonderen Anforderungen zu genügen. So<br />
ist beispielsweise die Vereinbarkeit der <strong>Leasing</strong>finanzierung mit dem <strong>kommunalen</strong> Haus-<br />
haltsrecht unabdingbare Voraussetzung für die Akzeptanz dieser Finanzierungsalternati-<br />
ve. Zwecks Erfüllung <strong>des</strong> Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
ist von der <strong>Leasing</strong>gesellschaft ein Nachweis über die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit<br />
<strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>modells gegenüber einer Kommunalkreditfinanzierung zu erbringen. Ebenso<br />
bedarf es einer Widerlegung der Spezialleasingvermutung, da nur auf diese Weise die<br />
Zurechnung <strong>des</strong> wirtschaftlichen Eigentums zur <strong>Leasing</strong>gesellschaft gewährleistet wer-<br />
den kann. Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang die Regelung der<br />
staatlichen Finanzzuweisungen. Diese werden häufig nur dann gewährt, wenn der Kom-<br />
mune und nicht wie bei der Spezialleasingfrage der <strong>Leasing</strong>gesellschaft das wirtschaftli-<br />
che Eigentum zugerechnet wird. 20<br />
2.3 Das Teilamortisationsmodell als Grundlage für kommunales <strong>Immobilien</strong>-<br />
<strong>Leasing</strong><br />
<strong>Leasing</strong>verträge mit der öffentlichen Hand werden generell als Teilamortisationsverträge<br />
ausgestaltet. 21 Im Teilamortisationsmodell — auch als Restwertmodell bezeichnet —<br />
werden die Gesamtinvestitionskosten <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts durch die während der Grund-<br />
mietzeit zu entrichtenden <strong>Leasing</strong>raten lediglich zu einem bestimmten Prozentsatz amor-<br />
tisiert. Der verbleibende Restwert ist abhängig von dem Verhältnis zwischen der verein-<br />
barten Grundmietzeit und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 22 Er kann somit aus<br />
dem sich nach der linearen Abschreibung ergebenden Restbuchwert bestimmt werden. 23<br />
Demzufolge trägt der <strong>Leasing</strong>geber das Objekt- bzw. Verwertungsrisiko, da er nach Be-<br />
endigung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags aus der Weitervermietung <strong>des</strong> Investitionsobjekts einen<br />
Min<strong>des</strong>terlös in Höhe der noch nicht amortisierten Restschuld erzielen muß. Durch eine<br />
entsprechende Ausgestaltung <strong>des</strong> Teilamortisationsvertrags kann dieses Risiko jedoch<br />
20 Vgl. dazu ausführlich DÖRHÖFER, 1992, S. 49 - 60; vgl. auch Budäus, 1982, S. 181 - 194; vgl.<br />
ebenso ALBERS/SEGER 1990, S. 39 ff.<br />
21 Rechtsgrundlage für Teilamortisationsmodelle sind der Teilamortisationserlaß <strong>des</strong> BDF vom<br />
22.12.1975 für Mobilien sowie der Teilamortisationserlaß <strong>des</strong> BDF vom 23.12.1991 für <strong>Immobilien</strong>.<br />
22 Für die steuerliche Zurechnung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts bei der <strong>Leasing</strong>gesellschaft und der damit verbundenen<br />
Bilanzierung hat der Bun<strong>des</strong>minister der Finanzen im <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>erlaß vom<br />
19.04.1971 festgelegt, daß die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer betragen muß (vgl. BDF, Schreiben vom 19.04.1971 und vom 21.03.1972).<br />
Diese Regelung ist auf Teilamortisationsverträge <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> zu übertragen (vgl. BDF,<br />
Schreiben vom 23.12.1991).<br />
23 Z.B. Gebäudeherstellungskosten incl. Nebenkosten DM 1 Mio., Abschreibungsdauer 25 Jahre,<br />
Laufzeit <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags 22,5 Jahre = 90 % der fiktiven steuerlichen betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungszeit, Abschreibung nach 22,5 Jahren: DM 900.000, Restwert = 10 % = DM 100.000 (vgl.<br />
TACKE, 1993, S. 222 f.).
21<br />
teilweise auf den <strong>Leasing</strong>nehmer überwälzt werden. 24 Teilamortisationsverträge im Im-<br />
mobilien-<strong>Leasing</strong> sind wie folgt möglich:<br />
- ohne Option<br />
- mit Kaufoption<br />
- mit Mietverlängerungsoption. 25<br />
24 Vgl. SPITTLER, 1992, S. 30; vgl. auch PERRIDON/STEINER, 1993, S. 374 ff.<br />
25 Für Teilamortisationsverträge im <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> gelten die im Vollamortisationserlaß für<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19.04.1971 aufgeführten Vertragstypen (vgl. BDF, 23.12.1991).
22<br />
Übt der <strong>Leasing</strong>nehmer eine ihm eingeräumte Kaufoption aus, wird bei dem zugrunde-<br />
liegenden Optionspreis zumeist vom Restbuchwert bei linearer AfA ausgegangen. Um an<br />
einer möglichen Wertsteigerung <strong>des</strong> Investitionsobjekts zu partizipieren, wird der Lea-<br />
singnehmer von seinem Ankaufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Verkehrs-<br />
wert <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>objekts den Restbuchwert übersteigt, bzw. andere Beweggründe den<br />
Kauf rechtfertigen. 26 Aufgrund der sich dem <strong>Leasing</strong>nehmer bietenden Chance, an Wert-<br />
steigerungen <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts teilzuhaben, hat die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vertrags mit<br />
einer Kaufoption eine größere wirtschaftliche Bedeutung als der Vertrag mit einer Miet-<br />
verlängerungsoption. Lediglich der mit der Begleichung der Kaufpreisschuld einherge-<br />
hende Liquiditätsabfluß kann dafür sprechen, der Mietverlängerung den Vorzug zu ge-<br />
ben. 27<br />
Teilamortisationsverträge für Mobilien, die bei der Vermietung von Betriebsvorrichtun-<br />
gen 28 zur <strong>Anwendung</strong> kommen, können folgendermaßen ausgestaltet werden:<br />
- mit Andienungsrecht <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>gebers,<br />
- mit Verwertungserlösbeteiligung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>nehmers und<br />
- mit Abschlußzahlungen <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>nehmers bei Kündigung. 29<br />
Wegen der geringen Bedeutung dieser Vertragstypen im Bereich <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>-<br />
<strong>Leasing</strong> 30 soll auf eine detaillierte Ausführung verzichtet werden. 31<br />
2.4 Das Vertragswerk für <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>-Projekte mit Kommunen<br />
Kommunale <strong>Leasing</strong>finanzierungen basieren auf individuell ausgestalteten <strong>Leasing</strong>-<br />
Konstruktionen, welche sowohl zivil- und steuerrechtliche als auch finanzierungstechni-<br />
sche Anforderungen berücksichtigen. Ausgehend von einem <strong>Leasing</strong>-Grundmodell wird<br />
durch Anpassungen an individuelle Gegebenheiten ein auf die entsprechenden <strong>Leasing</strong>be-<br />
dürfnisse der Kommune abgestelltes <strong>Leasing</strong>vertragswerk konzipiert. 32 Dieses setzt sich<br />
aus folgenden Verträgen zusammen:<br />
Einem Gesellschaftsvertrag, welcher zur Gründung der Objektgesellschaft abgeschlos-<br />
sen wird; einem Verwaltungsvertrag, der das Innenverhältnis zwischen der <strong>Leasing</strong>ge-<br />
sellschaft als Dachgesellschaft und der Objektgesellschaft regelt; einem Grundstücks-<br />
26 Vgl. TACKE, 1993, S. 222 ff.<br />
27 Vgl. TACKE, 1993, S. 223.<br />
28 Hier<strong>unter</strong> sind Vorrichtungen einer Betriebsanlage zu verstehen, die in einer sehr engen Beziehung<br />
zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, gleichwohl aber nicht an einen festen<br />
Betriebsstandort gebunden sind. Kläranlagen und jegliche Art von Versorgungsnetzen stellen<br />
beispielsweise solche Betriebsvorrichtungen dar. Sie werden im steuerrechtlichen Sinn wie Mobilien<br />
behandelt, obwohl sie gemäß ihren typischen Merkmalen eher einer Immobilie gleichen.<br />
29 Vgl. BDF, Schreiben vom 22.12.1975.<br />
30 Vgl. GABELE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 45.<br />
31 Eine Erläuterung dieser Vertragstypen findet sich bei SPITTLER, 1992, S. 22-26.<br />
32 Vgl. FOHLMEISTER, 1992, S. 190.
23<br />
kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag falls das Grundstück bereits im Eigentum der<br />
Kommune ist; einem Bauvertrag, in dem die Objektgesellschaft als rechtlicher und wirt-<br />
schaftlicher Bauherr definiert wird, wobei jedoch üblicherweise die anfallenden Planungs-<br />
und Betreuungsaufgaben an eine Baubetreuungs- und Projektmanagementgesellschaft<br />
übertragen werden; einem Darlehensvertrag, über den die finanzierungstechnische Seite<br />
<strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>-Geschäfts abgewickelt wird; einem Mietvertrag, der die Nutzungsüberlas-<br />
sung der Immobilie zwischen <strong>Leasing</strong>geber und Kommune regelt, und schließlich einem<br />
An- und Vorkaufsrechtsvertrag, welcher die Ausgestaltung der Kaufoption spezifi-<br />
ziert. 33<br />
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Vertragsbeziehungen der an der<br />
<strong>Leasing</strong>konstruktion beteiligten Parteien.<br />
LEASING -<br />
UNTER -<br />
NEHMEN<br />
Verwaltungsvertrag<br />
BANK<br />
Darlehens-<br />
OBJEKT-<br />
GESELLSCHAFT<br />
Grundstücks-<br />
VERKÄUFER<br />
vertrag<br />
(<strong>Leasing</strong>geber) kaufvertrag<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Bauvertrag<br />
Mietvertrag<br />
An- und Vorkaufsrechtvertrag<br />
MIETER<br />
(<strong>Leasing</strong>nehmer)<br />
Abbildung 1: Vertragsbeziehungen bei einem <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>-Abschluß 34<br />
Grundlage der nachstehenden Analyse <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> <strong>unter</strong><br />
Transaktionskosten ist eine Art 'Standardmodell', welches in seinen Grundzügen vielen<br />
<strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>modellen zu eigen ist. Es handelt sich hierbei um ein<br />
Teilamortisationsmodell mit Kaufoption, bei dem eine Objektgesellschaft für das entspre-<br />
33 Zu den einzelnen Verträgen vgl. ausführlich FOHLMEISTER, 1992 S. 198 ff. sowie<br />
SCHWARZ/CHRISTEN/BERNIGAU, 1992, S. 11 ff.<br />
34 Entnommen aus: FOHLMEISTER, 1992, S. 200.
24<br />
chende <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>objekt gegründet wird und als <strong>Leasing</strong>geber in Erscheinung<br />
tritt. 35 Die sich anschließenden Ausführungen <strong>unter</strong>suchen die einzelnen Vertragsbe-<br />
standteile eines solchen standardisierten Vertragswerks.<br />
3 Die <strong>Beurteilung</strong> kommunaler <strong>Leasing</strong>verträge auf Grundlage <strong>des</strong> Transak-<br />
tionskostenansatzes<br />
Grundlage der folgenden Ausführungen sind Überlegungen der modernen Institutio-<br />
nenökonomik, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das ökonomische Geschehen <strong>unter</strong><br />
Beobachtung von Vertragsbeziehungen, dem institutionellen Rahmen sowie von Anreiz-<br />
bedingungen und Transaktionskosten zu <strong>unter</strong>suchen. Die Transaktionskostentheorie,<br />
welche als Instrumentarium für die <strong>Beurteilung</strong> kommunaler <strong>Leasing</strong>verträge herangezo-<br />
gen wird, läßt sich somit der neuen institutionellen Ökonomie zuordnen.<br />
Im Unterschied zu diesem Ansatz geht die neoklassische Theorie von der Annahme eines<br />
vollkommenen Kapitalmarktes aus, wobei aufgrund der für eine <strong>Leasing</strong>finanzierung<br />
charakteristischen Interdependenz zwischen leistungs- und finanzwirtschaftlichem Be-<br />
reich ebenso eine Vollkommenheit <strong>des</strong> Gütermarktes <strong>unter</strong>stellt wird. 36 Unter dieser Be-<br />
dingung ist die Entscheidung zwischen Kauf mittels einer Kreditfinanzierung und <strong>Leasing</strong><br />
irrelevant für die Wohlfahrt der Vertragsparteien. 37 Diese Irrelevanz ergibt sich nicht<br />
zuletzt aus dem Vergleich der Finanzierungsalternativen auf Basis ihrer Zahlungsströ-<br />
me. 38<br />
In Abkehr von der vollkommenen Welt dieses kapitalwerttheoretischen Ansatzes wird<br />
<strong>Leasing</strong> nunmehr als "Instrument zur Überwindung realer Unvollkommenheiten und Un-<br />
sicherheiten bei Investitionsentscheidungen" 39 betrachtet. Dabei zeichnet sich dieser mo-<br />
derne Ansatz durch drei wesentliche Merkmale aus, die im Verlauf <strong>des</strong> folgenden Kapi-<br />
tels eingehend erläutert werden:<br />
- eine begrenzte Fähigkeit der Entscheidungsträger zur Informationsverar-<br />
beitung,<br />
- eigennütziges ('opportunistisches') Verhalten der Individuen und<br />
- auf Dauer angelegte unvollständige Verträge. 40<br />
35 Zur Gründung von Objektgesellschaften als Besonderheit <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> vgl. BÜSCHGEN,<br />
1992, S. 37 - 39.<br />
36 Der vollkommene Kapitalmarkt zeichnet sich im wesentlichen durch Rationalverhalten der beteiligten<br />
Vertragspartner, durch das Fehlen von Informations- und sonstigen Transaktionskosten und<br />
damit einhergehenden homogenen Erwartungen aller Beteiligten, sowie durch gleichen Marktzugang<br />
zu den Kapitalmärkten aus (vgl. FRANKE/HAX, 1990, S. 433).<br />
37 Die Irrelevanzthese zwischen Kauf- und <strong>Leasing</strong>alternative wurde z.B. von MILLER/UPTON für<br />
sichere und unsichere Erwartungen nachgewiesen (vgl. MILLER/UPTON, 1976, S. 761 - 786).<br />
38 Vgl. NEUS, 1991, S. 1432.<br />
39 DIETZ, 1990, S. 1141.<br />
40 Vgl. HAX, 1991, S. 55 f.
25<br />
Neben dem Vergleich von Zahlungsströmen gelangen mithin auch sozioökonomische<br />
Austauschbeziehungen, also Aspekte <strong>des</strong> Zusammenwirkens verschiedener Personen mit<br />
<strong>unter</strong>schiedlichen Präferenzen, in den Mittelpunkt <strong>des</strong> Interesses. Hieraus ergeben sich<br />
zahlreiche bisher nicht in Betracht gezogene Kriterien für die <strong>Beurteilung</strong> <strong>des</strong> kommuna-<br />
len <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> in Abgrenzung zu einer Kommunalkreditfinanzierung.<br />
3.1 Die Transaktionskostentheorie als Basis für Effizienzüberlegungen<br />
Ziel dieses Abschnitts ist die Untersuchung derjenigen Bedingungen, <strong>unter</strong> denen ein<br />
<strong>Leasing</strong>vertragswerk als effizient charakterisiert werden kann und folglich eine dem<br />
Kommunalkredit vorziehenswürdige Alternative darstellt. Man spricht von einem effizi-<br />
enten Vertrag, wenn es keinen anderen Vertrag gibt, der für beide Vertragsparteien zu<br />
einem min<strong>des</strong>tens ebenso günstigen und für min<strong>des</strong>tens eine Partei zu einem besseren<br />
Ergebnis führt. 41<br />
Nun handelt es sich jedoch weder bei der <strong>Leasing</strong>finanzierung noch bei dem Kommunal-<br />
kredit um von dem jeweiligen institutionellen Rahmen losgelöste Einzelverträge. Viel-<br />
mehr wird im folgenden von Koordinationsformen gesprochen, die durch eine Vielzahl<br />
von Einzelverträgen gekennzeichnet werden. So bildet das in Kapitel 2.4 vorgestellte<br />
<strong>Leasing</strong>vertragswerk eine mögliche Koordinationsform für die Realisierung und Finan-<br />
zierung kommunaler Investitionen. Der Kommunalkredit, verbunden mit einer von der<br />
öffentlichen Verwaltung organisierten Projekterstellung, bildet eine weitere mögliche<br />
Koordinationsform. Als effizient wird nunmehr diejenige Koordinationsform bezeichnet,<br />
bei der die Summe der insgesamt anfallenden Produktions- und Transaktionskosten mi-<br />
nimiert wird. 42<br />
3.1.1 Einführung in die Transaktionskostentheorie<br />
Begründer der Transaktionskostentheorie ist COASE, der im Jahr 1937 in seinem Artikel<br />
"The Nature of the Firm" die Existenz von Unternehmen als alternative Koordinations-<br />
form zum Marktmechanismus herausstellte. Er begründet diese Differenzierung damit,<br />
daß die Allokation über den Markt, also der Preismechanismus, mit spezifischen Kosten<br />
verbunden ist, die sich von den innerhalb einer Unternehmung entstehenden Anbahnungs-<br />
und Abwicklungskosten von Transaktionen <strong>unter</strong>scheiden. Marktakteure werden diejeni-<br />
ge Organisationsstruktur wählen, die mit den insgesamt niedrigsten Transaktionskosten<br />
41 Vgl. HAX, 1991, S. 58.<br />
42 Eine ausführliche Darstellung der Einflußfaktoren auf die Höhe der Produktionskosten beim <strong>kommunalen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> findet sich bei DÖRHÖFER, 1993, S. 36 - 45 sowie<br />
BÜSCHGEN/ERGENZINGER, 1993, S. 112 - 142. Gegenstand der nachfolgenden Abschnitte sind lediglich<br />
die Transaktionskosten.
26<br />
einhergeht. 43 In Abgrenzung zur Gleichgewichtstheorie, die aufgrund der Annahme eines<br />
vollkommenen Kapitalmarktes das Vorhandensein jeglicher Transaktionskosten negiert,<br />
stellt die neue Institutionenökonomik diese Kosten in den Mittelpunkt <strong>des</strong> Interesses. So<br />
beinhaltet die Organisation über den Markt zunächst die für das Auffinden relevanter<br />
Preise erforderlichen Informationskosten. Dazu kommen Verhandlungskosten, die mit<br />
der Anbahnung und Abwicklung von Tauschakten verbunden sind. Diese Kosten lassen<br />
sich durch die Organisation von Transaktionen innerhalb eines Unternehmens reduzieren,<br />
indem die Anzahl der im Rahmen von Markttransaktionen erforderlichen Einzelverträge<br />
vermindert wird. Es stellt sich sogleich die Frage: "Why is not all production carried out<br />
by one big firm?" 44<br />
Die Antwort hierauf sind die wachsenden Organisations- und Kontrollkosten, die mit der<br />
Anzahl der im Unternehmen ausgeführten Transaktionen positiv korrelieren. Dabei geht<br />
COASE davon aus, daß mit zunehmender Unternehmensgröße die Grenzerträge internali-<br />
sierter Marktvorgänge sinken. Die optimale Unternehmensgröße ist dementsprechend<br />
durch den Punkt gekennzeichnet, an dem die Grenzkosten einer zusätzlichen Internalisie-<br />
rung von Marktvorgängen in ein Unternehmen den Grenzkosten einer Inanspruchnahme<br />
<strong>des</strong> Preissystems entsprechen (Prinzip marginaler Substitution). 45<br />
Nachdem das Gedankengut von COASE lange Zeit vergessen schien, wurde es von<br />
WILLIAMSON erneut aufgegriffen und erweitert. Dabei beschränkte sich WILLIAMSON<br />
ursprünglich auf die 'Market versus Hierarchy'-Frage 46 und baute diese dann später aus.<br />
Ausgehend von einer detaillierten Analyse der Transaktionen selbst, strebt WILLIAMSON<br />
eine ökonomische Erklärung für die historische Entwicklung von Koordinationsformen<br />
i.S. <strong>des</strong> Transaktionskostenansatzes an. Er entwickelte eine Systematik, mit Hilfe derer<br />
gewissen Transaktionsmerkmalen die jeweilige kostenminimale Koordinationsform zuge-<br />
ordnet werden kann, wobei zahlreiche zwischen 'Markt' und 'Hierarchie' einzuordnende<br />
Koordinationsformen zur Disposition stehen. 47<br />
Wenngleich die Transaktionskostentheorie wegen mangelnder Operationalisierung der<br />
Transaktionskosten kritisiert wird 48 , eignet sie sich als Erklärungsansatz für kommunales<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>, da die absolute Höhe der Transaktionskosten grundsätzlich gar<br />
43 Vgl. COASE, 1937, S. 386 - 405; vgl. auch weitere Ausführungen zu diesem Thema wie BAU-<br />
ER/ILLING, 1992, S. 933 - 936, BÖSSMANN, 1983, S. 105 - 111 sowie BÖSSMANN, 1981,<br />
S. 667 - 674.<br />
44 COASE, 1937, S. 394.<br />
45 "(A) firm will tend to expand until the costs of organising an extra transaction within the firm<br />
become equal to the costs of carrying out the same transaction by the means of an exchange on the<br />
open market..." (COASE, 1937, S. 395).<br />
46 Vgl. WILLIAMSON, 1967, S. 123 ff.; vgl. WILLIAMSON, 1973, S. 316 - 324.<br />
47 Vgl. WILLIAMSON, 1979, S. 233 - 261; vgl. WILLIAMSON, 1990.<br />
48 Vgl. PICOT, 1982, S. 270.
27<br />
nicht bekannt sein muß. Ziel ist dabei, das <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> als kostenminimale Koor-<br />
dinationsform für bestimmte Arten kommunaler Investitionen darzustellen.<br />
3.1.2 Begriffsabgrenzung<br />
3.1.2.1 Transaktion<br />
Für den Begriff der Transaktion gibt es in der Literatur keine einheitliche Definition.<br />
Grundlage jeder begrifflichen Abgrenzung ist jedoch eine Austauschbeziehung.<br />
WILLIAMSON definiert die Transaktion beispielsweise als Austausch von Gütern und<br />
Dienstleistungen: "A transaction may thus be said to occur when a good or service is<br />
transferred across a technologically separable interface" 49 . Dagegen stellen PICOT/DIETL<br />
die dem reinen Güteraustausch zeitlich und logisch vorgelagerte Übertragung von Verfü-<br />
gungsrechten — die sog. Property-Rights — in den Vordergrund ihrer Überlegungen. 50<br />
Transaktionen werden in ihrem institutionellen Rahmen beurteilt, wobei dieser neben<br />
Märkten und Unternehmungen ebenso soziale Normen, die Sprache sowie rechtliche<br />
Einrichtungen wie Verfassungen, Vertragsformen oder Verfügungsrechte impliziert. 51<br />
3.1.2.2 Transaktionskosten<br />
"Transaktionskosten sind die im Zusammenhang mit der Bestimmung, Übertragung und<br />
Durchsetzung von Verfügungsrechten entstehenden Kosten." 52 Zwecks Präzisierung <strong>des</strong><br />
Transaktionskostenbegriffs teilt PICOT in Anlehnung an die Phasen einer Transaktion die<br />
zugrundeliegenden Kosten in vier Kostengruppen ein:<br />
(1) Anbahnungskosten wie beispielsweise Kosten der Informationssuche und<br />
-beschaffung bzgl. potentieller Transaktionspartner;<br />
(2) Vereinbarungskosten, die bei Abschlüssen von Verträgen anfallen und<br />
durch die Dauer und Intensität der zugrundeliegenden Vertragsverhand-<br />
lungen beeinflußt werden;<br />
(3) Kontrollkosten zur Sicherstellung der Einhaltung von Termin-, Qualitäts-,<br />
Mengen- und Preisvereinbarungen;<br />
(4) Anpassungskosten, die bei der Anpassung von Vertragsklauseln an<br />
veränderte Bedingungen während der Vertragslaufzeit auftreten.<br />
49 WILLIAMSON, 1981, S. 1544.<br />
50 Property-Rights sind "die mit materiellen und immateriellen Gütern verbundenen, institutionell<br />
legitimierten Handlungsrechte eines oder mehrerer Wirtschaftssubjekte" (PICOT/DIETL, 1990, S.<br />
178). Ein Überblick über Property-Rights gibt auch TIETZEL, 1981, S. 209 ff.<br />
51 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 178.<br />
52 PICOT/DIETL, 1990, S. 178.
28<br />
Diese Kosten fallen je nach zugrundeliegender Transaktion <strong>unter</strong>schiedlich ins Gewicht.<br />
Im Vordergrund von Transaktionen über den Markt stehen sicherlich Anbahnungs- und<br />
Vereinbarungskosten, wohingegen bei hierarchischen Koordinationsformen den Kon-<br />
trollkosten größere Bedeutung zukommt. An dieser Stelle sei betont, daß eine Operatio-<br />
nalisierung oder sogar Monetarisierung dieser Kosten mit erheblichen Schwierigkeiten<br />
verbunden ist. Oftmals lassen sich Transaktionskosten auf Grundlage grober Schätzun-<br />
gen lediglich nominal oder ordinal erfassen. 53 Eine genaue Quantifizierung kann somit<br />
nicht erfolgen. Damit lassen sich Transaktionskosten auch allgemein als 'Effizienzverlu-<br />
ste' oder auch 'Marktwertminderungen' charakterisieren.<br />
3.1.3 Dimensionen von Transaktionen<br />
WILLIAMSON stellt die Transaktionen in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Er ordnet<br />
diesen bestimmte charakteristische Eigenschaften zu, die er in drei Dimensionen zusam-<br />
menfaßt: Faktorspezifität, Unsicherheit und Häufigkeit. Jeder dieser drei Faktoren übt<br />
Einfluß auf die bei verschiedenen Koordinationsformen anfallenden Transaktionskosten<br />
aus, wobei der Faktorspezifität, von WILLIAMSON auch als 'asset specificity' bezeichnet,<br />
der höchste Stellenwert beizumessen ist. 54<br />
3.1.3.1 Faktorspezifität<br />
Unter Faktorspezifität versteht WILLIAMSON die spezifische Beschaffenheit sowohl <strong>des</strong><br />
Sachkapitals als auch <strong>des</strong> Humankapitals. Dabei wird in den folgenden Ausführungen das<br />
Sachkapital mit Investitionsgütern gleichgesetzt. Die Spezifität dieser Investitionen be-<br />
mißt sich nach ihrer alternativen Verwendungsfähigkeit. Vollkommen unspezifische Inve-<br />
stitionen können demnach ohne Wertverlust auf <strong>unter</strong>schiedliche Weise genutzt werden,<br />
wohingegen vollkommen spezifische Investitionen ausschließlich einer bestimmten Ver-<br />
wendung zugedacht sind. WILLIAMSON bezeichnet diese auch als idiosynkratische Inve-<br />
stitionen. Zwischen diesen beiden Extrema liegt ein Kontinuum an Spezifitätsgraden. 55<br />
Ist eine Investition an einen bestimmten Standort gebunden, so spricht WILLIAMSON von<br />
'site specificity'. 56 Sind Anlagen hingegen lediglich für die Erstellung bestimmter Pro-<br />
dukte geeignet, so bezeichnet WILLIAMSON dies als 'physical asset specificity'. Schließlich<br />
können zusätzliche Investitionen, die für einen bestimmten Auftrag getätigt werden, spe-<br />
zifischen Charakter haben. Wird dieser Auftrag nämlich zurückgezogen, so könnten da-<br />
durch Überkapazitäten entstehen. Derartige Investitionen werden auch als 'dedicated<br />
53 Vgl. PICOT, 1982, S. 271 f.<br />
54 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 202.<br />
55 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 202 f.; vgl. auch WILLIAMSON, 1990, S. 60 f.<br />
56 Es sind beispielsweise einige Produktionsanlagen zwecks Minimierung der Transport- oder Lagerkosten<br />
räumlich miteinander verbunden.
29<br />
assets' umschrieben. 57 Die Spezifität <strong>des</strong> Humankapitals leitet sich aus dem Erwerb spe-<br />
ziell auf eine Transaktion zugeschnittenen Wissens ab.<br />
Der Begriff der Faktorspezifität läßt sich ebenso durch das Vorliegen einer Quasi-Rente<br />
erklären. Diese beschreibt die Differenz zwischen jenen Werten, die einer Investition im<br />
Rahmen einer bestimmten Verwendung zukommen, und solchen, welche die Investition<br />
bei ihrer nächst günstigsten alternativen Verwendung erzielt. Je höher der Spezifitätsgrad<br />
einer Investition ist, <strong>des</strong>to höher sind die für den Investor erzielbaren Quasi-Renten. 58<br />
3.1.3.2 Unsicherheit<br />
Die Unsicherheit von Transaktionen bezieht sich zum einen auf die Unsicherheit der<br />
ökonomischen Umwelt und zum anderen auf die Unsicherheit, die sich aus dem Verhal-<br />
ten der Individuen begründen läßt. Die letztere, auch als 'behaviorial uncertainty' be-<br />
zeichnet, ist Gegenstand <strong>des</strong> Abschnitts 3.1.4.<br />
Die Unsicherheit der ökonomischen Umwelt resultiert vornehmlich aus zufälligen Natur-<br />
ereignissen und unvorhersehbaren Veränderungen der Präferenzen der Wirtschaftssub-<br />
jekte. 59 Von der Unsicherheit ist die Komplexität der Umwelt zu <strong>unter</strong>scheiden. Diese<br />
basiert auf einer sicheren Umwelt, die allerdings aufgrund <strong>des</strong> Umfangs der bei einer Ent-<br />
scheidungsfindung zu berücksichtigenden Faktoren von Menschen nicht vollständig er-<br />
faßt werden kann. 60<br />
Sowohl Unsicherheit als auch Komplexität gewinnen mit zunehmendem Spezifitätsgrad<br />
<strong>des</strong> Investitionsobjekts an Bedeutung. Bei nicht-spezifischen Transaktionen können leicht<br />
neue Tauschbeziehungen hergestellt werden, so daß der Kontinuität der Vertragsbezie-<br />
hung keine große Relevanz beigemessen wird. Demgegenüber gelangt bei transaktions-<br />
spezifischen Investitionen die Aufrechterhaltung einer langfristigen Vertragsbeziehung<br />
zwischen den beteiligten Parteien in den Mittelpunkt <strong>des</strong> Interesses. Unsicherheit und<br />
Komplexität erweisen sich in dieser Situation als Störfaktoren, denen durch die Wahl<br />
einer geeigneten Kooperationsform begegnet werden muß. 61<br />
3.1.3.3 Häufigkeit<br />
Nach WILLIAMSON ist die dritte Dimension von Transaktionen die Häufigkeit, d.h. die<br />
Wiederholungsfrequenz der durchzuführenden Transaktionen. Sie ist für die folgenden<br />
Ausführungen relevant, da sie Einfluß auf die Auslastung spezialisierter Beherrschungs-<br />
57 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 214 f.<br />
58 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 179.<br />
59 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 65.<br />
60 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 179.<br />
61 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 68.
30<br />
und Überwachungssysteme nimmt. 62 Die Kosten derartiger Systeme lassen sich durch ein<br />
hohes Transaktionsvolumen nicht zuletzt wegen <strong>des</strong> Effekts der Fixkostendegression<br />
leichter einbringen als bei niedriger Auslastung. 63<br />
3.1.4 Verhaltenstheoretische Annahmen<br />
Dem Transaktionskostenansatz nach WILLIAMSON liegen verhaltenstheoretische Annah-<br />
men zugrunde, die von dem neoklassischen Gedankengut abweichen. Der neoklassische<br />
Ansatz wird nunmehr durch die Einbeziehung opportunistischen Verhaltens der Transak-<br />
tionspartner erweitert. Darüber hinaus wird die im neoklassischen Modell getroffene An-<br />
nahme rationalen Verhaltens der beteiligten Vertragsparteien durch die Unterstellung<br />
beschränkter Rationalität substituiert.<br />
3.1.4.1 Opportunistisches Verhalten<br />
WILLIAMSON versteht <strong>unter</strong> Opportunismus die Verfolgung von Eigeninteressen mögli-<br />
cherweise auch <strong>unter</strong> Zuhilfenahme von List. 64 Damit <strong>unter</strong>stellt er den Menschen strate-<br />
gisches, eigennütziges Verhalten u.U. auch zum Nachteil anderer und <strong>unter</strong> Mißachtung<br />
sozialer Normen. Opportunismus kann sich in zwei Formen äußern: vor Vertragsab-<br />
schluß, oder erst bei der Vertragsdurchführung. Im ersten Fall offenbaren die Vertrags-<br />
parteien während der Vertragsaushandlung nicht sämtliche bekannte Informationen. 65 Im<br />
zweiten Fall weisen sich die Beteiligten durch nicht-kooperatives, vertragsbrüchiges<br />
Verhalten bei der Vertragsdurchführung aus. 66<br />
WILLIAMSON weist allerdings darauf hin, daß nicht jeder einzelne unentwegt opportuni-<br />
stische Verhaltensweisen zeigt, sondern, daß nur einige Menschen zeitweilig dazu nei-<br />
gen. Die hieraus resultierende <strong>unter</strong>schiedliche Vertrauenswürdigkeit ist allerdings nach<br />
außen selten erkennbar. Folglich muß mit opportunistischem Verhalten etwaiger Ver-<br />
tragspartner gerechnet werden, das seinerseits zu einer Integration entsprechender Vor-<br />
kehrungen in den Vertrag führt. 67 Opportunistisches Verhalten zeigt sich jedoch lediglich<br />
bei Vorliegen einer sogenannten 'Small-numbers-Situation', d.h. bei Vorhandensein weni-<br />
ger alternativer Transaktionspartner. Nur in dieser Situation kann der durch opportunisti-<br />
sches Verhalten geschädigte Vertragspartner nicht ohne weiteres einen neuen Partner<br />
finden. Damit bleibt die Vertragsbeziehung ungeachtet <strong>des</strong> vertragsbrüchigen und eigen-<br />
62 Bzgl. Beherrschungs- und Überwachungssysteme siehe Kapitel 3.2.<br />
63 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 69.<br />
64 "...opportunism, by which I mean self-interest seeking with guile." (WILLIAMSON, 1984, S. 198).<br />
Neben dieser stärksten Form <strong>des</strong> Eigeninteresses, die der Transaktionskostentheorie zugrunde liegt,<br />
<strong>unter</strong>scheidet WILLIAMSON <strong>des</strong> weiteren eine halb-starke Form — die schlichte Verfolgung <strong>des</strong> Eigeninteresses<br />
— und eine schwache Form, die er mit Gehorsam gleichsetzt (vgl. WILLIAMSON,<br />
1984, S. 198 ff.).<br />
65 "Opportunism refers to the incomplete or distorted disclosure of information, especially to calculated<br />
efforts to mislead, disguise, obfuscate, or confuse" (WILLIAMSON, 1984, S. 199).<br />
66 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 198 f.<br />
67 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 73 f.
31<br />
nützigen Verhaltens bestehen. Stehen hingegen viele potentielle Vertragspartner zur<br />
Verfügung, so wird der durch Opportunismus Geschädigte sofort einen neuen Partner<br />
finden und die ursprüngliche Vertragsbeziehung abbrechen. Dadurch können bereits im<br />
Vorfeld opportunistische Verhaltensweisen eingeschränkt werden. 68<br />
In Abhängigkeit <strong>des</strong> Spezifitätsgra<strong>des</strong> der zugrundeliegenden Investition ist eine Trans-<br />
formation einer 'Large-numbers-Situation' in eine 'Small-numbers-Situation' denkbar.<br />
WILLIAMSON bezeichnet diesen Vorgang als 'fundamentale Transformation'. 69 Diese läßt<br />
sich bei Transaktionen feststellen, die zunächst mit Hilfe vieler Transaktionspartner<br />
durchgeführt werden können. Nachdem allerdings aus der Vielzahl potentieller Transak-<br />
tionspartner einer ausgewählt wurde, kann dieser "transaktionsspezifische Fähigkeiten<br />
sowie idiosynkratisches Wissen" 70 mit in die Vertragsbeziehung einbringen. Damit erzielt<br />
er einen Vorteil gegenüber anderen Transaktionspartnern, die ursprünglich zur Dispositi-<br />
on standen. Es entwickelt sich aus einer unspezifischen Ausgangssituation eine monopol-<br />
artige Transaktionsbeziehung. 71 In einer solchen 'Small-numbers-Situation', die aufgrund<br />
spezifischer Investitionen zu einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis der Vertrags-<br />
partner führt, gewinnt Opportunismus an Bedeutung. 72<br />
3.1.4.2 Beschränkte Rationalität<br />
Die Verhaltensannahme der beschränkten Rationalität stützt sich auf die Erkenntnis von<br />
SIMON. Dieser entwickelte das Konzept der 'Bounded rationality', demzufolge Individuen<br />
zwar rationales Verhalten intendieren, dazu aber nur begrenzt in der Lage sind. SIMON<br />
nennt hierfür zwei Ursachen: einerseits eine limitierte Informationsverarbeitungskapazität<br />
<strong>des</strong> menschlichen Gehirns (der Mensch ist nicht mit einem Computer gleichzusetzen) und<br />
andererseits kommunikative Probleme, die sich auf sprachliche Barrieren zurückführen<br />
lassen. 73 Hinzu kommen menschliche Gefühle und Emotionen, die der Rationalität entge-<br />
genwirken.<br />
Die Annahme beschränkter Rationalität erweist sich insbesondere bei Vorliegen einer<br />
komplexen und unsicheren Umwelt als problematisch. Je komplexer die Umwelt, <strong>des</strong>to<br />
schwieriger wird die Erfassung sämtlicher Handlungsalternativen. Die Folge ist das Ent-<br />
stehen unvollständiger Verträge, die im Verlauf der Vertragsbeziehung gewisser Anpas-<br />
sungen bedürfen. 74<br />
68 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 207.<br />
69 Vgl. WILLIAMSON, 1984, S. 207 f.<br />
70 PICOT/DIETL, 1990, S. 179.<br />
71 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 61 und S. 70 f.<br />
72 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 179.<br />
73 Vgl. SIMON, 1957, S. 196 - 206. "... the principle of bounded rationality: The capacity of the human<br />
mind for formulating and solving complex problems is very small compared with the size of<br />
the problems whose solution is required for objectively rational behavior in the real world..."<br />
(SIMON, 1957, S. 198).<br />
74 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 179.
3.2 Die Beherrschung und Überwachung von Vertragsbeziehungen<br />
32<br />
Bei den Ausführungen über die Beherrschung und Überwachung von Vertragsbeziehun-<br />
gen wird die Existenz sowohl einer genügend hohen Umwelt- als auch Verhaltensunsi-<br />
cherheit (opportunistisches Verhalten) <strong>unter</strong>stellt. Sobald sich die ökonomische Umwelt<br />
nicht durch diese Unsicherheit und Komplexität auszeichnet, können die Wirtschaftssub-<br />
jekte sämtliche Umweltkonstellationen und die sich daraus ergebenden vertraglichen<br />
Konsequenzen antizipieren 75 und damit opportunistischem Verhalten entgegenwirken.<br />
Gibt es hingegen kein opportunistisches Verhalten der Vertragspartner, lassen sich die<br />
durch die Umweltunsicherheit entstehenden unvorhergesehenen Ereignisse durch Anpas-<br />
sungsmaßnahmen auf kooperative Weise jederzeit auffangen. 76<br />
Das gemeinsame Auftreten von Verhaltens- und Umweltunsicherheit in Kombination mit<br />
<strong>unter</strong>schiedlich spezifischen Transaktionen veranlaßten WILLIAMSON zu einer Erweite-<br />
rung der Markt-Hierarchie-Dichotomie. Unter diesen Bedingungen lassen sich Transak-<br />
tionen nicht mehr ohne weiteres der Durchführung über den Marktmechanismus bzw.<br />
innerhalb eines Unternehmens zuordnen. Es bedarf einer an der Spezifität und der Häu-<br />
figkeit der zugrundeliegenden Transaktionen ausgerichteten Zuordnung von Koordinati-<br />
onsformen. WILLIAMSON bezeichnet diese auch als Beherrschungs- und Überwachungs-<br />
systeme bzw. 'governance structure' und stellt diese in Anlehnung an die Vertragstypolo-<br />
gie <strong>des</strong> Rechtssoziologen MACNEIL dar. 77<br />
3.2.1 Effiziente Beherrschungs- und Überwachungssysteme nach WILLIAMSON<br />
In Abhängigkeit der jeweiligen Arten von Transaktionen <strong>unter</strong>scheidet MACNEIL das<br />
klassische, neoklassische und relationale Vertragsrecht. Der klassische Vertrag kommt<br />
bei Koordinationen über den Markt zur <strong>Anwendung</strong>. Dabei werden Leistungen und Ge-<br />
genleistungen für jeden Zeitpunkt <strong>unter</strong> Berücksichtigung aller möglichen Umweltzu-<br />
stände eindeutig festgelegt, wobei aufgrund unspezifischer Transaktionen die Identität<br />
der Vertragspartner als belanglos erachtet wird. 78 Es handelt sich daher um einen voll-<br />
ständigen Vertrag (Kontingenzvertrag), mit Hilfe <strong>des</strong>sen sowohl der Unsicherheit der<br />
ökonomischen Umwelt als auch der Verhaltensunsicherheit entgegengewirkt wird. 79<br />
WILLIAMSON bezeichnet das hiermit konformgehende Beherrschungs- und Überwa-<br />
chungssystem als Marktkontrolle. 80<br />
75 Es wird vorausgesetzt, daß die menschliche Rationalitätsgrenze nicht erreicht wird.<br />
76 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 180.<br />
77 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 77 - 95.<br />
78 Vgl. PICOT/DIETL, 1990, S. 181.<br />
79 Zu weiteren Ausführungen bzgl. Kontingenzverträge und die damit verbundenen Probleme vgl.<br />
SPREMANN, 1990, S. 573 f.<br />
80 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 83 f.
33<br />
Mit zunehmendem Unsicherheitsgrad lassen sich hingegen nicht mehr alle relevanten<br />
zukünftigen Eventualitäten hinreichend erfassen. Dies führt bei spezifischen Investitionen<br />
zu Problemen, bei denen die Vertragspartner in einem gegenseitigen Abhängigkeitsver-<br />
hältnis stehen und somit nicht leicht auswechselbar sind ('Small-numbers-Situation'). Es<br />
kommt zum Abschluß neoklassischer, d.h. langfristiger, unvollständiger Verträge, welche<br />
die Tauschbeziehungen über den Markt zwar aufrechterhalten aber zusätzliche Kontroll-<br />
mechanismen zum Schutz vor Umweltunsicherheit wie auch opportunistischem Verhal-<br />
ten vorsehen. WILLIAMSON spricht auch von dreiseitiger Kontrolle, da häufig eine Dritt-<br />
partei zur Ausübung einer Schiedsrichterfunktion hinzugezogen wird. Dabei handelt es<br />
sich um außergerichtliche Schiedsstellen, die die Beilegung von Streitigkeiten oder auch<br />
die <strong>Beurteilung</strong> erbrachter Leistungen zur Aufgabe haben. Ein Architekt kann beispiels-<br />
weise als Schiedsrichter für erbrachte Bauleistungen fungieren. 81<br />
Mit zunehmendem Spezifitätsgrad und wachsender Häufigkeit der zugrundeliegenden<br />
Transaktionen nimmt das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Vertragspartner und<br />
die damit verbundene Bemühung um Aufrechterhaltung einer langfristigen Vertragsbe-<br />
ziehung zu. Es handelt sich nunmehr um einen relationalen Vertrag, der bei WILLIAMSON<br />
als zweiseitige Kontrolle (für gemischt-spezifische Investitionen) und als vertikale Inte-<br />
gration (für hochspezifische Investitionen) bezeichnet wird. 82<br />
Die Absicherungsform der 'bilateral governance', also der zweiseitigen Kontrolle, be-<br />
schreibt eine enge Form der Kooperation zwischen rechtlich selbständigen Vertragspar-<br />
teien, die wegen der zugrundeliegenden spezifischen Transaktionen gegen unsichere Er-<br />
eignisse abgesichert werden muß. Als Absicherungsinstrument eignen sich vertraglich<br />
vereinbarte Anpassungsmechanismen, die durch exogene Ereignisse ausgelöst werden.<br />
Es können beispielsweise approximative, von der wirtschaftlichen Lage abhängende,<br />
Gleitklauseln als Anpassungsmöglichkeit in einen Vertrag integriert werden. 83<br />
Mit zunehmender Spezifität <strong>des</strong> Investitionsguts ist diese Form der Zusammenarbeit al-<br />
lerdings nicht mehr haltbar. Die Gefahr opportunistischen Verhaltens führt zu der Ko-<br />
operationsform der vertikalen Integration. Synonym bezeichnet man diese auch als 'Hier-<br />
archie' oder 'Unternehmung'. Es handelt sich dabei um ein vereinheitlichtes System, wel-<br />
ches die Transaktionen vollständig dem Markt entzieht und in eine hierarchische Struktur<br />
eingliedert. 84<br />
81 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 78 ff. und S. 84 f.<br />
82 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 80 und S. 85 ff.<br />
83 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 86 f.<br />
84 Vgl. WILLIAMSON, 1990, S. 85 ff.
34<br />
Für die systematische Zuordnung von Beherrschungs- und Überwachungssystemen zu<br />
den jeweiligen Typen von Transaktionen entwickelte WILLIAMSON die in Abbildung 2<br />
dargestellte Zwei-mal-drei-Matrix. Er <strong>unter</strong>scheidet darin nicht-spezifische, gemischt-<br />
spezifische und hochspezifische Investitionen sowie gelegentliche und wiederholte<br />
Transaktionen.<br />
Häufigkeit<br />
wiederholt gelegentlich<br />
Investitionsmerkmale<br />
nichtspezifisch gemischt hochspezifisch<br />
Marktkontrolle<br />
(klassischer Vertrag)<br />
dreiseitige Kontrolle<br />
(neoklassischer Vertrag)<br />
zweiseitige<br />
Kontrolle<br />
(Kooperation)<br />
Abbildung 2: Effiziente Beherrschungs- und Überwachungssysteme 85<br />
vereinheitlichte<br />
Kontrolle<br />
3.2.2 Beherrschungs- und Überwachungssysteme für kommunale Investitionen<br />
Es stellt sich die Frage nach dem optimalen Beherrschungs- und Überwachungssystem<br />
für kommunale Investitionen. Dabei stehen im Mittelpunkt der Untersuchung gemischt-<br />
und hochspezifische Investitionen. Von nicht-spezifischen Investitionen wird abgesehen,<br />
da die im Rahmen dieser Arbeit behandelten <strong>Immobilien</strong> auf die speziellen Bedürfnisse<br />
der Kommune zugeschnitten sind und zumin<strong>des</strong>t teilweise der hoheitlichen Aufgabener-<br />
füllung dienen. Damit ist ihre alternative Verwendungsfähigkeit eingeschränkt und eine<br />
Charakterisierung als gemischt-spezifisch oder sogar hochspezifisch gerechtfertigt.<br />
Des weiteren wird von einer genügend hohen Unsicherheit und Komplexität der Umwelt<br />
ausgegangen, die aufgrund der beschränkten Rationalität der Entscheidungsträger nicht<br />
in ihrem ganzen Ausmaß erfaßt werden kann. Es muß darüber hinaus mit opportunisti-<br />
85 Entnommen aus: WILLIAMSON, 1990, S. 89.
35<br />
schem Verhalten der Vertragspartner gerechnet werden, deren persönliches Ziel die indi-<br />
viduelle Nutzenmaximierung ist.<br />
Unter <strong>Anwendung</strong> der Systematik von WILLIAMSON sind für die Durchführung kommu-<br />
naler Investitionen <strong>unter</strong>schiedliche Koordinationsmöglichkeiten denkbar. Dabei bildet<br />
die Organisationsform <strong>des</strong> Marktes das eine Extrem und die öffentliche Verwaltung —<br />
auch als Hierarchie oder vertikale Integration bezeichnet — das andere Extrem für die<br />
Realisierung kommunaler Investitionen. Dazwischen läßt sich das kommunale Immobili-<br />
en-<strong>Leasing</strong> positionieren, bei dem Elemente der Marktorganisation mit solchen der Hier-<br />
archie kombiniert werden. Dabei lassen sich sowohl Merkmale der von WILLIAMSON<br />
beschriebenen zweiseitigen Kontrolle (Kooperation) als auch der dreiseitigen Kontrolle<br />
wiederfinden. Eine abschließende Zuordnung <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> zu einer bestimm-<br />
ten Koordinationsform erscheint hier allerdings nicht sinnvoll, da es sich um eine auf den<br />
Einzelfall zugeschnittene Lösung handelt, die in verschiedenen Ausprägungsformen vor-<br />
zufinden ist. Überdies ist eine pauschale Einordnung <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<br />
<strong>Leasing</strong> aufgrund <strong>unter</strong>schiedlicher Spezifität der zugrundeliegenden Investition nicht<br />
möglich.<br />
3.2.2.1 Der Markt als Koordinationsform für kommunale Investitionen<br />
Zunächst wird <strong>unter</strong>sucht, inwieweit sich kommunale Investitionen über den Marktme-<br />
chanismus realisieren lassen. Zweifelsohne ist der Markt eine effiziente Lösung für stan-<br />
dardisierte und häufig wiederkehrende Transaktionen, die eine Kommune beispielsweise<br />
im Konsumgüterbereich durchführt. Es ist jedoch fraglich, ob sich der Marktmechanis-<br />
mus auch für die Durchführung von Realinvestitionen — wie z.B. das vorgestellte Ga-<br />
steig Kulturzentrum — eignet. 86 Eine derartige Organisationsform könnte am Beispiel<br />
dieses Kulturzentrums wie folgt aussehen:<br />
Ein privater Investor baut und betreibt das Kulturzentrum. Für jede öffentliche Veran-<br />
staltung, d.h. für je<strong>des</strong> einzelne Konzert müßten die Philharmoniker den Konzertsaal<br />
mieten. Auch die Benutzung aller übrigen Räume wäre nur nach Vereinbarung und gegen<br />
Entgelt möglich. Es fielen somit eine Vielzahl von Einzelverträgen an, die insgesamt mit<br />
sehr hohen Transaktionskosten — insbesondere Anbahnungs- und Vereinbarungsko-<br />
sten — einhergingen. Zudem müßte sich der private Investor absichern, daß die Stadt<br />
München und andere Nutzer die angebotenen Räumlichkeiten auch tatsächlich mieten.<br />
Umgekehrt muß die Stadt München darauf vertrauen, daß die Räume nicht an andere<br />
Mieter zu höheren Mieten vermietet werden. Es entsteht eine langfristige auf gegenseiti-<br />
ges Vertrauen basierende Geschäftsbeziehung, bei der die Vertragspartner mit opportu-<br />
nistischem Verhalten <strong>des</strong> anderen rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund läßt sich<br />
86 Vgl. Abschnitt 2.1.
36<br />
weder eine gemischt-spezifische noch eine hochspezifische Investition über den<br />
Marktmechanismus darstellen, weil es keinerlei Absicherungsinstrumente gibt, welche die<br />
Interessen der Vertragspartner sicherstellen.<br />
3.2.2.2 Die Hierarchie als Koordinationsform für kommunale Investitionen<br />
Die andere Extremlösung ist die Durchführung kommunaler Investitionen innerhalb der<br />
öffentlichen Verwaltung. Dabei wird das gesamte Projektmanagement (Planung, Aus-<br />
schreibung, Auftragsvergabe und Kontrolle) verwaltungsintern bei den jeweils zuständi-<br />
gen Ämtern vorgenommen, wobei die Investitionsfinanzierung zumeist über Kommunal-<br />
kredite erfolgt. Dies entspricht der vorherrschenden Praxis für die Realisierung gemischt-<br />
und hochspezifischer Investitionen.<br />
Auf diese Weise wurde z.B. auch der Bau <strong>des</strong> Kulturzentrums am Gasteig begonnen.<br />
Aufgrund stark angestiegener Kosten mußte dieses Investitionsprojekt allerdings abge-<br />
brochen werden. Man fragt sich nach den Ursachen einer solch unwirtschaftlichen Inve-<br />
stitionsdurchführung durch die öffentliche Verwaltung.<br />
Es gibt verschiedene Erklärungsansätze für die Analyse wirtschaftlichen Handelns in öf-<br />
fentlichen Verwaltungen, von denen hier nur die Theorie der Property-Rights und die<br />
ökonomische Theorie der Bürokratie als Erklärungshilfe herangezogen werden.<br />
Einen wichtigen Stellenwert nimmt die Theorie der Property-Rights ein. 87 Danach ar-<br />
beiten private Unternehmen <strong>des</strong>halb so kostengünstig, weil der erwirtschaftete Gewinn<br />
den Eigentümern zukommt. Die Chance der persönlichen Gewinnmaximierung ist zu-<br />
gleich Anreiz für prozeßinnovatives Arbeiten, welches zu weiteren Gewinnsteigerungen<br />
führen kann. 88<br />
Die Situation in öffentlichen Verwaltungen stellt sich <strong>unter</strong> dem Aspekt der Property-<br />
Rights deutlich anders dar. Grund hierfür ist der organisatorische Aufbau einer Bürokra-<br />
tie. Diese stellt ein streng hierarchisch gegliedertes System dar, bei dem Rechte und<br />
Pflichten der Mitglieder genau geregelt sind, und Verfahrensweisen zur Erledigung der<br />
anfallenden Aufgaben <strong>unter</strong> Einhaltung von Dienstwegen starr vorgegeben sind. Büro-<br />
kraten verfügen dabei über keine Eigentumsrechte an den Verwaltungsmitteln. Sie wer-<br />
den entsprechend ihrer hierarchischen Einordnung entlohnt und nach einer bestimmten<br />
Laufbahnordnung befördert. Vor dem Hintergrund fehlender positiver Anreize aus Ei-<br />
87 Zur Theorie der Property-Rights vgl. auch MICHAELIS, 1989, S. 119 ff; vgl. auch GERUM 1989, S.<br />
21 ff; vgl. ferner TIETZEL, 1981, S. 207-243.<br />
88 Vgl. SCHEELE, 1992, S. 201.
37<br />
gentumsrechten sowie fehlender leistungsbezogener Entlohnung der Bürokraten ist deren<br />
unwirtschaftliches Verhalten begründbar. 89<br />
Dieses Verhalten wird zudem durch unzureichende Kontrollen verstärkt. Da die vorge-<br />
setzten Bürokraten in das gleiche administrative System eingegliedert sind, besteht für sie<br />
nur ein geringer Anreiz, das Management von öffentlichen Unternehmen oder bestimm-<br />
ten Ämtern der öffentlichen Verwaltung zu kontrollieren. 90 Eine strenge Kontrolle der<br />
eigenen Mitarbeiter führt nämlich nicht unbedingt zu persönlichem Nutzen in Form von<br />
Gehaltserhöhung oder erhöhtem Ansehen. Im Gegenteil, notwendige Kontrollen können<br />
zu unbeliebten Entscheidungen führen, die dem Ansehen <strong>des</strong> Vorgesetzten eventuell so-<br />
gar schaden. 91<br />
Ein anderer Erklärungsansatz ist die von NISKANEN entwickelte Budgetmaximierungshy-<br />
pothese, das Grundmodell der ökonomischen Theorie der Bürokratie. Diese geht von<br />
einem rational handelnden Bürokraten aus, der private Nutzenmaximierung anstrebt,<br />
indem er das Budget seiner Abteilung maximiert. Dabei wird eine positive Korrelation<br />
von persönlichen Nutzengrößen wie Einkommen, Nebenleistungen und Prestige mit der<br />
Anzahl der <strong>unter</strong>geordneten Mitarbeiter, die nicht zuletzt die Höhe <strong>des</strong> Budgets bestim-<br />
men, zugrunde gelegt. 92<br />
Daraus folgt, daß ein Bürokrat ein größeres Budget, welches für die Erfüllung seiner<br />
Aufgaben in dieser Höhe nicht notwendig ist, nicht zurückweisen wird. Er wird dieses für<br />
nicht unbedingt erforderliche aber angenehme Ausgaben verwenden wie z.B. höhere Ta-<br />
rifabschlüsse, Sonderzulagen für sich und seine Mitarbeiter oder eine Überbesetzung von<br />
Dienstposten. Dieses Verhalten ist nicht zuletzt durch das Vorliegen asymmetrisch ver-<br />
teilter Informationen zwischen dem Bürokraten und seinem vorgesetzten Politiker zu<br />
erklären. 93<br />
Aus den kurz dargestellten Ineffizienzen einer öffentlichen Verwaltung sowie den Hin-<br />
dernissen bei der Durchführung von gemischt- und hochspezifischen Investitionen über<br />
89 Vgl. SCHWARZ, 1985, S. 45.<br />
90 Vgl. SCHEELE, 1992, S. 201.<br />
91 Diese Schwäche der öffentlichen Verwaltung könnte durch die <strong>Anwendung</strong> neuer Anreizmuster<br />
behoben werden. Vgl. dazu SCHEELE, 1992, S. 207 und die dort angegebenen Literaturhinweise<br />
bzgl. Reformmöglichkeiten in öffentlichen Verwaltungen.<br />
92 Siehe hierzu ausführlich BLANKART, 1991, S. 389 - 407. Zur Kritik der Budgetmaximierungshypothese<br />
vgl. auch SCHWARZ, 1985, S. 52.<br />
93 Diese Ansicht wird in der Literatur nicht unkritisiert gelassen. Es heißt, daß ein Politiker durch<br />
eine effiziente Kontrolle der Bürokraten Wählerstimmen maximieren kann, und aus diesem Grund<br />
bemüht sein wird, den Informationsvorsprung <strong>des</strong> Bürokraten zu verringern. Da im Rahmen dieser<br />
Arbeit auf diese Problematik nicht weiter eingegangen werden soll, vgl. dazu BLANKART, 1991, S.<br />
399 sowie die dort angegebene Literatur.
38<br />
den Marktmechanismus resultiert die Suche nach neuen effizienten Organisationsformen<br />
für spezifische Investitionen der öffentlichen Hand.<br />
3.2.2.3 Das <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> als Koordinationsform für kommunale Investi-<br />
tionen<br />
Wie bereits einleitend ausgeführt, nimmt das <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> eine Interimstellung<br />
zwischen Markt und Hierarchie ein. Die über die Marktorganisation anfallende Vielzahl<br />
von Verträgen wird ersetzt durch ein einziges umfangreiches Vertragswerk zwischen<br />
<strong>Leasing</strong>gesellschaft und Kommune. Dabei handelt es sich um ein langfristiges Vertrags-<br />
verhältnis, welches durch den Abschluß unvollständiger Verträge — als Bestandteile <strong>des</strong><br />
gesamten <strong>Leasing</strong>vertragswerks — gekennzeichnet ist.<br />
Derartig unvollständige Verträge bedürfen für ihre Verifizierbarkeit und Durchsetzbar-<br />
keit bestimmter Vorkehrungen, um zum einen opportunistischem Verhalten der Ver-<br />
tragspartner entgegenzuwirken und zum anderen Anpassungen an veränderte äußere<br />
Umstände zu ermöglichen. "...the object of governance is to (1) protect the interests of<br />
the respective parties and (2) adapt the relationship to changing circumstances." 94 In<br />
Abhängigkeit der jeweiligen Beschaffenheit <strong>des</strong> zugrundeliegenden Investitionsobjekts<br />
handelt es sich hierbei um die von WILLIAMSON entwickelten Beherrschungs- und Über-<br />
wachungssysteme. Auf das kommunale <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> sind sowohl Elemente der<br />
zweiseitigen Kontrolle (durch Abschluß relationaler Verträge) als auch Elemente der<br />
dreiseitigen Kontrolle (neoklassische Verträge) anwendbar.<br />
Beispielhaft seien an dieser Stelle die im Mietvertrag zwischen Kommune und <strong>Leasing</strong>-<br />
gesellschaft vereinbarten Zinsanpassungsklauseln genannt, die eine Ausprägung <strong>des</strong> An-<br />
passungsmechanismus der zweiseitigen Kontrolle darstellen. Für die dreiseitige Kontrolle<br />
läßt sich die Hinzuziehung von neutralen Gutachtern anführen, welche die ordnungsge-<br />
mäße Vertragserfüllung sicherstellen sollen. 95 Es gilt zu beachten, daß in Anlehnung an<br />
die Systematik von WILLIAMSON diese Instrumente lediglich für gemischt-spezifische<br />
Investitionen geeignet sind. Für hochspezifische Investitionen sieht WILLIAMSON die<br />
Hierarchie, d.h. also eine Organisation innerhalb der öffentlichen Verwaltung vor. Die<br />
folgende Untersuchung <strong>des</strong> <strong>kommunalen</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> als Organisationsform zwi-<br />
schen Markt und Hierarchie beschränkt sich allerdings auf gemischt-spezifische Investi-<br />
tionen. Dar<strong>unter</strong> fallen beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen und Kulturzentren.<br />
Mit dieser Einschränkung auf gemischt-spezifische Investitionen wird ebenfalls der Spe-<br />
zialleasingproblematik entsprochen. Dabei lassen sich die <strong>Beurteilung</strong>skriterien für Spe-<br />
zialleasing 96 ebenso auf die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen gemischt- und<br />
hochspezifischen Investitionen anwenden.<br />
94 WILLIAMSON, 1979, S. 258.<br />
95 Siehe hierzu ausführlich den nachfolgenden Abschnitt 3.3.<br />
96 Vgl. DÖRHÖFER, 1992, S. 57 - 60.
39<br />
Nachdem das kommunale <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> in das Vertragsschema von MACNEIL und<br />
WILLIAMSON eingeordnet worden ist, erfolgt im nachfolgenden Kapitel eine Untersu-<br />
chung <strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>vertragswerks <strong>unter</strong> Berücksichtigung <strong>des</strong> Transaktions-<br />
kostenansatzes.<br />
3.3 Effizienzanalyse kommunaler <strong>Leasing</strong>verträge <strong>unter</strong> dem Gesichtspunkt<br />
der Transaktionskosten<br />
In den folgenden Ausführungen soll gezeigt werden, daß die Verträge im einzelnen so<br />
ausgestaltet sind, daß sie den Interessen sowohl der <strong>Leasing</strong>gesellschaft als auch der<br />
Kommune entsprechen. Zur Wahrung dieser Interessen sind bei unvollständigen Verträ-<br />
gen Vorkehrungen erforderlich, die der Umweltunsicherheit ebenso wie möglichem op-<br />
portunistischem Verhalten Rechnung tragen. Dabei gilt es zu zeigen, daß nicht jeder ein-<br />
zelne Vertrag, sondern daß das Vertragswerk insgesamt als effizient zu beurteilen ist.<br />
3.3.1 Der Gesellschaftsvertrag<br />
Für die <strong>Leasing</strong>gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Objektgesell-<br />
schaft eine Notwendigkeit, die ein objektbezogenes Kosten- und Ertragsmanagement<br />
sowie die haftungsrechtliche Separierung verschiedener Objekte erlaubt. 97 Im Gegensatz<br />
zu diesen verwaltungstechnisch orientierten Interessen der <strong>Leasing</strong>gesellschaft ist das<br />
Interesse der Kommune an einer Einflußnahme auf die Entscheidungen der Objektgesell-<br />
schaft ausgerichtet.<br />
Die Vertragsausgestaltung ist mit oder ohne Beteiligung der Kommune an der Objektge-<br />
sellschaft möglich. Bei kommunaler Beteiligung kann die Kommune als Kommanditist<br />
bis zu 100 Prozent <strong>des</strong> Gesamtkapitals einbringen, wobei die Stimmrechtsmehrheit aller-<br />
dings immer bei der <strong>Leasing</strong>gesellschaft als Komplementär verbleibt. 98 Auf diese Weise<br />
können die Mitwirkungsrechte der Kommune bei der Erstellung <strong>des</strong> Bauvorhabens gesi-<br />
chert werden. Ein genügend großer Einfluß der Kommune auf Entscheidungen bezüglich<br />
<strong>des</strong> <strong>Immobilien</strong>objekts ist eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen <strong>des</strong><br />
gesamten <strong>Leasing</strong>vertragswerks. Die Einflußnahme der Kommune sichert zum einen die<br />
Beachtung <strong>des</strong> allgemeinen Haushaltsgrundsatzes der stetigen Aufgabenerfüllung (insbe-<br />
sondere bei hoheitlichen Aufgaben). 99 Zum anderen ermöglicht sie die Beachtung von<br />
Sonderwünschen der Kommune bei der Erstellung <strong>des</strong> Investitionsobjekts. Darüber hin-<br />
97 Vgl. TACKE, 1993, S. 204.<br />
98 Vgl. GABELE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 78 f.<br />
99 Als Beispiel lassen sich die Bereitstellung von Schulgebäuden und Universitäten zur Sicherstellung<br />
der Bildung sowie Ver- und Entsorgungsnetze (Strom, Wasser, Kanal), die der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />
dienen, anführen.
40<br />
aus wird eine Beteiligung der Kommune aber auch häufig für die Gewährung von Inve-<br />
stitionszulagen als notwendig erachtet. 100<br />
Schließlich sichert die Beteiligung bei Störungen der privaten Leistungserbringung den<br />
dann notwendigen Einfluß der Kommune. 101 Dieser wäre z.B. im Konkursfall der Lea-<br />
singgesellschaft von großer Bedeutung. Diese vielfältigen Gründe <strong>unter</strong>streichen die Be-<br />
deutung einer Beteiligung der Kommune an der Objektgesellschaft.<br />
100 Vgl. ALBERS/SEGER, 1990, S. 80.<br />
101 Vgl. ALBERS/SEGER, 1990, S. 80.
41<br />
Doch auch bei ausschließlicher Beteiligung der <strong>Leasing</strong>gesellschaft an der Objektge-<br />
sellschaft werden die Sonderwünsche der Kommune Beachtung finden, da die <strong>Leasing</strong>-<br />
gesellschaft großes Interesse hat, auch künftig Zuschläge für die Erstellung weiterer In-<br />
vestitionsobjekte zu erhalten. Zudem bedürfen sämtliche Verträge, die von der Objektge-<br />
sellschaft mit Dritten abgeschlossen werden, der Zustimmung der Kommune. Dennoch<br />
wird sich die Kommune nicht unbedingt auf eine solche, auf gegenseitigem Vertrauen<br />
basierende Zusammenarbeit einlassen und die Beteiligung an der Objektgesellschaft an-<br />
streben. 102<br />
3.3.2 Der Grundstückskaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag<br />
Für die steuerrechtliche Zurechnung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts zu der <strong>Leasing</strong>gesellschaft ist es<br />
erforderlich, daß diese wirtschaftlicher Eigentümer <strong>des</strong> entsprechenden Grundstücks ist.<br />
Dieser Anforderung kann durch Kauf eines Grundstücks oder durch die Einräumung<br />
eines Erbbaurechts entsprochen werden. Beide Alternativen sichern der <strong>Leasing</strong>gesell-<br />
schaft das für die steuerliche Anerkennung notwendige wirtschaftliche Eigentum. Frag-<br />
lich ist also, welche Form der Eigentumsübertragung aus Sicht der Kommune vorteil-<br />
hafter ist.<br />
Die Kommune ist üblicherweise daran interessiert, langfristig das <strong>Leasing</strong>objekt zu er-<br />
werben, sofern sich kurzfristig nicht anderer Entscheidungskriterien ergeben. Daher ist<br />
sie bestrebt, ihr Recht auf Eigentumsrückübertragung z.B. durch Vereinbarung einer<br />
Kaufoption abzusichern.<br />
Schließt die Kommune oder ein Dritter mit der <strong>Leasing</strong>gesellschaft ein Grundstücks-<br />
kaufvertrag über das zu bebauende Grundstück ab, so wird die <strong>Leasing</strong>gesellschaft<br />
wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer dieses Grundstücks, wobei der Kommune ein<br />
Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Dieses kann als Institut zur Absicherung der Interessen<br />
der Kommune interpretiert werden, da diese bei Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks durch die Lea-<br />
singgesellschaft vor Ablauf <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags das vorrangige Recht zum Erwerb <strong>des</strong><br />
Grundstücks besitzt. Die Eigentumsübertragung an dem Grundstück nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>verhältnisses wird in Form eines Ankaufsrechts abgesichert. Auch dieses In-<br />
stitut stellt eine Sicherheit für die Kommune dar, das Eigentum an dem Grundstück nach<br />
Ablauf <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags (rück)übertragen zu bekommen.<br />
102 Diese Tendenz bestätigen Erfahrungswerte der <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong>gesellschaften wie beispielswei-<br />
se der DIL.
42<br />
Als nachteilig ist allerdings anzumerken, daß sowohl der Eigentumserwerb <strong>des</strong> Grund-<br />
stücks durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft als auch die Eigentumsrückübertragung nach Ablauf<br />
<strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags auf die Kommune grunderwerbsteuerpflichtig sein können. 103 Diese<br />
steuerliche Belastung ist lediglich durch die Einräumung eines Erbbaurechts vermeid-<br />
bar. 104<br />
Es stellt sich die Frage, ob der Abschluß eines Erbbaurechtsvertrags die Interessen der<br />
Kommune — falls diese bereits Eigentümerin <strong>des</strong> Grundstücks ist — besser sicherstellt<br />
als ein Grundstückskaufvertrag verbunden mit den Rechtsinstituten <strong>des</strong> Vor- und An-<br />
kaufsrechts. Im Erbbaurechtsvertrag sind Klauseln in Form sog. Abreden vorgesehen, die<br />
die Interessen der Kommune vertreten. Dar<strong>unter</strong> fallen beispielsweise Abreden hinsicht-<br />
lich der Verwendung <strong>des</strong> Bauwerks, der Zustimmungsvorbehalt <strong>des</strong> Grundstückseigen-<br />
tümers bei Verfügungen <strong>des</strong> Erbbauberechtigten 105 , Vertragsstrafen 106 sowie die Heim-<br />
fallregelung.<br />
Im Erbbaurechtsvertrag werden ebenso die Interessen der <strong>Leasing</strong>gesellschaft beachtet,<br />
indem Maßnahmen zur Verringerung <strong>des</strong> Verwertungsrisikos integriert werden. Der<br />
Erbbaurechtszeitraum wird beispielsweise so ausreichend bemessen, daß bei planmäßiger<br />
oder außerplanmäßiger Beendigung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>verhältnisses eine Weitervermietung <strong>des</strong><br />
<strong>Leasing</strong>objekts möglich ist, damit der noch nicht amortisierte Restwert erwirtschaftet<br />
werden kann. 107 Außerdem wird der <strong>Leasing</strong>gesellschaft das Recht eingeräumt, aus ver-<br />
wertungstechnischen Gründen Erweiterungsgebäude zu errichten. Da für die Verwertung<br />
die wirtschaftliche Selbständigkeit <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts von großer Bedeutung ist, werden<br />
der <strong>Leasing</strong>gesellschaft darüber hinaus entsprechende Dienstbarkeiten wie Wegerechte<br />
oder Leitungsrechte eingeräumt. 108<br />
Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, daß sowohl der Grundstückskaufvertrag<br />
als auch der Erbbaurechtsvertrag die Interessen beider Vertragsparteien absichern. Den-<br />
noch wird die Position der Kommune in einem Erbbaurechtsverhältnis durch die Vielzahl<br />
möglicher Abreden gestärkt, so daß die Kommune im Regelfall das Erbbaurecht dem<br />
103 Der Eigentumserwerb an dem Grundstück durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
GrEstG NW steuerpflichtig. Der anschließende Grundstückserwerb durch die Kommune bei Ausübung<br />
<strong>des</strong> Ankaufsrechts ist abhängig von der Zweckbestimmung <strong>des</strong> Grundstücks mit den darauf<br />
errichteten Gebäuden (vgl. dazu ausführlich SCHWARZ, 1985, S. 148 f.).<br />
104 Die Bestellung, der Heimfall und das Erlöschen eines Erbbaurechts sind grunderwerbssteuerfrei<br />
(vgl. § 3 Nr. 8 GrEStG NW).<br />
105 Vgl. §§ 5 bis 8 ErbbVO.<br />
106 Vgl. § 2 Nr. 5 ErbbVO.<br />
107 Die Grundmietzeit beträgt zwischen 40 und 90 Prozent <strong>des</strong> Erbbaurechtszeitraums. An die Stelle<br />
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer tritt nunmehr also der Erbbaurechtszeitraum. Damit ist<br />
die ausreichende Länge <strong>des</strong> Erbbaurechtsvertrags sichergestellt (vgl. auch VON WESTPHALEN, 1992,<br />
S. 605).<br />
108 Vgl. SOBOTKA, 1990, S. 186 f.
43<br />
Grundstücksverkauf vorziehen wird, zumal dadurch eine Umgehung von Grunderwerb-<br />
steuer möglich ist.
3.3.3 Der Bauvertrag<br />
44<br />
Im Mittelpunkt der <strong>Beurteilung</strong> <strong>des</strong> Bauvertrags stehen erneut die Interessen der Lea-<br />
singgesellschaft und der Kommune. Die <strong>Leasing</strong>gesellschaft ist bestrebt, das <strong>Leasing</strong>ob-<br />
jekt der Kommune vereinbarungsgemäß zu übergeben. Außerdem versucht sie die Ko-<br />
sten der Bauerstellung bei gleichzeitig hohem Qualitätsstandard möglichst niedrig zu<br />
halten, um die finanziellen Belastungen der Kommune zu reduzieren, und damit zukünf-<br />
tig weitere Zuschläge für Bauvorhaben der Kommune zu erhalten. Die Kommune ist<br />
ebenso an einer kostengünstigen und qualitätsmäßig hochwertigen Objekterstellung in-<br />
teressiert. Gleichzeitig verlangt sie aber auch die Beachtung bestimmter Sonderwünsche<br />
und Auflagen wie beispielsweise die Beauftragung einzelner von ihr selbst ausgewählter<br />
Architekten oder Bau<strong>unter</strong>nehmer.<br />
Es soll nun gezeigt werden, daß durch den Einsatz der Baubetreuungs- und Projektma-<br />
nagementgesellschaft als Generalübernehmer eine <strong>unter</strong> dem Gesichtspunkt der Transak-<br />
tionskosten wirtschaftliche Erstellung <strong>des</strong> Bauwerks möglich ist. Für die Auswahl der<br />
Sub<strong>unter</strong>nehmer ist der Generalübernehmer nicht an das Ausschreibungsverfahren nach<br />
VOB gebunden. Dadurch ist eine Nachverhandlung mit den drei günstigsten Bietern ge-<br />
stattet. 109 Derartige Nachverhandlungen sind dann von Vorteil, wenn sich kurzfristig,<br />
d.h. nach Abschluß <strong>des</strong> Ausschreibungsverfahrens, Planänderungen ergeben, die sich<br />
ohne die Möglichkeit von Nachverhandlungen kostenerhöhend auswirken können. 110<br />
Außerdem ist die Zugrundelegung einer funktionalen Leistungsbeschreibung erlaubt.<br />
Diese ermöglicht bei Veränderung von Umweltfaktoren, wie beispielsweise die Verteue-<br />
rung oder Nichtverfügbarkeit bestimmter für die Errichtung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts erforder-<br />
licher Vorprodukte, notwendige Nachverhandlungen mit den Bietern. Die funktionale<br />
Leistungsbeschreibung zeichnet sich also durch eine flexible Anpassung an die jeweiligen<br />
Umstände aus, da nicht die einzelnen Bauleistungen festgelegt werden, sondern nur Ei-<br />
genschaften und Funktionen <strong>des</strong> fertiggestellten Bauwerks vorgegeben sind. Der Gene-<br />
ral<strong>unter</strong>nehmer ist allerdings nicht verpflichtet, ein Investitionsprojekt auszuschreiben.<br />
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung verfügt er über einen fundierten Überblick über<br />
diverse Sub<strong>unter</strong>nehmer und kann somit auch auf internem Weg das geeignete Unter-<br />
nehmen auswählen. Die hieraus ableitbare größere Flexibilität bei der Auftrags- und Ab-<br />
laufgestaltung trägt insgesamt dazu bei, Transaktionskosten zu senken. Insbesondere<br />
lassen sich aber die Suchkosten, die bei der Auswahl <strong>des</strong> geeigneten Sub<strong>unter</strong>nehmers<br />
anfallen, reduzieren.<br />
109 Schreibt die Kommune hingegen bei Eigenerstellung <strong>des</strong> Investitionsobjekts selbst nach VOB aus,<br />
so ist sie an das günstigste Angebot gebunden (vgl. KIRCHHOFF, 1992, S. 134).<br />
110 Planänderungen wirken sich bei einem nach VOB ausgewählten Sub<strong>unter</strong>nehmer kostenerhöhend<br />
aus, da dieser Sub<strong>unter</strong>nehmer nach Erhalt <strong>des</strong> Zuschlags keinem Wettbewerb mehr <strong>unter</strong>liegt und<br />
dadurch höhere Preise für die korrigierten Leistungen verlangen kann (vgl. FROMME, 1991, S.<br />
134).
45<br />
Aufgrund seiner Spezialisierung ist der Generalübernehmer ein bedeutender Nachfrager<br />
nach Bauleistungen. Hieraus resultiert eine starke Verhandlungsposition bei der Auf-<br />
tragsvergabe an Sub<strong>unter</strong>nehmer. 111 Dies kann nicht nur zu vergleichsweise niedrigen<br />
Vertragsaushandlungskosten führen, sondern ebenso zur Erzielung guter Vertragskondi-<br />
tionen. Diese Verhandlungsmacht <strong>des</strong> Generalübernehmers spielt insbesondere bei klei-<br />
neren Gemeinden, die nicht über große, verhandlungsstarke Bauämter verfügen, eine<br />
wichtige Rolle.<br />
Von großer Bedeutung ist schließlich die Obligo-Position der <strong>Leasing</strong>gesellschaft wie<br />
auch der zur Gruppe der <strong>Leasing</strong>gesellschaft gehörenden Baubetreuungsgesellschaft.<br />
Beide haben die haftungsrechtlichen Konsequenzen, die mit der Erstellung <strong>des</strong> Bauwerks<br />
verbunden sind, zu tragen. 112 Aufgrund der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Übergabe<br />
<strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts gehen sämtliche kostenerhöhende Faktoren wie Planänderungen oder<br />
Fehlerkorrekturen zu Lasten der <strong>Leasing</strong>gesellschaft. Durch diese Kostenerhöhungen<br />
wird deren ohnehin niedrig bemessene Gewinnmarge reduziert. Um derartige Konse-<br />
quenzen zu vermeiden, ist die <strong>Leasing</strong>gesellschaft an qualitätsmäßig hochwertigen Bau-<br />
ausführungen von Seiten der Bau<strong>unter</strong>nehmungen interessiert, wodurch sich die Beseiti-<br />
gung von Fehlern vermeiden läßt. 113<br />
Ein weiterer Grund für die hohe Qualität der von der <strong>Leasing</strong>gesellschaft erstellten Bau-<br />
werke ist deren langfristige Eigentümerposition. Zur Minimierung <strong>des</strong> Verwertungsrisi-<br />
kos nach Ablauf der Grundmietzeit ist die <strong>Leasing</strong>gesellschaft an einer min<strong>des</strong>tens 20 bis<br />
30 Jahre anhaltenden Qualitätssicherung der Bausubstanz interessiert. 114<br />
Um den Interessen der Kommune Rechnung zu tragen, werden im Rahmen <strong>des</strong> Bauver-<br />
trags allerdings auch Vertragsklauseln vereinbart, welche die Dispositionsfreiheit der<br />
<strong>Leasing</strong>gesellschaft einschränken. Dies kann beispielsweise die Forderung einer Kommu-<br />
ne sein, wegen der Einheitlichkeit der Planung und zur Vermeidung von Streitigkeiten,<br />
bestimmte Architekten und Fachingenieure für die Planung <strong>des</strong> Investitionsobjekts einzu-<br />
setzen. Die Kommune kann weiterhin genaue Qualitätsvorgaben in Form von Blanketten<br />
mit exakten Produktangaben zum Vertragsinhalt machen. Beide Vertragsklauseln wirken<br />
sich wettbewerbsbeschränkend aus. Die erste verhindert die Auswahl von eventuell spe-<br />
zialisierteren Architekten durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft. Die zweite birgt die Gefahr einer<br />
sich zwischen Investitionsplanung und -realisierung ergebenden Marktveränderung, die<br />
111 Vgl. SCHWARZ/CHRISTEN/BERNIGAU, 1992, S. 29.<br />
112 Vgl. SCHWARZ, 1985, S. 129 f.<br />
113 Dieser aus den Regeln <strong>des</strong> Wettbewerbs ableitbare Sanktionsmechanismus funktioniert hingegen<br />
nicht in der öffentlichen Verwaltung. Bei <strong>kommunalen</strong> Fehlplanungen werden die dadurch induzierten<br />
Kosten sozialisiert. Es gibt folglich keine persönlichen Konsequenzen beispielsweise in<br />
Form von Einkommenseinbußen oder Entzug zukünftiger Aufträge (vgl. auch Abschnitt 3.2.2.2).<br />
114 Vgl. SCHWARZ, 1985, S. 130.
46<br />
mit der Entwicklung neuer qualitätsmäßig höherwertigeren und kostengünstigeren Pro-<br />
dukte einhergehen kann. Beide Klauseln können demnach zu Qualitätseinbußen und Ko-<br />
stensteigerungen führen. Sie sichern auf der anderen Seite aber den Einfluß der Kommu-<br />
ne. 115<br />
Zur Sicherstellung der vertragsmäßig festgelegten Bauausführungen werden von beiden<br />
Vertragsparteien Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Der von der <strong>Leasing</strong>gesellschaft<br />
eingesetzte Generalübernehmer führt regelmäßige Kontrollen durch und fordert die An-<br />
fertigung von Bautenstandsberichten der bauausführenden Firmen. Gleichzeitig wird<br />
auch die Kommune Ingenieure <strong>des</strong> Hochbauamts mit der Durchführung von Kontroll-<br />
maßnahmen beauftragen. 116<br />
Die aufgeführten Maßnahmen, Klauseln und Institute führen zu einer effizienten Erstel-<br />
lung <strong>des</strong> Bauwerks <strong>unter</strong> der Leitung einer privaten Baubetreuungs- und Projektmana-<br />
gementgesellschaft.<br />
3.3.4 Der Mietvertrag<br />
Im Mittelpunkt der leasingvertraglichen Vereinbarungen steht der Mietvertrag, der zum<br />
einen die Gebrauchsüberlassung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft und<br />
zum anderen die Zahlungs- und Instandhaltungspflicht der Kommune regelt. 117 Ein Pro-<br />
blem stellt sich allerdings durch eine <strong>unter</strong>schiedliche, z.T. sogar gegensätzliche, Interes-<br />
senlage der beiden Vertragspartner. Der <strong>Leasing</strong>geber ist auf eine ausreichende Verzin-<br />
sung <strong>des</strong> eingesetzten Kapitals bedacht, wohingegen die Kommune daran interessiert ist,<br />
eine hochwertige Leistung für einen niedrigen Preis zu erhalten, die für sie auf anderem<br />
Wege nicht erreichbar ist. 118<br />
Der Mietvertrag erhält einen Katalog von Rechten und insbesondere Pflichten der Ver-<br />
tragspartner. Dabei stellen sich jedoch zwei Problembereiche heraus, die aus den in Ab-<br />
schnitt 3.1 zugrunde gelegten Annahmen der Unsicherheit der ökonomischen Umwelt,<br />
der beschränkten Rationalität der Individuen sowie aus deren opportunistischem Verhal-<br />
ten resultieren. Erstens wird jede Vertragspartei mit opportunistischem Verhalten <strong>des</strong><br />
jeweils anderen rechnen. Aus diesem Grund muß der Mietvertrag sowohl explizite Klau-<br />
seln, Sanktions- und Kontrollmaßnahmen enthalten, als auch implizite Verhaltensanreize<br />
setzten, die eine Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen trotz o.g. Annahmen ge-<br />
währleisten. Zweitens können aufgrund der Unsicherheit der ökonomischen Umwelt<br />
115 Vgl. FROMME, 1991, S. 250.<br />
116 Vgl. FROMME, 1991, S. 250.<br />
117 Vgl. zu den jeweiligen Vertragspflichten von <strong>Leasing</strong>geber und <strong>Leasing</strong>nehmer vgl. GABE-<br />
LE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 71 ff.<br />
118 Vgl. TAEGER, 1993, S. 281.
47<br />
nicht alle denkbaren Eventualitäten vollständig erfaßt werden. Hieraus leitet sich die For-<br />
derung nach Möglichkeiten für Anpassungen an veränderte Bedingungen ab. Die Ge-<br />
samtheit der im folgenden aufgezählten Maßnahmen führt dazu, daß der Mietvertrag als<br />
effizienter Vertrag charakterisiert werden kann, der den Interessen beider Vertragspartei-<br />
en gerecht wird.<br />
3.3.4.1 Maßnahmen gegen opportunistisches Verhalten<br />
In diesem Abschnitt werden wichtige Bereiche aufgeführt, in denen opportunistisches<br />
Verhalten durch die Kommune oder die <strong>Leasing</strong>gesellschaft auftreten können. Dabei<br />
sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, die dazu beitragen, die mit opportunistischem<br />
Verhalten einhergehenden Risiken zu reduzieren. Eine vollständige Auflistung aller<br />
denkbaren opportunistischen Verhaltensweisen im <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> kann im Rahmen<br />
dieser Arbeit nicht erfolgen. Dies ist allein <strong>des</strong>halb nicht möglich, da opportunistisches<br />
Verhalten üblicherweise nicht vorhersehbar ist. Man kann sein Auftreten lediglich ver-<br />
muten.<br />
Aus Sicht der Kommune ist es vorstellbar, daß die <strong>Leasing</strong>gesellschaft die <strong>Leasing</strong>raten<br />
zu hoch kalkuliert, indem sie mit den Herstellern <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts versteckte Rabatte<br />
vereinbart, die nicht in Form niedrigerer <strong>Leasing</strong>raten an den <strong>Leasing</strong>nehmer weitergege-<br />
ben werden. Derartige Befürchtungen begegnet die <strong>Leasing</strong>gesellschaft allerdings, indem<br />
sie nicht nur die von ihr beauftragten Sub<strong>unter</strong>nehmer der Kommune benennt, sondern<br />
die Kommune sogar bei den Aushandlungen der Vertragskonditionen hinzuzieht.<br />
Schließlich werden der Kommune die relevanten Rechnungen, auf deren Basis die Lea-<br />
singrate kalkuliert wird, zur Zustimmung vorgelegt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen<br />
der Kommune und den Herstellern <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts ist allein <strong>des</strong>halb geboten, da die<br />
<strong>Leasing</strong>gesellschaft mögliche Gewährleistungsansprüche an die Kommune abtritt, so daß<br />
diese sich bei Geltendmachung dieser Ansprüche direkt an die Hersteller wenden muß.<br />
Durch Einbeziehung der Kommune in die Phase der Objekterstellung (Mitspracherecht<br />
und Kontrollen) können gleichzeitig die Probleme der Gewährleistung vorab reduziert<br />
werden.<br />
Weiterhin könnte die Kommune versteckte Qualitätsmängel bei dem zur Verfügung ge-<br />
stellten <strong>Leasing</strong>objekt <strong>unter</strong>stellen. Diesen Bedenken wirkt jedoch die langfristige Ei-<br />
gentümerposition der <strong>Leasing</strong>gesellschaft, und deren Risiko der Weitervermietung <strong>des</strong><br />
<strong>Leasing</strong>objekts nach Ablauf der Grundmietzeit entgegen. 119<br />
Auch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft rechnet mit opportunistischem Verhalten durch die Kom-<br />
mune. Hier<strong>unter</strong> fällt das Zurückhalten relevanter Informationen durch die Kommune. Es<br />
119 Zur Qualitätssicherung siehe den voranstehenden Abschnitt 3.3.3.
48<br />
ist beispielsweise denkbar, daß die Kommune der <strong>Leasing</strong>gesellschaft intern zusichert,<br />
nach Ablauf der Grundmietzeit, das <strong>Leasing</strong>objekt durch Ausübung der Kaufoption zu<br />
erwerben. Dadurch läßt sich die <strong>Leasing</strong>gesellschaft verleiten, speziell auf die Bedürfnis-<br />
se der Kommune zugeschnittene Sonderkonstruktionen zuzulassen, die zwar noch nicht<br />
dem Spezialleasing zuzurechnen sind, aber dennoch die Fungibilität <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts<br />
deutlich reduzieren. Um eine solche Gefahr abzuwenden, ist eine enge Zusammenarbeit<br />
zwischen Kommune und <strong>Leasing</strong>gesellschaft bereits in der Phase der Investitionsent-<br />
scheidung erforderlich. Dies bedeutet, daß die Kommune die <strong>Leasing</strong>gesellschaft bereits<br />
bei der Entscheidung, ob eine Investition überhaupt durchgeführt werden soll, einbezieht.<br />
In diesem Stadium erhält die <strong>Leasing</strong>gesellschaft Informationen, die sie für die Beurtei-<br />
lung ihrer Risikoposition dringend benötigt. Damit ist gleichzeitig die Einbringung der<br />
langjährigen Erfahrungswerte der <strong>Leasing</strong>gesellschaft möglich, wodurch sich das Investi-<br />
tionsrisiko der Kommune verringern läßt. 120<br />
Ebenso muß die <strong>Leasing</strong>gesellschaft die Möglichkeit einer nicht vorgesehenen vorzeiti-<br />
gen Vertragsauflösung durch die Kommune einkalkulieren. Für diesen Fall wird eine<br />
Schadenersatzklausel mit in den Vertrag aufgenommen. Hat die <strong>Leasing</strong>gesellschaft die<br />
außerordentliche Kündigung der Kommune nicht zu vertreten, so hat sie einen Anspruch<br />
auf Schadenersatz in Höhe <strong>des</strong> Barwertes aller ausstehenden <strong>Leasing</strong>raten, einer Ver-<br />
waltungskostenpauschale, zuzüglich dem Barwert <strong>des</strong> Restbuchwertes <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>ob-<br />
jekts nach Ablauf der Grundmietzeit sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung der refinan-<br />
zierenden Bank. 121 Eine derartige Klausel reduziert nicht nur das finanzielle Risiko der<br />
<strong>Leasing</strong>gesellschaft, sondern verhindert bereits im Vorfeld die vorzeitige Vertragsauflö-<br />
sung durch die Kommune. Ein großes Problem stellt die Verpflichtung der Kommune<br />
dar, das <strong>Leasing</strong>objekt jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Lea-<br />
singgesellschaft ist als Eigentümerin <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts natürlich an <strong>des</strong>sen positiver<br />
Wertentwicklung interessiert, die durch das Wartungs- und Instandhaltungsniveau nach-<br />
haltig beeinträchtigt wird.<br />
Der <strong>Leasing</strong>nehmer teilt dieses Interesse hingegen nur dann, wenn er langfristig, d.h.<br />
nach Ablauf der Grundmietzeit, das <strong>Leasing</strong>objekt erwerben möchte. Ansonsten ist er<br />
bestrebt, seinen Instandhaltungsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Die <strong>Leasing</strong>ge-<br />
sellschaft ist allerdings nicht — bzw. nur zu prohibitv hohen Kosten — in der Lage, den<br />
Aufwand der Kommune für Wartung und Instandhaltung zu überwachen. 122<br />
120 Auch FEINEN ist der Ansicht, daß das Baumanagement der <strong>Leasing</strong>gesellschaft bereits vor Vertrags<strong>unter</strong>zeichnung<br />
mit in die Planung der <strong>kommunalen</strong> Investition einbezogen werden soll. Die<br />
hierfür anfallenden Kosten sind seiner Meinung nach im Verhältnis zu den erreichbaren Ergebnissen<br />
zu vernachlässigen (vgl. FEINEN, 1991b, S. 720).<br />
121 Vgl. SCHWARZ/CHRISTEN/BERNIGAU, 1992, S. 31 f.<br />
122 Für den Eigentümer <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts stellt die Überwachung der Instandhaltungsleistung eine<br />
Art der Vermögenssicherung dar. Zur Problematik <strong>des</strong> Wartungsrisikos vgl. KRAHNEN, 1991,<br />
S. 165 ff.; vgl. auch NEUS, 1991, S. 1434 ff.
49<br />
Zur Umgehung dieses Problems kann die <strong>Leasing</strong>gesellschaft eine Wartungsgesellschaft<br />
mit der Instandhaltung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts beauftragen, und die dafür anfallenden Kosten<br />
im Rahmen der <strong>Leasing</strong>raten an die Kommune weiterleiten. Die oben erwähnte Proble-<br />
matik wird dadurch aber nicht beseitigt, sondern lediglich auf die Kommune verlagert.<br />
Nun kann die Kommune die Wartungsaktivitäten der externen Gesellschaft nicht kon-<br />
trollieren und beurteilen, ob die Erhöhung der <strong>Leasing</strong>raten dem Aktivitätsniveau der<br />
Wartungsgesellschaft entspricht. 123 Damit wird deutlich, daß derartige explizite Maß-<br />
nahmen die Instandhaltungsproblematik allein nicht lösen können. In der Literatur sind<br />
Modelle entwickelt worden, die Anreizmöglichkeiten für eine ausreichende Wartungs-<br />
und Instandhaltungsaktivität in der Ausgestaltung der <strong>Leasing</strong>verträge sehen. 124 Es stellt<br />
sich also die Frage, ob beispielsweise eine Kaufoption oder ein Andienungsrecht den<br />
<strong>Leasing</strong>nehmer veranlassen, das <strong>Leasing</strong>objekt im eigenen Interesse und damit auch im<br />
Interesse der <strong>Leasing</strong>gesellschaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Eine<br />
Antwort auf diese Frage läßt sich ohne nähere Spezifizierung <strong>des</strong> zugrundeliegenden<br />
<strong>Leasing</strong>objekts allerdings nicht geben und muß somit im Rahmen dieses Beitrags entfal-<br />
len.<br />
Nachdem im ersten Teil der Analyse <strong>des</strong> Mietvertrags Risiken, die vornehmlich in op-<br />
portunistischem Verhalten begründet waren, und Vorkehrungen für deren Eingrenzung<br />
erörtert wurden, sollen im zweiten Teil dieser Untersuchung Anpassungsmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> Mietvertrags an veränderte äußere Umstände aufgezeigt werden.<br />
3.3.4.2 Anpassungsklauseln<br />
Sowohl für die <strong>Leasing</strong>gesellschaft als auch für die Kommune besteht die Gefahr, daß<br />
während der langen Laufzeit <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertrags Umstände eintreten, die im Zeitpunkt<br />
<strong>des</strong> Vertragsabschlusses noch nicht abzusehen waren. Solche Ereignisse sind zumeist mit<br />
negativen (finanziellen) Konsequenzen für eine der beiden Vertragspartner verbunden.<br />
Für Bereiche, in denen mit dem Eintreten neuer Umstände gerechnet werden kann, wer-<br />
den Anpassungsklauseln in den Mietvertrag integriert, die eine Anpassung beispielsweise<br />
an veränderte Marktbedingungen ermöglichen. Es werden sog. Zinsanpassungsklauseln<br />
zur Anpassung der <strong>Leasing</strong>raten an das aktuelle Marktzinsniveau zu den jeweiligen Kon-<br />
versionszeitpunkten vertraglich integriert. Dabei kann z.B. die Entwicklung <strong>des</strong> Zinsni-<br />
veaus für Kommunalkredite zum Maßstab genommen werden. 125<br />
123 Vgl. NEUS, 1991, S. 1435.<br />
124 KRAHNEN <strong>unter</strong>sucht in einem Modell zur Minimierung <strong>des</strong> Wartungsrisikos die Auswirkungen<br />
einer Kaufoption und eines Andienungsrechts auf die Höhe <strong>des</strong> Wartungseinsatzes durch den <strong>Leasing</strong>nehmer.<br />
Seine Ausführungen beziehen sich allerdings auf das Mobilien-<strong>Leasing</strong> und können<br />
nicht ohne weiteres auf das <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> übertragen werden (vgl. KRAHNEN, 1991, S. 165 -<br />
170 sowie KRAHNEN, 1990, S. 26 - 34).<br />
125 Vgl. GABELE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 91.
50<br />
Eine andere Anpassungsklausel wird hinsichtlich der endgültigen Gesamtinvestitionsko-<br />
sten vereinbart, soweit sich die <strong>Leasing</strong>gesellschaft nicht zu einer schlüsselfertigen Über-<br />
gabe verpflichtet hat. 126 Die bei Vertragsabschluß noch nicht genau feststellbare Gesamt-<br />
investitionssumme wird erst nach Vorliegen aller relevanten Rechnungen ermittelt. An-<br />
schließend wird die bei Vertragsabschluß lediglich geschätzte Höhe der <strong>Leasing</strong>raten auf<br />
Basis der ermittelten Gesamtinvestitionskosten angepaßt. 127<br />
Häufig werden auch Anpassungsklauseln bezüglich anfallender Verwaltungskosten ver-<br />
einbart, da Kostensteigerungen auf diesem Sektor nur schwer prognostizierbar sind. 128<br />
Dieser Tatsache kann entweder durch automatische prozentuale Erhöhungen pro Jahr<br />
(z.B. 3 - 4 Prozent p.a.) oder durch Anpassungen, die an einen Index gekoppelt werden,<br />
Rechnung getragen werden. 129<br />
Die Analyse <strong>des</strong> Mietvertrags hat gezeigt, daß sowohl die Möglichkeiten der Vertrags-<br />
anpassung als auch Maßnahmen zum Schutz gegen opportunistisches Verhalten dazu<br />
beitragen, den <strong>Leasing</strong>vertrag effizient zu gestalten. Dabei wurden bezüglich <strong>des</strong> oppor-<br />
tunistischen Verhaltens lediglich einige wichtige Bereiche wie die Kalkulation der Lea-<br />
singraten und die Qualitätssicherung durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft sowie das Zurück-<br />
halten relevanter Informationen und die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Kommu-<br />
ne behandelt.<br />
3.3.5 Der Darlehensvertrag<br />
Der Darlehensvertrag wird zwischen der <strong>Leasing</strong>gesellschaft und einer Bank zur Finan-<br />
zierung <strong>des</strong> Investitionsprojekts abgeschlossen. Dabei kooperieren große <strong>Leasing</strong>gesell-<br />
schaften häufig mit ihrer Konzernmutter als Hausbank. 130 Dies sichert zum einen sehr<br />
gute Darlehenskonditionen, da die konzerninterne Marge zwischen den Fremdkapitalko-<br />
sten <strong>des</strong> Darlehens und den Refinanzierungskosten der Bank sehr niedrig angesetzt wird.<br />
Zum anderen können aber auch Transaktionskosten, die bei der technischen Abwicklung<br />
der Kreditvergabe anfallen, gesenkt werden. Üblicherweise werden der Bank detaillierte<br />
Informationen über das Finanzierungsobjekt (Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsver-<br />
trag, Baupläne und Baubeschreibung, Nutzflächenberechnung, Kostenaufstellungen, La-<br />
geplan, Grundbuch- und Katasterauszüge) eingereicht, die einer intensiven Prüfung un-<br />
126 Bei der schlüsselfertigen Bauvergabe zum Festtermin und Festpreis wird bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
Vertragsabschlusses sichergestellt, daß die gesamte Investitionssumme bekannt ist (vgl. FEINEN,<br />
1990, S. 41).<br />
127 Vgl. GABELE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 108.<br />
128 Als Beispiel kann der Anstieg von Personalkosten über eine Vertragslaufzeit von 22,5 Jahren dienen.<br />
129 Vgl. GABELE/DANNENBERG/KROLL, 1991, S. 102 f.<br />
130 Die DIL — Deutsche <strong>Immobilien</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH — ist beispielsweise eine Tochter der Deutschen<br />
Bank, die DAL — Deutsche Anlagen <strong>Leasing</strong> GmbH — gehört zur Sparkassengruppe.
51<br />
terzogen werden. 131 Dieser Prozeß einer langandauernden <strong>Beurteilung</strong> kann innerhalb<br />
eines Konzerns verkürzt werden, da bereits die <strong>Leasing</strong>gesellschaft eine fundierte Pro-<br />
jektstudie <strong>unter</strong> Beachtung konzernweiter <strong>Beurteilung</strong>smaßstäbe ausarbeitet, die von der<br />
Bank für die Kreditentscheidung ebenso zugrunde gelegt werden kann.<br />
Die Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts muß aber nicht unbedingt über die Konzernmutter<br />
abgewickelt werden. Die kreditgebende Bank wird nach Einholung verschiedener Ange-<br />
bote und <strong>unter</strong> Berücksichtigung der Sonderwünsche der Kommune in enger Zusam-<br />
menarbeit mit derselben ausgewählt. Ebenso wird die Kommune über die Art und Lauf-<br />
zeit der Finanzierung entscheiden. Dies ist insbesondere wegen der Anpassung der Lea-<br />
singraten an das aktuelle Zinsniveau zu den jeweiligen Konversionszeitpunkten erforder-<br />
lich. Zu welchem Zeitpunkt diese Anpassung erfolgen soll, wird demnach von der Kom-<br />
mune selbst entschieden. 132<br />
3.4 Zusammenfassende Ergebnisse<br />
Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, inwieweit jeder einzelne Vertrag <strong>des</strong><br />
gesamten <strong>Leasing</strong>vertragswerks dazu beiträgt, die Interessen <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>gebers mit de-<br />
nen der Kommune (und vice versa) in Einklang zu bringen. Dabei werden in jeden Ver-<br />
trag Klauseln integriert, die eine effiziente Kooperation der beiden Vertragsparteien er-<br />
möglichen.<br />
Die Beteiligung der Kommune an der Objektgesellschaft sichert dieser das in jedem Sta-<br />
dium der Projekterstellung und -finanzierung erwünschte Mitspracherecht. Durch den<br />
Erbbaurechtsvertrag wird ihr langfristiges Zugriffsrecht auf das Grundstück insbesondere<br />
im Fall der Vertragsstörung durch die <strong>Leasing</strong>gesellschaft abgesichert. Die Abwicklung<br />
der Erstellung <strong>des</strong> Bauwerks durch eine privatwirtschaftlich organisierte Baubetreuungs-<br />
gesellschaft ermöglicht eine flexible nach rein wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtete<br />
Auftragsvergabe an Sub<strong>unter</strong>nehmer und damit eine effiziente Projektrealisierung. Dabei<br />
kommt der Obligoposition der <strong>Leasing</strong>gesellschaft und der Baubetreuungsgesellschaft als<br />
Eigentümer große Bedeutung zu. Diese sichert eine qualitätsmäßig hochwertige und<br />
gleichzeitig kostengünstige Leistungserstellung. Der Mietvertrag regelt die langfristige<br />
Nutzungsüberlassung <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>objekts. Wegen der Unsicherheit der ökonomischen<br />
Umwelt und beschränkter Rationalität der Individuen handelt es sich um einen unvoll-<br />
ständigen Vertrag, der nicht alle Eventualitäten der Zukunft vorwegnehmen kann. Aus<br />
diesem Grund werden Anpassungsklauseln in den Mietvertrag integriert, die den jeweils<br />
eingetretenen Umständen Rechnung tragen sollen. Ebenso werden Klauseln und Maß-<br />
nahmen zum Schutz gegen opportunistisches Verhalten der Vertragspartner vorgesehen,<br />
131 Vgl. FOHLMEISTER, 1992, S. 197.<br />
132 Eine enge Absprache mit der Kommune ist unabdingbar, da die Finanzierung eine wichtige Basis<br />
für die Berechnung der <strong>Leasing</strong>raten ist (vgl. FOHLMEISTER, 1992, S. 197).
52<br />
soweit mit dieser Verhaltensunsicherheit überhaupt gerechnet werden kann. Ebenso wie<br />
jeder andere Vertrag, den die <strong>Leasing</strong>gesellschaft für die Investitionsrealisierung mit<br />
Dritten abschließt, bedarf auch der Darlehensvertrag der Mitsprache und Zustimmung<br />
der Kommune. Die Gesamtheit all dieser Elemente führt zu einem effizienten <strong>Leasing</strong>-<br />
vertragswerk.<br />
Es bleibt allerdings anzumerken, daß die restriktive Haltung der Finanzverwaltung hin-<br />
sichtlich der <strong>Beurteilung</strong> <strong>des</strong> Spezialleasing 133 aber auch strenge zuwendungsrechtliche<br />
Anforderungen von Bund und Ländern, einen hohen analytischen Aufwand bei der Kon-<br />
zeption <strong>des</strong> <strong>Leasing</strong>vertragswerks erfordern. Die Umgehung der Spezialleasingproble-<br />
matik durch geschickte und komplizierte Vertragsformen führt z.B. zu hohen Kosten der<br />
Vertragsgestaltung, die bei einer weniger restriktiven Handhabung der Einkommensteur-<br />
referenten nicht in diesem Maße anfallen würden. 134<br />
4 Schlußbetrachtung mit Hinweis auf die in der Praxis noch bestehenden<br />
Grenzen<br />
Die Untersuchung der <strong>Leasing</strong>verträge <strong>unter</strong> Zuhilfenahme <strong>des</strong> Transaktionskostenansat-<br />
zes hat erwiesen, daß das <strong>Leasing</strong>vertragswerk in seiner Gesamtheit den Interessen der<br />
Vertragsparteien gerecht wird, und die in der Realität vorherrschenden Restriktionen<br />
einer unsicheren ökonomischen Umwelt, der beschränkten Rationalität der Individuen<br />
und deren opportunistischem Verhalten Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund erweist<br />
sich das kommunale <strong>Immobilien</strong>-<strong>Leasing</strong> als effiziente Koordinationsform für gemischt-<br />
spezifische Investitionen der öffentlichen Hand, da sowohl implizite wie auch explizite<br />
vertragliche Anreize sowie Kontroll- und Sanktionsmechanismen vorgesehen sind. Die-<br />
ses Ergebnis ist allerdings nur für solche Investitionen gültig, die nicht dem Speziallea-<br />
sing zuzuordnen sind. Sobald die <strong>Leasing</strong>gesellschaft hochspezifische Investitionen für<br />
eine Kommune tätigt, für die sich kein anderer Nachfrager finden läßt, wird die gegen-<br />
seitige Abhängigkeit zwischen Kommune und <strong>Leasing</strong>gesellschaft so groß, daß vertragli-<br />
che Schutzmechanismen die jeweiligen Interessen nicht mehr ausreichend absichern.<br />
133 Vgl. DÖRHÖFER, 1993, S. 45 ff.<br />
134 Vgl. REHM, 1989, S. 49; vgl. auch DÖRHÖFER, 1993, S. 74 f.
53<br />
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