Gemeindezeitung Juni 2012 - Marchegg
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Verboten ist:<br />
.<br />
Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde <strong>Marchegg</strong><br />
Die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B.<br />
Rasenmähern und Ketten- oder Kreissägen, die von Verbrennungsmotoren<br />
angetrieben werden, Motorspritzpumpen<br />
und dergleichen in bewohnten Gebieten:<br />
An Werktagen in der Zeit von 21,00 bis 06,00 Uhr, an<br />
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an<br />
Samstagen wenn Werktag ab 18,00 Uhr. Bei einer<br />
Missachtung dieser Verordnung wird eine Geldstrafe gemäß<br />
Artikel VII EGVG, BGBl. 50/1991 in der Höhe von<br />
€ 218,-- ausgesprochen.<br />
Verboten ist:<br />
Die mangelhafte Reinhaltung von Grundstücken und<br />
darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten<br />
von Schmutz, Unrat und Ungeziefer.<br />
Verboten ist:<br />
Das Befahren öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,<br />
die zur Verschönerung des Ortsbildes,<br />
(wie z. B. die Grünflächen vor<br />
Häusern) und zur Erholung der örtlichen<br />
Gemeinschaft errichtet wurden, mit Fahrzeugen<br />
aller Art, ausgenommen Kinderwagen,<br />
sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge in diesen<br />
Anlagen und Einrichtungen. Dies gilt<br />
sinngemäß auch für Friedhöfe.<br />
Aus der Gemeinde<br />
Verboten ist:<br />
Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen<br />
und Plätzen sowie Park- und Grünanlagen, Spiel- und<br />
Sportplätzen infolge Verrichtungen der Notdurft durch<br />
Hunde, Pferde und andere Haustiere. Die Verunreinigungen<br />
sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.<br />
Das Herumlaufen von Haustieren aller Art in Grün- und<br />
Pflanzungsflächen öffentlicher Anlagen und auf Spiel- und<br />
Sportplätzen sowie das freie Herumlaufen dieser Tiere<br />
außerhalb von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bzw. von<br />
eingefriedeten Grundstücken im verbauten Ortsgebiet,<br />
wobei auch die Tierhalter jene notwendigen Vorkehrungen<br />
zu treffen haben, die erforderlich sind, um jede vermeid-<br />
bare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere<br />
tunlichst hintanzuhalten.<br />
<strong>Marchegg</strong>er Gemeindenachrichten 43