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Gemeindezeitung Juni 2012 - Marchegg

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Verboten ist:<br />

.<br />

Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde <strong>Marchegg</strong><br />

Die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B.<br />

Rasenmähern und Ketten- oder Kreissägen, die von Verbrennungsmotoren<br />

angetrieben werden, Motorspritzpumpen<br />

und dergleichen in bewohnten Gebieten:<br />

An Werktagen in der Zeit von 21,00 bis 06,00 Uhr, an<br />

Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an<br />

Samstagen wenn Werktag ab 18,00 Uhr. Bei einer<br />

Missachtung dieser Verordnung wird eine Geldstrafe gemäß<br />

Artikel VII EGVG, BGBl. 50/1991 in der Höhe von<br />

€ 218,-- ausgesprochen.<br />

Verboten ist:<br />

Die mangelhafte Reinhaltung von Grundstücken und<br />

darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten<br />

von Schmutz, Unrat und Ungeziefer.<br />

Verboten ist:<br />

Das Befahren öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,<br />

die zur Verschönerung des Ortsbildes,<br />

(wie z. B. die Grünflächen vor<br />

Häusern) und zur Erholung der örtlichen<br />

Gemeinschaft errichtet wurden, mit Fahrzeugen<br />

aller Art, ausgenommen Kinderwagen,<br />

sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge in diesen<br />

Anlagen und Einrichtungen. Dies gilt<br />

sinngemäß auch für Friedhöfe.<br />

Aus der Gemeinde<br />

Verboten ist:<br />

Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen<br />

und Plätzen sowie Park- und Grünanlagen, Spiel- und<br />

Sportplätzen infolge Verrichtungen der Notdurft durch<br />

Hunde, Pferde und andere Haustiere. Die Verunreinigungen<br />

sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.<br />

Das Herumlaufen von Haustieren aller Art in Grün- und<br />

Pflanzungsflächen öffentlicher Anlagen und auf Spiel- und<br />

Sportplätzen sowie das freie Herumlaufen dieser Tiere<br />

außerhalb von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bzw. von<br />

eingefriedeten Grundstücken im verbauten Ortsgebiet,<br />

wobei auch die Tierhalter jene notwendigen Vorkehrungen<br />

zu treffen haben, die erforderlich sind, um jede vermeid-<br />

bare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere<br />

tunlichst hintanzuhalten.<br />

<strong>Marchegg</strong>er Gemeindenachrichten 43

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