Leitfaden als Pdf-Dokument - Wirtschaftskammer Österreich
Leitfaden als Pdf-Dokument - Wirtschaftskammer Österreich
Leitfaden als Pdf-Dokument - Wirtschaftskammer Österreich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wissenswertes<br />
8<br />
Technik entsprechen. Dabei ist der Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.<br />
••<br />
Sanierungskonzept nach der Gewerbeordnung<br />
1994: Ist der hinreichende Schutz der durch die<br />
Gewerbeordnung 1994 zu wahrenden Interessen<br />
in einem solche Maße nicht mehr gewahrt, dass –<br />
vereinfacht gesprochen – umfangreichere<br />
Änderungen erforderlich sind, dann hat die<br />
Behörde dem Betriebsinhaber nach § 79 Abs 3<br />
GewO 1994 die Vorlage eines sogenannten<br />
Sanierungskonzeptes aufzutragen. Ein häufiger<br />
Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt bei<br />
Lärmbeschwerden von Nachbarn vor. Auch hier<br />
ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.<br />
••<br />
Betriebseinstellung nach der Gewerbeordnung<br />
1994: Im Extremfall ist die Behörde nach § 360<br />
Abs 4 GewO 1994 sogar verpflichtet, den Betrieb<br />
einer Anlage teilweise oder auch ganz einzustellen,<br />
wenn eine Gefährdung der Gesundheit oder<br />
des Lebens von Menschen festgestellt wird.<br />
••<br />
Nachträgliche Aufträge nach dem Baugesetz:<br />
Aus Anlass der Brandkatastrophe in Egg ist nun<br />
auch im § 49 BauG die Möglichkeit verankert, bei<br />
rechtmäßig bestehenden Bauwerken für öffentliche<br />
Ämter, Bildungeinrichtungen, Gesundheitsund<br />
Sozialeinrichtungen oder sonstigen Bauwerken<br />
oder Anlagen, die allgemein zugänglich und<br />
für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt<br />
sind (zB Beherbergungsbetriebe, Handelsbetriebe),<br />
nachträgliche Aufträge zur Behebung<br />
einer allfälligen Gefährdung der Sicherheit oder<br />
der Gesundheit von Menschen vorzuschreiben.<br />
IV Wissenswertes<br />
4.1 Der Themenbereich „Lärm“<br />
Das Thema „Lärm“ nimmt in anlagenrechtlichen<br />
Verfahren eine immer zentralere und aus Sicht<br />
des Unternehmers immer existenzbedrohendere<br />
Rolle ein. Gerade Unternehmungen, die in einem<br />
eher ruhigen Gebiet errichtet und betrieben werden<br />
sollen bzw bereits betrieben werden, sind in immer<br />
häufiger werdenden Fällen nur mehr unter<br />
erschwerten Bedingungen genehmigungsfähig.<br />
Umso entscheidender ist es, diesen Punkt bereits<br />
bei der Grundsatzentscheidung für ein Vorhaben<br />
an einem bestimmten Standort in den Vordergrund<br />
zu stellen und bei der weiteren Planung<br />
permanent zu berücksichtigen.<br />
Die folgenden Hinweise sollen in diesem Sinne ein<br />
erstes Verständnis der Lärmtechnik und deren<br />
Bedeutung für die Planung vermitteln:<br />
••<br />
Hinweis 1: Entscheidend ist in erster Linie<br />
die Entfernung zum nächsten Wohnnachbarn.<br />
Je größer diese ist, desto besser ist das für Ihr<br />
Projekt, da Schall mit zunehmender Entfernung<br />
bekanntlich abnimmt. Dabei können uU schon<br />
wenige Meter den entscheidenden Unterschied<br />
ausmachen.<br />
••<br />
Hinweis 2: Berücksichtigen Sie bei Ihren Überlegungen<br />
nicht nur bereits vorhandene Wohnnachbarn,<br />
sondern untersuchen Sie auch, ob<br />
allenfalls näher gelegene, zwar noch nicht<br />
bebaute aber <strong>als</strong> Wohnflächen gewidmete<br />
Liegenschaften existieren. Diese sind zwar im<br />
Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung<br />
1994 nicht zu berücksichtigen, können<br />
aber zu einem späteren Zeitpunkt im Falle der<br />
Bebauung zu einem existenziellen Problem werden,<br />
da der Gesetzgeber auch später hinzugezogene<br />
Nachbarn schützt. Die Folge wäre dann uU<br />
ein Verfahren nach den §§ 79 oder gar 360 GewO<br />
1994 (siehe die näheren Ausführungen unter<br />
Punkt 3.3).<br />
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der<br />
Umstand, dass es nicht darauf ankommt, ob sich ein<br />
Nachbar über eine behauptete Lärmbelästigung