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Leitfaden als Pdf-Dokument - Wirtschaftskammer Österreich

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Wissenswertes<br />

8<br />

Technik entsprechen. Dabei ist der Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.<br />

••<br />

Sanierungskonzept nach der Gewerbeordnung<br />

1994: Ist der hinreichende Schutz der durch die<br />

Gewerbeordnung 1994 zu wahrenden Interessen<br />

in einem solche Maße nicht mehr gewahrt, dass –<br />

vereinfacht gesprochen – umfangreichere<br />

Änderungen erforderlich sind, dann hat die<br />

Behörde dem Betriebsinhaber nach § 79 Abs 3<br />

GewO 1994 die Vorlage eines sogenannten<br />

Sanierungskonzeptes aufzutragen. Ein häufiger<br />

Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt bei<br />

Lärmbeschwerden von Nachbarn vor. Auch hier<br />

ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich.<br />

••<br />

Betriebseinstellung nach der Gewerbeordnung<br />

1994: Im Extremfall ist die Behörde nach § 360<br />

Abs 4 GewO 1994 sogar verpflichtet, den Betrieb<br />

einer Anlage teilweise oder auch ganz einzustellen,<br />

wenn eine Gefährdung der Gesundheit oder<br />

des Lebens von Menschen festgestellt wird.<br />

••<br />

Nachträgliche Aufträge nach dem Baugesetz:<br />

Aus Anlass der Brandkatastrophe in Egg ist nun<br />

auch im § 49 BauG die Möglichkeit verankert, bei<br />

rechtmäßig bestehenden Bauwerken für öffentliche<br />

Ämter, Bildungeinrichtungen, Gesundheitsund<br />

Sozialeinrichtungen oder sonstigen Bauwerken<br />

oder Anlagen, die allgemein zugänglich und<br />

für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt<br />

sind (zB Beherbergungsbetriebe, Handelsbetriebe),<br />

nachträgliche Aufträge zur Behebung<br />

einer allfälligen Gefährdung der Sicherheit oder<br />

der Gesundheit von Menschen vorzuschreiben.<br />

IV Wissenswertes<br />

4.1 Der Themenbereich „Lärm“<br />

Das Thema „Lärm“ nimmt in anlagenrechtlichen<br />

Verfahren eine immer zentralere und aus Sicht<br />

des Unternehmers immer existenzbedrohendere<br />

Rolle ein. Gerade Unternehmungen, die in einem<br />

eher ruhigen Gebiet errichtet und betrieben werden<br />

sollen bzw bereits betrieben werden, sind in immer<br />

häufiger werdenden Fällen nur mehr unter<br />

erschwerten Bedingungen genehmigungsfähig.<br />

Umso entscheidender ist es, diesen Punkt bereits<br />

bei der Grundsatzentscheidung für ein Vorhaben<br />

an einem bestimmten Standort in den Vordergrund<br />

zu stellen und bei der weiteren Planung<br />

permanent zu berücksichtigen.<br />

Die folgenden Hinweise sollen in diesem Sinne ein<br />

erstes Verständnis der Lärmtechnik und deren<br />

Bedeutung für die Planung vermitteln:<br />

••<br />

Hinweis 1: Entscheidend ist in erster Linie<br />

die Entfernung zum nächsten Wohnnachbarn.<br />

Je größer diese ist, desto besser ist das für Ihr<br />

Projekt, da Schall mit zunehmender Entfernung<br />

bekanntlich abnimmt. Dabei können uU schon<br />

wenige Meter den entscheidenden Unterschied<br />

ausmachen.<br />

••<br />

Hinweis 2: Berücksichtigen Sie bei Ihren Überlegungen<br />

nicht nur bereits vorhandene Wohnnachbarn,<br />

sondern untersuchen Sie auch, ob<br />

allenfalls näher gelegene, zwar noch nicht<br />

bebaute aber <strong>als</strong> Wohnflächen gewidmete<br />

Liegenschaften existieren. Diese sind zwar im<br />

Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung<br />

1994 nicht zu berücksichtigen, können<br />

aber zu einem späteren Zeitpunkt im Falle der<br />

Bebauung zu einem existenziellen Problem werden,<br />

da der Gesetzgeber auch später hinzugezogene<br />

Nachbarn schützt. Die Folge wäre dann uU<br />

ein Verfahren nach den §§ 79 oder gar 360 GewO<br />

1994 (siehe die näheren Ausführungen unter<br />

Punkt 3.3).<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der<br />

Umstand, dass es nicht darauf ankommt, ob sich ein<br />

Nachbar über eine behauptete Lärmbelästigung

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