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wettkampfbestimmungen für schwimmen - SV Donau Chemie St.Veit ...

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(m) Abweichend zum § 6 der Allg. Wettkampfbestimmungen des O<strong>SV</strong><br />

darf bei den Meisterschaften der Masters-Klasse zwischen dem Meldeschluss<br />

und dem ersten Tag der Veranstaltung nicht weniger als zehn<br />

und nicht mehr als zwanzig Tage liegen.<br />

§ 120 Meisterschaften der Landesschwimmverbände<br />

(a) Sie sollten möglichst auf einer 50 m Bahn durchgeführt<br />

werden. Das Wettkampfbecken muss aber zumindest den im<br />

§ 101 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für<br />

Landeshallenmeisterschaften soll das Wettkampfbecken den im § 114<br />

Abs. a festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />

(b) Die Termine werden durch den Vorstand des Landesschwimmverbandes<br />

festgelegt.<br />

c) Die Landesmeisterschaften sollen entsprechend den österreichischen<br />

Meisterschaften ausgeschrieben werden<br />

(d) Die Landesschwimmverbände sollen Masterswettkämpfe austragen.<br />

Diese sollen entsprechend der Österr. Mastermeisterschaft<br />

ausgeschrieben werden.<br />

§ 121 Bestenlisten<br />

(a) Der O<strong>SV</strong> führt und veröffentlicht<br />

- eine absolute 10-Bestenliste und<br />

- eine 5-Bestenliste für die Geburtsjahrgänge der Jugend- und Schülerklasse<br />

und zwar<br />

- über die in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. September auf 50 m Bahnen<br />

erzielten Bestleistungen bis Ende Oktober (50 m Bestenliste) und<br />

- über die in der Zeit vom 1. September bis 31. Mai des folgenden Jahres<br />

erzielten Bestleistungen bis Ende Juni (Kurzbahnbestenliste).<br />

(b) Die Landesschwimmverbände führen und veröffentlichen dieselbe<br />

Bestenliste wie der O<strong>SV</strong>, jedoch ist der geschäftsführende Vorstand<br />

des O<strong>SV</strong> berechtigt, Ausnahmen für jene Landesschwimmverbände zu<br />

gewähren, die über keine wettkampfgerechte 50 m Schwimmbahn verfügen.<br />

Die Landesschwimmverbände haben eine Ausfertigung ihrer Bestenliste<br />

bis zum 15. Oktober und 15. Juni an den O<strong>SV</strong> einzusenden.<br />

(c) Die Bestenlisten sind über die in den § 113 und § 119 genannten<br />

Einzelwettkämpfen zu führen.<br />

2005 29

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