wettkampfbestimmungen für schwimmen - SV Donau Chemie St.Veit ...
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(m) Abweichend zum § 6 der Allg. Wettkampfbestimmungen des O<strong>SV</strong><br />
darf bei den Meisterschaften der Masters-Klasse zwischen dem Meldeschluss<br />
und dem ersten Tag der Veranstaltung nicht weniger als zehn<br />
und nicht mehr als zwanzig Tage liegen.<br />
§ 120 Meisterschaften der Landesschwimmverbände<br />
(a) Sie sollten möglichst auf einer 50 m Bahn durchgeführt<br />
werden. Das Wettkampfbecken muss aber zumindest den im<br />
§ 101 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für<br />
Landeshallenmeisterschaften soll das Wettkampfbecken den im § 114<br />
Abs. a festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />
(b) Die Termine werden durch den Vorstand des Landesschwimmverbandes<br />
festgelegt.<br />
c) Die Landesmeisterschaften sollen entsprechend den österreichischen<br />
Meisterschaften ausgeschrieben werden<br />
(d) Die Landesschwimmverbände sollen Masterswettkämpfe austragen.<br />
Diese sollen entsprechend der Österr. Mastermeisterschaft<br />
ausgeschrieben werden.<br />
§ 121 Bestenlisten<br />
(a) Der O<strong>SV</strong> führt und veröffentlicht<br />
- eine absolute 10-Bestenliste und<br />
- eine 5-Bestenliste für die Geburtsjahrgänge der Jugend- und Schülerklasse<br />
und zwar<br />
- über die in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. September auf 50 m Bahnen<br />
erzielten Bestleistungen bis Ende Oktober (50 m Bestenliste) und<br />
- über die in der Zeit vom 1. September bis 31. Mai des folgenden Jahres<br />
erzielten Bestleistungen bis Ende Juni (Kurzbahnbestenliste).<br />
(b) Die Landesschwimmverbände führen und veröffentlichen dieselbe<br />
Bestenliste wie der O<strong>SV</strong>, jedoch ist der geschäftsführende Vorstand<br />
des O<strong>SV</strong> berechtigt, Ausnahmen für jene Landesschwimmverbände zu<br />
gewähren, die über keine wettkampfgerechte 50 m Schwimmbahn verfügen.<br />
Die Landesschwimmverbände haben eine Ausfertigung ihrer Bestenliste<br />
bis zum 15. Oktober und 15. Juni an den O<strong>SV</strong> einzusenden.<br />
(c) Die Bestenlisten sind über die in den § 113 und § 119 genannten<br />
Einzelwettkämpfen zu führen.<br />
2005 29