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Der Magistrat der Stadt Marburg 0 64 21 / 201-4 31<br />

FD Ordnung und Straßenverkehr<br />

- Gefahrenabwehr u. Gewerbe -<br />

32.2 wr<br />

<strong>MERKBLATT</strong><br />

für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz<br />

(GastG)<br />

Grundsätzliches<br />

01. Wer eine Gaststätte mit Abgabe alkoholischer Getränke betreiben will, bedarf der Erlaubnis<br />

nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz.<br />

02. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Unterlagen ist beim Fachdienst Gefahrenabwehr<br />

und Gewerbe 4 - 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung der Betriebsstätte einzureichen<br />

03. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

a) Zwei Grundrisspläne (Maßstab 1:100), aus denen alle gewerblich genutzten Räume mit<br />

der Quadratmeterzahl hervorgehen (Gasträume, Toiletten, Küchen, Personalräume und<br />

Personaltoiletten, Lagerräume, Keller etc.).<br />

b) Sachkundenachweis gemäß § 4 GastG (Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer).<br />

c) Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrem Einwohnermeldeamt).<br />

d) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Gewerbeamt der Wohnbehörde).<br />

e) Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis in Fotokopie.<br />

f) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.<br />

g) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht (Wohnsitz).<br />

h) Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht (Wohnsitz).<br />

i) Baugenehmigung (bei Neueinrichtung, An- oder Umbaumaßnahmen, Erweiterungen<br />

z. B. Freisitz etc.).<br />

j) Gewerbeanmeldung gemäß § 14 der Gewerbeordnung.<br />

k) Gebühren (Mindestgebühr 500,00 Euro, Berechnung erfolgt anhand der Schankraumgröße).<br />

04. Vor Eröffnung werden die notwendigen Betriebskontrollen durch den Fachdienst Ordnung<br />

und Straßenverkehr, dem Fachdienst für Lebensmittelüberwachung des Landkreises, dem<br />

Fachbereich Gesundheit des Landkreises und dem Fachdienst Bauaufsicht durchgeführt.<br />

Bitte setzen Sie sich wegen eines gemeinsamen Termins mit dem Fachdienst Ordnung und<br />

Straßenverkehr in Verbindung.<br />

05. Bei Übernahme von bestehenden und noch in Betrieb befindlichen Gaststätten kann eine<br />

vorläufige Erlaubnis erteilt werden, sofern der Betrieb nicht geschlossen war und die erforderlichen<br />

Antragsunterlagen bis auf den Sachkundenachweis vollständig vorgelegt<br />

wurden.


2<br />

Anforderungen an die Räumlichkeiten<br />

01. Gasträume<br />

Der Gastraum sollte mind. 2,50 m Höhe und eine Grundfläche von 25 m² besitzen (für<br />

weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m²).<br />

Für Imbiss-Stände u. ä. gelten andere Richtlinien.<br />

02. Toiletten<br />

Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar sowie nach Geschlechtern mit bis zur<br />

Decke reichenden Wänden getrennt und gekennzeichnet sein. Weiter muss für jede Toilette<br />

ein stockwerkhoch abgetrennter und belüfteter Vorraum mit einem Handwaschbecken<br />

sowie Seifenspender und hygienischer Handtrockeneinrichtung (Warmlufttrockner oder<br />

Einmalhandtücher) vorhanden sein. Abort- und Urinalräume müssen von innen verschließbar<br />

und dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur<br />

gegen Entgelt zugänglich sein. Der Abstand der Urinalbecken darf 0,60 m nicht unterschreiten.<br />

In der Gaststätte sind Hinweisschilder zu den Toiletten anzubringen.<br />

Für die im Betrieb Beschäftigten (auch für den Inhaber selbst) muss eine Personaltoilette<br />

vorhanden sein. Der Weg zur Personaltoilette für die in der Küche Beschäftigten darf nicht<br />

durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen<br />

nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Anzahl und Geschlecht der Personen,<br />

deren regelmäßige Beschäftigung zu erwarten ist. Die Personaltoilette muss ebenfalls<br />

mit Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung sowie<br />

Warmwasseranschluss ausgestattet sein.<br />

Bei Imbiss-Ständen etc. ohne Sitzgelegenheit und ohne Abgabe alkoholischer Getränke<br />

kann auf das Vorhandensein einer Toilettenanlage für Kunden verzichtet werden. Eine Personaltoilette<br />

ist jedoch nachzuweisen.<br />

03. Küchen<br />

Sofern eine Küche für bestimmte Gaststätten erforderlich ist, bestimmt sich die Größe nach<br />

den betrieblichen Verhältnissen. Kochküchen müssen jedoch mindestens 15 m² groß sein.<br />

Die lichte Höhe der Küchenräume muss mindestens 2,50 m betragen.<br />

Der Fußboden muss rutschhemmend, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen<br />

sein. Die Wände sind bis zu einer Höhe von 2 m mit einem hellen, glatten, waschfesten<br />

oder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem<br />

Putz zu versehen. Die Farbe „rot“ ist unzulässig. An Fenstern, die geöffnet werden können<br />

und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten (Fliegendraht<br />

o. ä.) angebracht sein.<br />

Die Küche muss mindestens mit einer Wasserzapfstelle, einer besonderen Handwaschgelegenheit<br />

mit Warmwasser und Seifenspender sowie hygienisch einwandfreier Handtrocknungsvorrichtung<br />

und einem Schmutzwasserausguss ausgestattet sein. In der Küche oder<br />

einem unmittelbar anschließenden und gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage<br />

einzurichten.


3<br />

Es muss ein nach außen lüftbarer, ausreichend großer Nebenraum oder Einbauschrank zur<br />

Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichend<br />

große Kühleinrichtung vorhanden sein. Für die Beschaffenheit des Bodens und der Wände<br />

gelten die gleichen Anforderungen wie für die Küche.<br />

In der Küche muss eine Dunstabzugshaube mit Fettfangfilter angebracht sein, die die gesamten<br />

Dünste und Schwaden an der Entstehungsstelle erfasst und so ins Freie (in der<br />

Regel über Dach) abführt, so dass weder die Beschäftigten noch die Anwohner belästigt<br />

werden.<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern:<br />

Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so ist das Regierungspräsidium Gießen, Arbeitsschutz und<br />

Sicherheitstechnik (Tel.: 06 41 / 303-0) innerhalb von vier Wochen zu benachrichtigen.<br />

Anschriften der zu beteiligenden Behörden:<br />

• Stadt Marburg, Fachdienst Bauaufsicht, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg,<br />

Tel.: 0 64 21 / 2 01 - 3 53.<br />

• Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen,<br />

Bismarckstr. 16 b, 35037 Marburg, Tel.: 0 64 21 / 4 05 - 51 16.<br />

• Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gesundheit , Schwanallee 23, 35037 Marburg,<br />

Tel.: 0 64 21 / 4 05 - 41 57.<br />

• Stadt Marburg, Fachdienst Brandschutz, Erlenring 11, 35037 Marburg,<br />

Tel.: 0 64 21 / 17 22 - 0.<br />

• Regierungspräsidium Gießen, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Südanlage 17, 35390<br />

Gießen, Tel.: 06 41 / 3 03 - 32 87.

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