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Bericht des Bundesrates über die Adoption in der Schweiz (Antwort ...

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«Übertragung von Aufgaben an <strong>Adoption</strong>svermittlungsstellen:<br />

Es entspricht langjähriger schweizerischer Praxis, dass <strong>die</strong> Verantwortung für <strong>die</strong><br />

massgeblichen Entscheidungen im K<strong>in</strong><strong>des</strong>recht im Allgeme<strong>in</strong>en und im <strong>Adoption</strong>srecht<br />

im Beson<strong>der</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand staatlicher Behörden liegt. <strong>Adoption</strong>svermittlungsstellen<br />

können zwar für <strong>die</strong> Vorbereitung <strong>des</strong> Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>- und <strong>des</strong> <strong>Adoption</strong>sentschei<strong>des</strong><br />

beigezogen werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>verordnung und Art.<br />

268a ZGB) und leisten hier seit vielen Jahren wertvolle Dienste, doch kommt <strong>die</strong><br />

Entscheidverantwortung letztlich alle<strong>in</strong> den Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>aufsichts- und <strong>Adoption</strong>sbehörden<br />

zu. An <strong>die</strong>sem System soll – trotz Kritik <strong>der</strong> direkt <strong>in</strong>teressierten Organisationen<br />

– grundsätzlich nichts geän<strong>der</strong>t werden, auch wenn das Haager <strong>Adoption</strong>s<strong>über</strong>e<strong>in</strong>kommen<br />

e<strong>in</strong>e weitgehende Delegation von Aufgaben an sich zulässt.<br />

Gegen e<strong>in</strong>e formelle Übertragung von Aufgaben <strong>der</strong> Zentralen Behörden nach dem<br />

Haager Übere<strong>in</strong>kommen auf Vermittlungsstellen spricht im Übrigen, dass <strong>die</strong>se bis<br />

auf weiteres nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage wären, sich mit sämtlichen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> anfallenden<br />

<strong>in</strong>ternationalen <strong>Adoption</strong>en zu befassen. Die meisten Vermittlungsstellen haben sich<br />

auf e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>ige wenige Län<strong>der</strong> spezialisiert und verfügen dementsprechend<br />

nur <strong>über</strong> <strong>die</strong> kantonale Bewilligung für <strong>die</strong> betreffenden Staaten. Die heute <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> tätigen Vermittlungsstellen können damit bei weitem nicht <strong>die</strong> ganze Bandbreite<br />

möglicher Herkunftsstaaten abdecken. Zu beachten ist zudem, dass <strong>die</strong> verschiedenen<br />

Vermittlungsstellen nicht <strong>über</strong> e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Struktur o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />

Leitbild verfügen, son<strong>der</strong>n ihre Rolle durchaus unterschiedlich<br />

verstehen. So konzentrieren sich gewisse Vermittlungsstellen angesichts beschränkter<br />

Ressourcen auf ihre Tätigkeit im Ausland und <strong>über</strong>lassen <strong>die</strong> Verantwortung für<br />

<strong>die</strong> Auswahl <strong>der</strong> Adoptiveltern den Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>behörden. An<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>um legen<br />

das Schwergewicht auf <strong>die</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Adoptiveltern. Vor <strong>die</strong>sem H<strong>in</strong>tergrund<br />

müssten daher <strong>die</strong> kantonalen Zentralen Behörden zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t für e<strong>in</strong>e Übergangszeit<br />

<strong>in</strong> jedem Fall als subsidiäre Anlaufstellen zur Verfügung stehen, wodurch Doppelspurigkeiten<br />

unvermeidlich wären. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass manche<br />

Vertragsstaaten Wi<strong>der</strong>spruch gegen <strong>die</strong> Delegation von Aufgaben an zugelassene<br />

o<strong>der</strong> private Organisationen e<strong>in</strong>legen werden (Art. 12 HAÜ); im Verhältnis zu<br />

<strong>die</strong>sen Staaten müssten wie<strong>der</strong>um staatliche Stellen <strong>die</strong> grundsätzlich an <strong>die</strong> Vermittlungsstellen<br />

delegierten Aufgaben <strong>über</strong>nehmen.<br />

Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Vermittlungsstellen würde ferner <strong>der</strong>en<br />

Arbeit grundlegend verän<strong>der</strong>n. Während sie heute frei bestimmen können, unter<br />

welchen Voraussetzungen sie für adoptionswillige Personen tätig werden wollen,<br />

müssten sie künftig grundsätzlich allen Interessierten offen stehen. Sie hätten ferner<br />

Gewähr dafür zu bieten, dass <strong>der</strong>en Eignung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren abgeklärt wird, das<br />

dem Grundsatz <strong>der</strong> Rechtsgleichheit genügt. Verfahren und Entscheidungen <strong>der</strong><br />

Vermittlungsstellen müssten e<strong>in</strong>er Rechtskontrolle zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass <strong>der</strong> obligatorische Beizug e<strong>in</strong>er anerkannten<br />

Vermittlungsstelle bisher <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong>halb postuliert worden ist, weil bei unabhängigen<br />

<strong>Adoption</strong>en e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Missbrauchsgefahr besteht. Durch <strong>die</strong> Schaffung<br />

zwischenstaatlicher Strukturen, welche <strong>die</strong> Überwachung und Kontrolle sämtlicher<br />

<strong>Adoption</strong>en garantieren, wird <strong>die</strong>se Missbrauchsgefahr <strong>in</strong><strong>des</strong>sen massgeblich<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Zurückhaltung ist auch gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Übertragung von staatsvertraglichen Aufgaben<br />

auf private ausländische Organisationen angebracht. Deshalb wird vorgeschlagen,<br />

anlässlich <strong>der</strong> Ratifikation <strong>des</strong> Übere<strong>in</strong>kommens <strong>die</strong> Erklärung nach Artikel 22<br />

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