Schreiben an den WPK-Arbeitskreis vom 30.7.2013 - WP.net e.V.
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wp.<strong>net</strong> e.V. ׀ 80539 München ׀ Maximili<strong>an</strong>str. 16<br />
Wirtschaftsprüferkammer<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
Rauchstr. 26<br />
10787 Berlin<br />
Verb<strong>an</strong>d für die mittelständische<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Vereinsregister München Nr. 18850<br />
Geschäftsführender Vorst<strong>an</strong>d<br />
Michael Gschrei, <strong>WP</strong>/StB<br />
Maximili<strong>an</strong>str. 16 80539 München<br />
Fon 089 / 700 21 - 25 Fax - 26<br />
eMail: info@wp-<strong>net</strong>.com<br />
Inter<strong>net</strong>: www.wp-<strong>net</strong>.com<br />
München; 30.07.2013 Gs/mg<br />
G:\02-wp.<strong>net</strong>\!!2013\Korres\2013-7-30-<br />
<strong><strong>WP</strong>K</strong>-QS-final-U.doc<br />
Empfehlungen und Hinweise des <strong>Arbeitskreis</strong>es „Qualitätssicherung“<br />
zur Anpassung der <strong>WP</strong>/vBP-Berufssatzung - St<strong>an</strong>d 11.7.2013<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
der <strong>vom</strong> Vorst<strong>an</strong>d der <strong><strong>WP</strong>K</strong> 2012 eingesetzte <strong>Arbeitskreis</strong> (AK) zur Überarbeitung<br />
der VO 1/2006 (VO) und zur partiellen Anpassung der Berufssatzung<br />
hat zwischenzeitlich 7-mal getagt, davon 4-mal mit Verbändebeteiligung.<br />
Wir möchten nach dem Studium der vier AK-Protokolle die Gelegenheit<br />
nutzen, Ihnen die Meinung von wp.<strong>net</strong> zum Grundsätzlichen und zu<br />
einzelnen Sachverhalten des AK übermitteln.<br />
Wir haben nach der Analyse der vier Protokolle folgende Arbeitsthemen<br />
ausfindig gemacht:<br />
― Aufnahme von Teilen der VO 1/2006 in die Berufssatzung<br />
― Erhöhung der Akzept<strong>an</strong>z der auftragsbezogenen QS bei Nicht-<br />
319a-Prüfungen<br />
― Schaffung und Überwachung eines Qualitätssicherungssystems<br />
(QSS)<br />
― Aufgabendelegation<br />
― Inhalt und Umf<strong>an</strong>g der Nachschau<br />
― Gebührenordnung und <strong>WP</strong>/vBP-Mindeststun<strong>den</strong>zahl (verbleibt<br />
beim Projektausschuss)<br />
― Vier-Augenprinzip der Prüfung<br />
― Konsultation im Rahmen der Abschlussprüfung<br />
― Kombination Konsultation und auftragsbezogene QS<br />
― Ist der externe Sachverständige ein Gehilfe?<br />
― Berichtskritiker als Mitunterzeichner<br />
― Berichtskritik und Schlussfolgerung aus <strong>den</strong> festgestellten Mängeln<br />
― Berichterstattung und Dokumentation<br />
― Unterzeichnung von Prüfungsvermerken und Prüfungsberichten<br />
― Zulässigkeit der Selbstvergewisserung im Rahmen der Nachschau<br />
― Kommunikationsumf<strong>an</strong>g der Arbeitsergebnisse des AK
Seite 2/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
1. Analyse der Prüfungsmängel aus <strong>den</strong> Jahresberichten 2012 der APAK und<br />
KfQK<br />
Die APAK pr<strong>an</strong>gert auf Seite 5 ihres Jahresberichtes g<strong>an</strong>z offen eine unzureichende<br />
Prüfungsqualität der „untersuchten Praxen“ <strong>an</strong>. (Wir setzten diese Bezeichnung bewusst<br />
in Anführungszeichen, weil wohl kaum jem<strong>an</strong>d bei <strong>den</strong> jährlich geprüften Big4-<br />
Gesellschaften noch von „Praxen“ sprechen k<strong>an</strong>n).<br />
Als Ursachen nennt die APAK explizit Schwächen in der<br />
― kritischen Grundhaltung<br />
― Überwachung der Prüfungsdurchführung und<br />
― der auftragsbegleiten<strong>den</strong> Qualitätssicherung gen<strong>an</strong>nt.<br />
Folgende Mängel wur<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Qualitätssicherungssystemen laut Jahresbericht 2012<br />
in folgen<strong>den</strong> Bereichen gefun<strong>den</strong>:<br />
― Auftrags<strong>an</strong>nahme und Unabhängigkeit<br />
― Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse und Abschluss der Auftragsdokumentation<br />
und Archivierung<br />
― Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (da die Berichtskritik Teil der auftragsbegleiten<strong>den</strong><br />
QS ist, sollte diese gesondert gen<strong>an</strong>nt wer<strong>den</strong>).<br />
― Kritische Grundhaltung<br />
― Überwachung der Prüfungsdurchführung<br />
In der Prüfungsdurchführung stellte die APAK folgende Mängel in <strong>den</strong> Bereichen:<br />
― Umsetzung des risikoorientierten Prüfungs<strong>an</strong>satzes<br />
― Prüfung geschätzter Werte einschließlich Zeitwerte<br />
― Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten<br />
― Bestätigungen Dritter und<br />
― Prüfung des (Konzern)Lageberichts fest.<br />
Die KfQK i<strong>den</strong>tifiziert in ihrem Tätigkeitsbericht 2012 u.a. folgende Mängel:<br />
a. In der Praxisorg<strong>an</strong>isation und der Nachschau<br />
― Regelungen zur Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen<br />
― Ausschlussgründe bei Netzwerken/Schnittstellen zu <strong>an</strong>deren beruflichen Einheiten<br />
― Keine strukturierte Fortbildung<br />
― Keine Regelungen für die <strong>an</strong>lassbezogene Nachschau<br />
― Drei Jahresturnus der Nachschau nicht eingehalten<br />
― Keine risikoorientierte Auswahl der Stichprobenelemente<br />
― Keine Prüfung der Zulässigkeit der Selbstvergewisserung (auf keinen Fall möglich<br />
bei 319a-Unternehmen)<br />
― Keine Mängelbeseitigungsdokumentation vorh<strong>an</strong><strong>den</strong><br />
― Verwechslung der Nachschau mit Auftragsnachschau im Rahmen der Prüfungsdurchführung<br />
― Bei Fremd-Nachschau liegen keine Regelungen vor (zur personellen und sachlichen<br />
Pl<strong>an</strong>ung)<br />
― Die Nachschau durch Selbstvergewisserung wird nicht begründet.
Seite 3/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
b. In der Auftragsabwicklung wer<strong>den</strong> folgende Mängel festgestellt:<br />
― Keine Umsetzung des risikoorientierten Prüfungs<strong>an</strong>satzes<br />
― Fehlende Funktions- und IT-Prüfung im Rahmen der IKS-Prüfung<br />
― Keine (Vollständigkeits)prüfung des Anh<strong>an</strong>gs und Lageberichts<br />
― Mängel in der Berichtskritik (z.B. bei fehlende Begründung bei Verzicht, Einbindung<br />
des Berichtskritikers in die Prüfung)<br />
― Fehlende Regelungen für die auftragsbezogene Qualitätssicherung bei Nicht-<br />
319a-Unternehmen)<br />
― Mängel in der Dokumentation der Auftragsabwicklung.<br />
Die Anzahl und die Vielzahl der Angemessenheitsmängel könnten darauf schließen lassen,<br />
dass die Verhältnismäßigkeit im Regelungssystem noch großes Verbesserungspotenzial<br />
besitzt.<br />
2. Feststellungen zu Prüfermängeln der B<strong>an</strong>kenprüfer 2005 bis 2007<br />
Die offensichtlichen Mängel bei <strong>den</strong> B<strong>an</strong>kenprüfungen ab 2005 bis zum Ausbruch der<br />
Fin<strong>an</strong>zkrise 2007 sind zumindest der Berufsaufsicht und damit der APAK bek<strong>an</strong>nt. Es<br />
erstaunt uns sehr, dass von deren Seiten bisl<strong>an</strong>g keine Hinweise eingebracht wur<strong>den</strong>,<br />
wie durch Anpassungen der Berufssatzung künftigen Mängeln vorgebeugt wer<strong>den</strong> könnte.<br />
Wir stellen einige der feststellbaren Mängel der B<strong>an</strong>kenprüfungen vor (wegen Einzelheiten<br />
und Nachweisen verweisen wir auf die Ausführungen und Fußnoten im <strong>WP</strong><br />
Magazin 2011:<br />
― Wir weisen auf die Mängel bei der Testatserteilung hin. Trotz m<strong>an</strong>gelhafter Tr<strong>an</strong>sparenz<br />
der strukturierten Produkte (so <strong>WP</strong> Klaus Becker, KPMG, im Editorial der <strong>WP</strong>g<br />
2008, S. 5), haben die B<strong>an</strong>kenprüfer im Vorfeld der Fin<strong>an</strong>zkrise keine Einschränkung<br />
der Bestätigungsvermerke vorgenommen.<br />
― Wir sind der Auffassung, dass die Unabhängigkeit vieler B<strong>an</strong>kenabschlussprüfer<br />
durch die hohen Beratungsaufträge stark gefährdet gewesen sein musste. Wegen<br />
der Folgen aus hohen Beratungsumsätzen und Prüfungstätigkeit verweisen wir auf<br />
<strong>den</strong> Aufsatz von Dr. Blomert, Wie viel Demokratie verträgt die Börse? Leviath<strong>an</strong><br />
2007, S. 449: Beratungsfunktion neutralisiert Prüfungsfunktion.<br />
― Wir können nicht erkennen, dass die Gutachten der Ratingagenturen (Bewertung<br />
der Fin<strong>an</strong>zprodukte mit Triple-A) nach IDW PS 322 geprüft wur<strong>den</strong>. Nach unseren<br />
Recherchen hätten die B<strong>an</strong>kenprüfer die Ratingergebnisse nicht verwen<strong>den</strong> dürfen.<br />
― Wir können nicht akzeptieren, dass die abschließen<strong>den</strong> Prüfungsnachweise bei <strong>den</strong><br />
strukturierten Produkten (CDOs) mittels Plausibilisierung eingeholt wur<strong>den</strong>. Die<br />
Plausibilisierung k<strong>an</strong>n nach unseren Kenntnissen der IDW PS keine <strong>an</strong>gemessenen<br />
Prüfungsnachweise liefern. Im Protokoll des HRE-UA 2009 wird der Zeuge <strong>WP</strong> Techet<br />
von KPMG wie folgt zitiert:“ Wir haben auf Basis der Kenntnisse, die wir im Rahmen<br />
der gesamten Prüfung seit mehreren Monaten erzielt hatten, und auf Basis der Unterlagen<br />
und Informationen, die uns dort gegeben wur<strong>den</strong>, diese Werte geprüft und<br />
nachvollzogen und als plausibel eingestuft“.<br />
― Wir können nicht erkennen - die Richtigkeit der Aussagen des damaligen BaFin<br />
Präsi<strong>den</strong>ten S<strong>an</strong>io im HRE-UA unterstellt - dass bei der HRE 2007 und IKB 2007
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uneingeschränkte Testate erteilt wer<strong>den</strong> konnten. Die Aussagen des BaFin-Chefs<br />
S<strong>an</strong>io im HRE UA „B<strong>an</strong>kvorstände sind ahnungslose Jungs“ deuten auf ein nicht<br />
funktionierendes Risikom<strong>an</strong>agementsystem hin. Wie konnte der AP bei dieser Sachlage<br />
eine hinreichende Prüfungssicherheit für ein uneingeschränktes Testat erl<strong>an</strong>gen?<br />
In die gleiche Richtung geht die Feststellung des OLG Düsseldorf zum Risikom<strong>an</strong>agementsystem<br />
der IKB in <strong>den</strong> JA`en 2005- 2007 (OLG Düsseldorf, AZ: I-6 W 45/09).<br />
Ähnliche Feststellungen zur „Testatswahrheit“ dürften bei weiteren L<strong>an</strong>desb<strong>an</strong>kabschlüssen<br />
zu treffen sein.<br />
― Es müssen Verstöße gegen die Rede- und Berichtspflichten <strong>an</strong> <strong>den</strong> Aufsichtsrat im<br />
Prüfungsbericht vorgelegen haben (vgl. Aussage von Staatssekretär Asmussen in<br />
IKB Prozess, dass er <strong>vom</strong> Abschlussprüfer auf die Risikolage nicht hingewiesen<br />
wurde).<br />
― Es gab keine Hinweise im Testat auf Unternehmensfährdung durch die risk<strong>an</strong>ten<br />
und best<strong>an</strong>dsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Geschäftsmodelle im Vorfeld der Fin<strong>an</strong>zkrise (vgl. § 322<br />
Abs. 3 HGB).<br />
Alle vorstehend gen<strong>an</strong>nten Punkte t<strong>an</strong>gieren die Arbeit dieses AK wesentlich und geben<br />
die Arbeitsschwerpunkte und <strong>den</strong> akuten H<strong>an</strong>dlungsbedarf dem <strong>Arbeitskreis</strong> zwingend<br />
vor. Sätze aus der Presse wie „APAK straft Wirtschaftsprüfer ab“ sind dagegen dem Ansehen<br />
des Wirtschaftsprüfers in der Öffentlichkeit nicht zuträglich! Besser wäre es, m<strong>an</strong><br />
würde die Ursachen der einzelnen Be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dungen individuell ermitteln und <strong>an</strong>alysieren,<br />
als pauschale Aussagen zu treffen, die <strong>den</strong> Berufsst<strong>an</strong>d in seiner gesamten B<strong>an</strong>dbreite<br />
in ein schlechtes Licht rücken. Hat die von der APAK bemängelte fehlende kritische<br />
Grundhaltung zu <strong>den</strong> unterlassenen Hinweisen geführt oder war es die fehlende<br />
Unabhängigkeit?<br />
Vergleicht m<strong>an</strong> die Mängellisten der APAK und KfQK sowie des <strong>WP</strong> Magazins 2011 mit<br />
<strong>den</strong> Themen des AK Qualitätssicherung, k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sich des Eindrucks nicht erwehren,<br />
dass der AK einen g<strong>an</strong>z <strong>an</strong>deren Fokus hat, als sich Ged<strong>an</strong>ken darüber zu machen, wie<br />
die Mängel durch Anpassung der beruflichen Vorgaben beseitigt wer<strong>den</strong> könnten.<br />
Aufgrund der Erkenntnisse aus <strong>den</strong> Mängeln der B<strong>an</strong>kenprüfungen müsste sich der Fokus<br />
bezüglich der Verschärfung der Anforderungen<br />
- einerseits auf das QSS der B<strong>an</strong>kenprüfer und<br />
- <strong>an</strong>dererseits unter Einbeziehung der Feststellungen der APAK auf das QSS der Prüfer<br />
von kapitalmarktorientierten Unternehmen und insbesondere der Kreditinstitute<br />
beschränken.<br />
Nach <strong>den</strong> bek<strong>an</strong>ntgewor<strong>den</strong>en europäischen Regulierungen im Bereich der 319a-<br />
Unternehmen wird sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen nicht viel ändern. Deswegen<br />
ist der Berufsst<strong>an</strong>d aufgerufen, selbst verbesserte Rahmenbedingungen zu schaffen.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und der Erkenntnisse aus <strong>den</strong> regulatorischen<br />
Folgen, welche jüngst das EU-Parlament gezogen hat, bringt m<strong>an</strong> die Aufgabenstellung<br />
und die Arbeitsergebnisse aus <strong>den</strong> sieben Sitzungen des AKs nicht im Einkl<strong>an</strong>g
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mit <strong>den</strong> wirklichen Forderungen nach Verbesserungen im QSS der Abschlussprüfer der<br />
kapitalmarktorientierten Unternehmen, insbesondere der B<strong>an</strong>kenprüfer.<br />
Die Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Auge verlieren<br />
Wir erinnern <strong>an</strong> die Entstehungsgeschichte der VO 1/2006. Durch das große Engagement<br />
von wp.<strong>net</strong> wurde 2006 aus dem E-VO 1/2005 die VO 1/2006. Die im Entwurf<br />
2005 noch nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des QSS wurde in<br />
der VO 1/2006 (Tz. 4) ver<strong>an</strong>kert.<br />
Aus der zwischenzeitlich gestarteten Demokratisierung der <strong>WP</strong>-Kammer sollte jeder<br />
Demokrat es eigentlich ablehnen, eine Neuauflage der VO 1/2006 (<strong><strong>WP</strong>K</strong> und IDW gemeinsam,<br />
ohne wp.<strong>net</strong>) ins Auge zu fassen. Der Vorschlag des IDW auf eine Neuauflage<br />
unter Beteiligung der <strong><strong>WP</strong>K</strong> und des IDW ist deswegen abzulehnen. Das IDW hatte<br />
im Rahmen der ISA-Tr<strong>an</strong>sformation schon immer genug Spielräume, seine Prüfungsst<strong>an</strong>dards<br />
verhältnismäßig zu gestalten.<br />
Wir müssen leider zum jetzigen St<strong>an</strong>d der Diskussion konstatieren, dass sich der AK der<br />
Verhältnismäßigkeit noch nicht <strong>an</strong>genommen hat. G<strong>an</strong>z im Gegenteil: Wir sehen beispielsweise<br />
in der vorgesehenen Verknüpfung „Durchführung der Berichtskritik“ und<br />
„Zulässigkeit der Selbstvergewisserung“ eine Abkehr <strong>vom</strong> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />
Wir können auch das sture Festhalten <strong>an</strong> der 3-Jahresnachschauperiode im<br />
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht gut heißen.<br />
Wir sehen weiter in der starken Beteiligung der exekutiven Org<strong>an</strong>e „Kommission für QK“<br />
und „APAK“ zusätzlich die Gefahr, einer Verschlechterung der Position des Mittelst<strong>an</strong>ds<br />
und der Einzelpraxen. Schon im letzten Bericht beschreibt die APAK ihre Prüfungsobjekte<br />
als „Praxen“, wobei m<strong>an</strong> doch die BIG4 mit gutem Recht wohl nicht mehr als Praxen<br />
bezeichnen k<strong>an</strong>n. Sie sind vielmehr Ausdruck einer immer weiter um sich greifen<strong>den</strong><br />
„Prüfungsindustrie“! Gleichwohl müssen wir konstatieren, dass mit dieser wohlgesetzten<br />
Begriffswahl der Eindruck erweckt wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, es h<strong>an</strong>dele sich bei <strong>den</strong> Prüfungsobjekten<br />
der APAK um „Feld-, Wald- und Wiesenpraxen der <strong>WP</strong>“ und nicht um die<br />
großen, international tätigen <strong>WP</strong>-Gesellschaften. Bereits bei Einführung der VO bestätigte<br />
uns ein maßgebliches Mitglied der KfQK, dass die VO nicht für die BIG4 geeig<strong>net</strong><br />
sei.<br />
Als einzigen Mitwirkungsgrund der Exekutive im AK könnte sprechen, Vorschläge für die<br />
Beseitigung der Mängel im Bereich der 319a-Prüfer dem AK zu unterbreiten. Dazu<br />
konnten wir aus <strong>den</strong> Protokollen keine Hinweise entnehmen.<br />
wp.<strong>net</strong> teilt grundsätzlich die Auffassung, dass die Berufssatzung <strong>an</strong>gepasst wer<strong>den</strong><br />
sollte. Jedoch sollte differenziert und mit Augenmaß nur auf jene Themen geblickt wer<strong>den</strong>,<br />
die zu lösen sind. Aus <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> Protokollen sind Verbesserungen für das<br />
QSS der B<strong>an</strong>kenprüfer nicht ersichtlich. Stattdessen beschäftigt sich der AK mit Themen,<br />
wie: Ist der externe Sachverständige ein Gehilfe des <strong>WP</strong>, oder wie k<strong>an</strong>n ich die<br />
Berichtskritikpflicht bei der Einzelpraxis verbindlich einführen?<br />
Dabei wird <strong>an</strong>scheinend vergessen, dass die verbindliche Einführung der Berichtskritik<br />
2004 durch die Rechtsaufsicht wieder aufgehoben wer<strong>den</strong> musste, weil sie gegen Art.<br />
12 GG verstieß.
Seite 6/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bisl<strong>an</strong>g in <strong>den</strong> Ergebnissen des AK zu kurz gekommen.<br />
Wir halten es deswegen für ausreichend, durch punktuelle Änderungen der<br />
Forderung nach Einführung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Gleichzeitig<br />
sollte der Eigenver<strong>an</strong>twortlichkeit des Berufsträgers wieder mehr Freiraum eingeräumt<br />
wer<strong>den</strong>. Damit würde auch ein Ausrufezeichen gesetzt, dass Wirtschaftsprüfer Freiberufler<br />
sind. Dies gilt insbesondere für jene Praxen, die ihren Beruf nach <strong>den</strong> Regeln der<br />
Freiberuflichkeit nachgehen.<br />
Der AK sollte sich weiter darauf konzentrieren, sicherzustellen, dass die Grund<strong>an</strong>forderung<br />
<strong>an</strong> die Fortentwicklung der Qualitätssicherung in der Abschlussprüfung in Deutschl<strong>an</strong>d<br />
<strong>den</strong> deutschen Gesetzen und deutschen Berufsst<strong>an</strong>dards entsprechen muss. Von<br />
einigen eher unwesentlichen Ausnahmen abgesehen, genügt die deutsche Ausbildung<br />
zum Wirtschaftsprüfer höchsten Ansprüchen. Dieses „Qualitätspfund“ sollte nicht auf dem<br />
Altar <strong>an</strong>gelsächsischer Welt<strong>an</strong>schauung geopfert wer<strong>den</strong>. Der amerik<strong>an</strong>ische CPA bekommt<br />
bek<strong>an</strong>ntlich erst nach dem Examen seine „ gesellschaftsinterne Berufsausbildung“.<br />
Die internationalen St<strong>an</strong>dards sollten nur nachr<strong>an</strong>gig gelten. Diese sollten nur d<strong>an</strong>n übernommen<br />
wer<strong>den</strong>, wenn sie mit dem deutschen Berufsrecht des freiberuflichen Wirtschaftsprüfers<br />
in Einkl<strong>an</strong>g gebracht wer<strong>den</strong> können. Der deutsche Wirtschaftsprüfer übt<br />
kein Prüfungsgewerbe aus, vgl. § 1 Abs. 2 <strong>WP</strong>O. Wegen dieser <strong>WP</strong>O-Vorgabe bedarf es<br />
für die global tätigen <strong>WP</strong>-Praxen Sonderregelungen und nicht umgekehrt.<br />
Dass es Deutschl<strong>an</strong>d in der Verg<strong>an</strong>genheit verst<strong>an</strong><strong>den</strong> hat, seine Welt<strong>an</strong>schauung in der<br />
Wirtschaftsprüfung auch durchzusetzen, zeigt sich beispielsweise in der verhinderten<br />
Tr<strong>an</strong>sparenz der Berufsaufsicht im Rahmen der Sonderuntersuchung. Mit dem schlichten<br />
Hinweis, dass Deutschl<strong>an</strong>d das „Pr<strong>an</strong>gerwesen“ nicht kennt, wer<strong>den</strong> der Öffentlichkeit die<br />
individuellen Ergebnisse der Sonderuntersuchung vorenthalten.<br />
Auch die „nicht skalierte Umsetzung“ der internationalen Prüfungsst<strong>an</strong>dards ISA im Rahmen<br />
der IDW-Tr<strong>an</strong>sformation ist ein Beispiel dafür, dass deutsche Regelungen kein unerlaubter<br />
Sonderweg sein müssen. M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n sagen, dass bei der Skalierung der ISA der<br />
HFA des IDW bis 2012 einen Bogen um die Verhältnismäßigkeit machte.<br />
Wir können in <strong>den</strong> Rückfragen der KfQK zum Bericht des Qualitätskontrollprüfers keinen<br />
Anhaltspunkt dafür erkennen, nun verstärkt Maßnahmen gegen <strong>den</strong> Mittelst<strong>an</strong>d zu fordern.<br />
Diese Feststellung könnte eher als Forderung dahingehend aufgefasst wer<strong>den</strong>,<br />
die Skalierung zu forcieren. Wir fordern <strong>den</strong> AK auf, sich der Verhältnismäßigkeit nicht<br />
zu verschließen. Dazu muss die Möglichkeit geschaffen wer<strong>den</strong>, dass die jeweilige <strong>WP</strong>-<br />
Praxis flexibel auf die Anforderungen reagieren k<strong>an</strong>n. Wir lehnen lehrbuch- und schulmeisterliche<br />
Besserwisserei ab.<br />
Der Berufsst<strong>an</strong>d braucht keine weiteren Einzelregelungen, da stimmen wir dem IDW zu.<br />
Der Berufst<strong>an</strong>d braucht eine klare Definition von § 55b <strong>WP</strong>O und § 31 BS. Wie hat das<br />
jeweilige erforderliche bzw. das verhältnismäßige Qualitätssicherungssystem einer<br />
kleinen oder mittelgroßen <strong>WP</strong>/vBP-Praxis auszusehen? Wie wirkt sich die Eigenver<strong>an</strong>twortlichkeit<br />
des <strong>WP</strong>s aus? Gibt es nur die Nachschau, um die Qualität sicherzustellen,<br />
oder k<strong>an</strong>n die <strong>WP</strong>-Praxis <strong>an</strong>dere Lösungen einrichten?<br />
Aus <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> vier Protokollen können wir nicht erkennen, dass sich der AK QS<br />
damit überhaupt nur <strong>an</strong>satzweise beschäftigt hätte.
Seite 7/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Nachfolgend unsere Stellungnahmen zu <strong>den</strong> bisherigen Einzelüberlegungen des<br />
<strong>Arbeitskreis</strong>es QS<br />
Berichtskritik<br />
Das bis heute zu vernehmende Argument einer Qualitätsverbesserung durch eine (verbindliche)<br />
Berichtskritik für alle Prüfungen hat sich für uns nicht bestätigt. Dies belegen<br />
auch die vielen Feststellungen der APAK und KfQK. Auch hätten dem Berichtskritiker<br />
m<strong>an</strong>che Mängel der B<strong>an</strong>kenprüfer auffallen müssen. M<strong>an</strong>gelhafte Tr<strong>an</strong>sparenz der Produkte<br />
und trotzdem uneingeschränkte Testate, dies geht nicht!<br />
Dagegen gewinnt m<strong>an</strong> aus <strong>den</strong> Eingaben der APAK und der KfQK <strong>den</strong> Eindruck, dass<br />
die Berichtskritik ein Allheimmittel gegen Berichtsmängel sei. Dieser „Aberglaube“ sollte,<br />
<strong>an</strong>gesichts der bek<strong>an</strong>nten Mängel, kritisch hinterfragt wer<strong>den</strong>.<br />
Es gibt bessere Maßnahmen, eine ordnungsgemäße Berichterstattung sicherzustellen.<br />
Eine zeitgemäße Fortbildung ist allemal besser, als eine „formelhafte“ Berichtskritik. Die<br />
beste Qualität erreicht m<strong>an</strong> durch einen auf der Höhe der fachlichen Anforderungen stehen<strong>den</strong><br />
Abschlussprüfer mit ethischer Grundhaltung. Das Thema „Berufsethik“ tauchte<br />
in <strong>den</strong> Protokollen aber nicht auf.<br />
Wir halten die Umkehrung der Regelung, <strong>an</strong>alog der Regelung zur auftragsbegleiten<strong>den</strong><br />
Qualitätssicherung für erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit bei der Berichtskritik herzustellen.<br />
Die Verhältnismäßigkeit ist auch bei <strong>den</strong> Ausschlussgrün<strong>den</strong> des Berichtskritikers<br />
zu beachten. Nicht die Mitwirkung <strong>an</strong> der Prüfung macht die Berichtskritik unwirksam,<br />
sondern die Mitwirkung <strong>an</strong> der Berichterstellung. Dies sollte klar gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Wir halten es nicht für sachgerecht und unverhältnismäßig, die Berichtskritik generell<br />
<strong>an</strong>lassunabhängig auf die Einsicht in die Arbeitspapiere auszudehnen. Damit wird die<br />
Berichtskritik entweder zur begrenzten Nachschau oder zur auftragsbegleiten<strong>den</strong> QS<br />
ausgeweitet.<br />
Der Berichtskritiker<br />
Bei berechtigtem Anlass wird der Berichtskritiker ohnehin mit dem ver<strong>an</strong>twortlichen <strong>WP</strong><br />
Kontakt aufnehmen, um eine Klärung - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Arbeitspapiere<br />
- herbeizuführen. Ein Hinweis auf die regelmäßige (nicht <strong>an</strong>lassbezogene)<br />
pflichtweise Einbeziehung der Arbeitspapiere in die Berichtskritik ist deshalb u.E. zu unterlassen.<br />
Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />
Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei Nicht-§-319a-Prüfungen halten wir, von<br />
Ausnahmefällen abgesehen, für unverhältnismäßig. Dies sollte in <strong>den</strong> Erläuterungen zur<br />
Berufssatzung deutlich zum Ausdruck kommen, ebenso wie eine Erläuterung dazu erforderlich<br />
ist, dass eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung im pflichtgemäßen Ermessen<br />
des Abschlussprüfers liegt und bei Nicht-§-319a-Prüfungen nur ausnahmsweise<br />
in Betracht zu ziehen ist.<br />
Die Funktion der auftragsbegleiten<strong>den</strong> Qualitätssicherung k<strong>an</strong>n in diesen Fällen materiell<br />
regelmäßig durch <strong>an</strong>dere Maßnahmen, wie eine fallbezogene Konsultation, übernommen<br />
wer<strong>den</strong>.
Seite 8/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Eine Verknüpfung eines Verbots der Selbstvergewisserung mit dem Unterlassen einer<br />
auftragsbegleiten<strong>den</strong> Qualitätssicherung oder Berichtskritik ist vor diesem Hintergrund<br />
sowohl unsachgemäß als auch unverhältnismäßig.<br />
Nachschau<br />
Die Ausweitung der Nachschaupflicht auch auf nicht-siegelführende Tätigkeiten durch<br />
die Aufnahme einer solchen Verpflichtung in die Berufssatzung halten wir für sachlich<br />
nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Diese Maßnahme aus dem Katalog der Abschlussprüfung<br />
ist bei <strong>an</strong>deren Tätigkeiten nicht zielführend. Zum einen unterliegt die<br />
Nachschau in diesem Prüfungssegment nicht der Kontrolle, zum <strong>an</strong>deren führt sie zu<br />
Wettbewerbsbenachteiligungen beispielsweise gegenüber Nur-Steuerberatern oder Nur-<br />
Rechts<strong>an</strong>wälten. Sie ist damit nicht wettbewerbsneutral und insofern auch grundrechtlich<br />
(Art. 12) be<strong>den</strong>klich.<br />
Bereits die aktuelle Vorgabe eines festen Nachschauturnus (alle drei Jahre) ist nicht<br />
verhältnismäßig. Welche Bedeutung für die Qualitätssicherung hat die Nachschau alle<br />
drei Jahre bei einer Einzelpraxis mit zwei Siegelm<strong>an</strong>daten und Prüfung durch <strong>den</strong> Berufsträger?<br />
Die zeitliche Festlegung der Durchführung einer Nachschau muss vielmehr<br />
der <strong>WP</strong> eigenver<strong>an</strong>twortlich bestimmen können. Soll es nur um die Form oder auch um<br />
<strong>den</strong> Inhalt und Funktion der Nachschau gehen? Es sollte der <strong>WP</strong>-Praxis freigestellt sein,<br />
zu entschei<strong>den</strong>, ob sie kurz vor der QK eine Nachschau durchführen möchte oder nicht.<br />
An Stelle der Befristung sollte das pflichtgemäße Ermessen des Abschlussprüfers gesetzt<br />
wer<strong>den</strong>. Die <strong>WP</strong>-Praxis soll entschei<strong>den</strong> können, ob sie durch eine noch kurzfristig<br />
<strong>an</strong>beraumte Nachschau die QK unterstützen möchte. Wohl hat eine nicht stattgefun<strong>den</strong>e<br />
Nachschau Auswirkungen auf <strong>den</strong> Stichprobenumf<strong>an</strong>g der QK. Die Wirksamkeit des<br />
QSS hängt nicht am dreijährigen Turnus der Nachschau.<br />
Berichtskritiker und Nachschauer<br />
Das Verbot für <strong>den</strong> Berichtskritiker, die Nachschau durchzuführen, ist nicht schlüssig.<br />
Beide Maßnahmen haben unterschiedliche Aufgaben, <strong>den</strong>n die Nachschau hat nicht nur<br />
die Aufgabe, die Berichtskritik zu überprüfen, sondern hat das gesamte QSS zum Gegenst<strong>an</strong>d.<br />
Durch <strong>den</strong> zeitlichen Abst<strong>an</strong>d der Nachschau von der Prüfung ist das Vier-<br />
Augen-Prinzip nicht unbedingt erforderlich. Die Tatsache, dass die Berichtskritik u.a.<br />
auch Gegenst<strong>an</strong>d der Nachschau ist, k<strong>an</strong>n im Hinblick auf die (auch noch stattfin<strong>den</strong>de)<br />
Qualitätskontrollprüfung vernachlässigt wer<strong>den</strong>.<br />
Verknüpfung Kontrollmaßmaßnehmen mit Qualitätssicherung?<br />
Eine nicht durchgeführte Berichtskritik soll die Nachschau in Form der Selbstvergewisserung<br />
(mit zeitlichem Abst<strong>an</strong>d) ausschließen. Wir lehnen diese Verschärfung wegen ihrer<br />
Unverhältnismäßigkeit ab. Abweichende Regelungen in <strong>an</strong>deren Ländern sind zu belegen<br />
und auf ihre Relev<strong>an</strong>z für die deutschen Verhältnisse zu prüfen.<br />
Konsultationsregelungen<br />
Einen Hinweis in <strong>den</strong> Erläuterungen zur Berufssatzung, „dass die Einholung fachlichen<br />
Rats auch außerhalb von Prüfungsaufträgen …….zweckmäßig sein k<strong>an</strong>n", halten wir<br />
bei dem hohen Ausbildungsniveau der deutschen Wirtschaftsprüfer für niveaulos.
Seite 9/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Eine derartige Überlegung sollte für einen ausgebildeten Wirtschaftsprüfer selbstverständlich<br />
sein. Von einer solchen Regelung geht ein gefährliches Signal <strong>an</strong> die Öffentlichkeit<br />
aus: „Der Abschlussprüfer erkennt nicht, dass er zu wenig weiß und sieht deshalb<br />
nicht das Erfordernis der Konsultation“. Auch wenn m<strong>an</strong> dies <strong>an</strong> der verspäteten<br />
Konsultation der B<strong>an</strong>kenprüfer über die Bewertung der strukturierten Produkte vermuten<br />
könnte.<br />
Ver<strong>an</strong>twortlichkeit des Zweitunterzeichners<br />
Wer mit dem Einsatz einen (zweiten) Mitunterzeichner eines Prüfungsberichts gegenüber<br />
der Einzelunterschrift zusätzliches Vertrauen in die besondere Überwachung generieren<br />
will, muss sich u.E. auch dar<strong>an</strong> festhalten lassen. Der Mitunterzeichner zeich<strong>net</strong><br />
genauso eigenver<strong>an</strong>twortlich wie der Erst-Unterzeichner. Er ist deswegen genauso ver<strong>an</strong>twortlich<br />
und muss folglich genauso haften, wie der Erstunterzeichner. Der Mitunterzeichner<br />
k<strong>an</strong>n seiner Ver<strong>an</strong>twortung u.a. durch die Tätigkeit als Berichtskritiker gerecht<br />
wer<strong>den</strong>. In diesem Fall muss die Berichtskritik u.E. aber <strong>an</strong>ders als oben dargestellt materiell<br />
über die formale Berichtskritik hinausgehen und zwingend auch die Arbeitspapiere<br />
umfassen, da sich der Zweit-Unterzeichner u.E. <strong>an</strong>sonsten nicht gewissenhaft und eigenver<strong>an</strong>twortlich<br />
ein Urteil bil<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Gerade die aktuellen Beispiele zeigen, dass<br />
hier die Big4-Gesellschaften versuchen, die <strong>an</strong>gestellten Wirtschaftsprüfer unter Zeitdruck<br />
zu setzen, der mit einem entsprechen<strong>den</strong> Qualitätsverlust einhergeht. Wenn die<br />
Partner der großen Gesellschaften folglich nur ihren Gewinn maximieren wollen, ohne<br />
aber die Ver<strong>an</strong>twortung als Unterzeichner und als zuständiger Partner zu übernehmen,<br />
d<strong>an</strong>n muss diesem „Geschäftsmodell“ zu Lasten Dritter (<strong>an</strong>gestellte Wirtschaftsprüfer<br />
und dem <strong>WP</strong>-Berufsst<strong>an</strong>d <strong>an</strong> sich) ein Riegel vorgeschoben wer<strong>den</strong>.<br />
Regelungsstruktur<br />
Wir halten eine Verteilung der Regelungen für die Qualitätssicherung auf unterschiedliche<br />
Werke für kontraproduktiv. Statt Einzelregelungen und diese in unterschiedlichen<br />
Anlagen und Satzungen niederzuschreiben, sollte die Kammer die Änderung der Berufssatzung<br />
dazu nutzen, ein Gesamtpaket zu erarbeiten. Dabei muss gesondert auf die<br />
Prüfungen von 319a-Unternehmen eingeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>, ebenso muss der <strong>WP</strong>-Betrieb<br />
„industrialisierte <strong>WP</strong>-Praxis“ gesondert <strong>an</strong>gesprochen wer<strong>den</strong>.<br />
Checklistenprüfung<br />
Aufgrund der großen Verbreitung halten wir es für wichtig, <strong>den</strong> Einsatz von Checklisten<br />
als Prüfungsnachweise kammerseitig zu würdigen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl.-Kfm. Michael Gschrei<br />
Wirtschaftsprüfer StB