MERKBLATT - Rechtsanwaltskammer Köln
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<strong>MERKBLATT</strong><br />
des Vorprüfungsausschusses „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> Köln<br />
1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses sind:<br />
Rechtsanwalt Bruno Achenbach, stellvertretender Vorsitzender<br />
Rechtsanwalt Wolfgang Flintrop<br />
Rechtsanwalt Joachim Kleinrahm, Schriftführer<br />
Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen<br />
Rechtsanwalt Dr. Günter Nies, Vorsitzender<br />
Rechtsanwalt Werner Reinlein<br />
stellvertretendes Mitglied:<br />
Rechtsanwalt Norbert Schönleber<br />
2. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ sind in den §§ 2-<br />
5 der Fachanwaltsordnung geregelt. Danach hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische<br />
Kenntnisse (§ 4 FAO) und besondere praktische Erfahrungen (§ 5 FAO) nachzuweisen.<br />
Die Fachanwaltsbezeichnung kann nur verliehen werden, wenn an die zuständige Kammer ein Antrag gestellt wird und der Antragsteller 6<br />
Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre zugelassen und tätig war.<br />
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller gem. § 6 FAO durch Unterlagen nachzuweisen. Bezüglich der besonderen Kenntnisse ist auf §<br />
14 c der Fachanwaltsordnung zu verweisen.<br />
/..
- 2 -<br />
3. Gemäß § 4 Abs. 1 der FAO muss der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse durch die Absolvierung eines auf die<br />
Fachanwaltsbezeichnung vorbereiteten anwaltspezifischen Lehrgangs nachgewiesen werden. Neben der Lehrgangsbescheinigung sind drei<br />
bestandene Klausuren dem Antrag im Original beizufügen. Ebenso sind beizufügen die Klausuraufgaben. Gemäß Abs. 3 ist es auch möglich,<br />
den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse auf andere Weise nachzuweisen. Wählt der Antragsteller diesen Weg, sind entsprechende<br />
aussagekräftige Unterlagen darüber vorzulegen. Auf § 4 Abs. 2 FAO wird hingewiesen.<br />
4. Für den Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen ist es erforderlich, 120 Fälle vorzulegen. Von diesen Fällen müssen<br />
mindestens 60 gerichtliche Verfahren betreffen. 60 Fälle müssen sich auf die Gebiete Recht der Wohnraummietverhältnisse und/oder<br />
Wohnungseigentumsrecht beziehen.<br />
Die Fälle sind in einer Liste vorzulegen, aus der sich die gemäß § 14 c FAO i. V. m. § 5 j FAO erforderlichen Angaben ergeben. Es ist die im<br />
Anhang zu diesem Merkblatt veröffentlichte Musterfallliste zu benutzen. Sie ist dabei nach den § 14 c FAO genannten Gebieten zu<br />
unterteilen, wobei jeweils zunächst die gerichtlichen Fälle zu nennen sind.<br />
Die Fallliste muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:<br />
- Aktenzeichen des Bearbeiters<br />
- Aktenzeichen des Gerichts<br />
- Kurzrubrum der Sache (auch verkürzt z. B. L ./. S)<br />
- Zeitraum<br />
- Art und Umfang der Tätigkeit<br />
- Stand des Verfahrens/Art der Beendigung des Verfahrens.<br />
Die Fallliste ist übersichtlich und aussagekräftig zu verfassen, damit sich der Vorprüfungsausschuss bereits aufgrund der Fallliste ein Bild<br />
über die praktische Erfahrung des Antragstellers machen und auf das Fachgespräch gemäß § 7 FAO verzichten kann. Der Ausschuss behält<br />
sich vor, Falllisten des Antragstellers diesem zur Bearbeitung zu übergeben, wenn sie nicht den oben genannten Kriterien entsprechen.<br />
/..
- 3 -<br />
Der Ausschuss weist auf Folgendes hin:<br />
Gemäß § 5 Satz 2 FAO wird eine Gewichtung der Fälle vorgenommen, und zwar wie folgt:<br />
- außergerichtliche Beratung 0,5<br />
- Beitreibungsverfahren 0,5<br />
- außergerichtliche Vertretung 1,0<br />
- Erkenntnisverfahren einschließlich selbständiges Beweisverfahren 1,0<br />
Begründetes Rechtsmittel 1,0<br />
- mehrere gleichartige Fälle 1,0<br />
- Erstbefassung in zweiter Instanz 1,5.<br />
Als mehrere gleichartige Fälle versteht der Ausschuss beispielsweise die Vertretung eines Vermieters gegen eine Vielzahl von Mietern wegen<br />
einer Nebenkostenabrechnung über eine Abrechnungseinheit für dieselbe Abrechnungsperiode, Vertreter mehrerer Mieter in solchen<br />
Verfahren, Durchsetzung und Abwehr gleichartiger Mieterhöhungen u. ä.. Sollten die einzelnen Fälle Unterschiede aufweisen, die eine<br />
abweichende Gewichtung rechtfertigen, ist dies in der Fallliste kenntlich zu machen und zu erläutern.<br />
Die Fälle müssen in einem Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab der Antragstellung, abgehandelt worden sein. Das bedeutet, dass<br />
zumindest der Schwerpunkt der Bearbeitung in den 3-Jahres-Zeitraum fallen muss. Bei Fällen, die außerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes<br />
beginnen, muss dies in der Fallliste kenntlich gemacht und erläutert werden. Dies gilt auch für Fälle, die während des 3-Jahres-Zeitraumes<br />
beginnen, aber noch nicht beendet sind.<br />
/..
- 4 -<br />
Bei der inhaltlichen Beschreibung sollte nicht nur schlagwortartig das Verfahren bezeichnet werden (z. B. Räumungsklage, Kautionsklage),<br />
sondern zumindest auch der materielle Anspruchsgrund. Daneben empfiehlt sich ein Hinweis auf die vertretene Seite (z. B. Vermieter/Mieter,<br />
Eigentümergemeinschaft/WEG-Verwalter, Sondereigentümer) sowie eine kurze Darstellung des Problems, um z. B. eine Klage auf Zahlung<br />
der Kaution von der auf Rückzahlung der Kaution oder einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs von einer solchen wegen Eigenbedarfs<br />
unterscheiden zu können. Auch können die Einwendungen der Gegenseite z. B. für die Gewichtung von entscheidender Bedeutung sein (z. B.<br />
Minderung bei einer Klage auf Mietzahlung).<br />
Der Ausschuss empfiehlt dringend, das Spektrum des § 14 c FAO bei der Fallliste auszuschöpfen. Insbesondere wird auf folgendes<br />
hingewiesen:<br />
Zu empfehlen ist, jeweils aus den Gebieten des § 14 c Nr. 1 FAO und 14 c Nr. 3 FAO mindestens 12 Fälle vorzulegen. Wird diese Fallzahl in<br />
den betroffenen Rechtsgebieten nicht erreicht, kann der Ausschuss Zweifel daran haben, ob besondere praktische Erfahrungen auf diesen<br />
Rechtsgebieten vorliegen. Erfolgt dies nicht, lädt der Ausschuss den Antragsteller zum Fachgespräch, um Zweifel auszuräumen.<br />
5. Gemäß § 6 Abs. 3 der FAO kann der Fachausschuss verlangen, dass anonymisierte Arbeitsproben vorgelegt werden. Der Fachausschuss<br />
bittet, davon abzusehen, bereits dem Antrag Arbeitsproben beizufügen. Sollte der Fachausschuss entsprechende Arbeitsproben benötigen,<br />
werden diese schriftlich durch den Berichterstatter angefordert.<br />
6. Gemäß § 7 FAO kann der Ausschuss ein Fachgespräch führen. Dies geschieht nur, wenn der Ausschuss aufgrund der vorgelegten Unterlagen<br />
eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht abgeben kann.<br />
/..
- 5 -<br />
Fallliste<br />
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht<br />
I Wohnraummietrecht<br />
Nr Aktennr Rubrum Az Zeitraum Gegenstand Art und Umfang Stand des<br />
Verfahrens<br />
1<br />
2<br />
3<br />
474/02 D<br />
GmbH<br />
./.K<br />
946/02 DGmbH<br />
./. P<br />
749/02 DGmbH<br />
./. G<br />
AG Köln<br />
210 C<br />
303/02<br />
AG Köln<br />
206 C<br />
219/02<br />
AG Köln<br />
219 C<br />
297/02<br />
06/02 bis<br />
02/03<br />
11/02 bis<br />
07/03<br />
06/02 bis<br />
03/03<br />
Renovierungskosten<br />
Gegen die Mieter wurden im Auftrage der<br />
Vermieterin Kosten nach einer im Mietvertrag<br />
vereinbarten Quotenklausel geltend gemacht.<br />
Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam,<br />
nach erfolgtem Hinweis entschloss sich die<br />
Klägerin, die Klage zurückzunehmen.<br />
Betriebskosten Für die Klägerin wurde nach beendetem<br />
Mietverhältnis klageweise Zahlung aus einer<br />
Betriebskostenabrechnung geltend gemacht.<br />
Problematisch war, ob die Klägerin gegenüber<br />
den Beklagten auf eine Abrechnung verzichtet<br />
habe. Dies sah das Gericht nicht so, so dass<br />
lediglich von der Höhe der<br />
Betriebskostenabrechnung leichte Abstriche<br />
gemacht werden mussten.<br />
Mietzahlung<br />
Im Verfahren habe ich die Vermieterin<br />
vertreten, die klageweise einen<br />
Mietzinsanspruch gegen den Mieter geltend<br />
machte. Dieser behauptete, er sei zur<br />
Mietminderung wegen verschiedener<br />
Lärmbelästigungen berechtigt. Nach<br />
Beweisaufnahme gab das Amtsgericht dem<br />
Klageanspruch statt.<br />
Beendigung durch<br />
Klagerücknahme<br />
Beendigung durch<br />
Vergleich am<br />
07.03.2003<br />
Beendigung durch<br />
Urteil des AG Köln<br />
vom 07.01.2003<br />
…<br />
/..
- 6 -<br />
66 810/04 K<br />
./.<br />
K<br />
67 678/04 M<br />
./.<br />
C<br />
KG<br />
68 755/04 M<br />
./.<br />
G<br />
AG Köln 203<br />
C 522/04;<br />
LG Köln 1 S<br />
116/05<br />
keins<br />
AG<br />
Bergheim<br />
28 C 125/05<br />
11/04;<br />
noch<br />
nicht<br />
beendet<br />
09/04 bis<br />
11/04<br />
10/04;<br />
noch<br />
nicht<br />
beendet<br />
Eigenbedarfsklage Mieter werden gegen Eigenbedarfsklage des<br />
Vermieters vertreten, Eigenbedarf ist<br />
streitig, Begründung der Kündigung und<br />
Berechtigung zur Kündigung ist ebenfalls<br />
streitig, Amtsgericht weist die Klage der<br />
Vermieterin ab, Gegenseite legt Berufung<br />
ein.<br />
Beendigung des<br />
Mietverhältnisses<br />
Kaution, Betriebskosten<br />
Mieterin hat gekündigt, zwischen ihr und<br />
der Vermieterin war die Frage streitig, ob<br />
längere Kündigungsfristen vertraglich<br />
vereinbart waren. Die Vermieterin schloss<br />
sich nach einigen außergerichtlichen<br />
Schreiben der hier ver-tretenen Auffassung<br />
an.<br />
Der von mir vertretene Kläger hat Kaution<br />
abgerechnet und macht darüber hinaus<br />
Betriebskosten geltend; Mieter erkennt<br />
Kautionsabrechnung nicht an, erkennt auch<br />
die Abrechnung nicht an und erhebt<br />
seinerseits Stufenklage im Wege der<br />
Widerklage auf Erteilung der Abrechnung<br />
und Auszahlung des sich daraus<br />
ergebenden Guthabens. Die Sache ist<br />
wegen der einzelnen Positionen sehr<br />
umfangreich<br />
zweitinstanzlich<br />
noch nicht<br />
beendet.<br />
Beendet<br />
Noch nicht<br />
beendet<br />
...<br />
/..
- 7 -<br />
II Gewerberaummietrecht<br />
Nr Aktennr Rubrum Az Zeitraum Gegenstand Art und Umfang Beendigung<br />
1 979/02 J ./. W LG Köln<br />
20 O<br />
268/03<br />
10/02 bis<br />
02/04<br />
Mietzahlung<br />
Im Verfahren habe ich<br />
Mietzinszahlungen aus einem<br />
Anerkenntnis im gewerblichen<br />
Mietverhältnis geltend gemacht, der<br />
Mieter ließ Versäumnisurteil<br />
ergehen, legte Einspruch ein und<br />
ließ jedoch auch zweites<br />
Versäumnisurteil ergehen.<br />
Beendigung durch<br />
zweites<br />
Versäumnisurteil<br />
des LG Köln vom<br />
24.11.2003<br />
2<br />
1040/03 G eG<br />
./.S<br />
AG Köln<br />
221 C<br />
183/04<br />
3 388/03 B ./. F AG<br />
Meißen<br />
4 C<br />
1624/03<br />
...<br />
12/03 bis<br />
03/05<br />
05/03<br />
bis<br />
12/03<br />
Miete<br />
Räumungskla<br />
ge<br />
Die Vermieterin hat die Mieter<br />
wegen unbefugter Drittüberlassung<br />
gekündigt. In dem darauffolgenden<br />
Klageverfahren habe ich die<br />
Vermieterin vertreten. Während des<br />
Verfahrens hat der Mieter den<br />
Anspruch grundsätzlich anerkannt,<br />
bat jedoch um eine Räumungsfrist.<br />
Nachdem wir erklärt haben, vor<br />
einem bestimmten Zeitpunkt nicht<br />
zu vollstrecken, hat der Mieter den<br />
Klageanspruch anerkannt.<br />
Gegen den Mieter wurden für den<br />
Vermieter ausstehende Mieten<br />
klageweise geltend gemacht, der<br />
Prozess endete<br />
durch Versäumnisurteil<br />
Durch Kosten-<br />
Schluss-Urteil vom<br />
16.03.2005<br />
Beendigung durch<br />
Versäumnisurteil AG<br />
Meißen vom<br />
15.12.2003