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MERKBLATT - Rechtsanwaltskammer Köln

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<strong>MERKBLATT</strong><br />

des Vorprüfungsausschusses „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> Köln<br />

1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses sind:<br />

Rechtsanwalt Bruno Achenbach, stellvertretender Vorsitzender<br />

Rechtsanwalt Wolfgang Flintrop<br />

Rechtsanwalt Joachim Kleinrahm, Schriftführer<br />

Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen<br />

Rechtsanwalt Dr. Günter Nies, Vorsitzender<br />

Rechtsanwalt Werner Reinlein<br />

stellvertretendes Mitglied:<br />

Rechtsanwalt Norbert Schönleber<br />

2. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ sind in den §§ 2-<br />

5 der Fachanwaltsordnung geregelt. Danach hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische<br />

Kenntnisse (§ 4 FAO) und besondere praktische Erfahrungen (§ 5 FAO) nachzuweisen.<br />

Die Fachanwaltsbezeichnung kann nur verliehen werden, wenn an die zuständige Kammer ein Antrag gestellt wird und der Antragsteller 6<br />

Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre zugelassen und tätig war.<br />

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller gem. § 6 FAO durch Unterlagen nachzuweisen. Bezüglich der besonderen Kenntnisse ist auf §<br />

14 c der Fachanwaltsordnung zu verweisen.<br />

/..


- 2 -<br />

3. Gemäß § 4 Abs. 1 der FAO muss der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse durch die Absolvierung eines auf die<br />

Fachanwaltsbezeichnung vorbereiteten anwaltspezifischen Lehrgangs nachgewiesen werden. Neben der Lehrgangsbescheinigung sind drei<br />

bestandene Klausuren dem Antrag im Original beizufügen. Ebenso sind beizufügen die Klausuraufgaben. Gemäß Abs. 3 ist es auch möglich,<br />

den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse auf andere Weise nachzuweisen. Wählt der Antragsteller diesen Weg, sind entsprechende<br />

aussagekräftige Unterlagen darüber vorzulegen. Auf § 4 Abs. 2 FAO wird hingewiesen.<br />

4. Für den Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen ist es erforderlich, 120 Fälle vorzulegen. Von diesen Fällen müssen<br />

mindestens 60 gerichtliche Verfahren betreffen. 60 Fälle müssen sich auf die Gebiete Recht der Wohnraummietverhältnisse und/oder<br />

Wohnungseigentumsrecht beziehen.<br />

Die Fälle sind in einer Liste vorzulegen, aus der sich die gemäß § 14 c FAO i. V. m. § 5 j FAO erforderlichen Angaben ergeben. Es ist die im<br />

Anhang zu diesem Merkblatt veröffentlichte Musterfallliste zu benutzen. Sie ist dabei nach den § 14 c FAO genannten Gebieten zu<br />

unterteilen, wobei jeweils zunächst die gerichtlichen Fälle zu nennen sind.<br />

Die Fallliste muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:<br />

- Aktenzeichen des Bearbeiters<br />

- Aktenzeichen des Gerichts<br />

- Kurzrubrum der Sache (auch verkürzt z. B. L ./. S)<br />

- Zeitraum<br />

- Art und Umfang der Tätigkeit<br />

- Stand des Verfahrens/Art der Beendigung des Verfahrens.<br />

Die Fallliste ist übersichtlich und aussagekräftig zu verfassen, damit sich der Vorprüfungsausschuss bereits aufgrund der Fallliste ein Bild<br />

über die praktische Erfahrung des Antragstellers machen und auf das Fachgespräch gemäß § 7 FAO verzichten kann. Der Ausschuss behält<br />

sich vor, Falllisten des Antragstellers diesem zur Bearbeitung zu übergeben, wenn sie nicht den oben genannten Kriterien entsprechen.<br />

/..


- 3 -<br />

Der Ausschuss weist auf Folgendes hin:<br />

Gemäß § 5 Satz 2 FAO wird eine Gewichtung der Fälle vorgenommen, und zwar wie folgt:<br />

- außergerichtliche Beratung 0,5<br />

- Beitreibungsverfahren 0,5<br />

- außergerichtliche Vertretung 1,0<br />

- Erkenntnisverfahren einschließlich selbständiges Beweisverfahren 1,0<br />

Begründetes Rechtsmittel 1,0<br />

- mehrere gleichartige Fälle 1,0<br />

- Erstbefassung in zweiter Instanz 1,5.<br />

Als mehrere gleichartige Fälle versteht der Ausschuss beispielsweise die Vertretung eines Vermieters gegen eine Vielzahl von Mietern wegen<br />

einer Nebenkostenabrechnung über eine Abrechnungseinheit für dieselbe Abrechnungsperiode, Vertreter mehrerer Mieter in solchen<br />

Verfahren, Durchsetzung und Abwehr gleichartiger Mieterhöhungen u. ä.. Sollten die einzelnen Fälle Unterschiede aufweisen, die eine<br />

abweichende Gewichtung rechtfertigen, ist dies in der Fallliste kenntlich zu machen und zu erläutern.<br />

Die Fälle müssen in einem Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab der Antragstellung, abgehandelt worden sein. Das bedeutet, dass<br />

zumindest der Schwerpunkt der Bearbeitung in den 3-Jahres-Zeitraum fallen muss. Bei Fällen, die außerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes<br />

beginnen, muss dies in der Fallliste kenntlich gemacht und erläutert werden. Dies gilt auch für Fälle, die während des 3-Jahres-Zeitraumes<br />

beginnen, aber noch nicht beendet sind.<br />

/..


- 4 -<br />

Bei der inhaltlichen Beschreibung sollte nicht nur schlagwortartig das Verfahren bezeichnet werden (z. B. Räumungsklage, Kautionsklage),<br />

sondern zumindest auch der materielle Anspruchsgrund. Daneben empfiehlt sich ein Hinweis auf die vertretene Seite (z. B. Vermieter/Mieter,<br />

Eigentümergemeinschaft/WEG-Verwalter, Sondereigentümer) sowie eine kurze Darstellung des Problems, um z. B. eine Klage auf Zahlung<br />

der Kaution von der auf Rückzahlung der Kaution oder einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs von einer solchen wegen Eigenbedarfs<br />

unterscheiden zu können. Auch können die Einwendungen der Gegenseite z. B. für die Gewichtung von entscheidender Bedeutung sein (z. B.<br />

Minderung bei einer Klage auf Mietzahlung).<br />

Der Ausschuss empfiehlt dringend, das Spektrum des § 14 c FAO bei der Fallliste auszuschöpfen. Insbesondere wird auf folgendes<br />

hingewiesen:<br />

Zu empfehlen ist, jeweils aus den Gebieten des § 14 c Nr. 1 FAO und 14 c Nr. 3 FAO mindestens 12 Fälle vorzulegen. Wird diese Fallzahl in<br />

den betroffenen Rechtsgebieten nicht erreicht, kann der Ausschuss Zweifel daran haben, ob besondere praktische Erfahrungen auf diesen<br />

Rechtsgebieten vorliegen. Erfolgt dies nicht, lädt der Ausschuss den Antragsteller zum Fachgespräch, um Zweifel auszuräumen.<br />

5. Gemäß § 6 Abs. 3 der FAO kann der Fachausschuss verlangen, dass anonymisierte Arbeitsproben vorgelegt werden. Der Fachausschuss<br />

bittet, davon abzusehen, bereits dem Antrag Arbeitsproben beizufügen. Sollte der Fachausschuss entsprechende Arbeitsproben benötigen,<br />

werden diese schriftlich durch den Berichterstatter angefordert.<br />

6. Gemäß § 7 FAO kann der Ausschuss ein Fachgespräch führen. Dies geschieht nur, wenn der Ausschuss aufgrund der vorgelegten Unterlagen<br />

eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht abgeben kann.<br />

/..


- 5 -<br />

Fallliste<br />

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht<br />

I Wohnraummietrecht<br />

Nr Aktennr Rubrum Az Zeitraum Gegenstand Art und Umfang Stand des<br />

Verfahrens<br />

1<br />

2<br />

3<br />

474/02 D<br />

GmbH<br />

./.K<br />

946/02 DGmbH<br />

./. P<br />

749/02 DGmbH<br />

./. G<br />

AG Köln<br />

210 C<br />

303/02<br />

AG Köln<br />

206 C<br />

219/02<br />

AG Köln<br />

219 C<br />

297/02<br />

06/02 bis<br />

02/03<br />

11/02 bis<br />

07/03<br />

06/02 bis<br />

03/03<br />

Renovierungskosten<br />

Gegen die Mieter wurden im Auftrage der<br />

Vermieterin Kosten nach einer im Mietvertrag<br />

vereinbarten Quotenklausel geltend gemacht.<br />

Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam,<br />

nach erfolgtem Hinweis entschloss sich die<br />

Klägerin, die Klage zurückzunehmen.<br />

Betriebskosten Für die Klägerin wurde nach beendetem<br />

Mietverhältnis klageweise Zahlung aus einer<br />

Betriebskostenabrechnung geltend gemacht.<br />

Problematisch war, ob die Klägerin gegenüber<br />

den Beklagten auf eine Abrechnung verzichtet<br />

habe. Dies sah das Gericht nicht so, so dass<br />

lediglich von der Höhe der<br />

Betriebskostenabrechnung leichte Abstriche<br />

gemacht werden mussten.<br />

Mietzahlung<br />

Im Verfahren habe ich die Vermieterin<br />

vertreten, die klageweise einen<br />

Mietzinsanspruch gegen den Mieter geltend<br />

machte. Dieser behauptete, er sei zur<br />

Mietminderung wegen verschiedener<br />

Lärmbelästigungen berechtigt. Nach<br />

Beweisaufnahme gab das Amtsgericht dem<br />

Klageanspruch statt.<br />

Beendigung durch<br />

Klagerücknahme<br />

Beendigung durch<br />

Vergleich am<br />

07.03.2003<br />

Beendigung durch<br />

Urteil des AG Köln<br />

vom 07.01.2003<br />

…<br />

/..


- 6 -<br />

66 810/04 K<br />

./.<br />

K<br />

67 678/04 M<br />

./.<br />

C<br />

KG<br />

68 755/04 M<br />

./.<br />

G<br />

AG Köln 203<br />

C 522/04;<br />

LG Köln 1 S<br />

116/05<br />

keins<br />

AG<br />

Bergheim<br />

28 C 125/05<br />

11/04;<br />

noch<br />

nicht<br />

beendet<br />

09/04 bis<br />

11/04<br />

10/04;<br />

noch<br />

nicht<br />

beendet<br />

Eigenbedarfsklage Mieter werden gegen Eigenbedarfsklage des<br />

Vermieters vertreten, Eigenbedarf ist<br />

streitig, Begründung der Kündigung und<br />

Berechtigung zur Kündigung ist ebenfalls<br />

streitig, Amtsgericht weist die Klage der<br />

Vermieterin ab, Gegenseite legt Berufung<br />

ein.<br />

Beendigung des<br />

Mietverhältnisses<br />

Kaution, Betriebskosten<br />

Mieterin hat gekündigt, zwischen ihr und<br />

der Vermieterin war die Frage streitig, ob<br />

längere Kündigungsfristen vertraglich<br />

vereinbart waren. Die Vermieterin schloss<br />

sich nach einigen außergerichtlichen<br />

Schreiben der hier ver-tretenen Auffassung<br />

an.<br />

Der von mir vertretene Kläger hat Kaution<br />

abgerechnet und macht darüber hinaus<br />

Betriebskosten geltend; Mieter erkennt<br />

Kautionsabrechnung nicht an, erkennt auch<br />

die Abrechnung nicht an und erhebt<br />

seinerseits Stufenklage im Wege der<br />

Widerklage auf Erteilung der Abrechnung<br />

und Auszahlung des sich daraus<br />

ergebenden Guthabens. Die Sache ist<br />

wegen der einzelnen Positionen sehr<br />

umfangreich<br />

zweitinstanzlich<br />

noch nicht<br />

beendet.<br />

Beendet<br />

Noch nicht<br />

beendet<br />

...<br />

/..


- 7 -<br />

II Gewerberaummietrecht<br />

Nr Aktennr Rubrum Az Zeitraum Gegenstand Art und Umfang Beendigung<br />

1 979/02 J ./. W LG Köln<br />

20 O<br />

268/03<br />

10/02 bis<br />

02/04<br />

Mietzahlung<br />

Im Verfahren habe ich<br />

Mietzinszahlungen aus einem<br />

Anerkenntnis im gewerblichen<br />

Mietverhältnis geltend gemacht, der<br />

Mieter ließ Versäumnisurteil<br />

ergehen, legte Einspruch ein und<br />

ließ jedoch auch zweites<br />

Versäumnisurteil ergehen.<br />

Beendigung durch<br />

zweites<br />

Versäumnisurteil<br />

des LG Köln vom<br />

24.11.2003<br />

2<br />

1040/03 G eG<br />

./.S<br />

AG Köln<br />

221 C<br />

183/04<br />

3 388/03 B ./. F AG<br />

Meißen<br />

4 C<br />

1624/03<br />

...<br />

12/03 bis<br />

03/05<br />

05/03<br />

bis<br />

12/03<br />

Miete<br />

Räumungskla<br />

ge<br />

Die Vermieterin hat die Mieter<br />

wegen unbefugter Drittüberlassung<br />

gekündigt. In dem darauffolgenden<br />

Klageverfahren habe ich die<br />

Vermieterin vertreten. Während des<br />

Verfahrens hat der Mieter den<br />

Anspruch grundsätzlich anerkannt,<br />

bat jedoch um eine Räumungsfrist.<br />

Nachdem wir erklärt haben, vor<br />

einem bestimmten Zeitpunkt nicht<br />

zu vollstrecken, hat der Mieter den<br />

Klageanspruch anerkannt.<br />

Gegen den Mieter wurden für den<br />

Vermieter ausstehende Mieten<br />

klageweise geltend gemacht, der<br />

Prozess endete<br />

durch Versäumnisurteil<br />

Durch Kosten-<br />

Schluss-Urteil vom<br />

16.03.2005<br />

Beendigung durch<br />

Versäumnisurteil AG<br />

Meißen vom<br />

15.12.2003

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