Tätigkeitsbericht 2012 - Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
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Die <strong>Schlichtungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsanwaltschaft</strong><br />
Die <strong>Schlichtungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsanwaltschaft</strong><br />
15<br />
Irland [...]<br />
Aufsichtsbehörde<br />
zur Überwachung<br />
<strong>der</strong> Ausübung des<br />
Anwaltsberufes<br />
Nur als Beispiel: In Irland sah, ausgehend von einem „Memorandum of Un<strong>der</strong>standing“<br />
zur Finanzhilfegewährung, welches pauschal strukturelle Än<strong>der</strong>ungen u.a. im als<br />
„sheltered“ bezeichneten Bereich <strong>der</strong> Anwaltschaft for<strong>der</strong>te, die „Legal Services<br />
Regulation Bill 2011“ die Einrichtung einer neuen Aufsichtsbehörde zur Überwachung<br />
<strong>der</strong> Ausübung des Anwaltsberufes vor, welche Behörde mehrheitlich mit Nichtanwälten<br />
besetzt werden sollte, die ihrerseits keine beson<strong>der</strong>e Kenntnis um<br />
den Stand nachweisen müssen und je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> beliebig aus <strong>der</strong> Funktion vom<br />
Minister abrufbar sind. Mehr noch, dieser „unabhängige Regulator“ sollte umfassende<br />
Kompetenzen für alle wesentlichen Fragen <strong>der</strong> Anwaltsaus- und Fortbildung, <strong>der</strong><br />
Zulassung als Anwalt, <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Berufsausübung und des Verhaltens<br />
des individuellen Anwaltes (einschließlich eines Rechts zur unangemeldeten<br />
Kanzleiinspektion mit einer Art Kopien-Beschlagnahmebefugnis von Unterlagen<br />
des Anwaltes) bis hin zu Kostenstreit-, Haftungs- und Disziplinarfragen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Streichung haben.<br />
Der CCBE (Rat <strong>der</strong> europäischen Anwaltschaften) hat gemeinsam mit <strong>der</strong><br />
ABA (American Bar Association) und <strong>der</strong> IBA (International Bar Association)<br />
schon im Dezember 2011 einen Appell an den IWF gerichtet, dass gefor<strong>der</strong>te<br />
Restrukturierungsmaßnahmen nicht aus rein ökonomischen Erwägungen<br />
ohne Berücksichtigung rechtsstaatlicher Prinzipien erfolgen dürfen und die<br />
Unabhängigkeit <strong>der</strong> Anwaltschaft von <strong>der</strong> Exekutive gewahrt bleiben muss.<br />
Ohne Unabhängigkeit <strong>der</strong> Anwaltschaft, so das Schreiben, „there is no rule of law or<br />
freedom of the people“. Auch gegenüber dem irischen Justizminister wurde in einem<br />
Schreiben des CCBE vom Jänner <strong>2012</strong> ein Überdenken des Gesetzesvorhabens moniert,<br />
da dieses in keinem an<strong>der</strong>en Staat <strong>der</strong> EU zu findende Eingriffe in die anwaltliche Unabhängigkeit<br />
enthalte und letztlich zu einer Gefährdung <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit führt 7 .<br />
Ähnlich gerichtet, wenngleich unabhängig von Troika-For<strong>der</strong>ungen, gibt es auch in den<br />
Nie<strong>der</strong>landen einen Gesetzesvorschlag, wonach die Aufsicht über die Anwaltschaft<br />
zukünftig einer neu zu errichtenden Aufsichtsbehörde obliegen soll, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong><br />
keine Anwälte sind und vom Justizminister ernannt werden. Eine gewisse Aufsichtsbefugnis<br />
<strong>der</strong> Kammern soll zwar noch bleiben, die letzte Entscheidung aber soll <strong>der</strong> neuen<br />
Aufsichtsbehörde zukommen.<br />
In Slowenien wurden <strong>2012</strong> Pläne <strong>der</strong> Regierung bekannt, die Pflichtmitgliedschaft <strong>der</strong><br />
Anwälte in <strong>der</strong> Kammer aufzuheben. Für diesen Fall stellt sich dann ebenfalls die Frage<br />
<strong>der</strong> zukünftigen Ausgestaltung <strong>der</strong> Zulassung zur Anwaltschaft und <strong>der</strong> Aufsicht über<br />
diese.<br />
In Italien eröffnete das sogenannte Stabilitätsgesetz Nr.183/2011 die Möglichkeit<br />
gleich einer Mehrheitsbeteiligung von Nichtanwälten an Anwaltsgesellschaften<br />
ohne jegliche Vorkehrung o<strong>der</strong> Einschränkungen, ob ein Gesellschafter,<br />
<strong>der</strong> nicht zugelassener Anwalt ist, bestimmte Voraussetzungen<br />
nachzuweisen o<strong>der</strong> zu erfüllen hätte o<strong>der</strong> wie die Sicherung <strong>der</strong> „core values“<br />
<strong>der</strong> Anwaltschaft, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und<br />
Vermeidung von Interessenkollisionen, gegenüber den gesellschaftsrechtlichen<br />
Einflussmöglichkeiten und (Kontroll-)Rechten von Mehrheitsgesellschaftern<br />
auf die Tätigkeit <strong>der</strong> einzelnen Anwälte sowie <strong>der</strong> Anwaltsgesellschaft<br />
insgesamt, erfolgen soll 8 .<br />
In Griechenland führten zahlreiche unter unglaublichem Zeitdruck von <strong>der</strong><br />
Anwaltschaft gefor<strong>der</strong>te, nach den Informationen <strong>der</strong> griechischen Delegation<br />
beim CCBE als Teil <strong>der</strong> Vorbedingung <strong>der</strong> Auszahlung von Hilfsgeldtranchen wegen<br />
<strong>der</strong> desaströsen Situation des Landes dann auch mit Tempo umgesetzte Reformmaßnahmen<br />
zu einer radikalen Umwälzung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Anwaltschaft.<br />
Dies mündete sogar in einen Streik <strong>der</strong> griechischen Anwälte, die neben den durch die<br />
Wirtschaftskrise ausgelösten Existenzsorgen ihre Würde als Repräsentant des Rechts<br />
verletzt und sich und die Justiz im wahrsten Sinn des Wortes „unter Belagerung <strong>der</strong><br />
Troika“ sehen 9,10 .<br />
Es ist an dieser Stelle nicht <strong>der</strong> Raum für eine detaillierte Darstellung und Evaluierung<br />
<strong>der</strong> einzelnen unter den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Troika o<strong>der</strong> dem Einfluss <strong>der</strong> Wirtschaftskrise<br />
in einzelnen Län<strong>der</strong>n durchgeführten o<strong>der</strong> des jeweiligen Status <strong>der</strong> noch in Diskussion<br />
stehenden Maßnahmen. Es ist auch nicht zu verhehlen, dass einzelne Teile von län<strong>der</strong>spezifischen<br />
Reformen, etwa in Griechenland die Beseitigung allzu strikter Werbeverbote,<br />
die Aufhebung regionaler Ausübungsschranken, bei genauer Betrachtung gegenüber<br />
dem europäischen Standard keine Beson<strong>der</strong>heit darstellen und insofern nicht <strong>der</strong><br />
Rede wert sind. Um solche unproblematischen Fortentwicklungen unter dem Einfluss<br />
„core values“ <strong>der</strong><br />
Anwaltschaft [...]<br />
Unabhängigkeit,<br />
Verschwiegenheit<br />
und Vermeidung<br />
von Interessenkollisionen