Tätigkeitsbericht 2012 - Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
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34<br />
Bericht <strong>der</strong> Schlichterin<br />
35<br />
Verfahrensstand per 31.12.<strong>2012</strong><br />
2009 2010 2011 <strong>2012</strong> insg.<br />
3.2.2 Schlichtungen<br />
siehe dazu Grafik<br />
„Schlichtungsvorschläge<br />
2009 – <strong>2012</strong>“<br />
Seite 35 unten<br />
Zunächst ist bei den Schlichtungsvorschlägen hervorzuheben, dass ihre Zahl sowohl<br />
absolut als auch prozentual gesteigert werde konnte. Die absolute Steigerung von 27<br />
auf 88 in absoluten Zahlen stellt eine Verdreifachung dar und entspricht einer Quote<br />
von 4,8% bzw. von 8,1% berechnet auf die Erledigungen im jeweiligen Jahr. Das ist<br />
2.000<br />
510<br />
beson<strong>der</strong>s bemerkenswert, wenn man die Verdoppelung <strong>der</strong> Erledigungszahlen hinzunimmt<br />
und sieht, dass die Schlichtungsaktivität um 225% zugenommen hat.<br />
1.000<br />
28<br />
482<br />
1.647<br />
siehe dazu Grafik<br />
„Schlichtungsvorschläge in <strong>2012</strong>“<br />
Seite 37 oben<br />
Erfolgreiche Schlichtungen<br />
Erfolgreich sind vor allem solche Schlichtungsvorschläge, die zeitnah erfolgen. Aber<br />
nicht je<strong>der</strong> Vorschlag wird angenommen.<br />
17<br />
207<br />
850<br />
573<br />
Im laufenden Jahr hat sich das Verhalten von Rechtsanwälten und Mandanten im Hinblick<br />
auf die Anzahl <strong>der</strong> Nichtannahmen aneinan<strong>der</strong> angeglichen.<br />
3.2.3 Beendigungstatbestände<br />
3.2.3.1 Unzuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />
Erledigte Verfahren<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
2009-<strong>2012</strong><br />
Insgesamt 132<br />
Verfahren in Bearbeitung<br />
siehe dazu Grafik<br />
„Unzulässigkeitserklärung“<br />
Seite 43 oben<br />
§ 191 f Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und §4 Nr. 1 unserer Satzung regeln,<br />
wann eine Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Schlichtungsstelle</strong> zu bejahen ist. Danach muss es<br />
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem bestehenden o<strong>der</strong> beendeten<br />
Mandatsverhältnis handeln. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist ein Schlichtungsantrag<br />
unzulässig.<br />
Streitigkeit<br />
Scheuen Antragsteller die direkte Auseinan<strong>der</strong>setzung mit ihrem Rechtsanwalt, wenden<br />
sie sich an uns, ohne sich zuvor überhaupt mit ihrem Anwalt über ihre Beanstandungen<br />
an seiner Arbeit o<strong>der</strong> seine Gebührenrechnungen auseinan<strong>der</strong>gesetzt zu haben. Sie versuchen,<br />
uns einzuschalten als Gutachter über die Höhe von Gebühren o<strong>der</strong> als Vermittler<br />
<strong>der</strong> ersten Stunde. Die <strong>Schlichtungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsanwaltschaft</strong> erteilt jedoch keine<br />
Auskünfte o<strong>der</strong> Ratschläge. Sie führt auch keine Vorab-Prüfung durch, son<strong>der</strong>n schlichtet<br />
– in geeigneten Fällen – vermögensrechtliche Streitigkeiten. Dazu muss es sich<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
im Jahr <strong>2012</strong><br />
66,7 % — 88<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
bis Ende 2011<br />
20,4 % — 27<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
zum Jahreswechsel noch<br />
anhängig<br />
12,9 % — 17