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Tätigkeitsbericht 2012 - Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

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34<br />

Bericht <strong>der</strong> Schlichterin<br />

35<br />

Verfahrensstand per 31.12.<strong>2012</strong><br />

2009 2010 2011 <strong>2012</strong> insg.<br />

3.2.2 Schlichtungen<br />

siehe dazu Grafik<br />

„Schlichtungsvorschläge<br />

2009 – <strong>2012</strong>“<br />

Seite 35 unten<br />

Zunächst ist bei den Schlichtungsvorschlägen hervorzuheben, dass ihre Zahl sowohl<br />

absolut als auch prozentual gesteigert werde konnte. Die absolute Steigerung von 27<br />

auf 88 in absoluten Zahlen stellt eine Verdreifachung dar und entspricht einer Quote<br />

von 4,8% bzw. von 8,1% berechnet auf die Erledigungen im jeweiligen Jahr. Das ist<br />

2.000<br />

510<br />

beson<strong>der</strong>s bemerkenswert, wenn man die Verdoppelung <strong>der</strong> Erledigungszahlen hinzunimmt<br />

und sieht, dass die Schlichtungsaktivität um 225% zugenommen hat.<br />

1.000<br />

28<br />

482<br />

1.647<br />

siehe dazu Grafik<br />

„Schlichtungsvorschläge in <strong>2012</strong>“<br />

Seite 37 oben<br />

Erfolgreiche Schlichtungen<br />

Erfolgreich sind vor allem solche Schlichtungsvorschläge, die zeitnah erfolgen. Aber<br />

nicht je<strong>der</strong> Vorschlag wird angenommen.<br />

17<br />

207<br />

850<br />

573<br />

Im laufenden Jahr hat sich das Verhalten von Rechtsanwälten und Mandanten im Hinblick<br />

auf die Anzahl <strong>der</strong> Nichtannahmen aneinan<strong>der</strong> angeglichen.<br />

3.2.3 Beendigungstatbestände<br />

3.2.3.1 Unzuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />

Erledigte Verfahren<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

2009-<strong>2012</strong><br />

Insgesamt 132<br />

Verfahren in Bearbeitung<br />

siehe dazu Grafik<br />

„Unzulässigkeitserklärung“<br />

Seite 43 oben<br />

§ 191 f Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und §4 Nr. 1 unserer Satzung regeln,<br />

wann eine Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Schlichtungsstelle</strong> zu bejahen ist. Danach muss es<br />

sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem bestehenden o<strong>der</strong> beendeten<br />

Mandatsverhältnis handeln. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist ein Schlichtungsantrag<br />

unzulässig.<br />

Streitigkeit<br />

Scheuen Antragsteller die direkte Auseinan<strong>der</strong>setzung mit ihrem Rechtsanwalt, wenden<br />

sie sich an uns, ohne sich zuvor überhaupt mit ihrem Anwalt über ihre Beanstandungen<br />

an seiner Arbeit o<strong>der</strong> seine Gebührenrechnungen auseinan<strong>der</strong>gesetzt zu haben. Sie versuchen,<br />

uns einzuschalten als Gutachter über die Höhe von Gebühren o<strong>der</strong> als Vermittler<br />

<strong>der</strong> ersten Stunde. Die <strong>Schlichtungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsanwaltschaft</strong> erteilt jedoch keine<br />

Auskünfte o<strong>der</strong> Ratschläge. Sie führt auch keine Vorab-Prüfung durch, son<strong>der</strong>n schlichtet<br />

– in geeigneten Fällen – vermögensrechtliche Streitigkeiten. Dazu muss es sich<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

im Jahr <strong>2012</strong><br />

66,7 % — 88<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

bis Ende 2011<br />

20,4 % — 27<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

zum Jahreswechsel noch<br />

anhängig<br />

12,9 % — 17

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