Bei uns am Hof 1/2012 - ALPINETGHEEP
Bei uns am Hof 1/2012 - ALPINETGHEEP
Bei uns am Hof 1/2012 - ALPINETGHEEP
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
„Fremdweiden“<br />
Autor: Ing. Karl Thumfart und DI Leopold Weichselbaum, LK OÖ<br />
Was ist zu beachten?<br />
Es kommt immer wieder vor, dass Schafe und andere<br />
Wiederkäuer auf betriebsfremde Flächen aufgetrieben<br />
werden oder Tiere von Nicht-Landwirten auf fremde<br />
landwirtschaftliche Nutzflächen aufgetrieben werden.<br />
In diesem Artikel werden Hinweise gegeben, welche<br />
Voraussetzun-gen gegeben sein müssen bzw. welche<br />
(je nach Tierkategorien zum Teil unterschiedlichen) Auflagen<br />
eingehalten werden müssen. Der Inhalt gilt nicht<br />
für den Auftrieb von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden!<br />
1 Allgemein<br />
In der Tierliste des Mehrfachantrages (MFA) gibt es die<br />
Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, den Stichtagsbestand<br />
zum 1. April sowie den Jahresdurchschnittsbestand<br />
bekannt zu geben. Wenn also zum Stichtag 1.<br />
April bei einer bestimmten Tierkategorie keine Tiere<br />
vorhanden sind, dann wird auch kein Wert eingetragen.<br />
Sollte während des Jahres ein Tierbestand <strong>am</strong><br />
Betrieb gege-ben sein, dann ist dieser Bestand – aliquot<br />
berechnet – in der Spalte „Durchschnitt“ einzutragen<br />
oder durch eine Korrektur der MFA-Tierliste im Nachhinein<br />
bekannt zu geben.<br />
1.1 MFA-Tierliste:<br />
• Auch wenn der Antragsteller nicht Besitzer der Tiere<br />
ist und diese Tiere lediglich auf den Flächen des<br />
Antragstellers weiden, müssen diese in der Tierliste<br />
(Stichtags- und/oder Durchschnittsbestand) aufscheinen.<br />
• Korrektur Durchschnittsbestand: Nachträgliche<br />
Korrekturen sind zulässig, allerdings müssen der<br />
AMA bei Korrekturen nach dem Ende der MFA-<br />
Nachreichfrist Nachweise übermittelt werden.<br />
1.2 <strong>Bei</strong>spiel:<br />
Ein Schafhalter A weidet seine Tiere für die Dauer von<br />
vier Wochen auf den Flächen des Be-triebes B. Die<br />
„Fremdweide“ beginnt <strong>am</strong> 1. Juli. Betrieb B ist kein<br />
Schafhalter.<br />
• Betrieb A: In der MFA-Tierliste wird als Stichtagsbestand<br />
jene Anzahl an Schafen eingetragen, die <strong>am</strong><br />
Stichtag 1. April <strong>am</strong> Betrieb vorhanden ist. In der<br />
Spalte Durchschnittsbestand wird der Tierbestand<br />
um das eine Monat der „Fremdweide“ aliquot reduziert.<br />
Hinweis: Wenn in einer Kategorie (zB Schafe) ein<br />
Durchschnittsbestand bekannt gegeben wird,<br />
dann muss auch bei allen anderen Kategorien (zB<br />
26 BEI UNS AM HOF 1/<strong>2012</strong><br />
Schweine, Pferde,…) ein Durchschnittsbestand<br />
bekannt gegeben werden – auch wenn Stichtags-<br />
und Durchschnittsbestand bei diesen Kategorien<br />
identisch sind.<br />
• Betrieb B: In der MFA-Tierliste wird in der Spalte<br />
Stichtagsbestand der Wert „0“ eingetragen; in der<br />
Spalte Durchschnittsbestand wird nach aliquoter<br />
Berechnung jene Anzahl an Schafen eingetragen,<br />
die sich für die Dauer der „Fremdweide“ errechnen.<br />
Konkret: Die <strong>am</strong> Betrieb A in der Spalte Durchschnittsbestand<br />
gegenüber dem Stichtagsbestand fehlende<br />
Anzahl an Schafen entspricht dem Durchschnittsbestand<br />
<strong>am</strong> Betrieb B.<br />
1.3 Bewirtschafter, Bewirtschaftung:<br />
Hinsichtlich Bewirtschafter bzw. Bewirtschaftung dürfen<br />
keine Zweifel bestehen. Die „Verfügungsgewalt“ über<br />
die Flächen muss beim Antragsteller liegen. Die Verfügungsgewalt<br />
kommt unter anderem dadurch zum<br />
Ausdruck, dass der Zeitpunkt von Beginn und Ende<br />
der Bewei-dung auf den einzelnen Feldstücken vom<br />
Antragsteller – nicht vom Besitzer der Tiere festgesetzt<br />
wird.<br />
Weitere Indizien für die Bewirtschaftung durch den<br />
Antragsteller bzw. für die „Berechtigung“ zur Antragstellung:<br />
• Bestimmte Tätigkeiten auf der Weidefläche werden<br />
durch den Antragsteller verrichtet, zB Umzäunung<br />
bzw. Mithilfe bei Umzäunung, Weidepflege, Düngung,…<br />
• Die Verfügungsgewalt weist eine „durchgängige<br />
Plausibilität“ auf; der Bewirtschafter einer Fläche<br />
lt. MFA tritt auch gegenüber Sozialversicherung,<br />
Finanz<strong>am</strong>t usw. als Bewirtschafter auf.<br />
Die Beweidung von Nachbargrundstücken ist in der Praxis üblich,<br />
meist aber rechtlich nicht ganz durchsichtig.<br />
2 Einheitliche Betriebsprämie (EBP):<br />
Die Gewährung der EBP erfolgt unabhängig davon, ob<br />
ein Landwirt über eine Tierhaltung verfügt bzw. ob Tiere<br />
vorübergehend auf betriebsfremden Flächen weiden<br />
oder fremde Tiere auf eigenen Flächen weiden.<br />
3 Österreichisches Umweltprogr<strong>am</strong>m (ÖPUL 2007):<br />
Eigene und betriebsfremde Tiere <strong>am</strong> Betrieb sind auf<br />
der MFA-Tierliste sowohl in der Spalte Stichtagsbestand<br />
(zum 1. April) als auch in der Spalte Durchschnittsbestand<br />
zu berücksichtigen. Der Durchschnittsbestand<br />
lt. MFA-Tierliste ist dann auch Grundlage für<br />
die GVE-Obergrenzen, GVE-Mindestbestände usw.<br />
3.1 Details:<br />
• Die Aufzeichnungsverpflichtung für UBAG- und<br />
Biobetriebe erstreckt sich auch auf den Düngeranfall<br />
durch Weidetiere – egal ob eigene oder betriebsfremde<br />
Tiere.<br />
• UBAG- und Biobetriebe müssen die Obergrenze<br />
2,0 GVE/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN)<br />
einhalten. Diese Obergrenze ist auf den Jahresdurchschnitt<br />
bezogen.<br />
• Die Höhe der Prämie für Grünland- bzw. Ackerfutterflächen<br />
ist bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL-<br />
Maßnahmen (zB UBAG, Bio,…) abhängig vom<br />
GVE-Bestand/ha und somit abhängig von den in<br />
der Tierliste angeführten GVE.<br />
3.2 Biologische Wirtschaftsweise:<br />
Sofern bei einer „Fremdweide“ ein Bio–Betrieb und ein<br />
konventioneller Betrieb beteiligt sind, muss unabhängig<br />
von der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische<br />
Wirtschaftsweise“ im ÖPUL 2007 darauf geachtet werden,<br />
dass der Bio-Betrieb zu jeder Zeit die geltenden<br />
Bio-Richtlinien einhalten kann. Daraus ergeben sich<br />
zwei Fallbeispiele:<br />
• Bio-Betrieb lässt konventionelle Tiere auf seinen<br />
Flächen weiden:<br />
Der Bio-Betrieb muss genaue Aufzeichnungen führen,<br />
welche Tiere auf seinen Flächen geweidet werden<br />
(Kennzeichnung jedes Einzeltieres, z.B. durch<br />
Ohrmarkennummer). Mit der Unterschrift des konventionellen<br />
Betriebes (=Tierbesitzer) nimmt dieser<br />
ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Fütterung und<br />
die Haltung seiner Tiere den jeweils gültigen Bio-<br />
Richtlinien entsprechen müssen. Weiters wird zwischen<br />
den beiden Betrieben festgelegt, für welchen<br />
Zeitraum in etwa die konventionellen Tiere auf den<br />
Bio-Flächen geweidet werden. Eine Vermarktung<br />
der Tiere bzw. deren Produkte ist nur durch den<br />
Tiereigentümer möglich.Vorgedruckte Formulare<br />
werden üblicherweise von den Bio-Kontrollstellen<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
• Bio-Betrieb weidet seine Tiere <strong>am</strong> konventionellen<br />
Betrieb:<br />
Das ist in dieser Form nicht möglich. Flächen, die<br />
von Bio-Tieren beweidet werden, müssen der Bio-<br />
Kontrolle unterliegen. Dies ist nur der Fall, wenn die<br />
betroffene Fläche bei einem Bio-Betrieb gemeldet<br />
ist. Neu zum Bio-Betrieb hinzukommende Flächen<br />
müssen als Flächenzugang gemeldet werden, erst<br />
dann ist eine Beweidung möglich. Mit welchem<br />
Formular Flächenzugänge gemeldet werden müssen,<br />
erfahren Sie bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. Auch<br />
Formulare für Nutzungsvereinbarungen als Basis<br />
für den Flächenzugang sind üblicherweise über die<br />
Bio-Kontrollstellen zu beziehen. Mit dem Datum<br />
des Flächenzugangs beginnt die Umstellungszeit<br />
für die Zugangsfläche zu laufen und das Futter von<br />
diesen Flächen darf gemäß den jeweils geltenden<br />
Bestimmungen zur Bio-Fütterung, auch in Form einer<br />
Weide, genutzt werden.<br />
Treibt ein Bio-Betrieb Tiere auf die Flächen eines anderen<br />
Bio-Betriebs, werden die geltenden Bio-Richtlinien<br />
jeweils eingehalten. Es muss nur darauf geachtet werden,<br />
dass die betriebsfremden Tiere, wie oben erwähnt,<br />
als Zinsvieh erfasst werden.<br />
Dem Bio-Betrieb wird jedenfalls empfohlen, Rücksprache<br />
mit seiner Bio-Kontrollsstelle zu halten bzw. von<br />
dieser eine entsprechende schriftliche Genehmigung<br />
für die geplante Vorgangsweise einzuholen.<br />
3.3 Mahd von Steilflächen:<br />
<strong>Bei</strong> Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Mahd von<br />
Steilflächen“ ist zu beachten, dass die in die Maßnahme<br />
eingebrachten Flächen (Code „M“) mindestens<br />
einmal pro Jahr gemäht und das Mähgut verbracht<br />
werden muss.<br />
Daher:<br />
Die ausschließliche Beweidung der beantragten Steilflächen<br />
reicht nicht für eine Prämiengewährung aus.<br />
Unterschied von „Pflegeschnitt“ und „vollwertiger<br />
Schnitt“ lt. Information der AMA:<br />
Grundsätzlich ist nur die einmalige vollflächige Mahd<br />
und Abtransport des Mähgutes bei der Maßnahme<br />
Ein Mischweide mit unterschiedlichen Tierarten bietet viele Vorteile,<br />
erfordert aber auch ein umfangreicheres Management.<br />
BEI UNS AM HOF 1/<strong>2012</strong> 27