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Bei uns am Hof 1/2012 - ALPINETGHEEP

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„Fremdweiden“<br />

Autor: Ing. Karl Thumfart und DI Leopold Weichselbaum, LK OÖ<br />

Was ist zu beachten?<br />

Es kommt immer wieder vor, dass Schafe und andere<br />

Wiederkäuer auf betriebsfremde Flächen aufgetrieben<br />

werden oder Tiere von Nicht-Landwirten auf fremde<br />

landwirtschaftliche Nutzflächen aufgetrieben werden.<br />

In diesem Artikel werden Hinweise gegeben, welche<br />

Voraussetzun-gen gegeben sein müssen bzw. welche<br />

(je nach Tierkategorien zum Teil unterschiedlichen) Auflagen<br />

eingehalten werden müssen. Der Inhalt gilt nicht<br />

für den Auftrieb von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden!<br />

1 Allgemein<br />

In der Tierliste des Mehrfachantrages (MFA) gibt es die<br />

Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, den Stichtagsbestand<br />

zum 1. April sowie den Jahresdurchschnittsbestand<br />

bekannt zu geben. Wenn also zum Stichtag 1.<br />

April bei einer bestimmten Tierkategorie keine Tiere<br />

vorhanden sind, dann wird auch kein Wert eingetragen.<br />

Sollte während des Jahres ein Tierbestand <strong>am</strong><br />

Betrieb gege-ben sein, dann ist dieser Bestand – aliquot<br />

berechnet – in der Spalte „Durchschnitt“ einzutragen<br />

oder durch eine Korrektur der MFA-Tierliste im Nachhinein<br />

bekannt zu geben.<br />

1.1 MFA-Tierliste:<br />

• Auch wenn der Antragsteller nicht Besitzer der Tiere<br />

ist und diese Tiere lediglich auf den Flächen des<br />

Antragstellers weiden, müssen diese in der Tierliste<br />

(Stichtags- und/oder Durchschnittsbestand) aufscheinen.<br />

• Korrektur Durchschnittsbestand: Nachträgliche<br />

Korrekturen sind zulässig, allerdings müssen der<br />

AMA bei Korrekturen nach dem Ende der MFA-<br />

Nachreichfrist Nachweise übermittelt werden.<br />

1.2 <strong>Bei</strong>spiel:<br />

Ein Schafhalter A weidet seine Tiere für die Dauer von<br />

vier Wochen auf den Flächen des Be-triebes B. Die<br />

„Fremdweide“ beginnt <strong>am</strong> 1. Juli. Betrieb B ist kein<br />

Schafhalter.<br />

• Betrieb A: In der MFA-Tierliste wird als Stichtagsbestand<br />

jene Anzahl an Schafen eingetragen, die <strong>am</strong><br />

Stichtag 1. April <strong>am</strong> Betrieb vorhanden ist. In der<br />

Spalte Durchschnittsbestand wird der Tierbestand<br />

um das eine Monat der „Fremdweide“ aliquot reduziert.<br />

Hinweis: Wenn in einer Kategorie (zB Schafe) ein<br />

Durchschnittsbestand bekannt gegeben wird,<br />

dann muss auch bei allen anderen Kategorien (zB<br />

26 BEI UNS AM HOF 1/<strong>2012</strong><br />

Schweine, Pferde,…) ein Durchschnittsbestand<br />

bekannt gegeben werden – auch wenn Stichtags-<br />

und Durchschnittsbestand bei diesen Kategorien<br />

identisch sind.<br />

• Betrieb B: In der MFA-Tierliste wird in der Spalte<br />

Stichtagsbestand der Wert „0“ eingetragen; in der<br />

Spalte Durchschnittsbestand wird nach aliquoter<br />

Berechnung jene Anzahl an Schafen eingetragen,<br />

die sich für die Dauer der „Fremdweide“ errechnen.<br />

Konkret: Die <strong>am</strong> Betrieb A in der Spalte Durchschnittsbestand<br />

gegenüber dem Stichtagsbestand fehlende<br />

Anzahl an Schafen entspricht dem Durchschnittsbestand<br />

<strong>am</strong> Betrieb B.<br />

1.3 Bewirtschafter, Bewirtschaftung:<br />

Hinsichtlich Bewirtschafter bzw. Bewirtschaftung dürfen<br />

keine Zweifel bestehen. Die „Verfügungsgewalt“ über<br />

die Flächen muss beim Antragsteller liegen. Die Verfügungsgewalt<br />

kommt unter anderem dadurch zum<br />

Ausdruck, dass der Zeitpunkt von Beginn und Ende<br />

der Bewei-dung auf den einzelnen Feldstücken vom<br />

Antragsteller – nicht vom Besitzer der Tiere festgesetzt<br />

wird.<br />

Weitere Indizien für die Bewirtschaftung durch den<br />

Antragsteller bzw. für die „Berechtigung“ zur Antragstellung:<br />

• Bestimmte Tätigkeiten auf der Weidefläche werden<br />

durch den Antragsteller verrichtet, zB Umzäunung<br />

bzw. Mithilfe bei Umzäunung, Weidepflege, Düngung,…<br />

• Die Verfügungsgewalt weist eine „durchgängige<br />

Plausibilität“ auf; der Bewirtschafter einer Fläche<br />

lt. MFA tritt auch gegenüber Sozialversicherung,<br />

Finanz<strong>am</strong>t usw. als Bewirtschafter auf.<br />

Die Beweidung von Nachbargrundstücken ist in der Praxis üblich,<br />

meist aber rechtlich nicht ganz durchsichtig.<br />

2 Einheitliche Betriebsprämie (EBP):<br />

Die Gewährung der EBP erfolgt unabhängig davon, ob<br />

ein Landwirt über eine Tierhaltung verfügt bzw. ob Tiere<br />

vorübergehend auf betriebsfremden Flächen weiden<br />

oder fremde Tiere auf eigenen Flächen weiden.<br />

3 Österreichisches Umweltprogr<strong>am</strong>m (ÖPUL 2007):<br />

Eigene und betriebsfremde Tiere <strong>am</strong> Betrieb sind auf<br />

der MFA-Tierliste sowohl in der Spalte Stichtagsbestand<br />

(zum 1. April) als auch in der Spalte Durchschnittsbestand<br />

zu berücksichtigen. Der Durchschnittsbestand<br />

lt. MFA-Tierliste ist dann auch Grundlage für<br />

die GVE-Obergrenzen, GVE-Mindestbestände usw.<br />

3.1 Details:<br />

• Die Aufzeichnungsverpflichtung für UBAG- und<br />

Biobetriebe erstreckt sich auch auf den Düngeranfall<br />

durch Weidetiere – egal ob eigene oder betriebsfremde<br />

Tiere.<br />

• UBAG- und Biobetriebe müssen die Obergrenze<br />

2,0 GVE/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN)<br />

einhalten. Diese Obergrenze ist auf den Jahresdurchschnitt<br />

bezogen.<br />

• Die Höhe der Prämie für Grünland- bzw. Ackerfutterflächen<br />

ist bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL-<br />

Maßnahmen (zB UBAG, Bio,…) abhängig vom<br />

GVE-Bestand/ha und somit abhängig von den in<br />

der Tierliste angeführten GVE.<br />

3.2 Biologische Wirtschaftsweise:<br />

Sofern bei einer „Fremdweide“ ein Bio–Betrieb und ein<br />

konventioneller Betrieb beteiligt sind, muss unabhängig<br />

von der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische<br />

Wirtschaftsweise“ im ÖPUL 2007 darauf geachtet werden,<br />

dass der Bio-Betrieb zu jeder Zeit die geltenden<br />

Bio-Richtlinien einhalten kann. Daraus ergeben sich<br />

zwei Fallbeispiele:<br />

• Bio-Betrieb lässt konventionelle Tiere auf seinen<br />

Flächen weiden:<br />

Der Bio-Betrieb muss genaue Aufzeichnungen führen,<br />

welche Tiere auf seinen Flächen geweidet werden<br />

(Kennzeichnung jedes Einzeltieres, z.B. durch<br />

Ohrmarkennummer). Mit der Unterschrift des konventionellen<br />

Betriebes (=Tierbesitzer) nimmt dieser<br />

ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Fütterung und<br />

die Haltung seiner Tiere den jeweils gültigen Bio-<br />

Richtlinien entsprechen müssen. Weiters wird zwischen<br />

den beiden Betrieben festgelegt, für welchen<br />

Zeitraum in etwa die konventionellen Tiere auf den<br />

Bio-Flächen geweidet werden. Eine Vermarktung<br />

der Tiere bzw. deren Produkte ist nur durch den<br />

Tiereigentümer möglich.Vorgedruckte Formulare<br />

werden üblicherweise von den Bio-Kontrollstellen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

• Bio-Betrieb weidet seine Tiere <strong>am</strong> konventionellen<br />

Betrieb:<br />

Das ist in dieser Form nicht möglich. Flächen, die<br />

von Bio-Tieren beweidet werden, müssen der Bio-<br />

Kontrolle unterliegen. Dies ist nur der Fall, wenn die<br />

betroffene Fläche bei einem Bio-Betrieb gemeldet<br />

ist. Neu zum Bio-Betrieb hinzukommende Flächen<br />

müssen als Flächenzugang gemeldet werden, erst<br />

dann ist eine Beweidung möglich. Mit welchem<br />

Formular Flächenzugänge gemeldet werden müssen,<br />

erfahren Sie bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. Auch<br />

Formulare für Nutzungsvereinbarungen als Basis<br />

für den Flächenzugang sind üblicherweise über die<br />

Bio-Kontrollstellen zu beziehen. Mit dem Datum<br />

des Flächenzugangs beginnt die Umstellungszeit<br />

für die Zugangsfläche zu laufen und das Futter von<br />

diesen Flächen darf gemäß den jeweils geltenden<br />

Bestimmungen zur Bio-Fütterung, auch in Form einer<br />

Weide, genutzt werden.<br />

Treibt ein Bio-Betrieb Tiere auf die Flächen eines anderen<br />

Bio-Betriebs, werden die geltenden Bio-Richtlinien<br />

jeweils eingehalten. Es muss nur darauf geachtet werden,<br />

dass die betriebsfremden Tiere, wie oben erwähnt,<br />

als Zinsvieh erfasst werden.<br />

Dem Bio-Betrieb wird jedenfalls empfohlen, Rücksprache<br />

mit seiner Bio-Kontrollsstelle zu halten bzw. von<br />

dieser eine entsprechende schriftliche Genehmigung<br />

für die geplante Vorgangsweise einzuholen.<br />

3.3 Mahd von Steilflächen:<br />

<strong>Bei</strong> Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Mahd von<br />

Steilflächen“ ist zu beachten, dass die in die Maßnahme<br />

eingebrachten Flächen (Code „M“) mindestens<br />

einmal pro Jahr gemäht und das Mähgut verbracht<br />

werden muss.<br />

Daher:<br />

Die ausschließliche Beweidung der beantragten Steilflächen<br />

reicht nicht für eine Prämiengewährung aus.<br />

Unterschied von „Pflegeschnitt“ und „vollwertiger<br />

Schnitt“ lt. Information der AMA:<br />

Grundsätzlich ist nur die einmalige vollflächige Mahd<br />

und Abtransport des Mähgutes bei der Maßnahme<br />

Ein Mischweide mit unterschiedlichen Tierarten bietet viele Vorteile,<br />

erfordert aber auch ein umfangreicheres Management.<br />

BEI UNS AM HOF 1/<strong>2012</strong> 27

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