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Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Universität Augsburg

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M-720-1-ZS-1-000<br />

ZS MA Rewi<br />

Zugangssatzung für den Masterstudiengang „<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>“ der<br />

Juristischen <strong>und</strong> der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> vom<br />

25. Mai 2011<br />

I. Abschnitt<br />

Zugang zum Masterstudiengang<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt den Zugang zum Masterstudiengang „<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>“<br />

der Juristischen Fakultät <strong>und</strong> der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong>;<br />

sie regelt insbesondere das Verfahren zum Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung.<br />

§ 2<br />

Zugangsvoraussetzungen<br />

Die Qualifikation für den Masterstudiengang „<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>“ wird nachgewiesen<br />

durch:<br />

1. einen einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses nach § 3 oder einen<br />

gleichwertigen Abschluss<br />

<strong>und</strong><br />

2. das Bestehen des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang „<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />

Wirtschaftswirtschaftswissenschaften“ nach § 8.<br />

§ 3<br />

Hochschulabschluss<br />

(1) Ein einschlägiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss im Sinne von § 2 Nr. 1 liegt vor<br />

bei Abschluss eines juristischen oder eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eines<br />

interdisziplinären Studiengangs dieser Bereiche <strong>und</strong> dem Nachweis des Erwerbs von<br />

Kompetenzen <strong>und</strong> Qualifikationen wie folgt:<br />

1. im Zivilrecht mit den Inhalten: BGB Allgemeiner Teil, Allgemeines <strong>und</strong> Besonderes<br />

Schuldrecht, Sachenrecht, Handelsrecht, Recht der Personengesellschaften, GmbH-Recht<br />

<strong>und</strong> Aktienrecht zusammen in einem Umfang von mindestens 32 Leistungspunkten,<br />

2. der Betriebswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die <strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>,<br />

Buchhaltung, Investition <strong>und</strong> Finanzierung, Kostenrechnung <strong>und</strong> Jahresabschluss nach<br />

handelsrechtlichen <strong>und</strong> steuerrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen (Bilanzierung) in einem Umfang von<br />

mindestens 20 Leistungspunkten,<br />

3. der Volkswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die VWL, Mikroökonomik <strong>und</strong><br />

Wirtschaftspolitik in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />

4. im öffentlichen Recht mit den Inhalten: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht <strong>und</strong><br />

Europarecht in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />

5. der Mathematik <strong>und</strong> Statistik in einem Umfang von mindestens 8 Leistungspunkten.<br />

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ZS MA Rewi<br />

(2)<br />

1 Über das Vorliegen eines einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses oder<br />

eines gleichwertigen Abschlusses <strong>und</strong> die Gleichwertigkeit der Durchschnittsnote entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss; Art. 61 Abs. 4 Satz 2 <strong>und</strong> Art. 63 Satz 1 BayHSchG gelten<br />

entsprechend. 2 Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss die Zentralstelle für das<br />

ausländische Bildungswesen konsultieren.<br />

II. Abschnitt<br />

Eignungsverfahren<br />

§ 4<br />

Zweck des Eignungsverfahrens<br />

1 Das Eignungsverfahren dient der Feststellung der studiengangspezifischen Eignung der<br />

Bewerber/Bewerberinnen. 2 Nachgewiesen werden sollen die Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten zum<br />

wissenschaftlichen Arbeiten, die dazu erforderlich sind, den Masterstudiengang <strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Wirtschaftswissenschaften</strong> erfolgreich abschließen zu können.<br />

§ 5<br />

Fristen <strong>und</strong> einzureichende Unterlagen<br />

(1)<br />

1 Das Verfahren zur Prüfung der Eignung wird jeweils im Wintersemester <strong>und</strong><br />

Sommersemester durchgeführt.<br />

2 Für die Durchführung <strong>und</strong> Organisation des<br />

Eignungsverfahrens ist der Prüfungsausschuss zuständig.<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren ist für das Wintersemester bis zum 1. Juli<br />

<strong>und</strong> für das Sommersemester bis zum 1. Februar bei der Juristischen Fakultät einzureichen<br />

(Ausschlussfrist).<br />

(3) Der Antrag muss enthalten:<br />

1. ein ausgefülltes Bewerbungsformular, welches auf den Internetseiten der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> zum Download zur Verfügung steht,<br />

2. ein tabellarischer Lebenslauf,<br />

3. ein Nachweis über einen Hochschulabschluss gemäß § 2 Nr. 1 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1,<br />

4. Gegebenenfalls ein Nachweis über die Wertigkeit der erreichten Durchschnittsnote in<br />

Relation zu den Studienleistungen anderer Absolventen des gleichen Studienjahrgangs<br />

(Grading Table),<br />

5. Gegebenenfalls Nachweise über Kompetenzen <strong>und</strong> Qualifikationen im Sinne von § 3<br />

Abs. 1, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Hochschulabschlusses nach Ziffer 3 sind,<br />

6. Nachweise über englische Sprach- <strong>und</strong> Fachsprachkenntnisse,<br />

7. Gegebenenfalls Nachweise über studiengangsbezogene Praktika <strong>und</strong> einschlägige<br />

Berufserfahrung.<br />

8. Gegebenenfalls den Nachweis eines erfolgreich abgelegten GMAT Tests (mindestens 600<br />

Punkte).<br />

(4)<br />

1 Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach § 3 Abs. 1 immatrikuliert sind <strong>und</strong><br />

mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, sind zur Teilnahme am Eignungsverfahren<br />

berechtigt. 2 Anstelle des Abschlusszeugnisses nach Abs. 3 Nr. 3 ist dem Antrag ein Nachweis<br />

über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse beizufügen. 3 Zusätzlich ist eine<br />

Bescheinigung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wird, über eine fiktiv<br />

berechnete Gesamtnote beizufügen, bei der die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit<br />

der Note „4,0“ bewertet werden.<br />

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§ 6<br />

Auswahlkommission<br />

1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Auswahlkommissionen <strong>und</strong> teilt den Auswahlkommissionen die<br />

Bewerber/Bewerberinnen zu. 2 Jede Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern,<br />

die die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs.1 BayHSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HSchPrüfV in<br />

der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 3 Jeder Auswahlkommission sollen möglichst ein Mitglied der<br />

Juristischen Fakultät <strong>und</strong> ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören.<br />

§ 7<br />

Zulassung zum Eignungsverfahren<br />

(1)<br />

1 Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in § 5 Abs. 3 genannten<br />

Unterlagen fristgerecht <strong>und</strong> vollständig vorliegen <strong>und</strong> die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 erfüllt<br />

sind.<br />

2 Bewerber/Bewerberinnen nach § 5 Abs. 4 werden ohne das Vorliegen der<br />

Voraussetzung des § 2 Nr. 1 zum Eignungsverfahren zugelassen, wenn die sonstigen<br />

Voraussetzungen gegeben sind.<br />

(2) Mit den Bewerbern/Bewerberinnen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein<br />

Eignungsverfahren gemäß § 8 durchgeführt.<br />

(3) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht zum Eignungsverfahren zugelassen werden, erhalten<br />

einen mit Gründen <strong>und</strong> <strong>Rechts</strong>behelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.<br />

§ 8<br />

Durchführung des Eignungsverfahrens<br />

(1)<br />

1 Die Auswahlkommission beurteilt anhand der eingehenden schriftlichen<br />

Bewerbungsunterlagen, ob ein Bewerber/eine Bewerberin die Eignung zum Studium gemäß<br />

§ 4 besitzt. 2 Dazu werden die eingereichten schriftlichen Unterlagen bewertet. 3 Folgende<br />

Bewertungskriterien gehen ein:<br />

1. Abschlussnote: Für den ersten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

vergibt die Auswahlkommission bei der Abschlussnote 1,0 80 Punkte. Für jede<br />

Zehntelnote, die der Bachelorabschluss schlechter als 1,0 ist, erhält der<br />

Bewerber/die Bewerberin zwei Punkte abgezogen. Bei ausländischen<br />

Abschlüssen wird die über die bayerische Formel umgerechnete Note<br />

herangezogen. Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis<br />

vor, erfolgt die Bewertung auf Gr<strong>und</strong>lage der fiktiv berechneten Gesamtnote nach<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 3;<br />

2. Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse in Englisch;<br />

3. praktische Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen im Hinblick auf die im Masterstudiengang<br />

angebotenen Schwerpunkte, nachgewiesen insbesondere durch Praktika <strong>und</strong><br />

einschlägige Berufserfahrung;<br />

4. kognitive Fähigkeiten, nachgewiesen insbesondere durch einen erfolgreich<br />

absolvierten GMAT-Test;<br />

5. Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Leistungsbereitschaft, insbesondere durch den Nachweis,<br />

dass das der Bewerbung zu Gr<strong>und</strong>e liegende Bachelorstudium in der<br />

Regelstudienzeit oder schneller absolviert wurde oder der Bewerber/ die<br />

Bewerberin zu den 25 % Besten seines/ ihres Jahrgangs gehörte; in die<br />

Bewertung einbezogen werden können auch Engagement <strong>und</strong> Aktivitäten neben<br />

dem Studium.<br />

4 Die Auswahlkommission hat die zu den Ziffern 2 bis 5 eingereichten Unterlagen auf einer<br />

Skala von je 0 bis 10 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste <strong>und</strong> 10 das beste zu<br />

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erzielende Ergebnis ist.<br />

(2)<br />

1 Die Gesamtpunktezahl des Bewerbers/der Bewerberin aus der Durchführung des<br />

Eignungsverfahrens ergibt sich aus der Summe der Punktbewertungen nach den Kriterien 1<br />

bis 5 des Abs. 1. 2 Bewerber/Bewerberinnen, die eine Gesamtbewertung von weniger als 50<br />

Punkten erhalten, werden für den Masterstudiengang „<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>“ als nicht geeignet eingestuft. 3 Sie erhalten einen mit Gründen <strong>und</strong><br />

<strong>Rechts</strong>behelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 4 Bewerber/ Bewerberinnen, die<br />

eine Gesamtzahl von 50 oder mehr Punkten erreichen, sind für den Masterstudiengang<br />

geeignet.<br />

§ 9<br />

Feststellung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich<br />

mitgeteilt. 2 Ein Ablehnungsbescheid ist mit Begründung <strong>und</strong> einer <strong>Rechts</strong>behelfsbelehrung zu<br />

versehen.<br />

1 Ein positiver Bescheid ist bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten<br />

Unterlagen, insbesondere dem Abschlusszeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1, vorzulegen. 2 Er gilt<br />

für den nächsten <strong>und</strong> den darauffolgenden Immatrikulationstermin.<br />

§ 10<br />

Niederschrift<br />

1 Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer<br />

<strong>und</strong> Ort des Eignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der<br />

Bewerber/der Bewerberinnen <strong>und</strong> die Bewertung der Kommissionsmitglieder sowie das<br />

Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2 Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe<br />

für die Bewertung ersichtlich sein.<br />

§ 11<br />

Wiederholung<br />

Ein Bewerber/eine Bewerberin, der/die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang<br />

„<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftswissenschaften</strong>“ nicht erbracht hat, kann einmal erneut am<br />

Eignungsverfahren teilnehmen.<br />

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ZS MA Rewi<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses der Erweiterten Universitätsleitung der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> vom 18. Mai 2011 <strong>und</strong> der Genehmigung des Präsidenten der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> durch Schreiben vom 25. Mai 2011, Az. M – 720 – 1 - ZS.<br />

<strong>Augsburg</strong>, den 25. Mai 2011<br />

I.V.<br />

gez.<br />

Prof. Dr. Dr. Werner Wiater<br />

Vizepräsident für Lehre <strong>und</strong> Studierende<br />

Die Satzung wurde am 25. Mai 2011 in der Universität <strong>Augsburg</strong>, Universitätsverwaltung,<br />

Zi. 2050, niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 25. Mai 2011 durch Anschlag in der<br />

Universität <strong>Augsburg</strong> bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 25. Mai 2011.<br />

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